alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaZusatzurlaub für nachtarbeit [HESSEN]6 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen663833
Datum23.01.2011 14:124957 x gelesen
Moin

Wer von den hessischen Kollegen kann mir denn mal helfen?
Unser Dienstplan sieht Schichtdienst im Tag-/Nachtrhythmus vor und am Sa/So 24h-Dienst.

Im §14 HUrlVO steht ja die Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienstarbeit drin.

Woraus ist denn ersichtlich, welcher Absatz für uns gilt?
Ist es Abs. 2 oder Abs. 3 der für die Berechnung zum tragen kommt?

Teilweise bekämen Leute dann nämlich keinen oder weniger Urlaub. Je nach Berechnung.


Gruß

Flo

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen663836
Datum23.01.2011 15:002892 x gelesen
Geschrieben von Florian SchultheisIm §14 HUrlVO steht ja die Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienstarbeit drin.

Woraus ist denn ersichtlich, welcher Absatz für uns gilt?
Ist es Abs. 2 oder Abs. 3 der für die Berechnung zum tragen kommt?

Teilweise bekämen Leute dann nämlich keinen oder weniger Urlaub. Je nach Berechnung.


Hallo,
ich komm zwar nicht aus Hessen, aber in Verbindung mit Abs. 8 sieht die Sache doch ganz anders aus.

Gruß
Heinrich


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen663847
Datum23.01.2011 16:022808 x gelesen
Ja...nee...
Natürlich geht es nur um die tatsächlich geleisteten Stunden (quasi von Alarm bis wieder zurück auf der Wache), nicht die Zeit die wir anwesend sind, aber "ruhen".

Geschrieben von ---HUrlVO §14 (8)--- Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte,

1. die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht,
2. [...]an Bord von ruhenden Schiffen aufhalten [...]
3. [...]an Bord von Schiffen [...] zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).


Nr. 1 sieht ja 24h-Dienste als Regelfall vor - haben wir ja so nicht.


Gruß

Flo

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen663882
Datum24.01.2011 00:222592 x gelesen
Siehe Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 und dem letzeten Satz des § 14 der HUrlVO.

Das heißt: bei 150 Stunden aktiver Arbeit (keine Einsatzbereitschaft) während der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im Jahr 2010,
steht Dir ein Tag Zusatzurlaub im Jahr 2011 zu

300 Std. = 2 Tage Zusatzurlaub
450 Std. = 3 Tage Zusatzurlaub
600 Std. = 4 Tage Zusatzurlaub

praktisch bedeutet das ca. 2 Std. Arbeits- /Einsatztätigkeit pro geleisteter Schicht im Jahr, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Bei einem Dienstplan mit 56 Std./Woche und dem entsprechenden Ausgleich bei einer
48 h/Regelung.

Mann müsste schon beinahe jede Nacht einige Stunden Einsatztätigkeit runterreißen, wird wahrscheinlich bei der Besetzung von RTW's bei einer BF funktionieren. Im Löschzug eher nicht.


Grµß Rüdiger

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen663990
Datum24.01.2011 21:572239 x gelesen
Das ist ja klar, aber wieso sollte unser Zusatzurlaub nicht nach Abs. 2 berechnet werden??
Und wie siehts denn eigentlich mit europäischen Vorschriften aus?


Gruß

Flo

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg663992
Datum24.01.2011 22:142254 x gelesen
Hallo,

in diesen Zusammenhang etwas weiterführend auch diese Ver.di-Info:

VG Trier: Keine Wechselschichtzulage für städtische
Feuerwehrbeamte
Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht eine
Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht zu. Dies hat die 1. Kammer
des VG Trier mit Urteil entschieden.
Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter, der als
Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43
Arbeitstagen Dienst von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 Uhr bis 8.00
Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage
sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die
Gewährung der Wechselschichtzulage nach der o.g. Verordnung in Höhe von 102 ¤ monatlich.
Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete
Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass
Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe
es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der
Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der
vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus
und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich
Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers
jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es
ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten
Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine
andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im
normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage
demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese
bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den
Dienst anzusehen.
Urteil des VG Trier vom 16.11.2010
Az.: 1 K 202/10
Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2010 des VG Trier vom 09.12.2010

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 23.01.2011 14:12 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 23.01.2011 15:00 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 23.01.2011 16:02 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 24.01.2011 00:22 Bach7 R.7, Weitolshausen
 24.01.2011 21:57 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 24.01.2011 22:14 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt