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Thema | Rechtliche Definition für eine 'Angemessene Sanitätswache' | 4 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Marc8o S8., Niederneisen / | 728746 | |||
Datum | 23.06.2012 02:10 | 3834 x gelesen | |||
Hallo, ich suche eine gut formulierte rechtlich Definition, was man unter einer angemessenen Sanitätswache zu verstehen hat. Keine Handreichung zur Dimesionierung, sondern eine in Juristendeutsch abgefasste allgemeine Definition, die auf Veranstaltungen zwischen 5000 und 20000 Personen (Bühnenkonzerte) zutreffend ist. Eine klare Definition hilft dabei, die Sanitätswache nicht zu gering, aber auch nicht zu hoch anzusetzen. Dabei muss man erkennen, wo der Übergang zum außergewöhnlichen Ereignis ist, also auch ab wann die Stadt oder der Landkreis in der Verantwortung kommt, deutlich wird. Grüße Marco | |||||
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Autor | Phil8ipp8 E.8, Augsburg / Bayern | 728747 | |||
Datum | 23.06.2012 08:00 | 2578 x gelesen | |||
Hallo. Das ist eine Formulierung in der sich die Auflagebehörde relativ einfach aus der Affäre zieht. Damit liegt nämlich die Haftung und die Beweislast beim Durchführenden des Sanitätswachdienstes. Wenn genaue Auflagen drinstehen liegt die Last bei der ausstellenden Behörde. Zur Bemessung kannst du neben deiner Gefährdungsanalyse und den bisherigen Erfahrungswerten aucauers Mauerer-Schema oder den Kölner Algorithmus hernehmen. Grüße aus Augsburg ESCHE | |||||
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Autor | Lutz8 R.8, Weener / Niedersachsen | 728750 | |||
Datum | 23.06.2012 09:50 | 2373 x gelesen | |||
Moin, das Maurer-Schema ist in Deutschland und Östereich anerkannt und findet auch bei der gerichtlichen Rechtsfindung Anwendung. Es ist sicherlich kein Fehler , in einer Genehmigung auf dieses Schema hin zu weisen. Ich würde es mir wünschen, damit hätten dann nämlich Diskussionen um die notwendige Größe ein Ende. Das mit dem Hinweis, daß man bei veränderten Besucherzahlen die Stärke nach oben zu korrigieren hat. Gruß aus dem Rheiderland Lutz | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 728801 | |||
Datum | 24.06.2012 12:43 | 2059 x gelesen | |||
Geschrieben von Lutz R.das Maurer-Schema ist in Deutschland und Östereich anerkannt und findet auch bei der gerichtlichen Rechtsfindung Anwendung. Nur zur eigenen Argumentationsverstärkung: Hast du hierzu Beispiele? [1] Geschrieben von Lutz R. Ich würde es mir wünschen, damit hätten dann nämlich Diskussionen um die notwendige Größe ein Ende. Das mit dem Hinweis, daß man bei veränderten Besucherzahlen die Stärke nach oben zu korrigieren hat. Das Maurer-Schema ist IMO ein guter Richtwert. Es geht aber IMO nicht's über einen guten Fachplaner, inklusive eigener Erfahrungen oder Erfahrungen anderer mit dieser oder ähnlichen Veranstaltungen, sowie der Kentniss der Örtlichkeit [2] Zum Hinweis, dass mit dem Begriff "ausreichender Sanitätsdienst ist sicherzustellen" die Beweislast beim Veranstalter liegt: Ich glaube, das wird örtlich teilweise doch sehr unterschiedlich gehandhabt. Damit die genehmigenden Behörde genaue Anforderunegen machen kann, muss sie im Endeffekt selbst die Planung für den Sanitätswachdienst durchführen. Das kostet Personal mit Qualifikation und Zeit. Damit Geld. Je nach Veranstaltung wird ein "ausreichender Sanitäsdienst" gefordert, dessen Stärke im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes vor der endgültigen Genehmigung der Behörde vorzulegen ist, die dann 'nur noch' eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen braucht. Grüße Manuel [1] Ich vermute mal, dass es verwaltungsgerichtliche Verfahren waren, weil die Behörde einen größeren Sanitätsdienst forderte, als der Veranstalter freiwillig stellen und bezahlen wollte? [2] Ich meine jetzt nicht die Typischen "Örtlichen Gegebenheiten" aus dem Feuerwehrbereich. Je nach Ausdehnung, Zugangsmöglichkeiten, Gelände bzw. Gebäudestruktur kann sich der Sanitätsdienst doch teilweise erheblich unterscheiden. | |||||
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