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ThemaAusnahmegenehmigung Frist G26 vor Lehrgang7 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen624691
Datum10.05.2010 12:185793 x gelesen
Hi,

es gab ja mal einen kleineren Aufschrei (imho Verständlicherweise), weil nach Vorschriftenwerk (u.A. wohl der GUV V A4 (Link dazu) der Zeitraum zwischen G26.3 Erstuntersuchung und Lehrgang nicht größer, als 12 Wochen sein durfte. Das gab mancherorts Probleme, wo bei Anmeldung zum Lehrgang schon eine gültige G26.3 Untersuchung vorliegen sollte, oder Arbeitsmediziner, bzw. die letzten noch anderweitig ermächtigten Ärzte (Vgl. auch Hinweis des DGUV von Januar 2009) relativ weit gestreut sind und sich nicht so ohne weiteres unproblematisch entsprechende Termine bekommen lassen.
Die Folge war z.B. in Hessen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Unfallkassen, die eine Fristverlängerung von 12 Wochen auf 12 Monate vorsah. Diese Ausnahmegenehmigung ist allerdings seit 01.01. abgelaufen.
Weiß jemand, ob es da eine Neuregelung gibt, oder gelten jetzt wieder überall und offiziell die 12 Wochen als Frist zwischen G26.3 Erstuntersuchung und Atemschutzlehrgang?

Neugierige Grüße

Ingo


--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]

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Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen624726
Datum10.05.2010 15:443224 x gelesen
Guckst Du hier.


Grµß Rüdiger

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen624728
Datum10.05.2010 15:522996 x gelesen
Hoi,

besten Dank :-)

MfG

Ingo


--

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen624729
Datum10.05.2010 15:543075 x gelesen
Hoi,

Geschrieben von Bach RüdigerGuckst Du hier.

Okay. Gilt für Hessen. Wie schauts in den anderen Bundesländern aus?

MfG

Ingo


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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen624754
Datum10.05.2010 18:252783 x gelesen
Geschrieben von Ingo Horn
Okay. Gilt für Hessen. Wie schauts in den anderen Bundesländern aus?
Hallo Ingo,

ist zwar wesentlich älter, aber die FUK hat dazu in der FUK News 1/2006 (1,3 MB) auf S.14 Folgendes geschrieben:
Geschrieben von FUK
Unabhängig vom Zeitabstand zwischen der Erstuntersuchung und dem Lehrgangsbeginn sollte der Ausbilder eingangs die Frage nach einer möglichen gesundheitlichen Veränderung seit der G-26-Untersuchung, die Einfluss auf die Tauglichkeit haben könnte, stellen.
Leider wird damit nicht beantwortet, wie wir als Ausbilder (und nicht medinisch ausgebildete Personen) jegliche gesundheitliche Veränderung beurteilen sollen, geschweige denn welche Konsequenzen man ggf. ziehen muß (vom allgemeinen Verständnis und GMV mal abgesehen).


Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff

****************************************************************************
Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen624777
Datum10.05.2010 21:242738 x gelesen
Da sich die Ausnahmegenehmigung auf die GUV-V A4 („Arbeitsmedizinische Vorsorge“) bezieht, müsstest Du bei den zuständigen FUK's der einzelnen Bundesländer nachfragen.


Grµß Rüdiger

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AutorPhil8ip 8P., Bretten / Baden-Württemberg624910
Datum11.05.2010 21:462564 x gelesen
Anfrage bei der UK BW läuft!


Feuer und Flamme: www.feuerwehr-bretten.de

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 10.05.2010 12:18 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 10.05.2010 15:44 Bach7 R.7, Weitolshausen
 10.05.2010 15:52 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 10.05.2010 15:54 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 10.05.2010 18:25 Lars7 T.7, Oerel
 10.05.2010 21:24 Bach7 R.7, Weitolshausen
 11.05.2010 21:46 Phil7ip 7P., Bretten
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