alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaUnterstützung RD - Ersatz der Einsatzkosten - von wem ?24 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz748378
Datum22.12.2012 23:0416522 x gelesen
Hallo zusammen,

Einsätze zur Unterstützung des RD (Tragehilfe, Türöffnung etc) sind in den letzten Jahren gestiegen.

Diese Einsätze sind nach dem LBKG-RLP nicht kostenpflichtig (es geht um die Einsatzkosten - nicht um den Ersatz der Sachschäden).

Besteht "trotzdem" die Möglichkeit, dass die Einsatzkosten der Feuerwehr erstattet werden ?

Amtshilfe für den RD: Ist grundsätzlich kostenlos - dürfte also ausscheiden.

GoA: Sollte möglich sein, allerdings müsste das Rathaus dann die "Rechnung" an die / den Wohnungsinhaber direkt stellen, was wohl nicht gewollt ist.

Ich meine mich zu erinnern, dass hier im Forum mal ein Urteil rund ging, wonach bei medizinischen Notfällen die Krankenkassen zur Übernahme der Einsatzkosten der FW verpflichtet sind. Ich finde aber weder den Beitrag noch das Urteil.

Was macht Ihr nach solchen Einsätzen - fordert Eurer Rathaus die Kosten an, wenn ja, von wem ?

MfG, Thomas

Dies ist ausschließlich meine private Meinung

Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen748412
Datum23.12.2012 17:1413047 x gelesen
Geschrieben von Thomas K.Einsätze zur Unterstützung des RD (Tragehilfe, Türöffnung etc)

Zu deiner eigentlichen Frage kann ich nichts beitragen. Da ist eine Person in einer medizinischen Notlage und der Raum der die Person umgibt ist geschlossen. Feuerwehr kommt und sorgt für einen Zugang für den Rettungsdienst.

Ist der Raum ein Fahrzeug, ist der Einsatz "gut"
Ist der Raum ein Gebäude, ist der Einsatz "böse"

Für mich ist eine Türöffnung ein Einsatz zum wohle des Patienten und nicht für den Rettungsdienst.

Gruß
Ingo

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg748414
Datum23.12.2012 18:3313117 x gelesen
Geschrieben von Thomas K.Was macht Ihr nach solchen Einsätzen - fordert Eurer Rathaus die Kosten an, wenn ja, von wem ?

Fallunterscheidung:
1. Rettung aus Lebensgefahr: Pflichtaufgabe = kostenfrei
2. Leistung von sonstiger technischer Hilfe: Kannaufgabe = kostenpflichtig. Wurde die Leistung z.B im Rahmen des Krankentransportes erbracht oder eines anderen Nicht-Notfalleinsatzes des RettD, dann Gebührenbescheid an den RettD bzw. die Krankenkasse.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStep8han8 G.8, Buxtehude / Niedersachsen748415
Datum23.12.2012 18:5212904 x gelesen
Moin,

Geschrieben von ---Christian Fischer--- 2. Leistung von sonstiger technischer Hilfe: Kannaufgabe = kostenpflichtig. Wurde die Leistung z.B im Rahmen des Krankentransportes erbracht oder eines anderen Nicht-Notfalleinsatzes des RettD, dann Gebührenbescheid an den RettD bzw. die Krankenkasse.

Warum an den Rettungsdienst ? Der RD ist ja nicht der "Verursacher" sondern der Patient . Wenn dann also an den Patienten / die KK oder hab ich da was falsch verstanden ?


Gruß
Stephan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein748416
Datum23.12.2012 19:0012762 x gelesen
Der RD ist aber der Auftraggeber.... und wer die Musi bestellt zahlt auchIch denke das ist jedenfalls die Logik

SeaTow Baltic, Flensburg und Schlei

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein748418
Datum23.12.2012 19:1812826 x gelesen
Moin,

es spielt keine Rolle, wer Auftraggeber ist. Der Rettungsdienst teilt im Grunde ja nur eine Unmöglichkeit der Rettung aus besonderen Gründen über die zuständige Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr mit.

Derjenige, in dessen Interesse die Hilfe liegt, kann allerhöchstens Adressat einer Rechnung. Beim normalen Notruf bekommt ja auch der Anrufer regelmäßig keine Rechnung, sondern der Patient.

Warum unterscheiden Feuerwehren eigentlich zwischen (kostenloser) Rettung unter einem umgestürzten Baum und (kostenpflichtiger) Rettung aus besonderen Gebäudesituationen? Die gem. § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein genannten Bedingungen für eine Rechnung an den Rettungsdienst treffen jedenfalls nicht zu.

In Schleswig-Holstein ist das in § 29 (Kosten) wie folgt geregelt:

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
1. Bränden,
2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
6.von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

Gruß Jan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg748432
Datum23.12.2012 20:5912630 x gelesen
Geschrieben von Jan O. Die gem. § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein genannten Bedingungen für eine Rechnung an den Rettungsdienst treffen jedenfalls nicht zu.

Doch. Paragraph 29 Abs. 2 Satz 1 sagt, dass für alle anderen Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr außer den in Paragraph 29 Abs. 1 genannten Gebühren oder Entgelte erhoben werden können.

Und es geht auch nicht um Rettung aus Lebensgefahr, das wäre nach Paragraph 29 Abs. 1 Nummer 2 kostenfrei, sondern beispielsweise um den Krankentransport des 200kg Patienten zum Zahnarzt. Der Herzinfarkt des selben 200 Kilo Patienten hingegen ist kostenfrei.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen748433
Datum23.12.2012 22:0012198 x gelesen
Geschrieben von Christian F. sondern beispielsweise um den Krankentransport des 200kg Patienten zum Zahnarzt.

können wir uns wenigstens darauf einigen, dass Türöffnungen keine Hilfeleistungen für den Rettungsdienst sondern für den Patienten sind?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz748434
Datum23.12.2012 22:3912193 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian F.1. Rettung aus Lebensgefahr: Pflichtaufgabe = kostenfrei
Ok, wobei lange nicht bei jeder Notfalltüröffnung Lebensgefahr besteht.

Meist sind es doch nur häusliche Unfälle / leichtere med. Probleme von meist älteren Menschen, die dann einfach die Türe nicht mehr selbst öffnen können.
Lebensgefahr besteht da sicher nicht.
Von daher sehe ich hier ein Abgrenzungsproblem.

Geschrieben von Christian F.2. Leistung von sonstiger technischer Hilfe: Kannaufgabe = kostenpflichtig.
Ist nach dem § 36 des LBKG-RLP nicht kostenpflichtig.
Denkbar wäre hier allenfalls eine Anspruchsgrundlage nach GoA (privatrechtlich).
Amtshilfe für den RD wäre ja wohl ebenfalls unentgeltlich.

Geschrieben von Christian F.Wurde die Leistung z.B im Rahmen des Krankentransportes erbracht oder eines anderen Nicht-Notfalleinsatzes des RettD, dann Gebührenbescheid an den RettD bzw. die Krankenkasse.
Jetzt wird es interessant ! Gibt es Vorgaben / Regelungen / Urteile, wonach die FW die Einsatzkosten dem RD (oder noch besser der Krankenkasse) "in Rechnung stellen" kann.

Ich habe da bisher nix gefunden.

Wie machen es die größeren FWen, die auch RD fahren.
Wird da nur der RTW (oder auch die FW-Autos) mit der Krankenkasse abgerechnet ?

MfG, Thomas

PS: Zur allgemeinen Klarstellung:
Es geht mir nicht darum, unseren Bürgerinnen und Bürger in der (auch kleinen) Not nicht mehr zu helfen.
Diese sollen auch nicht mit Kostenforderungen überzogen werden.
Es ist aber für mich einfach nicht einsehbar, dass der RD-Träger für derartige Einsätze Kosten abrechnen kann - und der FW-Träger nicht.

Dies ist ausschließlich meine private Meinung

Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt748435
Datum23.12.2012 22:5112076 x gelesen
Geschrieben von Thomas K.Meist sind es doch nur häusliche Unfälle / leichtere med. Probleme von meist älteren Menschen, die dann einfach die Türe nicht mehr selbst öffnen können.
Lebensgefahr besteht da sicher nicht.

Da ergeben sich nur zwei Probleme:
1. Das ist wie bei Schrödingers Katze: Solange du die Tür nicht auf gemacht hast, weißt du nicht genau, was dahinter ist.
2. Auch ein nicht direkt lebensbedrohlicher Sturz wird nach ausreichender Zeit tödlich.

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz748436
Datum23.12.2012 22:5711902 x gelesen
Hallo Linus,

Geschrieben von Linus D.Da ergeben sich nur zwei Probleme:
1. Das ist wie bei Schrödingers Katze: Solange du die Tür nicht auf gemacht hast, weißt du nicht genau, was dahinter ist.
2. Auch ein nicht direkt lebensbedrohlicher Sturz wird nach ausreichender Zeit tödlich.

Mir ist die Problematik durchaus klar.

Entweder war dies bisher in D überhaupt keine Frage - oder ich habe einfach die "Stelle" noch nicht gefunden, in der steht, dass die Einsatzkosten der FW ebenso wie die des RD mit der Krankenkasse abgerechnet werden können.

MfG, Thomas

Dies ist ausschließlich meine private Meinung

Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg748437
Datum23.12.2012 23:3112208 x gelesen
Geschrieben von Ingo z.können wir uns wenigstens darauf einigen, dass Türöffnungen keine Hilfeleistungen für den Rettungsdienst sondern für den Patienten sind?

Es kann m.E. keine Türöffnung "für den Rettungsdienst" geben, da es dem Rettungsdienst selbst an der eigenen Rechtsgrundlage mangelt, eine Tür zu öffnen (Jedermann-Rechte wie rechtfertigenden Notstand ausgenommen).


Entweder es handelt sich also um eine lebensbedrohliche Lage, dann öffnen wir die Tür aufgrund unserer Spezialgesetzlichen Regelung im Feuerwehrgesetz. Dann ist das eine Pflichtaufgabe und somit nicht kostenpflichtig.

Oder es handelt sich nicht um eine lebensbedrohliche Lage, dann öffnen wir die Tür als Amtshilfe für die Polizei.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg748438
Datum23.12.2012 23:3912105 x gelesen
Geschrieben von Thomas K.Ok, wobei lange nicht bei jeder Notfalltüröffnung Lebensgefahr besteht.

Wo ist dann meine Rechtsgrundlage im Feuerwehrgesetz, auf deren Basis ich das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränke?


Geschrieben von Thomas K.Meist sind es doch nur häusliche Unfälle / leichtere med. Probleme von meist älteren Menschen, die dann einfach die Türe nicht mehr selbst öffnen können.
Lebensgefahr besteht da sicher nicht.
Von daher sehe ich hier ein Abgrenzungsproblem.


Dann ist es Amtshilfe für die Polizei, die aufgrund ihrer Regelungen zur Gefahrenabwehr die Öffnung der Tür anordnet.


Geschrieben von Thomas K.Ist nach dem § 36 des LBKG-RLP nicht kostenpflichtig.
Denkbar wäre hier allenfalls eine Anspruchsgrundlage nach GoA (privatrechtlich).
Amtshilfe für den RD wäre ja wohl ebenfalls unentgeltlich.


Euer Problem in RLP ;) Müßt Ihr Euer Gesetz anpassen.

Bei uns jedenfalls ist Amtshilfe nicht grundsätzlich unentgeltlich. Auch nicht für den Rettungsdienst.


Geschrieben von Thomas K.Jetzt wird es interessant ! Gibt es Vorgaben / Regelungen / Urteile, wonach die FW die Einsatzkosten dem RD (oder noch besser der Krankenkasse) "in Rechnung stellen" kann.

War vor nicht allzulanger Zeit mal was in der "Brandschutz" wenn ich mich recht erinnere. geht aber, zumindest was Battenberg betrifft, nur bei Einsätzen die nicht die Rettung aus Lebensgefahr beinhalten (aber auch damit Einschränkungen, so ist beispielsweise die Rettung aus einem Kraftfahrzeug nach Verkehrsunfall wiederum kostenpflichtig; hat jetzt aber nichts mit dem Rettungsdienst zu tun).

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein748439
Datum24.12.2012 00:0412292 x gelesen
Moin,

kann man so sehen, muss man aber nicht.

Da in S.-H. die Feuerwehren die Aufgabe technischen Hilfeleistungen ( § 6 Abs. 1: Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren - abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe. Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit) 1996 auf eigenen Wunsch ins Gesetz als Aufgabe geschrieben bekommen (sehr wahrscheinlich aus Angst vor dem THW) hat, war man anschließend von den Auswirkungen dieser neuen Aufgabe überrascht.

Egal wie man das rechtlich am Ende eines Verfajrens wohl mal einordnet, kann ich für die Gegend, in der ich mich ein wenig auskenne sagen, es konnte bisher kein Geld von den Gemeinden beim Rettungsdienst für solche Rettungsleistungen der Feuerwehr (ohne zeitgleich stattfindendes Begleitfeuer) nach Information der Feuerwehr durch medizinische Rettungskräfte beim Träger des Rettungsdienst erfolgreich geltend gemacht werden. Anders sah das bisher aus bei Fällen ohne konkrete Gefahr für das Leben einer Person. Da wurden auch in S.-H. regelhaft kalkulierte Kosten durch den Rettungsdienst erstattet.

Gruß Jan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz748451
Datum24.12.2012 11:0711892 x gelesen
Hallo Thomas,
das bereits geschriebene kann alles Richtig sein, doch sind die Sachverhalte für RLP nicht zutreffend, da es kleine aber feine Unterschiede in den jeweiligen Landesgesetzgebungen gibt.
In dem von Dir beschriebenen Fall geht es um die Abwehr einer konkreten Gefahr in welcher der Aufgabenträger gemäß RettDG tätig wird. Stößt dieser Aufgabenträger nun an Grenzen seiner Möglichkeiten um eine Gefahr abzuwenden, kann er andere Behörden um Amtshilfe bitten. Durch die Gesetzgebung des LBKG ist dies aber hier nicht der Fall, da hier nicht die Amtshilfe sondern das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen kommt. D.h. die Zuständigkeit geht durch die im LBKG getroffenen Regelungen auf die unter §2 genannten Aufgabenträger über. Das rührt daher, dass es keine Spezifizierung einer "technischen Hilfe" im Gesetz gibt, sondern nun von "Allgemeiner Hilfe" gesprochen wird. Das heisst im Umkehrschluss, dass auch die Abwehr von gesundheitlichen Gefahren unter den Bereich des LBKG fallen sofern keine Regelung durch andere Gesetzgebungen (RettDG, POG, LBO ...) erfolgen.
Die Aufgabenträger setzten dafür die Feuerwehren nach §8 oder andere HiOrgs nach §17 ein. Dies wird regelmäßig der Fall sein wenn die Abwehr der Gesundheitsgefahr besondere Hilfeleistungen notwendig macht (Höhen- und Tiefenrettung, Wasserrettung, unwegbares Gelände, Rettung aus Anlagen oder Gebäuden usw).
Wird der Aufgabenträger nach LBKG tätig, besteht grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände des §36 kommen zum Tragen
Im Fall einer wirklichen Amtshilfe (das heißt außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs, z.B. Türöffnung für die Polizei oder Leichenbergung) kann ein Kostenersatz nach VwVfG geltend gemacht werden, sofern die Anforderung nicht durch die allgemeine Ordnungsbehörde erfolgt, da diese der gleiche Rechtsträger wie die Feuerwehr ist.

Grüße
Stefan

"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW748456
Datum24.12.2012 11:5411779 x gelesen
Geschrieben von Christian F. Wo ist dann meine Rechtsgrundlage im Feuerwehrgesetz, auf deren Basis ich das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränke?
Sollte tatsächlich kein Notfalleinsatz vorliegen, das aber angenommen worden sein, wäre die Maßnahme je nachdem, wie sehr man von dem Notfall ausgehen konnte, über die Figur der Anscheinsgefahr als ex-ante-Betrachtung zumindest in der Primärebene rechtmäßig (anders wäre dann die sog. Scheingefahr). Über die Kostenebene ist damit aber noch nichts gesagt!

Geschrieben von Christian F. Dann ist es Amtshilfe für die Polizei, die aufgrund ihrer Regelungen zur Gefahrenabwehr die Öffnung der Tür anordnet.
Welche Polizei ist wo bei normalen RD-Einsätzen?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW748457
Datum24.12.2012 12:0011907 x gelesen
Amtshilfe für den RD: Ist grundsätzlich kostenlos - dürfte also ausscheiden.

Ich bin mir nicht sicher, aber wie soll die Amtshilfe aussehen? Der Rettungsdienst wird ja auch oft von privaten Organisationen durchgeführt, bei denen ich jetzt keine "Amtseigenschaft" im Sinne der sonst üblichen Verwendung des Begriffes sehen kann. Die Rettungsdienstanbieter sind doch auch nicht Beliehene, sondern max. Verwaltungshelfer, oder? Aber wenn sie Verwaltungshelfer sind, dann für wen?
Für die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung, die als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sicherlich die Amtsträgereigenschaft erfüllt? Was wäre dann mit PKV-Patienten?
Hmm...Hat jemand eine Lösung?

Geschrieben von Thomas K. GoA: Sollte möglich sein, allerdings müsste das Rathaus dann die "Rechnung" an die / den Wohnungsinhaber direkt stellen, was wohl nicht gewollt ist.

Die GoA wäre ja nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. Abgesehen davon, dass die Figur der öffentlich-rechtlichen GoA (was der BGH aber zugegeben regelmäßig ignoriert) durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken insb. angesichts des so ausgehebelten Vorbehalt des Gesetzes begegnet, bezweifel ich, dass es in einem derart durchnormierten Bereich wirklich einen Anwendungsbereich für die GoA gibt.Geschrieben von Thomas K.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen748463
Datum24.12.2012 14:4011954 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Es kann m.E. keine Türöffnung "für den Rettungsdienst" geben,

o.k.
wir sind da einer Meinung

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST748466
Datum24.12.2012 15:1111840 x gelesen
Urteil Kostenbescheid an Krankenkasse

siehe z. B. hier

Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg756964
Datum19.03.2013 00:4311627 x gelesen
Im Land Brandenburg ist das Thema gerade sehr aktuell. Insbesondere weil man ja hier auch private Anbieter im Rettungsdienst hat.

Wichtig ist das auch den Mitarbeitern in der Regionalleitstelle sowie auf den Rettungsfahrzeugen ein
sicherer Handlungsalgorithmus vorgegeben werden muss.

Dazu gibt es nun eine Antwort auf eine kleine Anfrage an den Landtag. Entscheidend scheint für mich die Aussage "Soweit die Feuerwehren Tragehilfen auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 BbgBKG durchführen, können die Aufgabenträger nach § 44 Abs. 2 BbgBKG Ersatz der tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten vom Träger des Rettungsdienstes verlangen." zu sein.

Die Leitstellen und Rettungsdienste werden nun in Zusammenarbeit mit den Trägern entsprechende Handlungsanweisungen erlassen, so das wir im Endeffekt rechtssicher arbeiten können. Ich bin da optimistisch das diese Frage endlich geklärt wird.

Gruß Ralf

Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDani8el 8W., Iserlohn / NRW756976
Datum19.03.2013 09:3911325 x gelesen
Hallo,
rein vom Verständnis her,
Geschrieben von Ralf H. Im Land Brandenburg ist das Thema gerade sehr aktuell. Insbesondere weil man ja hier auch private Anbieter im Rettungsdienst hat.
Ist das nicht überall der Fall, wo die Stadt den RD nicht kommunal eigen betreibt? Wenn es da um Regelungen geht, müsste man doch nur mal nach Baden-Württemberg oder Bayern gucken, wo fast nur Private fahren.

Gruß
Daniel

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein787247
Datum18.04.2014 09:3210387 x gelesen
Moin,

mit Urteil vom 08. April 2014 hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein ( Az.: 3 A 179/13) folgende Entscheidung getroffen:

Der Fall: Am 02.05.2013 kommt es in der Stadt XYZ im Treppenhaus eines Gebäudes zu einem medizinischen Notfallereignis. Eine Frau ( Geb. 1929) bricht zusammen und muss durch den Rettungsdienst noch vor Ort im Treppenhaus unter schwierigsten räumlichen Verhältnissen reanimiert werden. Die Patientin wird aber erfolgreich intubiert und beatmet und soll sodann schnellstmöglich in den vor dem Haus bereitstehenden Rettungswagen verbracht werden. Durch die Besatzungen des eingesetzten Rettungs- bzw. des eingesetzten Notarzt-Einsatz-Fahrzeugs wird über die KRLS in E. Tragehilfe angefordert.

Die KRLS in E. alarmiert umgehend die FF XYZ. Gemeinsam mit den Kräfte der Feuerwehr gelingt es, die Patientin in den RTW zu verbringen. Der Rettungswagen verbringt die Patientin im weiteren Verlauf in die Intensivstation eines nahe gelegenen Krankenhauses. Der Einsatz der Feuerwehr dauerte von 17:35 Uhr 17:58 Uhr. Eingesetzt durch die Feuerwehr waren vier Einsatzkräfte.

Die Stadt XYZ hört mit Schreiben vom 14.05.2013 den Rettungsdienst zu der vorstehend beschriebenen Angelegenheit an. Die Stadt hält die Mitwirkung der Feuerwehr in diesem Fall nicht für eine kostenlos zu erbringende Leistung zur Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen sondern für einen gebührenpflichtigen -anderen Einsatz. Aus Sicht der Stadt war der Einsatz der FF XYZ eine Mitwirkung beim Krankentransport, da die Lebensbedrohung durch die medizinischen Maßnahmen der Besatzungen bereits beseitigt war. Die Sichtweise der Stadt XYZ folgte -im gesamten Verfahren deutlich erkennbar- der im Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden veröffentlichten Kommentierung zum § 29 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein. Danach sei nach der Lebensrettung der Patientin durch die Reanimation durch die Kräfte des Rettungsdienstes die Lebensgefahr vorbei und die Mitwirkung der Feuerwehr bei der Verbringung des Patienten aus Wohnung (oder hier eben Treppenhaus) zum Rettungswagen sei insofern dann nur noch einer Mitwirkung beim Krankentransport. Diese Einsätze seien auch gebührenfähig.

Der Rettungsdienst vertritt im gesamten Verfahren die Auffassung, bei diesem Einsatz hat die schnelle Mitwirkung der Kräfte der FF XYZ entscheidend mit zur Rettung aus der lebensbedrohlichen (medizinischen) Lage (der Patientin) im Treppenhaus beigetragen. Der Landesgesetzgeber hat insofern im Brandschutzgesetz diese Leistungen als unentgeltlich zu erbringende Leistungen beschrieben. Die Bestimmung ist insofern auch nicht eng auszulegen. Die Leistung der FF XYZ sei bei medizinischen Notfällen dem Grunde nach unentgeltlich zu erbringen.

Der Widerspruch des Rettungsdienstes vom 19.06.2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Am 05.09.2013 ist dann die Klage des Rettungsdienstes gegen die Stadt XYZ beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingegangen.

Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid der Stadt XYZ aufgehoben. Auch nach nur medizinischen Notfallsituationen ist die Mitwirkung der Feuerwehr dann eine Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Lage.

Gruß Jan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW787258
Datum18.04.2014 17:339960 x gelesen
Die Sichtweise der Stadt erinnert mich an einen Vorfall, bei dem eine Krankenkasse eine erfolglose Reanimation nicht als Kassenleistung abrechnen wollte mit der Begründung, dass der Patient zu Beginn der Maßnahme ja bereits tot gewesen sei und die Mitgliedschaft in der Kasse damit bereits beendet gewesen wäre. Somit sollten die Nachfahren den Einsatz als Privatleistung bezahlen. Der Richter sah das allerdings auch hier anders...

Grüße vom Niederrhein

Mario

Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein795554
Datum16.09.2014 19:209258 x gelesen
Moin,

mit Beschluss vom 02.09.2014 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az. : 4 LA 48/14) den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten Stadt XYZ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein, 3. Kammer vom 08. April 2014 ( Az.: 3 A 179/13) abgelehnt.

Gruß Jan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 22.12.2012 23:04 Thom7as 7K., Hermeskeil
 23.12.2012 17:14 Ingo7 z.7, Handeloh
 23.12.2012 18:33 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.12.2012 18:52 Step7han7 G.7, Buxtehude
 23.12.2012 19:00 ., Flensburg
 23.12.2012 19:18 Jan 7O., Trennewurth
 23.12.2012 20:59 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.12.2012 22:00 Ingo7 z.7, Handeloh
 23.12.2012 23:31 Chri7sti7an 7F., Wernau
 24.12.2012 14:40 Ingo7 z.7, Handeloh
 24.12.2012 00:04 Jan 7O., Trennewurth
 18.04.2014 09:32 Jan 7O., Trennewurth
 18.04.2014 17:33 Mari7o D7., Nettetal
 16.09.2014 19:20 Jan 7O., Trennewurth
 23.12.2012 22:39 Thom7as 7K., Hermeskeil
 23.12.2012 22:51 ., Thierstein und Magdeburg
 23.12.2012 22:57 Thom7as 7K., Hermeskeil
 23.12.2012 23:39 Chri7sti7an 7F., Wernau
 24.12.2012 11:54 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 24.12.2012 11:07 Stef7an 7J., Birlenbach
 24.12.2012 12:00 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 24.12.2012 15:11 ., Reddeber
 19.03.2013 00:43 Ralf7 H.7, Drebkau
 19.03.2013 09:39 Dani7el 7W., Iserlohn
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt