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Thema | Frage zur 'Täglichen Ruhezeit' in der AZVOFeu NRW | 10 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Ralf8 K.8, Köln / NRW | 750367 | |||
Datum | 14.01.2013 18:22 | 11302 x gelesen | |||
Hallo Forum, folgende Fragestellung zur AZVOFeu beschäftigt mich aktuell. Unter § 3 Abs. (1) heißt es: Innerhalb eines 24 Stunden Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden. Bezieht sich das ebenfalls auf den Zeitraum einer 24 Stunden Schicht? Sprich; müssen innerhalb einer 24 Stunden Schicht 11 Stunden ununterbrochene Bereitschaftszeit bzw. Ruhezeit eingeplant werden? Oder bezieht sich der Begriff "Ruhezeit" auschließlich auf Zeiten vor und nach des 24 Std. Dienstes? Danke! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 750368 | |||
Datum | 14.01.2013 18:27 | 9267 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf K.Unter § 3 Abs. (1) heißt es: Ja (es bezieht sich aber auf die geplante (!) Zeit - Einsätze dürfen da anfallen, problematisch wirds, wenn die Häufigkeit so hoch wird, dass man nicht mehr von echter Bereitschaftszeit reden kann)... Bin aber gespannt, wann der erste Held die unterbrechungsfreie bezahlte Pause von 11 h im 24 h Dienst in der 38,5 (oder 35 h) Woche einklagen will... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ralf8 K.8, Köln / NRW | 750370 | |||
Datum | 14.01.2013 18:42 | 9106 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Ja (es bezieht sich aber auf die geplante (!) Zeit - Einsätze dürfen da anfallen, problematisch wirds, wenn die Häufigkeit so hoch wird, dass man nicht mehr von echter Bereitschaftszeit reden kann)... Okay, mir gings um den §2 (1), wonach der wöchentliche Bereitschaftszeitanteil 19 Stunden beträgt. Bei zwei 24 Stunden Schichten mit dann 2 x 11 Stunden Ruhezeit beträgt der Anteil somit ja schon mindestens 22 Stunden - wobei pro Tag nach 6 Stunden Arbeit jeweils nochmal 30 Minuten Pause gewährt werden müssen. Somit komme ich rechnerisch im 24 Stunden Dienst bei der 48 Stunden Woche auf 23 Stunden Bereitschafts- bzw. Ruhezeit und somit verbleibenden maximal 25 Stunden geplanter Arbeitszeit. Im Umkehrschluß: "Nur" 19 Stunden Bereitschaftszeitanteil funktioniert nur außerhalb eines 24 Stunden Schichtsystems. Ach ja: Hast Du da eine zitierfähige Quelle (Kommentar etc) zu? Geschrieben von Ulrich C. Bin aber gespannt, wann der erste Held die unterbrechungsfreie bezahlte Pause von 11 h im 24 h Dienst in der 38,5 (oder 35 h) Woche einklagen will... Ich wills nicht hoffen, kann nur böse enden. (Zumindest für die Freunde des 24 Stunden Dienstes) | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 750377 | |||
Datum | 14.01.2013 19:04 | 8864 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Bin aber gespannt, wann der erste Held die unterbrechungsfreie bezahlte Pause von 11 h im 24 h Dienst in der 38,5 (oder 35 h) Woche einklagen will... Gab es ähnlich schon. Kläger hat eine 48h-Woche im 24h-Dienst auf einer Leitstelle. Die Arbeitszeit beträgt 14,5 Stunden und 9,5 Stunden Bereitschaftszeit. Kläger wollte nur 11 h Arbeitszeit und 13 h Bereitschaftszeit, sowie 3,5 h bisher - in seinen Augen, zuviel geleistete Arbeit in 24 h zusätzlich vergütet haben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage im November oder Dezember 2012 (Urteil noch nicht veröffentlicht) abgewiesen. Die Festsetzung der Arbeits- und Bereitschaftszeit des Dienstherrn ist konform mit der AzVO Feu und der EU-Richtlinie. Laut Feststellung des Gerichts ist Bereitschafts- gleich Arbeitszeit und die Ruhezeit gem. EU-Richtlinie muss zwingend außerhalb der Arbeitszeit liegen. Ich kann nur sagen: Weiter so und wir vernichten den 24h-Dienst selbst. Gruß aus Köln Peter | |||||
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Autor | Ralf8 K.8, Köln / NRW | 750388 | |||
Datum | 14.01.2013 20:06 | 8666 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter S.Laut Feststellung des Gerichts ist Bereitschafts- gleich Arbeitszeit und die Ruhezeit gem. EU-Richtlinie muss zwingend außerhalb der Arbeitszeit liegen. So was hatte ich befürchtet, dass mit den 11 Stunden eine Ruhezeit außerhalb des Dienstes gemeint sein könnte. Das bedeutet also mit Einführung der 48 Stunden Woche ist 9,5 Stunden Bereitschaftszeitanteil pro Schicht ausreichend. Also zB 6 Stunden Arbeitszeit, 0,5 Stunden Pause, 2,5 Stunden Arbeitszeit, 9 Stunden Pause, 6 Stunden Arbeitszeit. Wobei zu Berücksichtigen wäre, dass die durchschnittliche Löschzug-Funktion wohl regelmäßig in der Ruhezeit ausrücken muss, im Gegensatz zum Lst-Disponenten. | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 750395 | |||
Datum | 14.01.2013 20:39 | 8519 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf K.So was hatte ich befürchtet, dass mit den 11 Stunden eine Ruhezeit außerhalb des Dienstes gemeint sein könnte. So hat das Gericht entschieden :-( Wobei zu Berücksichtigen wäre, dass die durchschnittliche Löschzug-Funktion wohl regelmäßig in der Ruhezeit ausrücken muss, im Gegensatz zum Lst-Disponenten. Nein, da das Gericht festgestellt hat, dass es sich um Bereitschafts- und nicht Ruhezeit handelt. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 750396 | |||
Datum | 14.01.2013 20:41 | 8782 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Geschrieben von Ralf K. aargh, man sollte in solchen Fällen immer erst nochmal in die Akten/Gesetze gucken..... Hier ist die Ruhezeit zwischen den Schichten gemeint... (und da beginnt für ganz viele auch schon das Problem mit den Nebentätigkeiten - im und ausserhalb des Dienstes) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 750413 | |||
Datum | 14.01.2013 21:54 | 8582 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Hier ist die Ruhezeit zwischen den Schichten gemeint... "Nebentätigkeit alles nicht so schlimm. Der Dienstherr soll sich nicht so anstellen." Wo diese Denkweise hinführen kann, dazu haben verschiedene Gerichte Entscheidungen getroffen. Also das mit der Ruhezeit und Nebentätigkeit nicht als belanglos darstellen, wenn man im Alter etwas von der Pension in der geplanten Höhe haben möchte. | |||||
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Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 753401 | |||
Datum | 09.02.2013 08:53 | 8440 x gelesen | |||
Moin, das müsste diese Entscheidung VG Köln sein Gruß Jan | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 753448 | |||
Datum | 09.02.2013 19:20 | 8326 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan O.das müsste diese Entscheidung VG Köln sein Moin Jan. Nein, es handelt sich bei der genannten Entscheidung nicht um das von mir genannte Urteil. Muss ich mal suchen. Hier sind noch weitere Entscheidungen zu dieser Thematik. VerwG Köln v. 14.12.12, VerwG Gelsenkirchen vom 28.09.10 und vom 07.02.11. Gruß und Alaaf Peter | |||||
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