News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Mitglied in zwei Feuerwehren. Welche Wehr befördert? | 36 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Dirk8 H.8, Schlotheim / Thüringen | 755482 | |||
Datum | 04.03.2013 21:36 | 17139 x gelesen | |||
Hallo Forum, wir haben in unserer Feuerwehr einige Kameraden die auch noch in einer anderen Feuerwehr Mitglied sind. Meist arbeiten diese bei uns im Ort, fahren dann tagsüber bei uns mit Einsätze. In der arbeitsfreien Zeit sind Sie zu Hause und fahren dann im Wohnort mit. Nun stellte sich die Frage, welche Feuerwehr ist für die Beförderung zuständig, nachdem der Kamerad einen Lehrgang besucht hat. Eigentlich bin ich der Meinung das die Feuerwehr am Wohnort dafür zuständig ist, was aber wenn man dort das Thema Beförderungen nicht so wichtig nimmt. Dann wartet der Kamerad ewig auf die Beförderung die Ihm ja eigentlich zusteht. Sollte dann der Wehrführer der Feuerwehr Arbeitsort, den Wehrführer Wohnort auf die ausstehende Beförderung hinweisen, oder sollte er Sie einfach selbst vornehmen? Wer hat diese Konstellation bereits gehabt oder hat Erfahrungen damit? Gruss aus Thüringen | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 755483 | |||
Datum | 04.03.2013 21:45 | 13813 x gelesen | |||
die in der er tätig ist. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
| |||||
Autor | Dirk8 H.8, Schlotheim / Thüringen | 755484 | |||
Datum | 04.03.2013 21:47 | 13764 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.die in der er tätig ist. er ist ja in beiden tätig. Tagsüber bei uns, am Abend / Wochenende in seinem Wohnort. Gruss aus Thüringen | |||||
| |||||
Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 755485 | |||
Datum | 04.03.2013 21:52 | 13728 x gelesen | |||
Dann müssen auch beide befördern ;-) Gruß | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 755487 | |||
Datum | 04.03.2013 21:58 | 13610 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk H.
Aber er muß nicht zwingend bei beiden die gleichen Schulterklappen tragen. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
| |||||
Autor | Chri8sto8ph 8M., Riesa / Sachsen | 755495 | |||
Datum | 04.03.2013 23:03 | 13482 x gelesen | |||
Also Ich geh jetzt einfach mal von aus, dass der jemand nicht in zwei unterschiedlichen bundesländern feuerwehrmann ist und somit auf beiden wachen den selben dienstgrad trägt (den man ja sein leben lang behält im bundesland des erwerbes). dementsprechend ist es rein rechtlich schonmal egal in welcher er befördert wird! also entscheidet hier ganz und gar der soziale bzw. menschliche standpunkt welcher wehrleiter sich erweicht ihn zu befördern (wenn er dazu die erforderlichen lehrgänge, dienstzeit ect. hat. in meinem fall ist es auch so, dass ich in 2 feuerwehren bin... allerdings sind es zwei ortswachen ein und der selben stadtfeuerwehr, was im umkehrschluss heißt, dass mein antrag auf beförderung eh immer vom selben dienstherr unterschrieben wird. aber damit es kein kompetenz- bzw. zuständigkeitsgerangel unter den wehren gibt hat man es so geregelt, dass ich mal in der einen mal in der anderen wache befördert, ausgezeichnet oder ähnliches werde. also ganz unter dem gesichtspunkt der gerechtigkeit. ich hoffe ich konnte dir helfen Alles was ich äußere ist meine persönliche Meinung, nicht die von anderen Menschen oder Institutionen ... | |||||
| |||||
Autor | Stef8fen8 C.8, Menteroda / Thüringen | 755501 | |||
Datum | 05.03.2013 02:47 | 13052 x gelesen | |||
Hallo Dirk, Ich bin der Meinung das die Feuerwehr ihn befördern soll in den Ort wo er wohnt. Falls diese es nicht so wichtig nimmt würde ich, wie du schon geschrieben hast, den dortigen Wehrführer einen Hinweis zwecks der Beförderung geben. Mit kameradschaftlichem Gruß | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 755504 | |||
Datum | 05.03.2013 07:55 | 12559 x gelesen | |||
Guten Morgen, so wie Steffen geschrieben hat: eigentlich ist m. E. der Wohnort zuständig und in dem speziellen Fall ist es angeraten, dass die beiden Wehrführer miteinander sprechen und den Sachverhalt erörtern. Thomas | |||||
| |||||
Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 755511 | |||
Datum | 05.03.2013 09:56 | 12366 x gelesen | |||
Hallo Christoph, willkommen im Forum! Achte aber bitte bei deinen nächsten Post´s auf die Groß-und Kleinschreibung! Danke und Gruß Jens Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. | |||||
| |||||
Autor | Jörg8 G.8, Zernien / Niedersachsen | 755517 | |||
Datum | 05.03.2013 10:10 | 12236 x gelesen | |||
Hallo Dirk, beu uns (Niedersachsen) wird es wie folgt gehandhabt: Beförderungen, Lehrgänge etc. werden von der Stammwehr beantragt bzw. durchgeführt. Auch stimmberechtigt ist der FM nur in der Stammwehr. Gruß Jörg | |||||
| |||||
Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 755518 | |||
Datum | 05.03.2013 10:12 | 12010 x gelesen | |||
Hallo Dirk, bei uns im SächsBRKG steht: Geschrieben von ---SächsBRKG vom 22.08.2012--- § 18 SächsBRKG(Gesetz) - Landesrecht SachsenFreiwillige Feuerwehren Fett hervorgehoben durch mich. Ich gehe daher davon aus, das prinzipiell die Heimatwehr befördert. BR Jens Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 755519 | |||
Datum | 05.03.2013 10:36 | 12238 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg G.Beförderungen, Lehrgänge etc. werden von der Stammwehr beantragt bzw. durchgeführt. Welchen Sinn macht das, wenn z.B. ganz unterschiedliche Anforderungen an den FM gestellt werden? z.B. "Stammwehr" (was immer das auch ist) hat nur TSF mit 3,5t. Die andere Wehr in der er auch tätig ist hat aber u.a. Großfahrzeuge >7,5t und eine DLK. Wie sollte er da jemals an die FE Klasse C und eine Ausbildung als DLK Maschinist ran kommen? Geschrieben von Jörg G. Auch stimmberechtigt ist der FM nur in der Stammwehr. Das ist m.E. rechtlich bedenklich. Wer ordentliches Mitglied einer Wehr ist, dem kann man seine gem. Gesetz zustehenden Rechte nicht vorenthalten. Einziger Punkt wäre bei einer Mitgliedschaft in zwei Ortswehren einer Gesamtfeuerwehr. Hier wäre er natürlich in der Versammlung der Gesamtwehr nur ein Mal stimmberechtigt. Ihm sein Szimmrecht in einer der beiden Ortsfeuerwehren zu verwehren ist m.E. mehr als bedenklich. Bei verschiedenen Wehren rechtlich selbständiger Gemeinden besteht m.E. dann absolut keine Möglichkeit irgend welche "geistigen Trennungen" durchzuführen. m.E. ist die Zugehörigkeit zu zwei Wehren komplett selbständig zu betrachten. Wo eine Vorschrift die Anrechnung von Vordienstzeiten vorsieht kann diese in jeder Wehr angewandt werden. Und ja, es gibt Grenzfälle wo man sich einigen muß. Das wäre z.B. die Verleihung von Orden durch das Land. Hier bekommst Du den Orden i.d.R. ein Mal verliehen. Fertig. Da muss man sich dann einigen, welche Wehr den Antrag stellt und die Verleihung durchführt. Aber schon bei Beförderungen kann das m.E. jede Wehr halten, wie sie will. Denn der Dienstgrad ist je nach Bundesland teilweise an Funktionen gebunden. Und in verschiedenen Wehren kann man verschiedene Funktionen wahrnehmen. Ebenso kann es sein, dass jemand in einer Wehr lehrgangsseitige Qualifikationen erlangt, die in der anderen Wehr gar nicht erforderlich und gar möglich sind. Dennoch ist das in das in der einen Wehr möglich - incl. aller Folgen wie dortiger Lehrgangsbesuch, dortiger Dienstgrad,... Das ist bei FFlern die in einer BF tätig sind ja genau so. Da kannst Du den Oberbrandrat im hD Feu haben, der in einer FF ist und dort nicht mehr als Oberbrandmeister werden kann, da nach den jeweiligen Regelungen des Bundeslandes mehr für die Wehr von der Größe her selbst für den Kommandanten nicht vorgesehen ist. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
| |||||
Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 755521 | |||
Datum | 05.03.2013 10:50 | 12040 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian F.Aber schon bei Beförderungen kann das m.E. jede Wehr halten, wie sie will. Denn der Dienstgrad ist je nach Bundesland teilweise an Funktionen gebunden. Und in verschiedenen Wehren kann man verschiedene Funktionen wahrnehmen. Ebenso kann es sein, dass jemand in einer Wehr lehrgangsseitige Qualifikationen erlangt, die in der anderen Wehr gar nicht erforderlich und gar möglich sind. Dennoch ist das in das in der einen Wehr möglich - incl. aller Folgen wie dortiger Lehrgangsbesuch, dortiger Dienstgrad,... Muss man dann dort seinen Dienstgrad nach Ablegen einer Funktion wieder abgeben? Mir wäre das neu. Zumindest hier bleiben Dienstgrade bei Übertritt in eine andere Wehr (soweit innerhalb des Freistaats) erhalten. Warum sollte man dann bei einer Doppelmitgliedschaft anders verfahren? Audiatur et altera pars. | |||||
| |||||
Autor | Math8ias8 W.8, Garlstorf / Niedersachsen | 755522 | |||
Datum | 05.03.2013 10:52 | 11964 x gelesen | |||
Moin moin, Geschrieben von Christian F. Das ist m.E. rechtlich bedenklich. Wer ordentliches Mitglied einer Wehr ist, dem kann man seine gem. Gesetz zustehenden Rechte nicht vorenthalten. Lt. Niedersächsischem Brandschutzgesetz §20 Abs.6 stehen ihm diese Rechte aber nicht zu. Am Beispiel der Ortsbrandmeisterwahl steht dort: "Als Ortsbrandmeisterin, Ortsbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält." Gruß Mathias | |||||
| |||||
Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 755549 | |||
Datum | 05.03.2013 16:20 | 11717 x gelesen | |||
Stimmt, steht so im Gesetz! Dann mal eine Frage, auch an den Rest des Forums: Wie kann ich bestimmen, welches meine "Stammwehr" ist? In meinem konkreten Fall: Ich werde in ca. einem halben Jahr zum Studieren von meinem Heimatort wegziehen (allerdings innerhalb Niedersachsens), möchte aber, da ich gerade in den ersten ein, zwei Jahren noch viel zu Hause sein werde (neuer Wohnort ist ca. 1h vom alten weg) auch in meiner alten "Heimatwehr" aktives Mitglied bleiben. Stimmrecht wiederum hätte ich aber lieber in meiner "neuen" Wehr, die dann auch an meinem Hauptwohnsitz liegen wird. Ich bin ja aber bei Eintritt in die 2. Wehr bereits Mitglied der 1. Wehr. Welches ist dann meine "Stammwehr" und kann ich das ändern/selbst entscheiden? Danke für eine Antwort! | |||||
| |||||
Autor | Kay 8S., Seester / Schleswig-Holstein | 755552 | |||
Datum | 05.03.2013 17:07 | 11861 x gelesen | |||
Zumindest in Schleswig-Holstein ist dieses Thema in den (Muster-)Satzungen der Freiwilligen Feuerwehren geregelt: Geschrieben von Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren in SH, §3, Abs. 7 Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr sein Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 8 zu erfüllen. Ergänzend dazu dann: Mustersatzung SH, §2, Abs. 1 Der Feuerwehr gehören an: (§ 8 beinhaltet die "Pflichten der aktiven Mitglieder"). Kurzum: Auch wenn der Kamerad (aufgrund seines vom Wohnort abweichenden Arbeitsplatzes) Dienst in zwei Wehren versieht, gehört er formell nur einer Wehr (seiner Heimatwehr) an und wird entsprechend hier auch hier befördert. Das gilt dann auch, wenn er die Beförderung aufgrund eines Lehrgangs erhält, welche ggfs. auf Wunsch der "Zweitwehr" absolviert und auch durch diese (bzw. ihre Stadt/Gemeinde) bezahlt wird. Das dürfte bei zwei Wehren innerhalb eines Bundeslandes eigentlich auch kein Problem sein, da hier ja die selben Voraussetzungen für Beförderungen und die selben Ausbildungsinhalte gelten. MkG Kay - meine persönliche Meinung - | |||||
| |||||
Autor | Mart8in 8M., Klint LK Cuxhaven / Niedersachsen | 755553 | |||
Datum | 05.03.2013 17:14 | 11617 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Felix Heinrich--- Ich bin ja aber bei Eintritt in die 2. Wehr bereits Mitglied der 1. Wehr. Welches ist dann meine "Stammwehr" und kann ich das ändern/selbst entscheiden? Hallo Felix Ich hatte diesen Fall gerade selber. Deine Hauptwehr ist dort wo du deinen Gemeldeten Hauptwohnsitz hast, an deinem Zweitwohnsitz oder Arbeitsplatz bist du Doppelmitglied in dieser Wehr darfst du keine Funktionen warnehmen und hast kein Wahlrecht | |||||
| |||||
Autor | Pete8r L8., Trochtelfingen / Baden Württemberg | 755569 | |||
Datum | 05.03.2013 20:51 | 11558 x gelesen | |||
Meine Wenigkeit ist seit 1995 in zwei Feuerwehren. In Wehr A ist eine andere Feuerwehrsatzung gültig wie bei Wehr B. Da die Feuerwehrsatzung inklusive Beförderungsordnung Kommunalsache sind und die Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes nicht zwingend umgesetzt werden muss. Ich besitze zwei Uniformjacken mit unterschiedlichem Gemeindewappen und der Dienstgrad war nicht immer Identisch, war aber kein Problem da je nach dem zu welcher Veranstaltung ich gegangen bin die jeweilige Jacke anhatte. Aber an und für sich ist es eigentlich gar nicht wichtig Man ist immer der gleiche Mensch der Gerne in der Feuerwehr ist. mfg Peter | |||||
| |||||
Autor | Kay 8S., Seester / Schleswig-Holstein | 755579 | |||
Datum | 06.03.2013 00:14 | 11509 x gelesen | |||
Tja, das ist hier im hohen Norden ein wenig anders... die Mustersatzung ist für alle Wehren des Landes quasi bindend, da eine Abweichung davon vom Innenministerium geprüft und genehmigt werden muss, was einen gewaltigen Verwaltungsakt nach sich zieht. Deshalb wird von der Mustersatzung nur in den seltensten Fällen abgewichen. Dienstgrade und Beförderungen sind im Organisationserlass und der Dienstkleidungsvorschrift des IM festgelegt - also auch für alle Wehren im Land verbindlich. Aber wie Du schon treffend gesagt hast, ist letzteres eigentlich unwichtig. Wichtiger ist da z.B. das Thema Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Und eben das ist über die (Muster-)Satzung klar geregelt. Glaube nicht, dass es da irgendwo im Land eine Ausnahme mit Genehmigung des IM gibt. MkG Kay - meine persönliche Meinung - | |||||
| |||||
Autor | Dani8el 8W., Suhl / Thüringen | 755584 | |||
Datum | 06.03.2013 07:02 | 11549 x gelesen | |||
Hallo Dirk, wie haben bei uns ähnliche Fälle. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass nur eine Wehr befördert. Klare gesetzliche Regelungen gibt es in Thüringen dazu nicht. Man könnte sich da aber an der ThürFwAltersversVO, $2 (2) orientieren. Demnach ist ausschließlich die Wehr des Hauptwohnsitzes für dererlei Dinge zuständig. Wenn man dem Kameraden etwas gutes tun will, dann würde ich mich mit der jeweiligen Wehr ins benehmen setzen. Z.B. könnte man eine Art Beurteilung verfassen und darin die Beförderung vorschlagen. Grüße | |||||
| |||||
Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 755609 | |||
Datum | 06.03.2013 12:19 | 11215 x gelesen | |||
Hallo Martin, danke für die Antwort, das hilft weiter :) | |||||
| |||||
Autor | Dirk8 H.8, Schlotheim / Thüringen | 755635 | |||
Datum | 06.03.2013 17:16 | 11473 x gelesen | |||
Erstmal danke für die zahlreichen Antworten. Auch die Verfahrensweisen in anderen Bundesländern sind sehr interesant. So zum Beispiel die Frage des Stimmrechts. Das werden wir bei der nächsten Überarbeitung der Satzung mit berücksichtigen und einfließen lassen. Wir werden jetzt erstmal das Gespräche mit der anderen Feuerwehr suchen, wenn das nichts bringt, erhält er die Beförderung von uns. Gruss aus Thüringen | |||||
| |||||
Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 755668 | |||
Datum | 07.03.2013 08:01 | 11157 x gelesen | |||
Geschrieben von Felix H.Welches ist dann meine "Stammwehr" und kann ich das ändern/selbst entscheiden? Das entscheidet sich in meinen Augen ganz einfach über den Hauptwohnsitz. Mein Hauptwohsitz besagt aj, das hier mein Lebensmittelpunkt liegt. Allerdings sollte ich, wenn ich in einer Wehr Mitglied bin dort auch die entsprechenden Rechte haben. Die Pflichten habe ich ja auch. Das wird aus juristischer Sicht vermutlich auch so sein. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
| |||||
Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 755669 | |||
Datum | 07.03.2013 08:10 | 11138 x gelesen | |||
Aus dem Bauch heraus gesagt, kann jede Wehr in der ich Mitglied bin mich auch befördern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderungen sind doch aber das kleinste Problem. Aus Gemeindesicht wird es doch viel interessanter, wenn es ums Geld geht. Das führt zu folgenden Fragen: Wer bezahlt die G26.3? Wer schickt auf einen Lehrgang und erstattet Lohn-/Gehaltsfortzahlung, wenn es nicht das Land übernimmt? Wer bezahlt die Untersuchung für den LKW-Führerschein alle 5 Jahre? Die Liste kann gern ergänzt werden. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
| |||||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 755730 | |||
Datum | 07.03.2013 17:22 | 11088 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas K.Aus dem Bauch heraus gesagt, kann jede Wehr in der ich Mitglied bin mich auch befördern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderungen sind doch aber das kleinste Problem. Aus Gemeindesicht wird es doch viel interessanter, wenn es ums Geld geht. Das führt zu folgenden Fragen: Wir hatten und haben bei uns in der Stadt in den einzelnen Ortswehren immer einige, die während ihres Studiums bei uns mitmachen. Geld war da nie ein Problem. Wenn es angebracht war, wurden die Kameraden/innen zu Lehrgängen sowohl auf Kreisebene (um nötige Qualifikationen nachzuholen) oder an die LFS geschickt. So manch eine(r) kam da eher an einen TF oder GF-Lehrgang, als es in seiner Heimatwehr geplant war. Das ist aus unserer sicht auch kein Problem, denn schließlich haben wir ja auch einen Nutzen davon. Da kann man über die paar Euro kosten doch wohl drüber hinweg sehen. Beförderungen überlassen wir der Wehr, wo die Kameraden herkommen. Ist ja zum Teil auch schwierig, z.B. hatten wir jemanden aus NRW, der war UBM. Den Dienstgrad gibt es bei uns in Nds nicht. Also wurde geschaut nach Lehrgängen und dienstzeit under wurde dementsprechend als HFM eingegliedert. Nach den GF-Lehrgang hätten wir ihn bei uns zum LM befördern können, in seiner Heimatwehr wäre er BM geworden, dafür braucht er bei uns aber den ZF-Lehrgang. Das ist alles zu umständlich, da lassen wir das lieber. Außerdem, was ist, wenn die Beförderung in der Heimatwehr nicht erwünscht ist, wenn sie dort im Rahmen der Wehrgliederung nicht möglich ist? Wir befördern jemanden an der Reihe der anderen vorbei und er kommt in den Semesterferien nach Hause und auf dem nächsten Dienstabend gibt es dort Stress. Ihr wißt selber, wie es so manches Mal ist. Also, befördern macht die Heimatwehr, kommt er aus dem gleichen BL wie bei uns, hat er halt bei uns auch den gleichen Dienstgrad. Kommt er aus einem anderen, wird der Diestgrad wenn möglich angepasst. So einfach geht das. Gruß Heinrich | |||||
| |||||
Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 755739 | |||
Datum | 07.03.2013 18:17 | 11002 x gelesen | |||
Hallo, wenn es sich um Wehren aus zwei Bundesländern mit unterschiedlichen Beförderungsvorraussetzungen - und ggf. unterschiedlichen Dienstgraden - handelt, spricht doch nichts dagegen, dass der FM in jeder Wehr entsprechend den vorhandenenen Ausbildungen, Dienstzeiten und ggf. Funktionen befördert wird. Dann hat man eben zwei verschiedene Jacken, wie hier schon im Thread beschreiben, und ist einmal Löschmeister und einmal Brandmeister. Oder? Gruß Kevin | |||||
| |||||
Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 755805 | |||
Datum | 08.03.2013 07:26 | 11053 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.Wir hatten und haben bei uns in der Stadt in den einzelnen Ortswehren immer einige, die während ihres Studiums bei uns mitmachen. Haben wir in Magdeburg auch. Da sind mir auch keine Probleme bekannt, weil beispielsweise: ob für z.B. für 300 oder 303 Leute eine G26.3 bezahlt werden muss fällt nicht wirklich auf. Bei Studenten entfällt bei Lehrgängen auch der Punkt Lohn-/Gehaltfortzahlung. Wenn eine kleine Gemeinde aber statt 30 mal G26.3 für 33 bezahlen soll ist das schon ein anderes Verhältnis. Ebenso verhält es sich, wenn diese kleinere Gemeinde aufeinmal die Gehaltsfortzahlung für 3 Ingenieure zum Gruppenführerlehrgang allein bezahlen soll und diese Kameraden diese Qualifikation auch in ihrer Heimatwehr(Hauptwohnsitz) benötigen. Da ja beide Gemeinden etwas von haben, könnte man sich die Kosten auch teilen. Aber ob das die Gemeinden auch wollen und dürfen, weil die Haushaltlage schlecht ist und die eine Gemeinde rein juristisch eventuell nicht zu der Ausgabe verpflichtet ist, ist dann halt die Frage. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
| |||||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 755807 | |||
Datum | 08.03.2013 09:05 | 10934 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas K.Haben wir in Magdeburg auch. Da sind mir auch keine Probleme bekannt, weil beispielsweise: Schon richtig, aber ich schicke die Leute ja nicht aus Spaß zum Lehrgang, sondern weil ich den Bedarf habe und ich ihn jetzt und in naher Zukunft nicht aus meinen eigenen Reihen decken kann. Auch sind die Lehrgangsplätze an der LFS eh knapp und ich bin mir bewußt, das ich den nächsten vielleicht erst in 5,6 Jahren bekomme und der auswärtige Teilnehmer dann schon wieder weg ist. Außerdem haben wir im laufe der Zeit gemerkt, das ca. 60% der Studenten nach dem Studium nicht mehr in ihrer Heimatwehr zurückkehren, da ihr Arbeitsplatz wo anders sein wird. Warum sollte dann die Heimatwehr was zahlen wollen? Anders sieht es vielleicht aus, wenn er/sie aufgrund des Berufslebens in zwei Wehren ist und es absehbar ist, das es auf längeere Zeit geplant ist. Dann könnte man versuchen, eine Absprache mit der Heimatwehr zu treffen. Gruß Heinrich | |||||
| |||||
Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 755811 | |||
Datum | 08.03.2013 09:31 | 10951 x gelesen | |||
Da reden wir die gleiche Sprache. Allerdings sieht das der/die eine oder andere Kämmerer/in bzw. Verwaltungsbeamte/in manchmal anders. Ich wollte ja nur aufzeigen, dass es da auch Probleme geben kann, die gegebenenfalls wichtiger sind als der Dienstgrad, genau weil: Geschrieben von Heinrich B. ich schicke die Leute ja nicht aus Spaß zum Lehrgang Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
| |||||
Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 755858 | |||
Datum | 08.03.2013 17:47 | 10891 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas K.Allerdings sollte ich, wenn ich in einer Wehr Mitglied bin dort auch die entsprechenden Rechte haben. Die Pflichten habe ich ja auch. Das wird aus juristischer Sicht vermutlich auch so sein. Gebe ich dir Recht, steht nur leider im neuen Brandschutzgesetz für Niedersachsen anders drin... | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8B., Baiersdorf / Bayern | 755895 | |||
Datum | 08.03.2013 23:44 | 10867 x gelesen | |||
Geschrieben von Adolf Huber: Muss man dann dort seinen Dienstgrad nach Ablegen einer Funktion wieder abgeben? Mir wäre das neu. Hallo Adolf, hast Du da den entsprechenden Passus im BayFwG, den Ausführungsbestimmungen oder dem Kommentar zur Hand? Gruß Stefan Meine eigene Meinung, sonst nichts... https://www.facebook.com/stefan.brunner.9421?ref=tn_tnmn | |||||
| |||||
Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 755896 | |||
Datum | 08.03.2013 23:48 | 10796 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan B.hast Du da den entsprechenden Passus im BayFwG, den Ausführungsbestimmungen oder dem Kommentar zur Hand? Das ist ganz einfach: Wirkliche gesetzliche Bestimmungen, wann man zu Befördern ist, gibt es nicht. Letztendlich ist es hauptsächlich Gutdünken des Kommandanten, auch wenn GF --> LM, ZF --> HLM und VF --> BM m.W. so üblich sind. Es gibt auch m.W. keinen Vermerk irgendwo, dass man "degradiert" werden könnte. In Bayern sind Dienstgrade doch ohnehin für die Praxis ziemlich bedeutungslos. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8B., Baiersdorf / Bayern | 755897 | |||
Datum | 09.03.2013 00:04 | 10814 x gelesen | |||
Hallo Linus, es geht mir auch nicht um´s Befördern an sich. In unserer Feuerwehr ist das auch belanglos. Ich hab mich bloß grad so durch den Thread gelesen und nach Adolfs Beitrag überlegt, ob das wirklich irgendwo im BayFwG und seinen Auslegern festgehalten ist. Aber wenn Du sagst, dass es dazu keine genaueren Bestimmungen gibt, hat sich das Ganze schon erledigt. Mit interfränkischem Gruß Stefan Meine eigene Meinung, sonst nichts... https://www.facebook.com/stefan.brunner.9421?ref=tn_tnmn | |||||
| |||||
Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 755898 | |||
Datum | 09.03.2013 00:14 | 10801 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan B.Aber wenn Du sagst, dass es dazu keine genaueren Bestimmungen gibt, hat sich das Ganze schon erledigt. Die Bestimmungen sind eigentlich die, dass die Anzahl der Personen, die einen bestimmten Dienstgrad tragen, festgelegt ist nach der Größe der Feuerwehr. Das ist VollzBekBayFwG Anlage 3. (Dabei musste ich feststellen, dass meine Zuordnung nicht 100%ig richtig war.) Allerdings ist diese Tabelle etwas dubios, weil da "Stv." auftauchen, was sonst nirgends im FwG irgendwie enthalten ist. Das - und die m.M.n. nicht ganz passenden Zahlen bei den Führungskräften [1] - führen dazu, dass die Tabelle niemand wirklich ernst nimmt. Zumindest ist das mein Eindruck. Eigentlich hatte es mal geheißen, dass die VollzBek überarbeitet werden sollte. Aber das schon vor so einem Jahr. Da hätte ich damit gerechnet, dass sich an der Stelle evtl. was ändert. Die VollzBek ist aber auch von 1998, während das BayFwG Stand 2011 ist... [1]: Erstens braucht man in der heutigen Zeit wesentlich mehr Führungskräfte, wenn die auch tagesalarmsicher zur Verfügung stehen sollen. Und gerade bei Führungskräften sollten m.M.n. mehr Redundanzen vorhanden sein. Zweitens müssten meiner Meinung nach bei der bayerischen Situation, dass der Kommandant automatisch Einsatzleiter ist, deutlich mehr Kommandanten - und eben auch bei Wehren mit nur einer Gruppe - als Zugführer ausgebildet sein. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8B., Baiersdorf / Bayern | 755899 | |||
Datum | 09.03.2013 00:25 | 10781 x gelesen | |||
Geschrieben vonLinus Drescher Erstens braucht man in der heutigen Zeit wesentlich mehr Führungskräfte, wenn die auch tagesalarmsicher zur Verfügung stehen sollen. Und gerade bei Führungskräften sollten m.M.n. mehr Redundanzen vorhanden sein. Zweitens müssten meiner Meinung nach bei der bayerischen Situation, dass der Kommandant automatisch Einsatzleiter ist, deutlich mehr Kommandanten - und eben auch bei Wehren mit nur einer Gruppe - als Zugführer ausgebildet sein. Ganz Deiner Meinung - aber bei der heute üblichen Fluktuation in Führungspositionen bräuchten wir dafür wahrscheinlich eine vierte Feuerwehrschule ... ;-) Wie viele Feuerwehren gibt´s denn inzwischen, wo der Kommandant grade mal eine Amtsperiode durchhält, oder? Und in seiner zweiten Amtszeit als "alter Hase" dann ein Problem damit hat, wenn der Federführende Kommandant der Gemeinde beim einzigen Wohnungsbrand des Jahres im Ortsteil die Einsatzleitung übernimmt... Meine eigene Meinung, sonst nichts... https://www.facebook.com/stefan.brunner.9421?ref=tn_tnmn | |||||
| |||||
Autor | Feli8x H8., Winsen-Scharmbeck / Niedersachsen | 755952 | |||
Datum | 09.03.2013 20:12 | 10745 x gelesen | |||
Dann schein dies Wohl einer von vielen Punkten in einem dutschen Gesetz zu sein, die erst durch ein Gericht bemägelt werden müssen damit nachgebessert wird. | |||||
| |||||
|