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ThemaFF, BF und Polizei13 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755270
Datum02.03.2013 14:516346 x gelesen
Mir ist aufgefallen, dass wir uns als Freiwillige Feuerwehr von der BF nicht die Butter vom Brot nehmen lassen. Nicht selten ist es so, dass die Einsatzleitung bei der FF verbleibt, wenn im Rahmen der überörtlichen Hilfe Einheiten mit dem Führungsdienst einer BF dazu kommen. Der Einsatz ist also auf einer Nachbargemeinde einer Stadt mit BF. Um es klarer zu sagen, außerhalb der eigentlichen ZUständigkeit der BF. Man kann es ja auch regelmäßig im Forum lesen, wie tief die Gräben zu sein scheinen.

Wenn nun aber FF und Polizei aufeinandertreffen, dann ordnet man sich sofort der Polizei unter. Obwohl der Einsatz ein Feuerwehreinsatz wäre und damit die Einsatzleitung der FF obliegt, lässt man die Polizei viele Entscheidungen ungefragt treffen. Würde die BF die gleichen Entscheidungen treffen, dann gäbe böses Blut.

Es ist schon merkwürdig. Der gehobene Dienst der Polizei und der BF sind faktisch in einer Laufbahngruppe. Die Polizei hat ein verwaltungsrechtliches Studium absolviert, während der gD der BF ein technisches Studium vorweist. Dem Verwaltungsrechtler trauen wir als FF mehr Sachverstand zu als dem technischen Ingenieur der BF.

So richtig lächerlich werden die Zänkereien zwischen BF und FF, wenn man bedenkt, dass 80% der BFler einer FF entstammen oder sogar dort noch Mitglied sind.

Also woher kommt diese schlechte Stimmung zwischen BF und FF?

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY755273
Datum02.03.2013 15:014136 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Benjamin B.Nicht selten ist es so, dass die Einsatzleitung bei der FF verbleibt, wenn im Rahmen der überörtlichen Hilfe Einheiten mit dem Führungsdienst einer BF dazu kommen.

das mag ja bei euch so sein. Im BayFwG (Art. 10, 6) steht aber geschrieben, dass beim Eintreffen einer BF diese die EL übernehmen kann. Soweit mir bekannt ist, hat´s da bis jetzt keine großen Probleme gegeben. In stadten mit BF und FF ist´s ja sowieso klar.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755274
Datum02.03.2013 15:023976 x gelesen
Oh, vielen Dank für den Hinweis.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg755284
Datum02.03.2013 15:394295 x gelesen
Geschrieben von Benjamin B.Wenn nun aber FF und Polizei aufeinandertreffen, dann ordnet man sich sofort der Polizei unter.

Nein. Tut man nicht.


Geschrieben von Benjamin B.Obwohl der Einsatz ein Feuerwehreinsatz wäre und damit die Einsatzleitung der FF obliegt, lässt man die Polizei viele Entscheidungen ungefragt treffen.

Es gibt (für Ba-Wü) ein Nebeneinander zwischen Feuerwehr und Polizei. Wir sind der Polizei nicht weisungsbefugt (§27 ABs. 1 FwG Ba-Wü) und wir sind unabhängig von der Polizei (§1 Abs. 1 S. 2 FwG Ba-WÜ).

Es geht für mich ganz einfach um die Frage, ob ich scharf darauf bin, etwas unbedingt zu "einem Feuerwehreinsatz" zu machen. Ich habe immer das Bestreben,d as so selten wie möglich zu tun, da ich dann alles was Ärger macht oder machen könnte auf jemand anderen abladen kann. Wie gesagt. Regel 2 im Verwaltungshandeln.

Bestes Beispiel: Ölspur. In NRW durch ziemlich dämliche Rechtssprechung zur Aufgaben der Feuerwehr geworden. d.h. der Einsatzleiter der Feuerwehr hält den Kopf dafür hin, wenn später ein Kradfahrer auf der Ölspur ausrutscht und sich das Genick bricht. Hier in Ba-Wü ist das Amtshilfe. d.h. die Polizei forder mich an, ich schmeiße da (wenn noch eine Flüssigphase erkennbar ist) Ölbinder drauf, kehre den weg, übergebe die Straße wieder an die Polizei, notiere die Übergabe und bin raus. Was die Polizei dann macht kann mir ziemlich egal sein. Ob sie die Meistere zur Absicherung oder Übergabe an diese ran bekommt oder nicht, ob die die Straße auf eigenes Risiko freigibt oder nicht. Mir als FM komplett egal. Ich bin raus.

Und so halte ich das auch bei so vielen Lagen wir möglich.


Geschrieben von Benjamin B.Die Polizei hat ein verwaltungsrechtliches Studium absolviert, während der gD der BF ein technisches Studium vorweist. Dem Verwaltungsrechtler trauen wir als FF mehr Sachverstand zu als dem technischen Ingenieur der BF.

Vielleicht weil es bei größeren Einsätzen und größeren Lagen auf mehr ankommt, als das taktisch-technische Wissen? Eben z.B. Verwaltungsrecht. Oder Ordnungsrecht. Und weil die Polizei insbesondere was den Vollzug von Anordnungen betrifft in einigen Bundesländern wesentlich weitreichendere Kompetenzen hat(z.B. Durchsetzung Platzverweis,...).

Ich kann auch nicht erkennen, dass man sich bei deutlich erkennbaren Feuerwehreinsätzen (z.B. Schadensfeuern, Gefahrgutunfälle, TH Straße/ Schiene,...) in irgend einer Form der Polizei unterordnet. Im Gegenteil, da ist es meiner Erfahrung nach so, dass die Polizei eher fragt, wie sie unterstützen kann.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW755291
Datum02.03.2013 16:073615 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Bestes Beispiel: Ölspur. In NRW durch ziemlich dämliche Rechtssprechung zur Aufgaben der Feuerwehr geworden. d.h. der Einsatzleiter der Feuerwehr hält den Kopf dafür hin, wenn später ein Kradfahrer auf der Ölspur ausrutscht und sich das Genick bricht.

Zuständigkeit Fw wegen dämlicher Rechtssprechung: stimmt.

Verantwortlichkeit Fw für sicheren Zustand: stimmt nicht. Wir übergeben die Fahrbahn nach Abschluss unserer Maßnahmen an die Pol, sieht Diese den Zustand der Straße als verkehrssicher an gibt sie frei.Ist die Polizei aber der Meinung das unsere Maßnahmen nicht ausreichen und wir nicht mehr tun können muss eben der Straßenbaulastträger eine entsprechende Fachfirma mit der Reinigung beauftragen. Mir wäre Letzteres grundsätzlich immer lieber.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW755297
Datum02.03.2013 16:443505 x gelesen
Geschrieben von Benjamin B.Mir ist aufgefallen,..dass die Einsatzleitung bei der FF verbleibt, wenn im Rahmen der überörtlichen Hilfe Einheiten mit dem Führungsdienst einer BF dazu kommen.


Ist bei uns so im Gesetzt festgelegt, insofern kann von "Butter vom Brot nehmen" keine Rede sein, willst du das ändern?
FSHG § 26
Leitung der Abwehrmaßnahmen
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz.


Auch dem Rest von deinem Beitrag kann ich in keinster Weise zustimmen rps. meine FW wieder finden.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorManu8el 8B., Dollern / Niedersachsen755298
Datum02.03.2013 16:453539 x gelesen
Hallo Benjamin,

auch bei uns in Niedersachsen ist das alles Gesetzlich geregelt: NBrandSchG

Meiner Meinung nach hat die Polizei nie die Einsatzleitung an einer Einsatzstelle der Feuerwehr, sie wird in der Regel nur unterstüzend tätig. Kommt wie in deinem Beispiel die BF zur überörtlichen Hilfe dazu, bleibt die Einsatzleitung trotzdem bei der Zuständigen gemeindlichen Feuerwehr.

Wird die Feuerwehr jedoch in Amtshilfe für die Polizei tätig, z.B. Personensuche bleibt die Einsatzleitung auch bei der Polizei.

Geschrieben von NBrandSchG Niedersächsisches Gesetz über
den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Vom 18. Juli 2012
§ 23
Leitung von Einsätzen

(1) 1 Die Leitung von Einsätzen zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr. 2 Trifft in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Freiwillige Feuerwehr zuerst am Einsatzort ein, so übernimmt die Berufsfeuerwehr nach ihrem Eintreffen die Einsatzleitung.

(2) 1 Soweit in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eine Werkfeuerwehr vorhanden ist, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr die Werkfeuerwehr an dem Einsatz zu beteiligen. 2 Die Empfehlungen der Leitung der Werkfeuerwehr soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.

(3) 1 Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister kann bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, die Leitung des Einsatzes der gemeindlichen Feuerwehr übernehmen. 2 Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. 3 Die Sätze 1 und 2 sind für die Abschnittsleiterin oder den Abschnittsleiter entsprechend anzuwenden, wenn die Gefahrenlage nach Satz 1 auf einen Brandschutzabschnitt beschränkt ist.

(4) 1 Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen oder die wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedürfen, kann das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde den Kommunen Weisungen erteilen, die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter bestimmen oder die Einsatzleitung übernehmen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse dies erfordert. 2 Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.

(5) 1 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung eines Waldbrandes die zuständigen Waldbrandbeauftragten (§ 18 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) zu beteiligen. 2 Deren Empfehlungen soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.



Das ganze wird dann auch ausführlich an der NABK in den GF un ZF Lehrgängen behandelt.

Viele Grüße
Manuel

Alles von mir geschriebene ist meine persönliche, private Meinung, wenn nicht anders gekennzeichnet.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP755309
Datum02.03.2013 18:113419 x gelesen
Geschrieben von Benjamin B.Man kann es ja auch regelmäßig im Forum lesen, wie tief die Gräben zu sein scheinen.Wenn du dir die Namen anschaust, die an diesen Schaufeln dran stehen, wird dir auffallen, dass es oft die gleichen sind.
Repräsentativ ist das nicht.

Geschrieben von Benjamin B.Wenn nun aber FF und Polizei aufeinandertreffen, dann ordnet man sich sofort der Polizei unter. Obwohl der Einsatz ein Feuerwehreinsatz wäre und damit die Einsatzleitung der FF obliegt, lässt man die Polizei viele Entscheidungen ungefragt treffen.Machst du das jetzt an dem einen Einsatz fest, der im Parallelthema diskutiert wird? Oder an mehr Beispielen?
Da du dort gleich auf dein Landesrecht bestanden hast, nehme ich jetzt nachfolgend einfach mal meins ;-)
Das Problem ist, dass da an einem Ort zur gleichen Zeit zwei Einsätze stattfinden. "Den einen Einsatzleiter" gibt es dann nicht. Zwei Organisationen (oder mehr), die aufgrund zweier unterschiedlicher, gleichwertiger, nicht miteinander verknüpfter Rechtsgrundlagen ihre jeweiligen Einsätze unter ihrer jeweiligen Einsatzleitung abarbeiten, und die Häuptlinge müssen dann eben bequatschen, wie man das am vernünftigsten macht, wo welche Organisation mit ihrer Arbeit die andere mal unterstützen oder stören kann etc. Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass sich der eine dem anderen "unterzuordnen" hat.

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg755313
Datum02.03.2013 19:573207 x gelesen
Hallo zusammen,

ich kann die Beobachtung so überhaupt nicht teilen.

Gruss Thorsten

Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern755388
Datum04.03.2013 09:102788 x gelesen
Hallo Anton

Geschrieben von Anton K.das mag ja bei euch so sein. Im BayFwG (Art. 10, 6) steht aber geschrieben, dass beim Eintreffen einer BF diese die EL übernehmen kann. Soweit mir bekannt ist, hat´s da bis jetzt keine großen Probleme gegeben. In stadten mit BF und FF ist´s ja sowieso klar.

Nö, sehe ich nicht so.

Auszug aus dem BayFw Gesetz, Art. 18

(2) 1 Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des
Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadens-
orts der Leiter dieser Einsatzkräfte. 2 Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder

Also hat die BF nur dann automatisch die Einsatzleitung, wenn sie die BF des Schadensortes ist.
Feiner Unterscheid.

Übrigens regelt der Artikel 10 des bayFwG die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber.
Zumindest im Stand 2011 ist das so.


mkg

WErner

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY755398
Datum04.03.2013 09:592624 x gelesen
Servus Werner,

sorry, aber bei den Artikeln habe ich mich vertippt. Stimmt schon. Artilel 18 regelt die EL. Aber ich lese daraus, dass der Feuerwehrbeamte, der mind. die Besoldungsgruppe A10 hat, kann die EL übernehmen. Ist im Prinzip auch so wie mit den anderen Führungsdienstgraden (KBM, KBI, KBR), die auch die EL übernehmen können (und das faktisch meist auch tun).
So steht´s zumindest regelmäßig in den Käseblättchen, die frühmorgens kommen. ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern755412
Datum04.03.2013 10:472611 x gelesen
Hallo Anton,


" kann übernehmen". Ob ers tut steht auf einem anderen Blatt.
Das hat sicherlich mit ein bisschen Fingerspitzengefühl zu tun und auch damit, was er seinen Komanddanten zutraut.

Ich weiß ja nicht wie das bei euch geregelt ist,

Aber bei uns im Landkreis bieten bei normalen Einsätzen die besonderen Führungsdienstgrade (wobei diese bei uns ehrenamtlich sind, da die nächste BF ca. 100 km entfernt ist) beim Eintreffen ihre Unterstützung an oder übernehmen sobald sie sehen, dass etwas nicht ganz einwandfrei läuft.
Bei besonderen Einsätzen, z. B. Gebäudeeinsturz, übernehmen sie meist in Rücksprache mit dem Ortskommandanten sofort.


mkg

WErner

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg782827
Datum06.02.2014 21:042635 x gelesen
Guten Abend

Geschrieben von Benjamin B.

Die Polizei hat ein verwaltungsrechtliches Studium absolviert, während der gD der BF ein technisches Studium vorweist.

Die Polizei schielt aber auch manchmal über den Tellerrand; siehe:

- BBK " Zukünftige Führungskräfte der Deutschen Polizeien üben an der AKNZ für den Katastrophenfall "


" Es ist schon Tradition: Seit 2004 kommen die Studierenden der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) aus Münster zum Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), um einmal im Jahr die Bewältigung von Großschadenslagen realitätsnah zu trainieren. "


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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 02.03.2013 14:51 Benj7ami7n B7., Goslar
 02.03.2013 15:01 Anto7n K7., Mühlhausen
 02.03.2013 15:02 Benj7ami7n B7., Goslar
 04.03.2013 09:10 wern7er 7n., reischach
 04.03.2013 09:59 Anto7n K7., Mühlhausen
 04.03.2013 10:47 wern7er 7n., reischach
 02.03.2013 15:39 Chri7sti7an 7F., Wernau
 02.03.2013 16:07 ., Haan / Rhld
 02.03.2013 16:44 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 02.03.2013 16:45 Manu7el 7B., Dollern
 02.03.2013 18:11 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 02.03.2013 19:57 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
 06.02.2014 21:04 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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