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ThemaFeuerwehrverpflegung & Steuer - war: Riegelstellungen ...25 Beträge
RubrikEinsatz
Infos:
  • Merkblatt zu Aufwandsentschädigungen (vdf NRW)
  •  
    AutorHans8wer8ner8 K.8, Sebnitz, OT Ottendorf / Sachsen797769
    Datum29.10.2014 21:048818 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Sebastian K.
    Aber als ich dann den Teil mit Nachschub-ArbZG-geldwerter Vorteil gelesen hab, dachte ich mir, ach komm, lass gut sein...
    Warum eigentlich?
    Bei uns wird auf Dienstreiseabrechnungen bei jeder Übernachtung das Frühstück abgezogen. Wenn es der Hotelier nicht ausweist (i.d.R.) wird es pauschal gemacht und dem "steuerfreien Verpflegungs-Mehraufwand" gegengestellt.
    Ein Geschäftsführer hat mir auch mal erklärt, das es nicht 2 Events im Jahr (also neben "Weihnachtsessen" noch ein Jubiläum o.s.ä.) geben kann, weil steuermäßig nur ein bestimmter proKopfbetrag möglich sei.

    Vielleicht ist man hier besonders auf "Compliance-Linie" und ihr noch auf "Hoeneß-Linie"? Ich weiß es nicht besser. Und nein, ich will die Feuerwehrverpflegung nicht versteuerlichen. Was hätte ich denn davon?

    Deshalb dachte ich, man darf hier wirklich mal was Fragen...

    mkg hwk

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 797798
    Datum30.10.2014 08:306176 x gelesen
    Geschrieben von Hanswerner K. Deshalb dachte ich, man darf hier wirklich mal was Fragen...

    Darfst du. Gerne. Nur sowohl der Vergleich mit der Arbeitszeit - Pausen Schiene als auch die Sache mit dem geldwerten Vorteil sind hier nicht zutreffend.

    Grüße, BeschFl

    Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

    "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg797805
    Datum30.10.2014 09:27   6375 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Hanswerner K.Deshalb dachte ich, man darf hier wirklich mal was Fragen...
    mit der Frage nach der Versteuerung der Feuerverpflegung machst du dich wirklich lächerlich!

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg797913
    Datum31.10.2014 14:395545 x gelesen
    Macht er das? Sorry Jürgen, ich finde deinen Text etwas unverschämt.

    Denn wenn man mal einen Blick in § 3 Nr. 12 ff EStG wirft, steht da, das Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Nur Bundes- und Landeskassen!) an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei sind.
    Ausnahme: Sie übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt.

    Also sind die laut so mancher kommunalen Satzung ausgezahlten Aufwandsentschädigungen bei der jährlichen Steuererklärung anzugeben ... und unter dem Aspekt stellt sich die Frage nach der "unentgeltlichen Verpflegung" tatsächlich ...

    Nur gut, das die Finanzämter weder das Personal noch die finanziellen Mittel haben, diesen Sachen nachzugehen.
    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg797915
    Datum31.10.2014 14:475421 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Udo B.Macht er das? Sorry Jürgen, ich finde deinen Text etwas unverschämt.
    ich denke da liegt eine Verwechslung vor.

    Du beziehst dich auf Aufwandsentschädigungen. Das die dann auch entsprechend steuerrechtlich richtig verknuddelt werden müssen ist klar.

    Mein Beitrag bezieht sich auf die Frage:

    Geschrieben von Hanswerner K.D.h. ist dann nicht die kostenlose Verpflegung an der ES auch ein "geldwerter Vorteil"?
    (siehe hier: 'Riegelstellungen - war: Beispiel für ein Brötchen- und Werferfeuer ;-)' von Hanswerner K.)

    Das geht es nicht um Geldzahlungen sondern das "belegte Brötchen" o.Ä. das als Einsatzverpflegung ausgeben wird.
    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP797916
    Datum31.10.2014 14:555250 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Denn wenn man mal einen Blick in § 3 Nr. 12 ff EStG wirft, steht da, das Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Nur Bundes- und Landeskassen!) an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei sind.
    Ausnahme: Sie übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt.
    Das gilt auch für alle Aufwandsentschädigungen aus kommunalen Kassen (Satz 2).

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg797922
    Datum31.10.2014 16:035459 x gelesen
    Richtig ... siehe § 3 Abs. 4 EStG allgemein und speziell Buchst. c ...

    Wenn FFM(SB) als "Angehörige ... der Lander und Gemeinden" angesehen werden, ist die Verpflegung zwar steuerfrei, aber dennoch in der Jahreserklärung anzugeben. Wenn nicht ...

    Insofern ... Liest hier ein Steuerfachmann mit?
    Antworten auf diese Fragen bitte hier im Thread oder auch PN ... Danke.

    Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg797924
    Datum31.10.2014 16:455471 x gelesen
    Das steht nur was von u.A. "Berufsfeuerwehr"

    wenn ich als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr das belegte Brötchen das ich während eines Einsatzes als Verpflegung bekomme in meiner Steuererklärung angeben muss dann überlege ich mir sehr stark ob ich mein Platz in der Feuerwehr einem Politiker oder einem Steuerbeamten der solchen Schwachsinn dann verbrochen hat zur Verfügung stelle. Sollen die doch Nachts in die Kälte raus und ein Strahlrohr halten ...

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP797927
    Datum31.10.2014 16:555235 x gelesen
    Geschrieben von Udo B. Insofern ... Liest hier ein Steuerfachmann mit?
    Antworten auf diese Fragen bitte hier im Thread oder auch PN ... Danke.
    Falls per PN, würde ich aber auch gerne eine erhalten.
    Denn den Steuerfachmann, der beim Feuerwehrangehörigen das steuerfreie Wurstbrötchen für 1,50 EUR in der Jahreserklärung vermisst, muss ich einfach mal kennen lernen, um meiner Ausbildung zum Beamten noch den letzten Schliff zu geben.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg797928
    Datum31.10.2014 17:155174 x gelesen
    Wenn's Antworten gibt, stelle ich die hier ein, keine Sorge.

    Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW797931
    Datum31.10.2014 20:525050 x gelesen
    Naja, bei mancher Steuerprüfung geht es sogar um noch weniger. Daher ist die Frage nicht ganz unberechtigt,

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    AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW797932
    Datum31.10.2014 21:305047 x gelesen
    Und weil bisher noch nicht so ist, heisst ja nicht, dass irgendein pfiffiger Fuchs im FA nicht doch auf die Idee kommen könnte, dass mal so anzunehmen......


    Gruß

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg797947
    Datum01.11.2014 09:355012 x gelesen
    T'schuldigung, Jürgen, wenn ich mir die Entschädigungssatzung von Weinstadt ansehe ... Jammern auf hohem (und bei anderen Feuerwehren höchstem) Niveau !?
    In den meisten Fällen liegen die Aufwandsentschädigungen weit über dem, was andere Mitbürger trotz Mindestlohn und Co. zu ihrem Lebensunterhalt verdienen.
    Auch unter diesem Aspekten muss es erlaubt sein, kritisch nachzufragen, inwieweit die gelebte Praxis - auch im Hinblick auf die Ausgabe von Verpflegung - legal ist.

    Getränke (Mineralwasser) sind hier ausgenommen, da besteht Seitens des Unternehmers bei "Hitzearbeit" (IA etc) eine Bereitstellungspflicht.

    Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP797948
    Datum01.11.2014 09:574895 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.T'schuldigung, Jürgen, wenn ich mir die Entschädigungssatzung von Weinstadt ansehe ... Jammern auf hohem (und bei anderen Feuerwehren höchstem) Niveau !?
    In den meisten Fällen liegen die Aufwandsentschädigungen weit über dem, was andere Mitbürger trotz Mindestlohn und Co. zu ihrem Lebensunterhalt verdienen.
    Wenn du bei Jürgen nachforschst, musst du berücksichtigen, dass in diesem Satz der Verdienstausfall für die Zeit schon mit enthalten ist. Das ist für diese Einsatzzeiten dann also sowohl Aufwandsentschädigung, als auch der Verdienst zum Lebensunterhalt, der dort gezahlt wird.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg797950
    Datum01.11.2014 10:005052 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Udo B.T'schuldigung, Jürgen, wenn ich mir die Entschädigungssatzung von Weinstadt ansehe ... Jammern auf hohem (und bei anderen Feuerwehren höchstem) Niveau !?
    nochmals: es geht hier um die "Sachleistung" in Form von Einsatzverpflegung und da dann speziell um das Thema "Steuer" bzw. Angaben in der Steuererklärung.

    Wenn ich das Brötchen das ich bei einem längeren Einsatz als Verpflegung bekomme dann in meiner Steuererklärung angeben muss (egal ob das dann letztendlich steuerlich verknuddelt wird oder nicht) werde ich mein ehrenamtlches Engagement auf den strengen Prüfstand stellen und mir überlegen ob ich mein KnowHow, meine Kraft und meine Anwesenheit einer Gesellschaft die eine solche Regelung hat überhaupt noch zur Verfügung stelle.

    Bei der Aufwandsentschädigung die man in Form von Geldzahlungen bekommt ist die Sachlage klar und aus meiner Sicht auch so i.O. Da muss man steuerrechtlich sauber arbeiten und auch entsprechend falls vorgeschrieben angeben.

    Aber das "Brötchen" das ich, sagen wir mal gegen 09 Uhr im "Angesichts der Einsatzstelle" mit knurrendem Magen verspeise weil ich z.B. um 04 Uhr aus dem Bett geworfen wurde hat in meiner Steuererklärung nichts zu suchen.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW797953
    Datum01.11.2014 10:425062 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Aber das "Brötchen" das ich, sagen wir mal gegen 09 Uhr im "Angesichts der Einsatzstelle" mit knurrendem Magen verspeise weil ich z.B. um 04 Uhr aus dem Bett geworfen wurde hat in meiner Steuererklärung nichts zu suchen.

    Wo ist da der Unterschied zum Frühstück bei einer auswärtigen Übernachtung? Auch dabei habe ich idR keine Möglichkeit einen Hunger anders zu stillen und bei der Qualität sieht es teilweise echt Übel aus. Da wünsche ich mir die mit Liebe geschmierten Brötchen aus der Wachdienstzeit zurück.

    Steuerlich läuft das doch ähnlich wie beim Trainerentgeld. Wird zwar nicht versteuert, erhöht aber das Brutto (und damit den Kindergartenbeitrag).

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg797956
    Datum01.11.2014 11:034821 x gelesen
    Es ist - wie du selbst schreibst - faktisch ein "Sachbezug". Ob in dieser Form zulässig oder nicht, gehört IMHO geklärt.

    Mir steht als EA (gesetzlich) ein Ersatz von baren Auslagen zu. Kosten für Verpflegung gehören aber nicht dazu.

    Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP797957
    Datum 01.11.2014 11:43   6022 x gelesen
    Der Unterschied ist, auch wenn das jetzt einigen sicher nicht gefallen wird, der Satz: Wir machen das doch ehrenamtlich. Der wird hier nämlich wahr. Diese Ehrenämter sind alle auf der ewigen Suche nach Personal, man will es rekrutieren und bei der Stange halten, sonst klappt das mit der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung nicht mehr. Das dann manche Führungskräfte, die eine wie auch immer geartete Aufwandsentschädigung erhalten, dies in der Steuererklärung angeben, und manche auch versteuern müssen, ist hinzunehmen. Notfalls fällt dieser Aufwand eben unter genau diese pauschale Aufwandsentschädigung. Das in manchen Bundesländern, z.B. die BaWü-Version des Verdienstausfalls, oder Orten mit "Einsatzgeld" auch die Einsatzkräfte möglicherweise darunter fallen, kann man akzeptieren, teils wird das Steuerrecht bzw. dessen Grenzen da ja auch mit Freigrenzen und Entschädigungshöhen berücksichtigt.

    Was hier aber diskutiert wird, ist die Verpflegung im Einsatzfall. Gehen wir ruhig mal davon aus, dass nicht jedes LF nach dem Müllcontainerbrand bei Lichter oder Lafer vorbeifährt und der Bürgermeister die Rechung zahlt, sondern dass man sich dabei schon Gedanken macht, wann man in welchem Umfang notwendige Betriebsstoffe für die Einsatzkräfte besorgt, weils sowohl günstig ist, wenn nicht allzuviele von denen aus den Latschen kippen, als auch das beim nächsten Einsatz wieder genug da sind, oder zeitnah genug da sind, ohne sich vorher ein Lunchpaket schnüren zu müssen. Und dann sitzt Otto Normalfeuerwehrmann nach Jahresende an der Steuererklärung, die mal einer in Bierdeckelgröße haben wollte, und die bei mir als Student mit Nebenjob schonmal an die 20 DIN A4-Seiten erreicht.

    Und dann trägt er eifrig auf Seite 24a ein:

    Sind sie Einsatzkraft einer Feuerwehr?
    • Nein (Glück gehabt)
    • Ja (bitte Formular EkFw ausfüllen)


    Haben sie als solche im Steuerjahr an einem Einsatz teilgenommen?
    • Nein (Glück gehabt)
    • Ja (bitte weiteres Formular ausfüllen)


    Haben Sie ein Einsatzwurstbrötchen erhalten?
    • Nö (weitere Angabe entfällt)
    • Ja, siehe nächste Frage (bei mehreren Einsätzen oder Wurstbrötchen bitte jeweils eigene Formulare, römisch durchnummeriert, anfügen)


    Herkunft des Brötchens?
    • aus dem 340.000 EUR- GW-Küche aus der letzten FW-Bravo (= volle Steuerpflicht, damit der ersatzbeschafft werden kann)
    • von der nach dreifachem Alarm angerückten SEG Betreuung (= halbe Steuerpflicht)
    • von der 74 jährigen rührseligen Brandobjektnachbarin geschenkt, die auch den Kaffee gekocht hat (= keine Steuerpflicht)


    Überreicht durch?
    • einfache Küchenhilfskraft, organisationsintern
    • alte Nachbarin oder als gleichwertig anerkannte Dritte
    • politischer Würdenträger vor Pressefotograf


    Mit Senf?
    • Nein (= keine Steuerpflicht)
    • Ja klar (Senf geliefert von der Metzgerei, der mit 7% Umsatzsteuer beschafft wurde)
    • Ja klar (Senf aus Privatkauf, der mit 14% Umsatzsteuer beschafft wurde)
    • Aber nur ein bisschen. (= halbe Steuerpflicht)


    Gabs ein Getränk dazu?
    • Nein (= keine Steuerpflicht)
    • Ja, Kaffeespende der besagten Nachbarin (= keine Steuerpflicht)
    • Ja, sonstiges Warmgetränk (= bitte Anlage WaG ausfüllen)
    • Ja, einfaches Kaltgetränk (siehe dann nächste Frage)


    War das Getränk über die unternehmerische Sorge der Einsatzleitung durch einen vorhergehenden Innenangriff gerechtfertigt?
    • Ja, IA bei Temperaturen über 600 Grad (bitte als Anlage verfärbten Nomexfetzen einreichen)
    • Naja, Nachlöscharbeiten, aber Luft war was trocken (= halbe Steuerpflicht)
    • Nein, wieder nur Sicherheitstrupp gewesen


    ...

    Wenn dann die steuerrechtlich einwandfreien Steuerbescheide kommen, und unter den 700 Einsatzkräften nach dem Brand eines leerstehenden Hotels hast du genau einen, dessen zwei von der SEG Betreuung überreichten Einsatzwurstbrötchen mit ein bisschen 14%-Senf und dem nur teilweise gerechtfertigten Getränk dazu führen, dass er mehr Kindergartenbeitrag zahlen muss, ist in dem ganzen steuerrechtlich einwandfreien System irgendwas vielleicht doch schief gelaufen, und für die Personalrekrutierung und -begeisterung hat man einen Monsterbeitrag geleistet.

    Und selbst wenn diese weitreichende Regelungslücke, ob das Einsatzwurstbrötchen mit Kaffee im ehrenamtlichen Feuerwehreinsatz ein steuerlich zu benennender Sachbezug ist, auf ministerieller Ebene im Arbeitskreis der Finanzstaatssekretäre schon nach dem dritten Wurstbrötchen Arbeitstreffen mit knapper Mehrheit vom Tisch gewedelt würde, find ich diese Fragestellung an sich immer noch lächerlich. Nur, falls es einer bis dato noch nicht bemerkt haben sollte.

    Mahlzeit.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 797958
    Datum01.11.2014 12:054702 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.
    Getränke (Mineralwasser) sind hier ausgenommen, da besteht Seitens des Unternehmers bei "Hitzearbeit" (IA etc) eine Bereitstellungspflicht.


    Und was machen wir jetzt wenn, leider auch nur dort, in Bayern ein Rechtsanspruch auf Verpflegung im Feuerwehrgesetz steht?

    Oder aber wenn die Einsatzverpflegung ähnlich wie Kraftstoff einfach zu einem Einsatzgeschehen dazu zählt?

    Grüße, BeschFl

    Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 797959
    Datum01.11.2014 12:084718 x gelesen
    Geschrieben von Harald S.Auch dabei habe ich idR keine Möglichkeit einen Hunger anders zu stillen und bei der Qualität sieht es teilweise echt Übel aus.

    Du kannst aber deinen Arbeitsalltag auch ohne das dort angebotene Frühstück bewältigen. Sei es mut Nüscht oder dem Besuch beim Bäcker oder was auch immer.

    Im Feuerwehreinsatz kann es durchaus fachlich geboten sein Verpflegung (SB) anzubieten um den weiteren Einsatzerfolg sicherzustellen.

    Und nun?

    Grüße, BeschFl

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 797962
    Datum01.11.2014 12:394750 x gelesen
    Hallo!

    Gehen wir doch mal davon aus, dass wir die Brötchen als "Sachleistung" sehen die der Arbeitgeber (Gemeinde, Feuerwehr) seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Wenn der Wert 44,-- im Monat (man möge mich berichtigen wenn ich falsch liege) nicht übersteigt, entfällt auch der geldwerte Vorteil den der "Mitarbeiter" (FA) versteuern müsste.

    Wobei ich nicht bestreite, das der genannte Betrag schon mal überschritten werden kann wenn bei einem längeren Einsatz Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie die eine oder andere Zwischenmahzeit nebst Getränken anfallen.

    Der kluge Einsatzleiter baut hier aber vor. Man nimmt dann einfach einen Pauschalbetrag pro Einsatzkraft und richtet sich von Seiten der UE danach.

    Ich hoffe ich liege nicht völlig daneben. Aber so hatte ich das noch irgendwie im Hinterkopf.

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW797964
    Datum01.11.2014 12:544935 x gelesen
    :-)

    gefällt mir, nur hast du vergessen, das bei Schenkungen die Steuerpflicht ab de ersten Euro gilt, sofern keine Verwandschaft besteht. Daher sollte die Brandnachbaroma eine Verwandte sein :-)

    Seht es mir nach, ich habe gerade 6 Monate Steuerprüfung hinter mir und das Niveau war gröstenteils tiefer.

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    AutorStef8fen8 S.8, Großauheim / Hessen797971
    Datum01.11.2014 16:29   5007 x gelesen
    An diesem Thread erkennt man mal wieder eine der größten Stärken "der Feuerwehr".
    Probleme schaffen, wo es -eigentlich- gar keine gibt. Man streitet sich um eine Sch....e, dass ich mir manchmal die Frage stelle, ob allen Mitforisten hier bewusst ist, dass Lebenszeit begrenzt ist.
    Das Ganze wird vermutlich so lange getrieben, bis ein besonders Findiger auf die Idee kommt, Rechtssicherheit, durch Nachfrage beim Finanzamt herzustellen.
    Dort bekommt ausgerechnet der aufstrebende Jungbeamte, der gerade an seiner ersten Beförderung arbeitet, diese Anfrage in die Finger und fängt an zu recherchieren.
    Am langen Ende wird es dann so ausgehen, wie es hier von manchem befürchtet wird.
    Und in einem neuen Jammerthread dann diskutiert, welche Konsequenzen das nun für die Gesellschaft im allgemeinen, und die Feuerwehr im speziellen hat. Und natürlich, welche Konsequenzen man selbst daraus zieht.
    Nicht zu vergessen die Schelte, dass "man" der Sicherheit der Allgemeinheit einen Bärendienst erwiesen hat und dieselbe deutlich gefährdet sieht.

    Es ist richtig, wichtig und unumgänglich, Rechtssicherheit im Feuerwehrdienst herzustellen. Nur sollte man dabei nicht den Blick dafür verlieren, wann man anfängt, die Kirche aus dem Dorf zu tragen.
    Manchmal ist es gut, einen Schritt Abstand zu nehmen und einen Blick auf die gesamte Situation zu werfen, um sich nicht im Kleinklein verrennen.


    In diesem Sinne schmiere ich mir jetzt mal ein ordnungsgemäß gekauftes und versteuertes Brötchen.



    P.S.
    Sarkasmus wurde in diesem Beitrag nicht separat gekennzeichnet.

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 797972
    Datum01.11.2014 17:194675 x gelesen
    Hallo!

    Na ja, Steffen.
    Ich fand diesen Threat jedenfalls interessanter als den 1000 Threat zum Thema "Gummiwurst". ;)

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorMarc8 L.8, Isernhagen / Niedersachsen797976
    Datum 01.11.2014 20:18   5704 x gelesen
    Hallo!

    (Entschuldigung Jürgen, dass ich mich an Dich anhänge, aber ich dachte, dass dass Du das Folgende nicht gleich persönlich nimmst.)

    Erstmal sollte sich alle wieder etwas beruhigen und runterkommen; zur Not auch einfach mal damit den Führungskreislauf durchlaufen. ;-))
    Auch in der Finanzverwaltung sitzen Leute, die auch einen gesunden Menschenverstand haben und wissen, wie das Leben läuft.
    Die Anwendung von Steuergesetzen ist zwar auch speziell, aber dafür gibt es ja auch Fachleute.

    Das Problem hier ist IMHO, das diese Frage durch notwendige Fallunterscheidungen in der Theorie hochkomplex wird,
    am Ende meiner Meinung nach aber kaum zu einem zu versteuernden Betrag führt.

    Geschrieben von Udo B.Wenn ..., ist die Verpflegung zwar steuerfrei, aber dennoch in der Jahreserklärung anzugeben.
    Und das steht jeweils wo (im Gesetz)? Wo genau (in der Einkommensteuererklärung) und wie wäre Diese wohl anzugeben?

    Für eine Einkommensteuerpflicht braucht man ja unter anderem eine sogenannte Einkunftsart, §2 Abs.1 EStG (Sachliche Voraussetzungen).
    Meiner Meinung nach könnte man hier wenn nur auf §19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) kommen.
    Dies bedingt aber, dass man die Tätigkeit in der FF immer als "Beschäftigung im öffentlichen Dienst" klassifiziert.
    Für die ganzen FF-Angehörigen, die kein Geld oder andere geldwerte Vorteile für diese "Arbeit" von Ihrer Stadt oder Gemeinde erhalten, hätte ich schon bei dieser Frage starke Bauschmerzen. Eigentlich müssten daher schon hier die ersten Leute herausfallen.
    Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sagt dazu nämlich unter anderem in § 1 LStDV aus (Kürzungen durch mich):
    (1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem ... Dienst angestellt oder beschäftigt sind ... und die aus diesem Dienstverhältnis ... Arbeitslohn beziehen. ...
    (2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, ...) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

    Trotzdem gibt es ja auch in der FF Personen, auf die dies zutrifft, z.B. die als Ehrenbeamte bestellen Funktionsträger u.ä.
    Man könnte natürlich dann auch Fragen, wie diese "Mahlzeit", z.B. euer Wurstbrötchen, überhaupt zu bewerten ist. Auch wenn man hier die jeweiligen Sachbezugswerte für anwendbar hält, müsste man unter anderem klären, ob dieses "Wurstbrötchen" bzw. die Mahlzeit nun Frühstück, Mittag- oder Abendessen ist. Diese Frage ist IMHO zwar akademisch interessant und eben nicht trivial, da man hier eventuell sogar Fallunterscheidungen durchführen könnte, mehr aber wohl auch nicht.
    Denn davor müsste man sich zuerst fragen, ob hier überhaupt Arbeitslohn vorliegt.
    Dazu könnte man in die Lohnsteuer-Richtlinien schauen, hier insbesondere in R 8.1 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LStR:
    (8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes:
    1. Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5, für ein sog. Arbeitsessen i. S. d. R 19.6 Abs. 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
    Dies würde also auf alle Wurstbrötchen zutreffen, die von der Feuerwehr (als Teil der Gemeinde) oder auf Anweisung/Bestellung der Feuerwehr z.B. vom DRK oder vom Wurstbrötchen-Lieferdienst an der Einsatzstelle an die FF-Angehörigen ausgegeben werden.
    Da sich der Gesetzgeber in § 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c) EStG schon zu dem gleichen Sachverhalt der Einsatzverpflegung bei den Berufsfeuerwehren geäußert hat, dürfte es eigentlich außer Frage stehen, ob es sich bei einem längeren Feuerwehreinsatz, bei dem Verpflegung angeboten wird, um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz handelt, bei dem die Interessen des Arbeitgebers am Arbeits-Ablauf überwiegen: (Kürzungen durch mich)
    Steuerfrei sind (Nr. 4) bei Angehörigen der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden ...
    c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
    Sonst wäre ja in einem Einsatz die gleiche Verpflegung für die BF steuerfrei, bei den FF-Funktionsträgern aber steuerlich relevant.

    Natürlich müssen die Kosten für die Mahlzeit angemessen sein.
    Da mir aber nicht über Brötchen mit Beluga-Kaviar, Austern und Champagner reden, halte ich auch dies für die Praxis für nicht relevant.
    Man könnte sich natürlich für die Angemessenheit des Wertes einer Mahlzeit auf R 19.6 Abs. 2 LStR (40 EUR) beziehen, wobei ich hier diese Frage hinsichtlich der Wertermittlung auch noch nicht abschließend geklärt sehe, wie hier bei einem Feuerwehreinsatz diese Kosten zu ermitteln wären, auch im Hinblick auf den Wert von 60 EUR in § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. Ausblick: Geplant ist hier (R 19.6 Abs. 2 LStR) ab 01.01.2015 sowieso eine Anhebung auf 60 EUR.

    Und noch als Letztes: Da wir ja über Arbeitslohn reden, wäre dies zuerst für die Städte und Gemeinden relevant,
    den diese müssten ja, soweit es sich um Arbeitslohn handelt, die ordnungsgemäße Versteuerung durchführen.

    Ich hoffe, das ich mich einigermaßen kurz gefasst habe und meine Ausführungen nicht zu juristisch waren.
    Ich habe versucht, die Sachen möglichst zu vereinfachen und stark zu kürzen; die Juristen mögen mir dass verzeihen.
    Akademisch halte ich die Frage übrigens für sehr interessant, aber nicht für praxisrelevant.

    MkG
    Marc

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW797977
    Datum01.11.2014 21:18   4876 x gelesen
    Hallo,

    ihr könnt ja mal einen Thread aufmachen, wo überall die Fw in Geld und verwandten Dingen in den letzten Jahren so geglaubt hat, sie hätte "recht, weil 1. sowieso, 2. immer schon so gewesen, 3. ehrenamtlich erforderlich bzw wahlweise nicht anders darstellbar....

    Ich fang mal an...
    1. (Um-)Bauen ohne Baugenehmigung, weil Eigenleistung...
    2. schwarze (Vereins-)Kassen
    3. faktische Gaststättenkonkurrenz
    4. Verstösse gegen UVv, Umwelt-, Abwasserrecht
    usw.

    Und dann sortiert mal die Urteile dazu - und wie schnell sich da zT dann was geändert hat, weil u.a. Führungskräfte zum Teil plötzlich wirtschaftlich persönlich haftend waren...

    Insofern ist die Frage nach der steuerfreien Verpflegung die gleiche - und berechtigt - wie die nach geldwerten Vorteilen für Wohnungen, Dienstwagen usw.
    Und es obliegt den Dienstherren und Führungskräften, das sauber zu lösen. Gehen tut das, aber mit Sichheit nicht dadurch, indem man sagt "geht mich nix an"...
    (Wobei das Problem mit Sicherheit niemals das Brötchen an der ESt zweimal im Jahr sein wird, sondern wenn es sich zB um regelmäßige Leistungen handelt....)

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorStef8fen8 S.8, Großauheim / Hessen797984
    Datum01.11.2014 22:324679 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich C.(Wobei das Problem mit Sicherheit niemals das Brötchen an der ESt zweimal im Jahr sein wird, sondern wenn es sich zB um regelmäßige Leistungen handelt....)
    Eben.
    Es wurden ja mittlerweile -zum Glück- die Nebel ein wenig gelichtet.

    Wobei Deine Punkte 1-4 in einer ganz anderen Liga spielen und weit weniger abstrakt sind.
    Einigen bis etlichen Führungskräften/Vorständen wird dies hier
    Geschrieben von Ulrich C.weil u.a. Führungskräfte zum Teil plötzlich wirtschaftlich persönlich haftend waren...
    überhaupt nicht bewusst sein, wenn sie ein Amt annehmen.
    Nicht ohne Grund, bieten verschiedene Institutionen Seminare zu eben jenen (und weiteren relevanten) Themen an.

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