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Thema | Wer gehört in eine Wehrleitung | 9 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Mart8in 8G., Niedertrebra / Thüringen | 752581 | |||
Datum | 01.02.2013 09:57 | 6551 x gelesen | |||
Liebe Kameraden Ich habe die Frage: Wer gehört in einer Freiwilligen Feuerwehr in die Wehrleitung. Klar weis ich das der Wehrleiter von den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung gewählt wird. Jedoch wer gehört noch in eine Wehrleitung? Bis jetzt bin ich der Annahme, dass der Jugendwart und der Gerätewart von den Aktiven gewählt wird und dann Automatisch in die Wehrleitung rücken. Also würde die Wehrleitung aus Wehrleiter, Jugendwart und Gerätewart, also aus den 3 Personen bestehen. Damit sind die 2 auch die Stellvertreter des Wehrleiters. Ist dies so richtig? Oder wird extra eine Stellvertreter des Wehrleiters gewählt und die Wehrleitung besteht damit aus 4 Personen? Oder liege ich ganz auf den Holzweg? Gibt es eigentlich eine Vorschrift bzw. ein Gesetz wo genau deklariert ist, wie eine Wehrleitung aufzustellen ist und aus welchen und wie vielen Personen diese besteht? Danke für Antworten. P.S. Wir sind eine FF in Thüringen, also Thüringer Gesetz. | |||||
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Autor | Helm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern | 752582 | |||
Datum | 01.02.2013 10:07 | 4123 x gelesen | |||
Hallo, steht hier: Brand_KatSchGTH MkG Helmut | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 752583 | |||
Datum | 01.02.2013 10:07 | 4032 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Martin G. Gibt es eigentlich eine Vorschrift bzw. ein Gesetz wo genau deklariert ist, wie eine Wehrleitung aufzustellen ist und aus welchen und wie vielen Personen diese besteht?Da kann ich nur mit "ich hoffe!" antworten. Da die ThürFwOrgVO zur Zusammensetzung einer Wehrleitung (nach zügigem Drüberlesen) nix hergibt, sollte das in der kommunalen FW-Satzung geregelt sein. Gruß Jan ... Sarkasmus und Ironie wird in meinen Beiträgen idR. nicht gesondert gekennzeichnet, wer weder das, noch "klare Worte" lesen möchte, oder gar PC erwartet sollte alles was über diesen Zeilen steht ganz schnell wieder vergessen! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) ... optimistisch bin im Umgang mit Sachen die nicht versuchen zu denken (Maschinen, Computer, 2.WK-Blindgängern, Kernreaktoren, 2.WK-Blindgängern unter Kernreaktoren, ...) , bei Menschen hat mich die Erfahrung zum Pessimist gemacht! | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 752587 | |||
Datum | 01.02.2013 10:23 | 3882 x gelesen | |||
Hallo, Antworten findest du in § 15 eures Gesetzes. Gerätewarte werden gar nicht erwähnt, Jugendwarte in § 11. Soweit mir ersichtlich gibt die hier auf Feuerwehr.de fälsch hinterlegte Organisations-VO nichts her. Eure Satzung kenne ich nicht. Die Rechtslage wird sich genau andersherum darstellen als du meintest: Sofern die Voraussetzungen vorliegen, werden die beiden Stellvertreter gewählt. Die können dann natürlich auch Jugendwart oder Gerätewart werden. Jedoch gibt das Gesetz keine Grundlage dafür, dass mit Ausfüllen einer dieser beiden Positionen ein Aufrücken in die Wehrleitung verbunden sei. Beim Fall des im Gesetz erwähnten Jugendwartes kann das sogar mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Im übrigen mag die Wahl von Jugendwart und Gerätewart bei euch Tradition sein, die der Wehrführer anerkennt, ich kann dafür aber im Landesrecht keine Grundlage erblicken (es sei denn, ich habe sie gerade übersehen), da sich § 16 der Organisation-VO nur mit Jugendwarten auf Kreisebenen beschäftigt und auch diese nicht gewählt werden. | |||||
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Autor | Thom8as 8G., Erfurt / Thüringen | 752588 | |||
Datum | 01.02.2013 10:23 | 3651 x gelesen | |||
Hallo, die Antwort von Helmut bringt dir nix, was Jan ja leider schon sagte. Weder das ThürBKG (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz) sowie die ThürFWwOrgVO (Thüringer Feuerwehrorganisations Verordnung) schweigen sich zur genauen Zusammensetzung aus. In den Gesetz bzw. der Verordnung ist nur vom Oberhäuptling die Rede. Alles andere regelt die kommunale Satzung. Es hat sich aber als "zweckmäßig" herausgestellt, diese Funktionen zu wählen: Wehrführer, stellv. Wehrführer, Jugendwart sowie 1 od. 2 Vertreter der Einsatzabteilung im Wehrausschuss durch die Einsatzabteilung; Alters- und Ehrenwart durch die Altersabteilung. Funktionen wie Gerätewart, stellv. Jugendwart, Kinderfeuerwehrwart, Fachberater usw. sollten vom Wehrführer/Wehrausschuss bestimmt werden (aufgrund Fachkenntnis). So kenne ich es zumindest aus einem großteil der Thüringer Fw-Satzungen... MkG Tom -Meine Meinung- | |||||
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Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 752590 | |||
Datum | 01.02.2013 10:28 | 3531 x gelesen | |||
Hallo Martin, bei uns(Sachsen) ist der Jugendwart laut (unserer) Satzung im Feuerwehrausschuss. Der Gerätewart ist weder in der WL noch im FWA. Er arbeitet aber natürlich eng und beratend mit dem WL zusammen. Der oder die stv. WL werden ebenfalls von der Mannschaft gewählt und müssen die gleichen fachlichen Vorraussetzungen(ZF, LdF) haben wie der WL, da diese den WL ja in seiner Abwesenheit vertreten. Siehe hier: § 12 Mustersatzung für Sachsen Ich "denke" mal, das sollte für euren Freistaat identisch sein. BR Jens Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. | |||||
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Autor | Feli8x J8aco8b W8., Ritschenhausen / Thüringen | 752592 | |||
Datum | 01.02.2013 10:54 | 3388 x gelesen | |||
Hallo zusammen, bei uns besteht die Wehrführung laut Satzung der Gemeinde aus Ortsbrandmeister, Stell. Ortsbrandmeister, Jugendwart, und 3 von den Kameraden Gewählten Vertretern dem sog. Feuerwehrausschuss. Der Jugendwart wird laut Satzung vom Ortsbrandmeister vorgeschlagen und durch den Bürgermeister ernannt. Der Gerätewart ist bei uns auch Mitglied der Wehrführung da er einer der 3 Kameraden des FW-Ausschusses ist. Das ThürBKG und die ThürFwOrgVO sagen zu dem Thema leider nicht soviel aus, ausser das die Führung der FW dem Orts.- bzw. Standbrandmeister unterliegt der von den Kameraden gewählt wird. In Gemeinden mit Ortsteilfeuerwehren können zur Führung dieser Wehrleiter bestellt werden, aber die Gesamtleitung obliegt Trotzdem dem Orts.- bzw. Standtbrandmeisters. Sobald der Ortsbrandmeister Hauptamtlich angestellt ist wird er nicht mehr Gewählt sonder vom Bürgermeisterbestellt. Was den Rest angegeht haben die Gemeinden da freie Hand wie sie es Regeln und in ihrer Satzung niederschreiben, das fängt schon bei den Wahlperioden der Ortsbrandmeisterwahl an. Gruß aus dem Süden von Thüringen, Felix | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 752593 | |||
Datum | 01.02.2013 11:06 | 3483 x gelesen | |||
Wie Du aus Eurer Gesetzes und Vorschriftenlage erkennen kannst, existiert bei Euch in Thüringen grundsätzlich keine Wehrleitung. D.h. es gibt den Chef und es gibt seine Stellvertreter. Diese Personen werden gewählt. Und der Chef ist Chef. Er hat über alle Belange der Feuerwehr als Ehrenbeamter der Gemeinde zu entscheiden. Und nach Eurem Gesetz auch ganz alleine. Ist er nicht da, gibt es seine Stellvertreter. Alles darüber hinaus sind maximal Regelungen auf Ebene der Satzung. d.h. man kann ein X-beliebiges Gremium definieren, das wie auch immer zusammen gesetzt ist und das den Chef bei seiner Aufgabenerfüllung beraten und unterstützen soll. Dies tangiert aber m.E. nicht die Entscheidungsbefungnis des Chefs und seiner Stellvertreter. Und ob man da wirklich irgend welche Ämter und Pöstchen vordefinieren muß, oder ob sich das je nach Bedarf entwickelt ist eine andere Sache. Habe ich z.B. einen in Verwaltungsdingen fitten Chef, dann braucht er da keine Hilfe, dafür aber Beratung in tchnischen Fragen. Habe ich einen ausgewiesenen Techniker als Chef, dann braucht der vielleicht Hilfe bei der Erstellung von Serienbriefen, Verwaltungsvorlagen an die Stadt,... Geschrieben von Martin G. Damit sind die 2 auch die Stellvertreter des Wehrleiters. Ist dies so richtig? Definitiv nein. Die Stellvertreter sind gem. §15 Eures Gesetzes zu wählen. Gerätewart und JF-Wart sind Fachaufgaben und keine Leitungsfunktion. Geschrieben von Martin G. Gibt es eigentlich eine Vorschrift bzw. ein Gesetz wo genau deklariert ist, wie eine Wehrleitung aufzustellen ist und aus welchen und wie vielen Personen diese besteht? Gesetzlich bei Euch? Nein. Wenn, dann nur als Satzung auf Gemeindeebene. Und wenn es da nichts gibt, dann gilt das oben geschriebene. Chef und Stv. nach §15 und die suchen sich die Personen die sie brauchen um ihren Job sinnvoll zu machen selbst. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 752672 | |||
Datum | 01.02.2013 18:22 | 3074 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin G.Also würde die Wehrleitung aus Wehrleiter, Jugendwart und Gerätewart Wer als Wehrführer gewählt werden darf steht ja in § 13 ThürFwOrgV. Bedeutet er muß eine Mindestqualifikation haben. Die Stellv. sollen ihn ja bei Abwesenheit ersetzen, vermutlich auch ein Fall der Einsatzleitung (hier werde ich aber aus den Thüringer Gesetzen nicht so richtig schlau). Demzufolge sollten die Stellv. die gleiche Qualifikation haben. Das Jugendwart oder Gerätewart aber schon eine ZF- oder gar VF-Ausbildung haben erscheint mir aber sehr unwarscheinlich. Je nach Größe der Wehr haben JW und GW ja sehr umfangreiche Aufgaben und sind gut ausgelastet, das sie auch noch in der Wehrführung mitarbeiten sollen macht da wenig Sinn. Gruß Ralf Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen) | |||||
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