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ThemaHilfsfrist3 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorTim 8H., Alt Meteln / Mecklenburg Vorpommern791632
Datum12.07.2014 23:453658 x gelesen
Guten Abend,

ich habe da mal eine Frage. Ich suche schon seit längerem eine Art Gesetzestext in dem steht welche Hilfsfristen Freiwillige Feuerwehren in Mecklenburg Vorpommern einhalten müssen. Ich bin natürlich auch daran interessiert wie die Hilfsfristen für die anderen Bundesländer aussehen. Im Internet finde ich leider hauptsächlich nur Hilfsfristen für den Rettungsdienst, aber für Freiwillige Feuerwehren nicht.

Kann mir da jemand weiter helfen?

Tim

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AutorMarc8 W.8, Schönewalde / Brandenburg791633
Datum13.07.2014 09:292215 x gelesen
Mitteilungen 04-05/2010, Seite 138, Nr. 60
Weiterentwicklung des Brandschutzes in Brandenburg


Auszug :


"1. Zeit zum Erreichen des Einsatzortes

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes Brandenburg enthält anders als das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz des Landes Brandenburg(15 min) keine gesetzliche Pflicht, in welcher Zeit die Feuerwehr am Einsatzort eintreffen muss. In Rheinland-Pfalz regelt § 1 Abs. 1 der Feuerwehrordnung, dass die Feuerwehren so aufzustellen sind, dass sie innerhalb von 8 min nach Alarmierung am Einsatzort eintreffen können. Diese Zeit wurde gewählt, um den Gefahren eines Brandes, wie Rauchgasvergiftung, Durchzündung oder Beeinträchtigung der Standsicherheit noch wirksam begegnen zu können . In Bayern ist die Hilfsfrist nicht gesetzlich geregelt. In der Vollzugsbekanntmachung wird jedoch ausgeführt, dass die gemeindlichen Feuerwehren so aufgestellt werden müssen, dass sie jeden Einsatzort innerhalb von 10 min erreichen können . Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Nordrhein-Westfalen gibt als Hilfsfrist ebenfalls 8 min an . Grundlage dieser Festsetzungen ist die so genannte Orbit Studie des Entwicklungszentrums Weissach der Porsche AG aus dem Jahr 1981 . Dort konnte anhand von Sektionsprotokollen bei Brandtoten ein Zusammenhang zwischen der Kohlenmonoxid - Konzentration über die Zeit aufzeigt werden. In 90 % der Fälle war der Tod eine Folge der CO - Vergiftung und nur in 10 % der Fälle eine Folge der Brandeinwirkungen. Die Erträglichkeitsgrenze wird 13 Minuten nach Brandausbruch und die Reanimationsgrenze 17 Minuten nach Brandausbruch überschritten.

Die Erträglichkeitsgrenze ist der Zeitpunkt, an dem gesundheitliche Schäden eintreten und das Bewusstsein eingeschränkt wird bzw. Bewusstlosigkeit bis hin zum Tod eintritt. Bis zur Erträglichkeitsgrenze werden Rauchgasinhalationen als gesundheitlich belastend empfunden; d.h. Hustenanfälle und Augenreizungen, Luftnot. Die Reanimationsgrenze ist der Zeitpunkt, an dem eine Wiederbelebung keinen Erfolg mehr hat. Im Bereich zwischen Erträglichkeits- und Reanimationsgrenze sind medizinische Maßnahmen und eine Reanimation erfolgreich; gesundheitliche Schäden können aber dauerhaft bleiben.

Im Zusammenhang mit der CO - Verträglichkeitskurve und unter Abzug der Entdeckungs- und Meldezeit von allgemein 5 Minuten, verbleibt eine Hilfsfrist für die ersten Kräfte von 8 Minuten.
Ein weiterer, die Hilfsfrist bestimmender, Faktor ist der so genannte Flash - Over in geschlossenen Räumen, dabei kommt es zu einer Raumentflammung mit Flammenübergriff auf andere Bereiche. Der Entstehungszeitpunkt wurde mit 18 - 20 min nach Brandausbruch ermittelt. Auf Grund der dann erfolgenden schlagartigen Ausbreitung des Brandes sind neben Sachwerten auch Menschenleben gefährdet. Zur Verhinderung des Flash - Over ist ein schnelles Eingreifen der unterstützenden Kräfte innerhalb einer Hilfsfrist von 13 min notwendig.

Von der Hilfsfrist wäre dann noch die so genannte Ausrückzeit abzuziehen. Dies ist die Zeit, vom Ende der Alarmierung bis zum tatsächlichen Verlassen der Einsatzfahrzeuge der Feuerwachen. Hier sind circa 1 min und 30 s anzusetzen. Damit würden für die Anfahrt ein Zeitraum von 6 min und 30 s bzw. 8 min und 30 s verbleiben."

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann.
Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Kurt Tucholsky (1890-1935)

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AutorThom8as 8H., Langgöns / Hessen791634
Datum13.07.2014 10:261851 x gelesen
Hallo,

hier die Regelung für Hessen, HBKG §3(2):Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem
Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung
wirksame Hilfe einleiten kann.

Alles nur meine persönliche Meinung
Gruß
Thomas

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