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Thema | DIN 75079 - neue NEF - Beladung | 23 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Tobi8as 8L., Schwetzingen / B-W | 608925 | |||
Datum | 11.02.2010 11:17 | 19153 x gelesen | |||
Guten Morgen, bin eben auf folgendes gestoßen: "Im November 2009 ist die Neufassung der DIN 75079, der Norm für Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) in Kraft getreten. Wir möchten Sie heute darüber informieren, was die neue NEF-Norm für Sie bedeutet. Die wichtigsten Änderungen der NEF-Norm: - Das automatische Beatmungsgerät muss über volumen- und druckgesteuerte Beatmungsmodi und die Möglichkeit der NIV-Beatmung nach DIN EN 794-3 verfügen. - Das Kapnometer muss den gemessenen CO2-Wert grafisch darstellen können (Kapnografie)." Quelle: http://www.helbig.de/index.php?option=com_content&view=article&id=52:aenderung-der-nef-norm&catid=6:neuigkeiten Welche Quellen belegen, daß NEF nachgerüstet werden müssen? Vielen Dank Tobias Langbein | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 608928 | |||
Datum | 11.02.2010 11:31 | 11381 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias LangbeinWelche Quellen belegen, daß NEF nachgerüstet werden müssen? Wo steht das die nachgerüstet werden müssen? Da steht doch nur das die Norm geändert worden ist und somit für Neubeschaffungen zu beachten ist. Das die Änderungen aus medizinischen Gründen sinnvoll sein können mag sein, da habe ich kein Ahnung. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 608931 | |||
Datum | 11.02.2010 11:45 | 11352 x gelesen | |||
Geschrieben von Dennis EdnerDas die Änderungen aus medizinischen Gründen sinnvoll sein können mag sein, da habe ich kein Ahnung. Die Änderungen halte ich grundsätzlich schon für sinnvoll. Viel sinnvoller wäre es allerdings noch, wenn endlich eine einheitliche Norm für Fahrzeughalterungen solcher Geräte in Kraft tritt, sodass man die Geräte aus einem (fremden) NEF im RTW endlich sicher unterbringen kann. Bisher wird da ja meistens improvisiert, wenn der RTW nicht selbst schon über entsprechende Geräte verfügt. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 608984 | |||
Datum | 11.02.2010 16:00 | 11218 x gelesen | |||
Hallo, bei DIN-Änderungen der Beladung muss nicht nachgerüstet werden. Dies gilt nur für die Neubeschaffung. Geschrieben von Stefan Brüning Die Änderungen halte ich grundsätzlich schon für sinnvoll. Ist notfallmedizinisch unbestritten, ich meine auch, dass dies die richtige Richtung ist. Geschrieben von Stefan Brüning Viel sinnvoller wäre es allerdings noch, wenn endlich eine einheitliche Norm für Fahrzeughalterungen solcher Geräte in Kraft tritt, sodass man die Geräte aus einem (fremden) NEF im RTW endlich sicher unterbringen kann. Das ist ein wirklicher Knackpunkt! Ist so etwas forderbar oder welcher Weg müsste beschritten werden? Um die NEF-Geräte im jeweiligen RD-Bereich im RTW zum Einsatz bringen zu können/dürfen, müsste doch eigentlich die Gerätebeschaffung für den GESAMTEN RD-Bereich abgestimmt werden. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 608987 | |||
Datum | 11.02.2010 16:05 | 10776 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Gerhard Pfeiffer Um die NEF-Geräte im jeweiligen RD-Bereich im RTW zum Einsatz bringen zu können/dürfen, müsste doch eigentlich die Gerätebeschaffung für den GESAMTEN RD-Bereich abgestimmt werden. Selbst das scheitert zur Zeit meistens an verschiedenen Gerätegenerationen, die in großen RD-Bereichen parallel genutzt werden, weil oft eine Neubeschaffung für alle nicht bezahlbar oder sinnvoll ist. (mir ist bewußt, dass es mancherorts praktiziert wird) Man könnte das Problem langfristig lösen, wenn man eine Halterungsnorm definiert, der alle zukünftigen Geräte entsprechen müssen, die im RD eingesetzt werden. Ob das in der Normgebung möglich und praktikabel ist, kann ich nicht sagen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 608997 | |||
Datum | 11.02.2010 16:28 | 10550 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard PfeifferUm die NEF-Geräte im jeweiligen RD-Bereich im RTW zum Einsatz bringen zu können/dürfen, müsste doch eigentlich die Gerätebeschaffung für den GESAMTEN RD-Bereich abgestimmt werden. Das nützt mir aber nichts, wenn der NA aus dem Nachbarlandkreis kommt oder wir dorthin fahren müssen. Gruß Heinrich | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 609001 | |||
Datum | 11.02.2010 16:33 | 10720 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan BrüningViel sinnvoller wäre es allerdings noch, wenn endlich eine einheitliche Norm für Fahrzeughalterungen solcher Geräte in Kraft tritt, sodass man die Geräte aus einem (fremden) NEF im RTW endlich sicher unterbringen kann. Daran besteht bis jetzt leider herzlich wenig Interesse und so wird die 1789 mit den Crash-Anforderungen schnell zur Farce! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 609003 | |||
Datum | 11.02.2010 16:35 | 10794 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan BrüningSelbst das scheitert zur Zeit meistens an verschiedenen Gerätegenerationen und die können sich schon mal plötzlich ändern... so wurde auf der Rettmobil 2008 und m.W. auch noch 2009 der Corpuls 08/16 den Kollegen noch als zukunftssicher angegben (und wir haben entsprechend gleich weiter beschafft), Ende letzten Jahres wurde er aber für uns relativ plötzlich abgekündigt - und wir können nun sehen, wie wir was künftig nutzen... Ähnliche Probleme könnten sich auch aus den Planungen diverser/gewisser PA-Hersteller ergeben. Dann spielt beim Produktwechsel wegen der Inkompatibilität der Systeme auch ein Herstellerwechsel keine Rolle mehr. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Tobi8as 8L., Schwetzingen / B-W | 609028 | |||
Datum | 11.02.2010 18:03 | 10550 x gelesen | |||
Hallo Dennis und Gerhard, vielen Dank für die Info, daß die Norm nur für Neubeschaffungen gilt. Wenn das NEF seit dem 24.12.09 Einsätze fährt, müsste es unter die Norm fallen, oder? Wie seht ihr es denn mit dem § 8 des RDG BW: "Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der schnellen Heranführung des Notarztes dienen, dafür besonders eingerichtet und im Fahrzeugschein als Notarzteinsatzfahrzeuge anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen." Zählt die Norm als Regel der Technik / Stand der Notfallmedizin? Viele Grüsse Tobias | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 609030 | |||
Datum | 11.02.2010 18:07 | 10774 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias Langbeinvielen Dank für die Info, daß die Norm nur für Neubeschaffungen gilt. Wenn das NEF seit dem 24.12.09 Einsätze fährt, müsste es unter die Norm fallen, oder? Nach welcher Norm es beschafft wurde sollte aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen. Der Tag der Indienststellung ist kein Indikator. Geschrieben von Tobias Langbein Zählt die Norm als Regel der Technik / Stand der Notfallmedizin? Wen ein NEF nach zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültiger Norm beschafft wird, entspricht es auch dem Stand der Technik. Eine Pflicht zum "Upgrade" gibt es nicht. Gruß, Markus Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta. Auszug aus der Europäischen "Verfassung" | |||||
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Autor | Tobi8as 8L., Schwetzingen / B-W | 609033 | |||
Datum | 11.02.2010 18:20 | 10472 x gelesen | |||
Hallo Markus, nocheinmal § 8 RDG: "Sie (NEF) müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen." Daraus lese ich eine Nachrüstungspflicht - bin aber kein Jurist. Da steht nichts von " bei der Ausschreibung" o.ä. Viele Grüsse Tobias | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 609035 | |||
Datum | 11.02.2010 18:25 | 10298 x gelesen | |||
Den Paragraphen habe ich gelesen. Daraus eine Nachrüstpflicht herzuleiten halte ich für gewagt. Bei üblichen NEF-Laufzeiten ist das Problem ja auch eher absehbar als bei roten Autos - und selbst da ist mir kein Fall bekannt. Gruß, Markus Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta. Auszug aus der Europäischen "Verfassung" | |||||
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Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 609046 | |||
Datum | 11.02.2010 18:46 | 10213 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias Langbeinnocheinmal § 8 RDG: Hallo, uns wurde bei ähnlicher Angelegenheit von Fachkräften bestätigt, dass keine Nachrüstpflicht besteht und diese notfallmedizinischen Erweiterungen erst für NEUbeschaffungen notwendig wären. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 609047 | |||
Datum | 11.02.2010 18:47 | 10344 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Tobias Langbein "Sie (NEF) müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen." Theorie und Praxis.... Laut Arbeitsschutzgesetz ist auch der Stand der Technik ( Das technisch machbare) anzuwenden, jeder Betrieb in D müsste also seine Produktionsanlage sofort rauswerfen, wenn es irgendwo eine etwas bessere in Sinne von sicherere gäbe. In der Praxis sieht es dann aus wie folgt: Der FI (Fehlerstromschutzschalter, RCD) wurde 1903 patentiert. Er ist millionenfach im Einsatz und die Wirksamkeit steht außer Frage. Für private Neubauten wurde er erst letztes Jahr verbindlich vorgeschrieben...Ein Bauteil, das seit locker einem halben Jahrhundert nicht nur Stand der Technik, sondern sogar anerkannte Regel der Technik ist wird jetzt erst verpflichtend eingeführt. Da klafft also eine gewaltige Lücke zwischen dem frommen Wunsch des Gesetzgebers und dem, was wirtschaftlich geleistet werden kann. Also: Bestandschutz bis Neubeschaffung. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 609050 | |||
Datum | 11.02.2010 18:54 | 10477 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus WeberWen ein NEF nach zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültiger Norm beschafft wird, entspricht es auch dem Stand der Technik. Wen ein NEF nach zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültiger Norm beschafft wird, entsprach es zu diesem Zeitpunkt dem damaligen Stand der Technik." :-) | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 609052 | |||
Datum | 11.02.2010 18:57 | 10389 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtWen ein NEF nach zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültiger Norm beschafft wird, entsprach es zu diesem Zeitpunkt dem damaligen Stand der Technik. Wen ein NEF nach zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültiger Norm beschafft wird, entsprach es zu diesem Zeitpunkt dem damaligen Stand der Technik und darf bis zu seinem Ableben ohne Nachrüstung als NEF betrieben werden. ;-) Gruß, Markus Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta. Auszug aus der Europäischen "Verfassung" | |||||
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Autor | Ulri8ch 8K., Wuppertal / NRW | 609092 | |||
Datum | 11.02.2010 23:05 | 11018 x gelesen | |||
Hallo zusammen. Geschrieben von Denis Edner. Wir haben bei uns im gesamten Kreis LP 12 und jetzt auf zwei Wachen LP 15 der der neuen Norm entspricht gleiche Halterrung sowohl im RTW wie auch im NEF. Was aber durch die neue Norm noch als negativ Punkt auffällt ist eine Zuladung 1000 KG. Was soviel heißt das es keine PKW,s mehr als NEF geben würd. Gruß Ulrich. | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 609093 | |||
Datum | 11.02.2010 23:09 | 10496 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Ulrich Klein Was aber durch die neue Norm noch als negativ Punkt auffällt ist eine Zuladung 1000 KG. 1.000 kg??? Sicher??? Da landest du schnell in ser Sprinter 3xy-Klasse, selbst die Sprinter 2xy schaffen keine 1.000 kg MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Ulri8ch 8K., Wuppertal / NRW | 609094 | |||
Datum | 11.02.2010 23:17 | 10623 x gelesen | |||
Hallo Christi@n. Ja leider unser neuer sollte ein BMW X5 werden jetzt nach der neuen Norm VW T6 oder DB Viano. Gruß Ulrich. | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 609095 | |||
Datum | 11.02.2010 23:22 | 10560 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich KleinJa leider unser neuer sollte ein BMW X5 werden jetzt nach der neuen Norm VW T6 oder DB Viano. Was wiegt den die reine Ausstattung nach Norm? Gruß, Markus Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta. Auszug aus der Europäischen "Verfassung" | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 609110 | |||
Datum | 12.02.2010 02:56 | 12339 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich KleinHallo zusammen. Das habe ich aber nicht geschrieben, außerdem ist mein Name falsch! mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 609257 | |||
Datum | 12.02.2010 17:43 | 10178 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus Weberentsprach es zu diesem Zeitpunkt dem damaligen Stand der Technik und darf bis zu seinem Ableben ohne Nachrüstung als NEF betrieben werden. ;-) Zu der Frage einer eventuellen Nachrüstpflicht wollte ich mich, mangels juristischem Fachwissen, extra nicht äußern :-) Als juristischer Laie sehe ich "stand der Technik" tatsächlich so, dass eine alte DIN nicht mehr zwingend "Stand der (heutigen) Technik ist. Wie weit die Technik vorgeschritten sein muss, um $etwas, dass $damals dem Stand der Technik entsprach (heute aber nicht mehr) nachrüsten zu müssen, mögen die juristen Entscheiden. kurz zur fachlischen Seite: Die grafische Darstellung des CO2-Gehaltes in der Ausatemluft ist wertvoll, für den der sich damit auskennt. (Sollten eigentlich alle NAs :-)) Es erlaubt neben einer reinen Lagekontrolle des Tubus und Anpassung des Atemminutenvolumen an den Patienten noch weitere Dinge. U.a. lassen sich Atemzüge des Patienten gut erkennen. Eine "Nicht-Invasive-Beatmung" habe ich im Rettungsdienst schon sehr oft vermisst. So mancher Patient mit Lungenödem oder schwerem Asthmaanfall der einem im Rettungsdienst arge Probleme bereitet hat, bei dem man teilwiese sorgen hatte dass man ihn überhaupt in's Krankenhaus kommt, geht es nach etwas CPAP [1] auf der annehmenden Intensivstation schnell besser. Im Rettungsdienst gibt's da nur die Option der Intubation, die im vergleich zur Maskenbeatmung nicht immer das besere ist. Manuel [1] Kontinuierlicher, erhöhter Druck in den Atemwegen. Patient atmet dabei selbst. Gibt's aber auch mit machinell unterstützter Spontanatmung des Patienten. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8K., Wuppertal / NRW | 609500 | |||
Datum | 13.02.2010 22:47 | 10175 x gelesen | |||
HalloDennis sorry du hast Recht das Zitat war nicht von dir. Mann sollte nicht immer zwischen den Einsätzen schreiben. Ich gelobe Besserung. Meine Antwort bezog sich auf die anregung von Stefan Brüning, Alpen/Aachen. Gru0 Ulrich. | |||||
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