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ThemaRettungswagen als Geisterfahrer16 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.795678
Datum18.09.2014 17:0110802 x gelesen
Tach,
heute hat sich ein RTW auf der BAB 31 als Geisterfahrer betätigt. Normal müsste man den Artikel ohne Bezahlschranke lesen können. Wenn nicht, RTW fährt zu einem Einsatz, Unfallstelle auf der Gegenfahrbahn, RTW verpasst Ausfahrt und dreht zur selbigen auf der Fahrbahn um. LKW kommt entgegen und streift den RTW. Laut Bericht nur Sachschäden.

Die nächste Ausfahrt um auf die Gegenspur zu gelangen wäre von dem Punkt rund 10 - 11 Kilometer entfernt gewesen. Das als reine Information.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen795691
Datum18.09.2014 23:136061 x gelesen
Was in dem Artikel nicht drin steht ist, dass die Polizei gegen den Fahrer wegen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ermittelt. Und das meiner Meinung nach zu Recht.

Heinrich

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW795695
Datum19.09.2014 07:175581 x gelesen
Ermitteln muss sie hier auf jeden Fall, Ack.

Wobei ich allerdings den verkehrsfremden Eingriff nicht sehe sondern eher §315c Absatz 1 Nummer 2 f prüfen würde.

Obwohl ich für Einsatzfahrten aus der Ferne nichts pauschal verurteilen will (20 km Umweg bedeuten ja auch mindestens 15 Minuten Verzögerung), so sprechen doch die konkrete Gefahren- bzw. Unfalllsituation deutlich gegen den RTW-Fahrer.

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AutorJan 8S., Wallenhorst / 795696
Datum19.09.2014 07:435426 x gelesen
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach nicht - zumindest rechtlich.

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind [..] die Feuerwehr befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Der RTW war von der Vorschrift "Wäre super, wenn du nicht in de Gegenverkehr fährst" befreit. Daher kann er dafür auch nicht belangt werden, sondern max. wegen.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Die Diskussion hatte ich auch schon mal bei zwei Blaulichtunfällen hier...

Grüße, Jan

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AutorJan 8S., Wallenhorst / 795697
Datum19.09.2014 07:595169 x gelesen
Wobei mich gerade die Zweifel pflagen beim Lesen von 315c StGB. Ist das StGB hier eine "höhere" Rechtsnorm?

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW795698
Datum19.09.2014 08:045033 x gelesen
Bei einer Autobahn sehe ich bis auf wenige Ausnahmen (Stau, Baustelle mit Platz)
Geschrieben von Jan S.(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

als definitiv nicht gegeben.
Im Extremfall kommt Ihm ja sogar der NA mit 200 entgegen, da er ja berechtigt
Geschrieben von Jan S.(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind [..] die Feuerwehr befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

in Anspruch nimmt.

Aber ich kenne auch jemanden der so eine Aktion gemacht und meine Kritik nicht mal Ansatzweise verstanden hat. Es ist halt alles gut gegangen und die Polizei hat sich sicherheitshalber nicht gekümmert, sondern nur einen Ironischen Kommentar gelassen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW795699
Datum19.09.2014 08:054966 x gelesen
"von den Vorschriften dieser Verordnung", also nur von der StVO.

Das Strafgesetzbuch wird dadurch nicht ausgehebelt und das verbietet u.a., auf Autobahnen zu wenden und dadurch andere zu gefährden.

Da also der Verdacht einer Straftat vorliegt, bleibt der Polizei garnichts anderes übrig, als zu ermitteln ob der Tatbestand hier erfüllt wurde und welche Rechtfertigungsgründe ggf. vorliegen.

BTW: ist bekannt, ob der Führerschein des Fahrers sichergestellt wurde?

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AutorJan 8S., Wallenhorst / 795700
Datum19.09.2014 08:125137 x gelesen
Ja,habe ich mir mittlerweile auch schon gedacht.

Ich habe nur wie gesagt zwei Mal die ERfahrung gemacht, dass bei einem Blaulichtunfall der Fahrer noch vor Ort aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften der STVO (außerhalb das 35-8) Bußgelder zahlen sollten.Das konnte man dann aber auch vor Ort noch klären.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW795723
Datum19.09.2014 11:224567 x gelesen
Wenn vor Ort ein Verwarngeld angeboten wird ist es eigentlich immer eine gute Idee, das anzunehmen (es sei denn man ist wirklich nachweisbar völlig schuldlos). Mit bezahltem Verwarngeld ist die Sache erledigt, es gibt keine Punkte und es kommt nichts nach. Ob man die 35 Euro dann wegen des "regulären" Verstoßes oder richtigerweise wegen 35(8) bezahlt spielt im Grunde keine Rolle. Lediglich die polizeiliche Statistik ist dann falsch, aber was sollte das den Betroffenen jucken?

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen795728
Datum19.09.2014 12:594284 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Christian B.:
heute hat sich ein RTW auf der BAB 31 als Geisterfahrer betätigt. [...] Wenn nicht, RTW fährt zu einem Einsatz, Unfallstelle auf der Gegenfahrbahn, RTW verpasst Ausfahrt und dreht zur selbigen auf der Fahrbahn um. LKW kommt entgegen und streift den RTW. Laut Bericht nur Sachschäden.
Ergänzung, zitiert von Graftschafter Nachrichten:

Der 23-Jährige war am Donnerstag gegen 12.30 Uhr von Meppen in Richtung Oberhausen unterwegs und wollte die Autobahn an der Anschlussstelle in Lohne verlassen. Er verpasste jedoch den richtigen Moment und wendete dann kurzerhand bei fließendem Verkehr, um zur Ausfahrt zurück zu gelangen.

Kommentar: Passt ins Bild. Wundert mich nicht, wenn ich sehe, was der "Personalpool Rettungsdienst" zur Zeit / inzwischen hergibt, resp. was er nicht hergibt, und was bzw. wer da tatsächlich sogar eingestellt wird / werden muß... (zur Einordnung: Arbeite im RD).


Geschrieben von Heinrich B.:
Was in dem Artikel nicht drin steht ist, dass die Polizei gegen den Fahrer wegen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ermittelt. Und das meiner Meinung nach zu Recht.
Absolut!


Gruß

Daniel

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AutorVolk8er 8C., Trier / RLP795729
Datum19.09.2014 13:164183 x gelesen
Geschrieben von Daniel R.Kommentar: Passt ins Bild. Wundert mich nicht, wenn ich sehe, was der "Personalpool Rettungsdienst" zur Zeit / inzwischen hergibt, resp. was er nicht hergibt, und was bzw. wer da tatsächlich sogar eingestellt wird / werden muß... (zur Einordnung: Arbeite im RD
Ist das nicht , gerade im Bereich der " Gemeinnützigen" ein Problem der Bezahlung? Gute Leute wollen gutes Geld und gehen dahin , wo sie es bekommen.

Dies ist meine Meinung.

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen795730
Datum19.09.2014 13:35   4644 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Volker C.:
Ist das nicht , gerade im Bereich der "Gemeinnützigen" ein Problem der Bezahlung? Gute Leute wollen gutes Geld und gehen dahin , wo sie es bekommen.
Ja, sicher. Und natürlich auch der Arbeits- bzw. Rahmenbedingungen. Rettungsdienst wird m.E. auch zu einem Guten Teil "auf Verschleiß" betrieben, was sich dann auf die Alterstruktur der Mitarbeiter auswirkt -> wewegen ich z.B. eine Angabe wie "23-jähriger Fahrer" auch schon vor dem Öffnen des Artikels irgendwie annahm... Wenn dann noch der "Beifahrer" 20-jährig ist, kommt es dann - ganz vorsichtig formuliert - "vielleicht" eher zu solch einer Aktion, als wenn der / die Zweite 30 oder 40 Lenze zählt (und das Ganze schon ein paar Tage macht)...


Gruß

Daniel

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW795749
Datum19.09.2014 20:403684 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Wenn vor Ort ein Verwarngeld angeboten wird ist es eigentlich immer eine gute Idee, das anzunehmen (es sei denn man ist wirklich nachweisbar völlig schuldlos).
Das sehe ich privat auch so, darf das aber mit dem Firmenauto audrücklich nicht bei einem Unfall. Ich denke, das sieht auch die eine oder andere Gemeinde so.

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen795769
Datum20.09.2014 11:193525 x gelesen
Geschrieben von Harald S.Das sehe ich privat auch so, darf das aber mit dem Firmenauto audrücklich nicht bei einem Unfall. Ich denke, das sieht auch die eine oder andere Gemeinde so.

Einen Moment mal. Ich glaube hier werden zwei voneinander unabhängige Dinge vermischt.

Das eine ist, dass viele Fahrzeughalter festlegen, dass jeder Unfall aufgenommen werden muss. Das gilt z.B. auch für die ganze blaue Flotte (um Missverständnisse zu vermeiden: von außen blau+weiß gestaltete Einsatzfahrzeuge einer bekannten HiOrg). Es ist Aufgabe des Fahrers, die Polizei um die Unfallaufnahme zu ersuchen. Damit verbietet der Fahrzeughalter dir aber nicht, auf solch ein Verwarngeld-Angebot eines Polizisten einzugehen. Ich würde mir das aus verständlichen Gründen nicht verbieten lassen.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW795772
Datum20.09.2014 13:323562 x gelesen
Nein, ich habe das Korrekt dargestellt. Begründet wird das mit einer schlechteren Position der Versicherung durch voreiliges Annehmen. Schadenersatz wird ebenfalls angedroht.

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AutorFlor8ian8 B.8, Obertshausen / Hessen795782
Datum20.09.2014 20:593547 x gelesen
Geschrieben von Daniel R.Ja, sicher. Und natürlich auch der Arbeits- bzw. Rahmenbedingungen. Rettungsdienst wird m.E. auch zu einem Guten Teil "auf Verschleiß" betrieben, was sich dann auf die Alterstruktur der Mitarbeiter auswirkt -> wewegen ich z.B. eine Angabe wie "23-jähriger Fahrer" auch schon vor dem Öffnen des Artikels irgendwie annahm... Wenn dann noch der "Beifahrer" 20-jährig ist, kommt es dann - ganz vorsichtig formuliert - "vielleicht" eher zu solch einer Aktion, als wenn der / die Zweite 30 oder 40 Lenze zählt (und das Ganze schon ein paar Tage macht)...

Jain, natürlich gebe ich dir recht, dass vieles was an Nachwuchs nach kommt begrenzt geeignet ist für den Job, allerdings haben wir auch einige, die mit einem gewissen Menschenverstand an die Sache gehen.

Ich selber mache den Job seitdem ich 18 bin und mit 21 bin ich als RA mit Azubis gefahren, und trotz meines damaligem jungen alters wäre mir sowas nie in den Sinn gekommen.

Überlebensinstinkt nennt man sowas glaube ich.

Achso, und ich glaube auch ältere Kollgen machen genug Blödsinn/Misst, lesen wir doch tag täglich hier oder?

Schönen Gruß und kommt immer Gesund wieder!

Alle verfassten Beiträge enthalten meine Persönliche Meinung

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