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ThemaVoraussetzungen Führen von Einsatzfahrzeugen Gesundheits-Check16 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorFlo 8G., Schondorf / Bayern746045
Datum27.11.2012 11:326663 x gelesen
Eine grundsätzliche Frage

nachdem seit der Einführung der neuen Führerscheinklassen die Fahrer/innen von LKW´s alle 5 Jahre zum Doc müssen um ihren Schein verlängern zu lassen, stellt sich die Frage wie mit den "Alt-Fällen" umzugehen ist... <=> unabhängig der Frage der Kostenübernahme

macht es Sinn alle Führerscheininhaber/innen auf den gleichen Stand zu setzen und für alle die gleiche Anforderung festzulegen..... <=> wenn ja dann Festlegung über die Gemeinde als "Dienstherr"

es soll ja niemand vergrault werden, aber es geht ja schließlich auch um die Sicherheit jedes einzelnen bzw der "Mannschaft" die mit im Fahrzeug sitzt

daher mal in die Runde gefragt....

Untersuchungen gemäß Vorgabe "Verlängerung LKW Führerschein" alle 5 Jahre oder eien regelmäßige Untersuchung nach G25 bzw verschärft nach G26 ...

Kosten wären dann mit in den FFW Haushalt zu nehmen
ein noch nicht ganz ausgearbeiteter Gedankenansatz .....


Danke schon mal

Flo

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen746051
Datum27.11.2012 12:344649 x gelesen
Geschrieben von Flo G.verschärft nach G26 ...

Andersherum:

Grundsätzlich sollte man alle regelmäßig zur G 26 schicken. Wer das nicht mehr packt, sollte wenigstens die G 25 schaffen und regelmäßig danach untersucht werden.
Jetzt muß man es nur noch schaffen, daß die G25 so anerkannt wird, daß sie zur Verlängerung der FS geeignet ist.

Grüße

Lüder Pott


www.sei-dabei.info

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW746093
Datum27.11.2012 19:404251 x gelesen
Geschrieben von Flo G.nachdem seit der Einführung der neuen Führerscheinklassen

Auch vor der Einführung der neuen Führerscheinklassen lag es nicht im Ermessen eines Feuerwehr-apostels die Fahrerlaubnis (allgem.b. Führerschein) zu erteilen oder zu entziehen.

Insofern könnte es einen Gedanken Wert sein sich um die Dinge zu kümmern mit denen man ursprünglich mal beauftragt wurden.


Sollte man jedoch den Verdacht haben das eine bestimmte Person nicht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug zu führen empfehle ich so zu Handeln wie bei jedem anderen auch;
Gespräche können klären und Behörden handeln.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorOliv8er 8S., Starnberg / Bayern746146
Datum28.11.2012 10:384231 x gelesen
Guten Morgen,

Geschrieben von Flo G.
es soll ja niemand vergrault werden, aber es geht ja schließlich auch um die Sicherheit jedes einzelnen bzw der "Mannschaft" die mit im Fahrzeug sitzt

Wo steht denn, dass einer, der alle 5 Jahre zur Untersuchung muss ein Feuerwehrfahrzeug sicherer bewegt, als einer, der nicht zur Untersuchung muss?

Bei uns ist es so geregelt, dass jeder Maschinist regelmäßige Fahrten (Einsatz-, Übungs- und Bewegungsfahrten) machen muss. Sollte er dies nicht bringen, geht am Jahresende eine Übersicht über die Leistungen der Kameraden an den Kommandanten mit der Bitte um Entscheidung, wie weiter vorgegangen wird. Der entscheidet dann, ob die Freigabe für Einsatzfahrten für ein Fahrzeug aufrechterhalten wird, oder ob der Maschinist dazu angehalten wird, erst wieder Praxis auf dem Fahrzeug zu sammeln, bevor er wieder mit Blau fahren darf.

Das hat mit dem Führerschein nichts zu tun. Das hat was mit Selbsteinschätzung oder Fremdeinschätzung zu tun, ob derjenige sich es zutraut, einen Einsatz mit einem bestimmten Fahrzeug zu fahren oder nicht. Manchmal muss halt die Selbsteinschätzung durch Druck von aussen etwas korrigiert werden.

Grüße

Oliver

FF Starnberg

https://www.facebook.com/oliver.schwab
aktuelle Sammlung von Unfällen bei Einsatzfahrten bzw. mit Einsatzfahrzeugen:
Operation Sichere Einsatzfahrt
http://sichere-einsatzfahrt.de/category/feuerwehr/

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW746219
Datum28.11.2012 21:294103 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Oliver S.Wo steht denn, dass einer, der alle 5 Jahre zur Untersuchung muss ein Feuerwehrfahrzeug sicherer bewegt, als einer, der nicht zur Untersuchung muss?

In der UVV-Feuerwehr und spezieller noch in der UVV-Fahrzeuge steht, dass nur körperlich geeignete Personen als Fahrzeugführer eingesetzt werden dürfen.

Wie die Einhaltung dieser Forderung sichergestellt wird ist Sache der Verantwortlichen: entweder sie überzeugen sich selber von der Eignung der Betreffenden (und verantworten das Ergebnis) oder sie fragen jemanden, der sich mit der Beurteilung von körperlichen Eigenschaften auskennt und dokumentieren dieses Ergebnis. Zulässig ist beides, die Untersuchung nach G25 ist in der UVV nur als Beispiel zur Einhaltung der Vorschrift genannt.

Gruß,
Henning

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AutorOliv8er 8S., Starnberg / Bayern746251
Datum29.11.2012 10:54   4115 x gelesen
Guten Morgen!

Geschrieben von Henning K.In der UVV-Feuerwehr und spezieller noch in der UVV-Fahrzeuge steht, dass nur körperlich geeignete Personen als Fahrzeugführer eingesetzt werden dürfen.

Fahrzeugführer oder Maschinist - nur mal zur Begriffsdefinition. Ausserdem ist alles, was ich jetzt fortan ausführe, nur auf der Basis einer FF zu bewerten.

Es gibt doch im Strassenverkehrsrecht klare Regelungen, wie die Zuteilung eines Führerscheins erfolgen darf. Kamerad hat die Vorraussetzungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs erworben und ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Das reicht mir - als Verantwortlicher für die Maschinistenausbildung - vollkommen aus.

Ich prüfe jährlich das Vorhandensein des Führerscheins und werte aus, wieviele Fahrten der Kamerad auf welchem Fahrzeug gemacht hat. Daraus leite ich ab, welche Erfahrung er mitbringt und ob er zum Führen eines Feuerwehrfahrzeugs geeignet ist. Wenn ich von mehreren Kameraden höre, dass derjenige fährt wie ein Kieskutscher und die Mannschaft sich unsicher fühlt, dann werde ich eingreifen. Nicht vorher.

Ich erwarte dabei auch von meinen Maschinisten, dass sie, bei Bedarf auch mal selbstverantwortlich den Optiker oder Augenarzt aufsuchen und das Problem abstellen.

Ich finde, wir verstecken uns immer mehr hinter Vorgaben und Vorschriften, um keine eigene Verantwortung übernehmen zu müssen.

Grüße

Oliver

FF Starnberg

https://www.facebook.com/oliver.schwab
aktuelle Sammlung von Unfällen bei Einsatzfahrten bzw. mit Einsatzfahrzeugen:
Operation Sichere Einsatzfahrt
http://sichere-einsatzfahrt.de/category/feuerwehr/

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW746320
Datum30.11.2012 02:323931 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Oliver S.Fahrzeugführer oder Maschinist - nur mal zur Begriffsdefinition.

die Begrifflichkeit im Sinne der UVV ist da ziemlich klar...

Geschrieben von Oliver S.Es gibt doch im Strassenverkehrsrecht klare Regelungen, wie die Zuteilung eines Führerscheins erfolgen darf

Es gibt aber auch über das Straßenverkehrsrecht hinausgehende Vorschriften der Unfallversicherungsträger.

z.B. die UVV Feuerwehren und die UVV Fahrzeuge.

Geschrieben von Oliver S.Kamerad hat die Vorraussetzungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs erworben und ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Das reicht mir - als Verantwortlicher für die Maschinistenausbildung - vollkommen aus.

Vielleicht bringt dich die Lektüre der UVV Fahrzeuge auf neue Gedanken.

Geschrieben von Oliver S.Ich erwarte dabei auch von meinen Maschinisten, dass sie, bei Bedarf auch mal selbstverantwortlich den Optiker oder Augenarzt aufsuchen und das Problem abstellen.

Wenn du Verantwortlicher für den Fahrzeugbetrieb bist, kann die Hoffnung auf Eigenverantwortung der Kameraden dir im Zweifelsfall auch mal Probleme bereiten. Schau einfach mal in die UVV Fahrzeuge rein!

Gruß,
Henning

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern746329
Datum30.11.2012 09:153817 x gelesen
Hallo Henning,

Welche grundlegend neuen Erkenntnisse bringt die "UVV Fahrzeuge", die über die gesetzlichen Führerscheinregelungen hinausgehen?
Ausgenommen die regelmäßige Führerscheinkontrolle.


mkg

WErner

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AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen746335
Datum30.11.2012 10:363873 x gelesen
Geschrieben von Lüder P.Jetzt muß man es nur noch schaffen, daß die G25 so anerkannt wird, daß sie zur Verlängerung der FS geeignet ist.

In _unserem_ Fall, kann man die G25 nehmen. Allerdings muss man die Untersuchung mit dem erweiterten Sichtfeld und mit ... was war das noch gleich (?) ... extra erwähnen, bzw. bekannt geben. Diese werden dann noch dran gehangen. War bei mir so gewesen.

MkG
Patricia

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen746339
Datum30.11.2012 12:013750 x gelesen
Geschrieben von werner n.Hallo Henning,

Welche grundlegend neuen Erkenntnisse bringt die "UVV Fahrzeuge", die über die gesetzlichen Führerscheinregelungen hinausgehen?
Ausgenommen die regelmäßige Führerscheinkontrolle.


mkg

WErner


Hallo,
oder anders herum gefragt, wenn mir die Führerscheinbehörde nach den erforderlichen Untersuchungen den Führerschein verlängert und das fürs Berufsleben reicht, warum soll ich dann bei der Feuerwehr nicht mehr fahrtauglich sein?
Eine G26 ist ja auch für drei Jahre gültig und wird (außer bei gravierenden Erkrankungen) nicht in Frage gestellt, warum sollte das beim FS anders sein?
Ketzerisch gefragt, wenn ich die Untersuchung nicht bestehe, bin ich dann überhaupt noch Einsatzdiensttauglich?
Solange der Gesetgeber die Einsatztauglichkeit nicht regelt (regeln möchte), sollten wir uns hierüber keine Gedanken machen.
Und noch eins, wenn du das nicht im vorraus genau definierst und regelst, macht du dich im Zweifelsfall rechtlich angreifbar.

Gruß
Heinrich

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern746341
Datum30.11.2012 12:123776 x gelesen
Hallo Heinrich,

Sobald man grundsätzlich Zweifel an der Einsatztauglichkeit eines FM habe, dann ist die Führungskraft (Komandant etc.) sowieso verpflichtet entsprechende Nachweise einzufordern oder Nachweise zu ermöglichen. Sei´s jetzt die G26 oder sonstiges.

Soweit sich diese Zweifel nicht ergeben, warum sollte ich dann die Verpflichtung haben, in anderen als den gesetzlich vorgegebenen Zeitabständen, solche Nachweise einzufordern/zu veranlassen.

Die geforderten Nachweise bezüglich Führerscheinbesitz sehe ich da etwas kniffliger.


mkg

Werner

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen746347
Datum30.11.2012 13:553693 x gelesen
Geschrieben von werner n.Hallo Heinrich,

Sobald man grundsätzlich Zweifel an der Einsatztauglichkeit eines FM habe, dann ist die Führungskraft (Komandant etc.) sowieso verpflichtet entsprechende Nachweise einzufordern oder Nachweise zu ermöglichen. Sei´s jetzt die G26 oder sonstiges.

Soweit sich diese Zweifel nicht ergeben, warum sollte ich dann die Verpflichtung haben, in anderen als den gesetzlich vorgegebenen Zeitabständen, solche Nachweise einzufordern/zu veranlassen.

Die geforderten Nachweise bezüglich Führerscheinbesitz sehe ich da etwas kniffliger.


mkg

Werner


Hallo Werner,
genau das meine ich ja auch. sollte der/diejenige Einsatzdiensttauglich sein und die Behörde hat nichts gegen die Verlängerung der Fahrerlaubnis, warum sollte ich etwas anderes fordern.
Das mit der regelmäßigen Kontrolle des vorhandenseins der Fahrerlaubnis wird ja expliziert gefordert, also sollte es damit ja auch keine Probleme geben.


Gruß
Heinrich

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW746368
Datum30.11.2012 18:143578 x gelesen
Geschrieben von Heinrich B.warum sollte ich etwas anderes fordern.

Weil man sich unheimlich wichtig fühlen kann wenn jemand zum Einsatz mit dem 40to. kommt und ihm dann verbietet das LF zu fahren ;)

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW746380
Datum30.11.2012 23:113714 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von werner n.Welche grundlegend neuen Erkenntnisse bringt die "UVV Fahrzeuge", die über die gesetzlichen Führerscheinregelungen hinausgehen?
Ausgenommen die regelmäßige Führerscheinkontrolle.


Die Pflicht zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle kann ich aus der UVV-Fahrzeuge nicht ableiten, die sehe ich vielmehr in §21 StVG begründet.

Die UVV-Fahrzeuge verlangt:

§ 35. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen
4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.


Das ist schonmal deutlich mehr als "muss im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein".

Die Durchführungsanweisung erläutert weiterhin:

Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGG 904) festgestellt werden.

"Kann" stellt natürlich klar, dass hier auch andere Möglichkeiten bestehen (siehe mein Vorposting).

Das ist aber weder neu, noch auf die Feuerwehr begrenzt. Letztlich gilt das auch für jeden Außendienstler, der mit dem Firmen-PKW unterwegs ist...

(und streng genommen auch für den Lehrling, der mal eben mit dem Mofa zu Eisen-Karl fahren soll)

Gruß,
Henning

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP746383
Datum01.12.2012 02:033671 x gelesen
Geschrieben von Henning K. Die UVV-Fahrzeuge verlangt:
§ 35. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen
4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.
Das ist schonmal deutlich mehr als "muss im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein".
Wenn man das "zum Besitz der Fahrerlaubnis erforderliche" zusammenzählt, bleibt soviel aber nun auch nicht mehr, oder?

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW746395
Datum01.12.2012 15:263604 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian K.Wenn man das "zum Besitz der Fahrerlaubnis erforderliche" zusammenzählt, bleibt soviel aber nun auch nicht mehr, oder?

Das "zum Besitz einer Fahrerlaubnis erforderliche" kann aber auch nur die ersten beiden Punkte umfassen. Bei Fahrerlaubnissen ohne Befristung war das dann vielleicht irgendwann mal vor x Jahren erfüllt.

Gruß,
Henning

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xxx

 06.12.2011 18:01 ., Reddeber Voraussetzungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen
 27.11.2012 11:32 Flo 7G., Schondorf
 27.11.2012 12:34 Lüde7r P7., Kelkheim
 30.11.2012 10:36 Patr7ici7a K7., Kelkheim
 27.11.2012 19:40 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 28.11.2012 10:38 Oliv7er 7S., Starnberg
 28.11.2012 21:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.11.2012 10:54 Oliv7er 7S., Starnberg
 30.11.2012 02:32 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 30.11.2012 09:15 wern7er 7n., reischach
 30.11.2012 12:01 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 30.11.2012 12:12 wern7er 7n., reischach
 30.11.2012 13:55 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 30.11.2012 18:14 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 30.11.2012 23:11 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 01.12.2012 02:03 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 01.12.2012 15:26 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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