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ThemaBewohner Zugang zur verrauchten Wohnung verwehren?24 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg678703
Datum24.04.2011 00:4911527 x gelesen
Aus aktuellem Anlass mal folgende Fragestellung.

Kleiner Brand in Haus vor Eintreffen der Feuerwehr gelöscht. Jedoch ganze Wohnung verraucht. Feuerwehr geht unter Atemschutz vor und lüftet. Brandrauch noch deutlich wahrnehmbar.

Pol., RD und Fw sind der Meinung das Bürger nicht wieder in die Wohnung zurück kann. Der ist aber absolut uneinsichtig und will unbedingt wieder zurück. Eigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren. Was kann man tun?

War nicht das erste Mal das ich vor solch einem Problem Stand, daher stelle ich es hier mal zur Diskussion. Ich hab da immer ein ungutes Gefühl wenn ich von so einer E-Stelle abrücke.

Gruß Ralf


Eine Statistik ist für Beamte das Selbe,
wie für einen Betrunkenen die Straßenlaterne:
Sie dient ihm zum Festhalten, nicht zur Erleuchtung...

http://twitter.com/nomex64

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen678704
Datum24.04.2011 01:149024 x gelesen
Hmhm, mued babbeln.... ;)

Wir verteilen gerne das Merkblatt ..linker link , das macht in gedruckter Form meist mehr her als alle Diskussion...


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorDirk8 J.8, EDM / AB678705
Datum24.04.2011 02:088832 x gelesen
Geschrieben von Lüder PottWir verteilen gerne das Merkblatt ..linker link , das macht in gedruckter Form meist mehr her als alle Diskussion...

...und bis der das alles gelesen hat, ist die Stunde auch schon rum ;-)

IMHO wäre es besser eine Art Haftungsausschlusserklärung dabei zu haben, die der Mieter/Besitzer dann unterzeichnen muss um nacher nicht die Feuerwehr für evtl. Gesundheitsschäden haftbar machen zu können. Das macht wahrscheinlich mehr Eindruck und wenn nicht...... ist seine Gesundheit und wir (FW's) leben schliesslich von der Dummheit anderer.

Gruss,

DJ


Never argue with an Idiot! They drag you down to their level, and then beat you with experience.
-unknown-

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AutorLoth8ar 8R., Pliezhausen / Ba-Wü678706
Datum24.04.2011 07:568632 x gelesen
Hallo Forum,

Geschrieben von ---Ralf Hauptvogel--- Eigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren.

In Ba-Wü sieht das Feuerwehrgesetz die Einschränkung von Grundrechten vor. Dazu zählt auch "die Freiheit der Person" und "die Unverletzlichkeit der Wohnung".
Allerdings darf die Feuerwehr keine unmittelbare Gewalt zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen ausüben. Die Polizei aber schon. Also würde ich das der Polizei übertragen.

Gruß aus Pliezhausen
Lothar Reichenecker


Wir ertrinken in Informationen und hungern nach Wissen

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AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland678707
Datum24.04.2011 09:338505 x gelesen
Guten Morgen!

Geschrieben von Ralf HauptvogelPol., RD und Fw sind der Meinung das Bürger nicht wieder in die Wohnung zurück kann. Der ist aber absolut uneinsichtig und will unbedingt wieder zurück. Eigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren. Was kann man tun?


Ich empfehle einen Blick in das Brandenburger Brandschutzgesetz und das Brandenburger Polizeigesetz...

____________________________
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz- BbgBKG)
Vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206)


§ 13
Hilfeleistungspflichten


(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten, unverzüglich zu befolgen.

_______________________________

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Polizeigesetz- BbgPolG)
Vom 19. März 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 42])

§ 16
Platzverweisung und Aufenthaltsverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

________________________________________

Fw oder Pol können also nach belieben in etwa folgenden Text anwenden (Juristen bitte ggf. Nachbessern)

-Ich erteile Ihnen hiermit einen Platzverweis
-Ich ordne sofortigen Vollzug an
-Widerspruch gegen diese Entscheidung können sie binnen 2 Wochen bei der Ortspolizeibehörde einlegen

Wenn dem Platzverweis nicht nachgekommen wird, dann lässt der El der Fw, der der nach §9 (1) die Gesamtleitung hat, die Pol das machen:

§ 50
Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

_________________________

Geschrieben von Ralf HauptvogelEigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren.

Problem geklärt ;-) ?


Gruß aus dem Saarland

Jo



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AutorUrs 8M., Blaustein / BW678709
Datum24.04.2011 09:428188 x gelesen
Hallo Ralf!
Versuch es mal mit der Kohlenmomoxid erklärung und dann soll er/sie sich mal fragen
warum wir die komischen gelben "Rucksäcke" tragen. Der "Servicegedanke" hat mir auch schon
geholfen! " Die Feuerwehrlüftet noch schnell ihre wohnung mit dem Lüfter; das geht so
schneller und besser wie nur mit Fenster öffnen. Wir machen das kurz für sie!" Wirkt auch gut!

Wenn nix wirkt unmittelbarer Zwang durch die Pol. Gesetzesgrundlage ist wie von anderen
Kameraden schon geschrieben da.

Aber zugegeben sowas ist schwierig!

Frohe Ostern!!!


Erst mit dem Kopf, dann mit dem Arm arbeiten!

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AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland678712
Datum24.04.2011 10:078300 x gelesen
Moin!

Wie schon der Vorredner schrieb kommt der unmittelbare Zwang natürlich erst, wenn alle kommunikativen Ansätze durch sind.

In diesem Sinne könntest Du natürlich noch mal ausprobieren, ob der Wohnungsbesitzer einfach nur etwas Empathie braucht...

Bezogen auf die Feuerwehr würde das dann vermutlich etwa so lauten:

-Ich habe beobachte, dass sie sich durch das Einatmen von Atemgiften der Klassen 2 und 3 unnötig an Ihrer Gesundheit schädigen.
-Das macht mich traurig und wütend, weil wir alle uns seit geraumer Zeit intensiv bemühen Ihnen zu helfen und dafür zu sorgen, dass sie durch diese Feuer möglichst wenig Schaden nehmen.
-Ich brauche als Einsatzleiter mehr Ordnung des Raumes, bei der alle gefährdeten Personen sich in sicheren Bereichen, also in sauberer Luft und damit hinter dem Trassierband aufhalten.
-Bitte lassen Sie uns zügig unsere Arbeit fertigstellen, ich muss nämlich dringend demnächst auf die Toilette sonst ereignet sich demnächst noch ein schlimmer Gefahrgutunfall der Kategorie 6.2...


Gruß aus dem Saarland

Jo



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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW678721
Datum24.04.2011 11:217899 x gelesen
Es sollte kein Problem sein den Sachverhalt der ebenfalls anwensenden Polizei zu erklären. Die kann ihn dann nach dem PolG BW in Beseitigungsgewahrsam nehmen und ihm bis zur Freigabe durch die Polizei das Betreten der Wohnung untersagen. Im Bedarfsfall kann sie diese Anordnung auch mit Zwang durchsetzen.


Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW678731
Datum24.04.2011 13:318006 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Josef MäschleIch empfehle einen Blick in das Brandenburger Brandschutzgesetz und das Brandenburger Polizeigesetz...

(...)

§ 13
Hilfeleistungspflichten


(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten, unverzüglich zu befolgen.

(...)

Wenn dem Platzverweis nicht nachgekommen wird, dann lässt der El der Fw, der der nach §9 (1) die Gesamtleitung hat, die Pol das machen:

§ 50
Vollzugshilfe

Geschrieben von Ralf Hauptvogel
Eigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren.

Problem geklärt ;-) ?


Ich hatte den OP so verstanden, dass die Person auch nach dem Abrücken der Fw (eine gewisse Zeit lang) nicht wieder in ihre Wohnung soll. Damit laufen alle Befugnisse der Fw ins Leere: Wenn der Fw-Einsatz beendet ist, kann man auch keine Behinderung des Einsatzes mehr konstruieren und als Fw auch keine Platzverweise mehr aussprechen.

Da gibt es eigentlich noch zwei Möglichkeiten:

Entweder man akzeptiert, dass der Mensch durchaus auch das Recht hat, in freier Entscheidung dumme (und gefährliche) Dinge zu tun. Immerhin darf er auch Rauchen und Alkohol trinken, Motorrad fahren und noch andere Dinge tun, die ich um diese Uhrzeit nicht weiter vertiefen will ;-)

Oder es ist behördliches Eingreifen zum Schutz seiner Person vor sich selbst notwendig, dann ist aber erstmal die örtliche Ordnungsbehörde zuständig (jedenfalls in NRW, vermutlich aber auch in den anderen Bundesländern). Wenn die (wie so oft) nicht greifbar ist und auch die Gemeinde nicht die entsprechenden Aufgaben an bestimmte Führungskräfte der Feuerwehr übergeben hat, dann muss wohl die Polizei in Vertretung tätig werden. Da kommt dann das zum Tragen, was Jürgen R. geschrieben hat.

Gruß,
Henning


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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg678733
Datum24.04.2011 13:357840 x gelesen
Hallo Lüder,

Das mit dem Merkblatt hatte ich vor längerer Zeit auch schon mal auf dem Schirm. Ist irgendwie wieder eingeschlafen.

Leider wirkt es aber bei Bürgern, die sagen wir mal etwas beratungsresistent sind, nicht wirklich.

Trotzdem Danke für den Tipp.

Gruß Ralf


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wie für einen Betrunkenen die Straßenlaterne:
Sie dient ihm zum Festhalten, nicht zur Erleuchtung...

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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg678734
Datum24.04.2011 13:517720 x gelesen
Danke Jo,

auf die Idee mit dem Platzverweis sind wir gar nicht gekommen. Das macht auf alle Fälle erst mal Eindruck. Für kommende Situationen werde ich das mal überprüfen lassen vielleicht wird ja eine Handlungsanweisung draus.

Das einzige Problem was ich dann noch habe ist wohin mit dem Bürger. Das ist dann aber Sache der polit. Verantwortlichen und somit die nächste Baustelle. Dazu habe wir vor kurzem eine Notfallnummer von unserem Bürgermeister bzw. Stellvertreter bekommen. Den Telefonjoker wollte ich gestern auch ziehen, rate mal wer dran war, richtig der AB. Aber das kläre ich auch noch.

Beste Grüße Ralf


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AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland678742
Datum24.04.2011 15:097553 x gelesen
Geschrieben von Josef MäschleBezogen auf die Feuerwehr würde das dann vermutlich etwa so lauten:


Und damit hättest Du auch eine Urinabgabe gebucht. Auf irgend eine Substanz würde es sicher ausschlagen.


Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland678743
Datum24.04.2011 15:117632 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Henning KochIch hatte den OP so verstanden, dass die Person auch nach dem Abrücken der Fw (eine gewisse Zeit lang) nicht wieder in ihre Wohnung soll. Damit laufen alle Befugnisse der Fw ins Leere: Wenn der Fw-Einsatz beendet ist, kann man auch keine Behinderung des Einsatzes mehr konstruieren und als Fw auch keine Platzverweise mehr aussprechen.

Geschrieben von Ralf Hauptvogel Kleiner Brand in Haus vor Eintreffen der Feuerwehr gelöscht. Jedoch ganze Wohnung verraucht. Feuerwehr geht unter Atemschutz vor und lüftet. Brandrauch noch deutlich wahrnehmbar.

Haben wir dasselbe gelesen ;-) ?


Gruß aus dem Saarland

Jo



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AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland678744
Datum24.04.2011 15:207566 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Ralf HauptvogelDas einzige Problem was ich dann noch habe ist wohin mit dem Bürger. Das ist dann aber Sache der polit. Verantwortlichen und somit die nächste Baustelle. Dazu habe wir vor kurzem eine Notfallnummer von unserem Bürgermeister bzw. Stellvertreter bekommen. Den Telefonjoker wollte ich gestern auch ziehen, rate mal wer dran war, richtig der AB. Aber das kläre ich auch noch.

Die Rufnummer gibt es eigentlich in jeder Kommune oder eben der nächsthöheren Kreisstadt: Die 24h-Rufbereitschaft des Sozialamtes. Die sind nämlich dann im Zweifelsfall der Entscheidungsträger für die Unterbringung, wenn dem Brandopfer auch das Sparschwein abgebrannt ist und er / sie auch nicht bis auf weiteres bei Verwandten / Freunden unterkommen kann.

So groß würde ich allerdings das Fass gernicht aufmachen so lange ihr noch vor Ort seid: Er darf sich in ein großes rotes Auto setzen, wenn ihn kalt ist oder er mal ne Weile sitzen möchte und gut ist.


Gruß aus dem Saarland

Jo



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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW678749
Datum24.04.2011 17:197488 x gelesen
Da wäre beinah einen neue Tastatur fällig geworden,
wo ist eigentlich die Sonderbeladung der Klangsteine verstaut worden ?


mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

Denkt daran:
"He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller"

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AutorAndy8 L.8, Großräschen / Brandenburg678755
Datum24.04.2011 19:367471 x gelesen
So ist es Hier in Brandenburg auch.

Gruß Andy


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW678759
Datum24.04.2011 21:547377 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Josef MäschleHaben wir dasselbe gelesen ;-) ?

Ich las vor allem:

Geschrieben von --- Ralf Hauptvogel--- Ich hab da immer ein ungutes Gefühl wenn ich von so einer E-Stelle abrücke.

Vielleicht kann ich mir aber auch nur nicht vorstellen, dass tatsächlich niemand (OK, der RD nun wirklich nicht...) eine Handhabe zu haben glaubt, ein Betreten der verrauchten Wohnung während des laufenden Einsatzes zu verhindern ;-)

Vielleicht mag Ralf nochmal erläutern, welchen Zeitpunkt er nun genau meinte.

Gruß,
Henning


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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg678762
Datum24.04.2011 22:307322 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning KochVielleicht mag Ralf nochmal erläutern, welchen Zeitpunkt er nun genau meinte.

Ja ich meinte tatsächlich nach dem Einsatz. Wenn der Einsatz noch läuft ict das eigentlich kein Problem. Nötigenfalls lasse ich ihn wegen Störung einer Amtshandlung von der Pol. "betreuen".

Nur wenn der Einsatz vorbei ist gibt es eigentlich keine Handhabe mehr.
Die Pol. kann ihn nicht hindern, solange kein Verdacht einer Straftat vorliegt.

Der Doctor kann ihn auch nicht mitnehmen, solange keine psychische Erkrankung vorliegt.

Wen dann auch noch dazu kommt das er keine sozialen Bindungen hat steht man ziemlich blöd da.
Wir wissen alle das es nicht gesund ist in der Wohnung weiter zu wohnen, Derjenige welcher sieht das aber nicht ein. *grrrrr*

Gruß Ralf


Eine Statistik ist für Beamte das Selbe,
wie für einen Betrunkenen die Straßenlaterne:
Sie dient ihm zum Festhalten, nicht zur Erleuchtung...

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW678763
Datum24.04.2011 22:407256 x gelesen
Geschrieben von Ralf HauptvogelDer Doctor kann ihn auch nicht mitnehmen, solange keine psychische Erkrankung vorliegt.
Zumindest in NRW ist es recht klar und eindeutig geregelt.
Einfach nur "verrückt" oder "uneinsichtig" reicht halt nicht.
Finde ich im übrigen auch gut.

Geschrieben von Ralf HauptvogelWen dann auch noch dazu kommt das er keine sozialen Bindungen hat steht man ziemlich blöd da.
Wie ja schon geschrieben wurde:
Wenn der Betroffene nicht direkt eine andere Möglichkeit hat, als zurück in Seine Wohnung, also etwa zu freunden oder Bekannten zu gehen, will er zwangsläufig zurück in seine Wohnung.
Ggf. traut er sich auch nicht da um HIlfe zu bitten.
Da braucht es jemanden, der mit ihm nach einer Lösung sucht. Das kann schonmal ein paar Stunden dauern. Ist halt leider manchmal aufwändig, manchmal ist im Vorfeld gar nicht geklärt wer sich darum kümmern kann.


Wenn er geschäftsfähig ist, die Gefahr versteht und es trotzdem will?
Tja nun :-(

Ob die Polizei da entsprechende Möglichkeiten gegen den Willen hat?


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AutorLoth8ar 8G., Edertal / Hessen678765
Datum24.04.2011 23:077148 x gelesen
Geschrieben von Henning Entweder man akzeptiert, dass der Mensch durchaus auch das Recht hat, in freier Entscheidung dumme (und gefährliche) Dinge zu tun. Immerhin darf er auch Rauchen und Alkohol trinken, Motorrad fahren und noch andere Dinge tun, die ich um diese Uhrzeit nicht weiter vertiefen will ;-)

Auch wenn Du es nicht vertiefen willst, aber was soll das denn heißen?
Motorradfahren = dumm und gefährlich?!

Gehst Du nur zu Fuß?


Mit kameradschaftlichen Grüßen
vom schönen Edersee
LOTHAR

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW678766
Datum24.04.2011 23:217231 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Lothar GreinkeAuch wenn Du es nicht vertiefen willst, aber was soll das denn heißen?

Was ich vor 23 Uhr nicht vertiefen wollte waren andere Dinge, die mit nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung einhergehen (und i.d.R. nicht verboten sind). Die BZgA kennt da einige Themen.

Geschrieben von Lothar GreinkeMotorradfahren = dumm und gefährlich?!

Gefährlich ist es häufig, ja.

Ob es dumm ist, sich ohne Not in Gefahr zu begeben?

Das muss jeder für sich selbst entscheiden, wir sind doch alle alt genug.

Geschrieben von Lothar GreinkeGehst Du nur zu Fuß?

Ich bin auch alt genug.
Da ich nicht rauche, darf ich doch an anderer Stelle unnötige Dinge tun ;-)

Allerdings habe ich mich tatsächlich in letzter Zeit mehrmals ganz bewusst gegen ein Motorrad als Freizeitvergnügen entschieden, obwohl es mich in den Fingern gejuckt hat. (Auf der Arbeit fahre ich aber auch Motorrad, mit ziemlich geringem Risiko).

Gruß,
Henning


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AutorKatj8a R8., Köln / NRW678774
Datum25.04.2011 07:347358 x gelesen
Hallo Ralf,

Geschrieben von Ralf HauptvogelKleiner Brand in Haus vor Eintreffen der Feuerwehr gelöscht. Jedoch ganze Wohnung verraucht. Feuerwehr geht unter Atemschutz vor und lüftet. Brandrauch noch deutlich wahrnehmbar.

Wenn das ein kleiner Brand war, der zur Verrauchung der Wohnung geführt hat, dann solltet ihr dem Eigentümer die Einsatzstelle erst wieder übergeben, wenn diese ausreichend gelüftet und entsprechend nachgemessen ist, dass sich die Schadstoffe unter einem gewissen Level bewegen. Dann übergibt man die Einsatzstelle an den Eigentümer und gut ist. Gepaart mit ein paar Hinweisen, z.B. mit dem bereits angesprochenen Merkblatt ist das in Ordnung. Es liegt an Dir, den Einsatz erst zu beenden, wenn die Lüftung ausreichend ist und man das verantworten kann.

Sollte es sich allerdings um eine "richtige" Brandwohnung handeln, die unbewohnbar ist, dann ist sicherlich der Platzveweis die richtige Lösung. Wenn er sich dann in Anwesenheit der Feuerwehr bzw. Polizei nicht daran hält - könnte der zwangsweise durchgesetzt werden. Tja, und wenn der Bewohner nach Stunden wieder in die Wohnung zurückkehrt, dann ist das juristisch sein Problem. Wichtig ist für einen selber, den Platzverweis zu dokumentieren und unter Zeugen auszusprechen zusammen mit einem kurzen Hniweis auf die Möglichkeit von Gesundheitsschäden.
Vielleicht kann man auch ergründen, warum derjenige unbedingt wieder zurück in die Wohnung will. Meist ist es doch nur der Mangel an Übernachtungs-Alternativen (da könnte z.B. ein Notunterbrindung über das Ordnungsamt etc. zu klären sein) oder dass er noch irgendetwas aus der Wohnung holen möchte. Hierbei kann man ggf. noch kurz behilflich sein und dann ist es auch gut. Allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass jemand freiwillig eine verkohlte und scharf riechende Wohnung zum wohnen zurückkehren will...


Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW678805
Datum25.04.2011 12:547008 x gelesen
Geschrieben von Josef Mäschle
Bezogen auf die Feuerwehr würde das dann vermutlich etwa so lauten:...


Aber Angst vor einer blutigen Nase hast du nicht? ;)

Ansonsten;
Feuer aus, Einsatzstelle an Polizei (Ordnungsamt) übergeben. also Punkt.


Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen678842
Datum25.04.2011 15:187097 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Katja Midunsky
Vielleicht kann man auch ergründen, warum derjenige unbedingt wieder zurück in die Wohnung will.
Na das könnten sehr Verschiedene und auch sehr Wichtige sein?
Stell Dir vor er betreibt ein Homeoffice. Jetzt hängt evtl. mehr als nur sein Bett drann.
Wir sollten uns nicht immer so allwissend und allmächtig aufspielen.
Gibt es keine Gründe der Pol wird der Bürger ob der Gefahr belehrt und dann kann er machen was er will.
(wir verbieten doch auch niemanden durch Feuer oder über Glasscherben zu laufen. Manche brauchen das (oder leben davon))


mkg hwk

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 24.04.2011 00:49 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 01:14 Lüde7r P7., Kelkheim
 24.04.2011 02:08 Dirk7 J.7, EDM
 24.04.2011 13:35 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 07:56 Loth7ar 7R., Pliezhausen
 24.04.2011 19:36 Andy7 L.7, Großräschen
 24.04.2011 09:33 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 24.04.2011 13:31 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.04.2011 15:11 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 24.04.2011 21:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.04.2011 22:30 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 22:40 ., Dortmund
 24.04.2011 23:07 Loth7ar 7G., Edertal
 24.04.2011 23:21 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.04.2011 13:51 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 15:20 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 24.04.2011 09:42 Urs 7M., Blaustein
 24.04.2011 10:07 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 24.04.2011 11:21 ., Kirchheim unter Teck
 24.04.2011 15:09 ., Viskafors
 24.04.2011 17:19 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 25.04.2011 12:54 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 25.04.2011 07:34 Katj7a R7., Köln
 25.04.2011 15:18 Hans7wer7ner7 K.7, Kirnitzschtal
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