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Thema | 12 / 24h Dienste | 3 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 783509 | |||
Datum | 18.02.2014 12:07 | 6704 x gelesen | |||
Hallo, die Dienstzeiten sind in letzer Zeit ja immer ein Punkt für hitzige Diskussionen. Ich würde nun ger einmal die Rechtsgrundlagen sammeln, die verschiedene Dienste rechtfertigen. Ich kenne eine Stadt, da fahren die Beamte eine 48h Woche im 24h Dienst. Die Angestellten im Rettungsdienst würden gern auch 24h Dienste machen dürfen aber maximal 12h Dienste machen. Auch Sie müssen die 48h Woche arbeiten. Woher kommt die Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten? In einer Werkfeuerwehr (alles Angestellte) wird z.B. auch die 48h Woche im 24h Dienst gearbeitet. Dieses müsste ja im wesentlichen mit den Angestellten vergleichbar sein oder nicht? Vllt kann jemand der sich mit dem Arbeitszeitgesetzt auskennt diese Regelungen erklären. Vielen Dank Sebastian | |||||
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Autor | Juer8gen8 H.8, Waldbronn / Baden-Württemberg | 783528 | |||
Datum | 18.02.2014 15:51 | 4336 x gelesen | |||
Für Beamte sind die Bestimmungen zur Arbeitszeit in der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) geregelt. Darin wird auch die Länge der Schichtdauern usw. geregelt. Im Gegensatz dazu gilt für alle Angestellten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das findest Du auch unter folgendem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 3 eine durchschnittliche werktägliche (Mo-Sa = 6 Tage) Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden vor. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach dieser Grundbestimmung wären also maximal nur 10 Stunden lange Schichten möglich. Aber das Arbeitszeitgesetz sieht von dieser Bestimmung abweichende Bestimmungen vor. Diese sind in § 7 ArbZG geregelt. Hier ist u.a. festgelegt, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann, abweichend von § 3 die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Die Obergrenze liegt dabei bei einer maximalen Arbeitszeit pro Woche von durchschnittlich 48 Stunden (im festgelegten Ausgleichszeitraum, der bis zu einem Jahr betragen kann). Diese Regelung setzt aber das wirkungsvolle Vorhandensein eines entsprechenden Tarifvertrages voraus. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in § 7 ArbZG. Es kommt also jetzt ganz entscheidend bei den Angestellten auf die Frage an, nach welchem Tarifvertrag diese beschäftigt werden. Der TVöD sieht z.B. eine tägliche Arbeitszeit von maximal 12 Stunden vor. 24-Stunden-Schichten sind derzeit somit nach dem TVöD nicht zulässig. Andere Tarifverträgen wie z.B. die DRK-Tarifverträge oder auch die Arbeitsbedingungen der kirchlichen Hilfsorganisationen (die ausdrücklich Tarifverträgen gleichgestellt werden), erlauben es auch Schichtdauern von bis zu 24-Stunden zu durchzuführen, wobei auch hier im Grundsatz aber eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden durchschnittlich (im Ausgleichszeitraum) nicht überschritten werden darf. Ausnahmen zur maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48-Stunden durchschnittlich (im Ausgleichszeitraum) sind möglich sofern in einem dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Tarifvertrag eine sogenannte "opt-out" Regelung vereinbart und diese im Einzelfall auch mit dem Mitarbeiter vereinbart ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind auch im Arbeitszeitgesetz geregelt. Ich hoffe, Deine Frage damit beantwortet zu haben. Gruß Juergen | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 783546 | |||
Datum | 18.02.2014 20:02 | 3868 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.
Für die Angestellten der Kommunen in NRW gilt der TVöD-VKA. Im Anhang zum § 9 Buchstabe B (Seite 48) ist dieses festgeschrieben. Die größte Gewerkschaft weicht hiervon nicht ab. Gruß Peter | |||||
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