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ThemaParkticket für Pol- und FW-Fahrzeuge in Berlin45 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
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  • Kommentar im Lawblog: Burnout an der Parkuhr
  •  
    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz704655
    Datum29.11.2011 13:5714682 x gelesen
    Hallo,

    gestern bei WISO kam ein Beitrag, dass die Polizei in Berlin auf Dienstfahrten (ohne Sonderecht) fürs Parken küftig nur noch offizielle Parkplätze nutzen darf und bei deren Bewirtschaftung auch ein Parkticket ziehen muss.

    Link

    Begründet wird dies mit der StVO, von deren (Park)-Vorschriften die Polizei nur bei Fahrten mit Sonderrechten befreit sei.

    Ob dies juristisch haltbar sein wird, muss die Zukunft zeigen, ich will dies her weder bewerten noch eine Prognose abgeben.

    Aber; Dies müsste dann ja auch auf die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes zutreffen, wenn diese mal nicht im (Notfall)-Einsatz sind, sondern eine Nachkontrolle einer Brandstelle vornehmen, im VB unterwegs sind und und und.

    Können / dürfen die Kollegen in Berlin da schon was dazu sagen ?


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorOliv8er 8S., Berlin / Berlin704657
    Datum29.11.2011 14:0611106 x gelesen
    Bislang triffts nur die POL.
    Hoheitliches Handeln ausgenommen.

    Wird übrigens von den Kollegen (SB) hier diskutiert.


    Gruß
    O.

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    AutorJuli8a S8., Schramberg / BW704658
    Datum29.11.2011 14:0610232 x gelesen
    Wer zahlt denn die Kosten für die Tickets? Ich glaube kaum, daß dies die Beamten und Kollegen aus eigener Tasche zahlen müssen.


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    AutorChri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen704661
    Datum29.11.2011 14:159854 x gelesen
    Geschrieben von Thomas K. Begründet wird dies mit der StVO, von deren (Park)-Vorschriften die Polizei nur bei Fahrten mit Sonderrechten befreit sei. Dagegen ist doch erst einmal nichts einzuwenden, oder? Wenn keine vom Gesetzgeber aufgetragenen Aufgaben wahrgenommen werden, dann hat man auch keine Sonderrechte, so ist man "normaler" Verkehrsteilnehmer, also hat man sich an die Spielregeln (=StVO) zu halten.

    Geschrieben von Thomas K.Dies müsste dann ja auch auf die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes zutreffen Japp, §35 StVO macht da keinen Unterschied.

    Geschrieben von Thomas K.wenn diese mal nicht im (Notfall)-Einsatz sind, sondern eine Nachkontrolle einer Brandstelle vornehmen, im VB unterwegs sind und und und. Auch bei einem Einsatz, der ohne blaues Blinklicht und Einsatzhorn gefahren wird, kann es sich um eine hoheitliche Aufgabe handeln. Wenn man dann zur Erfüllung des Einsatzziel unbedingt gegen die StVO verstoßen muss, dann ist das auch durch §35 StVO abgedeckt.

    Geschrieben von §35 StVO (1)Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Meine Meinung und ich bin kein Jurist ;)


    Christian Tietz

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt704663
    Datum29.11.2011 14:209677 x gelesen
    Geschrieben von Thomas K.Aber; Dies müsste dann ja auch auf die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes zutreffen, wenn diese mal nicht im (Notfall)-Einsatz sind,
    In Berlin wundert mich das Ganze, weil ja alles am Ende ein Topf ist. Wenn eine Gemeinde in einem Bundesland das macht bedeutet das zusätzliche Einnahmen, die das Land finanziert. Deswegen durchaus verständlich.
    Für FW wäre das eher sinnlos, weil das ja nur Verschiebung von Geldern in der Gemeindekasse wäre.


    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern704666
    Datum29.11.2011 14:249663 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Thomas K.
    Aber; Dies müsste dann ja auch auf die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes zutreffen, wenn diese mal nicht im (Notfall)-Einsatz sind, sondern eine Nachkontrolle einer Brandstelle vornehmen, im VB unterwegs sind und und und.
    unter anderem aus diesem Grund habe ich mir eine generelle Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gesperrten Straßen und das Parken im öffentlichen Bereich (z.B. innerhalb gekennzeichneter Parkflächen - aber eben ohne bezahlen zu müssen) von unserem LRA erteilen lassen. Funktioniert sowohl mit der Polizei wie auch mit den kommunalen Verkehrsüberwachern problemlos... und das lästige Verrechnen etwaiger Parkgebühren entfällt auch.

    Warum geht Berlin nicht auch diesen Weg?

    Gruß
    Markus


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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz704668
    Datum29.11.2011 14:299634 x gelesen
    Hallo Markus,

    Geschrieben von Markus R.habe ich mir eine generelle Ausnahmegenehmigung

    Coole Idee.

    Geschrieben von Markus R.Warum geht Berlin nicht auch diesen Weg?

    Weil die Politik dies offenbar nicht will.

    MfG, Thomas


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz704669
    Datum29.11.2011 14:3210007 x gelesen
    Hallo Julia,

    nein, die Kosten für die Tickets werden den Polizisten auf Antrag wieder erstattet.
    Ist natürlich ein riesiger Verwaltungsaufwand - und kostet Zeit, das Parkplatzsuchen, der Weg zum "Kunden" und zurück zum Fahrzeug und die Abrechnungen.

    Rechtlich nachvollziehen kann ich das durchaus - ob es aber auch sinnvoll ist ?

    MfG, Thomas


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorKlau8s S8., München / Bayern704670
    Datum29.11.2011 14:419531 x gelesen
    Geschrieben von Markus R.Warum geht Berlin nicht auch diesen Weg?


    weil sie einfach pleite sind ? und es ihnen vor gar nichts graust ?



    "Ich warte in der Küche auf dich." - "Fass' aber die Kekse nicht an!" - "Kekffe? Iff sehffe hierff kffeine Kekffe."

    Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick. Alexander Woollcott
    Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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    AutorOliv8er 8S., Berlin / Berlin704671
    Datum29.11.2011 14:469583 x gelesen
    Geschrieben von Markus R.Warum geht Berlin nicht auch diesen Weg?
    Weil man in allem hier das Rad gerne neu erfindet. ;-)


    Gruß
    O.

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    AutorJuli8a S8., Schramberg / BW704672
    Datum29.11.2011 14:589838 x gelesen
    Also wird das Geld nur verschoben, und dies dann mit zusätzlichen Verwaltungskosten.


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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz704673
    Datum29.11.2011 15:019728 x gelesen
    Genau so ist es !


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorKlau8s S8., München / Bayern704674
    Datum29.11.2011 15:059743 x gelesen
    Aber bei Soll und Haben siehts gut aus.



    "Ich warte in der Küche auf dich." - "Fass' aber die Kekse nicht an!" - "Kekffe? Iff sehffe hierff kffeine Kekffe."

    Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick. Alexander Woollcott
    Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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    AutorJoch8en 8P., Edingen-Neckarhausen / Baden-Württemberg704676
    Datum29.11.2011 15:129416 x gelesen
    Geschrieben von Linus D.Für FW wäre das eher sinnlos, weil das ja nur Verschiebung von Geldern in der Gemeindekasse wäre.

    Und das soll Ämter/Eigenbetriebe/Fachbereiche einer Stadt vom gegenseitigen Rechnungstellen abhalten? Naiv ;-)

    Z.B. bei unseren Sicherheitswachen im (städtischen Eigenbetrieb) Nationaltheater müssen wir seit ein paar Jahren die Parkgebühren zahlen um sie dann über die Verwaltung gegen Quittung wieder zurück zu fordern.
    Den Herr an der Schranke, der uns gegen Ausweis reinließ und sogar Parkplätze freihielt gibt's nicht mehr.

    Es gibt halt nicht *einen* Haushalt sondern viele (Unter-)Budgets, die sich so aufbessern.


    Grüße aus Mannem
    Jochen

    Hier bin ich "zu Hause": http://www.FF-Friedrichsfeld.de
    Hier im Forum vertrete ich aber immer MEINE EIGENE Meinung.

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY704678
    Datum29.11.2011 15:249511 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Christian T.Dagegen ist doch erst einmal nichts einzuwenden, oder? Wenn keine vom Gesetzgeber aufgetragenen Aufgaben wahrgenommen werden, dann hat man auch keine Sonderrechte, so ist man "normaler" Verkehrsteilnehmer, also hat man sich an die Spielregeln (=StVO) zu halten.

    ich bin ja jetzt nicht der Verwaltungsfachmann ( mein Sohn dagegen schon). Aber sollte da nicht eine Anweisung des Senats oder Innensenators ausreichen, um dann den riesigen Verwaltungsaufwand zu stoppen. Die Parkplätze gehören ja der Stadt Berlin und die Parkgebühren werden an die Stadt Berlin gezahlt. Hier könnte evtl. der oft geforderte GMV (gesunder Menschenverstand) abhelfen. Aber GMV und öffentliche Verwaltung, das beißt sich halt oft.;-(


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorChri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen704681
    Datum29.11.2011 15:509489 x gelesen
    Geschrieben von Anton K.Aber GMV und öffentliche Verwaltung, das beißt sich halt oft.;-( Und die Feuerwehr ist auch Teil der Verwaltung ;-)


    Christian Tietz

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern704726
    Datum29.11.2011 22:339153 x gelesen
    In Deutschland sind doch nicht mehr alle ganz sauber......
    Derjenige, der so etwas iniziiert, gehört ans Kreuz genagelt.......
    Wie weit ist es jetzt schon gekommen?


    Ich reg mich jetzt nicht mehr weiter, auf sondern geh ins Bett.....

    Was für ein Quark.....
    mannmannmann


    In Treue fest!

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    AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg704727
    Datum29.11.2011 22:459054 x gelesen
    Ist ja toll, weil auf dem Knölchen dann oben steht "Der Polizeipräsident von Berlin", das ist dann der der das Geld haben will. Gern vielleicht auch von seinen Mitarbeitern. Die Politessen können ja kaum unterscheiden in welcher Mission das Fahrzeug unterwegs ist. Also erst mal an jedes Fahrzeug was nicht eindeutig zu identifizieren ist ein Zettel, hinterher gibt es dann eine Abteilung die nur damit beschäftigt ist die Problemfälle zu klären. Mal durchrechnen ob sich der Aufwand da noch lohnt.

    Lustig wird das ganze wenn sich dann mal ein Fahrzeug meldet: "Können den Auftrag nicht erfüllen, weil wir keinen Parkplatz finden"

    Gruß Ralf


    Eine Statistik ist für Beamte das Selbe,
    wie für einen Betrunkenen die Straßenlaterne:
    Sie dient ihm zum Festhalten, nicht zur Erleuchtung...

    http://twitter.com/nomex64

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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP704732
    Datum30.11.2011 07:399220 x gelesen
    Welche Tätigkeiten sind denn bei der POL nicht hoheitlich (außer das außer einer Currywurst am Imbiss)?

    Hoheitliches Handeln wird gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel durch Amtsträger (z. B. Beamte) im Rahmen ihrer Amtspflicht ausgeführt (Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie etc.).


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    AutorChri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen704738
    Datum30.11.2011 08:299086 x gelesen
    Geschrieben von jürgen s.Hoheitliches Handeln wird gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel durch Amtsträger (z. B. Beamte) im Rahmen ihrer Amtspflicht ausgeführtGeschrieben von Art. 33 Abs. 4 GGDie Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.Naja, wenn ich den Absatz so lese, verstehe ich: hoheitliches Handeln soll in der Regel von Amtsträgern durchgeführt werden, aber nicht jedes Handeln eines Amtsträgers ist auch hoheitliches Handeln.

    Und §35 StVO befreit auch nicht bei jeder hoheitlichen Tätigkeit von der StVO, sondern nur, wenn es "dringend geboten" (= für das Einsatzziel unumgänglich) ist. So ist das Durchführen einer Brandsicherheitswache sicherlich eine hoheitliche Tätigkeit, aber sie rechtfertig in keiner Weise die Inanspruchnahme von §35.


    Christian Tietz

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorTors8ten8 C.8, Oranienburg / Brandenburg704749
    Datum30.11.2011 09:498729 x gelesen
    Geschrieben von Markus R.Warum geht Berlin nicht auch diesen Weg?

    Weil man in Berlin nicht gern über den Tellerrand schaut.
    Inseldenken. Immer noch.


    Mit freundlichstem Gruß
    Torsten

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    AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen704757
    Datum30.11.2011 11:128704 x gelesen
    Geschrieben von jürgen s.Welche Tätigkeiten sind denn bei der POL nicht hoheitlich (außer das außer einer Currywurst am Imbiss)?

    Während des Dienstes zur Bank fahren.
    Während des Dienstes zum Lebensmittelgeschäft fahren.
    Während des Dienstes zum Baumarkt.
    Während des Dienstes ..........

    Guck doch mal bei 1414 wo die Polizei schon überall entdeckt wurde.


    Gruß Michael

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional704770
    Datum30.11.2011 12:358683 x gelesen
    Tach, Post!

    Ich hoffe mal der Herr Polizeipräsident hat seine Dezernats- und Abteilungsleiter rechtzeitig daran erinnern, entsprechende Summen für 2012 zu budgetieren. Nicht das denen dann in Q3 irgendwann auffällt, dass man für den Ersatz der Parkgebühren ja gar keine Mittel eingeplant hat...


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)

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    AutorStep8han8 R.8, Querfurt / Sachsen-Anhalt704788
    Datum30.11.2011 14:538587 x gelesen
    Geschrieben von Ralf H.Lustig wird das ganze wenn sich dann mal ein Fahrzeug meldet: "Können den Auftrag nicht erfüllen, weil wir keinen Parkplatz finden"

    Mir schwirrt die ganze Zeit das Beispiel im Kopf rum, wo dem armen Franz das Fahrrad geklaut wurde und er an der Stelle, wo er es angekettet hatte seit einer dreiviertel Stunde am Straßenrand mit einer 3m langen Sperrfläche zwecks Puffer bei Fahrbahnverengung (alternativ Bushaltestelle) auf die Streife wartet, die bereits zum 3. mal auf der Suche nach einem Parkplatz an ihm vorbeifährt.
    Da glaube ich nicht, dass in unserer hektischen und ungeduldigen Gesellschaft eine entspannte Aufnahme des Falles noch gewährleistet ist, von beiden Seiten nicht.
    Weitergesponnen schädigt das nur (weiter) das Ansehen der Kollegen, wenn dein Freund und Helfer Ewigkeiten braucht, um dann doch mal an deiner Seite zu stehen.

    Sonderrechte gem. §35 hin oder her. Es geht hier ja nicht um gesundheits-/sicherheitsgefährdende Fahrinteraktionen, sondern nur um das Parken/Halten, was jeder vernünftige Mensch (und als diese schätze ich die Beamten mal ein) nicht quer auf der Kreuzung im Berufsverkehr machen wird, sondern schon irgendwo da wo es primär keinen stört.

    Und selbst zum Currywurst essen oder Tiefkühlpizza fürs Abendessen aus dem Edeka zu kaufen direkt vor dem Laden zu stehen halte ich für gerechtfertigt, denn der nächste Banküberfall (o.ä.) kommt bestimmt und wenn dann alle einen halben km zum Auto rennen müssen.. Und dann schneller fahren, um die verlorene Zeit wieder reinzuholen..

    Oder ums kurz zu machen und meinen ersten Gedanken widerzugeben, als ich das Vidoe gesehen habe: "krank"!

    Meine Meinung
    Gruß!


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    AutorTors8ten8 C.8, Oranienburg / Brandenburg704801
    Datum30.11.2011 16:258616 x gelesen
    Geschrieben von Christi@n P.Ich hoffe mal der Herr Polizeipräsident hat...

    Den Herrn Polizeipräsidenten gibt es momentan noch nicht.
    Amtierend ist eine Frau Polizeidierektorin(?). ;-))


    Mit freundlichstem Gruß
    Torsten

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    AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern704802
    Datum30.11.2011 16:358564 x gelesen
    Dann sollte Knöllchen-Horst schleunigst nach Berlin umziehen ;-)


    Audiatur et altera pars.

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    AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein704804
    Datum30.11.2011 16:418558 x gelesen
    ha.. ursache gefunden duckundwech....


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    AutorFran8k S8., München / Bayern704805
    Datum30.11.2011 16:498519 x gelesen
    Wie ist das dann mit Frauenparplätzen - dürfen da auch männliche Beamte drauf parken? Oder Behindertenparkplätzen - ach ne, die sind ja denen vorbehalten die solche Vorschriften rausbringen!

    --> stiehlt sich dann jetzt mal durch die Schleierfahndung ;-)


    Meine persönliche Meinung!
    Wer Fehler im Text findet, darf diese gerne behalten!

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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704813
    Datum30.11.2011 17:548616 x gelesen
    Geschrieben von ---StVO--- §46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

    (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen


    vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9);

    von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);

    vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr.

    von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);


    Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde reicht. Hoheitliches Handeln ist übrigens alles was zur Erledigung des öffentlichen Auftrags gehört, z. B. Ermittlungen zur Strafverfolgung, Bußgelder ...

    nicht hoheitliches Handeln wäre der Kauf von a) Ausstattung, Büromaterial ... (da braucht es auch keine generelle Parkfreiheit)
    b) Mittagsverpflegung oder privaten Einkäufen (und da braucht es auch keine generelle Parkfreiheit).

    Ich will nicht unken, aber vielleicht wollte man einem generellen Missbrauch des "überall ungestraft Parken könnens" entgegenwirken.


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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704814
    Datum30.11.2011 17:568505 x gelesen
    Nachtrag:

    wenn ich im Einsatzfahrzeug ohne sonder- und Wegerechte nach § 35 StVO geblitztdingst werde muss ich auch bei meinem eigenen AG bezahlen.


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    AutorClau8s K8., Wetzlar / Hessen704830
    Datum01.12.2011 06:528283 x gelesen
    Geschrieben von Marcus M.Hoheitliches Handeln ist übrigens alles was zur Erledigung des öffentlichen Auftrags gehört, z. B. Ermittlungen zur Strafverfolgung, Bußgelder ...

    nicht hoheitliches Handeln wäre der Kauf von a) Ausstattung, Büromaterial ... (da braucht es auch keine generelle Parkfreiheit)
    b) Mittagsverpflegung oder privaten Einkäufen (und da braucht es auch keine generelle Parkfreiheit).


    Ja, bei der Polizei habe ich da recht viel Interpretationsspielraum, bei Feuerwehrs halbwegs auch noch. Auch in der Notfallrettung sehe ich noch kein allzu großes Problem...

    ABER

    Ich bin mir ganz sicher, dass die Angehörigen der älteren Dame, die mittels qualifizierten Krankentransports in die Klinik muss, sehr wenig Verständnis haben werden, dass der KTW 500m entfernt auf einem "ordnungsgemäßen" Parkplatz steht und Mutti erstmal übers Kopfsteinpflaster auf der Fahrtrage durch Wind und Wetter dorthin gebracht werden muss. Rein rechtlich gesehen ist es heute schon so, dass der KTW im qualifizierten Krankentransport keinerlei Sonderrechte hat und eben nicht in zweiter Reihe halten darf, nicht ohne zu zahlen an einer Parkuhr, nicht auf die Bushaltestelle, nicht halb auf den Bürgersteig, ...

    Zieht man das nun in Berlin konsequent durch (zum Glück wird jenes Parken des KTW ja heute in aller Regel toleriert), dann viel Spaß in der Hauptstadt.


    Gruß, Claus
    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg704833
    Datum01.12.2011 08:138242 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Marcus M.nicht hoheitliches Handeln wäre der Kauf von a) Ausstattung, Büromaterial ... (da braucht es auch keine generelle Parkfreiheit)
    b) Mittagsverpflegung oder privaten Einkäufen (und da braucht es auch keine generelle Parkfreiheit).


    Das mit den privaten Einkäufen wäre eine Unterstellung, die es zu beweisen gälte.
    Mittagsverpflegung, Büromaterial, Einkauf zum gemeinsamen Kochen des Abendessens, sonstige dienstliche Besorgungen...
    Klar könnte man da verlangen, dass die sich ordentlich nen Parkplatz suchen und das Fahrzeug dort abstellen. Dann dauert es beim Überfall zwischen 12 und 13 Uhr halt 15 Minuten länger bis die Polizei kommt, weil dann mehrere Streifenwagenbastzungen gleichzeitig versuchen schnell zum Parkhaus zu rennen und das Parktiket zu zahlen, ...

    Also wäre das ganze extrem unlogisch. Ich weis, dass es einigen nicht passt, wenn die Polizei so parkt. Da spielt sicherlich der Neidfaktor eine Rolle und vielleicht ein unterschweliger Hals (Hass?) auf die Polizei wenn man selbst schon Knöllchen bekommen hat. Aber IMO geht es nicht anders, wenn die POL die Einsatzbereitschaft aufrecht erhalten will. Und Essen müssen die nun mal während ihrer Schichten. Und die haben eben keine feste Mittagspause, in der die ausser Dienst sind.
    Das sollte man mal alles bedenken.

    Gruss Thorsten


    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704909
    Datum01.12.2011 17:538262 x gelesen
    Geschrieben von ---Claus --- ch bin mir ganz sicher, dass die Angehörigen der älteren Dame, die mittels qualifizierten Krankentransports in die Klinik muss, sehr wenig Verständnis haben werden, dass der KTW 500m entfernt auf einem "ordnungsgemäßen" Parkplatz steht und Mutti erstmal übers Kopfsteinpflaster auf der Fahrtrage durch Wind und Wetter dorthin gebracht werden muss. Rein rechtlich gesehen ist es heute schon so, dass der KTW im qualifizierten Krankentransport keinerlei Sonderrechte hat und eben nicht in zweiter Reihe halten darf, nicht ohne zu zahlen an einer Parkuhr, nicht auf die Bushaltestelle, nicht halb auf den Bürgersteig, ...

    Zieht man das nun in Berlin konsequent durch (zum Glück wird jenes Parken des KTW ja heute in aller Regel toleriert), dann viel Spaß in der Hauptstadt.


    Sicher handelt es sich beim KT um die Erfüllung eines hoheitlichen Auftrags (da es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Trägers der RD handelt - zumindest so für ST - unabhängig welch HiO der Träger sich bedient). Der Unterschied zum RT ist doch nur die fehlende Eilbedürftigkeit, die die Inanspruchnahme des § 35 StVO rechtfertigen würde.

    Was das Parken von Einsatzfahrzeugen zum Zwecke des privaten Einkaufens angeht. Ich denke bei den meisten AG ist das ohnehin nicht statthaft, da Dienstfahrzeuge in der Regel nicht für die Erledigung privater Wege genutzt werden dürfen. Ich spreche hier nicht über den schnellen Halt vor dem Imbiss wo ich in 30 sek abrücken kann, sondern eben von Einkäufen wo ich zwangsläufig längere Laufwege zum Fahrzeug bzw. keine freien Abfahrtswege habe (z. B. Parkhäuser).


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    AutorClau8s K8., Wetzlar / Hessen704938
    Datum01.12.2011 20:018200 x gelesen
    Geschrieben von Marcus M.Sicher handelt es sich beim KT um die Erfüllung eines hoheitlichen Auftrags (da es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Trägers der RD handelt - zumindest so für ST - unabhängig welch HiO der Träger sich bedient). Der Unterschied zum RT ist doch nur die fehlende Eilbedürftigkeit, die die Inanspruchnahme des § 35 StVO rechtfertigen würde.

    Sicher handelt es sich beim KT in Berlin um alles Mögliche, aber sicherlich nicht um eine hoheitliche Aufgabe. Anders wird es mutmaßlich bei der Notfallrettung der Berliner Feuerwehr aussehen...


    Gruß, Claus
    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704944
    Datum01.12.2011 20:488219 x gelesen
    Geschrieben von ---Claus--- Sicher handelt es sich beim KT in Berlin um alles Mögliche, aber sicherlich nicht um eine hoheitliche Aufgabe. Anders wird es mutmaßlich bei der Notfallrettung der Berliner Feuerwehr aussehen...

    Gemäß RettDG des Landes Berlin ist auch in Berlin der KT eine hoheitliche Aufgabe. Unabhängig davon welcher Firma oder HiO sich das Land bzw. Stadt Berlin dabei bedient. Dies gilt nicht für Transporte von Patienten durch Taxiunternehmen, die nicht als qualifizierter KT i. S. d. RettDG zu werten sind.


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    AutorClau8s K8., Wetzlar / Hessen704945
    Datum01.12.2011 20:578144 x gelesen
    Geschrieben von Marcus M.Gemäß RettDG des Landes Berlin ist auch in Berlin der KT eine hoheitliche Aufgabe. Unabhängig davon welcher Firma oder HiO sich das Land bzw. Stadt Berlin dabei bedient. Dies gilt nicht für Transporte von Patienten durch Taxiunternehmen, die nicht als qualifizierter KT i. S. d. RettDG zu werten sind.

    Ähm ja, ich zitiere dann mal...

    Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin

    § 5
    Aufgabenträger

    (1) Die Notfallrettung wird von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung den Hilfsorganisationen, wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, Aufgaben der Notfallrettung übertragen. Sie können in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden.

    (2) Der Krankentransport wird von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt. Die Berliner Feuerwehr übernimmt die Aufgaben des Krankentransports nur, wenn und insoweit die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht bereit oder in der Lage sind.


    Gruß, Claus
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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704946
    Datum01.12.2011 21:218138 x gelesen
    RDG Berlin

    § 1
    Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfaßt die Notfallrettung und den Krankentransport.
    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
    1.Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
    2.Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein
    Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung
    befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
    3.Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes,
    4. Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung
    bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders
    eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),
    5. Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf
    die Behinderung zurückzuführen ist.
    § 2
    Aufgaben des Rettungsdienstes
    (1) Der Rettungsdienst stellt die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung
    mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicher. Er umfaßt den Rettungsdienst
    zu Lande, zu Wasser und in der Luft.
    (2) Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten
    zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in
    eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind
    Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen
    schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete
    medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung gehören auch die medizinisch keinen
    Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung
    zur Weiterversorgung in eine gesundheitliche Spezialeinrichtung unter fachgerechter
    Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen
    sowie die Durchführung der sonstigen Verlegungstransporte von Notfallpatienten.
    (3) Aufgabe des Krankentransports ist es, kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten sind, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

    Die Durchführung des KT in privatrechtlicher Form ändert doch aber nichts am hoheitlichen Auftrag. Man kann natürlich Probleme herbeireden. Ich denke jedoch, das auch private Leistungserbringer eine Ausnahmegenehigung nach StVO erhalten können.


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    AutorClau8s K8., Wetzlar / Hessen704948
    Datum01.12.2011 21:288109 x gelesen
    Geschrieben von Marcus M.Die Durchführung des KT in privatrechtlicher Form ändert doch aber nichts am hoheitlichen Auftrag.

    Doch, siehe §5...

    Geschrieben von Marcus M.Man kann natürlich Probleme herbeireden.

    Muss man nicht - man kann allenfalls allabendlich dem Herrn auf Knien danken, dass auch die meisten Politessen es nicht wissen. Fakt ist, dass du mit dem Knöllchen am KTW ein Problem hast, kannst dann ja mal versuchen, Widerspruch einzulegen.

    Geschrieben von Marcus M.Ich denke jedoch, das auch private Leistungserbringer eine Ausnahmegenehigung nach StVO erhalten können.

    Nach GMV vielleicht, nach RDG Berlin nicht - zumindest nicht mit der Begründung einer "hoheitlichen Aufgabe". Ganz nebenbei: In Ba-Wü gälte das dann sogar für die Notfallrettung...


    Gruß, Claus
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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional704950
    Datum01.12.2011 22:038140 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Marcus M.Gemäß RettDG des Landes Berlin ist auch in Berlin der KT eine hoheitliche Aufgabe

    Der Rettungsdienst, ganz gleich ob Notfallrettung odet qualifizierter Krankentransport, ist keine hoheitliche Aufgabe (EuGH, C-160/08) vom 29.04.2010)


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)

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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704951
    Datum01.12.2011 22:268036 x gelesen
    Mit der festlegung der privatrechtlichen Leistungserbringung ist durch den Gesetgeber doch nur festgelegt, dass eben nicht die feuerwehr oder irgendein Eigenbetrieb diese Leistung zu erbringen hat, sondern eben private anbieter (egal ob HiO oder Fa. Rostlaube).

    Das hat aber mit der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe entsprechend RDG überhaupt nichts zu tun (da ist doch die Rechtsform des Leistungserbringers schnuppe).

    Wie gesagt, man kann Probleme hervorreden, oder lösen...


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    AutorClau8s K8., Wetzlar / Hessen704953
    Datum01.12.2011 22:328027 x gelesen
    Wieso liest du dir nicht den §5 einfach durch? Ich habe die relevanten Teile deutlich markiert - durch deine Wiederholung wird es doch nicht richtig. Der qualifizierte KTP ist in Berlin keine hoheitliche Aufgabe, siehe auch Verweis von Chirstian P. und das hat mit "herbeireden" schlichtweg nichts zu tun...


    Gruß, Claus
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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW704954
    Datum01.12.2011 22:408061 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Marcus M.Der Unterschied zum RT ist doch nur die fehlende Eilbedürftigkeit, die die Inanspruchnahme des § 35 StVO rechtfertigen würde.

    Der Unterschied zu Polizei und Feuerwehr ist vor allem, dass der RD (egal ob mit oder ohne Krankentransport) nicht zu den Begünstigten der Sonderrechte nach §35(1) StVO zählt.

    Deswegen braucht es da die Eilbedürftigkeit ("wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden"), um Sonderrechte nach Absatz 5a zu haben.

    Die von Christian erwähnte nicht-Hoheitlichkeit könnte tatsächlich ein vernünftiger Grund sein, warum man den RD nicht einfach mit in den Absatz 1 gepackt hat (kennt zufällig jemand die amtliche Begründung für Absatz 5a?). Bisher fand ich das nämlich eigentlich ziemlich ungeschickt. (was jetzt nicht bedeutet, dass ich es für sonderlich logisch halte, einem KTW weniger Rechte zuzusprechen als einem Taxi).

    Geschrieben von Marcus M.Was das Parken von Einsatzfahrzeugen zum Zwecke des privaten Einkaufens angeht. Ich denke bei den meisten AG ist das ohnehin nicht statthaft, da Dienstfahrzeuge in der Regel nicht für die Erledigung privater Wege genutzt werden dürfen. Ich spreche hier nicht über den schnellen Halt vor dem Imbiss wo ich in 30 sek abrücken kann, sondern eben von Einkäufen wo ich zwangsläufig längere Laufwege zum Fahrzeug bzw. keine freien Abfahrtswege habe

    Ack.

    Wenn der Weg vom Einkauf zum ordnungsgemäß abgestellten Streifenwagen (LF, RTW, ...) zu weit ist, dann ist das IMNSHO kein Grund für Extrawürste beim Parken, sondern ein Grund gegen den Einkauf während der Dienstzeit...

    Gruß,
    Henning


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    AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST704956
    Datum01.12.2011 22:538020 x gelesen
    Was das hoheitliche Handeln angeht - ich gebe mich angesichts des zitierten EUGH-Urteils widerwillig geschlagen - auch wenn es mich graust ;-)

    Zu § 35 5a StVO - wurde erst 1975 nachträglich ergänzt, galt bis Ende der 80er explizit nur für die rettung von Menschenleben.

    Unterschied ist, das § 35 5a StVO nur für fahrzeuge gilt, Abs. 1 eben für die gesamte Organisation.

    PS:

    Ändert aber auch nichts an der Ausnahmegenehmigung nach StVO zum Halten und Parken - da steht nicht von hoheitlichem Handeln.


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW704957
    Datum01.12.2011 22:598038 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Marcus M.Ändert aber auch nichts an der Ausnahmegenehmigung nach StVO zum Halten und Parken - da steht nicht von hoheitlichem Handeln.

    Klar.

    Ich bin ja durchaus der Meinung, dass jeder KTW eine halbwegs umfangreiche Ausnahmegenehmigung in Sachen Halten und Parken (und meinetwegen für Busspuren, Fußgängerzonen, ...) haben sollte.

    Nur: _eigentlich_ gehört das dann einheitlich geregelt und nicht per örtlicher Ausnahmegenehmigung...

    Gruß,
    Henning


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    AutorLars8 J.8, Krefeld / NRW704961
    Datum02.12.2011 00:218057 x gelesen
    Die beiden Herren in dem TV-Beitrag werden als Gewerkschaftsvertreter in Uniform gezeigt, was zunächst einmal den Eindruck aufkommen lässt, dass dies für uniformierte Kräfte gilt.

    Wie bei der Süddeutsche Zeitung zu lesen ist, handelt es sich aber eigentlich nur um nicht als solche erkennbare Zivilfahrzeuge.

    Ich glaube also umso weniger, dass "uniformierte" RD- und FW-Fahrzeuge ebenfalls ein Ticket ziehen müssten...


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     29.11.2011 13:57 Thom7as 7K., Hermeskeil
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     29.11.2011 15:50 Chri7sti7an 7R., Wuppertal
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     29.11.2011 14:24 Mark7us 7R., Höhenrain
     29.11.2011 14:29 Thom7as 7K., Hermeskeil
     29.11.2011 14:41 ., München
     29.11.2011 14:46 ., Berlin
     30.11.2011 09:49 ., Oranienburg
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     30.11.2011 16:35 Adol7f H7., Rosenheim
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     30.11.2011 17:56 ., Reddeber
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     01.12.2011 22:03 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
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