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ThemaHinweis auf moegliche Kostenpflicht bei unklarem Notfall?10 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorFlor8ian8 M.8, Neuss / NRW779571
Datum28.12.2013 17:544684 x gelesen
Dies hier liegt zwar schon einige Zeit zurück, wurde hier aber wohl noch nicht diskutiert:

http://www.rp-online.de/nrw/staedte/hilden/streit-um-drk-rettungseinsatz-aid-1.2969632

Es finden sich dazu auch einige weitere Medienberichte. Danach soll der Patient durch den Rettungsassistenten untersucht worden sein und man habe keine Hinweise auf einen Schlaganfall feststellen können. Daraufhin habe eine Belehrung stattgefunden, dass der Transport kostenpflichtig sei, wenn sich im Krankenhaus herausstelle, dass kein Notfall vorliegt. Aus Verunsicherung habe man daher den Transport ins Krankenhaus abgelehnt. Einen Tag später stellte sich heraus, dass der Patient einen Schlaganfall hatte und ins Krankenhaus hätte gebracht werden müssen.

Der Leiter der Bereitschaft des DRk-Hilden, die den Rettungsdienst dort zeitweilig betreibt, erklärt, die Rettungsassistenten seien zum Hinweis auf die mögliche Kostentragungspflicht verpflichtet gewesen. Mich würde hierzumal interessieren, ob das wirklich richtig ist. Es ist doch im Rettungsdienst sehr häufig so, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die Sache doch nicht so eilig war. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in all diesen Fällen über Kosten belehrt wird und diese nachträglich erhoben werden, zumal ein Rettungsassistent vor Ort doch auch oft gar nicht genügend Möglichkeiten hat einen Notfall sicher auszuschließen.

Nehmen wir mal folgendes Beispiel: Junger Mann ohne Herzvorgeschichte ruft Rettungsdienst wegen Brustschmerzen und Engegefühl. Soll dann der Rettungassistent bei normalem EKG des Patienten belehren, dass er den Patienten ins Krankenhaus fahren kann, das aber Geld kostet, sollte sich herausstellen, dass es - wie in Fällen dieser Art häufig - nur eine Panikattacke ist? Das kann doch nicht richtig sein und ist nach meiner Kenntnis so auch keinesfalls übliche Praxis.



Gruß,

Florian

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AutorAndr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W779572
Datum28.12.2013 17:59   2962 x gelesen
Das ist, gelinde gesagt, Blödsinn.
Genauso wie es blödsinnig ist, den Regelrettungsdienst von ehrenamtlichen Kräften zu betreiben.

Wir können nicht alles, aber beim Rettungsdienst sind wir die Profis!
Andreas Leutwein

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AutorFlor8ian8 M.8, Neuss / NRW779574
Datum28.12.2013 19:162767 x gelesen
Zu der Sache mit dem Ehrenamt:
Das ist im NRW-Ballungsgebiet in der Tat ungewöhnlich. Wenn man auf der HP vom DRK Hilden mal vorbeischaut, stellt man aber auch fest, dass dieser RTW nur wenige Stunden pro Woche im Einsatz ist und aktuell auch Personal gesucht wird, das eine - im Internet allerdings nicht mitgeteilte - Vergütung erhält.

Unklar bleibt mir auch - wenn die Medienberichterstattung, die wiederholt ähnlich war denn stimmt - wieso der Disponent der Leitstelle bei einer Lähmung eines Körperteils zunächst auf die kassenärztliche Bereitschaft verwiesen hat. Über Fälle dieser Art liest man immer wieder mal, aber normal sind die Disponenten nach meiner Erfahrung doch eher großzügig, was das Rausschicken eines RTW angeht.


Florian

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AutorPete8r S8., Köln / NRW779578
Datum28.12.2013 22:402333 x gelesen
Geschrieben von Florian M.
Nehmen wir mal folgendes Beispiel: Junger Mann ohne Herzvorgeschichte ruft Rettungsdienst wegen Brustschmerzen und Engegefühl. Soll dann der Rettungassistent bei normalem EKG des Patienten belehren, dass er den Patienten ins Krankenhaus fahren kann, das aber Geld kostet, sollte sich herausstellen, dass es - wie in Fällen dieser Art häufig - nur eine Panikattacke ist? Das kann doch nicht richtig sein und ist nach meiner Kenntnis so auch keinesfalls übliche Praxis.
Da das DRK in Hilden kein Aufgabenträger sondern Leistungserbringer für die Stadt Hilden ist, kommt die Gebührensatzung der Stadt Hilden zum Tragen.
Der § 2 Abs. 3 macht hier eine klare Aussage. Die Belehrung der Mitarbeiter kommt also zu spät, bzw. es fehlt das nötige Fingerspitzengefühl.

Gruß
Peter

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW779579
Datum28.12.2013 22:482313 x gelesen
Geschrieben von Florian M.Nehmen wir mal folgendes Beispiel:

Oder mein kleiner Sohn hat es Geschafft sich den Kopf so richtig aufzuschlagen, aber kein Auto im Haus. Öffentliche Verkehrsmittel ist wohl nicht der Bringer (1h). Taxi lehnt Fahrt ab.

Also muss der Rettungswagen ran. Ist zwar sch...., ist aber so.

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AutorFlor8ian8 M.8, Neuss / NRW779583
Datum29.12.2013 00:102193 x gelesen
Dazu brauchst du nicht einmal einen kleinen Sohn. Wer allein wohnt und sich den Hinterkopf aufschlägt, hat auch kaum eine andere Möglichkeit ins Krankenhaus zu kommen. Mit blutender Wunde kann man sich nicht sicher ans Steuer des eigenen Autos setzen und Taxi wird das aus verständlichen Gründen auch nicht wollen.

Zu der Gebührensatzung: Nach § 5 Abs. 2 kann die Gebühr auch direkt vom Versicherungsträger verlangt werden, wobei die Zahlungspflicht des Benutzers unberührt bleibt. Im Ergebnis wird der Nutzer also dann zu zahlen haben, wenn die Krankenversicherung die Zahlung ablehnt. Das dürfte aber doch nicht schon dann der Fall sein, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Einsatz nicht zwingend erforderlich war, sondern erst dann, wenn der Rettungswagen willkürlich gerufen worden ist, was man bei der Lähmung eines Arms sicher nicht behaupten kann.

Nach http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/fahrkosten__krankentransport/Krankentransport-Richtlinien_2004.pdf bedarf es für die Erstattung der Kosten durch die Krankenversicherung grundsätzlich einer Verordnung durch den Vertragsarzt. Wie läuft denn das in der Praxis bei Rettungsfahrten? Muss der Patient sich die Fahrt noch nachträglich durch seinen Hausarzt verordnen lassen?


Florian

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AutorDani8el 8H., Neckargemünd / Baden-Württemberg779584
Datum29.12.2013 00:522164 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Florian M.Wie läuft denn das in der Praxis bei Rettungsfahrten? Muss der Patient sich die Fahrt noch nachträglich durch seinen Hausarzt verordnen lassen?
Bei Notfällen stellt die Zielklinik den Transportschein aus. Ist es ein Einsatz mit Notarzt, kommt die Verordnung von diesem.

Gruss, Daniel Hecker
FF Neckargemünd
Dieser Beitrag gibt nur meine persönliche Meinung wieder. Er hat nichts mit der offiziellen Meinung der FreiwilligenFeuerwehr Neckargemünd oder einer anderen Einrichtung zu tun!

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen779587
Datum29.12.2013 08:382082 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Daniel H.:
Bei Notfällen stellt die Zielklinik den Transportschein aus. Ist es ein Einsatz mit Notarzt, kommt die Verordnung von diesem.
Gibt es hier (allgemein) nicht. Notfall = kein bzw. ohne Transportschein.


Gruß

Daniel

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AutorFlor8ian8 M.8, Neuss / NRW779699
Datum29.12.2013 18:301859 x gelesen
Eigentlich kann man ja nur festhalten, dass die Äußerungen des RA und des Bereitschaftsleiters dann doch wenig nachvollziehbar sind. Nach Satzung der Stadt Hilden entsteht die Gebührpflicht bereits mit Anfahrt, so dass die Gebühren auch zu erheben sind, wenn der RTW ohne Transport wieder abrückt. Und dass die Krankenkasse nachher Probleme macht, kann man sich bei einer Lähmung eines Körperteils auch kaum vorstellen.

Wie funktioniert eigentlich die Abrechnung in den Gegenden, in denen im Notfall gar kein Transportschein erforderlich ist, auch kein nachträglicher im Krankenhaus ausgestellter? Wenn der RD direkt mit der GKV abrechnet, will die nicht irgend eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des Transportes?



Gruß,

Florian

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AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland779716
Datum29.12.2013 20:351869 x gelesen
Geschrieben von Daniel H.Bei Notfällen stellt die Zielklinik den Transportschein aus. Ist es ein Einsatz mit Notarzt, kommt die Verordnung von diesem.
Das ist mindestens von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - ich könnte mir denken, dass sogar die Kostenträger nach Regionen da Unterschiede machen.
Z.B. habe ich letztens bei einer größeren BF Wache gesessen und die Transportscheine aller RTW unseres Tagesgeschäfts vorgelegt bekommen. Das war kein Stapel, das war ein Buch - aber scheinbar die Regel und kein Problem, dass der Notarzt aus dem Tagesdienst alle RTW Fahrten absegnet, wenn es nicht z.B. durch den Hausarzt einen Schein gegeben hat.

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