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Thema | BGV A3 Dokumentation - was muss ich vorhalten? | 7 Beträge | |||
Rubrik | Unfallverhütung | ||||
Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 633496 | |||
Datum | 12.07.2010 13:35 | 6207 x gelesen | |||
Ich setze es mal in die Sparte Unfallverhütung - passt ja im weitesten Sinne. Wenn die BGV A3-Prüfung von einer Fachfirma durchgeführt wird, welche Dokumentation sollte dann in der jeweiligen Einheit vor Ort präsent sein? Reicht eine Liste der geprüften Geräte mit den Messwerten oder ist zu jedem Gerät ein Messblatt mit Unterschrift erforderlich? Reicht die ausführliche Dokumentation beim Träger der Feuerwehr im Büro oder wie ist das geregelt? | |||||
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Autor | Alex8and8er 8 M.8, Leinfelden-Echterdingen / BW | 633498 | |||
Datum | 12.07.2010 13:56 | 3607 x gelesen | |||
entweder Prüfzeichen am Gerät oder Prüfprotokoll der Geräte. Bei uns wird die BGV A3-Prüfung durch den Baubetriebshof erledigt, dieser klebt je Gerät ein Prüfzeichen auf und speichert bzw. legt die Dokumentation der Prüfung bei sich ab. | |||||
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Autor | Phil8ipp8 B.8, Hildesheim / Niedersachsen / Niedersachsen | 633510 | |||
Datum | 12.07.2010 15:04 | 3353 x gelesen | |||
hallo Jürgen, ich arbeite beim Tüv nord und führe diese prüfungen beruflich aus. -> Für jedes Gerät bzw. Kabel muss eine dokumentation erfolgen (so ist es jedenfalls für den gewerblichen Einsatz) Die ausgeführte Prüfung wird dann mittels einer Plakette am Gerät bestätigt. Falls du hierzu Fragen hast, helfe ich dir gerne weiter. Wie das Thema aber im einzelnen auf die FW übertragbar ist weiß ich leider nicht so genau! Gruß Philipp | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 633514 | |||
Datum | 12.07.2010 15:51 | 3293 x gelesen | |||
Moin, wirf mal einen Blick in die GUV-I 8524 "Prüfung elektrischer Betriebsmittel". Dort findest du unter anderem eine Kopiervorlage für die Dokumentation. Zur Aufbewahrung selbst findest du einen Hinweis in § 11 BetrSichV i.V.m. § 10(2) BetrSichV. Der Arbeitgeber / Unternehmer hat die Aufzeichnungen (über die Prüfungen) aufzubewahren; nur wenn die zuständige Behörde es fordert, müssen die Aufzeichnungen am Betriebsort zur Verfügung stehen. Sprich, es reicht üblicherweise, die Aufzeichnungen zentral aufzubewahren. Unterliegen die zu prüfenden Geräte während des Betriebes Einflüssen, die Schäden verursachen können (bei der Feuerwehr und den HiOrgs durchaus gegeben), ist dem Gerät ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen. Das kann z.B. durch eine Prüfplakette geschehen. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 633515 | |||
Datum | 12.07.2010 16:05 | 3389 x gelesen | |||
Aber man muss nur die letzte Prüfung aufbewahren. Wenn die Fristen allerdings verlängert werden sollen (durchaus möglich) dann ist es eine gute Argumentationshilfe, wenn man in diesem Teil eine längere Dokumentation hat. Ich halte die Doku meistens nur elektronisch vor, mittels unterschriebener CD. Das wurde bisher immer anerkannt (Industrie). Außerdem ist es billiger, als einen Ausdruck von jedem Protokoll zu erstellen und einzeln zu Unterschreiben. Die einzelnen Werte sollten aus der Doku übrigens hervorgehen. | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 633587 | |||
Datum | 12.07.2010 23:17 | 3206 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald SchramkeAber man muss nur die letzte Prüfung aufbewahren. Wenn die Fristen allerdings verlängert werden sollen (durchaus möglich) dann ist es eine gute Argumentationshilfe, wenn man in diesem Teil eine längere Dokumentation hat. Gilt das nur für die BGV A3 oder generell für alle Prüfungen von Feuerwehrgeräten wie Leinen, Leitern, Hebekissen usw.? | |||||
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Autor | Andr8eas8 M.8, Boffzen / Niedersachsen | 633597 | |||
Datum | 12.07.2010 23:49 | 3262 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, laut der BGV A3 sowie einen Hinweisblatt der FUK Niedersachsen gilt: Geschrieben von FUK Die Prüffrist „in bestimmten Zeitabständen“ ist so zu bemessen, dass Mängel, mit denen Die Fristen könne aber auch bei recht häufiger Benutzung verkürzt werden, liegt aber in der Hand des "Unternehmers", somit Stadt bzw. Gemeinde. In der GUV-G 9102 sind die Prüffristen und Prüfanforderungen für die weiteren Gerätschaften bei Feuerwehr's angegeben. Hier sind allerdings nur Mindestvorgaben gemacht, kürzere Zeitabstände gehen immer. Aber das wolltest du, glaube ich, nicht hören, oder?! Gruss Andreas Freiwillige Feuerwehr Boffzen - Ortsfeuerwehr Boffzen Den "Senf" den ich hier von mir gebe ist allein meine Meinung - Rächtschriebfähler eingeschliest | |||||
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