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Thema | Anwohner kritisieren Feuerwehr: Zu laut bei Einsätzen | 68 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 791159 | |||
Datum | 30.06.2014 10:22 | 21577 x gelesen | |||
hallo, das stumme Martinhorn ist halt noch nicht erfunden ;-) "Ein wenig deppert musst du schon sein, sonst machst du das nicht." So flapsig formuliert Marcus Kurz, 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Bad Füssing (Landkreis Passau), seine persönliche und auch die Bereitschaft seiner Kameraden, bei Wind und Wetter, bei Tag und Nacht auszurücken, um Menschen in Notlagen zu helfen. Und die allermeisten Bürger sind im Unglücksfall auch froh, wenn die Einsatzkräfte schnell vor Ort sind, größeren Schaden abwenden, Menschenleben retten. Aber es gibt auch Ausnahmen. Und über die ärgert sich die Bad Füssinger Wehr im Moment gerade gewaltig. ... vollständiger Artikel auf www.pnp.de MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Dani8el 8W., Iserlohn / NRW | 791161 | |||
Datum | 30.06.2014 12:20 | 14510 x gelesen | |||
Hallo, zur faktischen Einordnung mal ein paar Fakten zur Feuerwehr Bad Füssing Fläche Bad Füssing: gemäß Wikipedia 55km² Einwohner: 6702 Wikipedia FF Bad Füssing 4 Fahrzeuge (HLF 20/16, DLK, RW, MZF) 2013 101 Einsätze (inkl. 28 BSW), davon 19 "richtige" Einsätze im Zeitraum von 18-06 Uhr Homepage der Wehr Mit anderen Worten: Jede Woche fährt die Wehr 1,4 Mal "alarmmäßig" vor die Tür, alle 2,7 Wochen sogar in der Abend/Nachtzeit(18-06 Uhr) Klagen auf hohem Niveau.. Gruß Daniel | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 791162 | |||
Datum | 30.06.2014 12:40 | 14077 x gelesen | |||
...Kur"stadt"... Man kann ja immer mal überlegen was wann nötig ist. Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 791163 | |||
Datum | 30.06.2014 12:54 | 13975 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder P.Man kann ja immer mal überlegen was wann nötig ist. man kann aber auch überlegen ob die Aufregeung hier wirklich angebracht ist bei den paar Einsätzen. Im übrigen gewöhnt man sich auch dran, die 19 mal Sosi nachts habe ich hier locker in einer Woche. Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 791164 | |||
Datum | 30.06.2014 13:08 | 13818 x gelesen | |||
Gerrit, darum geht es den Leuten doch gar nicht... Meckern ist das Ziel.... Hier ist es die Feuerwehr... da ist es der Bauernhof, der stinkt... doof, dass der schon beim Hausbau da war... wo anders der Flughafen..... Gruß | |||||
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Autor | Marc8el 8D., Ratingen / NRW | 791165 | |||
Datum | 30.06.2014 13:22 | 13607 x gelesen | |||
Mich würde mal interessieren was die anderen "SoSi" Nutzer da so beitragen. Denke die Bürger werden alles über einen Kamm scheren und in so nem Kurort wird sicher ab zu auch mal (vielleicht auch öfters) ein RTW nachts langfahren mit Blauhorn. | |||||
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Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 791166 | |||
Datum | 30.06.2014 13:25 | 13291 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin D.darum geht es den Leuten doch gar nicht... Meckern ist das Ziel.... Hier ist es die Feuerwehr... da ist es der Bauernhof, der stinkt... doof, dass der schon beim Hausbau da war... wo anders der Flughafen..... ja ich weiß, nur werden sich diejenigen auch aufregen egal ob man einmal im Jahr mit Sosi durchfährt oder 100 mal. Und diejenigen, die sich dann immer wundern und darüber aufregen, warum sie auf kleinen Dörfern zunehmend zum Ziel jugendlicher Streiche werden. Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 791170 | |||
Datum | 30.06.2014 13:51 | 13117 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerrit L.Und diejenigen, die sich dann immer wundern und darüber aufregen, warum sie auf kleinen Dörfern zunehmend zum Ziel jugendlicher Streiche werden. Och, also das könnte ich so nicht bestätigen aus eigener Erfahrung. Dafür sind aber diejenigen welche sich über "Sondersignal" in der Nacht mokieren gleichzeitg die ersten, welche sich darüber mokieren, daß der Notarzt nicht schnell genug da ist. Klassisches Syndrom: Nicht-in-meinem-Garten... Heiliger St. Florian, verschon mein Haus, zünd' andre an! | |||||
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Autor | Hans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin | 791192 | |||
Datum | 30.06.2014 20:16 | 12934 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.das stumme Martinhorn ist halt noch nicht erfunden ;-) In Berlin fast. Nicht nur bei der Feuerwehr. Ich habe eine größere Polizeikaserne um die Ecke, aber die bemerkt man nachts fast nur des blauen Geblinkes wegen. Es sei denn, die Ampel an einer großen Kreuzung 150m weiter zeigt falsche Farbe. Dies so zu entscheiden, ist aber sicher leichter für Berufsfahrer mit vielen SoSi-Einsätzen. | |||||
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Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 791193 | |||
Datum | 30.06.2014 20:35 | 13004 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcel D.nachts langfahren mit Blauhorn. Wie hat ein während seinem Studium als RettAss. fahrender Juristin eine §35/38 Belehrungsveranstaltung gesagt: §35 Sonderrechte (Parken, schneller Fahren, etc.) wird mit blauem Blicklicht angezeigt. §38 Pflicht der anderen freie Bahn zu schaffen (oft vereinfacht als Wegerecht formuliert, es ist aber eine Pflicht der anderen nicht Dein Recht als Fahrer eine Einsatzfahrzeuges mit Blaulicht/Horn): Wenn keiner auf der Straße unterwegs ist, der Dir freie Bahn geben muss, wieso muss dann das Horn an sein? Darüber einfach mal nachdenken, wenn man nachts um drei durch auf einer menschenleeren Straße mit Horn bügelt. Wer soll da Platz machen? Gruß Simon | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 791194 | |||
Datum | 30.06.2014 20:44 | 12886 x gelesen | |||
Ich glaube, daß werden unsere Kamewraden ja nicht machen..... Aber bedenke auch, daß es anfahrende Kameraden gibt, die noch nicht ganz wach sind und zum Gerätehaus fahren. Da ist auch der Eigenschutz des Maschinisten zu seinen heraneilenden Kameraden nicht außer acht zu lassen.. Könnte ich mir vorstellen, da wir bei uns auch eine gemeine linkskurve (ausrückseitig) haben und diese von beiden nur bescheiden einzusehen ist..... Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 791199 | |||
Datum | 30.06.2014 22:57 | 12646 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus G.Ich glaube, daß werden unsere Kamewraden ja nicht machen..... Oh doch., dies gibt es leider relativ häufig. Abschuss war eine Wehr, welche um vier Uhr nacht zur Überlandhilfe in den Nachbarort auf der Landstraße zwischen den Orten komplett mit Horn gefahren ist (mein Schlafzimmerfenster geht auf diese Landstraße). Geschrieben von Markus G.
Bei Bedarf ist dies sicher richtig und notwendig. Das stellt keiner in Frage. Wobei gerade anrückende Kameraden sicher wissen, dass Ihnen evtl. ein Fahrzeug schon entgegenkommen kann und entsprechend aufpassen. Gruß Simon | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 791215 | |||
Datum | 01.07.2014 11:35 | 12132 x gelesen | |||
Geschrieben von Simon S.Darüber einfach mal nachdenken, wenn man nachts um drei durch auf einer menschenleeren Straße mit Horn bügelt. Wer soll da Platz machen? Es geht nicht nur ums Platz machen. Wenn dein Schmalspurjurist etwas tiefer in die Materie eingestiegen wäre, dann hätte er erkannt, daß im Falle eines Unfalls bei eingeschaltetem Sondersignal der Fahrer des Einsatzfahrzeugs "besser" dasteht als wenn er ohne Sondersignal unterwegs war. Deswegen ist bei mir innerorts das Sondersignal aus Prinzip an (auch nachts um 3), wenn man sich das schon freiwillig "antut" muss man im Fall der Fälle nicht auch noch der Dumme sein. | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 791217 | |||
Datum | 01.07.2014 11:46 | 11766 x gelesen | |||
Bei einem Unfall ohne Fremdeinwirkung, denke ich, spielt das Horn wohl keine Rolle. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
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Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 791220 | |||
Datum | 01.07.2014 12:18 | 12279 x gelesen | |||
Geschrieben von Simon S.Oh doch., dies gibt es leider relativ häufig. Abschuss war eine Wehr, welche um vier Uhr nacht zur Überlandhilfe in den Nachbarort auf der Landstraße zwischen den Orten komplett mit Horn gefahren ist (mein Schlafzimmerfenster geht auf diese Landstraße). Ja aber auch durchaus mit Kalkül, auf Landstraßen sind nicht nur Menschen unterwegs und bevor ich auf Einsatzfahrt mit einem doch recht schwach gepanzerten TSF (-W) in eine Rotte Wildschweine knalle gehe ich lieber auf Nummer sicher . Und benutze das Horn als Wildwechselentscheidungshilfe in die jeweils entgegengesetzte Richtung. Vielleicht nicht im Sinne des Horns aber doch eine Sache, die es zu Bedenken gilt. Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | |||||
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Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 791222 | |||
Datum | 01.07.2014 13:10 | 11799 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Es geht nicht nur ums Platz machen. Wenn dein Schmalspurjurist etwas tiefer in die Materie eingestiegen wäre, dann hätte er erkannt, daß im Falle eines Unfalls bei eingeschaltetem Sondersignal der Fahrer des Einsatzfahrzeugs "besser" dasteht als wenn er ohne Sondersignal unterwegs war. Deswegen ist bei mir innerorts das Sondersignal aus Prinzip an (auch nachts um 3), wenn man sich das schon freiwillig "antut" muss man im Fall der Fälle nicht auch noch der Dumme sein. Komisch, dass dies die Auffassung von allen Juristen ist, welche ich kenne und diese Juristen diese Auffassung auch mit Kommentaren und Urteilen untermauern können. Und nein: ich kenne mehr als einen Verkehrsjuristen. Diese pauschale Aussage: Mit Horn bist Du auf der sicheren Seite, genau dass ist die Floskel, welche nicht stimmt. Denn wie schon erwähnt, nicht Du als Fahrer hast mehr rechte, sondern die anderen haben Pflichten und Du darfst unter keinen Umständen auf die Pflichterfüllung der anderen verlassen. Du darfst ja auch Dein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen. §38 Ab. 1 Satz 2: Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 791225 | |||
Datum | 01.07.2014 14:53 | 13666 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Gerrit L. ...bevor ich auf Einsatzfahrt mit einem doch recht schwach gepanzerten TSF (-W) in eine Rotte Wildschweine knalle...Ach du liebe Zeit, was kommt denn als nächstes? UFO-Abwehr durch die Druckwellen? Das kann doch nicht dein Ernst sein - falls doch sollte mal jemand in eurer Gegend die ganz offenbar erheblich zu hohe Wildschweinpopulation dezimieren. Und bis das erfolgt ist hilft zur Vermeidung von Wildschweinkollisionen nicht das eingeschaltete Einsatzhorn, sondern eine angepasste Fahrgeschwindigkeit! Aber an dieser Stellschraube möchte man ja meist zu allerletzt drehen. Das nächtlich in übertriebenem Maße (s.u.) eingesetzte Einsatzhorn dient meiner Erfahrung/Meinung nach quasi ausschließlich einem oder mehreren der folgenden Zwecke: 1) Der irrigen Hoffnung, dass man damit verkehrsrechtlich unverwundbar ist, falls jetzt aus dem Fußgängergässchen plötzlich ein ausgewachsener Sattelzug auf die Straße schießt. 2) Der psychosozialen Betreuung der Mitreisenden (v.a. des Fahrers), damit der bis zum Einsatzort wenigstens schonmal seinen Spaß hatte und so selbst ein etwaiger Fehlalarm nicht völlig umsonst war. 3) Der reinen Boshaftigkeit den schlafenden Mitmenschen gegenüber, aus einem verqueren Selbstverständnis heraus, dass unser aufopferungsvolles Wirken für die Gesellschaft jedem einzelnen wenigstens fünf Minuten seines Nachtschlafes wert zu sein hat, auf dass er in diesen fünf Minuten dieses Wirken wahrnehme und wertschätze (was natürlich bei einem nachts um drei geweckten Mitmenschen freilich ganz automatisch genau wie gewünscht geschehen wird.... nicht.) Das Einsatzhorn kann (!) eingeschaltet werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 StVO vorliegen (woran es nicht selten bereits scheitert) und ein Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, der freie Bahn schaffen soll. Das setzt logischerweise voraus, dass dieser auch im Weg ist (oder ansonsten vorfahrtberechtigt wäre), und nicht etwa ohnehin wartepflichtig an Ampel/Stoppschild steht. Um mal ähnlich pauschal zu sein wie die "Dauertonfahrer": Alles andere ist schlicht und ergreifend Ruhestörung. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Andr8eas8 Z.8, Niedernhausen / Hessen | 791226 | |||
Datum | 01.07.2014 15:32 | 12357 x gelesen | |||
§ 38 StVO (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. @Sebastian Wenn ein Alarm rein kommt weiß ich normalerweise nicht genau was mich am Einsatzort erwartet denn es gibt nur ein Einsatzstichwort mit Adresse = § 38 StVO [1] Trifft somit bei jeder Einsatzfahrt zu, wenn wir "dringend" alarmiert werden und nicht "normale Fahrt" angesagt wird. Uns fehlt bis zum Eintreffen am Einsatzort f.G. die Grundlage um zu entscheiden, ob es weniger dringend ist und ob wir deshalb nur mit Blaulicht und somit mit weniger Aufmerksamkeit unterwegs sein können. Es gibt auch Leute die Nachts um 3 zur Schicht fahren, noch müde sind und deshalb weniger Achtsam aus der Garageneinfahrt herausfahren weil ja normalerweise um die Uhrzeit sowieso keiner kommt. Nur Blaulicht ist da zuwenig. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8 A.8, Heitersheim / Baden Würtenberg | 791227 | |||
Datum | 01.07.2014 15:36 | 11412 x gelesen | |||
Das unter schreib ich voll und ganz! Außerdem hatt zumindest bei mir das "dauerhorn" einen eher negativen Effekt! Ich habe bei so einer dauerbeschallung immer einen größeren stresslevel wie mit kontrollierten Einsatz des Folgetons. Und ich habe schon einsatzfahrten mit 30-40km gehabt bei denen ich nur 2 oder 3mal hörn anmachen musste! Und das sogar am Tag! War halt Sonntagmorgens. Von daher immer mit Sinn und Versand einsetzen und nicht nur anmachen weil es angeblich so im Gesetz steht. Mit vielen Grüßen Basti | |||||
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Autor | Mich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen | 791228 | |||
Datum | 01.07.2014 15:37 | 11994 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Z.Es gibt auch Leute die Nachts um 3 zur Schicht fahren, noch müde sind und deshalb weniger Achtsam aus der Garageneinfahrt herausfahren weil ja normalerweise um die Uhrzeit sowieso keiner kommt. Nur Blaulicht ist da zuwenig. In der Konsequenz fährst du auch mit deinem Privatauto hupend durch die Nacht, oder? Gruß Michael | |||||
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Autor | Andr8eas8 Z.8, Niedernhausen / Hessen | 791229 | |||
Datum | 01.07.2014 15:37 | 11285 x gelesen | |||
Entschuldigung, niemand kann um die Ecke gucken aber das Horn hört man sehr weit und gerade in Kreutzungsbereichen in die man nicht von weitem einsehen kann ob da einer kommt oder nicht, macht das Horn auf einen Aufmerksam. Was nutzt es das Horn einzuschalten wenn der den man damit warnen wollte gerade in einen hineinrauscht... nix | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8 A.8, Heitersheim / Baden Würtenberg | 791230 | |||
Datum | 01.07.2014 15:43 | 11772 x gelesen | |||
Entschuldige bitte aber ich vermute du hast nicht ganz verstanden was Sebastian geschrieben hat! Es geht bei ihm darum das man das Horn nur braucht wenn jemand dazu gebracht werden muss um Platz zu machen! Auf einer leeren Straße muss ich niemandem anzeigen das er mir Platz macht . Daher kann ich dort das Hörn aus machen! Auch der Gegenverkehr muss mir keinen Platz machen wenn die Straße breit genug ist! Gruß Basti | |||||
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Autor | Andr8eas8 Z.8, Niedernhausen / Hessen | 791232 | |||
Datum | 01.07.2014 16:13 | 11845 x gelesen | |||
Ihr könnt das ja machen wie ihr es verantworten könnt. Ich möchte meinen Maschinisten nicht sehen wenn er in einen Unfall verwickelt wird, weil so ein unachtsamer Verkehrsteilnehmer das Blaulicht und das Rote Auto nicht hat kommen "sehen" und sich dann auf das nicht zu höhrende Martinshorn aus der Affäre zieht und mein Maschinist auf allen Kosten sitzen bleibt. KG Berlin, Az. 12 U 138/01 Der Halter eines mit Signalhorn und Blaulicht versehenen Dienstfahrzeuges haftet für die Schäden eines Unfalls, der beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht eintrat, wenn er nicht beweisen kann, dass der Unfallgegner die Warnsignale wahrnehmen konnte oder hätte wahrnehmen müssen. Erst ab dem Moment, wo der andere Verkehrsteilnehmer das Sondersignal hätte wahrnehmen können, trifft den Verkehrsteilnehmer das Gebot sofort freie Bahn zu machen. KG Berlin, 12 U 15/04 Polizei und Feuerwehr müssen neben Blaulicht auch das Martinshorn eingeschaltet haben, um freie Fahrt zu haben. Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa für das Überfahren einer roten Ampel freie Fahrt zu haben. Das Sonderfahrzeug muss auch das Martinshorn eingeschaltet haben. LG Saarbrücken, Az 13 S 61/11 Rettungsfahrzeuge im Einsatz müssen sich nicht an Verkehrsregeln halten. Die Fahrer dürfen darauf vertrauen, dass sie mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht etwa 50 Meter weit wahrgenommen werden. Andere Verkehrsteilnehmer müssen dann die Straße frei machen, entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil Fährt etwa ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich, wie andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U 15/04) hervor. Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin handelte der Beamte verkehrswidrig. Er durfte sich nicht auf ein Sonderrecht für Einsatzfahrzeuge berufen, da er das Martinshorn nicht benutzte. Das Sonderrecht ist in § 38 StVO geregelt: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/wermelskirchen/toedlicher-unfall-rettungswagen-ohne-martinshorn-aid-1.3066416 | |||||
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Autor | Albe8rt 8K., Wuppertal / Mirskofen / NRW / Bayern | 791233 | |||
Datum | 01.07.2014 16:25 | 11277 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Wenn dein Schmalspurjurist etwas tiefer in die Materie eingestiegen wäre, dann hätte er erkannt, daß im Falle eines Unfalls bei eingeschaltetem Sondersignal der Fahrer des Einsatzfahrzeugs "besser" dasteht als wenn er ohne Sondersignal unterwegs war. Oh je. Alleine die Art der Antwort disqualifiziert durch negative Formulierung. Da hab ich schon gar keinen Bedarf mehr, in die Diskussion einzusteigen. Geschrieben von Steffen W. ist bei mir innerorts das Sondersignal aus Prinzip an Etwas aus Prinzip machen, ist niemals eine Lösung. Es erschwert nur jede andere Vorgehensweise und verbietet über Alternativen nachzudenken Viele Grüße, Albert Hier geschriebene Beiträge werden von mir nach bestem Wissen und Gewissen veröffentlicht. Für Kritik habe ich immer ein offenes Ohr und erwarte (insbesondere von Führungskräften), dass mir diese persönlich mitgeteilt wird. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 791234 | |||
Datum | 01.07.2014 16:25 | 11360 x gelesen | |||
Geschrieben von Simon S.Diese pauschale Aussage: Mit Horn bist Du auf der sicheren Seite, genau dass ist die Floskel, welche nicht stimmt. Genau diese Floskel habe ich NICHT geschrieben. Meine Aussage ist, daß man "besser" dasteht wenn es zu einem Unfall kommen sollte Logischerweise zu einem Unfall mit weiteren Beteiligten, nicht wenn man alleine in die Botanik donnert. Und Nachts bzw. am frühesten Morgen können einem durchaus Zeitungsausträger, Bäcker, Lieferanten,... begegnen die dann auch noch zu seltsamen Fahrmanövern neigen. Also entweder ist der Einsatz wichtig genug, daß man zügig zum Gerätehaus kommt und anschließend auch zügig zur Einsatzstelle. Dann sollte man auch aus Eigenschutz nicht auf Sondersignal verzichten nur aufgrund der Uhrzeit. Oder der Einsatz ist eine Bagatelle zu der man ganz gemütlich hinrollen kann aber was soll das Nachts schon sein wenn man dafür die Helfer aus dem Bett geworfen hat? | |||||
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Autor | Dani8el 8S., Pasewalk / M-V | 791236 | |||
Datum | 01.07.2014 16:55 | 11222 x gelesen | |||
Es handelt sich hier um EInsatzfahrten bei Nacht oder? Schonmal bemerkt das unser blaues Blinklicht in der Regel wunderbar an Fassaden o.Ä. in der Nähe wunderbar zu sehen ist da die "Lichtquelle" die Umgebung anstrahlt? Dadurch sind wir auch in Kurven schon zu sehen obwohl zum Fahrzeug noch keine direkte "Sichtverbindung" besteht. Horn wird nachts bei uns so gut wie nie eingeschaltet und bisher gabs damit bei uns auch noch keine Probleme die mir zu Ohren gekommen wären. MkG Daniel | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 791237 | |||
Datum | 01.07.2014 17:29 | 11161 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.daß man "besser" dasteht wenn es zu einem Unfall kommen sollte "Besser dastehen" bedeutet aber auch "beweisen können". Das ginge nur mit UDS oder Tachograph mit RKL und SoSi Aufzeichnung. Unsere Fahrzeuge haben keinen Tachografen... Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Andr8eas8 Z.8, Niedernhausen / Hessen | 791238 | |||
Datum | 01.07.2014 17:34 | 11214 x gelesen | |||
Nö, Zeugen, die durch das Martinshorn geweckt wurden und dessen Betrieb bestätigen reichen da schon :-) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 791240 | |||
Datum | 01.07.2014 19:01 | 11792 x gelesen | |||
Geschrieben in § 38 Abs. 1 StVOBlaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Ich versuche das mal ein wenig aus dem juristischen raus zu übersetzen, was der Gesetzgeber da veranstaltet hat: Du darfst deine Tröte benutzen, aber natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen, die wir dir hier aber nicht genau nennen, und wo du das Hintergrundwissen, ob diese überhaupt zutreffend sind, in 99% deiner Einsätze dummerweise erst hinterher oder vielleicht auch niemals erlangen wirst. Das übernehmen dann wenn es schief geht eben Anwälte, Richter, Angehörige, Leserreporter und Forenuser für dich. Das ist zwar schon irgendwie blöd, aber deine Aufgaben als IrgendwasmitBlaulichtundTröte bringt es nunmal mit sich, dass du sie in manchen Fällen viel besser oder überhaupt erst wahrnehmen kannst, wenn du halt die Tröte anmachst (oder auch mal bewußt aus lässt). Da wir diese Fälle aber nicht so deutlich umschreiben können, dass das gleichermaßen alle Einzelfälle ein- und alle Irrtümer ausschließt, muss es halt irgendwie so funktionieren. Hier ist dein Alarm-Zug-Drehschalter, wäre gut wenn du versuchst ihn irgendwie möglichst sinnvoll zu bedienen. Viel Glück! Das wir es hier mit einer Ansammlung von unbestimmten und auslegungsbedürftigen (Rechts)begriffen zu tun haben, und das sowohl wir auch als auch die Justiz diesen Gummiparagraph immer einzelfallbezogen und auch ein bisschen mit Glaskugelunterstützung anwenden müssen, das ist es was man als Trötenfahrer berücksichtigen muss. Gleich nachdem man berücksichtigt hat, dass es zwischen Tröte und Fahrstil keinerlei sinnvolle Verknüpfung gibt, und weder das eine das andere zu beeinflussen hat noch umgekehrt. Wenn das in den Köpfen ist, dann ist viel gewonnen. Vermutlich deutlich mehr, als mit "immer an", "immer aus", "2x oder 3x Horn auf 30-40km", "Ruhestörung" oder einer "Wildwechselentscheidungshilfe". "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 791241 | |||
Datum | 01.07.2014 19:06 | 11561 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Z.Ihr könnt das ja machen wie ihr es verantworten könnt. Ich würde mich schlichtweg weigern, in einer Feuerwehr Maschinist zu sein, die diesem die Haftung aus der Betriebsgefahr aufbürdet. Mal ganz davon abgesehen, dass ich so ein Verhalten für rechtswidrig (bzw. den Versuch für hoffnungslos) halten würde. Aber schauen wir mal im einzelnen: Geschrieben von Andreas Z. Der Halter eines mit Signalhorn und Blaulicht versehenen Dienstfahrzeuges haftet Der Halter haftet, nicht der Fahrer. der beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht eintrat, Rotlicht, also eine besondere Verkehrssituation... Geschrieben von Andreas Z. Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa für das Überfahren einer roten Ampel freie Fahrt zu haben. und wieder die rote Ampel... Geschrieben von Andreas Z. Rettungsfahrzeuge im Einsatz müssen sich nicht an Verkehrsregeln halten. auch hier: Abweichen von Verkehrsregeln... Geschrieben von Andreas Z. Fährt etwa ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich, wie andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. ebenfalls: nur Blaulicht reicht offensichtlich aus, so lange man sich an die Verkehrsregeln hält. Alles keine Argumente, warum man das Horn in Situationen einschalten sollte, in denen man nicht entweder den §35(1) oder §38(1) StVO anwenden will. Dass man in diesen beiden Fällen auch das Einsatzhorn braucht, hätte man aber auch ohne diese Urteile wissen können: In §38(1) steht es explizit drin, und für die Fälle des §35(1) gibt es eine soll-Vorschrift in der StVO-VwV, die ja sicherlich überall Ausbildungsinhalt ist... | |||||
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Autor | Fran8k E8., Viskafors / Västra Götaland | 791242 | |||
Datum | 01.07.2014 19:09 | 11171 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Und Nachts bzw. am frühesten Morgen können einem durchaus Zeitungsausträger, Bäcker, Lieferanten,... begegnen die dann auch noch zu seltsamen Fahrmanövern neigen. So wie bei mir: Letztens um 4.00 Uhr auf dem Weg zu einem NEF Dienst: Mit locker über 100 zwei sich jagende Sprinter in unserer 50er Ortsdurchfahrt. Auf der Landstrasse haben Sie sich bei Tempo 100 von mir noch entfernt und bei Einfahrt in die nächste 50er Zone nicht gebremst. Einer stand später vor einem Imbiss. Das müssen lebenswichtige Lebensmittel gewesen sein! Wenn da ein Fahrzeug der Feuerwehr quer kommt, dann liegen Wrackteile von Ortsanfang bis Ortsende. Allerdings ... Hörner nützen da auch nichts, bei solchen Geschwindigkeiten. | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 791245 | |||
Datum | 01.07.2014 19:36 | 11146 x gelesen | |||
Geschrieben von Frank E.Wenn da ein Fahrzeug der Feuerwehr quer kommt, dann liegen Wrackteile von Ortsanfang bis Ortsende. Allerdings ... Hörner nützen da auch nichts, bei solchen Geschwindigkeiten. Richtig. Und weil die Wrackteile von Ortsanfang bis Ortsende liegen, dürfte sich die Geschwindigkeit des Sprinters ermitteln lassen. Und dann ist der Fahrer die ärmste Sau. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Straubing / Bayern | 791246 | |||
Datum | 01.07.2014 19:38 | 11250 x gelesen | |||
Servus zusammen, da hat die Juristin aber etwas Wichtiges weggelassen: Zur StVO gibt es auch noch eine Verwaltungsvorschrift (VwVStVO), die für uns als Einrichtung der Gemeinde unmittelbar gilt. Und die sagt zum Thema Sonderrechte: "Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden." Das Einsatzhorn dient nicht nur dazu, uns freie Bahn zu verschaffen, sondern auch, um den anderen Verkehrsteilnehmern mitzuteilen: Aufpassen, da kommt jetzt gleich ein großes rotes Auto, das etwas schneller unterwegs ist, als erlaubt. Hält man sich da nicht dran, und es kommt zu einem Unfall, ist das juristisch dann nicht so ideal... Ich geb es offen zu, nicht zuletzt deshalb mach ich's auch so: Status 3 - Horn an, Status 4 - Horn aus. Kameradschaftliche Grüße, Andreas | |||||
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Autor | Fran8k E8., Viskafors / Västra Götaland | 791248 | |||
Datum | 01.07.2014 19:56 | 11296 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus D.Richtig. Und weil die Wrackteile von Ortsanfang bis Ortsende liegen, dürfte sich die Geschwindigkeit des Sprinters ermitteln lassen. Und dann ist der Fahrer die ärmste Sau. Wenn er / sie es überlebt. Was dann selten ist. Nur der Maschinist muss nachts zum einschlafen sich Hilfe (Psychologisch / Alkohol / Medikamente / ... ) suchen. | |||||
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Autor | Andr8eas8 Z.8, Niedernhausen / Hessen | 791254 | |||
Datum | 02.07.2014 11:30 | 11100 x gelesen | |||
Ja klar Henning. natürlich "kann" ich es auslassen, aber auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung. Wenn es kracht hab ich damit die schlechteren Karten. Und genau das wollte ich mit den Urteilen veranschaulichen. Ohne horn biste am Arsch bei den Versicherern! Ein Unfall ist immer eine plötzliche unvorhergesehene Situation. Niemand hat lange vorher Zeit zu überlegen ob es nun Sinn macht das Horn einzuschalten oder nicht. Es ist dann zu spät. Solange es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, in den Lehrunterlagen manifestiert und auf Lehrgängen geschult wird, dass Horn auszulassen, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer in Sicht ist, solange mache ich mir um Ruhestörung keinen Kopp. Ganz ehrlich ich kenne das. Da ziehen die Städter raus auf´s Land wegen der Ruhe und verklagen den Nachbarn (Bauer) der dann seinen Gockelhahn abschaffen muß, weil der Sonntags Morgens um sechs Uhr kräht. Irgendwo muß man auch mal die Kirche im Dorf lassen. Ich finde die Diskussion in den allermeisten Fällen vollkommen übertrieben, da die Häufigkeit bestimmt nicht so groß ist wie das hier von einigen "gefühlt" und überzogen dargestellt wird. Und wenn es so schlimm ist, dann hilft auch ein Umzug. Und schau Dir auch nochmal den Zeitungsbericht hier zum Thema an: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/wermelskirchen/toedlicher-unfall-rettungswagen-ohne-martinshorn-aid-1.3066416 | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 791256 | |||
Datum | 02.07.2014 12:20 | 10885 x gelesen | |||
Hallo Andreas, Geschrieben von Andreas Z. Und schau Dir auch nochmal den Zeitungsbericht hier zum Thema an:Was wäre in dem beschriebenen Fall anders gewesen wenn das Horn an gewesen wäre? Wir haben Immer StVO § 35 Abs 8. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.zu beachten. Ich habe es so gelernt der Sonderrechtsfahrer darf behindern aber nicht gefährden. Er muss sich also Vergewissern ob er von allen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen wurde! Daher auch immer wieder die Forderung Schrittgeschwindigkeit beim überfahren roter Ampeln. Ob mit oder ohne Horn, es muss so gefahren werden das niemand gefährdet wird! Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 791257 | |||
Datum | 02.07.2014 12:23 | 10575 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Z.Wenn es kracht hab ich damit die schlechteren Karten. Und genau das wollte ich mit den Urteilen veranschaulichen. Ohne horn biste am Arsch bei den Versicherern! Falsch. Wenn ich natürlich bei Rot in eine Kreuzung einfahre, ist ein Unfall vorhersehbar, wenn ich mich nicht versichere, dass die Kreuzung frei ist. Deswegen bei Rotlichtüberfahrten in aller Regel mit Horn, trotzdem steht dann dort statt der Ampel ein gedachtes Vorfahrt-gewähren-Schild. Aber man muss nicht auf der leeren Landstraße oder Autobahn das Horn an lassen. Dazu dürfte sich auch kaum ein Urteil finden lassen. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Matt8hia8s M8. B8., Regensburg / Bayern | 791258 | |||
Datum | 02.07.2014 12:25 | 10616 x gelesen | |||
Wie schon beschrieben gibt es Sonderrechte und Wegerechte. Die Sonderrechte (Geschwindigkeit etc.) hast Du auch bei Anfahrt zum Gerätehaus. Auch ohne Blau und ohne Horn. Beim Wegerecht (Vorfahrt "erzwingen zB. bei Rot- bei natürlich notwendiger Vorsicht) ist das anders. Das hast Du nur mit Blau und Horn. Rückst Du also aus dem Gerätehaus aus und fährst mit 50 auf der Hauptstrasse, würde m.E. Blau alleine reichen. Die Frage ist ja, ob ich gleich nach dem GH sofort das volle Programm brauche. Wir schalten oft in der Nacht erst an der 1. Kreuzung ein. Grundsätzlich liegt das beim Machinisten. Und beim GF bezw. der leitstelle: Muss ich zu jeder Ölspur in der nacht mit vollem Programm fahen? Oder zum Wasserschaden. Gerade in der nacht ist der Zeitvorteil dann geringer als am Tag. Bei Brand, THL (Person Klemm) etc. würd ich jedoch keine Kompromisse eingehen. Anwohner hin oder her. Eines ist jedoch wichtig. Schneller fahren als erlaubt oder über Kreuzungen fahren, an denen ich rot oder keine Vorfahrt habe gehen nur mit Blaulicht und Horn. Manchmal ist eben Fingerspitzengefühl gefragt. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 791259 | |||
Datum | 02.07.2014 12:33 | 11220 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Geschrieben von Andreas Z."Fährt etwa ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich, wie andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. " wenn man sich an die Verkehrsregeln hält, braucht man weder Sonder- noch Wegerecht... Geschrieben von Henning K. Alles keine Argumente, warum man das Horn in Situationen einschalten sollte, in denen man nicht entweder den §35(1) oder §38(1) StVO anwenden will. Gerade gesehen... RTW innerstädtisch auf Hauptstr., fährt mit SoSi auf derselben, dort befindet sich ein Fußgängerüberweg. RTW schaltet Horn aus, obwohl vor ihm kein Verkehr mehr ist. Er fährt relativ langsam (d.h. "angemessen") weil Einfahrten, parkende Autos, Fußgänger uvm. jederzeit Bremsbereitschaft bedeuten. Radfahrerin steht am Überweg und läuft in dem Augenblick da über die Straße, wo die Ampel für den fließenden Verkehr "gelb" wird, OBWOHL sie eindeutig den sich mit Blaulicht weiter nähernden RTW gesehen haben muss, der glücklicherweise aufgrund der an der Ampel (die kurz vorher ja noch für ihn grün war) wartenden Radfahrerin wohl noch langsamer wurde und so in wenigen Metern stand. Wäre der "normal" gefahren (was immer noch "StVO-konform" gewesen wäre), hätten wir NEF und RTW benötigt... Wer wäre schuld gewesen? => RTW-Fahrer.... wetten? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Andr8eas8 Z.8, Niedernhausen / Hessen | 791260 | |||
Datum | 02.07.2014 12:46 | 10800 x gelesen | |||
Hallo Michael, Sinn und Zweck von Blaulicht und Martinshorn ist es auf sich Aufmerksam zu machen. Sonst würde ja ein rotes Auto alleine ausreichen, könnte man ja auch in die Paragraphen schreiben. In dem Fall in Köln hatte die Frau den RTW nicht gesehen. (Regenschirm) Mit Horn hätte sie es gehört und mal nachsehen können und dann wäre das vermutlich nicht passiert. Nun hat der Fahrer mindestens eine Teilschuld am Unfall. Und seine Versicherung wird sich weigern für Ansprüche einzustehen eben aus diesem Grund. Bezieht Euch nicht immer auf die rote Ampel Geschichte. Eine unachtsam aufgerissene Tür eines parkenden Autos reicht auch um einen schlimmeren Unfall zu haben. Mit Horn stehen die Chancen einfach besser bemerkt zu werden. Darum geht es wohl auch dem Gesetzgeber. Wegerecht/Sonderrecht ist alles schön und gut. Die optische und visuelle Wahrnehmbarkeit kann nur größtmöglich gegeben sein, wenn ich beide Instrumente nutze. Es ist nicht der Job des Feuerwehrangehörigen sich bei einer Einsatzfahrt über rechtliche Spitzfindigkeiten den Kopf zu zerbrechen. Wenn dringend alarmiert wurde, dann ist die nötige Eile angeordnet und somit die Rechtfertigung für die Fahrt unter Martinshorn gegeben. Solange das nicht gesetzlich anders geschrieben wird, wird das bei uns so gemacht, auch nachts um drei Uhr. Alles andere sind persönliche Entscheidungen des Fahrers die dann auch auf seine Kosten gehen wenn deswegen etwas passiert. Unsere Leitstelle alarmiert zum Wasserschaden oder umgestürzten Baum nicht dringend sondern mit "normale Fahrt" und da bleibt dann das Horn auch aus und man geht den Einsatz entsprechend "gemütlich" an. Und solange Versicherungen nur dafür da sind nicht zu zahlen, gehe ich persönlich kein Risiko ein und erwarte das auch von meinem Maschinisten nicht. Gruß Andreas | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 791262 | |||
Datum | 02.07.2014 13:00 | 10542 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Steffen W. Oder der Einsatz ist eine Bagatelle zu der man ganz gemütlich hinrollen kann aber was soll das Nachts schon sein wenn man dafür die Helfer aus dem Bett geworfen hat? Sorry, aber das muss kurz sein... Ölspurgedöns, Wasser im Keller, Ast auf Straße, Türöffnung ohne Dringlichkeit bzw. Verdacht auf Gedöns..., Amtshilfeersuchen jeglicher Art, Hochwasservorbereitung etc. Jap, alles mitten in der Nacht und alles über all die Jahre mehr oder weniger regelmäßig erlebt. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 791265 | |||
Datum | 02.07.2014 13:25 | 10809 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Z.In dem Fall in Köln hatte die Frau den RTW nicht gesehen. (Regenschirm) Mit Horn hätte sie es gehört und mal nachsehen können und dann wäre das vermutlich nicht passiert. Nun hat der Fahrer mindestens eine Teilschuld am Unfall. Die Teilschuld kann ihm aber exakt genau so auch mit Horn gegeben werden. Er darf nämlich trotz Horn keine Leute überfahren, auch wenn dir das vielleicht seltsam vorkommen mag... Geschrieben von Andreas Z. Mit Horn stehen die Chancen einfach besser bemerkt zu werden. Darum geht es wohl auch dem Gesetzgeber. Wenn es dem Gesetzgeber darum geht, muss er es so auch schreiben. Bis dahin gilt das, was im Gesetz steht, und Rechtsanwälte werden so etwas auch in Zukunft sehr genau lesen und interpretieren. Geschrieben von Andreas Z. Es ist nicht der Job des Feuerwehrangehörigen sich bei einer Einsatzfahrt über rechtliche Spitzfindigkeiten den Kopf zu zerbrechen. Das Hört sich für mich irgendwie sehr nach "Horn an, Hirn aus" an. Geschrieben von Andreas Z. Alles andere sind persönliche Entscheidungen des Fahrers die dann auch auf seine Kosten gehen wenn deswegen etwas passiert. Nein. Wenn der Gruppenführer anordnet "Schalt ab!", dann schaltet der Fahrer gefälligst ab. (Sonst war es nämlich seine letzte Einsatzfahrt.) Eine angemessene Fahrweise erwarte ich in beiden Fällen. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 791267 | |||
Datum | 02.07.2014 14:24 | 10549 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Z.In dem Fall in Köln hatte die Frau den RTW nicht gesehen. (Regenschirm) Mit Horn hätte sie es gehört und mal nachsehen können und dann wäre das vermutlich nicht passiert. Nun hat der Fahrer mindestens eine Teilschuld am Unfall. Und seine Versicherung wird sich weigern für Ansprüche einzustehen eben aus diesem Grund. Die Fußgängerin hatte vermutlich grün, wenn der RTW rot hatte. Wenn ein Verkehsteilnehmer grün hat, darf er darauf vertrauen, daß er das nutzen kann. Das Überfahren der roten Ampel ist so der böseste Fall...ohne Horn theoretisch möglich, aber maximal ungünstig. Die Haftpflicht ist genau für solche Fälle gedacht. Wenn er nicht mit Vorsatz die Frau überfahren hat oder alkoholisiert war, ist es eher unproblematisch. Den Schaden am RTw zahlt entweder die Kasko oder der Halter/Dienstherr. Kleinsummen könnten dem Fahrer angelastet werden... Geschrieben von Andreas Z.
Doch. Die rote Ampel ist der boseste Fall. Diesem soll mit dem maximalen Einsatz von möglichem Werkzeug begegnet werden: Blaulicht und Horn. Dazu kommt noch die komische Betrachtung, daß der Einsatzfahrer kein Recht auf freie Fahrt hat, aber die anderen eine Pflicht freie Bahn zu schaffen. Dementsprechend wird oft die folgende Fahrweise an der roten Ampel empfohlen: Rechtzeitig Horn einschalten, dann an die Kreuzung heran fahren, praktisch stehen bleiben und prüfen ob die anderen ihre Pflicht erfüllen und freie Bahn schaffen und dann erst durchziehen... Geschrieben von Andreas Z. Eine unachtsam aufgerissene Tür eines parkenden Autos reicht auch um einen schlimmeren Unfall zu haben. Der Verursacher ist erstmal fällig... Geschrieben von Andreas Z. Es ist nicht der Job des Feuerwehrangehörigen sich bei einer Einsatzfahrt über rechtliche Spitzfindigkeiten den Kopf zu zerbrechen. Man muß aber auch die Abstufungen kennen. Wenn ich mit einem LF mit 30 km/h den Berg hoch krabbele, benötige ich kein Horn. Wenn ich in zweiter Reihe halte, lasse ich mein Horn auch nicht laufen. Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 791269 | |||
Datum | 02.07.2014 14:43 | 10785 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Gleich nachdem man berücksichtigt hat, dass es zwischen Tröte und Fahrstil keinerlei sinnvolle Verknüpfung gibt, und weder das eine das andere zu beeinflussen hat noch umgekehrt. Wenn das in den Köpfen ist, dann ist viel gewonnen. Und das ist für mich eindeutig die Kernaussage! Das kann ich auch jedem rechtsunverständigen einfach beibringen. Das ganze mal auf zwei genannte Beispiele übertragen: 1. Der Schlaufuchs der am parkenden Auto auf der Ortsdurchgangsstraße seine Fahrertür aufreißt ohne nach hinten zu schauen. Ich fahr (ohne Horn) die Tür ab, weil meine 14-Tonnen sich nicht so schnell seitlich beschleunigen lassen ohne die Fahrbahn komplett zu verlassen (auch mit Horn bewegen die sich nicht schneller zur Seite). Meiner Meinung nach ist das allein sein Problem, weil die Türe hätte ich auch abgefahren, wenn ich nur eine Besorgungsfahrt gemacht hätte. Ich habe nichts in Anspruch genommen, was ich hätte kenntlich machen könnten (über 50km/h komme ich bei uns innerorts mit einem Großfahrzeug eh nicht) 2. Die rote Ampel und der arme Polofahrer, den ich trotz Einsatz massivster Beschallung erst mit der Stoßstange zum Räumen der Kreuzung bewegen konnte. Zum größten Teil mein Problem, denn ich muss immer langsam genug sein, um anhalten zu können, wenn jemand meine Aufforderung freie Bahn zu schaffen nicht wahrnimmt oder nicht umsetzt. Bezogen auf die diversen verlinkten Urteile: Da wollte immer ein Einsatzfahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer auffordern freie Bahn zu schaffen (gilt imho auch für die Dame auf dem Fußgängerüberweg), hatte dabei aber kein Horn eingesetzt. Das funktioniert natürlich nicht. Und dann darf ich das genauso wenig mit meiner Fahrzeugmasse durchsetzen, wie wenn ich Horn an gehabt hätte und trotzdem keiner darauf reagiert. Und dennoch bzw. gerade deswegen, werde ich auch weiterhin mitten in der Nacht auf menschenleeren Straßen OHNE Lärm zum kritischen Wohnungsbrand fahren. Und wenn dann doch jemand in den Weg kommt, teile ich ihm das durch Einsatz des Horns mit und wenn er nicht reagiert halte ich halt einfach an, fluche ein bisschen durch die Fahrzeugkabine und gut ist... Gruß Alex "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 791271 | |||
Datum | 02.07.2014 15:15 | 10657 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Linus D. Geschrieben von Andreas Z. Für mich nicht, da es bei einer Einsatz auch nicht sein darf! Das gehört z.B. in jährlicher Unterweisung etc. vorher geklärt, angesprochen, diskutiert. Gerne auch mit Polizei bei der Unterweisung wobei ich hier über die Jahre auch unterschiedliche Auslegungen kennengelernt habe. Einfach nur... Geschrieben von Linus D. Das Hört sich für mich irgendwie sehr nach "Horn an, Hirn aus" an....wird uns bei diesem Dauerthema nicht weiterbringen und ist etwas überzogen pauschal formuliert. Geschrieben von Linus D. Wenn der Gruppenführer anordnet "Schalt ab!", dann schaltet der Fahrer gefälligst ab. (Sonst war es nämlich seine letzte Einsatzfahrt.) Siehst Du das aus einsataktischer Sicht oder einfach nur weil es dem GF zu laut/zu unsinnig erscheint? Dann würd mich interessieren wer dem MA künftige Einsatzfahrten verbieten möchte (Grundlage) bzw. wer dann in diesem Fall (blaulicht bleibt weiter an) die Verantwortung übernimmt oder besser übernehmen kann. Wohl kaum der Beifahrer/GF. Eigentlich kann dies nur der Fahrer selbst. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 791272 | |||
Datum | 02.07.2014 15:28 | 10900 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Michael S. Gerne auch mit Polizei bei der Unterweisung wobei ich hier über die Jahre auch unterschiedliche Auslegungen kennengelernt habe. Ein nicht kleiner Teil derer hat solch eine Unterweisung selbst dringend nötig.... aber das ist ein anderes Thema. Geschrieben von Michael S. Siehst Du das aus einsataktischer Sicht oder einfach nur weil es dem GF zu laut/zu unsinnig erscheint? Dann würd mich interessieren wer dem MA künftige Einsatzfahrten verbieten möchte (Grundlage) bzw. wer dann in diesem Fall (blaulicht bleibt weiter an) die Verantwortung übernimmt oder besser übernehmen kann. Wohl kaum der Beifahrer/GF. Eigentlich kann dies nur der Fahrer selbst. In dem Moment, in dem mein GF mit die Anweisung gibt, ohne Horn weiter, ist für mich die Einsatzfahrt mit SoSi beendet. Und da gibt es auch keine Diskussion. Da bleibe ich bei rot stehen, fahre die 30 und gewähre jedem seine Vorfahrt. Gruß | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 791273 | |||
Datum | 02.07.2014 15:32 | 10537 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael S.Für mich nicht, da es bei einer Einsatz auch nicht sein darf! Das gehört z.B. in jährlicher Unterweisung etc. vorher geklärt Vorher erklärt und geklärt, aber trotzdem gibt es gerade im §35 einen erheblichen Spielraum darüber, welche Übertretung für den aktuellen Einsatz tatsächlich wirklich zwingend notwendig ist. Das muss immer im Einzelfall entschieden werden. Geschrieben von Michael S. Siehst Du das aus einsataktischer Sicht oder einfach nur weil es dem GF zu laut/zu unsinnig erscheint? Egal. Wenn der Einheitsführer des Fahrzeuges die Freigabe der Nutzung von Sondersignalen verweigert oder zurückzieht, ist das als dienstliche Anweisung des direkten Vorgesetzten bindend. Geschrieben von Michael S. Dann würd mich interessieren wer dem MA künftige Einsatzfahrten verbieten möchte (Grundlage) Der Einheitsführer oder ggf. der Wehrleiter. Wenn eine Einsatzkraft vorsätzlich gegen eine dienstliche Anweisung widerstößt, wordurch ggf. Personal und Umwelt gefährdet werden, ist eine Entziehung der Fahrberechtigung noch ein eher sanfter Schritt. Geschrieben von Michael S. wer dann in diesem Fall (blaulicht bleibt weiter an) die Verantwortung übernimmt oder besser übernehmen kann. Wohl kaum der Beifahrer/GF. Eigentlich kann dies nur der Fahrer selbst. Richtig. Für den Fahrer sind mit der Anweisung, ohne Sonder- und Wegerecht weiter zu fahren, die Bedingungen für § 35 und § 38 nicht mehr gegeben. Fährt er trotzdem damit, ist er nicht nur Verantwortlich für eventuelle Folgen, sondern macht sich (ganz theoretisch) auch direkt strafbar. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 791274 | |||
Datum | 02.07.2014 15:37 | 10558 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Martin D. Ein nicht kleiner Teil derer hat solch eine Unterweisung selbst dringend nötig.... aber das ist ein anderes Thema. :-) Geschrieben von Martin D. In dem Moment, in dem mein GF mit die Anweisung gibt, ohne Horn weiter, ist für mich die Einsatzfahrt mit SoSi beendet. Und da gibt es auch keine Diskussion. Da bleibe ich bei rot stehen, fahre die 30 und gewähre jedem seine Vorfahrt. Da geh ich soweit mit. Nur wurde hier nur übers Horn diskutiert. Weder eine Verlangsamung der Fahrt noch das grundsätzliche Ende der Sosi-Fahrt wurde diskutiert. Andere Baustelle. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 791275 | |||
Datum | 02.07.2014 15:40 | 10528 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Michael S. Weder eine Verlangsamung der Fahrt noch das grundsätzliche Ende der Sosi-Fahrt wurde diskutiert. Andere Baustelle. Noch mal: Wenn er sagt, Horn aus, ist meine Fahrweise genau in diesem Moment der StVO und der Verkehrslage angepasst....Weil die Arschkarte habe ich (Als Fahrer).... und ich mag die nicht. | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 791276 | |||
Datum | 02.07.2014 15:42 | 10496 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Linus D. Das muss immer im Einzelfall entschieden werden. Ok, aber gerade diese Einzelfallentscheidungen sind nicht umfänglich und "rechtssicher" während einer Fahrt möglich. Darum ging es mir. Geschrieben von Linus D. Egal. Wenn der Einheitsführer des Fahrzeuges die Freigabe der Nutzung von Sondersignalen verweigert oder zurückzieht, ist das als dienstliche Anweisung des direkten Vorgesetzten bindend. Jetzt hört sich das anders an. Sondersignale also optisch und akustisch (Verantwortung Einheitsführer, Leitstelle etc.) und eben nicht nur Horn/akustisch (Verantwortung Fahrer). Somit kommen wir wieder auf die gleiche Spur... Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 791277 | |||
Datum | 02.07.2014 15:46 | 10543 x gelesen | |||
Horn aus = Ende der Wegerechte bzw. ich fordere keinen mehr auf mir Platz zu machen. Sonderrechte habe ich trotzdem noch mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 791278 | |||
Datum | 02.07.2014 15:54 | 10785 x gelesen | |||
Hallo, auch noch mal. ;-) Du schreibst von einer Beendigung der Sondersignalfahrt. Dies bedeutet das optische und akustische Signale keine Verwendung finden. Gut. Oder meintest Du Beendigung der Wegerechtsfahrt, also Horn aus aber blaues Blinklicht an um jederzeit die Wegerechtsfahrt fortzusetzen? So wie ich Dich verstehe fährst Du dann mit blau ohne Sonderrechte in Anspruch zu nehmen und erst wieder mit Sonderrechtsanspruch sowie Wegerecht wenn Du das Horn einschaltest. Praktisch dürfte dies in den meisten Fällen nicht so sein, da zumindest auch ohne Horn das Sonderrecht "schneller Fahren als erlaubt" oder "lamgsames überrollen an einer Stopstelle" wargenommen wird. In solchen selten vorkommenden Situation frage ich Leitstelle/Einheitsführer mit oder ohne Sondersignal was für mich bedeutet blau an, Fahrgeschwindigkeit und sonstige Manöver den Verhältnissen außerhalb und innerhalb des Fahrzeuges anpassen und Wegerecht, also Horn, nach meiner Einschätzung als Fahrer. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 791280 | |||
Datum | 02.07.2014 23:26 | 10184 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Linus D. Für den Fahrer sind mit der Anweisung, ohne Sonder- und Wegerecht weiter zu fahren, die Bedingungen für § 35 und § 38 nicht mehr gegeben.Nicht ganz richtig. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 35, 38 StVO wird nicht vom Gruppenführer und auch nicht vom Fahrer bestimmt, sondern ist rein objektiv (quasi durch den allwissenden Dritten) zu beurteilen. Wenn der Chief also bei einer grundsätzlich "sondersignalfähigen" Einsatzfahrt die Verwendung der Musik (oder auch des Blaulichts) untersagt und der Maschinist trotzdem mit Gedöns weiterfährt wird er straßenverkehrsrechtlich kein Problem bekommen. Nur die disziplinarische Unterredung mit seiner Chefetage. Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 791281 | |||
Datum | 02.07.2014 23:44 | 10087 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Andreas R. da hat die Juristin aber etwas Wichtiges weggelassen: Zur StVO gibt es auch noch eine Verwaltungsvorschrift (VwVStVO)Richtig, die gibt es. Aber ich persönlich bin der Ansicht, dass sie in diesem Punkt mehr kaputt macht als Nutzen bringt. Geschrieben von Andreas R. "Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden." 1) "Sollte" ist im juristischen Sprachgebrauch so eine Art freundliche Empfehlung. Gerne auch dann verwendet, wenn man sich über die Rechtmäßigkeit der folgenden Äußerung nicht so ganz im Klaren ist und eine eigene Haftung für das Geschriebene abwenden will - ohne das jetzt hier unterstellen zu wollen. 2) "wenn möglich und zulässig". Nach § 38 ist die Verwendung ja nur unter den dort genannten Bedingungen zulässig (und die StVO steht über der VwV zur selbigen). Diese sind wiederum enger als die Voraussetzungen der Sonderrechte in § 35 (siehe "höchste Eile geboten"). Heißt also, dass die Verordnung empfiehlt, Blau&Laut zu nutzen, wenn man es gemäß § 38 ohnehin nutzen darf und ich gleichzeitig "nicht alle Vorschriften einhalten kann". So "übersetzt" klingt die VwV schon irgendwie unspektakulär. Gruß Sebastian. -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 791282 | |||
Datum | 02.07.2014 23:57 | 10099 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Sebastian K. Ich versuche das mal ein wenig aus dem juristischen raus zu übersetzen, was der Gesetzgeber da veranstaltet hat:Ist dir im Grunde recht gut gelungen ;o) Geschrieben von Sebastian K. und wo du das Hintergrundwissen, ob diese überhaupt zutreffend sind, in 99% deiner Einsätze dummerweise erst hinterher oder vielleicht auch niemals erlangen wirst. Das übernehmen dann wenn es schief geht eben Anwälte, Richter, Angehörige, Leserreporter und Forenuser für dich.Nochmal kurz zu diesem Teil, weil ich aus einigen Beiträgen genau diese Angst rauslese: Niemand von uns wird jemals dafür haftbar gemacht werden, dass sich eine Lage später als anders herausgestellt hat, als sie uns bei Alarm mitgeteilt wurde, wenn nicht gerade Vorsatz oder völlig geistige Umnachtung im Spiel sind! Wenn es klingelt und jemand meldet einen Flugzeugabsturz wird kein Richter, Staatsanwalt, Anwalt, oder Forennutzer (bei letztgenannten bin ich nicht gänzlich sicher) einem Maschinisten an die Wäsche gehen, der da mit Sonder- und nötigenfalls Wegerechten hinfährt. Auch nicht, wenn sich später rausstellt dass es ein Modellflugzeug war. Unser Verhalten wird immer nur an dem Wissen gemessen, dass wir zum relevanten Zeitpunkt haben oder hätten haben *müssen* (siehe oben, Vorsatz und Idiotie). Gilt nicht nur im Straßenverkehr sondern auch z.B. bei Führungsentscheidungen im Einsatz. Geschrieben von Sebastian K. Gleich nachdem man berücksichtigt hat, dass es zwischen Tröte und Fahrstil keinerlei sinnvolle Verknüpfung gibt, und weder das eine das andere zu beeinflussen hat noch umgekehrt. Wenn das in den Köpfen ist, dann ist viel gewonnen.Absolut richtig, genau das kommt mir bei vielen Einweisungen in dieses Thema viel zu kurz. Ich trenne bei meinen Unterrichten 35 und 38 voneinander. Wenn ich nach den Erläuterungen zu Sonderrechten, Geschwindigkeitsübertretungen, Falschparken und Feldwegnutzung frage "Haben wir bisher über Blaulicht und Horn gesprochen?" sorgt das regelmäßig für Aha-Effekte. Ähnlich auch die Frage nach dem 38-Teil "Wo stand hier drin jetzt was von Verkehrsverstößen?" Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Andy8 S.8, Rheinfelden / CH / AG | 791283 | |||
Datum | 03.07.2014 00:13 | 10097 x gelesen | |||
UDS oder RAG (Restweg-Aufzeichnungsgerät) ist bei uns in der Schweiz bei Fw Fahrzeugen Pflicht. Da wir dann auch Horn etc. aufgezeichnet. Dies ist sicher schon mehr als 10 Jahre so. Grüsse aus der Schweiz Andy Sulser | |||||
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Autor | Davi8d J8., Kaiserstuhl / Aargau - CH | 791284 | |||
Datum | 03.07.2014 00:29 | 10167 x gelesen | |||
Geschrieben von Andy S.Dies ist sicher schon mehr als 10 Jahre so Fahrzeuge ab Jahrgang 1993 mussten imo umgerüstet werden. Heute ist RAG zwingende Vorausetzung für SoSi Fahrzeuge. Gruss aus der Schweiz - ohne Vorbaupumpen - dafür mit viel Wasser auf den Fzg. | |||||
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Autor | Luis8 L.8, Bottrop / NRW | 791286 | |||
Datum | 03.07.2014 09:12 | 10415 x gelesen | |||
Geschrieben von Simon S.§35 Sonderrechte (Parken, schneller Fahren, etc.) wird mit blauem Blicklicht angezeigt. NEIN!!! Also pflücken wir 35er und 38er mal auseinander... §35 StVO (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Nur die Genannten sind von den Vorschriften bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben befreit wenn dringend Eile geboten ist! DIE FEUERWEHR, egal ob im privat Pkw, auffm Klapprad, mittm Pferd oder sonstwas... Da man sich nun fragt was mit dem RD ist, gibt es nich Absatz 5a (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Der Unterschied liegt hier also dadrin, das die unter Absatz 1 genannten, diese Rechte personengebunden haben, der Rettungsdienstler also im Privat Pkw keine Sonderrechte genießt! Wird der RD-Kollegen aber im Rahmen des Katastrophenschutzes alarmiert, so greift wieder Absatz 1. Absatz 8 schränkt den 35er nun etwas ein: (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das heißt im Klartext, ich darf Belästigen oder Behindern, aber NICHT Gefährden oder Schädigen... Ich sollte mir also verdammt genau überlegen ob ich mit meinem privat Pkw über eine rote Ampel fahre oder schneller! Denn: Der andere Verkehrsteilnehmer kann ja nicht erkennen das ich Sonderrechte habe! Hier entscheidet der Richter im Einzelfall, und das meist wenn etwas passiert ist, also die öffentliche Sicherheit und Ordnung wohl nicht gebührend berücksichtig wurde. Wenn ich auf einer 6-spurigen BAB nachts, bei guten Wetter und Sichtbedingungen anstatt erlaubter 100km/h 130km/h fahre und ne Knolle bekomme wird man das vom Tisch bekommen. Fahre ich in der 30er-Zone an einem Kindergarten um 12:30 aber 60km/h so wird man wenig auf Gnade hoffen dürfen... Hier zählt also nicht der reine Zahlwert, oder z.B. das überfahren der Roten Ampel, sondern die Gesamtsituation und natürlich die Folgen... Der 38er, oft als "Wegerecht" bezeichnet, auch wenn in der ganzen StVO nicht einmal dieses Wort fällt regelt das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ... (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Hier ist es also egal wer das Blaue Blinklicht führt!!! Maßgeblich ist hier die Behörde, die dies am Fahrzeug zugelassen hat!!! Der Verkehrsteilnehmer hat sofort freie Bahn zu schaffen... (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. So gibt es neben Feuerwehr, THW, Polizei des Bundes und der Länder, Rettungsdiensten ja auch noch andere, die Blaues Blinklicht führen... Notfallmanager der Deutschen Bahn Verkehrsmeister von Nahverkehrsunternehmen mit Schienengebundenen Fahrzeugen Stellenweise die Straßenbaulastträger an Winterdienstfahrzeuge um im Stau räumen zu können etc. Diese haben NUR "Wegerecht" aber KEINE Sonderrechte!!! Sie müssten sich also an die Geschwindigkeitsregeln, LZA, etc. halten. Hier greift nun §16 OWiG (ggf. §34 StGB, aber das wird ne enge nummer, da der 34er StGB sich mit Strafttaten befasst) "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Der Notfallmanager der Bahn nutzt als "Wegerechte" um schneller vorran zu kommen, dürfte aber nicht schneller als Erlaubt fahren oder eine Rote Ampel queren. Da aber unterstellt wird, das wenn er den 38er nutzt ja Gefahr für Leib und Leben, etc. besteht und er der einzige ist die notwendige Fachkenntnis hat und das notwendige Gerät (Erdungsgerät z.B.) mitführt fallen Verstöße gegen die StVO unter den Schutz des 16er OWiG. Der Straßenmeister, der Straße räummt, bekommt also "seine Gasse", er bleibt aber an einer Roten Ampel stehen! (Dieser hat sogar eingeschränkte Sonderrechte nacht Absatz 6 des 35er...) Also zusammengefasst: der 35er regelt für wen, wobei, wann unter welchen Berücksichtungen die Regeln der StVO nicht maßgeblich sind der 38er regelt, wie sich andere Verkehrsteilnehmer zu verhalten habe, wenn Blaulicht und Horn kommen der 16er OWiG schützt ggf. Notfallmanager, Verkehrsbetriebe, etc. Gebe Gott uns uns, die Weisheit das Richte zu erkennen, denn Willen es zu wählen, und die Kraft es durchzusetzten. | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 791288 | |||
Datum | 03.07.2014 10:20 | 9897 x gelesen | |||
Geschrieben von David J.Heute ist RAG zwingende Vorausetzung für SoSi Fahrzeuge. Würde nur bedingt Sinn machen, weil bei uns der Fahrer sich ja nicht selbst belasten muß und jederzeit die Aufzeichnung selbst löschen kann... Beim Tachgraf wäre es notiert, bei Telemetrie evtl auch.... Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / Brandenburg | 791305 | |||
Datum | 03.07.2014 13:36 | 10484 x gelesen | |||
Da bin ich bei voll bei Dir. Jetzt unterstell ich mal dem ein oder anderen, wirklich ohne es Böse zu meinen, folgendes. Der geneigte Polo- Fahrer hat LKW- Führerschein, dieser wird aber nur in Hintertupfingen für die Freiwillige Feuerwehr bei 5 Einsätzen im Jahr benötigt. Für den kann es schon Stress sein jetzt im Dunkel auch noch regelmäßig den "Tröteneinundausschaltknopf" zu betätigen. Man siehts in ähnlicher Weise in 100en oder 1000en Youtubevideos in ähnlicher Form. Blauhorn an, aber von Abblendlicht fehlt jede Spur Ohne Arrogant zu sein, ich fahre seit 20 Jahren berufsmäßig Rote Autos mit "Stenkerlichtern" auf dem Dach. Und in vielen Nächten bleibt die "Tröte" zu Hause- also einfach nicht eingeschaltet, und ich rede von Großstadteinsätzen, auch nachts um 3. Und der geneigte "Dauertrötenfahrer" hier im Forum wird's kaum glauben, ich bin immer angekommen, ohne geöffnete Türen von parkenden Autos abzuhobeln. Und ich fahre auch gern sportlich. Tröte hin, Tröte her. Mit wenigen Worten gesagt: Wenn was passiert ist der "Kutscher der Blöde" auch mit Horn an. So denn ,nun steinigt mich www.feuerwehr-kleinmachnow.de | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 791306 | |||
Datum | 03.07.2014 14:07 | 10112 x gelesen | |||
Hallo, ich find's nicht böse sondern ist eben der wenigen "Übung" etc. geschuldet. Deshalb sag ich bei Einweisungen ganz offiziell, "wenn ihr euch noch unsicher seit, laßt das Horn eben durchlaufen, Ausschalten und besseres Einschätzen kommt mit der Zeit und Übung". Geschrieben von Mario G. aber von Abblendlicht fehlt jede Spur ...au das wäre fast eine Abspaltung des Threads wert. Gibts bei uns auch, alle kommen einem mit Licht am morgen entgegen nur das rote Auto hat nur den Schalter für blau gefunden. Man fährt ja auch privat ohne Licht also gehts dann auch im Einsatz...bei Sonnenschein bekommt man noch was von "sieht man eh nicht am Tag" erzählt. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 791309 | |||
Datum | 03.07.2014 14:52 | 10043 x gelesen | |||
Moin Grundsätzlich Zustimmung (deshalb hab ich das auch angeklickt ;o) ), aber eine Klugscheißerei muss doch sein: Geschrieben von Luis L. Nur die Genannten sind von den Vorschriften bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben befreit wenn dringend Eile geboten ist!Nein, Eile braucht es im 35 Abs. 1 nicht. Das "dringend geboten" meint keine zeitliche Dringlichkeit, sondern ist eher mit "unbedingt nötig" zu übersetzen. Wenn ich eine LF im Halteverbot aufstelle um einen Keller leerzupumpen ist das nicht höchst dringend, weil der Keller in 10 Minuten wohl auch noch voll sein wird. Aber da ich das LF schlecht 100m weiter aufstellen und bis dahin Saugschläuche verlegen kann, ist das Aufstellen genau an dieser Stelle nötig, also dringend geboten. Für den 35 Abs. 1 brauchen die genannten Organisationen also keine Eilbedürftigkeit, die Fahrzeuge des Rettungsdienstes nach Abs. 5 brauchen diese aber sehr wohl ("höchste Eile geboten"). Und im 38 ist die höchste Eile ebenfalls Voraussetzung. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Andy8 S.8, Rheinfelden / CH / AG | 791310 | |||
Datum | 03.07.2014 16:26 | 9711 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder P.Würde nur bedingt Sinn machen, weil bei uns der Fahrer sich ja nicht selbst belasten muß und jederzeit die Aufzeichnung selbst löschen kann... Wieso belasten ? Wenn wir alles richtig machen, was ja jeder hier im Tread sagt, dann entlastet mich das. Da wird klar ersichtlich, dass ich mit Blaulicht und Horn im Schritt-Tempo auf die Kreuzung gefahren bin und der Opa mit Techno-Musik im Auto mir in die Seite gefahren ist. Wenn das RAG nicht ausgebaut wurde oder UDS nicht gedrück, dann schaut die Polizei ganz genau hin, da ev. etwas verschleiert werden möchte. In der Ausbildung ist das RAG/UDS immer ein Thema und ich sehe das als grosses Vorteil für uns. Grüsse aus der Schweiz Andy Sulser | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 791319 | |||
Datum | 03.07.2014 21:43 | 9335 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder P.Würde nur bedingt Sinn machen, weil bei uns der Fahrer sich ja nicht selbst belasten muß und jederzeit die Aufzeichnung selbst löschen kann... Bei unseren UDS können AFAIK nur manuell gespeicherte Ereignisse wieder gelöscht werden, automatisch gespeicherte nicht. Mal ganz davon abgesehen, dass man die Anzahl der Maschinisten vermutlich an einem Finger abzählen kann, die auch wissen wie das geht... (und selbst der grübelt gerade noch über den genauen Bedienablauf für das Löschen) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 791321 | |||
Datum | 03.07.2014 21:47 | 9656 x gelesen | |||
Geschrieben von Mario G.Ohne Arrogant zu sein, ich fahre seit 20 Jahren berufsmäßig Rote Autos mit "Stenkerlichtern" auf dem Dach. Na hoffentlich hast du jetzt ein schlechtes Gewissen. Da rächen sich die Versäumnisse der vergangenen 20 Jahre! SCNR :-) | |||||
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Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / B und BB | 791327 | |||
Datum | 03.07.2014 22:30 | 9643 x gelesen | |||
Hallo Henning! Schlechtes Gewissen? Ich? Auf keinen fall. :-) Ich habe den Jagdschein, da schleich ich mich doch lieber an, ohne Horn und ohne Blau :-) www.feuerwehr-kleinmachnow.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Herten / NRW | 791329 | |||
Datum | 03.07.2014 22:41 | 9628 x gelesen | |||
Aber dein vorheriges Post hatte schon was wahres. Die Kombination aus umsichtigem Fahren, Fingerspitzengefühl und angepasster Fahrweise machts doch. So wie UC schrieb - Die Dame muss den RTW gesehen haben und die RTW Besatzung war umsichtig genug, ihr Fehlverhalten vorauszusehen und hatte eine angepasste Geschwindigkeit. Die Fußgänger, die mir bzw. den Kollegen "mal eben" vorm Fahrzeug herlaufen trotz Horn und bewusstem Wahrnehmen des "SoSi Fahrzeugs" kann ich nicht mehr zählen. Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Luis8 L.8, Bottrop / NRW | 791346 | |||
Datum | 04.07.2014 10:36 | 9678 x gelesen | |||
Hi, gebe ich dir vollkommen recht! Irgendwie das "reingelesen" ;-) Gruß L. Gebe Gott uns uns, die Weisheit das Richte zu erkennen, denn Willen es zu wählen, und die Kraft es durchzusetzten. | |||||
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