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Thema | Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz | 29 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590725 | |||
Datum | 06.11.2009 13:50 | 8397 x gelesen | |||
Hallo Fallen alle Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen unter die Ausnahmegenehmigung im og Gesetz? Oder sind bestimmte Fahrten die der Versorgung oder ähnlichem dienen hier wieder qualifizierungspflichtig? Als Beispiel mal der Transport von leeren Sandsäcken die von einem Händler abgeholt werden. Oder meinetwegen auch das Pommes holen mit einem Löschfahrzeug? Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 590726 | |||
Datum | 06.11.2009 13:53 | 6200 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven RienasFallen alle Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen unter die Ausnahmegenehmigung im og Gesetz? Nicht in den Geltungsbereich fallen Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen. Geschrieben von Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590728 | |||
Datum | 06.11.2009 14:06 | 6119 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtNicht in den Geltungsbereich fallen Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen. Hallo Das ist mir soweit bekannt. Das Problem ist das es offensichtlich zumindest hier das ganz anders aussieht: IHK Bielefeld Auf Nachfrage wurde auf die hoheitliche Aufgabe abgezielt und dies steht eben nicht im Gesetz. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 590732 | |||
Datum | 06.11.2009 14:28 | 6001 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sven Rienas Das Problem ist das es offensichtlich zumindest hier das ganz anders aussieht: IHK Bielefeld Auf Nachfrage wurde auf die hoheitliche Aufgabe abgezielt und dies steht eben nicht im Gesetz. ... das ist nach der dortigen Beschreibung aber wieder was ganz anderes: da ist einer als "ziviler" Fahrer bei einer Polizeidienststelle angestellt (also kein Polizeivollzugsbeamter = hoheitlicher Aufgabenträger). Auf Feuerwehr umgelegt wäre das ein Fahrer, der nicht gleichzeitig Einsatzkraft ist sondern nur Fiskalfahrten (Besorgung/Werkstatt...) ausführt. Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 590733 | |||
Datum | 06.11.2009 14:31 | 5881 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard Bayer... das ist nach der dortigen Beschreibung aber wieder was ganz anderes: da ist einer als "ziviler" Fahrer bei einer Polizeidienststelle angestellt (also kein Polizeivollzugsbeamter = hoheitlicher Aufgabenträger). Auf Feuerwehr umgelegt wäre das ein Fahrer, der nicht gleichzeitig Einsatzkraft ist sondern nur Fiskalfahrten (Besorgung/Werkstatt...) ausführt. Im Gesetzestext steht nichts von Fahrer, sondern von "Kraftfahrzeugen, die von [...] den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen" | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590735 | |||
Datum | 06.11.2009 14:33 | 5780 x gelesen | |||
Hallo Das ist eigentlich auch erstmal egal im Gesetz steht "Fahrzeuge der Feuerwehr" unabhängig vom Verwundungszweck oder Fahrer: Geschrieben von Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz " § 1 Anwendungsbereich [...] (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit [...] Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen," Daher ja auch die Frage dazu. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 590736 | |||
Datum | 06.11.2009 14:35 | 5871 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Manuel Schmidt m Gesetzestext steht nichts von Fahrer, sondern von "Kraftfahrzeugen, die von [...] den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen" ... vieleicht hats der, der im Ministerium die Antwort gegeben hat nicht gelesen. Ggf. wird auch (ernsthaft, weil ist mir an anderer Stelle so bekannt) eben die Polizeischule nicht als Polizei(vollzugs)behörde gesehen ... Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590737 | |||
Datum | 06.11.2009 14:39 | 5769 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard Bayer... vieleicht hats der, der im Ministerium die Antwort gegeben hat nicht gelesen. Wir haben dort ja telefonisch nachgefragt und dort wurde auf die hoheitlichkeit abgezielt das wäre so beabsichtigt und vom Gesetzgeber so gewollt. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 590738 | |||
Datum | 06.11.2009 14:42 | 5786 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sven Rienas Das ist eigentlich auch erstmal egal im Gesetz steht "Fahrzeuge der Feuerwehr" unabhängig vom Verwundungszweck oder Fahrer: ...nein: "Fahrzeuge, die von der Feuerwehr eingesetzt werden" ! Das ist was anderes, das zielt nämlich auf die gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr ab. ... und da stellt sich eben die Frage ob die (Fach-) Hochschule der Polizei eben Polizei im Sinne des Gesetzes ist (zumal auch noch eben kein Polizist fährt) ... Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590740 | |||
Datum | 06.11.2009 14:45 | 5760 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard Bayer...nein: "Fahrzeuge, die von der Feuerwehr eingesetzt werden" ! Das ist was anderes, das zielt nämlich auf die gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr ab. Hallo OK das leuchtet soweit ein nur wie ist das dann wenn eben ein angehöriger der Feuerwehr mit dem GW die Sandsäcke vom Händler holt. Weil das könnte ein Spediteur auch. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 590741 | |||
Datum | 06.11.2009 14:47 | 5726 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven RienasWir haben dort ja telefonisch nachgefragt Innen- oder Justizministerium? Geschrieben von Sven Rienas und dort wurde auf die hoheitlichkeit abgezielt das wäre so beabsichtigt und vom Gesetzgeber so gewollt. Hat jemand einen Kommentar zum Gesetz? Entweder ist dsa Müll oder der gesetzestext ist Müll. Wenn man will dass nur "hoheitliche Aufgaben" ausgenommen sind, muss man es auch so reinschreiben. | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590743 | |||
Datum | 06.11.2009 14:52 | 5643 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtInnen- oder Justizministerium? Verkehrsministerium NRW Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 590744 | |||
Datum | 06.11.2009 14:52 | 5696 x gelesen | |||
Hallo Sven, ja, das könnte auch ein Spediteur, aber ich denke, im Falle der Feuerwehr könnte man auch noch vorher betrachten: §1,1 : soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. da wir das nicht gewerblich machen, dürfte das Gesetz hier nicht gelten oder? Mit und um das Gesetz gibt es leider ein paar unterschiedliche Meinungen, gerade auch im Handwerk, ob und wie das Gesetz hier gilt (ok, mal abgesehen davon, das Weiterbildungen sinnvoll sind), Hauptaugenmerk wurde aber hier eher auf die "richtigen" Berufskraftfahrer gelegt, deren Hauptaufgabe im fahren besteht - da fallen wir Feuerwehrs auch nicht so ganz drunter, so denn, viele Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590746 | |||
Datum | 06.11.2009 14:56 | 5701 x gelesen | |||
Geschrieben von Paul BohlenMit und um das Gesetz gibt es leider ein paar unterschiedliche Meinungen, gerade auch im Handwerk, ob und wie das Gesetz hier gilt (ok, mal abgesehen davon, das Weiterbildungen sinnvoll sind), Hauptaugenmerk wurde aber hier eher auf die "richtigen" Berufskraftfahrer gelegt, deren Hauptaufgabe im fahren besteht - da fallen wir Feuerwehrs auch nicht so ganz drunter, Doch unter Umständen schon. Was ist mit einem Fahrzeug wo ein Fahrer verschiedene Wachen anfährt und dort Material liefert und abholt? Und das als Tagesdienst. Dann ist die Tätigkeit als Fahrer auf jeden Fall seine Haupttätigkeit. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 590748 | |||
Datum | 06.11.2009 15:15 | 5742 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven RienasDoch unter Umständen schon. Was ist mit einem Fahrzeug wo ein Fahrer verschiedene Wachen anfährt und dort Material liefert und abholt? Und das als Tagesdienst. Dann ist die Tätigkeit als Fahrer auf jeden Fall seine Haupttätigkeit. Das gilt doch dann auch für die Versorgungsfahrten bei der BW. Entweder ist die Organisation ausgenommen oder sie ist es nicht. Gruß thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590751 | |||
Datum | 06.11.2009 15:20 | 5618 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas EdelmannDas gilt doch dann auch für die Versorgungsfahrten bei der BW. Das ist eben die Frage da die Ansicht des Ministeriums eben davon abweicht und auf die hoheitlichkeit der Aufgabe abzielte. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 590752 | |||
Datum | 06.11.2009 15:25 | 5681 x gelesen | |||
Hallo Sven, ok, als bei HA-Kräften oder BF'lern könnte das mit dem fahren mal tageweise zutreffen, aber ist das gewerblicher Gütertransport? Das sehe ich als innerbetriebliche Logistik oder? Gibts dazu auch eine Meinung der guten Forumsjuristen? Viele Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Brakel / NRW | 590766 | |||
Datum | 06.11.2009 16:50 | 5563 x gelesen | |||
Hallo, tolles Gesetz ! Scheint so, als sei einiges wieder Auslegungssache. Gruß Jürgen | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 590768 | |||
Datum | 06.11.2009 17:07 | 5571 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven RienasDas ist eben die Frage da die Ansicht des Ministeriums eben davon abweicht und auf die hoheitlichkeit der Aufgabe abzielte. Da ist dann die Frage, welches Ministerium für uns zuständig ist. Und die zweite Frage, wenn das Gesetz nur als Ausnahme die hoheitliche Aufgabe meint, dann darf die Bundeswehr in Zukunft sehr viele Berufskraftfahrer ausbilden. Da freuen sich die ganzen Fahrschulen, denen die Kunden weggenommen werden. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590769 | |||
Datum | 06.11.2009 17:18 | 5484 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas EdelmannDa ist dann die Frage, welches Ministerium für uns zuständig ist. Und die zweite Frage, wenn das Gesetz nur als Ausnahme die hoheitliche Aufgabe meint Hallo Das Misterium ist nicht ausschlaggebend. Was passiert wenn das BAG den ersten "hochnimmt" die Strafen für das ganze sind ja nicht unerheblich. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 590770 | |||
Datum | 06.11.2009 17:19 | 5459 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven RienasWas passiert wenn das BAG den ersten "hochnimmt" die Strafen für das ganze sind ja nicht unerheblich. Für den Fahrer? "Verbotsirrtum" weil sein Dienstherr gesagt hat, dass das nicht gilt und er sich darauf verlasen können muss, dass sein Dienstherr recht halt zumal im nicht offensichtlich ist, dass sein Dienstherr irrt. | |||||
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Autor | Bern8d L8., Emden / Niedersachsen | 590781 | |||
Datum | 06.11.2009 18:10 | 5482 x gelesen | |||
Hallo zusammen! Ich bin zwar kein Jurist, möchte aber behaupten, dass Be- und Versorgungsfahrten und alle anderen Fahrten, die hier angedacht wurden, zum Umfang des hoheitlichen Auftrages gehören. Der Transport von leeren Sandsäcken dient der Einsatzvorbereitung und das ist ein hoheitlicher Auftrag. Hier dürfte es meines Erachtens gar keine andere Meinung geben. Für Polizeifahrzeuge möchte ich keine Wertung abgeben. Das ist nicht mein Aufgabengebiet. Schöne Grüße aus Ostfriesland Bernd Lenz | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 590824 | |||
Datum | 06.11.2009 22:51 | 5434 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernd LenzIch bin zwar kein Jurist, möchte aber behaupten, dass Be- und Versorgungsfahrten und alle anderen Fahrten, die hier angedacht wurden, zum Umfang des hoheitlichen Auftrages gehören. Der Transport von leeren Sandsäcken dient der Einsatzvorbereitung und das ist ein hoheitlicher Auftrag. Das ist dann hoheitlich, wenn dadurch ein Einsatz beschickt wird. Wenn ich heute 10 Kisten (leere) Sandsäcke kaufe und vom Herstller abhole ist das noch nicht hoheitlich. Aber es ist eben nicht gewerblich. Und hätte der Gesetzgeber hoheitlich gemeint, hätte er das auch so rein geschrieben. In anderen Rechtsvorschriften (wie der StVO) kennt er den Begriff ja auch. Man hat also für die Feuerwehr i.d.R. zwei Ausnahmeebenen. 1. Die fehlende Gewerblichkeit unseres Handelns 2. Die explizite Ausnahme für unsere Fahrzeuge oder fremde Fahrzeuge die das tun was wir sagen (also auch der beorderte zivle LKW mit zivilem Fahrer) Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 590825 | |||
Datum | 06.11.2009 23:05 | 5394 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerUnd hätte der Gesetzgeber hoheitlich gemeint, hätte er das auch so rein geschrieben. In anderen Rechtsvorschriften (wie der StVO) kennt er den Begriff ja auch. Wer sagt es jetzt dem Landesverkehrsministerium NRW? :-) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 590827 | |||
Datum | 06.11.2009 23:18 | 5345 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtWer sagt es jetzt dem Landesverkehrsministerium NRW? :-) Ja nun. Ministerien sind eben auch nicht immer Quell der ewigen Weisheit... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Ulri8ch 8K., Wuppertal / NRW | 590829 | |||
Datum | 06.11.2009 23:33 | 5366 x gelesen | |||
Hallo zusammen. Wie sieht es dann im Rettungsdienst aus RTW,s über 5t.? Mfg Ulrich | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 590830 | |||
Datum | 06.11.2009 23:38 | 5594 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich KleinWie sieht es dann im Rettungsdienst aus RTW,s über 5t.? "Ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung." Geschrieben von Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 590831 | |||
Datum | 07.11.2009 00:04 | 5401 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel Schmidt"Ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung." Hallo Wenn ich das jetzt weiterspinne wie sieht das bei einem Transport eines Patienten aus der nicht als Notfall mit einem RTW zgG 4,5to von Krankenhaus A in Klinik B transportiert wird? Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 591683 | |||
Datum | 12.11.2009 11:22 | 5355 x gelesen | |||
Hallo, Du kannst als Fahrer eines Feuerwehrfahrzeuges soviel Sandsäcke transportieren wie du willst, das Fahrzeug ist auf die Gemeinde/Stadt zugelassen und dient als Feuerwehrfahrzeug bzw. Sonder-Kfz. Hier ist die Aufgabe bzw. der Zweck der Fahrt vollkommen egal. Das Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz greift nur dann, wenn du auf einem LKW/Bus sitzt und dein Chef bzw. Spediteur quasi als Gewerbe damit Geld verdienen bzw. du als dort angestellter Fahrer diesen Beruf bestreitest um damit dein Geld zu verdienen. Selbst wenn du als hauptamtlicher FA odder BF'ler mit MZF oder WL irgendwelche Versorgungsfahrten machst, sollten diese nicht darunter fallen,denn dein Dienstherr sprich Stadt/Gemeinde verdient mit diesen Fahrten gewerblich kein Geld! Ob auf der anderen Seite Geld gespart wird, weil man als Kommune die Lieferkosten ggf. nicht mehr zahlen muss weil Selbstabholer spielt hier keine Rolle,denn die Güter die du in diesem Fall transportierst ,dienen ja deiner Kommune als Eigenbedarf, egal wieviel Feuerwehrhäuser oder Dienststellen du anfährst oder ob du mit den Versorgungsfahrten 1 Tag oder 3 Wochen brauchst. Ebenfalls gilt das Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nicht, wenn du als Handwerker dein Material mit auf die Baustelle nimmst,denn dein eigentlicher Beruf ist z.B. Klempner und somit benötigst du eben Bleche,Dachrinnen usw.die du nur zur Baustelle transportierst dort anbaust und damit hauptsächlich dein Geld verdienst und nicht wie z.B. Auslieferungsfahrer vom Großhandel oder Hersteller, die Material auf Baustellen oder in Firmen bringen. MkG Lars | |||||
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