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ThemaSchweigepflicht13 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorPete8r B8., Weißenthurm / Rheinland - Pfalz751180
Datum20.01.2013 17:256405 x gelesen
Ein Problem, das hier auch schon diskutiert wurde liegt jetzt als Petition für die Bundeswehr vor. Ich würde mich freuen, wenn es einerseits Interesse, vor allem jedoch Unterstützung erfährt. Manchmal ist der Abstand zwischen Feuer- und Bundeswehr ja gar nicht so groß.

Petition:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2012/_12/_01/Petition_38272.nc.html


Zeugnisverweigerungsrecht für Vertrauenspersonen
1. Urteil BVerwG 2 WD 34.10 vom 28.06.12
2. Petition 38272 Deutscher Bundestag

In dem Urteil (Bezug 1.) des Bundesverwaltungsgerichtes kamen die Bundesrichter zu dem Schluss, dass ein Disziplinargericht die Vertrauensperson (VP) über ihre Gespräche mit dem (beschuldigten) Soldaten vernehmen kann. Die VP soll dabei auch aussagen, was ihr der Soldat mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht anvertraut hat. Die formale Begründung lautet: Im Verfahren nach der WDO gelte die Strafprozessordnung und dort gehöre die VP nicht zu den Personen, denen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.
Das wahrscheinliche Ergebnis des Urteils dürfte sein, dass die Vertrauenspersonen künftig in Disziplinarverfahren keine wesentliche Rolle mehr spielen. Eine solche Entwicklung kann schwerlich im Sinne der Inneren Führung sein.

Um auf diesen Missstand aufmerksam zu machen, wurde im vergangenen Dezember eine Petition eingereicht, die noch bis zum 31.01.2013 mitgezeichnet werden kann.

Damit die Petition Aussicht auf Erfolg hat, müssen mindestens 50.000 Mitzeichnungen erfolgen. Hier bitte ich um Ihre Unterstützung - zeichnen Sie mit!

Petition:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2012/_12/_01/Petition_38272.nc.html

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY751181
Datum20.01.2013 17:443544 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Peter B.Manchmal ist der Abstand zwischen Feuer- und Bundeswehr ja gar nicht so groß.

aber trotzdem ist ein großer Unterschied zwischen Soldaten und FF(SB). Für den Soldaten gelten bestimmte Grundrechte des GG nur bedingt, die Aufgabe der Soldaten ist auch eine grundsätzlich andere und auch werden die Soldaten für ihre Tätigkeit entlohnt, während der FM(SB) dafür höchstens eine feuchten Händedruck bekommt.
Außerdem, wer soll den FM(SB) vor ein Disziplinargericht zerren? Gibt´s das überhaupt außerhalb des Beamtenrechts? Also hat diese Petition, zumindest für mich, nichts mit der Feuerwehr zu tun.
Aber natürlich darf jeder mitzeichnen was er will, siehe Art. 1 des GG.;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW751182
Datum20.01.2013 17:563291 x gelesen
Geschrieben von Anton K.aber trotzdem ist ein großer Unterschied zwischen Soldaten und FF(SB).Ich weiß das bei manchen Dinge im Feuerwehrwesen das Soldatengesetzt zu Grunde gelegt wurd, bzw. zu Rate gezogen wurde. Vor allem wenn es um Kameradschaft ging. Ist in der Sammlung gerichtlicher Entscheidungen auch mehrfach zitiert. Mag sein, das es nur in NRW so ist, denn dort wurden die gerichtlichen Entscheidungen "gesammelt".

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY751183
Datum20.01.2013 18:043160 x gelesen
Servus,

in gewisser Weise hast du schon Recht. Aber stellenweise ist ja der Begriff "Kameradschaft, sehr negativ besetzt, v.a. auch hier im Forum. Warum das so ist kann ich nicht sagen, denn ich habe mich nie als Dienstleister gesehen, der Kunden "betreut".
Aber trotzdem zieht zumindest bei dieser Petition nicht irgendwelche Gemeinsamkeit zwischen Soldat und Feuerwehrmann (SB).

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751191
Datum20.01.2013 19:413077 x gelesen
Nun ich denke Peter B. möchte auf etwas anderes hinaus:

Die Vertrauensperson hat augenscheinlich eine Schweigepflicht:
Geschrieben von Soldatenbeteiligungsgesetz § 8 Schweigepflicht
(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen
Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.


=> Sie darf von sich aus nix sagen!

Im vom OP geschilderten Fall muss sie aber in einem Disziplinarverfahren über eben solche Dinge aussagen, da sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hat!
=> Die VP darf von sich aus nix sagen, aber wenn sie von einem Disziplinargereicht gefragt wird, muss sie umfassend Auskunft geben. [0]


Wo ist nun die Parallele zur Feuerwehr und zum Rettungsdienst?
Auch da hat man eine Schweigepflicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei aber dadurch kein Zeugnisverweigerungsrecht!

Schweigepflicht:

Geschrieben von StGB § 203
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.


Nun schauen wir mal, wer denn alles nichts sagen muss, wenn er von einem Richter oder im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gefragt wird:
Geschrieben von §53 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.


Der Rettungsassistent [1] oder der Feuerwehrmann steht dort nicht.
Da könnte sich also die gleiche Konstellation ergeben: Der SChweigepflicht unterliegend trotzdem eine Aussage tätigen müssen. [2]

Ich finde es daher durchaus legitim darüber nachzudenken, ob man den Kreis der Personen die "das Zeugnis" verweigern dürfen erweitern sollte.


Grüße

Manuel [3]

[0]
Nach Aussage des Bundesverwaltungsgericht leitet sich das Zeugnisverweigerungsrecht bei einem Disziplinargesetz der Bundeswehr aus der Strafprozessordnung ab.
[1]
Ist bei dem Einsatz ein Arzt anwesend gewesen, so leitet sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auf den Rettungsassistenten (oder RettSan oder was auch immer) als seinen "Gehilfen" ab.
[2]
Wer möchte kann auch mal den umgekehrten Fall suchen. Es gibt auch personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, aber keiner Schweigepflicht im Sinne des §203 StGB unterliegen.
[3]
Der mit seinen Fußnoten ja offensichtlich schon bekannt ist...

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen751205
Datum21.01.2013 07:492659 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Peter B.Ein Problem, das hier auch schon diskutiert wurde liegt jetzt als Petition für die Bundeswehr vor.

welches denn? ich habe die Parralelen noch nicht wirklich verstanden...

"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

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AutorCars8ten8 L.8, Mainz / Rheinland-Pfalz751251
Datum21.01.2013 16:382295 x gelesen
Geschrieben von Manuel S.Ich finde es daher durchaus legitim darüber nachzudenken, ob man den Kreis der Personen die "das Zeugnis" verweigern dürfen erweitern sollte.

Nur kurze Frage, kann sein dass ich da auch was falsch verstanden habe:

Ist die Intention der Petition nicht eine andere als die von dir oben aufgeführten §§?

Da es beim Thema hier um Disziplinarrecht geht, muss ja in irgendeiner Hinsicht ein Fehlverhalten vorliegen, welches aufgeklärt werden soll. Hierzu kann dann eine Vertrauensperson herangezogen werden, sofern dieser verfahrensrelevante Dinge anvertraut worden sind. Dem Soldaten war dies jedoch nicht bewusst, sodass er sich nicht darüber im Klaren war, dass seine Äußerungen gegenüber der VP gegen ihn verwendet werden können und er sie dann nicht hätte machen müssen/ sollen.

In den Strafrechtsparagraphen geht es jedoch nicht um ein Fehlverhalten des FM, welches bestraft werden soll, sondern um Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangt hat.
Der FM selber ist nicht Gegenstand der Ermittlungen (anders als der Soldat). Es kann in einigen Fällen durchaus sinnvoll sein, wenn ein FM vor Gericht aussagen muss, wenn es um die Aufklärung von Straftaten geht und der FM verfahrensrelevante Informationen erlangt hat (z.B. bei Brandstiftung).

Der Soldat ist hier im Vertrauen, liefert sich aber quasi selbst ans Messer aus Unwissenheit.

Gruß Carsten

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751253
Datum21.01.2013 16:442260 x gelesen
Geschrieben von Matthias O.welches denn? ich habe die Parralelen noch nicht wirklich verstanden...

Ob es ein Problem ist? Das mag jeder anders sehen.
Einige PErsonengruppen haben aber eine Schweigepflicht (eben weil sie regelmäßig zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse erfahren (müssen)), aber kein Zeugnisverweigerungsrecht vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.
Darunter fallen z.B.:
die Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz aber auch:
- Rettungsassistenten
und
- für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen



Konstruieren wir mal einen gar nicht so unwahrscheinlichen Fall.
VU mit leichtem Personenschaden, daher ohne NA.
Ein Unfallbeteiligter teilt dem RettAss mit, dass er unter Drogenkonsum gefahren ist. Will und muss der RettAss ja auch wissen, eben um den Patientenzustand entsprechend beurteilen zu können.

Polizei fragt den RettAss, ob der Patient unter Drogeneinflus stand.
RettAss: "Du weißt doch, dass ich darüber nix sagen darf."

JEtzt kommt es zu einem ermittlungsverfahren gegen den Patienten wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahren wird der RettAss von der Staatsanwaltschaft vernommen und gefragt:
"Stand der Patient unter Drogeneinfluss?"
Hier steht dem Rettungsassistenten kein Zeugnisverweigerungsrecht zu!

(Anstelle vom Rettungsassistenten könnte hier auch der Feuerwehrmann stehen)

Von daher könnte man es schon als problematisch ansehen.

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751254
Datum21.01.2013 16:462159 x gelesen
Geschrieben von Carsten L.Ist die Intention der Petition nicht eine andere als die von dir oben aufgeführten §§?

Ja, die Petition richtet sich nur danach, dass die Vertrauensperson nach dem SBG ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt bekommt.

Man könnte aber durchaus bei gleicher PRoblematik überlegen, ob man z.B. Rettungsdienstpersonal nicht auch ein solches zugestehen sollte.
(Was dann Gegenstand einer anderen Petition sein müsste)

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AutorCars8ten8 L.8, Mainz / Rheinland-Pfalz751266
Datum21.01.2013 17:552179 x gelesen
Geschrieben von Manuel S.Hier steht dem Rettungsassistenten kein Zeugnisverweigerungsrecht zu!

Das ist doch aber gut. Wenn dir einer in die Karre fährt weil er unter BTM-Einfluss stand willst du das doch auch gerne geklärt und deinen Schaden ersetzt haben. Hier hat sich der "Patient" strafbar gemacht und Schaden verursacht. Er ist dann nicht nur Patient, sondern auch Täter, und ein Unbeteiligter ist Opfer mit Schaden. Gerade hier finde ich, dass ein Gericht den RA zur Klärung der Schuldfrage und der Schadensregulierung durchaus von der Schweigepflicht befreien können muss.

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751268
Datum21.01.2013 18:072171 x gelesen
Geschrieben von Carsten L.Das ist doch aber gut. Wenn dir einer in die Karre fährt weil er unter BTM-Einfluss stand willst du das doch auch gerne geklärt und deinen Schaden ersetzt haben. Hier hat sich der "Patient" strafbar gemacht und Schaden verursacht. Er ist dann nicht nur Patient, sondern auch Täter, und ein Unbeteiligter ist Opfer mit Schaden.

Nur weil man eine Schweigepflicht hat, bedeutet das ja nch lange nicht, dass man auf gar keinen Fall etwas vn sich aus sagen darf.

Geschrieben von §203 StGB (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, [...]
Die Wahrung eigener, berechtigter Interessen ist eigentlich immer ein entsprechender Rechtfertigungsgrund.


Anderes typisches Beispiel:
Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.
Wenn man dann aufgrund der Schweigepflicht nicht's sagen dürfte oder nur das, wonach man konkret gefragt würde, wäre das ja für die eigene Verteidigung ziemlich doof.

Von daher ist das kein Problem.
Wäre ja auch doof, wenn man gegenüber der Polizei nix sagen darf (weil Schweigepflicht!) sondern nur vor STaatsanwaltschaft und Gericht (denn da braucht man ggf. das Zeugnisverweigerungsrecht) wenn man gefragt wird.
Denn man müsste ja erst der Polizei etwas sagen, damit man von der Staatsanwaltschaft überhaupt gefragt wird.

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AutorCars8ten8 L.8, Mainz / Rheinland-Pfalz751284
Datum21.01.2013 19:582199 x gelesen
Geschrieben von Manuel S.Nur weil man eine Schweigepflicht hat, bedeutet das ja nch lange nicht, dass man auf gar keinen Fall etwas vn sich aus sagen darf.

Das hört sich jetzt so an als könnte man sich selber von dieser Pflicht entbinden, was jedoch nicht der Fall ist.

Geschrieben von Manuel S.Die Wahrung eigener, berechtigter Interessen ist eigentlich immer ein entsprechender Rechtfertigungsgrund.

Wenn der RA zum Unfall kommt wo ein anderer Fahrer unter BTM-Einfluss stand sehe ich die Wahrung eigener Interessen hier nicht tangiert. Hier geht es um die Rechte Dritter, also im Falle eines Unfalles um den zweiten Unfallbeteiligten.

Geschrieben von Manuel S.Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.

In diesem Falle greift die von dir erwähnte Schweigepflicht gar nicht, weil die sich auf den Zeugenstatus bezieht. Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hat ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO.

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751285
Datum21.01.2013 20:222213 x gelesen
Geschrieben von Carsten L.Wenn der RA zum Unfall kommt wo ein anderer Fahrer unter BTM-Einfluss stand sehe ich die Wahrung eigener Interessen hier nicht tangiert. Hier geht es um die Rechte Dritter, also im Falle eines Unfalles um den zweiten Unfallbeteiligten.

Ah, so meintest du das.

Ich hatte dich falsch verstanden und dachte, dass mit
Geschrieben von Carsten L.
Wenn dir einer in die Karre fährt

gemeint wäre, dass wenn mir als RettAss jemand anderer in die Karre fährt.

Geschrieben von Carsten L.Das hört sich jetzt so an als könnte man sich selber von dieser Pflicht entbinden, was jedoch nicht der Fall ist.
Es geht ja nicht um eine "Entbindung von der Schweigepflicht" was bedeutet "es liegt keine Schweigepflicht vor" sondern es liegt keine "unbefugte Offenbarung" vor.
Etwa weil man etwas das sagt das normalerweise unter die Schweigepflicht fällt, weil es dafür einen entsrpechenden Grund gibt.

Geschrieben von Carsten L.Geschrieben von Manuel S.
> Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.
In diesem Falle greift die von dir erwähnte Schweigepflicht gar nicht, weil die sich auf den Zeugenstatus bezieht. Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hat ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO.


In dem Absatz ging es mir nicht um das Zeugnisverweigerungsrecht, sondern um ein befugtes offenbaren von "geheimnissen" die normalerweise unter die Schweigepflicht fallen, um berechtigte, eigene Interessen zu waren.
"Die Wahrung eigener, berechtigter Interessen ist eigentlich immer ein entsprechender Rechtfertigungsgrund.
Anderes typisches Beispiel:
Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.
Wenn man dann aufgrund der Schweigepflicht nicht's sagen dürfte oder nur das, wonach man konkret gefragt würde, wäre das ja für die eigene Verteidigung ziemlich doof."

Also liegt dort entsprechend kein Verstoß gegen §203 StGB vor, weil es eben kein "unbefugtes Offenbaren" ist.

Ist jetzt klar, was ich meinte?

Ansonten gerne per PN. Denn es ist ja nicht so einfach, dass gleiche zu verstehen, was der andere gemeint hat.
(Hab dich ja in dem einen Fall auch deutlich falsch verstanden)


Grüße

Manuel

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 20.01.2013 17:25 Pete7r B7., Weißenthurm
 20.01.2013 17:44 Anto7n K7., Mühlhausen
 20.01.2013 17:56 Hube7rt 7K., Erkelenz
 20.01.2013 18:04 Anto7n K7., Mühlhausen
 20.01.2013 19:41 ., Dortmund
 21.01.2013 16:38 Cars7ten7 L.7, Mainz
 21.01.2013 16:46 ., Dortmund
 21.01.2013 07:49 Matt7hia7s O7., Waldems
 21.01.2013 16:44 ., Dortmund
 21.01.2013 17:55 Cars7ten7 L.7, Mainz
 21.01.2013 18:07 ., Dortmund
 21.01.2013 19:58 Cars7ten7 L.7, Mainz
 21.01.2013 20:22 ., Dortmund
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