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ThemaLand Schleswig-Holstein verbietet 'einsatznahe Übungen' für die JF135 Beträge
RubrikJugendfeuerwehr
Infos:
  • "Jugendliche im Feuerwehreinsatz" Erlass des IM SL vom 17. Juni 2009
  • Erlass des Landes SH vom 24.10.2011
  •  
    AutorNico8 S.8, Steinbek / Schleswig-Holstein704166
    Datum25.11.2011 21:39101285 x gelesen
    Schock nach Unfall-Einsätzen: Kiel bremst die Jugendwehren
    Kiel Streit um neuen Erlass des Innenministeriums. Land verbietet gefährliche Übungen. Ausbilder fürchten um Attraktivität für Nachwuchs: Nur noch eine Spielzeug-Feuerwehr.

    Empörung bei den Feuerwehren: Ein neuer Erlass des Kieler Innenministeriums für die Jugendwehren im Norden sorgt für mächtig Wirbel. Das Land verbietet ab sofort alle einsatznahen Übungen, bei denen Minderjährige starker Nässe oder großer Hitze ausgesetzt sind. Übermäßige körperliche Anstrengungen sind ebenso verboten wie die Teilnahme an echten Einsätzen. Der Protest einiger Wehrführer ist groß: Sie fürchten um den Feuerwehr-Nachwuchs und kündigen Widerstand an.

    Mit diesem Erlass wird uns jeglicher Handlungsspielraum bei der Nachwuchsarbeit genommen, klagt Michael Raddatz. Der Kreiswehrführer im Herzogtum Lauenburg spricht von Bevormundung. Mehr noch: Kiel stellt die Fürsorge der Feuerwehren für die Jugendlichen in Frage. Allein ist er mit seiner Kritik nicht: Wenn man konsequent eine Teilnahme an realistischen Übungen ausschließt, wird das zwangsläufig zu Lasten der Motivation in den Jugendwehren führen, klagt Stormarns Kreiswehrführer Gerd Riemann. Man müsse Jugendliche motivieren und das könne speziell bei den 16- bis 18-Jährigen nur praxisorientiert geschehen. Andernfalls hat man nur noch eine Spielzeug-Feuerwehr, klagt der Glinder Feuerwehr-Chef Michael Weidemann.[...]

    Vollständiger Artikel: http://www.ln-online.de/nachrichten/3299075/schock-nach-unfall-einsaetzen-kiel-bremst-die-jugendwehren


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    AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt704169
    Datum25.11.2011 22:1495307 x gelesen
    Geschrieben von Nico S.neuen Erlass des Innenministeriums
    Gibt es den im Netz?


    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen704171
    Datum25.11.2011 22:3595035 x gelesen
    Geschrieben von Nico S.Das Land verbietet ab sofort alle einsatznahen Übungen, bei denen Minderjährige starker Nässe oder großer Hitze ausgesetzt sind. Übermäßige körperliche Anstrengungen sind ebenso verboten wie die Teilnahme an echten Einsätzen.

    Ich finde da an sich nichts wirklich Problematisches daran. Allenfalls sollte man sich einige Begriffe mal definieren lassen.

    Im Übrigen würde ich mich sowieso fragen inwieweit dieser Erlaß Wirkung auf die Örtliche Fw. entfalten kann - wäre man nicht in SH! Dort kann ja bekanntlich die Landesexekutive den Wortlaut von Beschlüssen der kommunalen Legislative genau vorschreiben.

    MkG
    Marc


    "Mehr als 130 Jahre Problemlösung haben nicht das Problem gelöst, sondern eine Institution geschaffen, die inzwischen selbst ein Problem ist. Dieses Dilemma kann so wenig aus sich gelöst werden, wie sich ein Hammer hämmern kann." (Prof. Dr. W.R. Dombrowski)

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704181
    Datum26.11.2011 06:1394811 x gelesen
    Vorgabe für Rettungschwimmer an den Stränden S-Hs

    16 Jahre, RS Silber, gültige EH.....

    Nein am Strand gibts nie nicht Schwerverletze oder Tote....


    Also alle Jugendlichen ab zu DLRG.....



    Ich hasse diesen Kuschelstaat..... Irgendwann schreiben die uns sogar die Atemfrequenz vor!


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704182
    Datum26.11.2011 06:2494655 x gelesen
    Axo

    Ab 16 oder 17 Autofahren, wählen, Lesitungssport usw

    Aber kein Einsatzdienst und mit 18 geht das plötzlich?

    Klar kann ich nicht jeden 16jährige mit nehmen aber viele sind körperlich und geistig geeignet.
    .
    Aber das ist halt die Überbehütung durch den Staat. Alles wird durch Verbote geregelt, Schuld sind immer die anderen...

    Da möchte man echt ins Essen brechen...


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    AutorClau8s K8., Wetzlar / Hessen704187
    Datum26.11.2011 08:0394355 x gelesen
    Geschrieben von René H.Aber das ist halt die Überbehütung durch den Staat. Alles wird durch Verbote geregelt, Schuld sind immer die anderen...

    Der Staat sind WIR: wieso macht der böse Staat sowas denn? Doch weil da draußen tausende, hunderttausende und mehr Eltern und sonstige Menschen rumlaufen, die ihre Kinder in Watte packen, Ihnen den Arsch hinterhertragen, sich bis tief in die 20er um ALLES kümmern und ihre Kinder zu völlig unselbständigen Wesen verkommen lassen. Und auch noch glauben, dass sie ihnen damit einen Gefallen tun. Der böse Staat übernimmt nur das, was - vermeintlich oder nicht - gefordert wird.

    Ich habe jede Woche mehrfach Mama oder Papa am Telefon, die Infos haben wollen über die Ausbildung zum RS oder RettAss. Man kann denen noch so oft sagen, dass ich es für deutlich sinniger halte demjenigen, der die Ausbildung anstrebt (also Sohn/Tochter), die Details zu erklären - die lassen teilweise auch dann nicht locker. Ob das Söhnchen dann auch demnächst im Einsatz bei Mama anruft um zu fragen, was er jetzt machen soll? Die Interessenten sind teilweise nicht mal in der Lage selber zu eruieren, welchen Zug man nehmen muss, um zu uns zu gelangen, wollen aber später Leben retten. Neeee, is klar...


    Gruß, Claus
    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704188
    Datum26.11.2011 08:2394194 x gelesen
    Geschrieben von Claus K.Ob das Söhnchen dann auch demnächst im Einsatz bei Mama anruft um zu fragen, was er jetzt machen soll? Die Interessenten sind teilweise nicht mal in der Lage selber zu eruieren, welchen Zug man nehmen muss, um zu uns zu gelangen, wollen aber später Leben retten. Neeee, is klar...

    Tja, ich hatte mal so nen Azubi... Wenn Mama in der HWK anrief um sich über mich zu beschweren (ca 1m la die Woche) die sind nachher nichtmal mehr ans Telefon gegangen...

    Geschrieben von Claus K.Doch weil da draußen tausende, hunderttausende und mehr Eltern und sonstige Menschen rumlaufen, die ihre Kinder in Watte packen, Ihnen den Arsch hinterhertragen, sich bis tief in die 20er um ALLES kümmern und ihre Kinder zu völlig unselbständigen Wesen verkommen lassen.

    Tja, meine Jungs wissen seit Jahren wie man sich aufm Boot bewegt, welche mindest PSA sie zu tragen haben, Akkuschrauber, Hammer, Säge,Motorkran und Hubwagen sind normale Spielzeuge.

    Näxtes Jahr lernt der Große segeln und ein Schlauchboot mit Aussenborder liegt für die beiden auch schon bereit...

    Falls die jemals in ne JF eintreten, das wäre ein totaler Kulturschock für die beiden, weil sie plötzlich nix mehr von dem machen dürften was sie jetzt machen...

    Achja ein D-Rohr kann der Große schon halten und führen, auch wenn Papa dabei tierisch naß wurde...

    http://www.youtube.com/user/SuperDivefreak#p/u/17/t_CA17Yy0pYTs 2/5

    Nein, ich halte (gar)nix davon Kinder in Watte zu packen.


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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704190
    Datum26.11.2011 09:0793953 x gelesen
    Der Erlass ist über 2 Jahre alt.

    http://www.lfs-sh.de/Content/Vorschriften/Dokumente/Erlass_IV334_166729.pdf

    Also nichts neues, gibts auch schon etliche Diskussionen dazu. Der Witz in dem Artikel ist das sich Wehrführer darüber auslassen wie unmöglich die JF arbeit gemacht wird. Die Jugendleiter hingegen, waren sogar anstoß des ganzen, laut Artikel.


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    AutorEric8 T.8, Wuppertal / NRW704191
    Datum26.11.2011 09:1293935 x gelesen
    Geschrieben von René H.Tja, meine Jungs wissen seit Jahren wie man sich aufm Boot bewegt, welche mindest PSA sie zu tragen haben, Akkuschrauber, Hammer, Säge,Motorkran und Hubwagen sind normale Spielzeuge.

    Näxtes Jahr lernt der Große segeln und ein Schlauchboot mit Aussenborder liegt für die beiden auch schon bereit...

    Falls die jemals in ne JF eintreten, das wäre ein totaler Kulturschock für die beiden, weil sie plötzlich nix mehr von dem machen dürften was sie jetzt machen...

    Achja ein D-Rohr kann der Große schon halten und führen, auch wenn Papa dabei tierisch naß wurde...

    http://www.youtube.com/user/SuperDivefreak#p/u/17/t_CA17Yy0pYTs 2/5



    Schön für Dich / Euch! leider stellt das nicht den Durchschnitt der Bevölkerung dar und ganz offensichtlich war der ein oder andere Betreuer in der JF seiner Verantwortung ebenfalls nicht gewachsen, sonst würde man nicht regelmäßig von entsprechenden "Übungen" mit Belastungen für JFler lesen, die ich persönlich für äusserst kritisch halte.
    Wir haben in Deutschland entsprechende Gesetze zum Schutz von Minderjährigen. Auch Azubis dürfen nicht alles und dies sogar wenn Sie älter als 18 sind! Und wenn ich sehe wie oft Betreuer / Ausbilder bei 18 - 23 Jährigen noch eingreifen müssen, damit diese nicht sich selber oder andere ,mit denen von Dir gelisteten Werkzeugen umbringen, frage ich mich ernsthaft ob Du in den letzten Jahren mal gesehen hast welche Entwicklung ein Großteil unseres Nachwuchses eingeschlagen hat!

    Wie gesagt, klasse für Dich und Deine Jungs, aber von denen auf die breite Masse zu schließen ist wohl mehr als blauäugig.

    Geschrieben von René H.Nein, ich halte (gar)nix davon Kinder in Watte zu packen.


    Sehe ich ähnlich aber es gibt ganz klare Grenzen. Vor allem im Bereich der Jugendarbeit! Was Du zu Hause machst ist mir relativ egal.

    Gruß, Eric


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    AutorNico8 S.8, Steinbek / Schleswig-Holstein704205
    Datum26.11.2011 10:2293739 x gelesen
    In dem von dir geposteten Erlass geht es hauptsächlich um die Tätigkeit bei Einsätzen (wenn ich das richtig verstanden habe). Nun kommen aber "einsatznahe Übungen" dazu. Leider habe ich bisher keine nähere Definition gefunden. Bedeutet das nun, dass die Jugendlichen nicht bei einer Einsatzübung der Aktiven mitmachen dürfen, um z.B. mal mit einem Aktiven vorne am Strahlrohr zu stehen ?


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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704242
    Datum26.11.2011 12:5293537 x gelesen
    Der Erlass geht nicht um Einsätze der Erlass ist eine zusammenfassung der notwendigen Gesetze die man zu kennen hat wenn man Jugendliche beschäftigt/mit ihnen arbeitet. UNd da ist es wurscht ob Einsatz, Übung, oder Grillstand beim Feuerwerhfest (oder gar Bierstand)

    Da kommt nix dazu oder geht weg, die Gesetzte sind auch nicht neu (Jugendschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, entsprechende Verordnungen und UVVen den Arbeitschutz betreffend)

    Leider muss man nur den Leuten die vor lauter Orden auf der Brust kaum noch atmen können und denen die mehr Erfahrung haben als eine Schildkröte sie in ihrem Leben je sammeln könnte das so klar machen weil sie es anders halt nicht kapieren.

    Der Artikeln berichtet von Jugendlichen unter AT (weiß nicht ob es stimmt) aber wenn: Die Verantwortliche "Führungskraft" gehört hochkant rausgeschmissen. Was glaubst was los wäre wenn die Tankreinigungsfirma XY ihren 16jährigen Azubi, ohne Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung das machen lassen würde. Die würden nie wieder Asubilden. Jeder Betrieb der Ausbilden will muss eine Person vorweisen die entsprechende Sachkundenachweise hat, aber bei der Feuerwehr glaubt jeder er kann tun was er will, weil wir machen das ja alle nur ehrenamtlich.

    "außergewöhnliche Hitze oder starke Nässe", ist direkt aus dem Jugendarbeitschutzgesetz kopiert, und verbietet weder Wasserschlachten noch den Einsatz eines C Rohrs. Wohl aber den mißbrauch von Kinder und Jugendlichen als Werferersatz oder Schuttmuldenkommando.
    2 12-jährige könne ein C Rohr halten, aber bitte unter Aufsicht, nach vorheriger Arklärung , ohne hektik uns Streß und unter beachtung des Drucks, das geht bei einer Einsatzübung nicht, weil ich entweder "einsatznah" übe oder eben einen Kindergeburtstag veranstalte, ein Jugendlicher auf dem Auto kostet mich mindestens einen Trupp, und was bringt es dir oder dem Jugendlichen das Strahlrohr zu halten? Was ist das Lernziel, was soll aus dieser Übung mitgenommen werden.

    Schaut euch die Gesetze und Verordordnungen an schickt leute auf Lehrgänge auf denen das erklärt wird (z.B Jugendwart) und dann das ist das wichtigste überhaupt, hört auf das was die Leute von dort mitbringen und lacht sie nicht aus. So wie ich das sehe, haben hier nämlich Jugendwarte das ganze ins rollen gebracht und Wehrführer regen sich jetzt auf und behaupten eine vernüftige Jugendarbeit würde dann nicht mehr gehn, vermutlich sind das die, die eine auf den deckel bekommen haben weil sie es halt immer noch nciht kapiert haben (reine mutmaßung meinerseits)


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704249
    Datum26.11.2011 13:2993514 x gelesen
    Geschrieben von Michael K.Was glaubst was los wäre wenn die Tankreinigungsfirma XY ihren 16jährigen Azubi, ohne Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung das machen lassen würde. Die würden nie wieder Asubilden.
    Reines Wunschdenken (das meine ich ernst und böse aber nicht gegen dich)

    Geschrieben von Michael K.Jeder Betrieb der Ausbilden will muss eine Person vorweisen die entsprechende Sachkundenachweise hat

    Das wurde vor einiger Zeit gekippt. (und nur teilweise wieder eingeführt)


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    AutorSven8 K.8, Hamburg / Hamburg704250
    Datum26.11.2011 13:4693649 x gelesen
    Moinsen!

    Geschrieben von René H.Da möchte man echt ins Essen brechen...

    Gut gebrüllt Löwe! Und jetzt beschäftige die einmal mit den Pflichten, die ein Gruppenführer zu erfüllen hat, wenn ein Minderjähriger mit auf seinem LF sitzt. Und jetzt bringen wir das einmal in Zusammenhang mit dynamischen Einsatzlagen oder extrem belastenden Einsätzen. Wenn du diesen Aufsichtspflichten nachkommen kannst, super für dich. Ich kann es nicht...

    Die Rechtslage kann man "unglaublich doof finden" und typische erhitzte Feuerwehrdiskussionen führen, wenn einen die "blöde, blöde Bürokratie" einmal an Recht und Gesetz erinnert. Es ändert aber nichts an der Sachlage.


    Mit freundlichen und privaten Grüßen

    Hamburgs Freiwillige Feuerwehr im Netz www.feuerwehr-hamburg.de

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg704251
    Datum26.11.2011 14:1093367 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Michael K.

    Also nichts neues, gibts auch schon etliche Diskussionen dazu.


    Genau, siehe z.B.:

    -> " Unter 18-jährige und Einsätze. Neuer Erlass IM SH. ".


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg704254
    Datum26.11.2011 14:3193300 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Wehrleitern


    Sie fürchten um den Feuerwehr-Nachwuchs


    Rein aus Interesse und es ist eine diskussionswürdige Thematik,. Der o.g. Erlaß ist mittlerweile schon über zwei Jahre alt; läßt sich an Zahlen ermessen, ob es jetzt wirklich weniger JF-Angehörige und junge FW-Angehörige in den FFs des Landes gibt ? Wenn ja, liegt es mit an diesen Vorgaben des IM SL ?


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg704256
    Datum26.11.2011 14:4793315 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Nico S.

    Nun kommen aber "einsatznahe Übungen" dazu. Leider habe ich bisher keine nähere Definition gefunden.


    Das ist auch schwierig zu definieren -NDS verbietet dies übrigens auch ! ( noch ? ) -. Verantwortliche JF-Betreuer und FF-Führungskräfte dürften/sollten aber hier ein richtiges Fingerspitzengefühl dafür haben was man machen kann und darf.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorMarc8us 8M., Wernigerode/OT Redddeber / ST704265
    Datum26.11.2011 16:1793198 x gelesen
    ich kann in der Regelung von SH nichts negatives finden.

    Leider liest man viel zu oft von "Übungen" der JFw oder am besten nach der KFw (<10 Jahre), bei der die Kinder mit sondersignal im LF (sicher ohne Kindersitz) durch die gegend gefahren werden und Wasserschlachten veranstalten. sicher muss man Ausbildung interessant gestalten, aber manchen Jugendwarten gehört zumindest moralisch auf die finger gehauen.

    Zum Thema Wasserschlacht gibt es zumindest eindeutige Hinweise der FUK - aus Gründen der UVV hat das zu unterbleiben.


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    AutorAnne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen704269
    Datum26.11.2011 16:4793178 x gelesen
    In anderen Bundesländern ist doch sowas auch nicht erlubt. Mit Recht, wie ich finde.
    Dort gibt es auch Jugendfeuerwehren mit vielen Mitgliedern, obwohl keine Einsätze gfahren, Übungen unabhängig von der Einsatzabteilung abgehalten werden und Sachen wie Atemschutz denen überlassen wird, die die entsprechenden Lehrgänge haben.

    Zwischen "einsatznahen Übungen" und "langweiligen Übungen" ist noch wahnsinnig viel Platz


    Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem...

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    AutorMatt8hia8s B8., Nortorf / Schleswig-Holstein704277
    Datum26.11.2011 17:4493273 x gelesen
    Hallo Kameraden,

    vielleicht darf ich ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
    Es gibt seit dem 24.10.2011 einen neuen Erlass in SH, der die Anerkennung von Ausbildungsinhalten der Truppmannausbildung Teil 2 für Jugendliche regelt. In diesem Erlass (wird sicher in Kürze im Netz zu finden sein) wird unter Anderem auf die rechtlichen Rahmenbedingungen wie z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz hingewiesen. Die Regelungen gelten seit vielen Jahren unverändert auch für Jugendliche in der JF und sollten allen Verantwortlichen in der JF bekannt sein. Die Teilnahme von Jugendlichen an Einsätzen ist bereits in einem Erlass von 2009 abschließend für SH geregelt.
    Leider werden in dem oben genannten Artikel Begriffe aus dem Kontext gerissen und missverständlich wiedergegeben. Dies sorgt für Verunsicherung bei dem Lesenden.
    Ich hoffe, dass durch sachliche Gespräche in den kommenden Tagen einzelne Fragen geklärt werden können.

    Viele Grüße

    Matthias

    P.S. Ich gebe hier ausschließlich meine persönlichen Ansichten wieder!


    Meine Äußerungen in diesem Forum entsprechen meiner privaten Meinung und geben nicht zwangsweise die Meinung eines Verbandes wieder.

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen704280
    Datum26.11.2011 17:4893166 x gelesen
    Geschrieben von Matthias B.rechtlichen Rahmenbedingungen wie z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz

    Kann mich irgendwer aufklären was das Jugendarbeitsschutzgesetz mit JF zu tun hat ?


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    AutorMatt8hia8s B8., Nortorf / Schleswig-Holstein704284
    Datum26.11.2011 17:5993287 x gelesen
    Hallo,

    im Erlass des IM Schleswig-Holstein zum Thema "Jugendliche im Feuerwehreinsatz" steht wie folgt:

    "...Im Rahmen der im Jahr 2008 erfolgten Änderungen des BrSchG ist in § 9 Abs. 8 BrSchG festgelegt worden, dass u.a. die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr entsprechend gelten. Auch gemäß Mustersatzung für eine Ortswehr § 8 Abs. 1 Ziffer 4 sind alle Schutzvorschriften zu befolgen, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften....

    Viele Grüße

    Matthias


    Meine Äußerungen in diesem Forum entsprechen meiner privaten Meinung und geben nicht zwangsweise die Meinung eines Verbandes wieder.

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    AutorManu8el 8B., Dollern / Niedersachsen704295
    Datum26.11.2011 18:3492956 x gelesen
    Hallo,

    in Niedersachsen gibt es ähnliche Regelungen:

    FUK-Infoblatt: JF Praktische Ausbildung

    Runderlass des Nds. IM "Jugendarbeit in der Feuerwehr"


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    AutorSeba8sti8an 8D., Mahlow / Brandenburg704304
    Datum26.11.2011 19:1793186 x gelesen
    Das ist aber u.U. auch wieder eine Ländersache. Im Internet findet man ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, in welchem gesagt wird, dass, im konkreten Fall bei der Heranziehung Minderjähriger zu Einsätzen, das JArbSchG keine Anwendung findet.

    "Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet bei der Heranziehung von Feuerwehranwärtern zu Einsätzen keine Anwendung."

    Kompletter Text hier: Antwort des Innenministeriums


    Nur meine eigene Meinung....

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY704309
    Datum26.11.2011 19:4792966 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Sebastian D.
    "Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet bei der Heranziehung von Feuerwehranwärtern zu Einsätzen keine Anwendung.


    das kann schon sein. Nach dem BayFwG dürfen bereits Jugendliche ab 16 mit zum Einsatz. Aber da hast d ein ganz großes Problem. Für jeden Jugendlichen mußt du einen FA(SB) abstellen, der diesen überwacht. Einsätze im Gefahrenbereich sind verboten. Wo ist die Grenze zum Gefahrenbereich? Wer hat bei einem Einsatz so viele FA(SB) dabei, das er für jeden Jugendlichen eine Kraft abstellen kann.

    Also ist es am Besten, Jugendliche erst gar nicht zu Einsätzen mitzunehmen.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704312
    Datum26.11.2011 20:0593025 x gelesen
    Das Gesetzt selbst macht diese Ausnahme:

    "Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen"

    Was sich aber nur auf Regelungen der Arbeitszeit, Nachts, an Wochendenden Feiertagen etc. bezieht.
    Es macht aber keine Ausnahme bei gefährlichen Tätigkeiten.

    Ich bin kein Jurist. Aber Ich gehe hoffnungsvoll davon aus das ein Bundesgesetz sogar in Bayern gilt.

    Ja es dürfen JF Angehörige eingesetzt werden, aber nur unter Auflagen die realistisch betrachtet weder einzuhalten noch zu verantworten sind.


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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY704315
    Datum26.11.2011 20:1192847 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Michael K.Ja es dürfen JF Angehörige eingesetzt werden, aber nur unter Auflagen die realistisch betrachtet weder einzuhalten noch zu verantworten sind.
    siehe mein voriges Posting.

    Geschrieben von Michael K.Aber Ich gehe hoffnungsvoll davon aus das ein Bundesgesetz sogar in Bayern gilt.

    Ja (manchmal: leider);-)


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg704318
    Datum26.11.2011 20:1592948 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Sebastian D.

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet bei der Heranziehung von Feuerwehranwärtern zu Einsätzen keine Anwendung."

    Wie siehts da mit dem § 31 "Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak" des JArbSchG aus ? Zumindest über Ersters könnte man gelegentlich diskutieren ;-)))


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorSeba8sti8an 8D., Mahlow / Brandenburg704319
    Datum26.11.2011 20:1892938 x gelesen
    Ich wollte an dieser Stelle keinesfalls erneut eine Diskussion über U18-jährige im Einsatz lostreten, sondern lediglich darauf hinweisen, dass das JArbSchG nicht zwangsweise auf Minderjährige bei der Feuerwehr zu übertragen ist, wie es m.M. nach oben geschrieben wurde, bzw. in SH so ausgelegt wird.


    Nur meine eigene Meinung....

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    AutorSeba8sti8an 8D., Mahlow / Brandenburg704320
    Datum26.11.2011 20:2192749 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D. Wie siehts da mit dem § 31 "Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak" des JArbSchG aus ? Zumindest über Ersters könnte man gelegentlich diskutieren ;-)))

    Am Besten mal beim Bayerischen Staatsministerium des Innern nachfragen :D


    Nur meine eigene Meinung....

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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704324
    Datum26.11.2011 21:1993193 x gelesen
    Guten abend Forum.

    Soweit ich das sehe (ich bin kein Jurist) sieht es doch so aus:

    Es gibt ein Jugenschutzgesetz. Dieses Jugendschutzgesetz hat folgenden

    § 1 Geltungsbereich
      • 1. in der Berufsausbildung,

      • 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

      • 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

      • 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.


      (2) Dieses Gesetz gilt nicht
      • 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

        • a) aus Gefälligkeit,

        • b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

        • c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,

        • d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
      • 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

      Ich lese es so: Tätigkeiten der Jugendfeuerwehr werden im Bundesgesetz JArbSchG nicht abgedeckt, ebensowenig Tätigkeiten Jugendlicher im Feuerwehrdienst.

      Das Land Schleswig-Holstein - und auch offenbar andere Bundesländer - bezieht sich dennoch auf dieses Gesetz innerhalb eines Landesgesetzes, vielleicht auch, damit man sich keine eigenen Gedanken machen muß, aber auf jeden Fall, um auf der sicheren Seite zu sein.

      Zusammenfassend könnte man doch sagen:

      Man kann als Land das JArbSchG vorschieben, man muß es nicht. Aber wenn das Land als oberster Feuerwehrdienstherr so etwas vorschreibt, ist sich daran zu halten.

      Aber ich lerne gern dazu.

      Einen schönen Abend wünsche ich. :o)



    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704325
    Datum26.11.2011 21:2292858 x gelesen
    Unterhalb "Geltungsbereich" kommt bei dem dicken schwarzen Punkt folgende - vom Forum selbstständig unterschlagene - Zeile hin:

    (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

    Und wieder wünsche ich mir eine wenigstens zeitlich befristete Editierfunktion.


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt704326
    Datum26.11.2011 21:2992727 x gelesen
    Geschrieben von Klaus D.das Land als oberster Feuerwehrdienstherr
    Ist es das denn? Ist das nicht der jeweilige Bürgermeister?


    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704330
    Datum26.11.2011 21:3693044 x gelesen
    3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

    Das sehe ich bei den HiOrg/Feuerwehr/Vereine durchaus so gegeben.

    Auf die schnelle


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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704331
    Datum26.11.2011 21:4092720 x gelesen
    Die Feuerschutzgesetze der einzelnen Bundesländer regeln die Zuständigkeit, wer Feuerwehren aufzustellen und zu unterhalten hat - und noch ein bißchen mehr.

    Insofern sind es zunächst Gesetze, welche die Landesregierung aufstellt, nicht der Bürgermeister.

    Der Bürgermeister / richtiger: Die Gemeinde muß das Landesgesetz im Rahmen des Feuerschutzgesetzes sowie zusätzlich der Erlasse und Erläuterungen des Bundeslandes und/oder der Bezirksregierung umsetzen.
    Auch die Gemeinde kann durchaus Erlasse die Feuerwehr betreffend ...mhm...erlassen. :o)


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704332
    Datum26.11.2011 21:4292925 x gelesen
    Meiner bescheidenen Meinung nach ist ein Feuerwehrmann oder ein Jugendfeuerwehrmann weder ein Arbeitnehmer im Sinne des Gestzes noch ein Heimarbeiter.

    Zitat:

    Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist.

    § 1 Abs. 1 der Lonsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) erläutert den steuerrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts bzw. Lohnsteuerrechts ist danach jede Person, die in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis angestellt ist oder war.


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704333
    Datum26.11.2011 21:5792784 x gelesen
    Das gilt nur für die Steuer. ich Zitiere mal aus meinem Link:

    "Auch das deutsche Recht kennt keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Arbeitnehmerbegriffes"

    Der Empfang von Geld spielt da nur eine untergeordnete Rolle.


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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704334
    Datum26.11.2011 22:0892887 x gelesen
    Drum habe ich das Rechtswörterbuch zugrunde gelegt.

    Wie klar ersichtlich ist, war der Punkt 1.1 ein erklärender Punkt. Lassen wir ihn weg, steht da:

    ARBEITSRECHT
    Arbeitnehmer


    Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist.


    Noch eindeutiger wird man's wohl kaum beschreiben können... Übrigens ist diese Definition auch an völlig anderen Stellen immer wieder anzutreffen, so z. B.:

    Arbeitsgerichtsgesetz
    1.. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)
    § 5
    Begriff des Arbeitnehmers

    (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. [...]


    oder

    (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentliche n Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

    (Auszug aus einem BetrVG)


    usw. usw.


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704335
    Datum26.11.2011 22:1792897 x gelesen
    Dann ist ein Freiwilliger Feuerwehrmann auch kein Arbeitnehmer (gut das ist klar) aber dann hat er sich auch an kein Gesetz zu halten bzw. sein "Arbeitgeber", das sich um den Schutz eines Arbeitnehmers kümmert??? Ein Jugend(arbeits)schutzgesetz soll die Jugend schützen. Es ist doch vollkommen egal unter welcher Art von "beschäftigung " der Jugendliche geschädigt wird, oder andersherum: was der Jugendliche im Ausbildungsbetrieb zu seinem Schutz nicht tun darf, darf er bei der Feuerwehr machen?


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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704336
    Datum26.11.2011 22:2692978 x gelesen
    Gegenfrage:

    Warum, denkst Du, ist genau dieser Hinweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz in Schleswig-Holstein eingearbeitet worden, wenn es von Haus aus bereits Gültigkeit für Mitglieder von Jugendfeuerwehren hätte?

    Mir würde sich der Sinn bei jedem Hinweis irgendeines Feuerwehrgesetzes / Erlasses, in dem extra auf Jugendliche und deren Handhabung eingegangen wird - besonders in der leicht verschärften Form, daß das Gesetz zu beachten sei -, wenn der Hinweis gar nicht nötig wäre, da die Gesetze / Verordnungen / Erlasse bereits existieren würden, nicht erschließen... das machen die sicher aus gutem Grund :o)

    Im Übrigen verweise ich nochmals auf den Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Definiton des Begriffes "Arbeitnehmer".

    Aber vielleicht haben wir ja einen echten Rechtsmenschen, der das erläutern kann. :o) - Ich lese gerne mit und lerne dazu. :o)


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704338
    Datum26.11.2011 22:4392646 x gelesen
    Geschrieben von Klaus D.Warum, denkst Du, ist genau dieser Hinweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz in Schleswig-Holstein eingearbeitet worden, wenn es von Haus aus bereits Gültigkeit für Mitglieder von Jugendfeuerwehren hätte?

    Das ist jetzt hart und ich hoffe es fühlt sich niemand direkt angegriffen:

    Weil es leider einen haufen .... gibt die zwar Personalverantwortung haben, aber von solchen Dingen wie Jugenschutzgesetz oder Jugendarbeitschutzgesetz noch nie etwas gehört haben weil sie außerhalb der Feuerwehr nicht mal in die Nähe einer Position kommen würden, wo ihnen diese Privileg zuteil werden würde. Schau dir mal die Erlasse und Bekanntgaben der Feuerwehrschulen und Innenministerien an. Das sind meistens irgenwelche Aufgüsse von FwDVen, Gesetzen Verordnungen, DIN, etc. und die dann so aufgearbeitet das wirklcih jeder kapiert was gemeint ist. Da steht nix neues oder Innovatives. Ich erinnere Mal an die INfo der LFS BaWü zum Thema führen. Ich kenn Leute die haben gesagt: "Ah das ist neu das müssen wir jetzt einführen" Dabei ist das nur die FwDV 100 als Bildergeschichte, weil das sonst ein Teil derer die sie eigentlich schon seit Jahren benutzen /sollten nicht kapieren. Ich will nicht sagen das alle Verantwortlichen bei den Feuerwehren dumm sind. Aber es gibt leider wohl auch Leute die keine Ahnung haben was sie eigentlich tun. Dieser erlas ist nur eine Zusammenfassung aller relevanten Passagenaus den entsprechenden Gesetzen da ist nichts neues dabei.

    Die tun sich an besagter Stelle vielleicht sogar schwer das entsprechend zu formulieren weil die wie ich und viele andere absolut nicht nachvollziehen kann warum man so einen kapitlen Murks überhaupt in Erwägung ziehne kann, Jugendliche bei Einsätzen, mit Atemschutz Übungen machen. Nicht in meinen kühnsten Träumen, und ich bin tolerant ich lass jedem seine Meinung aber Jugendliche bei einätzen ist für mich keine Meinung, sondern so falsch wie 1+1=3 das mag radikal sein, aber es geht sowohl einsätze ohne Kinder, als auch Jugendarbeit ohne Tätigkeiten die dort nichts zu suchen haben, und hier in der gegend Funktioniert das wunderbar.


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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704339
    Datum26.11.2011 22:5792624 x gelesen
    Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist jeder abhängig Beschäftigte, der eine weisungsgebundene Tätigkeit verübt und für diese ein Entgelt bezieht, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten kann. Es reicht unter Umständen bereits, wenn einem Praktikanten Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Mithin ist auch ein Praktikant Arbeitnehmer. (quelle: Wikipedia)

    Ein ehrenamtlicher FA ist jedoch kein AN, sondern eher dem Beamtenbegriff zuzuordnen, auch wenn dieser vollständig nur auf die Ehrenbeamten Anwednung findet. Dennoch ist ein FA zumindest Beamter im haftungsrechtlich, da ihm durch die Behörde (=Kommune) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (=Löschen, Schützen ...) übertagen wurden. Gemäß beamtenrechtlichen regelungen der Länder findet auch für Beamte das Jugendarbeitsschutzgesetz anwendung.


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704340
    Datum26.11.2011 23:0592826 x gelesen
    Geschrieben von Michael K....Schutz nicht (oder nur unter Auflagen) tun darf...

    Das in Klammern habe ich mal eingefügt

    Ich finde es immer wieder beschämend wie das Jugendarbeitsschutzgesetz, das ja durch aus aufgrund von realen Vorkommnissen geschaffen wurde, ausgehölt wird. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist für mich Richtlinie, bis eine Höchstrichterliche Entscheidung existiert.

    Genauso beschämend finde ich die jenigen, die sich so gerne hinter dem Jugendarbeitsschutzgesetz verstecken und damit etwas "Verbieten". Es ist nach dem Gesetz fast alles erlaubt, und kann gemacht werden. In einigen Fällen müssen aber vorher Gedanken zur Gefährdungen, insbesondere von Jugendlichen gemacht werden.

    Es geht halt nicht an das:
    - Jugendliche 21 Tage am Stück 8 Stunden "Dienst" machen.
    - Jugendliche Verletztenbetreuung machen (kein Pflasterkleben).
    - Jugendliche mit gefährlichen Maschinen (Kettensägen) umgehen ohne gründliche Ausbildung.
    - Jugendliche bei Veranstaltungen teilweise 12 Stunden im Einsatzdienst sind.
    - Jugendliche beim Aufräumen die Drecksarbeit machen lassen.
    - Jugendliche im Strömenden Regen in der Kälte rumsitzen lassen.

    Alles erlebte Beispiele aus eine traurigen Vergangenheit. Dem Vernehmen nach hat sich aber vieles zum guten Geändert.


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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704341
    Datum26.11.2011 23:1092777 x gelesen
    Amen



    Geschrieben von Harald S.und damit etwas "Verbieten". Es ist nach dem Gesetz fast alles erlaubt, und kann gemacht werden. In einigen Fällen müssen aber vorher Gedanken zur Gefährdungen, insbesondere von Jugendlichen gemacht werden.

    Das traurige ist das manche Stellen einfach gezwungen sind zu verbieten weil sich einfach nie die notwendigen Gedanken gemacht werden. Sind wir doch ehrlich wenn man sich die immer machen würde/gemacht hätte, würde man dieses Gesetz beinahe nicht benötigen.

    Aber du hast recht, es wird besser.


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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704342
    Datum26.11.2011 23:2692613 x gelesen
    Harald,

    im Grunde gebe ich Dir ja recht.

    Nur: Ich habe bisher - außer viel Polemik - noch keinen konkreten Hinweis erhalten, daß das Jugendarbeitsschutzgesetz hier anwendbar sei (es sei denn, die oberste Aufsichtsbehörde einer Feuerwehr ordnet das an).

    Hätte ich eine böse Zunge, würde ich sagen, solche Gesetze / Verordnungen / Erlasse kommen nach -zig Jahren - wie die Bahn, mit Verspätung -, weil die verantwortlichen Stellen weiter oben bis heute gepennt und die verantwortlichen Stellen unten es übertrieben haben. Aber meine Zunge ist ja lieb.

    Man kann das Jugendarbeitsschutzgesetz als Richtschnur nehmen. Man sollte damit kaum falsch liegen. Aber neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind viele Gesetze, Verordnungen, Erlasse sowie Richtlinien der unterschiedlichsten Einrichtungen einzuhalten - und Deine Beispiele fallen in aller Regel unter völlig andere Vorgaben als unter das Jugendarbeitsschutzgesetz - wobei sich die meisten Beschränkungen meiner bescheidenen Meinung nach immer nur auf (da hätten wir es wieder) Arbeitnehmer beziehen. Aber bitte - ich lasse mich gerne korrigieren.

    Btw (weil ich da was von Beamten las):
    Das Arbeitsgerichtsgesetz sagt in §5 (Begriff des Arbeitnehmers):

    (2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

    Nun jedoch gute Nacht. :o)


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorKlau8s F8., Malchow / Mecklenburg704344
    Datum26.11.2011 23:2892819 x gelesen
    Na so ein blödsinn, dann brauchst ja fast nix mehr machen außer Knotenkunde und Fahrzeugkunde...


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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704345
    Datum26.11.2011 23:3792592 x gelesen
    Geschrieben von ---Klaus Düdder, Nürnberg--- Btw (weil ich da was von Beamten las):
    Das Arbeitsgerichtsgesetz sagt in §5 (Begriff des Arbeitnehmers):

    (2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.



    Wurde so auch nicht dargestellt - und das Arbeitsgerichtsgesetz hat hier auch nichts zu suchen. es bleibt festzustellen, das ein FA und auch ein Jugendlicher in der FF eher dem Beamtenbegriff zuzuordnen sidn, als dem des AN. Aber auch für jugendliche Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704346
    Datum26.11.2011 23:4192730 x gelesen
    Was hier auch häufig rein spielt ist die Phantasie der Zuhörer. Als Beispiel möchte ich einfach mal was aufgreifen:
    ...Der Artikeln berichtet von Jugendlichen unter AT (weiß nicht ob es stimmt)...

    Dazu Frage ich natürlich erst mal:
    - wie alt waren die Kinder?
    - wie lange hat die Übung gedauert?
    - welche Aufgaben waren zu erledigen?
    - wie war der vorzeitige Abbruch geplant?

    Person A stellt sich nun vor:
    14 Jahre, 30 Minuten, Treppen laufen, der Probant zieht sich selbstständig aus, nachdem er eine sichere Position erreicht hat.

    Person B stellt sich vor:
    14 Jahre, bis 3 Minuten, Aufstehen umschauen hinsetzen, Die Ausbilder stehen neben und hinter ihm um ihn aus Verdacht oder auf Signal zu befreien.

    Person C stellt sich vor: 14 Jahre, in voller PSA das Gerätehaus bei 0 Sicht zu Erkunden, Der Ausbilder ist in Rufweite.

    Erkennt ihr den Unterschied? während Person B nun überhaupt kein Problem sieht, ist Person C hell auf entsetzt.

    Egal wie diese Übung abgelaufen ist, die Kinder werden das eher im Stil Person C wiedergeben;)


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704350
    Datum27.11.2011 07:5792811 x gelesen
    Geschrieben von Sven K.Gut gebrüllt Löwe! Und jetzt beschäftige die einmal mit den Pflichten, die ein Gruppenführer zu erfüllen hat, wenn ein Minderjähriger mit auf seinem LF sitzt. Und jetzt bringen wir das einmal in Zusammenhang mit dynamischen Einsatzlagen oder extrem belastenden Einsätzen. Wenn du diesen Aufsichtspflichten nachkommen kannst, super für dich. Ich kann es nicht...

    Ums mal klar zu sagen

    In meiner Ehemaligen Heimatgliederung werden Boote im Wachdienst und bei Ragattssicherung durch 18 Jährige Bootsführer und 2 16-17 Jährige Bootsgasten besetzt... Der EL ist dann Älter.

    Ich durfte mal ne Bootsbesatzung auf Anforderung der WSP los jagen...

    Besatzung 19 und 17

    Stichwort PiW, leider hatte keiner erwähnt das der schon 4 Wochen alt war....

    Und dann lies sich die WSP 2h Zeit zum erscheinen...

    Ganz toll.

    Aber nix desto trotz ging und geht es in der Wasserrettung nicht anders.
    Wie willst du sonst die Besatzungen ausbilden?

    mit 16 SBF-See
    mit 18 dann DLRG-B

    das bedeutet ab ca 15 müssen die mit aufs Boot zum Erfahrung sammeln!


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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704351
    Datum27.11.2011 08:1492474 x gelesen
    Geschrieben von Marcus M.Wurde so auch nicht dargestellt - und das Arbeitsgerichtsgesetz hat hier auch nichts zu suchen. es bleibt festzustellen, das ein FA und auch ein Jugendlicher in der FF eher dem Beamtenbegriff zuzuordnen sidn, als dem des AN. Aber auch für jugendliche Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.Stimmt, so wurds nicht dargestellt.
    Allerdings wird auch die o. g. Behauptung auch nicht durch irgendeine (vielleicht sogar bundesweit?) gültige Anweisung / ein Gesetz / Verordnung oder was auch immer belegt.
    Länderspezifische Gesetze oder Erlasse können herangezogen werden, wenn sie für alle Bundesländer gleich gelten - ansonsten stelle ich erstmal nichts fest außer: Unbewiesen.

    Hier habe ich fertig.


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704352
    Datum27.11.2011 08:2092497 x gelesen
    Geschrieben von Marcus M.und das Arbeitsgerichtsgesetz hat hier auch nichts zu suchenDas habe ich doch glatt vergessen:

    Das AGG hat hier nichts zu suchen? Doch, das hat es. Es hat alles hier etwas zu suchen, sofern es der Begriffsfindung dient, ganz gleich, ob es einzelnen Personen in den Kram paßt oder nicht.

    Mit - u. a. - diesem Hinweis und meinem Hinweis auf einen Text des BetrVG wurde von meiner Seite deutlich gemacht, wie die Gesetzgeber sowie die Tarifvertragsparteien den Begriff "Arbeitnehmer" definieren.

    Auch hierzu habe ich in diesem Thread noch keine andere definierte Stelle gelesen.

    Nun habe ich auch hier fertig.


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704353
    Datum27.11.2011 08:4892466 x gelesen
    Geschrieben von Michael K.Ja es dürfen JF Angehörige eingesetzt werden, aber nur unter Auflagen die realistisch betrachtet weder einzuhalten noch zu verantworten sind.

    was mich an unserer Gesellschaft an den Gesetzten und Verordnungen "nervt" (eigentlich hab ich da andere Ausdrücke für) ist die Vollkaskomentalität. Kinder Jugendliche vorm Leben abschirmen, in Watte packen, auf Probleme wird nur durch Verbote reagiert, je schärfer, desto besser die Lösung auch wenn es keiner kontrolieren oder einhalten kann und will. Es muß immer jemand anderes Schuld sein, den Fehler nie bei sich selber suchen, nach möglichkeit jemanden auf Schadensersatz verklagen,..... Und das was mal als gesunder Menschenverstand galt über Bord schmeissen.

    Was ist denn besser, den vernünftigen Umgang mit einem Gegenstand oder einer Sache, einem Verhalten lehren und lernen lassen oder ne hohe Verbotsmauer drum ziehen!?

    Früher hies es ein Kind kann ca 10% seines Körpergewichts als Schulranzen tragen, heute sind es 20%, die 10% der alten Norm kamen von einer Faustregel des Militärs aus dem 19! Jahrhundert, wo man sagte diese 10% sind das maximum was ein Tornister für lange Fußmärsche wiegen darf.
    Heute ist man bei 40-50%(?) weil die Märsche ja kürzer wurden...

    Padi bietet Tauchausbildungen ab 10 Jahren an...!

    Warum sollte dann ein JF Angehöriger (Körper Größe 1,45m und 40kg) nicht mal für kurze Zeit unter Aufsicht nen PA tragen dürfen? Wenn das Kind zu Ängstlich ist, muß man halt vorher mit ihm reden und klare Verhaltensweisen aufstellen.... oder halt sagen machen wir mal später...

    Mal ein doofes Beispiel, ja es hinkt auch.

    Nehmen wir mal einen 17 Jährigen an, am Vortag seines Geburtstages, im Sinne der Feuerwehr voll ausgebildet (warum und wie auch immer).

    Einsatz kommt 1h vor Mitternacht, der FA (jugendlich) steht eine Stunde "ausserhalb" des Gefahrenbereichs.... 5min vor Mitternacht er geht zum Geräteraum und zieht nen PA raus, Mitternacht er setzt den PA auf,...

    5min nach Mitternacht er stürmt legal (!) ins Feuer....


    WO beleibt da der gesunde Menschenverstand? Die Logik? Wurde der junge FA Punkt Mitternacht erwachsen und Vernünftig? Oder Überschritt er nur eine legale Grenze ab der er darf und ab der der EL/GF ein kalkulierbares rechtliches Risiko eingeht?


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704354
    Datum27.11.2011 08:5292424 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D.Wie siehts da mit dem § 31 "Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak" des JArbSchG aus ?

    Wie sagte der Ausbildungsleiter damals zu mir nach der Gesellenprüfung...

    Wenn der Azubi nicht spurt ist er halt in der Grube mit dem Kopf gegen ne Achse gelaufen...
    Aber laß dich dabei nicht beobachten...

    Deshalb hat unser Chef in unserer Abteilung auch nie Damentoiletten einbauen lassen....
    Und die vom Lager aus der Annahme durften die Kundentoiletten nutzen...


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704356
    Datum27.11.2011 09:0892555 x gelesen
    Geschrieben von Harald S.Es geht halt nicht an das:
    - Jugendliche 21 Tage am Stück 8 Stunden "Dienst" machen.
    - Jugendliche Verletztenbetreuung machen (kein Pflasterkleben).
    - Jugendliche mit gefährlichen Maschinen (Kettensägen) umgehen ohne gründliche Ausbildung.
    - Jugendliche bei Veranstaltungen teilweise 12 Stunden im Einsatzdienst sind.
    - Jugendliche beim Aufräumen die Drecksarbeit machen lassen.
    - Jugendliche im Strömenden Regen in der Kälte rumsitzen lassen.


    Sind halt alles Fälle wo der gesunde Menschenverstand greifen sollte....

    Geschrieben von Harald S.- Jugendliche Verletztenbetreuung machen (kein Pflasterkleben).

    Genau das sieht das Land S-H aber für Rettungschwimmer vor!

    Mind 16, RS-Silber, EH-Kurs....!


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen704357
    Datum27.11.2011 09:3992440 x gelesen
    Geschrieben von René H.Oder Überschritt er nur eine legale Grenze ab der er darf und ab der der EL/GF ein kalkulierbares rechtliches Risiko eingeht?

    Er überschreitet eine vorgegebene Grenze. Dies mag zwar doof klingen - anders geht es aber nicht. Mit der von dir geführten Argumentation kann man nämlich jede gesetzte Altersgrenze immer weiter unterwandern - und das nicht nur im Bereich der Gefahrenabwehr!

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704358
    Datum27.11.2011 10:0592448 x gelesen
    Ich kenne selbst den WRD Küste, aus ettlichen Jahren Dienst. Ich habe dort rumgesessen, Menschen gerrettet, Boote geborgen, und und und.
    Ich war Wachgänger, Bootsführer, und Wachleiter.

    Ich finde den Einsatz von 16/17Jährigen kritisch, weil sie in dieser Ausnahmesituation "Wachdienst" zwar funktionieren aber sehr leicht Schäden davon tragen können. Ich habe es sogar einmal erlebt, das ich aufgrund der Ausnahmesituation alles alleine machen durfte, weil mein Bootsgast nur noch zitterte und stotterte.

    Ein anderes Beispiel ist die Alarmierung 2er SAR Hubschrauber und eines Rettungskreuzers zur Rettung eines Ernie und Bert Ballons. Die Turmbesatzung hat nicht nur der Situation nicht angemessen gehandelt, sondern sich regelrecht in eine Situation reingesteigert. Konnte unserem Boot aber keinerlei Peilungen angeben! Das wichtigste wurde einfach vergessen.

    später gerne mehr, ich muss jetzt weg


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    AutorMari8o D8., Nettetal / NRW704364
    Datum 27.11.2011 12:0095074 x gelesen
    Hallo zusammen,

    dieser Thread ist mal wieder ein schönes Beispiel dafür, wie hier im Forum diskutiert wird und dabei der eigentlche Sachstand zur Nebensache oder einfach ignoriert wird.

    Nico St. als Threadopener berichtet von einem Zeitungsartikel der Lübecker Nachrichten. Zitat hieraus:
    Ein neuer Erlass des Kieler Innenministeriums für die Jugendwehren im Norden sorgt für mächtig Wirbel. Das Land verbietet ab sofort alle einsatznahen Übungen, bei denen Minderjährige starker Nässe oder großer Hitze ausgesetzt sind. Übermäßige körperliche Anstrengungen sind ebenso verboten wie die Teilnahme an echten Einsätzen.
    Die Nachfrage von Linus D., ob es diesen Erlass im Netz gebe, bleibt unbeantwortet, statt dessen behauptet Michael K. der Erlass sei über 2 Jahre alt und verlinkt auf einen Erlass aus 2009, siehe Threadcontainer.

    Scheinbar hat aber niemand der jetzt hier so fleissig diskutierenden diesen Erlass und den Zeitungsartikel der Lübecker Nachrichten mal wirklich gelesen und verglichen. Dann würde nämlich folgendes klar:

    - Der verlinkte Artikel spricht von einem neuen Erlass, der die Teilnahme an "einsatznahen Übungen" verbiete. Dieser Begriff taucht aber in dem ganzen verlinkten Erlass nicht auf, hier ist nur die Rede davon, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht zu Einsätzen heranzuziehen sind. Ergo bezeiht sich der Zeitungsartikel kaum auf den verlinkten Erlass.

    - Da wird hier ellenlang darüber diskutiert, ob das JArbSchG nun für die Jugendlichen gilt oder nicht. Wie immer können wir hier kaum 16 Bundesländer unter einen Hut bekommen, aber zumindest für Schleswig-Holstein ist das eindeutig. In dem verlinkten Erlass aus 2009 kann man, geschrieben vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, nachlesen:Im Rahmen der im Jahr 2008 erfolgten Änderungen des BrSchG ist in § 9 Abs. 8 BrSchG festgelegt worden, dass u.a. die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr entsprechend gelten. Auch gemäß Mustersatzung für eine Ortswehr § 8 Abs. 1 Ziffer 4 sind alle Schutzvorschriften zu befolgen, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften.
    Und als Krönung der ausgewiesenen Experten findet sich auch noch jemand, der feststellt, ausser Knoten- und Fahrzeugkunde jetzt ja nix mehr machen zu können. Ihm empfehle ich mal einen Blick in den Thread "Winterzeit -> Theoriezeit???", in den "Helfer in der Jugendfeuerwehr", oder den Besuch eines Gruppenleiterlehrgangs, auch da gibt es tolle Informationen und Anregungen!

    Wer auch bisher Ausbildung unter Anwendung des GMV gemacht hat und in Jugendlichen keine kleinen Erwachsenen gesehen hat, der hat auch bisher alters- und leistungsgerecht ausgebildet. Das die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gezogene Grenze manchmal willkürlich und auch ärgerlich erscheint ist klar, aber sie gilt auch in vielen anderen Lebensbereichen. Fällt es denn wirklich so schwer, sie einfach zu akzeptieren und anzuwenden?

    Nachdenkliche Grüße vom Niederrhein

    Mario


    Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

    "So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg704368
    Datum27.11.2011 13:0892656 x gelesen
    Geschrieben von Klaus F.Na so ein blödsinn, dann brauchst ja fast nix mehr machen außer Knotenkunde und Fahrzeugkunde...


    Wenn Du dies ernst meinst, dann hast du weder Ahnung von Jugendarbeit noch von Ausbildung...


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau

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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704369
    Datum27.11.2011 13:4492500 x gelesen
    Geschrieben von Mario D.statt dessen behauptet Michael K. der Erlass sei über 2 Jahre alt und verlinkt auf einen Erlass aus 2009, siehe Threadcontainer.

    naja, der verlinkte Erlass ist ja auch zwei Jahre alt.

    Und dieser Erlass bezieht sich mit nichten nur auf Einsätze, zwar wird dies nochmals explizit ausgeschlossen, vielmehr handelt es sich dabei aber um eine Auflistung aller geltenden Gesetzte und regelung den Einsatz (also die Verwendung im allgemeinen oder noch deutlich was die tun dürfen) Jugendlicher regelt. Und da gilt eben generall was zu tun ist und zu lassen ist, und das ist nun mal wie so häufig nicht genau erfasst sondern setzt etwas Verstand voraus. Der neue Erlass liegt mir leider noch nicht vor, ich gehe aber jede Wette ein. Das neben der diesmaligen expliziten Nennung "einsatznaher Übungen" die selben Gesetzte und Regelungen genannt sind weil die vor 2 Jahren gültigkeit hatten und es auch heute haben.

    Für mich stellt sich das wie folgt dar: Bis 2009 gab es das Jugendarbeitschutzgesetz, und dies wurde häufig missachtet, also hat man auf grundlage geltenden Rechts ein Verbot formuliert, weniger aber als neues Verbot sondern nur als verständliche Umsetzung oder vielmehr Erklärung des gesetzes für die, die es nicht kannten, oder verstanden haben. Nun haben sich solche Geschichten wie z.B. diese im Artikel genannte AT geschichte(ja ich habe den doch tatsächlich gelesen) gehäuft. Und wieder hat man aus den selben Gesetzen ein weiteres Verbot formulieren müssen, weil offensichtlich verantwortliche erneut den Freiraum den dieses gesetzt lässt nicht entsprechend verantwortungsbewusst genutz haben. An sich ist das eine sehr traurige geschichte. Aber weder der Erlass von 2009 noch der neue (mutmaßlich) enthält irgendeine neue Schikane. Das Land verbietet keine einsatznahe Übung wie auch oder ist der Begriff irgendwo definiert? Es verweißt nur darauf hin das einige bisherige Interprätationen schlicht nicht im Sinne des Jugendschutzes waren. Ob alt oder neu ist egal, der Hintergrund ist immer der selbe.

    Mit deiner grundsätzlichen Meinug speziell den letzten 2 Abschnitten gehe ich übrigens 100% konform


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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg704373
    Datum27.11.2011 13:5592074 x gelesen
    Geschrieben von René H.Warum sollte dann ein JF Angehöriger (Körper Größe 1,45m und 40kg) nicht mal für kurze Zeit unter Aufsicht nen PA tragen dürfen?

    Weil er weder die Notwendige Ausbildung hat noch die notwendigen Untersuchungen haben kann, was wenn er aufgrund des veränderten Atemwiderstandes ein Problem bekommt? warum sollte er den überhaupt aufziehen? Aus Jux und dollerei?

    Ich konnte deinen Beträgen entnehmen das du Kinder hast, werden die einen Führerschein machen? Oder lässt du sie ohne fahren, beibringen kannst du es ihnen ja selber, und vor allem warum erst mit 18 bzw 17 deine können es ja vielleicht schon mit 14.

    es gibt halt regeln und altersgrenzen, manche davon schütze auch dich, z.b. dein Eigentum. Der Witz ist doch das so viele immer sich alles so zurechtlegen wie es ihnen gerade passt. Wenn deinen Ind etwas passieren würde, weil gegen Regeln verstoßen würde, ich behaupte mal du würdest auch gerechtigkeit einfordern. Oder würdest du dann sagen, tja Lebensrisiko?


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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg704380
    Datum27.11.2011 14:3392179 x gelesen
    Guten Tag


    Geschrieben von Sebastian D.

    Ich wollte an dieser Stelle keinesfalls erneut eine Diskussion über U18-jährige im Einsatz lostreten

    Diese Diskussion wird schon seit den ersten FW-Forumstage 1999 geführt ;-)))

    Siehe auch:

    -> " Hier "

    -> " Hier "

    und teils heftig

    -> " Hier "


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg704381
    Datum27.11.2011 14:3692588 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Mario D.

    Ihm empfehle ich mal einen Blick in den Thread "Winterzeit -> Theoriezeit???", in den "Helfer in der Jugendfeuerwehr", oder den Besuch eines Gruppenleiterlehrgangs, auch da gibt es tolle Informationen und Anregungen!

    Oder auch mal im Lauffeuer:

    -> "Einsatzort".



    Gruß aus der Kurpfalz


    Bernhard


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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen704417
    Datum27.11.2011 20:0892114 x gelesen
    Geschrieben von Matthias B.Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr entsprechend gelten.

    Prima: haben die Autoren dieser Verordnung sich die möglichen "Arbeitszeiten" angesehen?
    Damit ist keinerlei Jugendarbeit in der JF möglich.
    Auch wenn man Jugendliche nicht mit zu Einsätzen nehmen möchte.

    Gruß
    Ingo


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    AutorMari8o D8., Nettetal / NRW704423
    Datum27.11.2011 21:0392034 x gelesen
    Hallo,

    geschrieben von Ingo zum FeldePrima: haben die Autoren dieser Verordnung sich die möglichen "Arbeitszeiten" angesehen?
    Damit ist keinerlei Jugendarbeit in der JF möglich.
    Auch wenn man Jugendliche nicht mit zu Einsätzen nehmen möchte.

    Wenn man sich entsprechend Mühe gibt kann man natürlich jede Vorschrift und Verordnung falsch verstehen. Wo habt Ihr eigentlich Euren Jugendgruppenleiterschein gemacht?

    Das JArbSchG will für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr ganz sicher nicht die allg. Jugendarbeit unterbinden. Wer mit seiner Truppe ins Zeltlager fährt kann da auch recht sorgenfrei rund um die Uhr Spass bekommen, wenn er die Erfordernisse seiner Schützlinge ihrem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand entsprechend berücksichtigt. Und ja, das gilt auch für einen 24-h-Dienst.

    Die Kunst ist halt, es nicht zu übertreiben. Und wenn man sich von seiner Truppe mal Feedback einholt (und zwar nicht in der großen Runde von den Meinungsführern, sondern im Einzelgespräch auch mal von den "leiseren" Mitgliedern), dann stellt man fest, dass die ihre Grenze oft schon viel früher sehen als wir.

    Nochmal, weil so ungeheur wichtig: Kinder und Jugendliche sind keine kleinen Erwachsenen. Und stellt bitte nicht immer alle 10 - 17 3/4-jährigen auf eine Stufe, sondern behandelt sie altersgerecht! Dann steht einer guten und erfolgreichen Jugendfeuerwehrarbeit nichts im Wege.

    Grüße vom Niederrhein

    Mario


    Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

    "So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

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    AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW704424
    Datum27.11.2011 21:3692137 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von René H.In meiner Ehemaligen Heimatgliederung werden Boote im Wachdienst und bei Ragattssicherung durch 18 Jährige Bootsführer und 2 16-17 Jährige Bootsgasten besetzt... Der EL ist dann Älter.

    Interessante Anregung ... Unterm Strich bin/war ich bisher auch dagegen, Jugendliche unter 18 Jahre zum Einsatz mitzunehmen, auch wenns "nur bis zum Verteiler" geht.

    ABER: Schauen wir uns wirklich mal den Wasserrettungsdienst (WRD) an, sei es an den dt. Küsten oder irgendwelchen Binnengewässern.
    Vorraussetzung auch an der Küste: mind. 16 Jahre, Rettungsschwimmabzeichen in Silber und EH-Kurs. Jetzt kommt jemand genau mit den Vorraussetzungen an die Küste und wird halt als Rettungsschwimmer eingesetzt. Wenns dumm läuft, ist der Turm nur mit 2 RS besetzt. D.h. die Chance ist sehr hoch, dass der "Frischling" alleine ins Wasser geht, wenn schnell Verstärkung da ist, gehen se vielleicht/hoffentlich auch zu zweit. Fakt ist, dass er in dem Moment im Einsatz ist, mitten drin im Gefahrenbereich statt nur dabei und sich im Fall der Fälle noch mit einem Ertrinkenden bespaßen darf ... Wer das schon mal real gemacht hat, weiß wovon ich spreche ...
    Wie gesagt, das ist gelebte Praxis im WRD.

    Und WIR regen uns auf, wenn 16-18jährige "bis zum Verteiler" mitgehen?? Warum? Wo ist der Unterschied?? Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für Rettungsschwimmer im Einsatz, aber da scheint es hoch offiziell kein Problem bei weit größeren Gefahren zu sein ...


    Gruß,
    Christian Rieke

    ***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen704430
    Datum27.11.2011 22:1892262 x gelesen
    Geschrieben von Christian R.Vorraussetzung auch an der Küste: mind. 16 Jahre, Rettungsschwimmabzeichen in Silber und EH-Kurs.

    1. Wer hat diese Regelungen festgelegt?
    2. In welchem Rechtsverhältnis findet der jeweilige Dienst statt?

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW704431
    Datum27.11.2011 22:2591917 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Marc D.1. Wer hat diese Regelungen festgelegt?
    2. In welchem Rechtsverhältnis findet der jeweilige Dienst statt?


    Hm, ich versuchs mal (die mitlesenden Rettungsrobben mögen mich verbessern):

    - Die Regelungen wurden AFAIK von der DLRG festgelegt. Damit darfst Du als Wachgänger eingesetzt werden.
    - Das Rechtsverhältnis ist jetzt ne gute Frage. Wenn ich mich recht entsinne, bist Du im Einsatz für die DLRG, wirst von denen zentral eingeteilt und trägst auch deren Einsatzkleidung. Bezahlt wirst Du aber von der Gemeinde/Kurverwaltung. Teilweise gehört das Material der ansässigen DLRG-Gliederung, ist keine vorhanden, stellt AFAIK die KV das Material.

    Hier gibt es noch weitere Infos ...


    Gruß,
    Christian Rieke

    ***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704434
    Datum27.11.2011 22:4792217 x gelesen
    ohne gewähr weil ich zu lange ausm Thema raus bin

    zu 1 das kam aus nen Badestellen (?) Erlaß des Landes S-H!

    zu 2 Wasserrettung, dh Bewachung von öffentlichen Badestellen ist Aufgabe der Gemeinde, somit wird die DLRG,WaWa etc im Auftrag der Gemeinde tätig..... Die Wachgelder werden nur durch gereicht.

    Für 750-1000m Strand wurden zb 2 Wg bezahlt + "Grundkosten" Boot....

    Eigentlich brauch ich für den Strand aber 2 Streifen a 2 Piepel + 2 Piepel Bootsbesatzung + WL also 7... mit 5 ginge es zur Not auch noch, wird aber streßig bei gutem Wetter.

    Achja I-Tüpfelchen.... Irgendwo auf meinem Rechner hab ich noch nen Erlaß des Innenministeriums, wonach für das Führen von Motorrettungsbooten im Wachdienst inkl an/abfahrt zum Wachgebiet, kein Führerschein erforderlich ist.... Somit könnte man auch den 16 Jährigen WG als BF einsetzen nach ner kurzen Einweisung....

    Wie eingangs erwähnt leicht veralteter Wissenstand, aber das war vor 6 Jahren noch Rechtslage!


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    AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW704435
    Datum27.11.2011 23:0291933 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von René H.Achja I-Tüpfelchen.... Irgendwo auf meinem Rechner hab ich noch nen Erlaß des Innenministeriums, wonach für das Führen von Motorrettungsbooten im Wachdienst inkl an/abfahrt zum Wachgebiet, kein Führerschein erforderlich ist.... Somit könnte man auch den 16 Jährigen WG als BF einsetzen nach ner kurzen Einweisung....

    Sicher??? AFAIK ging es darum, dass der BoFü A (Binnen) auch im küstennahen Bereich ausreicht und man eben keinen BoFü B (Küste) benötigt!?!? Bei mir(uns) durfte man nur mit DLRG-BoFü en Kahn bewegen ...


    Gruß,
    Christian Rieke

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 704445
    Datum28.11.2011 05:4191899 x gelesen
    Geschrieben von Mario D.- Der verlinkte Artikel spricht von einem neuen Erlass, der die Teilnahme an "einsatznahen Übungen" verbiete

    Nicht ganz!

    Geschrieben von ---Lübecker Nachrichten--- Das Land verbietet ab sofort alle einsatznahen Übungen, bei denen Minderjährige starker Nässe oder großer Hitze ausgesetzt sind. Übermäßige körperliche Anstrengungen sind ebenso verboten wie die Teilnahme an echten Einsätzen

    Nach meiner Lesart sind da sehr wohl noch einsatznahe Übungen erlaubt.
    Da ist auch mal an der Abschlussübung das 3 Palettenfeuer durchaus noch drin, genau wie die Wasserschlacht.

    Nur halt alles mit Maß und Ziel!


    Grüße, BeschFl

    für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

    "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

    "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

    Sehen Sie, es gibt nur eine Konstante, eine Universalität. Es ist die einzige echte Wahrheit:
    Kausalität. Aktion - Reaktion. Ursache und Wirkung

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704447
    Datum28.11.2011 06:3191928 x gelesen
    Geschrieben von Christian R.Sicher??? AFAIK ging es darum, dass der BoFü A (Binnen) auch im küstennahen Bereich ausreicht und man eben keinen BoFü B (Küste) benötigt!?!? Bei mir(uns) durfte man nur mit DLRG-BoFü en Kahn bewegen ...


    Ganz sicher....

    Das Land wollte keinen Führerschein

    Allerdings ist der Einsatz von BF ohne DLRG Schein ein Satzungsverstoß! Also brauchst du ihn doch...


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704448
    Datum28.11.2011 07:0791892 x gelesen
    Und die Versicherung drückt sich um das bezahlen, bzw. versucht sich das Geld beim BF ohne Schein zurück zu holen. Daneben gibt es eine Dienstanweisung, die das explizit den "richtigen" Führerschein fordert und wenn man sich die Erlasse genau durchliest kommt man auch darauf das

    - Das Führen von RTB ist nach dem Gesetz Führerscheinfrei
    - Ein RTB ist aber nur im Einsatz ein RTB an sonnsten nur ein führerscheipflichtiges Motorboot
    - Also bist du eigentlich nur sicher auf der Fahrt zum Verunglückten und zurück.

    Probefahrten/Bojensetzen/Kontrollfahrten sind nur mit Führerschein erlaubt!


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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg704453
    Datum28.11.2011 08:1991945 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Nico S.Schock nach Unfall-Einsätzen: Kiel bremst die Jugendwehren
    Kiel Streit um neuen Erlass des Innenministeriums. Land verbietet gefährliche Übungen. Ausbilder fürchten um Attraktivität für Nachwuchs: Nur noch eine Spielzeug-Feuerwehr.


    Ohje.
    Jetzt geht wieder mal das Abendland unter.

    P.S. in manchen Bundesländern und in etlichen Jugendfeuerwehren/ Feuerwehren unabhängig vom Bundesland wird das schon so oder so ähnlich praktiziert.
    Wenn man möchte und die Betreuer entsprechend motiviert und ausgebildet sind, kann man trotzdem einen Abwechslungsreichen Dienstplan erstellen.

    Gruss Thorsten


    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704458
    Datum28.11.2011 08:5091819 x gelesen
    Hab ich was anderes geschrieben?


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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg704460
    Datum28.11.2011 08:5891771 x gelesen
    Hallo zusammen,


    Geschrieben von Harald S.Erkennt ihr den Unterschied? während Person B nun überhaupt kein Problem sieht, ist Person C hell auf entsetzt.

    Ich erkenne nur, dass ein Einsatz/ Übung unter PA (angeschlossen) nur mit gültiger G26.3 zulässig ist. Egal ob 3 min oder 30 min. Egal was man sich darunter vorstellt. Somit bleibe ich bei allen Varianten hellauf entsetzt.
    Ob man die G26.3 schon unter 18 machen kann, weiss ich nicht.

    Gruss Thorsten


    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704461
    Datum28.11.2011 09:0091747 x gelesen
    Findest du das eine gute Grundlage für einen Einsatz? Das Boot wird nicht bewegt, bis es auf jeden Zentimeter ankommt, eventuell sogar das erste Mal durch diesen Fahrer! Da ist mir ein ausgebildeter Bootsführer allemal Lieber, der jeden Tag sein pensum macht und sich mit seinem kram auskennt.
    Der WRD Küste ist aber ein ganz schlechtes Beispiel für vorbildlichen Rettungsdienst.


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704469
    Datum28.11.2011 09:5191707 x gelesen
    Geschrieben von Harald S.Findest du das eine gute Grundlage für einen Einsatz?

    Was ich darüber denke, würde wenn ich es so schreibe wie ich es gerne würde wohl zu ner lebenslänglichen Sperre hier führen.... Kurzform ein BF sollte mind 18 sein und entsprechend Ausgebildet (Scheine + Fahrzeit) sein, dazu muß er aber mit 14-15 als Wachhelfer anfangen. All das unte Beachtung der KÖRPERLICHEN und GEISTIGEN Eignung...

    Geschrieben von Harald S.Der WRD Küste ist aber ein ganz schlechtes Beispiel für vorbildlichen Rettungsdienst.

    Aber ein perfektes Beispiel für die bigotterie unserer Landesregierung/Verwaltung....

    Ein 16 Jähriger darf ein Rettungsboot führen und zerfledderte Leichen bewachen oder Schwerverletzte/(frische)Tote ausm Wasser ziehen und behandeln/wiederbeleben aber bei der
    Feuerwehr wird er in Watte gepackt.

    Alles in S-H

    You get my point?


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704470
    Datum28.11.2011 09:5491812 x gelesen
    Die einzigen, die bei so etwas sofort und in jedem Fall Probleme bekommen sind sehr starke Astmatiker. Die kennst du aber in deiner Gruppe.
    Ich weis nicht ob ich das daher so eng sehen würde, das Atmen aus dem Tauchgerät ist ja auch nix anderes. Zumindest die Tauchuntersuchung scheint durchaus auch bei 10Jährigen möglich, denn es gibt Schulen die das so anbieten. Ich würde es trotzdem nicht machen, alleine wegen der Reinigung hinter her.

    Es lohnt halt nicht, darüber dürften sich alle einig sein.

    Ich kann aber verstehen, das es eine Vorschrift geben muss, weil sonst aus der oben beschriebenen Übung B ganz schnell C wird. Und sobald der GMV aussetzt ist es einfacher "Verboten" zu sagen als eine Grenze festzulegen.


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704472
    Datum28.11.2011 09:5791755 x gelesen
    Geschrieben von René H.Was ich darüber denke, würde wenn ich es so schreibe wie ich es gerne würde wohl zu ner lebenslänglichen Sperre hier führen....

    Ich fürchte auch, wenn ich mich jetzt hinreißen lasse, bekomme ich richtigen Ärger...

    Wir sollten das Thema WRD Küste hier begraben, sonnst steigere ich mich da hinein.


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    AutorMari8o D8., Nettetal / NRW704475
    Datum28.11.2011 10:2591622 x gelesen
    Hallo,

    geschrieben von Harald S.Und sobald der GMV aussetzt ist es einfacher "Verboten" zu sagen als eine Grenze festzulegen.Das muss ich jetzt aber nicht verstehen, oder? Atemschutz darf nur tragen, wer tauglich nach G 26.3 ist. Tauglich nach G26.3 kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wie soll man denn eine Grenze noch deutlicher ziehen?

    Und nochmal: es gibt Regeln, die wir einzuhalten haben. Es kommt ja auch niemand auf die Idee, einen 17-jährigen ohne Führerschein ans Steuer des nagelneuen 16-tonner HLF zu lassen.* Wieso muss man beim Atemschutz alle paar Wochen von neuem eine Grundsatzdiskussion anfangen?

    Grüße vom Niederrhein

    Mario

    *ich gebe zu: nur böse Menschen kommen auf die Idee dass das nur aus Sorge um das schöne rote Auto unterbleibt...


    Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

    "So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

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    AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW704477
    Datum28.11.2011 10:3191714 x gelesen
    Hurra!

    Das Thema "ZWRD-K" (Zentraler Wasserrettungsdienst - Küste" ist nicht ganz einfach.

    zu 1.
    Es handelt sich um interne Regelungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft für den Einsatz von Mitgliedern im Rahmen des Wasserrettungsdienstes. Das ist die s.g. Basisaubildung und bildet die Mindestvoraussetzung um (im Wasserrettungsdienst) eingesetzt zu werden.

    zu 2.
    Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber einer Badestelle und einer DLRG-Gliederung (im Falles des ZWRD-K die Landesverbände, bzw. der Bundesverband) mit der der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht deligiert. Der Helfer ist Mitglied einer Basisgliederung (Ortsgruppe) und wird vom Bundesverband ohne Kenntnis der Basisgliederung eingesetzt, sofern das Mitglied sich bewirbt.

    Ursprünglich war vom Wasserrettungsdienst die Tätigkeit in der allgemeinen Gefahrenabwehr/KatS zu unterscheiden.
    Hier müssen alle Mitwirkenden volljährig sein und neben der Helfergrundausbildung auch noch die Fachausbildung Wasserrettungsdienst als Eingangsvoraussetzung mitbringen.

    Leider wird diese eindeutige Aufteilung in einigen Landesverbänden nicht durchgehalten. Teilweise wird eine Mitwirkung nach den Rettungsdienstgesetzen ale Teil des WRD (wird dann oft mobiler WRD genannt) gesehen, die Mitwirkung im Katastrophenschutz als tätigkeit der allg. Gefahrenabwehr.

    Für NRW ist es einfach:

    - Tätigkeit im eigenen oder privatrechtlichen Auftrag: WRD, min. 16 Jahre und DRSA-Silber-
    - Tätigkeit im Rahmen der Mitwirkung nach §18 FSHG: allg. Gefahrenabwehr, min. 18 Jahre, Helfergrundausbildung

    Grüße aus Dormagen!


    DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
    www.dlrg-dormagen.de

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704486
    Datum28.11.2011 11:4291772 x gelesen
    Geschrieben von Harald S.Ich weis nicht ob ich das daher so eng sehen würde, das Atmen aus dem Tauchgerät ist ja auch nix anderes. Zumindest die Tauchuntersuchung scheint durchaus auch bei 10Jährigen möglich, denn es gibt Schulen die das so anbieten.

    Möglicherweise reicht sogar die medizinische Selbstauskunft....

    Bei Padi/SSI quasi ein Zettel wo du unterschreibst das du gesund genug zum tauchen bist...

    Allderings würde ich meine Kids nie vor dem Zeitpunkt wo sie halbwegs ausgewachsen sind mit Pressluft tauchen lassen. Pressluftschnorchel an der Oberfläche ja.... bis der Schlauch vom LA zu ende ist. Oder Apnoe, mehr aber nicht. Es ist nämlich bislang nicht geklärt was ein erhöhter PP n2 und o2 auf den kindlichen Organismus für Auswirkungen hat. Ausser dem sind die ersten 10m eh die gefährlichsten...


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    AutorAnne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen704492
    Datum28.11.2011 12:2991688 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D.Oder auch mal im Lauffeuer:

    Wobei das hier für mich schon wieder zu einsatznah wäre. Ich habe keine Ahnung, wie und in welchem Zeitraum das stattgefunden hat, aber es hört sich doch sehr umfangreich an.

    Da sind wir wieder bei dem Punkt der persönlichen Vorstellungskraft, welche durch Internetberichte gerne mal sehr stark in Richtung "Krass, was haben die denn da gemacht" gedrängt werden, obwohl die Übung an sich sehr harmlos gewesen ist.


    Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem...

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    AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW704498
    Datum28.11.2011 13:0291922 x gelesen
    Hallo René,

    ich meineder Vergleich mit dem WRD oder auch den Führerscheinen etc. hilft nicht wirklich weiter.

    Niemand hat gesagt, dass die Art und Weise des Einsatzes Jugendlicher im WRD beanstandungsfrei ist. Ich habe zB ganz erhebliche Bedenken was den Einsatz von 16jährigen im WRD angeht, ich halte das für gefährlich, verantwortungslos und darüber hinaus auch unzulässig. Gleiches gilt für die Teilnahme Jugendlicher an Realeinsätzen der Feuerwehr.

    Ich empfehle die Lektüre von § 22 JArbSchG (Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend). Dort heisst es nämlich:

    (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
    1.
    mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
    2.
    mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
    3.
    mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
    4.
    mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
    5.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
    6.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
    7.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.

    (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
    1.
    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
    2.
    ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
    3.
    der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
    (Quelle: juris)


    Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, weder im WRD noch im Feuerwehrdienst. Darüber hinaus ist es auch nicht zur Erreichung eines Ausbildungsziels "erforderlich" Jugendliche in Realeinsätze einzubinden. Insbesondere hat wohl kaum eine Wehr im Einsatzdienst ständig den Jugendwart dabei, der sich dann einzig und allein um die Jugendlichen im Einsatz kümmert und diese beaufsichtigt und beschützt.

    Wir sollten unsere Jugendlichen gut und sorgfältig ausbilden und das kann man auch ohne "heiße" Übungen....


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    J. Thiele


    -Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche und private Meinung wieder -

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    AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW704501
    Datum28.11.2011 13:0891624 x gelesen
    Bevor jetzt gleich die ersten Steinwürfe kommen: Das JArbSchG gilt nach meinem Kenntnisstand auch für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr!


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen704505
    Datum28.11.2011 13:3491715 x gelesen
    Geschrieben von Carsten G.Es handelt sich um interne Regelungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft für den Einsatz von Mitgliedern im Rahmen des Wasserrettungsdienstes.

    Schlußfolgerung: Das Land ist diesbezüglich nicht inkonsequent, da die Altersgrenze mit 16 nicht auf ihrem Mist gewachsen ist.

    Geschrieben von Carsten G.Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber einer Badestelle und einer DLRG-Gliederung

    Feststellung: Es ist letztlich nicht viel anders als bei den Sanitätsdiensten der HiOrg. Und da ist man auf den oberen Ebenen i.d.R. so weit, daß man sagt, daß (insbesondere wenn die Gliederung den Dienst gegen Entgelt durchführt), daß man die einzelne eingesetzte Kraft letztlich als Arbeitnehmer betrachten muß (auch wenn dieser dafür nichts erhält). Dies hat natürlich zur Folge, daß da auch die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen greifen, die gerade den Einsatz von Minderjährigen als fragwürdig erscheinen lassen. Ist aber oftmals an der Basis noch nicht angekommen...


    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen704509
    Datum28.11.2011 14:1391588 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Joachim T.Das JArbSchG gilt nach meinem Kenntnisstand auch für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr!

    und ich warte immer noch auf den ersten Beleg zu diesem Thema und auf die Beantwortung der Frage, was die "hohe körperliche und seelische" Belastung bei einer Feuerwehrübung ausmacht und wie sich das vom Fußballtraining, vom Orientierungslauf, vom JuJutsu oder sonst irgendeiner Sportart unterscheidet...

    Natürlich macht es in jedem Fall sinn sich an bestehenden Rechtsvorschriften anzulehnen. Aber dieses pauschale "Ein 17 jähriger kann das alles nicht, und mit dem Tag wo der 18 ist ist alles anders" will mir einfach nicht passen...

    Im Übrigen gilt das JArbSchG auch nicht für Arbeiten, die den Kindern zuhause von den Eltern aufgetragen werden...

    Gruß, otti


    "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

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    AutorTorb8en 8B., Kiel / Schleswig Holstein704513
    Datum28.11.2011 14:2491704 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Matthias O.und ich warte immer noch auf den ersten Beleg zu diesem Thema

    §9 Absatz 8 des Branschutzgesetztes Schleswig Holstein lautet:
    Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), Ressortzuständigkeiten ersetzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) gelten entsprechend.


    MkG Torben

    Dieser Beitrag gibt einzig und allein meine bescheidene Meinung wieder. Nicht die der Feuerwehr Kastorf oder gar die der Feuerwehr Kiel.

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen704514
    Datum28.11.2011 14:3391541 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Torben B.§9 Absatz 8 des Branschutzgesetztes Schleswig Holstein lautet:
    "Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), Ressortzuständigkeiten ersetzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) gelten entsprechend."


    ... das ist eigentlich eher ein Indiz dafür, dass das JASchG eben per se (d.h. außerhalb SH) nicht für die Feuerwehr gilt. Ansonsten hätte Schleswig-Holstein sich diesen Passus im Brandschutzgesetz sparen können.

    Gruß
    Gerhard


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    AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW704515
    Datum28.11.2011 14:3491622 x gelesen
    Beleg? Gerne...

    Das JArbSchG gilt schon über die Regelungen der GUV-V A1 für die Freiwillige Feuerwehr.

    Die Anlage 1 GUV-V A 1 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, welche auch für diejenigen gelten, die keine Beschäftigen im Sinne des § 2 ArbSchG sind, aber unter die Zuständigkeit des jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers fallen.

    Nach § Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unterliegen diejenigen Personen dem gesetzlichen Unfallschutz, die in Unternehmen (hier: Gemeinde) zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Das sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Jugendfeuerwehren.

    Da das JArbSchG - unstreitig - eine staatliche Arbeitsschutzvorschrift im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 GUV-V A ist, gilt dieses über den Umweg der GUV-V A 1 für die Angehörigen der Jugendfeuerwehr.

    Eigentlich ne ziemlich klare Sache... ;)


    Texte:

    GUV-V A1

    SGB II


    Mit kameradschaftlichem Gruß
    J. Thiele


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    AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW704516
    Datum28.11.2011 14:3591559 x gelesen
    Keineswegs, der Landesgesetzgeber hat hier nur eine Klarstellung vorgenommen...

    Mit kameradschaftlichem Gruß
    J. Thiele


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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen704517
    Datum28.11.2011 14:5391539 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Joachim T.Keineswegs, der Landesgesetzgeber hat hier nur eine Klarstellung vorgenommen...

    ... meines Wissens vermeidet der übliche Landesgesetzgeber eher Verweise auf Gesetze, die aufgrund anderer Vorschriften ohnehin gelten.

    Im Übrigen krankt die Argumentation an § 1 JArbSchG, in welchen abschließend der Geltungsbereich des JArbSchG beschrieben ist. Für die Jugendlichen in der JF dürfte weder der Status eine "Arbeitnehmers" noch "sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind" einschlägig sein.
    Selbst in der FF halte ich den Status eines Arbeitnehmers für nicht gegeben (ansonsten hätten wir auch erhebliche Schwierigkeiten z.B. mit dem Arbeitszeitgesetz).

    Gruß
    Gerhard
    -


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    AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW704518
    Datum28.11.2011 15:0291511 x gelesen
    Hallo Gerhard,

    ich verweise auf meinen vorherigen Beitrag. Die Anwendung des JArbSchG für die Freiw. Feurwehr sowie die Jugendfeuerwehr ist klar.

    In SH ist die GUV-V A1 ebenfalls teil des Regelwerks der GUV, so dass es sich nur um eine KLarstellung handeln kann, da der Anwendungsbereich ohnehin gegeben war.

    UK Nord Regelwerk

    Mit kameradschaftlichem Gruß
    J. Thiele


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704525
    Datum28.11.2011 16:0891411 x gelesen
    Geschrieben von Joachim T.Darüber hinaus ist es auch nicht zur Erreichung eines Ausbildungsziels "erforderlich" Jugendliche in Realeinsätze einzubinden.

    Für Realeinsätze gebe ich dir Recht, für Verantwortung für Material und den Mitmenschen da nicht. Da ist das Ausbildungsziel die herran reifung zum Erwachsenen.


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW704526
    Datum28.11.2011 16:0991551 x gelesen
    Geschrieben von Joachim T.(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
    1.
    mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
    2.
    mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
    3.
    mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
    4.
    mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
    5.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
    6.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
    7.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.

    (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
    1.
    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
    2.
    ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
    3.
    der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
    (Quelle: juris)


    ich wiederhole mich ...
    http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?m=696812

    und es gibt noch jede Menge weitere Ausbildungsberufe (wie alt muss man da jeweils mindestens sein?), da kann man 1. - 3. auch in Frage stellen, das geht beim Straßenkehrer los, der in Großstädten in gewissen Mileaus ganz ungewöhnliche Dinge entdecken wird...
    Davon abgesehen, dass man auch für die Tätigkeit beim Arzt als Helfer/in Dinge zu sehen bekommt, die weitaus schlimmer anzusehen bzw. zu riechen sind, als das worüber man bei der JF so stolpert (und von "ganz vorn" war und ist hier nicht die Rede, obwohl auch da in den unterschiedlichen Ländern völlig unterschiedliche echte Grenzen da sind).


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704528
    Datum28.11.2011 16:1191492 x gelesen
    Wohl wahr, daher müssen die meinen auch Schnorcheln. Allerdings sprachen wir oben von Überdrucklos.


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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen704529
    Datum28.11.2011 16:1391449 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Joachim T.Eigentlich ne ziemlich klare Sache... ;)

    genau dass ist ein Trugschluss. Mit deiner Argumentation würden z.B. Sinngleich das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz usw. für die Feuerwehr gelten. In der von dir genannten Anlage wird aber von etwas anderem gesprochen:

    Geschrieben von ---BGV A1 Anlage1 --- Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesondere:
    Arbeitsschutzgesetz,
    Arbeitsstättenverordnung,
    Betriebssicherheitssverordnung,
    PSA-Benutzungsverordnung,
    Lastenhandhabungsverordnung,
    Bildschirmarbeitsverordnung,
    Baustellenverordnung,
    Biostoffverordnung,
    Gefahrstoffverordnung.


    Zunächst wird hier das JArbSchG nicht einzeln genannt und, außer dem Arbeitsschutzgesetz auch kein anderes Gesetz aufgezählt. Zwar lesen wir auch, dass das keine abschließende Aufzählung ist.

    Aber: Das sind alles Dinge, die den allgemeinen Arbeitschutz betreffen. Das JArbSchG ist aber, wie das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz usw. ein Gesetz des sozialen Arbeitsschutzes. Und ich denke, dass das Arbeitzeitgesetz, das Buzndesurlaubsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz nicht sinngleich aufgrund der BGV A1 für die Feuerwehr gelten ist klar, oder? Warum also das JArbSchG?

    Geschrieben von Joachim T.Da das JArbSchG - unstreitig - eine staatliche Arbeitsschutzvorschrift im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 GUV-V A ist, gilt dieses über den Umweg der GUV-V A 1 für die Angehörigen der Jugendfeuerwehr.

    Also nochmal: Wieso soll das unstreitig sein (ist es nämlich nicht und wird umfangreich diskutiert, speziell auch in den HiOrg) und wie wiederlegst du dann das, was ich oben geschrieben habe? Und warum verkürzt du? Denn hier geht es ja, wie aus dem Zitat oben deutlich wurde, nicht um alle staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, sondern um jene, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind. Würde es auch um den Schutz besonderer Personengruppen gehen oder um den Schutz vor Überforderung durch zu lange Arbeitszeiten, hätte man es wohl geschrieben.

    Und nochmal: Ich habe nicht grundsätzlich etwas dagegen, sich am JArbSchG zu orientieren, wenn es um die erarbeitung bestimmter Richtlinien für Jugendliche in Jugendfeurerwehren geht. Ich glaube nur, dass man die ganez Nummer hier grundsätzlich zu undifferenziert sieht.

    Gruß, otti


    "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

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    AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW704532
    Datum28.11.2011 16:3491486 x gelesen
    Hallo Otti,

    die Tatsache, dass es etwas in Feuerwehrkreisen diskutiert wird heißt noch lange nicht, dass es auch diskussionswürdig oder tatsächlich umstritten ist, wenn ich das mal so salopp fomulieren darf.

    Ich muss nichts von Dir geschriebenes widerlegen, denn das JArbSchG ist eine staatliche Arbeitsschutzvorschrift, die insofern aufgrund der GUV-V A1 auf die FFW anzuwenden ist. Das Arbeitszeitgesetz gilt nur deshalb nicht für die Freiwilligen Feuerwehren, weil es explizit (!) ausgenommen wurde (Vergl. Sitzung des Länderauschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-Unterausschuss UA3) vom 28./29.01.2005 bzgl. der Ruhezeit nach einem ehrenamtlichen Feuerwehreinsatz).


    Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist nichts anderes das Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche. Nenne mir einen - vernünftigen - Grund, warum das ArbSchG für die FFW gelten soll, das Pendant, nämlich das JArbSchG aber nicht!? das JArbSchG ist insbesondere ein Gesetz, was gerade der Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren begegnen soll und die Jugendlichen schützen soll. Also gerade die Anforderungen erfüllt, die Du selber genannt hast...

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    J. Thiele


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704533
    Datum28.11.2011 16:4091661 x gelesen
    Geschrieben von Marc D.Schlußfolgerung: Das Land ist diesbezüglich nicht inkonsequent, da die Altersgrenze mit 16 nicht auf ihrem Mist gewachsen ist.


    Carstens Darstellung ist leider Unvollständig bzw greift zu kurz! Die DLRG Regelung beruht auf einem Beschluß des Landes!


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704534
    Datum28.11.2011 16:4991442 x gelesen
    Geschrieben von Harald S.Allerdings sprachen wir oben von Überdrucklos.

    Tja umso weniger Probleme sehe ich also darin wenn eines der Kids mal für ne Minute aus der Maske atmet...


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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg704535
    Datum28.11.2011 16:5191441 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Annette S.

    Wobei das hier für mich schon wieder zu einsatznah wäre.

    Einige der Beiträge im "Einsatzort" sind schon mehr oder weniger grenzwertig und eignen sich somit hervorragend z.B. bei der JF-Betreurausbildung zur "Pro- unmd Contra" Diskussion. In BaWü werden übrigens seit Jahren an der LFS Lehrgänge für JF-Bereuer zum Thema " Anlegen und Durchführen von Einsatzübungen in der Jugendfeuerwehr " durchgeführt, die sind immer ausgebucht.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704537
    Datum28.11.2011 16:5591356 x gelesen
    Es ist doch erstaunlich, wie lange man über gegebenes diskutieren kann.

    Fakt ist aber nunmal

    1. SH hat dies so geregelt - also ist es anzuwenden
    2. da das ArbSchG und das JArbSchG für die BF also auch für die FF (schon aus Gründen der Gleichbehandlung) gelten - ist es ebenso umzusetzen
    3. spricht hier wohl letztendlich das letzte Wort die FUK, die für Gesundheitsschäden der JFw aufkommen muss - seitens der FUK Mitte gibt es da recht eindeutige Empfehlungen


    Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung!

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen704543
    Datum28.11.2011 18:0291456 x gelesen
    Geschrieben von Joachim T.Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist nichts anderes das Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche. Nenne mir einen - vernünftigen - Grund, warum das ArbSchG für die FFW gelten soll, das Pendant, nämlich das JArbSchG aber nicht!? das JArbSchG ist insbesondere ein Gesetz, was gerade der Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren begegnen soll und die Jugendlichen schützen soll. Also gerade die Anforderungen erfüllt, die Du selber genannt hast...


    Der Grund ist, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz in seinem gesamten Sinn nicht für ehrenamtliche Arbeit angewendet werden kann:

    § 14 Nachtruhe
    (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden......

    § 16 Samstagsruhe
    (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden......

    § 17 Sonntagsruhe
    (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden....


    Ich kann auch keine Ausnahmen erkennen die für die die allgemeine oder Jugendarbeit in FF oder Hiorg gültig wäre.

    Wenn das Gesetz so unabdingbar für den Schutz der Jugendlichen ist müsste es doch auch für den Sportverein gelten (denn natürlich ist das kicken im örtlichen Fußballverein ja eigentlich eine Vorbereitung auf den Profisport).

    Gruß
    Ingo


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704545
    Datum28.11.2011 18:1091295 x gelesen
    § 21a Abweichende Regelungen


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    AutorKlau8s F8., Malchow / Mecklenburg704546
    Datum28.11.2011 18:1391337 x gelesen
    ist richtig... Ich bin ausgebildeter Jugendwart und Brandschutzfachwart, mach dir mal keine sorge ich weis wie man Ausbildet.
    Ich meinte damit, man muss den Kinder auch mal die möglichkeit geben Einsatzübungen zu fahren. Ebenfalls wollen sie auch mal Übungen machen wo man etwas nass wird...


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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704547
    Datum28.11.2011 18:1691313 x gelesen
    und beides ist weiterhin möglich. Was willst du also mehr.


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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704548
    Datum28.11.2011 18:1991364 x gelesen
    Guten abend Forum.

    Das sehe ich genauso, Ingo.

    Eigentlich wollte ich mich gar nicht mehr dazu äußern, aber mich juckts doch zu sehr in den Fingern, wenn ich hier lese...

    Möglicherweise paßt das Jugendschutzgesetz besser, hier bes.

    § 8 Jugendgefährdende Orte
    Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

    1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
    2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

    In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.


    In diesem Gesetz würden im Übrigen auch die Begriffsbestimmungen passen...

    Schönen Abend weiterhin. :o)


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704549
    Datum28.11.2011 18:2291353 x gelesen
    Geschrieben von Klaus D.§ 8 Jugendgefährdende Orte
    Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person


    Das bezieht sich im historischen Kontext wohl eher aufn Puff oder ne Kaschemme...


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    AutorKlau8s F8., Malchow / Mecklenburg704550
    Datum28.11.2011 18:2491275 x gelesen
    Bei Nico Stoll steht "Land verbietet gefährliche Übungen" dadurch kam mein Kommentar zustande.
    Bei deiner Internetadresse stand dieser satz ja nun nicht bzw anders Ausgedrückt, also zieh ich mein Kommentar zurück. habe es falsch verstanden.


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    AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)704557
    Datum28.11.2011 18:4191354 x gelesen
    *lach* Ich weiß, ich weiß, René, aber es juckte mich so sehr, nachdem ich hier wieder mal mitlas... und da tippten die Finger von ganz alleine. :oP
    Nur... *mal ernster werde* ... die Historie hat auf die Begriffsbestimmungen keinen Einfluß genommen.

    Augenzwinkernd wieder verschwinde ~~>


    Liebe Grüße

    Klaus

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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704558
    Datum28.11.2011 18:4991306 x gelesen
    Hinweise Land Thüringen zur Anwendung JArbSchGnull


    Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung!

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW704559
    Datum28.11.2011 18:5191340 x gelesen
    Hintergrund der 16 Jahre Geschichte sind die Arbeitgeber der WRD Küste. Die sind daran interessiert möglichst billig an Arbeitskräfte für ihren Strand zu kommen. Da ist natürlich so ein 16/17 jähriger viel Willfähriger als ein 25 oder 30 Jähriger. Und zu diesen Billigtarifen die da für eine Notwendige Maßnahme gezahlt wurden,...brems


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen704560
    Datum28.11.2011 18:5391276 x gelesen
    Geschrieben von René H.Carstens Darstellung ist leider Unvollständig bzw greift zu kurz! Die DLRG Regelung beruht auf einem Beschluß des Landes!

    Jedoch konnte mir bisher keiner diesen "Beschluß" zeigen und zudem ändert das nichts an meiner zweiten Aussage, die auch dann zutreffen würde wenn das Land solche Ideen hat, da Art. 31 GG nicht zu vernachlässigen sind.

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704563
    Datum28.11.2011 19:2991248 x gelesen
    Da möchte ich dir nicht widersprechen....


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704564
    Datum28.11.2011 19:3491288 x gelesen
    Das war der Badestellenerlass der 2009 aufgehoben wurde....


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    AutorStep8han8 S.8, Geesthacht / Schleswig-Holstein704565
    Datum28.11.2011 19:4791316 x gelesen
    Moin,
    Geschrieben von René H.Das war der Badestellenerlass der 2009 aufgehoben wurde....
    welch komischer Zufall, das das genau in das gleiche Jahr fällt wie der Erlass der Feuerwehr.....


    Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704566
    Datum28.11.2011 20:2291284 x gelesen
    der hatte wohl ein "Verfallsdatum"...

    Und sollte eigentlich erneuert werden... wäre für die Gemeinden aber zu teuer geworden


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    AutorStep8han8 S.8, Geesthacht / Schleswig-Holstein704574
    Datum28.11.2011 22:0091284 x gelesen
    Geschrieben von René H. der hatte wohl ein "Verfallsdatum"...
    Gibts dafür einen Beleg, oder ist das nur eine Vermutung?


    Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704583
    Datum29.11.2011 07:0791227 x gelesen
    Ein Erinnerungsfraktment das ich nicht beweisen kann weil die alte Verordnung nirgends im Netz verfügbar ist....


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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen704587
    Datum29.11.2011 07:5791161 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Joachim T.die Tatsache, dass es etwas in Feuerwehrkreisen diskutiert wird heißt noch lange nicht, dass es auch diskussionswürdig oder tatsächlich umstritten ist, wenn ich das mal so salopp fomulieren darf.

    wenn das nur in Feuerwehrkreisen und nur am Stammtisch umstritten wäre würde ich hier nichts schreiben. Und genau die Diskussion, die wir hier führen, wird eben auch auf fachlicher Ebene in anderen Gremien, u.a. bei einigen HiOrg, geführt und ist lange nicht entschieden.

    Geschrieben von Joachim T.Das Arbeitszeitgesetz gilt nur deshalb nicht für die Freiwilligen Feuerwehren, weil es explizit (!) ausgenommen wurde (Vergl. Sitzung des Länderauschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-Unterausschuss UA3) vom 28./29.01.2005 bzgl. der Ruhezeit nach einem ehrenamtlichen Feuerwehreinsatz).

    Was nicht ausschließt, dass ähnliche Entschiedungen auch für das JArbSchG getroffen werden oder wurden.

    Geschrieben von Joachim T.Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist nichts anderes das Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche.

    Das JArbSchG soll Jugendliche im Arbeitsleben vor Überlastung schützen. Es enthält daher Regelungen zu Arbeitszeiten, Urlaub und vieles mehr, was im Arbeitschutzgesetz lange nicht geregelt ist. Daher ist das JArbSchG, trotz teils gleichen Namens, etwas gänzlich anderes als ein "ArbSchG für Jugendliche"


    "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg704589
    Datum29.11.2011 08:1791322 x gelesen
    Hallo,

    hier malo noch ein zusammenfassender Kommentar von mir, da ich nicht auf soviele Postings antworten will.

    Geschrieben von Thorsten H.P.S. in manchen Bundesländern und in etlichen Jugendfeuerwehren/ Feuerwehren unabhängig vom Bundesland wird das schon so oder so ähnlich praktiziert.
    Wenn man möchte und die Betreuer entsprechend motiviert und ausgebildet sind, kann man trotzdem einen Abwechslungsreichen Dienstplan erstellen.


    Schon interresant mit welchen Argumenten hier versucht wird zu begründen dass ich Jugendliche im Einsatz einsetzen kann (muss!?).
    Warum das ganze?
    Motivation? Wohl kaum, die Feuerwehren/ Bundesländer die sich strikt an 18 Jahre halten haben nicht mehr oder weniger Probleme die Leue in der (Jugend-)feuerwehr zu halten als andere.
    Das ganze war schon immer so? wohl eher. Dieses Argument wird leider bei den Feuerwehren (in de) für viele Dinge herangezogen.
    Mehr Einsatzkräfte? wohl auch eher zutreffend. Vor allem, wenn ich es durch die zusätzlichen Einsatzkräfte vermeiden kann die "böse" Nachbarwehr oder Stützpunktwehr zu alarmieren.

    Ansonsten möchte ich noch etwas zu starren Altersgrenzen sagen. Diese müssen starr und eindeutig sein, weil wo setze ich dann die Grenze? Wenn ich sage 18 ist eine blöde Grenze, weil er 5 minuten vor 18 nicht darf, dann setze ich die Grenze auf 17. Dann kommen aber wieder dieselben Argumente. Irgendwann darf dann jeder in den Einsatz der einigermassen aufrecht gehen kann und ein Strahlrohr halten kann. (gilt natürlich analog für Alkoholverbot, Wahlrecht, ...)

    Mit verständnisslosen Grüßen Thorsten
    P.S. vielleicht kann mir mal jemand fundiert und sachlich erklären, was es für Vorteile bzw. welchen Sinn es hat Jugendliche einzusetzen und warum die Bundesländer die das nicht zulassen so ungeschickt (dumm?) sind.


    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW704595
    Datum 29.11.2011 09:0693493 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.P.S. vielleicht kann mir mal jemand fundiert und sachlich erklären, was es für Vorteile bzw. welchen Sinn es hat Jugendliche einzusetzen und warum die Bundesländer die das nicht zulassen so ungeschickt (dumm?) sind.

    Sachlich:
    1. Unterscheide mal zwischen "Einsatz" und "Einsatz"... (das eine ist ggf. bis weit vor den Gefahrenbereich, das andere mittendrin). Das ist nämlich ggf. unterschiedlich (altersbezogen) geregelt.
    2. Beantwortest Du Deine Frage mit 17 oder 18 (oder 16) auch nicht.
    3. habe ich mehrfach auf Lehrberufe hingewiesen, in denen der Umgang mit Verletzung/Tod oder auch nur "ekelhaften Dingen" irgendwie normal ist. Komisch, dass darauf gar keiner eingeht. Verbieten wir dort die Ausbildung komplett, oder geben wir die nur an Puppen frei oder erst ab 18?
    4. Wieso eigentlich schon 18? Im Strafrecht kann man auch noch darüber als Jugendlicher verurteilt werden, wenn man die Reife noch nicht für die volle Härte des Gesetzbuches (der Welt?) hat. Ergo müsste man jeden entweder einzeln prüfen, oder gleich auf 21 die Einsatzgrenze setzen, das wäre doch nur konsequent, oder?
    5. Jugendliche dürfen ab einem gewissen Alter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Die Verletzungs(erlebens)gefahr da ist offensichtlich so groß, dass eine EH-Ausbildung ab einer bestimmten Führerscheinklasse seit vielen Jahrzehnten vorgeschrieben ist. Wenn Jugendliche also per se dafür weder geeignet wären, noch es unzumutbar ist, entsprechende Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, wieso dürfen die dann den Führerschein machen, wo doch die Konsequenzen aus der Teilnahme am Straßenverkehr brutal fatal sein können?

    Persönliches zum Schluß:
    Ich komme auch aus der JF - ich habe dort manches gesehen (u.a. deshalb, weils natürlich Regeln gab, nicht vorn eingesetzt zu werden, die aber dann nichts gelten, wenn es schlicht viel zu wenig Helfer für viel zu große Probleme sind). Andere haben das in anderen Diskussionen mit "Volkssturm" verglichen. Einen Vergleich, den ich weder gut finde, noch treffend, weils natürlich nicht geplant war und auch ganz extrem in den Jahren aus meiner Erinnerung weniger als 5 x auftrat. (Wenn jetzt einer mit den Gefahren im Straßenverkehr kommt, möge er mal 1 Woche als Lehrling bei den Straßenmeistereien oder -baubetrieben Deutschlands verbringen.) Ein Ergebnis davon war und ist, dass ich mich nach dem Führerschein extrem mit dem Fahrstil zurück gehalten habe. (Und aus meinem Bekanntenkreis von damals kenne ich etliche, die sich auch so verhalten haben.) Ich bzw. wir hatten ja gesehen, was bei heraus kommt, wenn der Heldenmut im Gasfuß größer als das Können ist...
    Nebenbei, früher (keine Ahnung wie das mit mehr fest angestellten Bademeistern heute ist), gabs nur einen Bademeister im Freibad, dafür an stark besuchten Tagen die Wasserwacht, die Wachdienst ging. I.d.R. mit Minderjährigen, der Rest war nämlich arbeiten oder studieren... Dafür hatten wir dann Eintrittsermäßigung und Schwimmtraining umsonst...
    In den vergleichbar entwickelten USA ist die Mindestaltersgrenze für die Rettungsschwimmer offensichtlich bei 15 Jahren. http://www.southfloridaprepares.org/attachments/155_fs_lifeguarding.pdf Ob es danach verboten ist, sich nach der Ausbildung am Strand dann in Rettungsarbeiten einzumischen, weil man zu jung ist, kann ich nicht beurteilen, weil ich deren Gesetze zu wenig kenne. Aber vermutlich ist dort in der Öffentlichkeit Küssen eher verboten und dafür Retten erlaubt...

    Gestern war übrigens ein guter Beitrag (Videoschnitt über die Jugend von früher in hart aber fair, hab ich leider nur einen kurzen Ausschnitt von gesehen), Kontext: früher gabs weniger Regeln (ausser ggf. mal die von den Eltern oder Lehrern), die Kinder/Jugendlichen hatten viele Freiräume (z.B. draußen) und konnten dort viel erleben und sich "austoben". Heute ist man in einem engen "Wattekorsett" von Regelwerken. Hütten bauen im Wald? Verboten, weil Nägel in Bäume selbigen weh tun. Fahrradfahren in Kiesgruben? Verboten, weil gefährlich, Fußballspielen auf der Wiese neben dem Wohngebiet? macht die nur kaputt und erzeugt Lärm, Gruben graben in Baugrundstücken, verboten?, weil könnte einer reinfallen..
    Heute sucht man sich als Jugendlicher v.a. in der Großstadt ganz offensichtlich andere (Frei-)Räume, ob die ungefährlicher sind, wage ich zu bezweifeln...
    Aber Hauptsache Gutmenschen habens gut gemeint. Auf, lasst uns speziell für die Fw eine neue Regel schaffen (z.B. Einsatzverbot unter 21) und dafür munter weiter für alle andere geltende früher brechen (z.B. Feuerwehrführerschein).


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY704598
    Datum29.11.2011 09:4191299 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Ulrich C.3. habe ich mehrfach auf Lehrberufe hingewiesen, in denen der Umgang mit Verletzung/Tod oder auch nur "ekelhaften Dingen" irgendwie normal ist. Komisch, dass darauf gar keiner eingeht. Verbieten wir dort die Ausbildung komplett, oder geben wir die nur an Puppen frei oder erst ab 18?

    ich glaube mich aber erinnern zu können, dass man bei einer Ausbildung zur Krankenschwester- /pfleger mindestens 18 Jahre alt sein muss. Zumindest war das 1975 (!) noch so. Denn damals wollten einige meiner Abschlussklasse diesen Beruf erlernen und mußten so eine Art Praktikum machen, denn sie waren erst 17 Jahre alt. Aber von späteren Krankenschwestern habe ich das auch noch so gehört.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP704599
    Datum29.11.2011 09:5091362 x gelesen
    Geschrieben von Anton K.ich glaube mich aber erinnern zu können, dass man bei einer Ausbildung zur Krankenschwester- /pfleger mindestens 18 Jahre alt sein muss. Nö, diese Altersgrenze ist mit dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 weggefallen, es geht auch jünger.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY704602
    Datum29.11.2011 09:5691247 x gelesen
    Servus,

    danke für die Info. Man lernt halt nie aus.;-)


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704603
    Datum29.11.2011 10:1191116 x gelesen
    Wo ist hier der Danke Knopf mit Sternchen!?
    150% Ack... du schreibst das was ich denke zu dem Thema!


    Geschrieben von Ulrich C.Aber Hauptsache Gutmenschen habens gut gemeint. Auf, lasst uns speziell für die Fw eine neue Regel schaffen (z.B. Einsatzverbot unter 21) und dafür munter weiter für alle andere geltende früher brechen (z.B. Feuerwehrführerschein

    Ok (begleiteter) FW-Führerschein Ab 16 Einsatzverbot, bis 21, das wäre doch nur konsequent...


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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704604
    Datum29.11.2011 10:1291163 x gelesen
    Geschrieben von Anton K.mußten so eine Art Praktikum machen, denn sie waren erst 17 Jahre alt.

    Aha

    Ausbildung ging nicht, aber Praktikum im gleichen Job....

    Goil!


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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW704621
    Datum29.11.2011 11:5791283 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.Ansonsten möchte ich noch etwas zu starren Altersgrenzen sagen. Diese müssen starr und eindeutig sein, weil wo setze ich dann die Grenze? Wenn ich sage 18 ist eine blöde Grenze, weil er 5 minuten vor 18 nicht darf, dann setze ich die Grenze auf 17. Dann kommen aber wieder dieselben Argumente. Irgendwann darf dann jeder in den Einsatz der einigermassen aufrecht gehen kann und ein Strahlrohr halten kann. (gilt natürlich analog für Alkoholverbot, Wahlrecht, ...)

    Ja deshalb haben wir ja jetzt für eine der gefährlichsten Tätigkeiten, die man in Deutschland legal machen darf auch den Führerschein auf Probe eingeführt, weil anscheinend learning by doing besser ist als Theorieunterricht mit 12 Praxiselementen.
    Wie U. C. sehr schön beschrieb, hat er auch manches dabei für's Leben glernt. Und es gab Zeiten da durften 16 Jährige nicht, sondern sie mußten und das bei Einsätzen die du dir heute nicht mal mehr vorstellen kannst.

    Gruß
    Thomas


    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY704647
    Datum29.11.2011 13:2991152 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Thomas E.Und es gab Zeiten da durften 16 Jährige nicht, sondern sie mußten und das bei Einsätzen die du dir heute nicht mal mehr vorstellen kannst.

    naja, das waren ja dann schon etwas ganz andere Zeiten. Wenn ganze Städte im Bombenhagel zerstört wurden und tausende von Zivilisten dn Tod fanden, dann relativiert sich die Löschhilfe von 16-jährigen Knaben. Ich denke, was manche Menschen (Zivilisten) damals erlebt haben, dafür bräuchte man heute ganze Heerscharen von "Seelenklempnern" um die diversen Traumata zu lindern.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg704679
    Datum29.11.2011 15:4191079 x gelesen
    Hallo zusammen

    Geschrieben von Ulrich C.Sachlich:

    Alles soweit klar. Das sind alles Gründe warum man es zulassen könnte (Jugendliche in den Einsatz zu schicken), wobei ich davon ausgehe dass sich auch nicht jeder Lehrbetrieb an die gesetzlichen Vorgaben hält. Aber mir fehlt der nachvollziehbare Grund warum manche Feuerwehren meinen es unbedingt tun zu müssen. Selbst wenn es im Bundesland Regeln gibt, die das eigentlich ausschliessen.

    Geschrieben von Ulrich C.Persönliches zum Schluß:

    Persönlich habe ich in meiner Feuerwehrlaufbahn auch ganz andere Dinge erlebt/ gemacht. Das ist aber etliche Jahre her. Ich habe es natürlich auch überlebt, aber heute würde man als Betreuer dafür Probleme zumindest mit den Eltern evtl. sogar mit der Justitz bekommen. Die Zeiten haben sich eben geändert.
    Ein Beispiel: Es gibt Eltern die sich schon beschweren, warum die Feuerwehr den Kindern/ Jugendlichen keine Wollmützen zur Verfügung stellt, wenn es drausen kalt ist.

    Gruss Thorsten
    P.S. hat alles nix mit Gutmenschen zu tun. Sind nur persönliche Meinungen.


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    AutorMatt8hia8s B8., Nortorf / Schleswig-Holstein704825
    Datum30.11.2011 21:5491361 x gelesen
    Moin Kameraden,

    der hier besprochen Erlass inkl. einiger wichtiger Erläuterungen ist jetzt veröffentlicht und hier zu finden:
    Erlass vom 24.10.2011

    Viele Grüße

    Matthias


    Meine Äußerungen in diesem Forum entsprechen meiner privaten Meinung und geben nicht zwangsweise die Meinung eines Verbandes wieder.

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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen704834
    Datum01.12.2011 08:2091088 x gelesen
    Mh,

    das Ding schafft alles, nur keine Klarheit für den, der vor Ort etwas aktiv gestalten soll im bezug auf die integration Jugendlicher...


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    AutorMatt8hia8s B8., Nortorf / Schleswig-Holstein704842
    Datum01.12.2011 09:1190904 x gelesen
    Moin Kameraden,

    in SH sind die Kreis- und Stadtwehrführungen für die Ausbildung der FA verantwortlich. Der Erlass gibt einen rechtlichen Rahmen vor, der nun von den Kreisen und Städten mit Leben zu füllen ist. Das ist oder wird geschehen. Einige Kreise haben schon fertige Konzepte, die jetzt umgesetzt werden können.
    Der Fokus des Erlasses liegt eindeutig darin, Anteile der Truppmannausbildung Teil 2 für Jugendliche anzuerkennen. Die Erläuterungen von Hr. Brüggemann auf der Seite des Referates IV 33 (www.lfs-sh.de) helfen, die Aussagen des Erlasses besser einzuordnen.

    Viele Grüße

    Matthias


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg704848
    Datum01.12.2011 09:5490955 x gelesen
    Wo hast du da ein Problem?

    Die Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Jugendlichen sind damit klar festgelegt.
    Aus meiner Sicht unnötig, da sich genau dies im Rahmen der zwingend(!) durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung automatisch ergibt - also eigentlich schon seit vielen, vielen Jahren Stand der Dinge ist bzw. sein sollte.


    Ich habe den Eindruck, das bestehende Probleme nur daher rühren, das die "Erwachsenen" sich keine Gedanken um die Sicherheit machen - einfach nur handeln ohne nachzudenken.

    Hier mal einige Ergebnisse einer Gruppenarbeit von 12 bis 16-Jährigen einer HiOrg ohne Vorkenntnisse im Arbeitsschutz und teils noch ohne EH-Kurs - Thema war "Eigenschutz an Einsatzstellen". Entstanden in 20 Minuten Gruppenarbeit nach einer kurzen 5-Minuten-Einführung zum Thema und zur Durchführung der Gruppenarbeit.

    2011-11-11_13-25-43_632_k.jpg2011-11-11_13-21-58_315_k.jpg2011-11-11_13-28-23_044_k.jpg


    Mich hat's angesichts dieser Ergebnisse im Vergleich zu den Ergebnissen bei entsprechenden Unterweisungen bei Erwachsenen fast aus den Socken gehauen ...


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.KatS-Handbuch.de
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen704849
    Datum01.12.2011 10:0291050 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Udo B.Die Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Jugendlichen sind damit klar festgelegt.

    mh, m.E. ist das, wenn man möchte, auslegungsfähig. Wenn eine konkrete regelung gewünscht war, dann geht das möglicherweise fehl. wenn keine konkrete regelung gewünscht war, ist es, wie du sagst, möglicherweise

    Geschrieben von Udo B.unnötig

    Ansonsten teile ich deine Meinung und ich denke, da gibt's nix hinzu zu fügen...


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg704851
    Datum01.12.2011 10:1591000 x gelesen
    Genau das ist der Punkt.
    Eindeutige Regelungen engen ein - sie können nicht auf die individuelle Leistungsfährigkeit der Jugendlichen eingehen.

    Also müssen sich Jugendleiter und Wehrleiter zwangsläufig mit Arbeitsschutz-Fachleuten an einen Tisch setzen und sich Gedanken über den Arbeitsschutz in der Jugendarbeit machen.

    Gelegenheit dazu bietet z.B. der ASA der Kommune, in der ja eigentlich auch die Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Feuerwehr (z.B. die SiBe) sitzen sollten ...

    *laPalomapfeif*


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
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     25.11.2011 21:39 Nico7 S.7, Steinbek
     25.11.2011 22:14 ., Thierstein und Magdeburg
     25.11.2011 22:35 ., Bad Hersfeld
     26.11.2011 06:13 ., Flensburg
     26.11.2011 06:24 ., Flensburg
     26.11.2011 08:03 Clau7s K7., Wetzlar
     26.11.2011 08:23 ., Flensburg
     26.11.2011 09:12 Eric7 T.7, Wuppertal
     26.11.2011 13:46 Sven7 K.7, Hamburg
     27.11.2011 07:57 ., Flensburg
     27.11.2011 21:36 Chri7sti7an 7R., Hilchenbach
     27.11.2011 22:18 ., Bad Hersfeld
     27.11.2011 22:25 Chri7sti7an 7R., Hilchenbach
     27.11.2011 22:47 ., Flensburg
     27.11.2011 23:02 Chri7sti7an 7R., Hilchenbach
     28.11.2011 06:31 ., Flensburg
     28.11.2011 07:07 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 08:50 ., Flensburg
     28.11.2011 09:00 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 09:51 ., Flensburg
     28.11.2011 09:57 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 10:31 Cars7ten7 G.7, Dormagen
     28.11.2011 13:34 ., Bad Hersfeld
     28.11.2011 16:40 ., Flensburg
     28.11.2011 18:51 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 19:29 ., Flensburg
     28.11.2011 18:53 ., Bad Hersfeld
     28.11.2011 19:34 ., Flensburg
     28.11.2011 19:47 Step7han7 S.7, Geesthacht
     28.11.2011 20:22 ., Flensburg
     28.11.2011 22:00 Step7han7 S.7, Geesthacht
     29.11.2011 07:07 ., Flensburg
     28.11.2011 13:02 Joac7him7 T.7, Köln
     28.11.2011 13:08 Joac7him7 T.7, Köln
     28.11.2011 14:13 Matt7hia7s O7., Waldems
     28.11.2011 14:24 ., Kiel
     28.11.2011 14:33 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     28.11.2011 14:35 Joac7him7 T.7, Köln
     28.11.2011 14:53 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     28.11.2011 15:02 Joac7him7 T.7, Köln
     28.11.2011 14:34 Joac7him7 T.7, Köln
     28.11.2011 16:13 Matt7hia7s O7., Waldems
     28.11.2011 16:34 Joac7him7 T.7, Köln
     28.11.2011 18:02 Ingo7 z.7, Handeloh
     28.11.2011 18:10 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 18:19 ., Nürnberg
     28.11.2011 18:22 ., Flensburg
     28.11.2011 18:41 ., Nürnberg
     28.11.2011 18:49 ., Reddeber
     29.11.2011 07:57 Matt7hia7s O7., Waldems
     28.11.2011 16:08 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 16:09 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     26.11.2011 09:07 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     26.11.2011 10:22 Nico7 S.7, Steinbek
     26.11.2011 12:52 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     26.11.2011 13:29 Hara7ld 7S., Köln
     26.11.2011 14:47 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     26.11.2011 14:10 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     26.11.2011 14:31 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     26.11.2011 16:17 ., Wernigerode/OT Redddeber
     26.11.2011 16:47 Anne7tte7 S.7, Griesheim
     26.11.2011 17:44 Matt7hia7s B7., Nortorf
     26.11.2011 17:48 Ingo7 z.7, Handeloh
     26.11.2011 17:59 Matt7hia7s B7., Nortorf
     26.11.2011 19:17 Seba7sti7an 7D., Mahlow
     26.11.2011 19:47 Anto7n K7., Mühlhausen
     26.11.2011 20:05 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     26.11.2011 20:11 Anto7n K7., Mühlhausen
     26.11.2011 20:18 Seba7sti7an 7D., Mahlow
     27.11.2011 14:33 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     27.11.2011 08:48 ., Flensburg
     27.11.2011 09:39 ., Bad Hersfeld
     27.11.2011 13:55 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     26.11.2011 20:15 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     26.11.2011 20:21 Seba7sti7an 7D., Mahlow
     27.11.2011 08:52 ., Flensburg
     27.11.2011 20:08 Ingo7 z.7, Handeloh
     27.11.2011 21:03 Mari7o D7., Nettetal
     26.11.2011 18:34 Manu7el 7B., Dollern
     26.11.2011 21:19 ., Nürnberg
     26.11.2011 21:22 ., Nürnberg
     26.11.2011 21:29 ., Thierstein und Magdeburg
     26.11.2011 21:40 ., Nürnberg
     26.11.2011 21:36 Hara7ld 7S., Köln
     26.11.2011 21:42 ., Nürnberg
     26.11.2011 21:57 Hara7ld 7S., Köln
     26.11.2011 22:08 ., Nürnberg
     26.11.2011 22:17 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     26.11.2011 22:26 ., Nürnberg
     26.11.2011 22:43 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     26.11.2011 22:57 ., Reddeber
     26.11.2011 23:05 Hara7ld 7S., Köln
     26.11.2011 23:10 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     26.11.2011 23:41 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 08:58 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     28.11.2011 09:54 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 10:25 Mari7o D7., Nettetal
     28.11.2011 11:42 ., Flensburg
     28.11.2011 16:11 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 16:49 ., Flensburg
     28.11.2011 16:55 ., Reddeber
     26.11.2011 23:26 ., Nürnberg
     26.11.2011 23:37 ., Reddeber
     27.11.2011 08:14 ., Nürnberg
     27.11.2011 08:20 ., Nürnberg
     27.11.2011 09:08 ., Flensburg
     27.11.2011 10:05 Hara7ld 7S., Köln
     26.11.2011 23:28 Klau7s F7., Malchow
     27.11.2011 13:08 Chri7sti7an 7F., Wernau
     28.11.2011 18:13 Klau7s F7., Malchow
     28.11.2011 18:16 Hara7ld 7S., Köln
     28.11.2011 18:24 Klau7s F7., Malchow
     27.11.2011 12:00 Mari7o D7., Nettetal
     27.11.2011 13:44 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     27.11.2011 14:36 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     28.11.2011 12:29 Anne7tte7 S.7, Griesheim
     28.11.2011 16:51 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     28.11.2011 05:41 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     28.11.2011 08:19 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     29.11.2011 08:17 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     29.11.2011 09:06 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     29.11.2011 09:41 Anto7n K7., Mühlhausen
     29.11.2011 09:50 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     29.11.2011 09:56 Anto7n K7., Mühlhausen
     29.11.2011 10:12 ., Flensburg
     29.11.2011 10:11 ., Flensburg
     29.11.2011 15:41 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     29.11.2011 11:57 Thom7as 7E., Nettetal
     29.11.2011 13:29 Anto7n K7., Mühlhausen
     30.11.2011 21:54 Matt7hia7s B7., Nortorf
     01.12.2011 08:20 Matt7hia7s O7., Waldems
     01.12.2011 09:11 Matt7hia7s B7., Nortorf
     01.12.2011 09:54 Udo 7B., Aichhalden
     01.12.2011 10:02 Matt7hia7s O7., Waldems
     01.12.2011 10:15 Udo 7B., Aichhalden
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