alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

Sortierung umschalten zurück

ThemaZuwendung an Mitglieder im gemeinnützigen Feuerwehrverein14 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorNils8 S.8, Dautphetal / Hessen641291
Datum23.08.2010 12:108316 x gelesen
Hallo,
folgende Frage stelle ich mir derzeit und bin auf der Suche nach verwertbaren Infos bzw. Auskünften:

Überall findet man die 40,-Euro-Grenze für Zuwendungen, die Mitglieder im Jahr aus dem Vereinsvermögen erhalten dürfen, z. B. für Weihnachtsfeiern, Vereinsfahrten, etc.

Dem gegenüber soll das Vermögen des gemeinnützigen Vereins für die Vereinszwecke verwendet werden. Bei Feuerwehrvereinen findet sich nun häufig ein Passus in der Satzung, dass einer der Vereinszwecke ist, "das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen".

Wie verhält es sich hier mit der Zuwendungsbegrenzung von 40,- Euro auf der einen und dem Vereinszweck der Kameradschaftspflege (auch durch z. B. ein Wochenendzeltlager, wo Getränke und Essen zu gewissen Teilen vom Verein gekauft werden) auf der anderen Seite? Wo endet die "Kameradschaftspflege" allgemein?

Vielleicht hat sich ja schon mal wer diese Frage(n) gestellt...


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8G., Neunkirchen-Seelscheid / NRW641293
Datum23.08.2010 12:456261 x gelesen
Hallo Nils,

bei unserem Verein (NRW) wollten wir diesen Passus in die Satzung aufnehmen, allerdings war das Finanzamt damit nicht einverstanden - denn die die Kameradschaftspflege ist nicht gemeinnützig.

Insofern dürfte es auf die 40 Euro Grenze keine Auswikung haben.

Das gilt allerdings nur für gemeinnützige Vereine - bei nicht gemeinnützigen Vereinen sieht es anders aus, da diese ja auch steuerlich anders behandelt werden.

Bei einem gemeinnützigen Verein hängt es zum Teil auch von der Satzung ab. Wenn z. B. "Förderung der Ausbildung / Fortbildung" oder "Förderung der JF" drin steht und das Zeltlager von der JF war oder ein Ausflug Fortbildungszwecken dient, stellt sich die Sachlage wieder anders da.

Wenn Du es genau wissen willst, würde ich Dir empfehlen, Dich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

Viele Grüße

Alex


Es handelt sich hierbei um meine private Meinung...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW641294
Datum23.08.2010 12:496048 x gelesen
Hallo,

wenn der Verein eingetragen und gemeinnützig ist, dann erfüllt er laut Satzung die Voraussetzungen der Abgabenordnung

Geschrieben von ---Abgabenordnung--- Auszug: §52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der
Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum
Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder
infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,
dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein
deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zuführt.


D.h. in Eurer Satzung steht drin, was Aufgabe des Vereins ist. Alles andere ist dann nicht Aufgabe des Vereins und er darf dafür auch kein Geld ausgeben!

Ein Wochenendzeltlage ist dann beispielsweise keine Spassveranstaltung für die Mitglieder sondern eine Fahrt zur Nachwuchsgewinnung oder eine Fahrt mit pädagogischem Hintergrund, oder, oder, oder.

Kameradschaftspflege an sich ist wohl eher kein steuerbegünstigter Zweck! Möglicherweise aber Maßnahmen, der der Motivation der Mitarbeiter dienen und somit den Feuerschutz fördern und damit wieder dem Vereinszweck dienen. Oftmals ist das auch Auslegungssache!


Steuerrecht ist nicht umsonst ein eigenes Rechtsgebiet. Lies Dir ruhig mal den entsprechenden Passus der Abgabenordnung durch.

Die Einhaltung der Vorgaben wird vom zuständigen Finanzamt regelmäßig geprüft. Der Verein erhält dann eine Freistellungsbestätigung über die Körperschafts- und Gewerbesteuer. Darin steht dann auch für welchen Zweck die Freistellung erfolgte. Dies muss beim Vereinsvorstand (gem. §26 BGB) vorliegen und sollte einsehbar sein.


DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.641295
Datum23.08.2010 12:565932 x gelesen
Geschrieben von Nils SchöbenerBei Feuerwehrvereinen findet sich nun häufig ein Passus in der Satzung, dass einer der Vereinszwecke ist, "das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen".
Dann sollten die Verein mal eine Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung einberufen. Ansonsten sagt das zuständige Finanzamt mal "Nein" zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Denn in § 52 Abgabenordnung sieht "Kameradschaftspflege" nicht als Förderungszweck an und lässt sich auch schlecht über den letzten Passus nach Punkt 25 argumentieren.

Geschrieben von Nils SchöbenerWo endet die "Kameradschaftspflege" allgemein?
Wenn ein wesentlicher Teil des Geschäftsjahres Belege von Getränkelieferanten, Fleischereien oder aus dem sonstigen Lebensmittelhandel enthält.

Geschrieben von Nils SchöbenerVielleicht hat sich ja schon mal wer diese Frage(n) gestellt...
Ja. Finde es fragwürdig, wenn die Vorteile der Gemeinnützigkeit für das Vergnügen einzelner herhalten muss. Eine Weihnachtsfeier oder ein Zeltlager zum Zwecke der "Kameradschaftspflege" zum Wohle der Allgemeinheit zu deklarieren, halte ich für Unsinn (Vorsichtig ausgedrückt).


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorNils8 S.8, Dautphetal / Hessen641296
Datum23.08.2010 13:055975 x gelesen
Geschrieben von Christian BergmannDann sollten die Verein mal eine Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung einberufen. Ansonsten sagt das zuständige Finanzamt mal "Nein" zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Die Gemeinnützigkeit wurde schon vor längerem durch das zuständige Finanzamt geprüft und die Gemeinnützigkeit - auch mit dem Passus - zuerkannt!

Geschrieben von Christian Bergmanna. Finde es fragwürdig, wenn die Vorteile der Gemeinnützigkeit für das Vergnügen einzelner herhalten muss. Eine Weihnachtsfeier oder ein Zeltlager zum Zwecke der "Kameradschaftspflege" zum Wohle der Allgemeinheit zu deklarieren, halte ich für Unsinn (Vorsichtig ausgedrückt).

Niemand will die Vorteile der Gemeinnützigkeit für das Vergnügen einzelner ausnutzen!

Die Frage, die sich einfach stellt, ist das Verhältnis zwischen eigentlich redlicher Zuwendung von maximal 40,-Euro/Jahr an Mitglieder und dem generell nicht fragwürdigem Zweck der Kameradschaftspflege bei Feuerwehren!

Geschrieben von Christian BergmannWenn ein wesentlicher Teil des Geschäftsjahres Belege von Getränkelieferanten, Fleischereien oder aus dem sonstigen Lebensmittelhandel enthält.

Genau das ist die Frage, was ist der wesentliche Teil? Veranstaltungen wie Weihnachtsfeier der Einsatzabteilung, Abschlussübung, Zeltlager etc. sind wohl in jeder Feuerwehr an der Tagesordnung. Nimmt man 30 aktive Mitglieder an, stünden jährlich - die Anwesenheit aller vorausgesetzt - für alles 1200,- Euro zur Verfügung, das ist vielfach kein wesentlicher Teil des Umsatzes eines Geschäftsjahres!

Nochmal, keiner will die Gemeinnützigkeit mit ihren steuerlichen Vorteilen ausnutzen! Es geht rein um eine vernünftige Überlegung, wie sich die eigentliche Zuwendungsbeschränkung zum Passus "Kameradschaftspflege" verhält.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.641297
Datum23.08.2010 13:306062 x gelesen
Geschrieben von Nils SchöbenerDie Gemeinnützigkeit wurde schon vor längerem durch das zuständige Finanzamt geprüft und die Gemeinnützigkeit - auch mit dem Passus - zuerkannt!
Der Bescheid gilt ja für maximal drei Jahre. Nach Auskunft unseres Steuerberaters wird die Gemeinnützigkeit in den letzten Jahren etwas stärker beäugt. In erster Linie natürlich bei Neungründungen, aber auch bei vorhandenen Vereinen. Nur weil man den Bescheid schon einmal bekommen hat, ist das ja keinen Garantie für alle Ewigkeit.

Geschrieben von Nils SchöbenerDie Frage, die sich einfach stellt, ist das Verhältnis zwischen eigentlich redlicher Zuwendung von maximal 40,-Euro/Jahr an Mitglieder und dem generell nicht fragwürdigem Zweck der Kameradschaftspflege bei Feuerwehren!
Die "Kameradschaftspflege" über einen gemeinnützigen Verein zu finanzieren ist generell nicht fragwürdig? Weihnachtsfeier wird bei uns über Umlage finanziert. Ohne Verein.

Geschrieben von Nils SchöbenerGenau das ist die Frage, was ist der wesentliche Teil?
Auskunft kann hier nur sicherlich das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater geben.

Geschrieben von Nils SchöbenerVeranstaltungen wie Weihnachtsfeier der Einsatzabteilung, Abschlussübung, Zeltlager etc. sind wohl in jeder Feuerwehr an der Tagesordnung.
Alles was zur Förderung des Feuerschutzes (§ 52 AO, (2) Nr. 12) dient, dürfte bei entsprechender Dokumentation kein Problem sein. Also Verpflegung von Abschlußübungen, Ausbildungstagen oder bei Teilnahme auf Dorf/Stadtfesten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit dürfte kein Problem sein.

Bei allen anderen Dinge wäre ich vorsichtig. Ist nämlich blöd, wenn man die Zuwendungsbescheinigungen der letzten drei Jahr widerrufen muss.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen641299
Datum23.08.2010 13:445655 x gelesen
Geschrieben von Nils SchöbenerEs geht rein um eine vernünftige Überlegung, wie sich die eigentliche Zuwendungsbeschränkung zum Passus "Kameradschaftspflege" verhält.

Um die Kameradschaft zu pflegen muß man nicht zwingend Geld ausgeben. Daher bleibt es trotz dem netten Passus, den mE zu recht einige Finanzämter monieren, bei der Obergrenze.

MkG
Marc


Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen641302
Datum23.08.2010 13:535693 x gelesen
Grundübel ist, daß man sich in Feuerwehrkreisen gerne Vereine in Form von eierlegeneden Wollmilchsäuen wünscht.

Warum nicht einen (nicht gemeinnützigen) Verein ggründen, der ein reiner Geselligkeitsverein ist und einen weiteren gemeinnützigen, der den Feuerschutz fördert? In den ersteren nimmt man halt nur FA auf, den zweiteren öffnet man für alle.

Würde viel Probleme lösen.

MkG
Marc


"Mehr als 130 Jahre Problemlösung haben nicht das Problem gelöst, sondern eine Institution geschaffen, die inzwischen selbst ein Problem ist. Dieses Dilemma kann so wenig aus sich gelöst werden, wie sich ein Hammer hämmern kann." (Prof. Dr. W.R. Dombrowski)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorNils8 S.8, Dautphetal / Hessen641304
Datum23.08.2010 14:325581 x gelesen
Vielen Dank für die überwiegend konstruktiven Beiträge!

Es war und wird nicht das Ziel seine eine Gemeinnützigkeit für Saufgelage auszunutzen!
Wir brauchen hier auch keinen Geselligkeitsverein! Womit man fast wieder bei der Grundsatzdiskussion ist "Feuerwehr = Saufverein"...
Überhaupt bezieht sich das ganze nur in Maßen auf die Wehr, wo ich aktiv bin, es wird hier sehr restriktiv gehandhabt - auch wenn die Satzung den Passus hat, woran man sieht und woran ich verdeutlichen will, dass ein solcher Passus scheinbar ohne weiteres möglich ist und andernorts auch relativ offensichtlich auch "genutzt" wird.
Inwieweit hier eine Gemeinnützigkeit in Frage gestellt werden kann, widersetzt sich meiner Beurteilungskraft.

Aus reinem Interesse und Wissbegierigkeit für solche Themen insgesamt, und die hier sich auftuende Frage, wie sich eine eigentlich existierende Grenze zu einem ebenso vorhandenen Vereinszweck verhält, hab ich Frage gestellt. Zwei Regeln, die fraglicherweise kollidieren?!

Wie gesagt, danke für die teils konstruktiven Antworten, wo man sicherlich einige Erkenntnisse draus ziehen kann, bzw. weitere Anregungen hat, in welcher Richtung man sich die Sache erschließen kann.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg641306
Datum23.08.2010 15:005720 x gelesen
Geschrieben von Nils SchöbenerNimmt man 30 aktive Mitglieder an, stünden jährlich - die Anwesenheit aller vorausgesetzt - für alles 1200,- Euro zur Verfügung, das ist vielfach kein wesentlicher Teil des Umsatzes eines Geschäftsjahres!


Vorsicht. Das ist nicht kummulativ zu sehen. d.h. es zählt immer die Zurechnung der Zuwendung pro Person, nicht die Summe die bei 40€ über aller Mitglieder.
d.h. wenn nur 10 Mitglieder Zuweundungen in Summe von 1.200€ erhalten ist die Grenze p.P. überschritten.

Was die Wesentlichkeit betrifft gibt es wenn ich mich recht erinnere (ist aber auch schon ein paar Jahre her dass ich mich damit beruflich beschäftigen mußte) eine 5% Grenze der Jahresaufwendungen. d.h. nicht mehr als 5% der (satzungsgemäßen) Aufwendungen dürfen für konsumptive Zwecke der Vereinsmitglieder verwendet werden.

Beide Grenzen zusammen (5% der Ausgaben/ 40€ p.P und p.a.) machen dann Sinn.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorNils8 S.8, Dautphetal / Hessen641307
Datum23.08.2010 15:065581 x gelesen
Geschrieben von Nils Schöbener- die Anwesenheit aller vorausgesetzt -

Die genannte Summe so berechnet, dass wirklich alle bei allen Dingen, die man hier einrechnen muss, da sein müssten, was natürlich unrealistisch ist, sodass die Grenze i. d. R. deutlich drunter liegen wird.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg641308
Datum23.08.2010 15:205577 x gelesen
Geschrieben von Nils SchöbenerDie genannte Summe so berechnet, dass wirklich alle bei allen Dingen, die man hier einrechnen muss, da sein müssten, was natürlich unrealistisch ist, sodass die Grenze i. d. R. deutlich drunter liegen wird.


Die 1.200€ würden dann gleichzeitig eins satzungsmäßige Summe an Gesamtausgaben von ca. 24.000€ p.a. bedingen.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorNils8 S.8, Dautphetal / Hessen641309
Datum23.08.2010 15:225519 x gelesen
Nach weiterer Recherche interessante Links für Interessierte:

gesellige Veranstaltungen

Fahrten und Ausflüge

viele weitere Kurzpräsentationen


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorNils8 S.8, Dautphetal / Hessen641310
Datum23.08.2010 15:235755 x gelesen
Hallo,
ja diese Regel habe ich jetzt auch gefunden (interessante Links siehe unten)! Danke auch für diesen Hinweis!!


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 23.08.2010 12:10 Nils7 S.7, Dautphetal
 23.08.2010 12:45 Alex7and7er 7G., Neunkirchen-Seelscheid
 23.08.2010 12:49 Cars7ten7 G.7, Dormagen
 23.08.2010 12:56 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 23.08.2010 13:05 Nils7 S.7, Dautphetal
 23.08.2010 13:30 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 23.08.2010 13:44 ., Bad Hersfeld
 23.08.2010 15:00 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.08.2010 15:06 Nils7 S.7, Dautphetal
 23.08.2010 15:20 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.08.2010 15:23 Nils7 S.7, Dautphetal
 23.08.2010 13:53 ., Bad Hersfeld
 23.08.2010 14:32 Nils7 S.7, Dautphetal
 23.08.2010 15:22 Nils7 S.7, Dautphetal
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt