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ThemaErste Hilfe Ausbildung7 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorMarc8el 8L., Burgdorf/ Han / Niedersachsen706614
Datum15.12.2011 15:124397 x gelesen
Hallo Forum,

nein, die Suche war nicht mein Freund :-)

Folgendes: Ich bin auf der Suche nach der Vorschrift, die den Kräften der Freiwilligen Feuerwehren (hier: Niedersachsen) vorschreibt, in zeitl. Abständen entweder das Erste Hilfe Training bzw. einen neuen Lehrgang zu absolvieren.

Sofern dies nicht Pflicht ist, wird es ja sicherlich eine Empfehlung dazu geben (außer den gesunden Menschenverstand).

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!


Marcel


47% aller deutschen Frauen würden gern mit einem Feuerwehrmann schlafen. (Quelle: Stern NEON Ausgabe April/07)

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AutorAndr8eas8 S.8, Lampertheim-Hofheim / Hessen706663
Datum15.12.2011 20:192628 x gelesen
Hallo Marcel,

als EH-Ausbilder in Hessen kann ich folgendes beitragen: Bei uns zahlt die Unfallkasse Hessen jedem FA (SB) alle zwei Jahre einen (kompletten) Erste Hilfelehrgang (also die 16 UE), sofern dies vom Kreisbrandinspektor vorher abgezeichnet wurde. Der Wehrführer muss die Plätze vorher beantragen, danach kann ich bzw. mein Kreisverband die Ausbildungsveranstaltung mit der UKH abrechnen. Diese Info stammt von unserem hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten in unserem Kreisverband, der einige EH-Lehrgänge für FWen im Jahr bearbeitet.

Zwar ist die Relevanz einer hessischen Regelung für Niedersachsen nicht gegeben, aber eventuell kann Dir da Deine zuständige Unfallkasse eine verbindliche Auskunft geben.

Wäre vielleicht auch ein Thema für eine FAQ oder eine sonstige Faktensammlung...


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AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz706841
Datum16.12.2011 16:232490 x gelesen
Geschrieben von Marcel L.Ich bin auf der Suche nach der Vorschrift, die den Kräften der Freiwilligen Feuerwehren (hier: Niedersachsen) vorschreibt, in zeitl. Abständen entweder das Erste Hilfe Training bzw. einen neuen Lehrgang zu absolvieren.
Wäre auch zu schön wenn dies einheitlich geregelt wäre :-(
Gemäß FwDV2 gehört der Erste-Hilfe Kurs zur Grundausbildung und soll 16 UE umfassen...
Im Teil 2 der Grundausbildung ist nochmals ein Training von 4UE vorgesehen...
Gemäß der FwDV ist dann damit das "Soll" erfüllt und du kannst eine Fortbildung letztendlich nur auf Standortebene durchsetzten. Dies wird von der FwDV2 in den Absätzen 1.9 und 1.10 gedeckt.
Aus Sicht des Unfallversicherungsträgers kommen zusätzlich noch die UVVen und deren Handlungsempfehlungen hinzu.
§15 der GUV-V C53.Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen.
Da dies natürlich sehr schwammig ist, hat der Verband der Unfallkassen eine Handlungsanweisung oder Information dazu heraus gegeben. Die GUV-I 8651 geht auf die Erste-Hilfe recht ausführlich ein und fordert auch eine gesicherte Fortbildung (übrigens innerhalb von zwei Jahren). Da dies an der GUV-V A1 Grundsätze der Prävention aufgehängt ist, kann sich der Versicherungsträger auch an den Kosten beteiligen. Vermutlich wird er es auch tun, wenn der für die Einhaltung der UVV verantwortliche Träger der Feuerwehr einfach mal freundlich anfragt :-)
Die dazu gehörende Schutzzieldefinition:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Melde Einrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel und das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter zur Verfügung stehen sowie nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Man muss halt nur dem "Unternehmer" und dessen Beauftragten mal auf die Finger klopfen....

Grüße
Stefan


"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

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AutorManu8el 8B., Dollern / Niedersachsen706843
Datum16.12.2011 17:002315 x gelesen
Hallo, schau mal hier:

FUK Niedersachsen / Erste Hilfe

Viele Grüße
Manuel


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AutorMarc8el 8L., Burgdorf/ Han / Niedersachsen706929
Datum17.12.2011 12:562223 x gelesen
Hallo Kameraden,

für eure Antworten bedanke ich mich sehr herzlich. Ihr wart mir eine super Hilfe! Danke!


Grüße,
Marcel


47% aller deutschen Frauen würden gern mit einem Feuerwehrmann schlafen. (Quelle: Stern NEON Ausgabe April/07)

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 707057
Datum18.12.2011 10:342165 x gelesen
Geschrieben von Andreas S.als EH-Ausbilder in Hessen kann ich folgendes beitragen: Bei uns zahlt die Unfallkasse Hessen jedem FA (SB) alle zwei Jahre einen (kompletten) Erste Hilfelehrgang (also die 16 UE), sofern dies vom Kreisbrandinspektor vorher abgezeichnet wurde.

Aha.. Die UKS schliesst Feuerwehrangehörige explizit von Erste Hilfe Lehrgänge aus..


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

"Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

Sehen Sie, es gibt nur eine Konstante, eine Universalität. Es ist die einzige echte Wahrheit:
Kausalität. Aktion - Reaktion. Ursache und Wirkung

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen707061
Datum18.12.2011 11:082267 x gelesen
Geschrieben von Marcel L.Folgendes: Ich bin auf der Suche nach der Vorschrift, die den Kräften der Freiwilligen Feuerwehren (hier: Niedersachsen) vorschreibt, in zeitl. Abständen entweder das Erste Hilfe Training bzw. einen neuen Lehrgang zu absolvieren.

Letztlich gar nicht nötig.

Die Ausbildung in Erster Hilfe ist letztlich Teil der Truppmannausbildung. Daraus läßt sich schließen, daß dieses Wissen und diese Fähigkeiten auch im Rahmen der darauf folgenden Fortbildung am Standort aufrecht zu erhalten sind.

Dies bedeutet jedoch nicht, daß es dann dafür zwingend notwendig ist auf ein externes Unternehmen zurückzugreifen, welches durch die Unfallversicherer entsprechend akkreditiert ist.

MkG
Marc


Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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xxx

 15.12.2011 15:12 Marc7el 7L., Burgdorf/ Han
 15.12.2011 20:19 Andr7eas7 S.7, Lampertheim-Hofheim
 18.12.2011 10:34 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 16.12.2011 16:23 Stef7an 7J., Birlenbach
 16.12.2011 17:00 Manu7el 7B., Dollern
 17.12.2011 12:56 Marc7el 7L., Burgdorf/ Han
 18.12.2011 11:08 ., Bad Hersfeld
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