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Thema | FA ohne erforderliche FS-Klasse | 60 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü | 796654 | |||
Datum | 09.10.2014 05:35 | 26875 x gelesen | |||
Hallo, Anhänger an MTF kippt um. Wird sicherlich auch für die Verantwortlichen in der Wehr "interessant"... Gruß Andi | |||||
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Autor | Alex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen | 796659 | |||
Datum | 09.10.2014 09:04 | 20258 x gelesen | |||
Ohne mehr Hintergrundwissen zu haben schwer zu beurteilen ob nun nur mit "normalen" B-Führerschein unterwegs war oder "Feuerwehrführerschein" bis 4,75to/7.5to. Beide Führerscheine erlauben Anhängerbetrieb. | |||||
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Autor | Ralf8 L.8, Pfungstadt / Hessen | 796660 | |||
Datum | 09.10.2014 09:30 | 19669 x gelesen | |||
Hallo, danach prüft derPolizist wahrscheinlich: Führerscheinklassen B und BE Der Klassiker Wer A wie Auto sagt, muss B machen: Denn das ist der Buchstabe für die Lizenz zum Autofahren. Mit B dürfen Sie Kraftfahrzeuge (z.B. Pkw oder Laster) bis 3,5 t Gesamtgewicht fahren. Wer Anhänger über 750 kg ziehen will muss aufpassen. Denn das hängt vom Zugfahrzeug ab. Eventuell ist die Klasse BE erforderlich. Es fallen dann allerdings zusätzliche Fahrstunden und eine weitere praktische Prüfung an. Klasse B Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt (bisher Klasse BE). Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) Voraussetzungen: - Befristung Klasse B ist unbefristet gültig Einschluss: Klasse L und M Hinweise: - Klasse B mit Schlüsselzahl 96 Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) Voraussetzungen: - Befristung Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig Einschluss: - Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer. Klasse BE Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) Voraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B Befristung Klasse BE ist unbefristet gültig Einschluss: - Hinweise: Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich. und da kann es dann schon sei, dass man mit MTW und einem stabilen Anhänger plötzlich mit "BE" unterwegs sein muss. Gruß Ralf LEistner | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796661 | |||
Datum | 09.10.2014 09:37 | 18731 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf L.und da kann es dann schon sei, dass man mit MTW und einem stabilen Anhänger plötzlich mit "BE" unterwegs sein muss. und dann gibt es noch die 3,5t-MWs, die beim Anhängen auch eines noch so kleinen Anhängers plötzlich zum 3,6-Tonner mutieren. Für die braucht man dann auch mit einem 500kg-Anhängerchen ggf. die Klasse C1 (BE reicht dann auch nicht). Das hängt aber von der jeweiligen Interpretation der FeV ab und kann also von Ort zu Ort unterschiedlich sein.... | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 796662 | |||
Datum | 09.10.2014 09:55 | 17817 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas R.Wird sicherlich auch für die Verantwortlichen in der Wehr "interessant"... Wir haben bei uns am Standort neulich mal ein wenig gestaunt, als wir zufällig festgestellt haben, dass eine in der Vergangenheit gelegentlich verwendete Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger in der Form gar nicht zulässig war. Das sorgt dann für erstaunte Gesichter, wenn man feststellt dass drei vorhandene ähnliche MTW einsatztaktisch einen unterschiedlichen Wert haben da ein etwas schwererer Anhänger nicht von jedem der MTWs gezogen werden darf. Ich persönlich bin mittlerweile der Meinung, dass sich jede einzelne Niederlassung (egal ob THW OV oder FW-Löschgruppe) eine Übersicht erstellen sollte, aus der genau hervorgeht welche Gespanne zulässig sind und welcher Fahrer welche Kombinationen fahren darf, denn die möglichen Führerscheine und Sondervorschriften sind halt nicht mehr so übersichtlich wie damals, als die Gummistiefel noch aus Holz waren und der Führerschein nur PKW oder LKW kannte. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 796663 | |||
Datum | 09.10.2014 10:03 | 17770 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Uwe S. Ich persönlich bin mittlerweile der Meinung, dass sich jede einzelne Niederlassung (egal ob THW OV oder FW-Löschgruppe) eine Übersicht erstellen sollte, aus der genau hervorgeht welche Gespanne zulässig sind und welcher Fahrer welche Kombinationen fahren darf => Aufgabe des Wehrführers / Kommandanten / Löschzugführer ! Geschrieben von Uwe S. Wir haben bei uns am Standort neulich mal ein wenig gestaunt, als wir zufällig festgestellt haben, dass eine in der Vergangenheit gelegentlich verwendete Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger in der Form gar nicht zulässig war. Das sorgt dann für erstaunte Gesichter, wenn man feststellt dass drei vorhandene ähnliche MTW einsatztaktisch einen unterschiedlichen Wert haben da ein etwas schwererer Anhänger nicht von jedem der MTWs gezogen werden darf. => wenn das "Staunen" erst nach einem Vorfall ( z.B. Unfall ) einsetzt ist es zu spät. Dann hat neben den Fahrer unter Umständen auch der Wehrführers / Kommandanten / Löschzugführer ein massives rechtliches Problem. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 796664 | |||
Datum | 09.10.2014 10:13 | 18646 x gelesen | |||
und jetzt guckt mal noch, was dazu in den diversen "Feuerwehrführerschein(chen)-Regelungen" (die eher RD-Führerscheine sein dürften) im Detail steht bzw. was das in den jeweiligen Zugkonsequenzen tatsächlich bedeutet - und was so TSA, RTB auf FwA, Lichtmaste, Versorgungsanhänger usw. tatsächlich wiegen dürfen und was das zusammen mit der Stützlast für den Zug bedeutet... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 796670 | |||
Datum | 09.10.2014 12:21 | 17552 x gelesen | |||
,,haben wir da nicht auch noch das Problem des überladenen Zugfahrzeugs? An sich reduziert mir die Stützlast die Nutzlast, dh einen Mann weniger mitnehmen. Haftungsfragen über Haftungsfragen, möchte ich nicht verantworten müssen. Grüsse Peter | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796682 | |||
Datum | 09.10.2014 13:49 | 17064 x gelesen | |||
Die Überladung ist rechtlich gesehen das kleinere Problem im Vergleich zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Letzteres ist nunmal sowohl für den Fahrer als auch für den anordnenden/duldenden Vorgesetzten eine Straftat. Technisch gesehen ist es grundsätzlich natürlich genau andersrum; wobei pragmatisch gesehen ein mit maximal 80-100 km/h im Anhängerbetrieb gefahrenes Fahrzeug i.d.R. kein Problem hat, zusätzlich zur normalen (bis zur Höchstgeschwindigkeit verträglichen) Gesamtmasse auch noch die Stützlast des Anhängers zu tragen. Genau deswegen gibt es ja oft die Erhöhung der zGM bzw. Hinterachslast für den Anhängerbetrieb, die dann je nach Auslegung plötzlich und unerwartet zu Problemen mit der Fahrerlaubnisklasse führt. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 796685 | |||
Datum | 09.10.2014 14:30 | 16950 x gelesen | |||
Hallo, gibt's irgendwo Details zu Fahrzeug und Anhänger? Gruß Christian Planung ersetzt Zufall durch Irrtum! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 796688 | |||
Datum | 09.10.2014 16:35 | 16606 x gelesen | |||
Darüber findet man in diversen Meldungen nichts, hier ist lediglich ein Bild des Anhängers. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 796689 | |||
Datum | 09.10.2014 16:41 | 16314 x gelesen | |||
Im Fall des Unfalls (und Personenschadens) ist beides "überaus giftig" und hängt dann sehr viel am Gutachter im Verfahren. Dann diskutierst Du das "zuviel an Stützlast" (ja, das kann Gespanne auch stabilisieren, aber vor der Beweisführung graut mir), die Bremsleistung, Lenkbarkeit der ausgehobenen Vorderachse usw.. was die "einfachste" Antwort des Gutachters ist, muss ich nicht ausführen Grüsse Peter | |||||
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Autor | Andr8eas8 L.8, Rheinhausen / Baden-Württemberg | 796698 | |||
Datum | 09.10.2014 20:01 | 15687 x gelesen | |||
Der sieht dann aber doch etwas größer aus"...... | |||||
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Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 796706 | |||
Datum | 09.10.2014 21:33 | 15635 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jürgen M. => wenn das "Staunen" erst nach einem Vorfall ( z.B. Unfall ) einsetzt ist es zu spät. Dann hat neben den Fahrer unter Umständen auch der Wehrführers / Kommandanten / Löschzugführer ein massives rechtliches Problem. Wieso sollen Die ein "massives rechtliches Problem" bekommen? Das wäre doch nur der Fall, wenn ihnen der Unternehmer (Bürgermeister...) im Rahmen der Übertragung von Unternehmerpflichten schriftlich mit beiderseitiger Zustimmung (Unterschrift) die Verpflichtung von Einsatzfahrern übertragen hat. Ansonsten darf nur und muß, der Unternehmer bestimmen, wer den Zündschlüssel von einem Feuerwehrfahrzeug herumdrehen darf. Viele Grüsse Klaus Kilian | |||||
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Autor | Bori8s-A8ndr8eas8 T.8, Wittlage / Niedersachsen | 796736 | |||
Datum | 10.10.2014 11:00 | 15323 x gelesen | |||
Moin Henning Ein 750 KG zulässige Gesamtmasse Anhänger ist führerscheinrechtlich IMMER möglich (3,5t Zugfahrzeug (Klasse B) und 750kg Anhänger = Gesamt 4250kg bedeutet gerade so Klasse B) Mit der Anhängerregelung bei C1 wird es da schon etwas komplizierter, da hängste du bei ZugFZ über 3,5t-7,5t (Also C1) plus einem Anhänger über 750kg Immer bei C1E Gruß Boris | |||||
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Autor | Bori8s-A8ndr8eas8 T.8, Wittlage / Niedersachsen | 796737 | |||
Datum | 10.10.2014 11:11 | 14971 x gelesen | |||
Kleiner Auszug aus "Ausführungshinweise zur neu gefassten Fahrberechtigungs- Verordnung hier: Feuerwehrführerschein" Eine Fahrberechtigung kann erhalten, wer Angehöriger der vorgen. Einrichtungen oder Organisationen bzw. Einheiten ist, seit mindestens ZWEI JAHREN im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist (§ 2 Absatz 10 Satz 6 StVG), nach einer Einweisung die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen in einer Abschlussfahrt nachgewiesen hat (§ 2 Abs. 10 Satz 6 StVG) und seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. Ebenfalls kann eine Fahrberechtigung erhalten, wer den Bundesfreiwilligendienst in einer der vorher genannten Einrichtungen oder Organisationen ausübt. Die Zeit des Begleiteten Fahrens ab 17 wird auf den 2-Jahres-Zeitraum nach § 2 Absatz 10a Satz 2 Nr. 1 StVG angerechnet. Mit 19 Jahren hat er hoffentlich schon mit 17 auch seinen Fahrerlaubnis Klasse B besessen. nun noch fix (Ironie an) "Handauflegen" und der Spruch "DU KANNST JETZT FEUERWEHRAUTOS UND -ZÜGE bis 7,5t fahren" und schon dürfte er auch dieses Gespann fahren (Ironie aus) Wie es wirklich gewesen ist, warum der Kamerad das Gespann gefahren ist werden wir evtl nie erfahren. Gruß | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 796739 | |||
Datum | 10.10.2014 11:26 | 15137 x gelesen | |||
Da gibt es noch interessante Kombinationen bei Fahrerlaubnissen, auf die man achten muß. Ich z.B. habe den alten 3er und dann den LKW-Schein (ohne Anhänger) gemacht. Also habe ich die Fahrerlaubnisse: B, BE, C1, C1E, C. Interessant wird es jetzt bei Fahrten mit Anhängern. Ich fahre ein LF 8/6 (oder jetzt neu LF 10/6) - dann darf ich einen Anhänger daran hängen, so dass das Gespann bis zusammen 12t wiegen darf. Ziehe ich den Anhänger mit dem LF 16/12 (oder heute einem HLF 20/16 etc.) dann darf ich wegen des Führescheins der Klasse C (also KEIN CE) nur einen Anhänger von max. 750 kg hinter dem LF dranhängen. Das wird dann schnell problematisch, denn ein Lichtmastanhänger etc. kann schon über 750kg wiegen. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Alex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen | 796740 | |||
Datum | 10.10.2014 11:36 | 14662 x gelesen | |||
Dem Foto nach ist das ein doch größerer Anhänger mit massiven Aufbau, gebremst etc. Da könnte die Zugkombination schon nicht mehr ausreichen und E Führerschein notwendig gewesen sein. (Müssig im Nachgang darüber reden zu müssen). | |||||
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Autor | Bori8s-A8ndr8eas8 T.8, Wittlage / Niedersachsen | 796742 | |||
Datum | 10.10.2014 11:43 | 15000 x gelesen | |||
Moin Volker Wenn du die alte Klasse 3 hast, dann darfts du mit einem C1-Fahrzeug sogar etwas mehr als 12t ziehen. Denn du hast beim Umschreiben auf den Kartenführerschein (hoffentlich) dir den CE mit Schlüsselzahl 79 eintragen lassen (Besitzstand) Somit dürftest du einen Anhänger hinter einem max 7,5t Fz mit dem 1,5fachen Gewicht des Zug-Fz anhängen (Durchgehende Bremsanlage,in der Regel Druckluft, vorausgesetzt). Nur auf die Achsanzahl mußt du dann achten, denn die darf 3 nicht überschreiten im Führerschein (Plastikkarte) steht dann hinter CE im Feld 12 "79 (C1E>12000kg, L <3) Also theoretisch wäre ein Gesamtzuggewicht von 7,5t+11,25t=18,75t möglich :) Euer HLF darfst du damit zwar weiter nicht mit dem LiMa Anhänger (da über 750kg) bewegen, aber doch evtl einen 11 t zGm-Anhänger hinterm LF 8/6 :) Gruß | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 796743 | |||
Datum | 10.10.2014 11:51 | 14813 x gelesen | |||
Geschrieben von Boris-Andreas T.ber doch evtl einen 11 t zGm-Anhänger hinterm LF 8/6 Dann zeig mir mal Fahrzeuge die für diese Anhängelast ausgelegt sind. I.d.R. haben die eine Hecktraverse und AHK die das nicht hergibt, von fehlenden Luftanschlüssen nicht zu reden. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 796744 | |||
Datum | 10.10.2014 11:53 | 14765 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker L.und dann den LKW-Schein (ohne Anhänger) Meinst du Fahrerlaubnis (FE) C oder die alte Klasse 2 ? letztere entspricht der CE. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796745 | |||
Datum | 10.10.2014 11:58 | 14946 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Boris-Andreas T. Somit dürftest du einen Anhänger hinter einem max 7,5t Fz mit dem 1,5fachen Gewicht des Zug-Fz anhängen (Durchgehende Bremsanlage,in der Regel Druckluft, vorausgesetzt). Nur auf die Achsanzahl mußt du dann achten, denn die darf 3 nicht überschreiten Theoretisch geht da sogar noch viel mehr. Denn: Es gibt weder beim CE mit Schlüsselzahl 79 noch beim alten 3er eine Beschränkung der Anhängelast. Es gibt nur die Beschränkung der Achsanzahl auf maximal 3, wobei eine Tandemachse mit weniger als 1m Achsabstand als 1 Achse zählt. Zulassungsfreie Anhänger zählen hier nicht zur Achsanzahlberechnung mit. Fahrerlaubnisrechtlich darfst du also 3-achsige Züge mit einem nach oben unbegrenzten zul. Gesamtgewicht fahren, sofern das Zugfahrzeug maximal 7,5t zul. Gesamtgewicht hat. Alternativ darfst du Züge mit zulassungsfreien Anhängern ohne jegliche Achs- oder Gewichtsbeschränkung fahren, sofern das Zugfahrzeug maximal 7,5t zul. Gesamtgewicht hat. In der Praxis wird das allerdings durch andere Vorschriften eingeschränkt. So gibt es maximale Anhängelasten für LKW, die bei durchgehender Bremsanlage auf das 1,5fache des zul. GG beschränkt ist. Ebenso ist die Achslast für Einzelachsen bzw. Tandemachsen beschränkt, daraus ergibt sich zumindest bei LKW mit zulassungspflichtigen Anhängern in etwa die von dir genannte Grenze. Es gibt aber nicht nur LKW sondern auch Zugmaschinen. Da hat z.B. ein 7,5t-Unimog als Zugmaschine mal ganz schnell eine zul. Anhängelast von gut 30t. Im Falle von zulassungsfreien Anhängern (das kann z.B. ein 3-Achs-Anhänger mit aufgebautem Stromerzeuger sein), darfst du sowas auch mit der alten Klasse 3 bzw. dem CE (79) fahren. Geschrieben von Boris-Andreas T. Euer HLF darfst du damit zwar weiter nicht mit dem LiMa Anhänger (da über 750kg) bewegen, aber doch evtl einen 11 t zGm-Anhänger hinterm LF 8/6 :) Führerscheinrechtlich schon, in der Praxis dürfte das daran scheitern, dass das LF8/6 sicher keine Anhängerbremsanlage hat und die zulässige Anhängelast lt. Fahrzeugpapieren daher sich eher bei maximal 3t bewegt. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 796747 | |||
Datum | 10.10.2014 12:54 | 14584 x gelesen | |||
Nein, ich habe wirklich nur die Fahrerlaubnis C. Den alten 2er hatte ich nicht. ich hatte den alten 3er und dann anchträglich für's LF 16/12, DLK etc. den C nachgemacht. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Mich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen | 796748 | |||
Datum | 10.10.2014 12:56 | 14615 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Dann zeig mir mal Fahrzeuge die für diese Anhängelast ausgelegt sind. Wenn du korrekt zitierst, dann wäre der Smiley dabei gewesen und Deine Gegenfrage wäre eigentlich überflüssig gewesen. Geschrieben von Boris-Andreas T. aber doch evtl einen 11 t zGm-Anhänger hinterm LF 8/6 :) Gruß Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796751 | |||
Datum | 10.10.2014 13:17 | 14644 x gelesen | |||
Geschrieben von Boris-Andreas T.Ein 750 KG zulässige Gesamtmasse Anhänger ist führerscheinrechtlich IMMER möglich (3,5t Zugfahrzeug (Klasse B) und 750kg Anhänger = Gesamt 4250kg bedeutet gerade so Klasse B) Nur bei einem Zugfahrzeug bis 3,5t. Für ein Zugfahrzeug mit 3,6t reicht die Klasse B nicht mehr. Genau das ist das Problem, wenn der 3,5-Tonner durch das Ankuppeln eines Anhängers zum 3,6-Tonner wird.... Deshalb kann man u.U. eben doch nicht an jedes Klasse-B-Fahrzeug einen Anhänger bis 750 kg anhängen, ohne dass die Grenzen der Klasse B überschritten werden. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796754 | |||
Datum | 10.10.2014 13:37 | 14369 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Es gibt aber nicht nur LKW sondern auch Zugmaschinen. Da hat z.B. ein 7,5t-Unimog als Zugmaschine mal ganz schnell eine zul. Anhängelast von gut 30t. Im Falle von zulassungsfreien Anhängern (das kann z.B. ein 3-Achs-Anhänger mit aufgebautem Stromerzeuger sein), darfst du sowas auch mit der alten Klasse 3 bzw. dem CE (79) fahren. Eigentlich die Lösung für das elende Problem mit der 7,5t-Grenze: Eine 7,5t-Zugmaschine, dahinter einen dreiachsigen 24t-Tank(lösch)anhänger und dann noch einen TSA hinten dran ;-) (die Kombination darf dann nur nicht länger als 18,75m sein) | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 796755 | |||
Datum | 10.10.2014 13:41 | 14463 x gelesen | |||
Hennings Punkt ist die Stützlast: Die Stützlast reduziert die Nutzlast, und das muss sich ausgehen, sonst hast Du mit dem Zugfahrzeug technisch ein Überladungsproblem, rechtlich ein (doppeltes?) FS-Problem: B reicht nicht mehr, brauchst Du also C(1), und mit Anhänger > 750 kg auch E, weil die Wohnwagenlobby die Erleichterungen fürs Hängerziehen nur zur FE Kl. B durchgeboxt hat (man verzeihe mir den Zynismus, aber ich bin genug heikle B-Gespanne gefahren, die ich Otto Normalverbraucher/Lieschen Müller nicht in die Hand drücken würde.. alles rechtlich legal, aber fahrtechnisch "spannend") Grüsse Peter | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796756 | |||
Datum | 10.10.2014 13:56 | 14518 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter M.Hennings Punkt ist die Stützlast: Die Stützlast reduziert die Nutzlast, Nein, genau das ist nicht mein Punkt. Mein Punkt ist, dass bei vielen Fahrzeugen die zulässige Gesamtmasse für den Anhängerbetrieb höher ist als für den Normalbetrieb. Damit hat man dann ggf. kein Überladungsproblem, wenn man das vollbeladene Fahrzeug noch zusätzlich mit der Stützlast belastet. Wenn aber durch die Erhöhung die zGM über die 3500 kg gedrückt wird, hat man (zumindestens je nach Auslegung) ein Problem mit Klasse B Fahrern. Geschrieben von Peter M. Überladungsproblem, rechtlich ein (doppeltes?) FS-Problem: B reicht nicht mehr, Ich bin noch nicht davon überzeugt, dass für einen überladenen 3,5-Tonner die Klasse B nicht ausreicht (die FeV bezieht sich eigentlich ausdrücklich auf die zGM, niemals auf tatsächliche Massen). Allerdings will ich auch nicht ausschließen, dass das eine oder andere Gericht das so auslegt... | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 796758 | |||
Datum | 10.10.2014 14:11 | 14490 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Michael W. Es gibt aber nicht nur LKW sondern auch Zugmaschinen. Da hat z.B. ein 7,5t-Unimog als Zugmaschine mal ganz schnell eine zul. Anhängelast von gut 30t. Im Falle von zulassungsfreien Anhängern (das kann z.B. ein 3-Achs-Anhänger mit aufgebautem Stromerzeuger sein), darfst du sowas auch mit der alten Klasse 3 bzw. dem CE (79) fahren. Sicher? Soweit ich weiss, dürfen mit dem umgeschriebenen Alten "3er" maxmial Züge mit insgesamt 4 Achsen bis 12.000 kg und mit 3 Achsen bis 18.500 kg bei jeweils max. Gewicht Zugmaschine 7.490 kg gefahren werden. Wer den 3er nicht umgeschrieben hat, für den gelten nur 3 Achsen bis 18.500 kg. Von den Führerscheinklassen wird AFAIK auch kein Unterschied zwischen Zugelassenen und Zulassungsfreien Anhängern gemacht. Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 796759 | |||
Datum | 10.10.2014 14:12 | 14443 x gelesen | |||
..kenne ich gerade bei den 3,5t aber kein Fahrzeug - mit > 3,5t bricht u.U. die Kontrollgerätspflicht aus, habe ich jedenfalls bei Fahrzeugen der Kl. M andere Homologationsbedingungen, bitte um ein Beispiel (bei einer breiter aufgestellten Baureihe , die es als N1 und N2 gibt, theoretisch denkbar, wird aber kein kommerzieller Nutzer eben wegen der Kontrollgerätspflicht kaufen) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 796764 | |||
Datum | 10.10.2014 15:08 | 14448 x gelesen | |||
Geschrieben von Boris-Andreas T.warum der Kamerad das Gespann gefahren ist werden wir evtl nie erfahren.Da wage ich eine Antwort zu unterstellen: "Weil die anderen die sonst nur PKW/MTW fahren dürfen das auch schon so gemacht haben." Und wahrscheinlich war es sogar noch einer von diesen anderen, der vorher gesagt hat "Das passt.". Denn die Vielfalt der Anhängerfahrerlaubnisse überblickt doch in freier Wildbahn keiner. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Ronn8y F8., Arensdorf / Brandenburg | 796769 | |||
Datum | 10.10.2014 17:22 | 14524 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorsten H.... 7.490 kg ... Ich weiß nicht warum sich das durchs Land eingebürgert hat mit den 7,49t. Aus FE Sicht gabs diese Grenze nie. Es waren und sind immer noch 7,5t, welche als Grenze gelten. Das mit den 7,49t ist mW nur ein zulassungstechnisches Konstrukt um der ganzen Fahrtenschreibergeschichte aus dem weg zu gehen, welche eben ab 7,5t greift. Aber mit der Fahrerlaubnis hat dies nichts zu tun. Wie immer nur meine ganz private Meinung... | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796770 | |||
Datum | 10.10.2014 17:28 | 14252 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter M...kenne ich gerade bei den 3,5t aber kein Fahrzeug z.B. Sprinter und Crafter in der 3,5t-Version Geschrieben von Peter M. mit > 3,5t bricht u.U. die Kontrollgerätspflicht aus, Die bezieht sich aber auf die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger (und betrifft die Feuerwehr nicht) Geschrieben von Peter M. habe ich jedenfalls bei Fahrzeugen der Kl. M andere Homologationsbedingungen Du meinst die Klasse N? Ich habe bisher nur entsprechende Beispiele für die Klasse M gefunden; bei N1 müsste ich bei nächster Gelegenheit mal drauf achten... | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796772 | |||
Datum | 10.10.2014 17:46 | 14427 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorsten H.Von den Führerscheinklassen wird AFAIK auch kein Unterschied zwischen Zugelassenen und Zulassungsfreien Anhängern gemacht. Anlage 9 FeV: 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. Zum Vergleich die alte Klasse 3 bzw. in Abgrenzung dazu die Klasse 2: (bis vor kurzem war ich noch der irrigen Meinung, da wären lediglich die zulassungsfreien 25km/h-Anhänger gemeint. Tatsächlich waren unter der Nummer 6 aber alle zulassungsfreien Anhänger aufgezählt...) | |||||
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Autor | Holg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg | 796773 | |||
Datum | 10.10.2014 17:55 | 14442 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Andreas R--- Wird sicherlich auch für die Verantwortlichen in der Wehr "interessant"... Ein letztes Schlupfloch könnte da § 74 Fahrerlaubnis-Verordnung sein § 74 Fahrerlaubnis-Verordnung Ausnahmen (5) Die Bundeswehr; die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. !könnte! mehr hab ich nicht gesagt! Gruß Holger Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst. Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!! | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 796774 | |||
Datum | 10.10.2014 18:31 | 14143 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Denn die Vielfalt der Anhängerfahrerlaubnisse überblickt doch in freier Wildbahn keiner. Und genau da liegt doch der Hase im Pfeffer. Ich verfolge als Kl III + II Inhaber diese ganze Diskussion Interessiert und Fassungslos. Muss ich jetzt bei jeder Anhängerfahrt erst einen Juristen fragen oder was. Da wünsche ich mir die alten Zeiten zurück, in denen nicht alles gut war, aber ich mir nicht dauernd irgendwelche Juristischen Finessen aus dem Hut zaubern lassen musste. Natürlich ist es nicht OK, direkt nach der FS Prüfung auf dem Golf in einen 18 to Zug zu steigen. Aber mal Ehrlich, wer hat das den real gemacht? Ich musste bei der DLRG auch erst mal Mitfahren, dann begleitet fahren und schließlich auch alleine Fahren. Und da ging es um 3,5 to. Ich gehe davon aus, das genau das gleiche auch bei der FW und auch in den Firmen üblich war und ist. Und die Privaten WW Fahrer, bei denen es wirklich Sinn machen würde, da wird es gestrichen. Das ist ein Witz in Tüten. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796775 | |||
Datum | 10.10.2014 19:06 | 14328 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thorsten H. Sicher? Ja. Geschrieben von Thorsten H. Soweit ich weiss, dürfen mit dem umgeschriebenen Alten "3er" maxmial Züge mit insgesamt 4 Achsen bis 12.000 kg und mit 3 Achsen bis 18.500 kg bei jeweils max. Gewicht Zugmaschine 7.490 kg gefahren werden. Dann weisst du falsch. Beim "umgeschriebenen alten 3er" hast du die entsprechenden Klassen, die auf dem Kartenführerschein stehen, sofern die beschränkte Klasse CE (79...) beantragt wurde, eben auch diese (bis zum Alter von 50 befristet, danach Verlängerung mit ärztlicher Untersuchung möglich), ansonsten eben C1E. Bei C1E gibt es lediglich die 12000kg Zuggesamtgewichtbeschränkung bei Zugfahrzeug bis einschließlich 7500kg (nicht 7490kg), jedoch keine Achsbeschränkung. Beim CE (79...) gibt es nur eine Achsbeschränkung (und diese nur bei zulassungspflichtigen Anhängern) des Gespanns, jedoch keine Gewichtsbeschränkung. Die Gewichtsbeschränkung kommt aus dem Zulassungsrecht, genau das habe ich doch hinlänglich in meinem Beitrag erklärt. Ein normal zugelassener Tandemanhänger, der mit Klasse 3 bzw. CE (79...) noch gefahren werden darf, darf nur eine bestimmte Achslast haben, da die maximal zulässige Achslast auch festgelegt ist, jedoch nichts mit dem Fahrerlaubnisrecht zu tun hat. Im Rahmen einer Ausnahme könnte es auch schwerere Anhänger geben, auch dann würde Klasse 3 bzw. CE (79...) reichen, sofern die 3-Achsen-Regel erfüllt ist. Geschrieben von Thorsten H. Wer den 3er nicht umgeschrieben hat, für den gelten nur 3 Achsen bis 18.500 kg. 3 Achsen ja, fahrerlaubnisrechtlich jedoch keine Gewichtsbegrenzung. Geschrieben von Thorsten H. Von den Führerscheinklassen wird AFAIK auch kein Unterschied zwischen Zugelassenen und Zulassungsfreien Anhängern gemacht. Bei den neuen Klassen nicht mehr. Bei den alten schon. Deshalb auch bei CE(79...). Schau mal in die FeV, da findest du all das. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796776 | |||
Datum | 10.10.2014 19:07 | 14008 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. (bis vor kurzem war ich noch der irrigen Meinung, da wären lediglich die zulassungsfreien 25km/h-Anhänger gemeint. Tatsächlich waren unter der Nummer 6 aber alle zulassungsfreien Anhänger aufgezählt...) Zulassungsfrei kann aber trotzdem ein abgestempeltes Kennzeichen (grün) haben, um die Verwirrung noch etwas zu vergrößern... ;-) Gruß, Michael | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 796777 | |||
Datum | 10.10.2014 19:39 | 14108 x gelesen | |||
Beim Sprinter kommt richtigerweise das Kontrollgerät (für die kommerziellen Nutzer, die sind eben die Mehrheit) und der Tempobegrenzer mit. Im grenzüberschreitenden Verkehr bin ich ab 3,5t in den Lenkzeitregelungen gefangen - der Entfall für Behördenfahrzeuge kostet garantiert mehr als das Kontrollgerät. Unsere kleine Abgasklassendiskussion (für manche Leser in der Kategorie "nutzloses Wissen"): Ein Problem habe ich abgastechnisch u.U. bei nach Kl. M geprüften "Gesamtfahrzeugen" als Referenz für die Modellfamilie, sobald das vorliegende Fahrzeug zum Nfz wird - mag sein, dass der Hersteller "kunstvoll" die richtige Schwungmassenklasse und so die Kurve schafft. Beim "echten" Nutzfahrzeug kann ich über die Bezugsmassenklasse N1 und N2 zusammenführen. MWn sind die 2.8 und 3.0L Motoren von Fiat/Iveco als Nfz-Motor abgenommen, Daimler und VW wäre mir neu.. MTW wird als 9-Sitzer wieder lupenreiner PkW, und seit Euro V gibt es die Erleichterungen für das hzGG > 2500kg nicht mehr, da hat bei mir eine "alte Alarmglocke" angeschlagen. Für Insider: Diese Fahrzeuge der Kl. M sind den Grenzwerten der Kl. N1-iii unterlegen. Bei älteren Fahrzeugen hat also ggf. der TÜV etwas verschlafen (soll uns bei genehmigten Fahrzeugen nicht weiter stören) Grüsse Peter | |||||
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Autor | Hans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin | 796778 | |||
Datum | 10.10.2014 20:02 | 14281 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Dann zeig mir mal Fahrzeuge die für diese Anhängelast ausgelegt sind. Es gab doch (oder gibt immer noch ein paar) LF8 auf Unimog 1300L? | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 796779 | |||
Datum | 10.10.2014 20:47 | 14249 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Holger S. § 74 Fahrerlaubnis-Verordnung Wobei in dem Text die Passage "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. " das ganze schon wieder, sagen wir mal, äußerst Problematisch macht. Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796780 | |||
Datum | 10.10.2014 21:40 | 13992 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Hans-Joachim Z. Es gab doch (oder gibt immer noch ein paar) LF8 auf Unimog 1300L? auch der U1300L hat keine 11t Anhängelast. Und als Feuerwehrvariante meist keine Anhängerbremsanlage verbaut. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796781 | |||
Datum | 10.10.2014 21:43 | 13947 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter M. Beim Sprinter kommt richtigerweise das Kontrollgerät (für die kommerziellen Nutzer, die sind eben die Mehrheit) und der Tempobegrenzer mit. Im grenzüberschreitenden Verkehr bin ich ab 3,5t in den Lenkzeitregelungen gefangen - der Entfall für Behördenfahrzeuge kostet garantiert mehr als das Kontrollgerät. Das Kontrollgerät brauchst du bei Gespanngewicht von mehr als 3,5t. Also im Prinzip sobald eine AHK dran ist. Da ist es dann in dem Zusammenhang dafür auch egal, ob sich die zul. Gesamtmasse des Zugfahrzeuges um 100kg erhöht. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796782 | |||
Datum | 10.10.2014 21:52 | 13958 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Zulassungsfrei kann aber trotzdem ein abgestempeltes Kennzeichen (grün) haben, um die Verwirrung noch etwas zu vergrößern... ;-) Ja wenn es nur um die Verwirrung geht: Zulassungsfrei kann auch ein gesiegeltes schwarzes Kennzeichnen haben ;-) Ist zwar bei Anhängern die Ausnahme, gibt's aber... | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 796783 | |||
Datum | 10.10.2014 22:09 | 13953 x gelesen | |||
Geschrieben von Hans-Joachim Z.Es gab doch (oder gibt immer noch ein paar) LF8 auf Unimog 1300L? Sicher gab es die, i.d.R. mit 1.500kg Anhängelast :-) mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 796784 | |||
Datum | 10.10.2014 22:27 | 13865 x gelesen | |||
Geschrieben von Hans-Joachim Z.Es gab doch (oder gibt immer noch ein paar) LF8 auf Unimog 1300L? 1.500kg Anhängelast an einem LF8 von Ziegler auf Unimog U1300L bei der Feuerwehr Elmstein. Druckluftanschlüße nicht vorhanden. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796785 | |||
Datum | 10.10.2014 23:16 | 13952 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.auch der U1300L hat keine 11t Anhängelast. Und als Feuerwehrvariante meist keine Anhängerbremsanlage verbaut. Die RW1 vom Bund hatten das Anhängersteuerventil. Als Anhängelast sind 11200 kg bei durchgehender Bremsanlage im Fahrzeugschein eingetragen (Beispiel Fahrzeugschein) Laut Fahrzeugschein ist eine Ringfeder-Kupplung Typ 640 verbaut, die nach dem auf die Schnelle gefundenen Datenblatt einen D-Wert von 63,7 hat. Wenn ich mich jetzt nicht verrechnet habe, braucht man für einen 11,2t-Anhänger an einem 7,49t-Zugfahrzeug einen D-Wert von 44,1. Also würde das mit den 11,2t passen... | |||||
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Autor | Hans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin | 796786 | |||
Datum | 11.10.2014 00:09 | 13980 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.1.500kg Anhängelast an einem LF8 von Ziegler auf Unimog U1300L bei der Feuerwehr Elmstein. Druckluftanschlüße nicht vorhanden. Okay, okay, überzeugt... ;-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 796788 | |||
Datum | 11.10.2014 07:38 | 13727 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Die RW1 vom Bund hatten das Anhängersteuerventil. Rüstwagen, SW 2000, LF 24 & TLF 24/50 hatten doch lt. Norm alle die große Kupplung / Anhängelast ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796790 | |||
Datum | 11.10.2014 13:18 | 13473 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Rüstwagen, SW 2000, LF 24 & TLF 24/50 hatten doch lt. Norm alle die große Kupplung / Anhängelast ? Aber davon waren nur die RW1 auf 7,5t Fahrgestellen ;-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796792 | |||
Datum | 11.10.2014 16:25 | 13457 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Die RW1 vom Bund hatten das Anhängersteuerventil. Soweit richtig, du solltest aber weiterlesen. Es gibt da nämlich eine interessante Einschränkung: Bei mehrachsigen Zentralachsanhängern (gemeint ist ein Tandemachsanhänger) ist die Anhängelast auf 5000kg beschränkt. Betrifft dann genau das, was man mit dem alten 3er bzw. CE(79...) fahren darf. Natürlich darfst du einen 11t-Tandemachser dahinterhängen, solange dessen tatsächliches Gewicht die 5t nicht überschreitet. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796793 | |||
Datum | 11.10.2014 16:30 | 13369 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Ja wenn es nur um die Verwirrung geht: Zulassungsfrei kann auch ein gesiegeltes schwarzes Kennzeichnen haben ;-) Beispiel? Da könnte ich mir jetzt nur die Feuerwehr- bzw. Katastrophenschutzanhänger vorstellen, da die üblicherweise trotz Steuerfreiheit schwarze Kennzeichen haben. Ansonsten haben zulassungsfreie, jedoch kennzeichenpflichtige Anhänger als Zeichen der Steuerfreiheit grüne Kennzeichen. Hab selbst so was laufen, siehe hier: http://www.michael-weyrich.de/Fahrzeuge/polyma.htm Gruß, Michael | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern | 796794 | |||
Datum | 11.10.2014 16:45 | 13252 x gelesen | |||
Servus, mein privater PL 16/9 hat schwarze Kennzeichen (trotz Steuerfreiheit) Schönen Gruss Thorsten Schlotter -- Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung --- | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796795 | |||
Datum | 11.10.2014 17:36 | 13229 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thorsten S. mein privater PL 16/9 hat schwarze Kennzeichen (trotz Steuerfreiheit) ok, dann scheinen das mal wieder manche Zulassungsstellen unterschiedlich zu handhaben. Normalerweise haben selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Anhänger Arbeitsgeräte (praktisch das gleiche als Anhänger) grüne Kennzeichen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796796 | |||
Datum | 11.10.2014 18:32 | 13321 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Bei mehrachsigen Zentralachsanhängern (gemeint ist ein Tandemachsanhänger) ist die Anhängelast auf 5000kg beschränkt. Betrifft dann genau das, was man mit dem alten 3er bzw. CE(79...) fahren darf. Der mehrachsige Anhänger muss nur zulassungsfrei sein. Das sind u.A. alle "Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes"... | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796797 | |||
Datum | 11.10.2014 18:35 | 13408 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Beispiel? Da könnte ich mir jetzt nur die Feuerwehr- bzw. Katastrophenschutzanhänger vorstellen, da die üblicherweise trotz Steuerfreiheit schwarze Kennzeichen haben. Siehe §9 FZV: Insbesonderer alle "Fahrzeuge von Behörden" bekommen keine grünen Kennzeichen zugeteilt, auch wenn sie steuerbefreit sind. Das sind dann z.B. neben den Fw-/KatS-Anhängern auch die Anhänger-Arbeitsmaschinen von Bauhöfen, Straßenmeistereien usw. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796802 | |||
Datum | 12.10.2014 10:27 | 13017 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Der mehrachsige Anhänger muss nur zulassungsfrei sein. Ich glaube, du hast da was falsches zitiert. Ich bezog mich auf den Eintrag in den Fahrzeugpapieren des RW1, wonach die Anhängelast für Zentralachsanhänger auf 5t beschränkt ist. Das hat nichts mit zulassungsfrei zu tun, auch nichts mit der passenden Fahrerlaubnis. Übrigens sind nicht alle Anhänger, die bei Feuerwehren/KatS eingesetzt werden, zulassungsfrei. Nur solche mit reinem Feuerwehrzweck, z.B. Wasserwerfer, CO2/Pulveranhänger usw. Ein normaler Transportanhänger ist nicht zulassungsfrei. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 796803 | |||
Datum | 12.10.2014 10:30 | 12966 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Siehe §9 FZV: Insbesonderer alle "Fahrzeuge von Behörden" bekommen keine grünen Kennzeichen zugeteilt, auch wenn sie steuerbefreit sind. Das sind dann z.B. neben den Fw-/KatS-Anhängern auch die Anhänger-Arbeitsmaschinen von Bauhöfen, Straßenmeistereien usw. Eben das hatte ich ja gemeint. Gut, auch bei anderen Behörden als nur bei der FW. Mir gings da eigentlich um außerbehördliche Fahrzeuge, da dürfte es normal keine zulassungsfreien jedoch kennzeichenpflichtigen Anhänger mit schwarzer Nummer geben. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796810 | |||
Datum | 12.10.2014 13:58 | 12976 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Ich bezog mich auf den Eintrag in den Fahrzeugpapieren des RW1, wonach die Anhängelast für Zentralachsanhänger auf 5t beschränkt ist. Das hat nichts mit zulassungsfrei zu tun, auch nichts mit der passenden Fahrerlaubnis. Es ging in diesem Teilthread um die Frage, was man mit der alten Klasse 3 fahren darf bzw. wie man diese Grenzen technisch nutzen kann. Da ist eben der RW1 mit einem zulassungsfreien zweiachs-Anhänger von maximal 11.200 kg tatsächlicher Masse eine Möglichkeit. (Wenn der Anhänger zugelassen ist greift die Achszahlbegrenzung, damit kann es nur noch ein Doppelachs-Anhänger sein und für den gelten die 5.000 kg als technische Obergrenze) Geschrieben von Michael W. Übrigens sind nicht alle Anhänger, die bei Feuerwehren/KatS eingesetzt werden, zulassungsfrei. Nur solche mit reinem Feuerwehrzweck, z.B. Wasserwerfer, CO2/Pulveranhänger usw. Die Rechtslage hat sich vor einiger Zeit geändert. Inzwischen sind es gem. §3 FZV u.A.: Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, aber auch: Spezialanhänger zur Beförderung von (...) Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, Auch vorher schon hatten einzelne Bundesländer festgelegt, dass "Anhänger für Feuerlöschzwecke" (das war die alte Formulierung) alle Anhänger der Feuerwehr umfasst. Nun ist es eindeutig und bundesweit einheitlich geregelt. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 796811 | |||
Datum | 12.10.2014 14:02 | 12926 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Mir gings da eigentlich um außerbehördliche Fahrzeuge, da dürfte es normal keine zulassungsfreien jedoch kennzeichenpflichtigen Anhänger mit schwarzer Nummer geben. Das sehe ich auch so. Immerhin sind alle zulassungsfreien Anhänger auch automatisch steuerfrei und bekommen damit (wenn sie nicht unter die Ausnahme der Behördenfahrzeuge fallen) ein grünes Kennzeichen. | |||||
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