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Thema | Führerschein B mit Schlüssel 96 - auch für FW interessant? | 21 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Andr8eas8 K.8, Sophienthal (Weidenberg) / Bayern | 759920 | |||
Datum | 18.04.2013 08:01 | 8408 x gelesen | |||
Hallo, mehr durch Zufall bin ich auf folgende Neuerung in der Führerscheinregelung gestoßen: Seit 19.01.2013 ist es möglich, dass Inhaber der FS-Klasse B eine Erweiterung mit der Schlüsselzahl 96 erwerben können. Damit ist es nun möglich, Fahrzeug + Anhänger in Kombination zu fahren, dessen zul. GG 3500 kg überschreitet aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, wobei der Anhänger mehr als 750 kg zul. GG haben darf. Hierzu ist eine Schulung durch eine Fahrschule mit mindestens 7 UE erforderlich, welche einen theoretischen und praktischen Teil beinhaltet. Rechtliche Grundlage: § 6a und Anlage 7a der FeV Ich denke das dürfte für Feuerwehren interessant sein, die über ein Kleinfahrzeug (MZF, TSF etc.) und einen größeren Anhänger verfügen, denn dafür ist nun nicht mehr unbedingt der FS BE notwendig. Gruß Andreas Es handelt sich bei meinen Beiträgen ausschließlich um meine persönliche Meinung ! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 759922 | |||
Datum | 18.04.2013 08:14 | 5877 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Andreas K. Ich denke das dürfte für Feuerwehren interessant sein, die über ein Kleinfahrzeug (MZF, TSF etc.) und einen größeren Anhänger verfügen, denn dafür ist nun nicht mehr unbedingt der FS BE notwendig. In den meisten Fällen dürfte das keinen Vorteil bringen. Von ein paar wenigen kleineren MTF (wegen mir auch MZF, wie man in Bayern dazu sagt, woanders ist ein MZF meist was anderes) und TSF älterer Bauart abgesehen, haben diese alle ein zul. GG von 3.500kg. Dort war und ist auch mit Klasse B ein Anhänger bis 750kg erlaubt, mehr geht auch mit B96 nicht. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 759924 | |||
Datum | 18.04.2013 08:30 | 5742 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Von ein paar wenigen kleineren MTF (wegen mir auch MZF, wie man in Bayern dazu sagt, woanders ist ein MZF meist was anderes) Blödsinn, die MZF-Richtlinie in Bayern ist deutlich älter als z.B. eure in RPL, deshalb wird da eher andersrum ein Schuh draus, und eben ein bayrisches MZF ist nicht nur ein MTW sondern auch ein Fahrzeug das zum Führen von einheiten ausgelegt ist, durch die Förderung hat man sich so schön flächendeckend ein Netz von Führungsfahrzeugen geschaffen, von dem könnten sich andere BL was abschneiden. Und wenn euch dann kein anderer NAme einfällt dann kommt nicht hinterher damit das ein MZF eigentlich was anderes sein soll als ein gepimpter MTW, hättet ihr eure MZF lieber mal als das bezeichnet was sie sind, GW-L. Geschrieben von Michael W. haben diese alle ein zul. GG von 3.500kg. Dort war und ist auch mit Klasse B ein Anhänger bis 750kg erlaubt, mehr geht auch mit B96 nicht. Korrekt, der B96 zielt voll auf Wohnwagenbesitzer und ähnliches ab, die Feuerwehr hat da nicht wirklich viel davon. Dann lieber gleich einen richtigen Führerschein machen und dann flexibel sein. Gruß Christian TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT! TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 759943 | |||
Datum | 18.04.2013 10:31 | 5267 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christian S. Blödsinn, die MZF-Richtlinie in Bayern ist deutlich älter als z.B. eure in RPL Keine Ahnung wie alt die ist. Richtig ist, dass GW-L für das, was in RLP MZF genannt wird, sicherlich zutreffender ist. Genauso wenig sagt aber auch MZF für das aus, was es in Bayern ist. Hier wäre auch eine andere Bezeichnung sicherlich sinnvoller gewesen. Geschrieben von Christian S. und eben ein bayrisches MZF ist nicht nur ein MTW sondern auch ein Fahrzeug das zum Führen von einheiten ausgelegt ist, durch die Förderung hat man sich so schön flächendeckend ein Netz von Führungsfahrzeugen geschaffen, von dem könnten sich andere BL was abschneiden. Daran habe ich auch nichts auszusetzen, im Gegenteil, das Konzept, das dahintersteckt, ist nicht schlecht. Nicht überall braucht's einen vollwertigen ELW1. Zur eigentlichen Frage scheinen wird aber gleicher Meinung zu sein. Anzumerken ist noch, dass der Kostenunterschied zwischen B96 und BE auch nicht allzu groß ist, der Hauptunterschied ist, dass bei BE noch eine Prüfung erforderlich ist, bei B96 nicht. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 759948 | |||
Datum | 18.04.2013 11:02 | 5192 x gelesen | |||
Auch beim "normalen" B-Führerschein darf man meines Wissens Anhänger mit mehr als 750 kg mitführen, sofern die ZGM 3500 kg nicht überschreitet. Das Problem wird oftmals in beiden Fällen (also auch bei der Lösung mit der SZ96) die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs sein. Grüße Magnus | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 759952 | |||
Datum | 18.04.2013 12:01 | 5107 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Magnus H. Auch beim "normalen" B-Führerschein darf man meines Wissens Anhänger mit mehr als 750 kg mitführen, sofern die ZGM 3500 kg nicht überschreitet. Richtig, bis Anfang des Jahres nur, wenn die zul. GM des Anhängers maximal der Leermasse des Zugfahrzeuges entsprach, dies ist aber weggefallen. Jetzt dürfen die zul. Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger eben maximal 3500kg ergeben, sofern die zul. Gesamtmasse des Anhängers über 750kg liegt. Geschrieben von Magnus H. Das Problem wird oftmals in beiden Fällen (also auch bei der Lösung mit der SZ96) die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs sein. Eher selten bzw. bei Feuerwehren gar nicht, bestenfalls bei KdoW oder sonstigen PKW. Der B96 kann dir bei Feuerwehren bestenfalls noch bei älteren Fahrzeugen was bringen, Beispiel hierfür wäre ein VW T3 als MTF/ELW, der leer etwa 2,4-2,5t wiegt und ca. 1,5t gebremste Anhängelast erlaubt. Fiele also in B96 rein, wenn man die ausnutzen will. Beim T4 ist man da schon in Bereichen, die über B96 hinausgehen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 759968 | |||
Datum | 18.04.2013 14:14 | 4977 x gelesen | |||
Zugfahrzeug 3500 kg hzGG plus leichter Hänger ist unverändert; was jetzt möglich ist, ist die Kombination Zugfahrzeug plus schwerer Hänger mit einem Zuggesamt bis 4250 kg (statt bisher 3500 kg) durch 7 Einheiten Schulung ohne Prüfung. Und gefallen ist auch das Limit hzGG des Hängers <= Eigengewicht des Zugfahrzeugs. Das kann sich praktisch hinter einem 2.800 kg-Transporter auswirken. Und mein ceterum censeo: Bei C1E gibt's das Zusatzlimit von 12t Gesamtzuggewicht statt früher 18,75t bei durchgängiger Bremsanlage, und der PkW-Pilot mit "Urlaubspraxis" darf jetzt 2550 kg auflaufgebremst hinter den 1700 kg-Geländewagen (M1G) hängen... was ist jetzt gefährlicher? Die Wohnwagenlobby hat da ein Sicherheitsrisiko durchgeboxt. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 759972 | |||
Datum | 18.04.2013 14:52 | 4900 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter M. Und mein ceterum censeo: Bei C1E gibt's das Zusatzlimit von 12t Gesamtzuggewicht statt früher 18,75t bei durchgängiger Bremsanlage, und der PkW-Pilot mit "Urlaubspraxis" darf jetzt 2550 kg auflaufgebremst hinter den 1700 kg-Geländewagen (M1G) hängen... was ist jetzt gefährlicher? Die Wohnwagenlobby hat da ein Sicherheitsrisiko durchgeboxt. Falsch. Das 12t-Limit gab es auch bisher schon beim C1E. Entfallen ist lediglich auch da, wie beim BE, die Regelung, dass die zul. Gesamtmasse des Anhängers maximal so groß sein darf wie die Leermasse des Zugfahrzeuges. Beispiel: Ich habe einen Unimog 406 mit 3,5t Leermasse, 5,8t zul. Gesamtmasse. Mit einem 2-Achs-Anhänger mit 6t zul. Gesamtmasse fiel das Gespann bisher in Klasse CE, darf jedoch jetzt mit C1E gefahren werden. Es gab führerscheinrechtlich niemals ein 18,75t-Limit in irgendeiner Klasse. Lediglich sind bei der alten Klasse 3 (und damit auch bei der daraus bei Umschreibung von alten Führerscheinen dieser Klasse entstehenden Klasse CE mit Kennzahl 79) Züge bis 3 Achsen erlaubt, wobei das Zugfahrzeug maximal eine zulässige Gesamtmasse von 7,5t haben darf. Da Tandemachsen mit weniger als 1m Achsabstand als 1 Achse zählen sind damit unter Ausnutzung der maximalen Achslasten lt. StVZO Gespanne bis zu dieser Größenordnung möglich (2-Achs-LKW mit 7,5t, Tandemachsanhänger), es existierte aber keine fahrerlaubnisrechtliche Grenze. Spezialanhänger, die Aufgrund einer Ausnahmeeintragung höhere Achslasten haben durften, dürfen ebenso wie zulassungsfreie Anhänger auch mit der alten Klasse 3 bzw. CE(79) gezogen werden, da gibt's gar kein Gewichtslimit für den Anhänger. Hinter dem U406 aus obigem Beispiel, der als Zugmaschine trotz nur 3,5t Leermasse eine zul. Anhängelast von 22t hat, darf ich damit mit der alten Klasse 3 bzw. umgeschriebenen Führerschein mit Klasse CE(79) z.B. auch ein 22t schweres, dreiachsiges Stromaggregat ziehen (dieses ist zulassungsfrei, führt aber ein eigenes Kennzeichen und darf auch mit 80km/h gefahren werden). Mit den neuen Klassen ist dies aber auch nicht mehr möglich. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 759974 | |||
Datum | 18.04.2013 16:00 | 4777 x gelesen | |||
Die europäischen Führerscheinklassen kamen in der BRD erst mit der ersten EG-Richtlinie, ich sprach vom europäischen Mainstream, der auch in Österreich seit 1967 angewendet wurde, und da gab es die Klasse E sozusagen für "beliebige" Anhänger, die 18,75t resultieren aus der Begrenzung der Anhängelast bei durchgängiger Bremsanlage auf das 1,5fache des Zugfahrzeugs. Und ich habe einen derartigen Führerschein nach KFG (würde ich nächstes Jahr C auf C1 zurückfallen lassen, was mir seit heuer nichts mehr bringt, wäre die Zusatzanmerkung spannend, weil den KFG-Führerscheininhabern Bestandsschutz versprochen ist - ok, ich kann die Behörde mit dem Autobus mit max. 9 Insassen ärgern, wenn ich will) Grüsse Peter | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 759976 | |||
Datum | 18.04.2013 16:14 | 4872 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter M. Die europäischen Führerscheinklassen kamen in der BRD erst mit der ersten EG-Richtlinie, ich sprach vom europäischen Mainstream, der auch in Österreich seit 1967 angewendet wurde, und da gab es die Klasse E sozusagen für "beliebige" Anhänger, die 18,75t resultieren aus der Begrenzung der Anhängelast bei durchgängiger Bremsanlage auf das 1,5fache des Zugfahrzeugs. Ich ging vom deutschen Führerschein aus. Da gab es nie eine führerscheinrechtliche Grenze bei 18,75t. Die Beschränkung der Anhängelast auf das 1,5fache des ziehenden Fahrzeug gibt es in Deutschland nicht und gab es auch nie. Führerscheinrechtlich sind folgende Grenzen vorhanden: B: zul. GM Zugfahrzeug und Anhänger zusammen 3,5t oder zul. GM Zugfahrzeug max. 3,5t und zul. GM Anhänger max. 750kg B96: zul. GM Zugfahrzeug max. 3,5t und zul. GM Zugfahrzeug und Anhänger zusammen max. 4,25t BE: zul. GM Zugfahrzeug max. 3,5t und zul. GM Anhänger max. 3,5t (kam erst mit neuester Änderung, vorher gab es bei BE in D keine Beschränkung der Anhängelast) C1: zul. GM Zugfahrzeug 7,5t und zul. GM Anhänger max. 750kg C1E: zul. GM Zugfahrzeug 7,5t und zul. GM Zugfahrzeug und Anhänger zusammen max. 12t Alte Klassen (ohne Umschreibung oder bei Umschreibungen mit Schlüsselzahlen auch heute noch gültig): Klasse 3: zul. GM Zugfahrzeug bis 7,5t, Zug bis 3 Achsen, Tandemachsen unter 1m Abstand zählen als 1 Achse, zulassungsfreie Anhänger finden keine Berücksichtigung Klasse 2: zul, GM Zugfahrzeug über 7,5t, Zug mit mehr als 3 Achsen Die zwischen 1998 und 2013 gültigen Zusätze bei B und C1E mit dem Verhältnis zul. GM Anhänger zu Leermasse Zugfahrzeug spare ich mir jetzt, hab ich ja hier schon erwähnt. Die 1,5-fache-Regelung gibt es zumindest in D nur zulassungsrechtlich, nicht fahrerlaubnisrechtlich. Die gilt auch nur für LKW, nicht aber z.B. für Zugmaschinen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Pete8r L8., Trochtelfingen / Baden Württemberg | 760005 | |||
Datum | 19.04.2013 05:50 | 4493 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Michael Weyrich----Ich ging vom deutschen Führerschein aus. Da gab es nie eine führerscheinrechtliche Grenze bei 18,75t. Die Beschränkung der Anhängelast auf das 1,5fache des ziehenden Fahrzeug gibt es in Deutschland nicht und gab es auch nie. War Führerschein Klasse 3 vor der Reform. 7,5 Tonnen Zugfahrzeug 1,5 Fache Anhängelast bei durchgehender Bremsanlage und Einachshänger ( Tandemachse mit bestimmten Achsabstand war wie eine Achse) Gabs also früher auch bei Uns wie immer meine private Meinung Peter | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 760015 | |||
Datum | 19.04.2013 09:39 | 4468 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter L. War Führerschein Klasse 3 vor der Reform. 7,5 Tonnen Zugfahrzeug 1,5 Fache Anhängelast bei durchgehender Bremsanlage und Einachshänger ( Tandemachse mit bestimmten Achsabstand war wie eine Achse) Ich habe hinreichend erläutert, dass es das bei uns (in D) eben gerade nicht so gab. Die 1,5fache Anhängelast gibt es und gab es zum Einen nie im Fahrerlaubnisrecht sondern sie kommt aus der StVZO, zum Anderen galt und gilt diese nur für spezielle Fahrzeugtypen (eben LKW) und nicht generell (z.B. nicht für Zugmaschinen). Auch den "bestimmten Achsabstand", der als eine Achse zählt, habe ich erläutert. Und dazu die Ausnahme mit zulassungsfreien Anhängern, die gerade für Feuerwehren auch eine Bewandtnis hatte: Denn Anhänger zu Feuerlöschzwecken oder z.B. Aggregateanhänger mit aufgebautem Stromerzeuger sind und waren, auch wenn sie ein eigenes amtliches Kennzeichen führen, zulassungsfrei und durften demnach ohne Achsbeschränkung bei Klasse 3 gezogen werden. Nimmt man dann als Zugfahrzeug einen als Zugmaschine zugelassenen Unimog (auch sowas gibt's bei Feuerwehren nicht allzu selten), konnte man mit einem 7,5t-Zugfahrzeug ganz legal mit Klasse 3 auch einen 25t-Anhänger ziehen. Auch das habe ich schon hinreichend erläutert. Vielleicht solltest du vor dem Schreiben die restlichen Beiträge zu diesem Thema erstmal lesen, bevor du was schreibst, was so erstens falsch und zweitens vorher von anderen schon richtig dargestellt wurde. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Pete8r L8., Trochtelfingen / Baden Württemberg | 760102 | |||
Datum | 20.04.2013 07:42 | 4390 x gelesen | |||
Ich habe 1982 den Fürhrerschein Klasse 3 gemacht und 1996 den Klasse 2 Ich weiss was ich geschrieben habe und es gab damals viele Paketdienste und Speditionen die mit 7,5 Tonnern + Anhänger diese 18,5 Tonnen Kombination FSK Klasse 3 Gefahren sind Die Alten LF 8 hatten damals ohne Allrad extra die 7,5 Tonnen das das mit dem FSK klasse 3 Gefahren werden konnte. Seit der Letzten Fahrerlaubnissreform gibt es diese Führerscheinproblematik überhaupt erst siehe andere Diskusionen im Forum mfg Peter | |||||
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Autor | Pete8r L8., Trochtelfingen / Baden Württemberg | 760103 | |||
Datum | 20.04.2013 07:46 | 4390 x gelesen | |||
Ach Die Landwirtschaftliche Zugmaschine (Unimog) Dann aber Fahrerlaubnisklasse T hat auch nicht jeder 18 Jährige mfg Peter wie immer meine private Meinung | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 760117 | |||
Datum | 20.04.2013 11:40 | 4308 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Michael W. Führerscheinrechtlich sind folgende Grenzen vorhanden: Gelten die geänderten Regelungen für B / BE nur für neue Fahrerlaubnisse oder auch für den Bestand? | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 760127 | |||
Datum | 20.04.2013 12:23 | 4332 x gelesen | |||
Die Inhalte wurden geändert, d.h. jetzt enthält die Klasse B oder BE etwas anderes als vorher. Wenn du die Klasse B und / oder BE hast, erhälst du die Inhalte der neuen Klasse, verlierst aber nichts, hast also für abgeschaffte Inhalte Besitzstandswahrung. Kurz: Wenn du einen Vorteil von den abgeänderten Klassen hast, hast du einen Vorteil, wenn da etwas wegfällt, ensteht für dich kein Nachteil. Interessant, für Hängerbretrieb, weil viele jetzt keinen extra Schein brauchen, möglicherweise noch nicht mal die 96 (die vor der Änderung mit der sie eingeführt wurde mehr Sinn hatte), aber z.B. auch für Trikes, wenn FS Klasse B vor 19.01 beantragt, dann darf man es fahren mit Hänger, danach braucht man einen Motorradschein. | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 760129 | |||
Datum | 20.04.2013 12:29 | 4311 x gelesen | |||
Wenn er als Landwirtschafliche Zugmaschine auf 40km/h beschränkt wird darf ihn jeder mit dem neuen B fahren, mit Hänger dann halt mit 25km/h Wobei den Weg vermutlich niemand bei einer Feuerwehr gehen wird. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 760153 | |||
Datum | 20.04.2013 21:04 | 4306 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter L. Ich habe 1982 den Fürhrerschein Klasse 3 gemacht und 1996 den Klasse 2 Lies noch mal genau meine Beiträge durch. Ich habe nirgends behauptet, dass man mit dem alten 3er keine 7,5Tonner Zugfahrzeuge mit entsprechendem Anhänger als 18,5t-Kombination fahren durfte. Ich habe lediglich behauptet, dass es fahrerlaubnisrechtlich nie eine solche Grenze gab. Die entsprechende Grenze kam aus der StVZO, fahrerlaubnisrechtlich gav es nur eine Beschränkung der Achsanzahl, bei der sogar zulassungsfreie Anhänger nicht mitgerechnet wurden. Es gab also zig Kombinationen, die sogar über 18,5t mit Klasse 3 immer noch legal gefahren werden durften. Geschrieben von Peter L. Die Alten LF 8 hatten damals ohne Allrad extra die 7,5 Tonnen das das mit dem FSK klasse 3 Gefahren werden konnte. Und? Hab ich was anderes behauptet? Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 760154 | |||
Datum | 20.04.2013 21:10 | 4293 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter L. Ach Die Landwirtschaftliche Zugmaschine (Unimog) Dann aber Fahrerlaubnisklasse T Nein, du liegst wieder falsch. Da der Unimog nicht unbedingt eine "landwirtschaftliche Zugmaschine" sondern auch eine "Zugmaschine" sein kann, ferner mehr als 60km/h Spitze schafft, reicht eben Klasse T gerade nicht aus. Lies durch, was ich geschrieben habe: Wer noch den alten 3er hat, keine 50 Jahre, darf all das fahren, was er früher auch durfte. Dazu gehört auch eine Zugmaschine (hat nix mit Landwirtschaft zu tun), die einen oder sogar zwei zulassungsfreie Anhänger zieht. Diese Anhänger können z.B. Anhänger zu Feuerlöschzwecke sein oder Aggregateanhänger (z.B. Stromerzeuger oder sonstige Arbeitsmaschinen). Die düfen dann sogar mit Tempo 80 über die Autobahn ganz legal mit Klasse 3 bewegt werden. Auch über 18,5t Zuggesamtgewicht, lediglich das Zugfahrzeug darf eben nur 7,5t zul. Gesamtmasse haben. (gilt übrigens auch nach Umschreibung eines alten 3ers auf die neuen Klassen, wenn man auf die Erteilung von CE(79...) geachtet hat). Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 760161 | |||
Datum | 21.04.2013 02:19 | 4286 x gelesen | |||
Mahlzeit, Geschrieben von Michael W. Dazu gehört auch eine Zugmaschine (hat nix mit Landwirtschaft zu tun), die einen oder sogar zwei zulassungsfreie Anhänger zieht. Diese Anhänger können z.B. Anhänger zu Feuerlöschzwecke sein oder Aggregateanhänger (z.B. Stromerzeuger oder sonstige Arbeitsmaschinen). Die düfen dann sogar mit Tempo 80 über die Autobahn ganz legal mit Klasse 3 bewegt werden. *hüstel* nein, die zwei Anhänger dürfen letzteres nicht. §18 Absatz 5 Nr. 2 b) StVO.... SCNR, Henning | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 760169 | |||
Datum | 21.04.2013 10:20 | 4213 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. *hüstel* Ja, korrekt. Mit 2 Anhängern hinter der Zugmaschine ist natürlich nur Tempo 60, mit einem aber Tempo 80 erlaubt. Ändert aber nix an meiner eigentlichen Aussage, dass es fahrerlaubnisrechtlich nie ein Limit im Bereich der 18,5 oder 18,75t gab oder aktuell gibt. Gruß, Michael | |||||
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