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ThemaEntsendung von Feuerwehren - rechtliche Grundlagen24 Beträge
RubrikKatastrophenschutz
 
AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY763847
Datum04.06.2013 07:258487 x gelesen
Servus,

mittlerweile werden ja mehr und mehr Feuerwehren in die Katastrophenregionen geschicxkt um zu helfen. Auch aus unserem Landkreis sind Helfer mit dabei.
Jetzt würde mich mal interessieren, wie das ablüft mit der gesetzlichen Absicherung solcher Einsätze.
Lt. den deutschen Feuerwehrgesetzen sind die Feuerwehren doch kommunale Einrichtungen. Die Einsatzkosten und die Fahrzeuge werden ja, bis auf wenige Ausnahmen, von diieen Kommnen getragen. Bei solchen Einsätzen haben dann die FM(SB) die Pflicht zu solchen Einsätzen zu kommen, aber auch das Recht auf Freistellung vom Arbeitsplatz und auf Erstattung des Lohnausfalls.
Wie schaut es jetzt da bei solchen überörtlichen Hilfeleistungen aus? Wenn, dann müssen ja die Gemeinden ihr OK geben, wenn solche Hilfeleistungskontingente in Marsch gesetzt werden. Wer bezahlt dann die Folgekosten? Gibt es da Staatsverträge, wo die Bundesländer über Katastrophenschutzgesetze das untereinander regeln?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen763848
Datum04.06.2013 07:375776 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Anton K.Jetzt würde mich mal interessieren, wie das ablüft mit der gesetzlichen Absicherung solcher Einsätze.

Hessen:
HBKG §5 (3): "Das Land kann erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen."

HBKG §60 (4) zweiter Satz: " Das Land trägt die Kosten für die Einsätze in anderen Ländern, sofern nicht von anderen Stellen die Einsatzkosten übernommen werden."

Gruß
Gerhard

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AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen763849
Datum04.06.2013 07:385187 x gelesen
Art 35GG

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein



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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY763850
Datum04.06.2013 08:284852 x gelesen
Servus,

danke Gerrit, aber der Artikel 35 war mir bekannt. ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern763854
Datum04.06.2013 08:394955 x gelesen
Hallo Anton

"Damals beim Schnee" war es doch so, dass nur freie, also Urlaub oder überstundenfreie, Kräfte entsandt werden sollten.
Die Betriebskosten liefen da doch größtenteils über den Katastrophenfond.

Ausschlaggebend ist sicher, wer anfordert.

Sagt die Einsatzleitung im K-Fall vor Ort "wir brauchen überörtliche Hilfe" läufts über den Fond. Bieten sich Feuerwehren und Kommunen aus freundschaftlicher Verbundenheit an, wirds zur Sache des Entsenders.
Das Letztere wirds derzeit aber meist sein, oder?!

Innerhalb Bayerns kein Problem, aufpassen muß man sicher, wenn man die Hohheitsgrenzen verläßt.
Siehe "Dresden-Hochwasser" u.ä.

Gruß
Jörg

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY763855
Datum04.06.2013 08:395254 x gelesen
Servus,

kann man das dann so verstehen, dass das Land Hessen den Kommunen die entstandenen Kosten erstettet.
Und wie schaut´s aus mit den Einsatzkräften. Müssen die dann mit und was sagt der Arbeitgeber? Bei Einsätzen in der Kommune oder zur nachbarschaftlichen Löschhilfe sind die Einsatzzeiten ja normaler relativ eng begrenzt und überschaubar. Bei einer solchen Katastrophenhilfe dauert´s dann doch etwas länger.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY763856
Datum04.06.2013 08:434790 x gelesen
Servus Jörg,

Geschrieben von Jörg R.Innerhalb Bayerns kein Problem, aufpassen muß man sicher, wenn man die Hohheitsgrenzen verläßt.
eben, das meine ich. Deswegen dürfte es auch keine Probleme geben, wenn die bayrischen Hilfeleistungskontingente von den betroffenen (bayrischen) Landkreisen angefordert werden.
Aber gerade bei Einsätzen in anderen Bundesländern schaut´s ganz sicher wieder anders aus.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern763857
Datum04.06.2013 08:514670 x gelesen
Grüss dich!

Ich weiß noch damals, als des Nächtens das BRK die Hilfeleistungskontigente in Marsch nach Dresden in Marsch setzen wollte...
Erst sollte alles ganz schnell gehen, erst später merkte man, dass aus dem gut gemeinten schnellen Helfen ein rechtliches Problem wird, da du ab der Landesgrenze eigentlich nicht mal dein Blaulicht anmachen darfst.
Da ging es nur über das Lagezentrum der Staatsregierung, die dann den offiziellen Marschbefehl erteilte. Also erst mit dem OK aus München gings nach Dresden.

Jörg

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY763858
Datum04.06.2013 08:544622 x gelesen
Servus,

deswegen auch meine Fragen hier. ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern763859
Datum04.06.2013 09:024735 x gelesen
Geschrieben von Jörg R."Damals beim Schnee" war es doch so, dass nur freie, also Urlaub oder überstundenfreie, Kräfte entsandt werden sollten.

Das kanns aber doch auch nicht sein, oder?


Geschrieben von Jörg R.Die Betriebskosten liefen da doch größtenteils über den Katastrophenfond.

Das heißt darüber würden auch die Lohnersatzkosten abgerechnet werden?



Gruß
Christian




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AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern763860
Datum04.06.2013 09:104797 x gelesen
Hallo Christian

Geschrieben von Christian S.Das heißt darüber würden auch die Lohnersatzkosten abgerechnet werden?

Bei offizieller Anforderung JA, soweit meine Informationen noch aktuell sind. (übrigens nur bei der Feuerwehr, beim BRK oder den Wasserwachten kämpft man da immer noch um die Helfergleichstellung!)
Der Fond ist natürlich beschränkt, dürft derzeit aber wieder gut gefüllt sein, da ja schon länger nix mehr war.
Ist auch der Grund, warum mittlerweile recht schnell das Ganze auch offiziell zu einer Katastrophe wird. Erst dann fließen die Gelder.
Den Antrag auf Erstattung aus dem Fond muß dann die jeweilige Kommune über die Verwaltungsbehörde stellen.

Aber wie gesagt, das hat alles nix mit Selbstinitiative und Partnerfeuerwehren-Hilfe zu tun.

Gruß
Jög

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern763876
Datum04.06.2013 12:404625 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Jörg R.
Bei offizieller Anforderung JA, soweit meine Informationen noch aktuell sind. (übrigens nur bei der Feuerwehr, beim BRK oder den Wasserwachten kämpft man da immer noch um die Helfergleichstellung!)
bei einem offiziell ausgerufenen "K-Fall" haben auch die Helfer von BRK, Wasserwacht, DLRG etc. einen Anspruch auf Lohnfortzahlung... Grundlage ist das BayKSG. Die geforderte Helfergleichstellung betrifft aber eben Einsätze unterhalb der K-Schwelle.

Gruß
Markus

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AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern763890
Datum04.06.2013 15:184051 x gelesen
Hallo Markus

Vollkommen richtig. Hab mich da etwas unsauber ausgedrückt. Und diesmal geht es ja um den K-Fall.

Im aktuellen BayKSG ist es find ich ganz gut erklärt und aufgelistet. Mittlerweile (seit 2009) ist auch die Sache mit dem K-Fond drin und gut erklärt.
Vor allem immer der Hinweis, dass die Anforderung auch über den offiziellen Dienstweg laufen muß, sonst wirds schwierig.

Grüße
Jörg

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AutorFeli8x H8., Denkte / Niedersachsen763892
Datum04.06.2013 15:314367 x gelesen
Geschrieben von Anton K.Und wie schaut´s aus mit den Einsatzkräften. Müssen die dann mit und was sagt der Arbeitgeber?
Nach HBKG §5 (3) (siehe Vorpost) sind sie freigestellt, weil sie zu Einsätzen freigestellt sind, völlig egal, von wem die nun angeordnet wurden.
Die Arbeitgeber werden allerdings natürlich nicht wirklich begeistert sein ;)
In Niedersachsen gibt es allerdings solch eine Regelung nicht, im Feuerwehrgesetz findet sich kein Passus zum Einsatz in anderen Bundesländern. Der Kostenersatz ist auch abweichend von Hessen geregelt, in NDS erhalten die Kommunen nur einen anteiligen Ersatz ihrer Kosten vom Landkreis, und das auch nur, wenn der selbst Kostenersatz (von der anfordernden Stelle) erhält.

Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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AutorCars8ten8 I.8, Emd / Niedersachsen763919
Datum04.06.2013 18:414119 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Felix H.n Niedersachsen gibt es allerdings solch eine Regelung nicht, im Feuerwehrgesetz findet sich kein Passus zum Einsatz in anderen Bundesländern

Nee, im NBrandschG nicht, aber in §32 NKatSG:


§ 32
Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe

(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten Katastrophenschutzbehörden ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst.

(2) 1 Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung von der nach § 23 Abs. 2 zuständigen Polizeidirektion angeordnet oder angefordert wurde. 2 In diesem Fall trägt das Land auch die Kosten der zuvor geleisteten Nachbarschaftshilfe, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst.

(3) Das Land trägt die Kosten der Hilfeleistung durch andere Länder und im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.


Gruß Carsten

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AutorHerb8ert8 S.8, Ubstadt-Weiher / Baden Württemberg763920
Datum04.06.2013 18:533954 x gelesen
Hallo Anton
Frage von meiner Seite an dich hattest du wen du im Hilfeleistungseinsatz Überörtlich warst in irgend einer vor Nachteile gehabt oder musstest du deine Unkosten selber tragen?
Ich würde sagen über dieses Thema zu diskutieren ist Eigentlich unnötig, wir die " Deutschen Feuerwehren "
ziehen alle an einem Strang.
Und bis jetzt wurden in großen und ganzen die Kosten immer Ausgeglichen.
Mit freundlichem Gruß
Aus dem Badischen

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY763923
Datum04.06.2013 19:233897 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Carsten I. §32 NKatSG:

"
§ 32
Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe

(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten Katastrophenschutzbehörden ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst."


aber kommunale Feuerwehren sind ja nicht explizit Einheiten des Katastrophenschutzes, oder?

Im anderen Fall würde dann das Land die Kosten für die überörtliche Hilfe tragen. Aber auch hier steht nichts das Abstellung der FA(SB) durch den AG. Der muss das dann hinnehmen, dass seine Leute kur mal eine Woche oder so nicht da sind.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY763924
Datum04.06.2013 19:323833 x gelesen
Servus,

nein hatte ich nicht.
Aber in meinem Bekanntenkreis sind einige selbständige Unternehmer, die auch mit ausrücken. Hier gab´s schon mal "Streß", weil manch anderer FM(SB) bei der Lohnfortzahlung andere Summen bekam als der Unternehmer.
Und wenn halt mal schnell einige FM(SB) bei einer Firma beschäftigt sind, dann kann es da auch sehr schnell zu unschönen Situationen kommen. Wir hatten im Ort mal in einer Firma eine komplette Löschgruppe, einschl. des Kommandanten. Vor 30 Jahren noch gab´s da keine Probleme mit dem Ausrücken der ganzen Gruppe. Heute ist da nur noch ein FM(SB) beschäftigt, aber in der Zwischenzeit gab´s immer größere Probleme mit der Verfügbarkeit dieser Leute. Dies auch, weil unser Bürgermeister einen Großteil seiner Gemeindemitarbeiter (Bauhof, Rathaus) nicht zum Feuerwehrdienst abstellte.
Ich bin normaler ein Verfechter des Solidarprinzips, aber das Risiko sollen alle gleichzeitig schultern
und es sollte halt nicht ungleich verteilt sein.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMatt8hia8s B8., Göppingen / Baden-Württemberg763926
Datum04.06.2013 19:403956 x gelesen
Und für Bayern:

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl 14/2009, S. 392)
.
.
.
Art. 7
Katastrophenhilfe
.
.
(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet
.
.
4. die Feuerwehren


in Verbindung mit

Art. 11
Kostentragung
(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art.
7 Abs. 3) sowie die in Art. 8 Genannten tragen unbeschadet des Absatzes 2 die sich
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Aufwendungen
selbst.

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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen763933
Datum04.06.2013 20:573823 x gelesen
Geschrieben von Felix H.Die Arbeitgeber werden allerdings natürlich nicht wirklich begeistert sein

Wobei man aber mit sehr vielen, gerade in solchen Lagen, vernünftig reden kann.
Grundsätzlich darf sich da eigentlich keiner mit GMV versperren. Gerade auch weil klar ist, dass es sowas nicht jedes Jahr gibt...

Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach

"Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
(Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen763938
Datum04.06.2013 22:223616 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Anton K.:
aber kommunale Feuerwehren sind ja nicht explizit Einheiten des Katastrophenschutzes, oder?
§ 15 NKatSG (also gültig für Niedersachsen, in den anderen Bundesländern wird es aber nicht ganz anders sein):

>>(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:

Brandschutzdienst,<<


Brandschutzdienst = Feuerwehr. Und bei uns in Nds. sind ja zudem die Kreisfeuerwehrbereitschaften explizit das Mittel für die überörtlichen Hilfeleistungen, den Katastrophenschutz.


Im anderen Fall würde dann das Land die Kosten für die überörtliche Hilfe tragen.
Es gibt keinen anderen Fall, die Kostenregelung erfolgt hier wie im Gesetz beschrieben.


Aber auch hier steht nichts das Abstellung der FA(SB) durch den AG. Der muss das dann hinnehmen, dass seine Leute kur mal eine Woche oder so nicht da sind.
§ 17 NKatSG:

>>(1) 1 In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes wirken freiwillige Helferinnen und Helfer ehrenamtlich mit. 2 Sie verpflichten sich zum Dienst im Katastrophenschutz gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.<<

Bei FA besteht die Mitwirkungspflicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger -> des Brandschutzdienstes -> der (kreis- und gemeindlichen) Feuerwehr

>>(3) 1 Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Katastrophenschutz dürfen den Helferinnen und Helfern keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. 2 Nehmen sie an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Katastrophenbekämpfung auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. [...]<<

Fazit: Ja, muß er dann wohl hinnehmen, jedenfalls gemäß der Papierform (siehe analog dazu die Schwierigkeiten in der Praxis mit Freistellungen nach den Brandschutzgesetzen).


Gruß

Daniel

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg764019
Datum05.06.2013 14:463813 x gelesen
Guten Tag

Für BaWü hilft ein Blick ins Landeskatastrophenschutzgesetz ( z.B. § 9) )und in die VwV KatSD.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorChri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen764027
Datum05.06.2013 16:313374 x gelesen
Geschrieben von Jörg R.ein rechtliches Problem wird, da du ab der Landesgrenze eigentlich nicht mal dein Blaulicht anmachen darfst.Rein interessehalber: Wo steht das und warum ist das so?

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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AutorAlex8and8er 8W., Linden / Hessen764045
Datum05.06.2013 17:343350 x gelesen
Geschrieben von Jörg R.Sagt die Einsatzleitung im K-Fall vor Ort "wir brauchen überörtliche Hilfe" läufts über den Fond. Bieten sich Feuerwehren und Kommunen aus freundschaftlicher Verbundenheit an, wirds zur Sache des Entsenders.
Das Letztere wirds derzeit aber meist sein, oder?!


Das Letztere ist es in diesem Fall zumindest HIER nicht. Laut Aussage des Kreisbrandinspektors: Sachsen hat bei Hessen Hilfe angefordert, Anforderungen vom Land an die unteren KatS-Behörden, usw. Die Kosten trägt hier das Land Sachsen als anfordernde Stelle.

KBI LK Gießen vor Abfahrt nach Sachsen

Gruß
Alex

"Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth)

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 04.06.2013 07:25 Anto7n K7., Mühlhausen
 04.06.2013 07:37 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 04.06.2013 08:39 Anto7n K7., Mühlhausen
 04.06.2013 15:31 Feli7x H7., Denkte
 04.06.2013 18:41 Cars7ten7 I.7, Emd
 04.06.2013 19:23 Anto7n K7., Mühlhausen
 04.06.2013 19:40 Matt7hia7s B7., Göppingen
 04.06.2013 22:22 Dani7el 7R., Peine
 04.06.2013 20:57 Chri7sti7an 7F., Fürth
 04.06.2013 07:38 ., Frankfurt
 04.06.2013 08:28 Anto7n K7., Mühlhausen
 04.06.2013 08:39 Jörg7 R.7, Steppach
 04.06.2013 08:43 Anto7n K7., Mühlhausen
 04.06.2013 08:51 Jörg7 R.7, Steppach
 04.06.2013 08:54 Anto7n K7., Mühlhausen
 05.06.2013 16:31 Chri7sti7an 7R., Erkrath
 04.06.2013 09:02 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 04.06.2013 09:10 Jörg7 R.7, Steppach
 04.06.2013 12:40 Mark7us 7R., Höhenrain
 04.06.2013 15:18 Jörg7 R.7, Steppach
 05.06.2013 17:34 Alex7and7er 7W., Linden
 04.06.2013 18:53 Herb7ert7 S.7, Ubstadt-Weiher
 04.06.2013 19:32 Anto7n K7., Mühlhausen
 05.06.2013 14:46 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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