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ThemaFührungskräfte ohne Ausbildung und UVV (war: nicht bestellter GF...)3 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW597399
Datum19.12.2009 00:443287 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Gerhard Bayer... passt m.E. für den Fall nicht, in diesem Absatz geht es um technische Ausbildungen (zum Bedienen von Gerätschaften - also dem Kerninhalt einer UVV).

Diese Einschränkung kann ich nicht erkennen.

Die UVV-Feuerwehren gilt gem. §1 nicht nur für Feuerwehreinrichtungen sondern ganz allgemein auch für den Feuerwehrdienst.

Möglicherweise haben die deutschen Feuerwehren aber auch ein grundsätzliches Problem damit, fehlende (Führungs-) Ausbildung als Unfallgefahr zu erkennen.

... Deine Ansicht würde im Übrigen die kommisarische Übertraung von Ämtern (wie in fast allen Bündesländern insbes. für Wahlämter vorgesehen) ad absurdum führen, da sich hier teilweise eine Leitungsfunktion per Gesetz/Verordnung zwangsweise ergibt wenn der Amtsträger (auch ohne passende Ausbildung - bzw. eine Stufe drunter) an der E-Stelle ist. Was gilt dann nicht: Gesetz oder UVV ?

Ist es etwa nicht absurd, dass jemand plötzlich durch eine Wahl die Befähigung für eine Tätigkeit bekommen soll, die er nicht gelernt hat?

(und wenn das funktioniert: warum gibt man dann so viel Geld für Lehrgänge aus?)

1.4 der FwDV2 ist da doch nur konsequent.

1.5 dann leider das (notwendige?) Zugeständnis an die Realität im Lande.

Da hier aber auch die Qualifikation der vorhergehenden Führungsfunktion vorhanden sein soll, greift diese Regelung IMO strenggenommen erst ab ZF (weil es unter dem GF keine weitere Führungsfunktion gibt). Es bleibt IMO auch ein Unterschied, ob jemand komplett ohne Führungsausbildung (nein, der Truppführer ist keine Führungsausbildung!) auch nur die niedrigste Führungsebene übernehmen soll, oder ob jemand mit vorhandener Führungsfunktion die nächsthöhere Führungsebene übernehmen soll.

... was machen wir übrigens, wenn zwei vollbesetzte LFs an einer E-Stelle aufschlagen und auf jedem nur genau ein GF sitzt. Keiner darf dann die Einsatzleitung wahrnehmen, weil das die Führung eines Zuges wäre - also ein ZF erforderlich (und wenn sich einer das erdreistet: wer führt dann seine Gruppe - da gibts es nur TFs?). Haben wir dann eine E-Stelle ohne Verantwortlichen wegen der UVV ? Der GMV sagt mir was anderes ...

Wenn das der Regelfall ist, sollte der GMV da hoffentlich nicht mit zufrieden sein sondern erkennen, dass der Träger der Feuerwehr da seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Für den Einzelfall muss man eine Einzelfallentscheidung treffen.
Genauso wie für das einzelne Fahrzeug. Aber genau das hatte ich ja schon geschrieben.

Gruß,
Henning


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen597436
Datum19.12.2009 11:531637 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning KochDie UVV-Feuerwehren gilt gem. §1 nicht nur für Feuerwehreinrichtungen sondern ganz allgemein auch für den Feuerwehrdienst.

... lässt sich aber ansonsten zur Führungsorganisation und -struktur (m.E. sinnvollerweise) nirgendwo aus.

Geschrieben von Henning Koch(und wenn das funktioniert: warum gibt man dann so viel Geld für Lehrgänge aus?)

... weil das mit Sicherheit nicht der Regelfall sein soll. Aber die Schlussfolgerung "kein Führer da = kein Einsatz der Feuerwehr" ist etwas weit hergeholt ...

Geschrieben von Henning KochDa hier aber auch die Qualifikation der vorhergehenden Führungsfunktion vorhanden sein soll, greift diese Regelung IMO strenggenommen erst ab ZF (weil es unter dem GF keine weitere Führungsfunktion gibt). Es bleibt IMO auch ein Unterschied, ob jemand komplett ohne Führungsausbildung (nein, der Truppführer ist keine Führungsausbildung!) auch nur die niedrigste Führungsebene übernehmen soll, oder ob jemand mit vorhandener Führungsfunktion die nächsthöhere Führungsebene übernehmen soll.

... in keinem der Gesetze steht, dass ich (insbesondere bei kleinen Feuerwehren) nicht jemand nur mit Truppführerausbildung zum Wehrführer wählen darf. Und auch der wird kommisarisch eingesetzt (mit allen Rechten und Pflichten). Ist inzwischen bei den TSF / TSW-W Feuerwehren nicht gerade selten ...

Geschrieben von Henning KochWenn das der Regelfall ist, sollte der GMV da hoffentlich nicht mit zufrieden sein sondern erkennen, dass der Träger der Feuerwehr da seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.


... wie gesagt: sollte nicht der Regelfall sein ...

Geschrieben von Henning KochFür den Einzelfall muss man eine Einzelfallentscheidung treffen.
Genauso wie für das einzelne Fahrzeug. Aber genau das hatte ich ja schon geschrieben.


... nein, da muss man m.E. nichts regeln - das regelt sich unter Anwendung des GMV von selbst ... Früher hat sich vieles von selbst geregelt, für dass wir heute meinen (anscheinend aber primär in D und hier verstärkt bei Feuerwehrs) seitenlange Regelungen zu brauchen. So viel GMV kann doch nicht abhandengekommen sein ...

Geschrieben von Henning KochIst es etwa nicht absurd, dass jemand plötzlich durch eine Wahl die Befähigung für eine Tätigkeit bekommen soll, die er nicht gelernt hat?

... ich habe das was ich z.Zt. beruflich vertretungsweise machen muss auch nicht gelernt. Ich mache das weil die eigentliche Stelle aufgrund eines juristischen Problems vakant ist und ich der einzige greifbare war der das halbwegs von der Studienrichtung her können müsste. Und die (strategischen) Entscheidungen, die ich da treffe können sich nicht nur auf einen Einsatz auswirken sondern auf deren viele ...

Gruss
Gerhard


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AutorPete8r A8., Ohrdruf / Thüringen597437
Datum19.12.2009 12:021619 x gelesen
Geschrieben von Henning KochWenn das der Regelfall ist, sollte der GMV da hoffentlich nicht mit zufrieden sein sondern erkennen, dass der Träger der Feuerwehr da seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Tatbestand Organisationsverschulden???


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 18.12.2009 18:12 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt nicht bestellter GF fährt Einsatz als GF - war: Berufung / Bestellung
 19.12.2009 00:44 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 19.12.2009 11:53 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 19.12.2009 12:02 Pete7r A7., Ohrdruf
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