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Themarechtliche Stellung der ILSt vs. alte FW-Alarmierungsstellen in Bayern14 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorBern8har8d G8., München / Bayern603769
Datum19.01.2010 09:266992 x gelesen
Hat sich durch die Einführung der IlSt in Bayern die rechtliche Stellung der Leitstelle bei Feuerwehreinsätzen geändert?
Ich habe dunkel in Erinnerung, dass das "L" in ILst nicht nur "Leit" bedeutet, sondern eben auch beinhaltet, dass die ILSt mit ihrer Einführung nun auch weisungsbefugt ist.


Es handelt sich hier ausschließlich um meine private Meinung. Sie kann durchaus von der meines Arbeitgebers, und/oder Vorgesetzten abweichen. Dies ist weder beabsichtigt, noch als beabsichtigt anzusehen.

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern603776
Datum19.01.2010 09:514942 x gelesen
Geschrieben von Bernhard GlasIch habe dunkel in Erinnerung, dass das "L" in ILst nicht nur "Leit" bedeutet, sondern eben auch beinhaltet, dass die ILSt mit ihrer Einführung nun auch weisungsbefugt ist.

Wie es bei der einzigste ILst in Bayern ist (München) keine Ahnung.
Bei den flächeneingeführten ILS sind sie nur gegenüber dem RD weisungsbefugt, aber nicht gegenüber der Fw.


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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern603782
Datum19.01.2010 10:284796 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander HorcherWie es bei der einzigste ILst in Bayern ist (München) keine Ahnung.
M war m.W. damals die erste, ist aber schon lange nicht mehr die einzige in By.


Gruß
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/1.html
http://hvo-vilseck.de/index1.html
http://www.kvamberg-sulzbach.brk.de/bereitschaft-sulzbach-rosenberg/rettungsdienst-1

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern603787
Datum19.01.2010 10:474739 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander HorcherWie es bei der einzigste ILst in Bayern ist (München) keine Ahnung.
Bei den flächeneingeführten ILS sind sie nur gegenüber dem RD weisungsbefugt, aber nicht gegenüber der Fw.


Bislang war mir gar nicht bewusst, dass es einen (formalen) Unterschied zwischen einer ILst und einer ILS gibt... kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?


Grüße
Magnus

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen603790
Datum19.01.2010 11:074658 x gelesen
Geschrieben von Magnus Hammerl zwischen einer ILst und einer ILS gibt

Nein... ich schreibe aber trotzdem was ;-):

Es könnte damit zusammenhängen (das tut es nämlich oft in anderen BL), daß zB eine BF die Lst betreibt und die Feuerwehrkräfte alle zu dieser Feuerwehr gehören. Dann sind natürlich andere Weisungsmöglichkeiten vorhanden, da man ja "unter sich" ist.

Sind diesem Funkverkehrskreis noch andere Kommunen zugeordenet und damit "fremde" Feuerwehren mit dabei, wird die Leitstelle diesen nichts direkt anweisen können - Feuerwehr = kommunale Aufgabe.


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern603791
Datum19.01.2010 11:094720 x gelesen
Ja ich weiß, aber in München gab es schon länger eine ILst.
Frag mich nicht warum, aber in München heißt es derzeit noch ILst München und die anderen Leistellen heißen, ILS Fürstenfeldbruck, Augsburg, Ingolstadt etc.
Irgendwann läuft der Migrationsphase der ILst München aus und dann hat München auch eine ILS.


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AutorTom 8S., Burgkunstadt / Bay603797
Datum19.01.2010 11:304730 x gelesen
mit dieser Antwort machst du´s dir in Bayern etwas zu leicht.
Die ILS "unterstehen" ja dem Zeckverband (kann aber von Feuerwehr, BRK, oder Zweckverband selber betrieben werden.....)

Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist wiederum aus den Landkreisen und Kreisfreien Städten (und anderen Vertretern) zusammen gesetzt. Und so kommen wir schon wieder auf die untere Ebene runter.

Im Gesetz über die Einführung der ILS steht A) "unterstützt den EInsatzleiter" und B) "Erteilt dem RD weisung"


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AutorMich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder?603820
Datum19.01.2010 13:024949 x gelesen
Die ILS ist nicht der Feuerwehr weisungsbefugt. Sie dürfen nur alarmieren, Lagen abfragen. Aber noch nicht mal eigenmächtig NACHalarmieren...


http://www.feuerwehr-saal.de

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AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken603834
Datum19.01.2010 14:454901 x gelesen
Einfach mal kopiert - einen Unterschied in der Bezeichnung habe ich übrigens im Gesetz nicht gefunden:

215-6-1-I
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
(ILSG)
Vom 25. Juli 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 318

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318, BayRS 215-6-1-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429)

[...]

Art. 2
Aufgaben der Integrierten Leitstelle

(1) 1 Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegen zu nehmen. 2 Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3 Darüber hinaus begleitet [pers. Anmerkung: Ist oft nicht bekannt - sie lenkt, aber sie leitet nicht!] sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4 Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.

(2) Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten.

(3) 1 Die Integrierte Leitstelle führt einen Behandlungskapazitätennachweis. 2 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. 3 Der Betreiber der Leitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.

(4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) 1 Die Integrierte Leitstelle kann die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes übernehmen. 2 Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt. 3 Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die notwendigen landesweit einheitlichen Regelungen in einem Rahmenvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu vereinbaren. 4 Der Rahmenvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Kommunalen Spitzenverbände. 5 Örtlich bedeutsame, ergänzende Regelungen werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Betreiber der Integrierten Leitstelle (Art. 4 Abs. 1) vereinbart; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, sofern dieser nicht selbst Betreiber der Integrierten Leitstelle ist.

(6) Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle mit Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Alarmierung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die Benachrichtigung von Notfallseelsorgern sowie Kriseninterventionsteams und anderer Kräfte zur psychosozialen Betreuung übernehmen.

(7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.

(8) 1 Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2 Art. 14 Abs. 6 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bleibt unberührt.


Liebe Grüße

Klaus
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Ein Computer hilft einem, viel Arbeit zu vermeiden, welche man ohne ihn gar nicht gehabt hätte...

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen603879
Datum19.01.2010 18:564496 x gelesen
Geschrieben von Tom Schneidermit dieser Antwort machst du´s dir in Bayern etwas zu leicht.

München

Es scheint gerade in München so zu sein, wie von mir vermutet: Die Einsatzsachbearbeiter sind Beamte, gehören wohl zur BF und leiten in M die FF und BF.

In Kreisen ohne BF ist das eben anders. Außerdem war M die erste Lst, die haben sich dann ihre Bezeichnung selbst gewählt


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern603997
Datum20.01.2010 00:534423 x gelesen
Geschrieben von Michael Mehrl
Aber noch nicht mal eigenmächtig NACHalarmieren...
Außer, die Notrufe ergeben eine relevante Änderung der Lage. Dann muss sie wohl schon.

Bei uns auch ggf. nach Rücksprache mit der zuständigen Ortsfeuerwehr, wenn sich diese bereits am Funk gemeldet hat.


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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern603998
Datum20.01.2010 01:044451 x gelesen
Geschrieben von Tom Schneider
mit dieser Antwort machst du´s dir in Bayern etwas zu leicht.
Das glaube ich nicht, die Antwort war rein auf die Feuerwehrbelange bezogen, und diesbezüglich war sie auch richtig! Um den Rettungsdienst (der im übrigen "nur" bis zum Einsatz einer SanEL - als behördlicher Einsatzleitung - der ILS weisungsgebunden ist) ging es ja auch ursprünglich nicht!

Geschrieben von Tom Schneider
Die ILS "unterstehen" ja dem Zeckverband (kann aber von Feuerwehr, BRK, oder Zweckverband selber betrieben werden.....)
Naja, die ILS führt für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) eine Aufgabe aus. Kann aber auch von einer Kommune (z.B. kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde), einem Landkreis oder auch einem privaten Dritten (Flughafenfeuerwehr, Werkfeuerwehr, Firma als Dienstleister) im Auftrag des ZRF erledigt werden. Muss halt dann ein entsprechender Betreibervertrag erstellt werden.

Geschrieben von Tom Schneider
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist wiederum aus den Landkreisen und Kreisfreien Städten (und anderen Vertretern) zusammen gesetzt. Und so kommen wir schon wieder auf die untere Ebene runter.
Der ZRF besteht nur aus den Mitgliedslandkreisen und kreisfreien Städten. Diese haben die Aufgabe "Rettungsdienst" nach den geltenden Gesetzen sicherzustellen. Die Feuerwehren sind kommunale Angelegenheit, Alarmierung der Feuerwehren obliegt als Aufgabe den Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte). Welche anderen Vertreter sollte es da noch geben?


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AutorMich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder?604051
Datum20.01.2010 12:484420 x gelesen
Geschrieben von Markus Reichartauch ggf. nach Rücksprache mit der zuständigen Ortsfeuerwehr

Betonung auf "nach Rücksprache" d.h. der Einsatzleiter ist vor Ort und fordert an.

Geschrieben von Markus ReichartAußer, die Notrufe ergeben eine relevante Änderung der Lage. Dann muss sie wohl schon.

Aber nur, wenn noch keine Rettungsmittel, sprich Feuerwehr vor Ort sind. Dann ist ja die Aufgabe der Leitstelle.


http://www.feuerwehr-saal.de

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern604062
Datum20.01.2010 14:144412 x gelesen
Geschrieben von Michael Mehrl
Betonung auf "nach Rücksprache" d.h. der Einsatzleiter ist vor Ort und fordert an.
Muss nicht zwingend sein, dass die Feuerwehr bereits am Einsatzort angetroffen ist. Die Feuerwehr kann sich meines Erachtens auch noch auf der Anfahrt befinden... "Lage auf Sicht", schon mal gehört? Was hilft es auch, wenn die Feuerwehr schon vor Ort ist, aber nich nicht (umfassend/ vollständig) erkundet hat?

Geschrieben von Michael Mehrl
Aber nur, wenn noch keine Rettungsmittel, sprich Feuerwehr vor Ort sind. Dann ist ja die Aufgabe der Leitstelle.
Vielmehr, wenn sich noch keine Feuerwehr am Funk gemeldet hat... soll bei Freiwilligen Feuerwehren ja durchaus mal ein paar Minuten dauern. Dann ist das sicherlich die ureigenste Aufgabe der ILS, aufgrund der eingehenden Notrufe die Lage zu bewerten und einem Einsatzstichwort - und damit ggf. einer Erhöhung des Einsatzstichwortes - zuzuordnen.


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 18.01.2010 23:27 Flor7ian7 F.7, Dachau bei München Kommandantenbschluss vs. Einsatzleiterbefehl
 19.01.2010 09:26 Bern7har7d G7., München
 19.01.2010 09:51 ., Neuburg
 19.01.2010 10:28 Chri7sto7f S7., Vilseck
 19.01.2010 11:09 ., Neuburg
 19.01.2010 10:47 Magn7us 7H., Pöttmes
 19.01.2010 11:07 Lüde7r P7., Kelkheim
 19.01.2010 11:30 Tom 7S., Burgkunstadt
 19.01.2010 18:56 Lüde7r P7., Kelkheim
 20.01.2010 01:04 Mark7us 7R., Höhenrain
 19.01.2010 13:02 Mich7ael7 M.7, Saal a.d. Donau
 19.01.2010 14:45 ., Nürnberg
 20.01.2010 00:53 Mark7us 7R., Höhenrain
 20.01.2010 12:48 Mich7ael7 M.7, Saal a.d. Donau
 20.01.2010 14:14 Mark7us 7R., Höhenrain
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