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ThemaArbeitsstättenverordnung und die angehängten ASR A Richtlinien9 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMich8ael8 H.8, Mühlacker / BW688895
Datum17.07.2011 21:185101 x gelesen
Hallo Forum,

ich steh vor einem kleinen Problem. Hoffe, dass mir jemand ein wenig weiterhelfen kann.

Problem:
In einem Gerätehaus mit einem Fahrzeugstellplatz und einem Sozialtrakt habe ich als zuständige Fachkraft für ArbSicherheit eine Begehung durchgeführt. Das Gerätehaus entspricht in keinster Weise den Forderungen der GUV VC53. Diese verweist in §4 Abs. 1 auf die DIN 14092 Teil 1.
Kein Problem für meinen Bericht (bisher). Nun wird in Punkt 5 der 14092 Teil 1 auf die ArbStättV bei bestimmten Räumen verwiesen.
Nun beginnt mein kleines rechtliches Problem:
Die GUV VC53 hat Ihre Gültigkeit für Versicherte (Querverweis auf GUV V A1). Die ArbStättV spricht aber immer nur von Beschäftigten.
Wir als Ehrenamtliche sind keine Beschäftigten im Sinne des Gesetzes.
Rein von der rechtlichen Seite darf ich also die ArbStättV in einem Gerätehaus, in welchem freiwillige Fw Angehörige tätig sind nicht anwenden (abgesehen davon, dass ich nicht den "Stand der Technik" heranziehe).

Nun die Frage: Die DIN 14092 Teil 1 stellt den Stand der Technik dar. Kann ich dann aus euer Sicht, rein rechtlich die ArbStättV für ein Gerätehaus für Ehrenamtliche heranziehen und mich in einem Bericht auf diese als Rechtsgrundlage und nicht als Stand der Technik beziehen?

Ich wäre über eure Sichtweise dankbar.


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AutorHans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW688905
Datum17.07.2011 21:453108 x gelesen
Hallo ,

ja; siehe dazu Komnet-Dialoge 2421 und 1960.

Grüße,

Christian


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AutorMich8ael8 H.8, Mühlacker / BW688911
Datum17.07.2011 21:572895 x gelesen
Super danke, dass war genau das was ich brauchte

Sind in meiner Liste als Person mit guten Hinweisen gespeichrt. Hoffe, dass ich mich revanchieren kann


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AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern688921
Datum17.07.2011 22:244088 x gelesen
Hi,

wie schon korrekt dargelegt, gilt die ArbStättVO auch für die FF.

Wen das etwas weiter interessiert ein kurzer Auszug aus einer Arbeit von mir:

Für die Freiwillige Feuerwehr existiert zwar kein eigenes Rechtskonstrukt wie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei verbeamteten Feuerwehrangehörigen. Dennoch kann von einer gewissen Pflicht zur Fürsorge seitens des Leiters der Feuerwehr und der Führungskräfte (Vorgesetzte) für die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit der Einsatzkräfte gesprochen werden:
Der Leiter der Feuerwehr und die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind, und der Feuerwehrangehörige nur solchen Situationen ausgesetzt wird, in denen er sich auf Grund seiner Ausbildung, seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Ausrüstung und seiner Erfahrung sicher verhalten kann. [47]
Darüber hinaus gelten sowohl für verbeamtete als auch für hauptberuflich angestellte (z.B. bei Werkfeuerwehren) und freiwillige Feuerwehrangehörige im Grunde die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG); zumindest in Nordrhein-Westfalen gelten auch die durch §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen durch Verordnung explizit für Beamte [52].

Zwar sind freiwillige Feuerwehrleute keine Beschäftigten im Sinne des ArbSchG, jedoch sind sie Versicherte i.S.v. § 2 Abs.1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Damit gelten für sie nach § 15 SGB VII die Unfallverhütungsvorschriften. In der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 Grundsätze der Prävention wiederum ist in § 2 geregelt, dass die vom Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifenden Maßnahmen sowohl in den Unfallverhütungsvorschriften als auch in den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften niedergeschrieben sind, wozu das ArbSchG und das dieses untersetzende Regelwerk gehört (z.B. Arbeitsstättenverordnung, PSA-Benutzerverordnung etc.) [53] [52].


mkG
Adrian Ridder

Take Care, Be Careful, Stay Safe!

deutscher Teil von firetactics.com

atemschutzunfaelle.eu

"Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit
offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.
Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass
auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist,
dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und
Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen

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AutorMich8ael8 F.8, Hallstadt / Bayern688935
Datum17.07.2011 23:382910 x gelesen
Ist diese Regelung auch für das THW anwendbar?

Somit ergibt sich ja auch das alle Feuerwehrler im öffentlichen Dienst tätig sind und bei z. B. Versicherungen den guten Tarif bekommen.


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AutorMich8ael8 H.8, Mühlacker / BW688941
Datum18.07.2011 07:062745 x gelesen
Hallo Micael,

nachdem meine obingen VErmutungen bestätigt wurden, gilt dies meiner Meinung nach auch für ehrenamtliche THWler


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg688944
Datum18.07.2011 07:352821 x gelesen
Zu Satz 1:
Im Prinzip gilt im THW (und DRK) das Gleiche.
Bis auf die Kleinigkeit, das die UK-Bund als Versicherungsträger keine Unfallverhütungsvorschriften erlassen darf. Dies ist per Erlass durch das Bundesministerium des Inneren zu erledigen.
(siehe Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung sowie die 1. AVU Bund)
Ach, noch eins, in Unfallvorhütungsvorschriften inkorporiertes staatliches Recht ist - im Gegensatz zu anderen Unfallversicherungsträgers - im Bereich der UK-Bund kein Präventionsbestandteil nach § 15 SGB VII.

Zu Satz 2:
Hat nix mit den UVV zu tun.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.helferportal.org
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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AutorMirk8o P8., Algermissen / Niedersachsen688995
Datum18.07.2011 13:012611 x gelesen
Für das THW gilt die GUV-I 8680 "Sicherheit in Hilfeleistungsunternehmen".


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg689005
Datum18.07.2011 13:542564 x gelesen
... unter anderem.

In der Hauptsache gilt das, was das BMI in der BUV so schön mit "allgemein anerkannte Regeln der Unfallverhütung" beschrieben hat (sprich, alle von den Unfallversicherungsträgern erlassenen UVV).


Beste Grüße
Udo Burkhard
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 17.07.2011 21:18 Mich7ael7 H.7, Mühlacker
 17.07.2011 21:45 ., Herten
 17.07.2011 21:57 Mich7ael7 H.7, Mühlacker
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 18.07.2011 07:06 Mich7ael7 H.7, Mühlacker
 18.07.2011 07:35 Udo 7B., Aichhalden
 18.07.2011 13:01 Mirk7o P7., Algermissen
 18.07.2011 13:54 Udo 7B., Aichhalden
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