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ThemaTransport von Silvesterfeuerwerk über Händlern in Kleinmengen verboten11 Beträge
RubrikSonstiges
Infos:
  • Transport pyrotechnischer Gegenstände" (2003),
  •  
    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP595021
    Datum04.12.2009 15:256330 x gelesen
    Ich habe beruflich von einem Kollegen gehört, er düffe kein Silvesterfeuerwerk mehr an seine Kunden ausliefern. Es handelt sich um einen Händler, der auch Kleinmengen von Gefahrgut in Forum von Lösungsmitteln usw. transportiert, falls das von Belang ist.
    Weiß jemand über die Bestimmungen nach ADR oder GGVS bescheid?

    Sind diese geändert worden, ist der Transport verboten (bzw. nur unter enormen Sicherheitsvorkehrungen erlaubt)?


    Es gab doch einige Ausnahmen:
    Ausnahme Nr. 9

    Gefährliche Güter der Klasse 1 Ziffer 43 und 47, mit einer Gesamtnettoexplosivstoffmasse von höchstens 1 kg, dürfen ohne Beachtung des ADR transportiert werden. Dabei darf die Gesamtmenge an gefährlichen Gütern auf der Beförderungseinheit 50 kg nicht überschreiten. Gefahrgüter die nach einer „a-Randnummer“ befördert werden, bleiben hierbei unberechnet.

    Werden die gefährlichen Güter nicht für eigene Zwecke befördert, sind die Verpackungen einzeln oder zusammengefaßt wie folgt zu beschriften:

    „Gefährliche Güter Zeile Nr. 1 der Ausnahme Nr. 9 .... kg.“

    Ausnahme Nr. 55 bezogen auf den Transport von „Silvesterfeuerwerk“

    Auf ein Beförderungspapier darf verzichtet werden, wenn für Stoffe der Klasse 1 Ziffer 43 die Nettoexplosivstoffmasse von 300 kg und für Stoffe der Ziffer 47 von 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse nicht überschritten wird.

    Werden beide Arten von Feuerwerkskörpern auf einer Beförderungseinheit befördert, muß zur Ermittlung des Wertes wie bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge aus der Rn. 10 011 vorgegangen werden. Das bedeutet, daß die Nettoexplosivstoffmasse der Feuerwerkskörper der Ziffer 43 mit 3 multipliziert werden und die Nettoexplosivstoffmasse der Feuerwerkskörper der Ziffer 47 einfach übernommen (siehe Ausnahme Nr. 55, Punkt 2.1) werden. Beide Werte addiert ergeben einen Wert. Ist der Wert größer als 1000, ist ein Beförderungspapier erforderlich.


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    AutorSeba8sti8an 8K., Visselhövede / NDS595022
    Datum04.12.2009 15:344526 x gelesen
    Hatte letzten Monat diesbezüglich eine Fortbildung:

    Dort war es noch so, dass Produkte der Klasse 1.4 bis 330Kg unter die Kleinmengenregelung fallen und entsprechend das Fahrzeug nicht nach ADR gelabelt werden muss und der Fahrer auch keinen ADR- Schein braucht.

    Ein Datenblaat und Feuerlöscher sind aber dennoch Pflicht...

    -> ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR <-

    Die netten Herren der BAG (Bundesamt für Güterverkehr) sind aber erfahrungsgemäß sehr freundlich und hilfsbereit bei der Beantwortung solcher Fragen. Und die wissen es in der Regel...


    Ich möchte betonen, dass ich hier ausschließlich meine eigene Meinung vertrete!
    Diese erhebt keinen Anspruch auf allgemeine Gülrtigkeit oder Unfehlbarkeit.
    Wie jedem Anderen, unterlaufen auch mir Fehler.
    Dieses bitte ich zu berücksichtigen. DANKE

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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP595023
    Datum04.12.2009 15:444480 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KahlDort war es noch so, dass Produkte der Klasse 1.4 bis 330Kg unter die Kleinmengenregelung fallen und entsprechend das Fahrzeug nicht nach ADR gelabelt werden muss und der Fahrer auch keinen ADR- Schein braucht.
    Inwieweit haben die außer dem Feuerwerk dann noch transportierten Lösungsmittel o.ä. darauf noch Auswirkungen?
    Die Firma transportiert diese ja auch nur bis zu bestimmten Höchstmengen ohne Kennzeichnung von außen also wie ich denke ohneADR-Kennung.


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    AutorSeba8sti8an 8K., Visselhövede / NDS595029
    Datum04.12.2009 15:564350 x gelesen
    Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen meines Wissen nach garnicht zusammen mit brennbaren Stoffen transporrtiert werden.

    Sorry, wenn ich da was überlesen habe.


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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP595033
    Datum04.12.2009 16:044356 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Kahldürfen meines Wissens...
    hm...

    Freigrenzen sind hier irrelevant?


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    AutorSeba8sti8an 8K., Visselhövede / NDS595037
    Datum04.12.2009 16:104313 x gelesen
    Jupp...

    Desswegen muss ich Brennstoff und Pyros in unterschiedlichen Fahrzeugen transportieren.


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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP595039
    Datum04.12.2009 16:124293 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KahlDesswegen muss ich Brennstoff und Pyros in unterschiedlichen Fahrzeugen transportieren.
    Was gilt gemäß ADR denn alles als Brennstoff? Und wirklich in jeder Menge? Also nicht mal einen Liter Verdünnung dazu?


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    AutorSeba8sti8an 8K., Visselhövede / NDS595042
    Datum04.12.2009 16:174196 x gelesen
    Ich kann keine Rechtsauskunft geben!
    Außerdem tendiere ich dazu, auf Nummer sicher zu gehen. Also auch kein Reservekanister ect. Denn man wird nicht immer von der BAG angehalten, sondern von der Polizei. Und die reagieren schon bei weit kleineren Dingen allergisch.

    Wenn Du es genau wissen möchtest, dann frage einfach die netten Mitarbeiter der BAG


    Ich möchte betonen, dass ich hier ausschließlich meine eigene Meinung vertrete!
    Diese erhebt keinen Anspruch auf allgemeine Gülrtigkeit oder Unfehlbarkeit.
    Wie jedem Anderen, unterlaufen auch mir Fehler.
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    AutorPhil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland595046
    Datum04.12.2009 16:264280 x gelesen
    Stoffe der Klasse 1 dürfen mit keinem Stoff eienr anderen Gruppe zusammen geladen werden.
    Außnahme sind die Stoffe der Klasse 1.4S die dürfen wieder mit anderen Stoffen zusammen geladen werden.

    Gruß Philip


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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP595047
    Datum04.12.2009 16:334346 x gelesen
    Geschrieben von Philip KochAußnahme sind die Stoffe der Klasse 1.4S die dürfen wieder mit anderen Stoffen zusammen geladen werden.
    Ja, das habe ich eben in der im Threadcontainer verlinkten Broschüre auch gefunden. Jetzt muss ich nur noch klären, ob das genannte Feuerwehr der Klasse 1.4S oder 1.4G angehört...


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg595060
    Datum04.12.2009 17:274267 x gelesen
    Ich würde mich nicht unbedingt auf die Broschüre verlassen, seit 2003 hat sich so einiges im ADR und in der (jetzt) GGVSEB geändert.

    Die aktuellen Bestimmungen zum Gefahrgutrecht gibt es auf der Homepage des BMVBS oder im einschlägigen Fachhandel.

    Danach gibt es für den Endverbraucher deutliche Mengenbeschränkungen, nachzulesen in Anlage 2 GGVSEB.

    Als Händler kommt nur ein Transport nach 1.1.3.6 in Frage, nachzulesen im ADR.

    Da ich nicht weiss, was sonst noch alles auf dem Fahrzeug drauf ist, empfehle ich entweder die Konsultation des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes bzw. die Beratungsangebote externer Gefahrgutbeauftragter in Anspruch zu nehmen.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein: www.helferportal.org

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     04.12.2009 15:25 jürg7en 7s., Trier
     04.12.2009 15:34 Seba7sti7an 7K., Visselhövede
     04.12.2009 15:44 jürg7en 7s., Trier
     04.12.2009 15:56 Seba7sti7an 7K., Visselhövede
     04.12.2009 16:04 jürg7en 7s., Trier
     04.12.2009 16:10 Seba7sti7an 7K., Visselhövede
     04.12.2009 16:12 jürg7en 7s., Trier
     04.12.2009 16:17 Seba7sti7an 7K., Visselhövede
     04.12.2009 16:26 Phil7ip 7K., Saarbrücken
     04.12.2009 16:33 jürg7en 7s., Trier
     04.12.2009 17:27 Udo 7B., Aichhalden
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