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ThemaFreistellung des Mitglieds der FF bei Gleitzeitmodellen16 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST746286
Datum29.11.2012 19:078025 x gelesen
Leitfaden Rheinland-Pfalz

Guten Abend,

in Bezug auf den verlinkten Leitfaden des Landes Rheinland-Pfalz zur Freistellung von Kameraden der FF und Helfern im KatS besteht meinerseits die Frage, ob es ähnliche Regelungen auch in anderen Bundesländern gibt.

Strittig ist in diesem Fall die Behandlung von AN bei Gleitzeit-Arbeitszeitmodellen, die meines Erachtens ein Ungleichbehandlung gegenüber anderen AN mit festen Arbeitszeiten darstellt, da AN in Gleitzeitmodellen für die ersten 2 Einsatzstunden keine Freistellung erhalten, sondern die Zeit nacharbeiten müssen (oder eben vom Zeitkonto nehmen).

Hintergrund: Unser Personalamtsleiter hat diese Regelung von einer Tagung mitgebracht und erwartet eine Stellungnahme unseres Fachbereichs (Nachtigall ich hör dir trapsen ;)).

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AutorAlex8and8er 8E., Buttenwiesen / Bayern746287
Datum29.11.2012 19:175068 x gelesen
Hallo,

da hab ich noch richtig Glück! Mein AG ist so gerecht und schreibt mir die Zeit gut, wie ich sonst immer in der Früh arbeite. Thema Nacharbeiten etc war da noch nie in der Rede.
Wie ist es bei euch anderen?


gruß

und ein schönes verschneites Wochenende!

Alex

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AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW746288
Datum29.11.2012 19:225023 x gelesen
Hallo,

wie das genau bei uns ist, weiß ich leider nicht.

Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Wenn also ein Einsatz von morgens um 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr dauert, die
Kernarbeitszeit aber erst um 9.00 Uhr beginnt, wird der Einsatz nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet.


Das passt ja so nicht. Ich kann dann verstehen, wenn jemand in dieser Zeit nicht zu einem Einsatz kommt. Unter Umständen kann man da ein erhebliches Minus an Stunden einfahren.

Mit kameradschaftlichem Gruß

Axel Urban

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP746290
Datum29.11.2012 19:474987 x gelesen
Ich sage mal so: Der Arbeitgeber bzw. die Verwaltung kann in diesem Fall eh nicht nur einfach stupide auf die Uhr schauen, sondern muss sich mit den unterschiedlichen Varianten, die diese Vorschrift bietet, auseinandersetzen und die richtige für den einzelnen Einsatzfall heraussuchen. Wenn dann das Hirn eh schon mal im Betriebsmodus ist, läuft das in der Praxis in den meisten Fällen vermutlich dann auch so, dass man z.B. schaut, ob die Einsatzkraft außerhalb der Kernarbeitszeit vom Arbeitsplatz wegalarmiert wurde, oder ob er noch gar nicht begonnen hatte zu arbeiten. Falls letzteres zutrifft, schaut man sich die Arbeitszeiten der Einsatzkraft an den anderen bzw. vergleichbaren Tagen an. Kann man dann annehmen, dass er arbeiten gewesen wäre, wenn er nicht den Einsatz gehabt hätte? Prima, dann könnte man das auch in seine Überlegungen einfließen lassen. Das Teilthema "Arbeitszeit" lässt sich so schon ziemlich stark mit dem reinen GMV bearbeiten, bis das eigentlich gar kein Gesetz mehr nötig ist.
Und beim Teilaspekt "Lohnausfall" gilt eigentlich das gleiche. Nicht zuletzt auch deswegen, weil eine 100%ige, detailgetreue Auslegung und Prüfung dieser Vorgabe des § 13 Abs. 3 Satz 2 LBKG beim Arbeitgeber und in der Verwaltung dann ganz flott einen Aufwand verursacht, der in den meisten Fällen zum dann je nach Sichtweise fließenden oder eingesparten Lohnausfall gar kein Verhältnis mehr hat. Einen "Arbeitgebernebenkostenausfallersatz" gibt es ja nicht.
Deshalb wird diese Regelung in der Praxis nicht so heiß gegessen, wie sie gekocht wurde. Mir ist aus der Praxis jedenfalls noch kein Fall bekannt, wo diese Regelung Probleme bereitet hätte. Wobei man dazu sagen muss, die meisten entsprechenden Gleitzeitarbeitsverhältnisse dürften derzeit (noch ?) dem ö.D. zuzurechnen sein, und da reduziert sich die "Problematik" ja rein auf die Arbeitszeit, da ein Lohnausfall hier nach § 13 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST746293
Datum29.11.2012 20:194601 x gelesen
Im Fall unserer Behörde ist das Problem, dass wir keine Kernarbeitszeit haben, sondern freie Gleitzeit.

Bisher haben wir es auch so gehandhabt, dass bei Einätzen z. B. morgens wir die Zeit geschrieben haben, zu der wir durchschnittlich anfangen zu arbeiten. Gleiches eben zum Feierabend. Gerade diese Regelung wird hier ja in Frage gestellt.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP746301
Datum29.11.2012 21:094588 x gelesen
Geschrieben von Marcus M.Im Fall unserer Behörde ist das Problem, dass wir keine Kernarbeitszeit haben, sondern freie Gleitzeit.Das heißt kommen und gehen wie man will, nur zwischen Zeitpunkt X und Y muss ein Zeitraum Z Arbeitszeit geleistet worden sein?
Wo muss ich mich bewerben? ;-)

Geschrieben von Marcus M.Bisher haben wir es auch so gehandhabt, dass bei Einätzen z. B. morgens wir die Zeit geschrieben haben, zu der wir durchschnittlich anfangen zu arbeiten. Gleiches eben zum Feierabend. Gerade diese Regelung wird hier ja in Frage gestellt.Ich denke mal, gerade bei dem Modell müsste man mal schauen, wieviel Aufwand man dem Prüfen/Berechnen einer 100%igen Regelung zurechnen kann. Dann hört das in Frage stellen vermutlich schnell auf.

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST746305
Datum29.11.2012 21:514417 x gelesen
Genau - zwischen 06.30 und 18.30 Uhr sollten 8 Stunden Arbeit zzgl. 30 Minuten Pause liegen. Einzige Einschränkung: die Teams müssen arbeitsfähig sein, d. h. bei uns im Büro muss einer von drei anwesend sein, im Werkstattbereich je 2 von 4.

Bewerbungen an: LK Harz.

Das ist übrigens die einzige wirklich positive Errungenschaft unseres PR nach der Kreisreform 2007.

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW746307
Datum29.11.2012 22:084397 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Das heißt kommen und gehen wie man will, nur zwischen Zeitpunkt X und Y muss ein Zeitraum Z Arbeitszeit geleistet worden sein?
Bei mir nennt sich das Funktionsarbeitszeit. Das heißt, dem Mitarbeiter ist freigestellt wann er seine Arbeit macht. Der Zeitraum 6:00 - 19:00 Uhr ist vorgegeben. Man kann quasi eine Mittagspause von 3 Stunden einlegen wenn man das möchte. Hauptsache ist das die Arbeit erledigt wird.

Geschrieben von Sebastian K.Wo muss ich mich bewerben? ;-
Siehe FB :-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorSasc8ha 8M., Mauchenheim / Rheinland-Pfalz746310
Datum29.11.2012 23:134262 x gelesen
Hallo Kameraden,

ganz ehrlich: Ich bin froh, dass mein Arbeitgeber überhaupt so kulant ist, dass ich zum Einsatz fahren kann. Klar, er ist nach dem Gesetz verpflichtet, aber bei Restrukturierungen, etc. wird man sich sicher auch daran erinnern, wer mit dem Gesetzbuch in der Personalabteilung stand. Ich behaupte einfach, wenn der Arbeitgeber es nicht möchte, wird man mittelfristig entweder nicht mehr zu den Einsätzen fahren, oder nicht mehr zu dieser Arbeitsstelle. Deswegen bin ich grundsätzlich schon froh, dass ich zu meinen Einsätzen fahren kann.

Auch ich hab Gleitzeit, und die Einsatz-Stunden gehen dann eben von meinem Konto ab. Ich bin jetzt zwar bei einer kleinen Ortswehr mit wenigen Einsätzen im Jahr (im Schnitt alle 2 Monate ein Alarm), aber wenn die Einsätze häufiger wären, wäre es mir persönlich noch wichtiger, meine Zeit nachzuarbeiten, nicht zuletzt aus Fairness gegenüber meinen Kollegen, die in der Zwischenzeit meine Anfragen, Auswertungen, etc. bearbeiten müssen oder das Meeting mit mir wiederholen müssen.

und jetzt duck und weg :)

Meine Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung da. Diese ist nicht stellvertretend für meine Feuerwehreinheit oder Gemeinde.

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AutorFeli8x V8., Bergisch Gladbach / NRW746327
Datum30.11.2012 08:524208 x gelesen
Guten Morgen,

für NRW hat der KAV NW am 18.März 1999 empfohlen, dass "bei Einsätzen und Übungen der Feuerwehr, die an den Wochentagen Montag bis Freitag in der Zeit von 8.ooUhr bis 17.00Uhr stattfinden, die Teilnahmezeiten auch dann als in der Kernzeit einer evtl. Gleitzeitregelung liegend zu betrachten, wenn der Einsatz oder die Übung ganz oder teilweise außerhalb der Kernzeit stattgefunden hatt."

Vielleicht gibt es eine ähnliche Regelung auch in Hessen (www.kav-hessen.de).

Viele Grüße
Felix Vorndran

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AutorTim 8K., Berlin / Berlin746336
Datum30.11.2012 11:294059 x gelesen
Von meiner Bundesbehörde (keine Kernarbeitszeit) kann ich nur berichten, dass für den Tag standardmässig die 7,48h berechnet wurden. Eine Richtlinie oder ein Erlass ist mir dazu aber nicht bekannt, man bezog sich nur auf das Feuerwehrgesetz des Landes Berlin § 8 Abs. 1 - zugegeben eine sehr kulante Auslegung.

Mein Beitrag, meine Meinung.

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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen746338
Datum30.11.2012 11:434099 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Das Teilthema "Arbeitszeit" lässt sich so schon ziemlich stark mit dem reinen GMV bearbeiten, bis das eigentlich gar kein Gesetz mehr nötig ist.

Das sehe ich auch so.
Noch dazu ist vielleicht sinniger mal ganz normal / locker mit seinem Vorgesetzten darüber zu reden, als gleich mit irgendwelchen Regularien etc. pp. zu winken.

Geschrieben von Sebastian K.Nicht zuletzt auch deswegen, weil eine 100%ige, detailgetreue Auslegung und Prüfung dieser Vorgabe des § 13 Abs. 3 Satz 2 LBKG beim Arbeitgeber und in der Verwaltung dann ganz flott einen Aufwand verursacht, der in den meisten Fällen zum dann je nach Sichtweise fließenden oder eingesparten Lohnausfall gar kein Verhältnis mehr hat.

Richtig. Daher wurden mir bisher Stunden einfach bis zu den normalen 8,5 (oder Freitags 6) Stunden gutgeschrieben, ohne den Lohnausfall geltend zu machen, selbst bei Besuchen an der LFS war das so, sofern es keine Woche(n) waren...

Geschrieben von Sebastian K.Wobei man dazu sagen muss, die meisten entsprechenden Gleitzeitarbeitsverhältnisse dürften derzeit (noch ?) dem ö.D. zuzurechnen sein, und da reduziert sich die "Problematik" ja rein auf die Arbeitszeit, da ein Lohnausfall hier nach § 13 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

Vielleicht doch eher auf alle Arbeitsstellen, die nicht direkt in einer Produktion liegen?
Ich kenne es von meinen bisherigen AG eigentlich nicht anders.
Interessant wird das Ganze bei Personal mit Vertrauensarbeitszeit.... Was macht man da!? ;-)

Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach

"Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
(Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg746343
Datum30.11.2012 13:144013 x gelesen
Geschrieben von Tim K.Von meiner Bundesbehörde (keine Kernarbeitszeit) kann ich nur berichten, dass für den Tag standardmässig die 7,48h berechnet wurden.


Wird von Behörde zu Behörde überhaupt Lohnausfall berechnet?

Ich kenne es bisher so, dass öffentlich-rechtliche Arbeitgeber keinen Ersatz für Lohnausfall fordern und die Bezüge des Mitarbeiters einfach auf eigene Kosten weiter gewähren. Egal ob 2h im Einsatz (wobei zugegebenermaßen wenn man da bei einem GZ-Modell keinen Antrag auf Zeitgutschrift/ -korrektur stellt das dann natürlich gegen das GZ-Guthaben läuft) oder 2 Wochen für einen Lehrgang.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen746345
Datum30.11.2012 13:463900 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Wird von Behörde zu Behörde überhaupt Lohnausfall berechnet?

Ich kenne es bisher so, dass öffentlich-rechtliche Arbeitgeber keinen Ersatz für Lohnausfall fordern und die Bezüge des Mitarbeiters einfach auf eigene Kosten weiter gewähren. Egal ob 2h im Einsatz (wobei zugegebenermaßen wenn man da bei einem GZ-Modell keinen Antrag auf Zeitgutschrift/ -korrektur stellt das dann natürlich gegen das GZ-Guthaben läuft) oder 2 Wochen für einen Lehrgang.


Hallo,
Lohnausfall wird eigendlich nicht berechnet, im TVÖD steht ja dementsprechend drin, das man freizustellen ist und das Gehalt weitergezahlt wird.
Allerdings wird es bei uns auch analog den aus anderen Gründen erst um 9:00 Uhr erscheinenden so gehandhabt, dass es erst ab dann die Freistellung gibt. Die fehlende Zeit vorher muss ich dann halt Nachmittags länger bleiben. Das gleiche gilt auch umgekehrt, normalerweise arbeite ich so, das ich meine 39,75 Std bis spätestens Freitag Mittag zusammen habe und Freitags nicht vor 9:00 Uhr kommen muß, d.h. ich arbeite die Stunden Mo - Do länger.
Sollte jetzt ein Einsatz sein, bekomme ich nur soviel Std. aufgeschrieben, das ich meine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von knapp 8 Std. voll habe (Praktisch als wenn ich den Tag krank gewesen, Urlaub gehabt oder zum Lehrgang gewesen wäre). Bin ich den Tag schon um 6:00 angefangen und wollte eigentlich bis 16:30 machen, bin ich halt angesch.... . Besser wäre gewesen, ich wäre erst um 9:00 Uhr gekommen, aber das kann man ja vorher nicht wissen.

Gruß
Heinrich

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AutorTim 8K., Berlin / Berlin746371
Datum30.11.2012 18:423860 x gelesen
Geschrieben von Christian F.
Wird von Behörde zu Behörde überhaupt Lohnausfall berechnet?

Hallo Christian,

war von mir wohl etwas irreführend formuliert. Mit der "Berechnung" meine ich natürlich die Anrechnung der Zeit auf dem eigenen Stundenkonto. Lohn- bzw. Gehaltsforderungen an den Träger der Feuerwehr wurden keine gestellt.

Bei Anstalten des öffentlichen Rechtes des Landes Berlin (Bsp. Berliner Stadtreinigung) gab/gibt es da wohl auch mal andere Verfahrensweisen, da sind mir zumindest aus mündlichen Überlieferungen Einforderungen bekannt.

Mein Beitrag, meine Meinung.

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AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST746403
Datum01.12.2012 16:403773 x gelesen
Zunächst danke für Eure Beiträge, auch wenn sie mir noch nihct wirklich weitergeholfen haben ;-)

Nochmal zum Verständnis: Es geht um eine Regelung für die ganze Behörde, also ca. 1.200 MA, von denen aber nur ca. 2 % aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit im Brand- und KatS betroffen wären.

Mit meinem Amtsleiter gab es bisher keine Diskussionen, als für die Brandschutaufsicht und den KatS zuständiges Amt sollte dies auch so sein. Die MA die im Einsatz waren haben sich morgens oder eben zum Feierabend mit ihrer durchschnittlichen Anfangs- oder Endzeit an- oder abgemeldet.

Aus dem recht klaren Text der § 9 IV BrSchG LSA kann ich persönlcih auch nichts anderes herauslesen, da weitere Einschränkungen wie im § 13 des BrschG RLP fehlen.

Das Problem ist jedoch die Auslegung, das eine Freistellung von der Arbeitspflicht eben nur in Frage kommt, wenn es auch eine Arbeitspflicht gibt. Bei uns wird nun unterstellt, dass es in der Gleitzeit eben keine Arbeitspflicht gibt, da man ja auch ganze Tage zu Hause bleiben kann, wenn das Stundenkonto es hergibt.

Ich habe den Sachverhalt mal unserem Fachreferat im MI zu Kenntnis gegeben, mal schauen ob die sich dazu outen.

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 29.11.2012 19:07 ., Reddeber
 29.11.2012 19:17 Alex7and7er 7E., Buttenwiesen
 29.11.2012 19:22 Axel7 U.7, Bergkamen (NRW)
 29.11.2012 19:47 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 29.11.2012 20:19 ., Reddeber
 29.11.2012 21:09 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 29.11.2012 21:51 ., Reddeber
 29.11.2012 22:08 ., Haan / Rhld
 30.11.2012 11:43 Chri7sti7an 7F., Fürth
 29.11.2012 23:13 ., Mauchenheim
 30.11.2012 08:52 Feli7x V7., Bergisch Gladbach
 30.11.2012 11:29 Tim 7K., Berlin
 30.11.2012 13:14 Chri7sti7an 7F., Wernau
 30.11.2012 13:46 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 30.11.2012 18:42 Tim 7K., Berlin
 01.12.2012 16:40 ., Reddeber
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