alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

Sortierung umschalten zurück

ThemaAuf dem Weg zum Einsatz geblitzt: Jetzt drohen Bußgeld und Fahrverbot47 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Denkzettel für Feuerwehrmann? - Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt: Jetzt drohen Bußgeld und Fahrverbot
  • Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt: Freispruch für Feuerwehrmann
  • Unfälle bei Rettungseinsätzen: Forsche Helfer, milde Strafen
  • Auch wenn es eilt, gelten Regeln
  • DER FEUERWEHRMANN 2005, 221 Sonderrechte im Straßenverkehr
  •  
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg798394
    Datum10.11.2014 10:0733887 x gelesen
    Guten Tag

    siehe auch:

    -> RP " Denkzettel für Feuerwehrmann ? "

    Darf ein Feuerwehrmann, wenns brennt, schneller fahren, als die Polizei erlaubt? Es kommt darauf an, lautet die Antwort der Behörden. Einem Vorderpfälzer, der auf dem Weg zum Einsatz geblitzt wurde, droht jetzt ein Bußgeld von 188,50 Euro plus ein einmonatiges Fahrverbot. Das kann nicht wahr sein, meint sein Anwalt Stefan Beck.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW798397
    Datum10.11.2014 10:46   24076 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D.Das kann nicht wahr sein, meint sein Anwalt Stefan Beck.

    doch.... weil ähnliche Entscheidungen gabs schon mehrere...

    Weil - und das steht so auch im Text des Artikels:

    "Grundsätzlich räumt die Straßenverkehrsordnung nicht nur Polizisten, sondern auch Angehörigen des Katastrophenschutzes oder der Feuerwehr Sonderrechte ein, teilt dazu das Polizeipräsidium Rheinpfalz auf Anfrage mit. Das bedeute, dass solche Helfer im Falle eines Falles selbst dann von Tempolimits befreit sind, wenn sie mit ihrem Privatfahrzeug unterwegs zum Einsatz sind. Allerdings dürfe dieses Sonderrecht laut Straßenverkehrsordnung nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Das gewährte Sonderrecht einer Tempoüberschreitung gilt also nicht unbegrenzt, macht das Polizeipräsidium deutlich. Vielmehr bedürfe seine Inanspruchnahme immer einer Einzelbewertung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung. Und die Gerichte hätten entschieden, dass mäßige Geschwindigkeitsübertretungen ohne Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer im Einzelfall von dem Sonderrecht noch abgedeckt sein können."

    Und das kann innerstädtisch noch weit weniger sein!
    (Oder glaubt ernsthaft einer, dass der FA in einer Fußgängerzone, 30km/h oder schlicht innerstädtisch (50 km/h) beliebig schnell fahren darf? Kein anderer Verkehrsteilnehmer muss und kann damit rechnen .... - und das wird letztlich auch für die Fahrer mit Sonder- und Wegerechtsfahrzeugen irgendwann zum Thema ... das beste Beispiel sind die Unfälle an Kreuzungen...)

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg798398
    Datum10.11.2014 10:5321451 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Ulrich C.Das gewährte Sonderrecht einer Tempoüberschreitung gilt also nicht unbegrenzt,
    das bezieht sich nicht nur auf den Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkung sondern auch auf den zeitlichen Ablauf und die Entfernung zum Feuerwehrhaus.

    15 min nach einer Alarmierung bzw. 15km vor dem Feuerwehrhaus hat man da deutlich schlechtere Karten als wenn man in den ersten Minuten 2 km vor dem Feuerwehrhaus geblitzt wird.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJan 8R., Hahnheim / RLP798400
    Datum10.11.2014 11:2220824 x gelesen
    Hallo,

    ich kann teilweise die Rechtsprechung in diesem Punkt sehr gut verstehen. Leider finde ich die Ausbildung in diesem Punkt, Sonderrechte und Wegerechte bei der Feuerwehr, sehr schlecht. Diese geht nie von dem Individuum Feuerwehrmann aus.

    Natürlich darf der Feuerwehrmann Sonderrechte und Wegerechte in Anspruchnehmen. Aber da diese jedoch immer eine Risikoabwägung und Einzelfallabwägung unterliegen, folgt logisch daraus, dass zur Minimierung des Risikos für einen Selbst, man auch auf Einsatzfahrten prinzipiell alle Regeln des Straßenverkehrs beachten muss und alle Massnahmen ergreifen muss, dass man mehr Rechte für sich beanspruchen kann (Also immer Blaulicht und Martinshorn an).

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMark8us 8H., Knittlingen / Baden-Württemberg798402
    Datum10.11.2014 11:4020252 x gelesen
    Lieber Jan,

    das ist leider nicht ganz richtig wenn du schreibst: Natürlich darf der Feuerwehrmann Sonderrechte und Wegerechte in Anspruchnehmen

    Sonderrechte = ja.
    Wegerechte = nein!

    Wegerecht ist im Gegensatz zu Sonderrechten ZWINGEND an Blaulicht und Martinshorn gebunden, und die hat man im Privat-PKW nicht.

    Gruß
    M. Haberstroh

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJan 8R., Hahnheim / RLP798403
    Datum10.11.2014 11:5120277 x gelesen
    Hallo Markus,

    klar du hast Recht.

    Aber ich habe das auf die gesamte Fahrt zum Einsatz bezogen. Also mit privatem PKW zum Feuerwehrgerätehaus, dann mit Feuerwehrauto weiter und wenn es sein sollte auch wieder zurück. Es gibt ja auch manchmal Unfälle mit Einsatzfahrzeugen auf Einsatzfahrten.

    Dann gelten Sonderrechte und/oder Wegerechte. Die Risikoabwägung sollte ja bei allen Lagen immer für das Individuum "Feuerwehrmann" gelten, da die Feuerwehr als Institution ja nicht Ordnungs-/Strafrechtlich belangt werden kann.

    grüße


    Jan

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz798431
    Datum10.11.2014 19:2318602 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich C.Und das kann innerstädtisch noch weit weniger sein!

    Im vorliegenden Fall geht es um eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit baulicher Trennung in der Mitte, zwei Spuren pro Richtung und Standstreifen. Mir sind Autobahnabschnitte bekannt die schlechter ausgebaut sind und kein Tempolimit besitzen, also ist der Einwand des Anwalts durchaus nachvollziehbar.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHans8wer8ner8 K.8, Sebnitz, OT Ottendorf / Sachsen798434
    Datum10.11.2014 20:2118328 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Steffen W.
    Im vorliegenden Fall geht es um eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit baulicher Trennung in der Mitte, zwei Spuren pro Richtung und Standstreifen.
    Was trotzdem erst bewertbar wird, wenn man die Gesamtfahrstrecke/Entfernung dazu kennt - mal ne echte GMV-Aufgabe...?

    mkg hwk

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin798435
    Datum10.11.2014 20:5218282 x gelesen
    Geschrieben von Hanswerner K.Was trotzdem erst bewertbar wird, wenn man die Gesamtfahrstrecke/Entfernung dazu kennt - mal ne echte GMV-Aufgabe...?


    Guck's Dir doch einfach selber an: Die Informationen lauten "Ludwigshafen", "Speyer", "B9", also reden wir über den von mir markierten Streckenabschnitt.

    Ich kann nicht erkennen, daß auch nur auf einem Meter der Strecke
    - kein Mittelstreifen vorhanden,
    - keine zweite Spur vorhanden,
    - keine Standspur vorhanden,
    - keine Einfädelspuren an Einfahrten oder Ausfädelspuren an Ausfahrten vorhanden
    wären. Geringe Kurvenradien kann ich auch nicht entdecken.

    Die Darstellung von Steffen W. entspricht also auf ganzer Streckenlänge den Tatsachen, sofern da keine Baustelle eingerichtet war.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW798436
    Datum10.11.2014 21:0618854 x gelesen
    Geschrieben von Steffen W.Im vorliegenden Fall geht es um eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit baulicher Trennung in der Mitte, zwei Spuren pro Richtung und Standstreifen. Mir sind Autobahnabschnitte bekannt die schlechter ausgebaut sind und kein Tempolimit besitzen, also ist der Einwand des Anwalts durchaus nachvollziehbar.

    M.E. nein, weil wenns da eine Beschränkung gibt, wissen das alle anderen auch - aber keiner rechnet damit, dass ein "normaler" PKW mit so einer erhöhten Geschwindigkeit kommt... DAS ist das Problem... nicht die Geschwindigkeit an sich..

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW798443
    Datum10.11.2014 22:0217921 x gelesen
    Geschrieben von Steffen W. Im vorliegenden Fall geht es um eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit baulicher Trennung in der Mitte, zwei Spuren pro Richtung und Standstreifen. Mir sind Autobahnabschnitte bekannt die schlechter ausgebaut sind und kein Tempolimit besitzen, also ist der Einwand des Anwalts durchaus nachvollziehbar.
    Es geht aber auch um die Strecke Ludwigshafen - Speyer und das Zurückbringen des Dienstwagens zwischen Alarmierung und Fahrt zur Wache/GH.
    Über welche Zeitspanne reden wir da? 20min?
    Für mich ist da keine Verhältnismäßigkeit mehr gegeben.

    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Andreas

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP798445
    Datum10.11.2014 22:2518055 x gelesen
    Geschrieben von Andreas B. Für mich ist da keine Verhältnismäßigkeit mehr gegeben.Sehe ich auch so. Lt. der Homepage der Feuerwehr Speyer kommt als "Großbrand" vormittags im März nur dieser Fall in Frage. Wenn ich dann die Argumentation des Anwalts verfolge, ist das nicht überzeugend (wobei es das mit der "Zusatzausbildung Atemschutz" und "Ausnahmesituation" eh nicht ist).

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 798447
    Datum10.11.2014 22:33   18753 x gelesen
    Hallo!

    Und warum sich nicht einfach an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten?

    Wo ist denn das Problem? Steht da 30 km/h dann fahre ich eben auch nur 30 km/h. Warum immer dieser "Eile" und anschließend diese ellenlangen Diskussionen?
    Einfach beim nächsten Einsatz, Welt- oder Galaxienalarm die Wache in der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anfahren und gut ist.

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW798456
    Datum11.11.2014 08:5217460 x gelesen
    Moin,

    das Problem ist mit einem Kartenausschnitt nicht zu lösen.

    Interessant wäre eine Gesamtansicht folgender Punkte:

    - Alarmierungszeit
    - Zeitentfernung bis zum Blitzen
    - Entfernung zum Gerätehaus
    - Einsatzart

    usw.

    Grundsätzlich erwarte ich schon, dass man sich den Folgen seines eigenen Handelns bewusst ist.... und dass eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 bis 40 km/h auch folgen haben kann... Einsatz hin oder her.

    Gruß

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorRola8nd 8K., Reute / Baden-Württemberg798461
    Datum11.11.2014 10:2817565 x gelesen
    Hallo Kameraden,
    einen Denkzettel hat hier der Kollege mit sicher bekommen. Ob das für die Motivation gut und sinnvoll ist ist fraglich.
    Man kann sicher geteilter Meinung sein ob es zu einem Strafzettel inkl. Fahrverbot kommen muß, da hier die Gesetzeslage durch die Formulierung Allerdings dürfe dieses Sonderrecht laut Straßenverkehrsordnung nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. eine große Bandbreite zulässt.
    Darin sehe ich das eigentliche Problem.
    Wo fängt die "gebührende Berücksichtigung" an, wo hört sie auf?
    Wenn ich in das Forum die folgenden Fragen einstelle, werde ich hier schon einen "Blumenstrauss" an verschiedenen Antworten bekommen:
    Wie schnell darf ich in den Zonen 30, 50, 70 Innerorts, wie schnell auf der Landstrasse, auf der Schnellstrasse, auf der Autobahn fahren, bei folgenden Einsatzszenarien: Kleinbrand, Zimmerbrand, Wohnungs- und Gebäudebrand, mit und ohne Personen im Gebäude, ABC Einsatz....
    Der Gesetzgeber sollte hier den Feuerwehren und somit jedem FA, durch ein entsprechend klar formuliertes Gesetz, eine klare Linie vorgeben. Welche Geschwindigkeitüberschreibung ist wo, bei welchem Einsatzstichwort möglich.
    So lange dies nicht der Fall ist, ist jeder Vorfall Auslegungssache eines Richters und somit dessen Willkür ausgesetzt.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHart8mut8 H.8, Münstermaifeld / RLP798464
    Datum11.11.2014 10:5017284 x gelesen
    Geschrieben von Roland K.Wo fängt die "gebührende Berücksichtigung" an, wo hört sie auf?
    ...
    Der Gesetzgeber sollte hier den Feuerwehren und somit jedem FA, durch ein entsprechend klar formuliertes Gesetz, eine klare Linie vorgeben. Welche Geschwindigkeitüberschreibung ist wo, bei welchem Einsatzstichwort möglich.
    So lange dies nicht der Fall ist, ist jeder Vorfall Auslegungssache eines Richters und somit dessen Willkür ausgesetzt.

    Stimme Dir vom Grundsatz zu. Nicht die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich ist das Problem, sondern wie, wo und wann wird sie unter welchen Umständen begangen.
    Hat derjenige andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, dann ist es auch wenn er sich an die Höchtgeschwindigkeit gehalten hat, hat er ein Problem, hat er dann nämlich nicht die "gebührende Berücksichtigung..." walten lassen. Dann sind aber auch 30 in der 30er Zone u.U. schon zu schnell. Ob der Kamerad im Fallbeispiel andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, kann ich nicht beurteilen.

    Dass eine Gefährdungslage allein dadurch vorgelegen haben soll nur weil andere nicht mit jemandem, der mit überhöhter Geschwindigkeit fahren könnte, rechnen können, halte ich für etwas weit her geholt.
    Ich bin kein Befürworter von Raserei, mit der Zeit werden die meisten Kameraden auch ruhiger was das anbelangt. Ich habe auch schon Kameraden nicht mit in den Einsatz genommen, wenn sie "auf 2 Rädern " auf den Feuerwehrplatz "geflogen" sind. Es darf zügig gefahren werden - und vor allem darf niemand gefährdet werden.

    Ich unterstelle dem Kameraden grundsätzlich, dass er die doppelte Alarmierung nicht als Grundlage für sinnlose Raserei genommen hat. Von daher handelte er in redlichem Interesse. Der Einzelfall ist zu überprüfen, jedoch wurde bereits bemerkt, dass es nicht um die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich gehen darf (er hat Sonderrechte!) sondern ob dies unter der berühmten "gebührenden Berücksichtigung von Ordnung und Sicherheit" geschehen ist.
    Genau das hat Roland sinngemäß auch gemeint - wie schnell ist denn zu schnell - dafür gibt es keine Regel.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP798466
    Datum11.11.2014 11:1617145 x gelesen
    Willst du ein solches Gesetz haben, leg mal ein BGB, HGB und die SGB's aufeinander, dann hast du schonmal den ungefähren Umfang.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen798478
    Datum11.11.2014 12:2317030 x gelesen
    Geschrieben von Roland K.So lange dies nicht der Fall ist, ist jeder Vorfall Auslegungssache eines Richters und somit dessen Willkür ausgesetzt.

    Man könnte ja mal prüfen, ob es spezielle Vorgaben gab.

    Mir hat man die Inanspruchnahme der Sonderrechte absolut und explizit verboten.

    [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

    Uwe S.

    *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg798479
    Datum11.11.2014 12:2616949 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Uwe S.Mir hat man die Inanspruchnahme der Sonderrechte absolut und explizit verboten.
    wer?

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen798480
    Datum11.11.2014 12:4717019 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.wer?

    Mein Dienstherr hat eine Anweisung zur Dienstausübung herausgegeben. In selbiger Anweisung steht sinngemäß drin, dass dem Helfer (also nicht dem hauptamtlichen Mitarbeiter) die Unterscheidung ob §35 angewendet werden kann nicht zugetraut wird. Deshalb enthält diese Dienstanweisung die explizit genannte Vorgabe "[...] Das THW verzichtet bei der Anfahrt mit Privatfahrzeugen zum Ortsverband oder auch zur Einsatzstelle (Anfahrt zum Einsatz nach einer Alarmierung) auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO. [...]"

    Selbige Anweisung ist in unserer Organisationseinheit jedem Helfer vorgelegt worden und er musste die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Der Zustand ist für mich sehr unbefriedigend, da dies in meiner ganzen THW-Karriere merkwürdigerweise die einzige Dienstanweisung ist, deren Erhalt ich schriftlich bestätigen musste und da mir merkwürdigerweise nicht bekannt ist, dass jemals eine unrealistisch schnelle Anfahrt eines Helfers sanktioniert wurde.

    Meine persönliche Konsequenz ist, dass ich wegen meines Fahrverhaltens gelegentlich als Wanderdüne bezeichnet werde. Ich persönlich bin der Meinung, dass diese Festlegung sehr merkwürdig ist, wenn man von der selben Person dann später die Abarbeitung komplexer Einsätze erwartet, aber für solche Überlegungen werden woanders hochdotierte Posten geschaffen ...

    [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

    Uwe S.

    *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen798490
    Datum11.11.2014 17:2816809 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Roland K.Wie schnell darf ich in den Zonen 30, 50, 70 Innerorts, wie schnell auf der Landstrasse, auf der Schnellstrasse, auf der Autobahn fahren, bei folgenden Einsatzszenarien: Kleinbrand, Zimmerbrand, Wohnungs- und Gebäudebrand, mit und ohne Personen im Gebäude, ABC Einsatz....
    Der Gesetzgeber sollte hier den Feuerwehren und somit jedem FA, durch ein entsprechend klar formuliertes Gesetz, eine klare Linie vorgeben. Welche Geschwindigkeitüberschreibung ist wo, bei welchem Einsatzstichwort möglich.


    Du vergisst auch noch den Passus "Sofern zur Erfüllung [..] Aufgaben notwendig". Wenn man den noch dazu nimmt, kämen Faktoren wie Ausbildung zum AGT, evt. Führungsposition, Sonderqualifikation etc. dazu. Von der Länge der Anfahrtsstrecke und der zum Alarmierungszeitpunkt statistisch normalerweise verfügbaren Mannschaft inkl. Qualifikation mal ganz abgesehen.

    Da entsteht ein Gesetzt, das kein Mensch nachvollziehen kann ;-). Es hilft nur: GMV einschalten. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die einen Führerscheinverlust zur Folge hat ist nunmal nur richtig schwer als notwendig begründbar. Je weiter die Anfahrt, desto schwieriger wird's. Dessen muss man sich bewusst sein, wenn man für sich beansprucht, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung jetzt notwendig ist.

    Wenn die Feuerwehren eine knallharte Vorgabe wünschen, würde ich als Gesetzgeber antworten: "Na gut, dann eben gar keine Überschreitungen im Privat PKW. Alles andere ist nicht vorhersehbar" ;-)

    MFG

    Ingo

    --

    "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
    -
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg798513
    Datum11.11.2014 22:1516347 x gelesen
    Geschrieben von Roland K.Wo fängt die "gebührende Berücksichtigung" an, wo hört sie auf?
    Die ganze Problematik wird ja in dem Artikel schon deutlich.

    Einerseits steht dort Das gewährte Sonderrecht einer Tempoüberschreitung gilt also nicht unbegrenzt, macht das Polizeipräsidium deutlich. Vielmehr bedürfe seine Inanspruchnahme immer einer Einzelbewertung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
    Anderseits ist die ausgesprochene Strafe aber für die vollen 50 km/h berechnet worden. Selbst die Polizei differenziert hier nicht was noch zulässig ist und was zu schnell ist. Einfach weil sie es nicht wissen.

    So wird quasi der Betroffene gezwungen vor Gericht zu gehen. Wer schön wenn es mal jemand so weit treiben könnte das es ein Grundsatzurteil gibt.

    Gruß Ralf

    Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

    Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

    Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW798519
    Datum11.11.2014 23:0016688 x gelesen
    Geschrieben von Ralf H.Selbst die Polizei differenziert hier nicht was noch zulässig ist und was zu schnell ist.

    Die Polizei hat sich ungewöhnlich detailliert und kompetent geäußert.

    Entweder gibt es dort jemanden, der für diesen seltenen Spezialfall überdurchschnittliche Fachkenntnisse hat, oder die zuständigen Leute haben sich erstmal gründlich schlau gemacht, bevor sie sich geäußert haben.

    Geschrieben von Ralf H.So wird quasi der Betroffene gezwungen vor Gericht zu gehen.

    Die Polizei will die Sache nicht auf dem Verwaltungsweg entscheiden sondern einem ordentlichen Gericht vorlegen. Das finde ich nicht unbedingt abwegig bei so einem Fall. (das macht hier die Bußgeldstelle dem Vernehmen nach übrigens ähnlich, und das nicht nur bei Privatfahrzeugen...)

    Geschrieben von Ralf H.Wer schön wenn es mal jemand so weit treiben könnte das es ein Grundsatzurteil gibt.

    Ein Grundsatzurteil für eine Straße der Form X in der Verkehrssituation Y und den Alarmierungs-Randbedingungen Z mit jeweils noch mindestens 5 Detailkriterien?

    Nein, das wird nichts.

    Es kann und wird keinen pauschalen Freibrief für irgendwas geben. Sonderrechte bedeuten immer, dass man über Absatz 8 eine Einzelfallentscheidung treffen und ggf. hinterher verantworten muss.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorArne8 H.8, Gelnhausen / Hessen799194
    Datum23.11.2014 21:1116494 x gelesen
    Sehr gut.

    Ich behaupte nämlich, daß 90% der Feuerwehrleute, die zu schnell zum Gerätehaus fahren, dies nicht tun, weil sie in Not geratenen Mitbürgern möglichst schnell helfen möchten, sondern es geht ihnen vor allem darum, einen möglichst guten Platz auf dem Löschfahrzeug zu bekommen.

    Grüße,

    Arne

    Digitalfunk im Griff: http://tetracontrol.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMatt8hia8s M8. B8., Regensburg / Bayern799197
    Datum23.11.2014 21:2316157 x gelesen
    Sehe ich im Allgemeinen nicht so. Grund, warum die Mehrheit bei einer FF sind, ist doch wohl grundsätzlich die Hilfe für in Not geratene. Grundsatz müßte natürlich sein, sicher am Gerätehaus anzukommen. Sonst kann man ja dann auch keine Hilfe mit der Feuerwehr leisten. Überschaubare Überschreitungen der Geschwindigkeit bei sicherer Beherrschung der verkehrslage sind daher am allerwichtichsten. Wenn dann mal ein 10 EUR Strefzettel käme...- Was soll´s. Kann man ja zahlen. Aber es sollte sich niemand verlassen, dass bei einem alarmierten Wasserschaden oder so bei massiver Überschreitung es mit mahnenden Worten abgeht.

    Also : Langsam, langsam ...es pressiert!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland799200
    Datum23.11.2014 21:3116070 x gelesen
    Geschrieben von Arne H.es geht ihnen vor allem darum, einen möglichst guten Platz auf dem Löschfahrzeug zu bekommen

    Ich würde das abändern in "überhaupt einen Platz auf dem Löschfahrzeug zu bekommen". Es ist liegt nunmal leider in der Natur der Sache "Freiwillige Feuerwehr", dass ich in der Regel mehr Kräfte alarmiere als schließlich ausrücken dürfen.

    Gruß
    Frank

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen799205
    Datum23.11.2014 21:47   16936 x gelesen
    Geschrieben von Jakob T.Und warum sich nicht einfach an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten?

    Mal ganz unabhängig von der "Problematik" Alarmierung weg...

    Halten sich den überhaupt alle auch privat an die Geschwindigkeitsbegrenzungen?

    wenn man das Ganze mal ganz ehrlich betrachtet, sind das vor allem eines - willkürliche Festlegungen. Nicht mehr und nicht weniger.

    Die A7 wurde von Kassel Richtung Süden vom Land Hessen vor mittlerweile mehr als einem Jahr (es könnten fast 2 sein), von (fast) allen Tempolimits befreit. Und oh wunder, die A7 ist dadurch nicht zur Todesstrecke geworden.
    Und sorry, die B9, aber auch die B 44 (Tempo 100) sind Straßen, die sind zweispurig, zum Großteil mit Standstreifen und baulich getrennter Gegenfahrbahn. Die B47 hat man, bei gleichem ausbau komischerweise mit dem Zeichen 331.1 gekennzeichnet und KEIN Tempolimit.... das Ganze ist für mich seeehr oft eins - ein Mittel zur Abzocke, aber ganz gewiss kein Mittel zur Unfallverhütung.

    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach

    "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
    (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg804057
    Datum13.02.2015 11:0816374 x gelesen
    hallo,

    dazu ein TV-Bericht:

    p.gifLandesschau Rheinland-Pfalz: Hoffnung für geblitzten Feuerwehrmann | Video der Sendung vom 12.02.2015

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg804062
    Datum13.02.2015 12:0315771 x gelesen
    Hallo zusammen,

    ob da die Hoffnung nicht trügt?

    Der besagte Notarzt mag ja neben der erhöhten Geschwindigkeit auch noch 'genötigt " haben.
    Aber er fuhr auch ein Fahrzeug mit sichtbarer Sondersignalanlage - - > Ergo auch für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar .

    Der gute Mann fuhr hier nur im Privatauto. Ohne Kenntlichmachung. Ob das Gericht das so vergleichen kann/will?

    Viele Grüße

    Lars
    _______________________________________________

    Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP804072
    Datum13.02.2015 13:18   16086 x gelesen
    Geschrieben von Lars B. ob da die Hoffnung nicht trügt? Hoffentlich tut sie das. Das hier ist ein, wie du schon geschrieben hast, völlig anders gelagerter Fall. Die Entfernung (Ludwigshafen-Speyer >20km, dazu teils Stadtverkehr), die Zeit (erst noch den Firmenwagen in Ludwigshafen wegbringen), dann die Erfordernis genau dieser Einsatzkraft mit diesen Qualifikationen bei einer Nachalarmierung...
    Dieser Fall darf nicht einfach ungeahndet bleiben. Bei dem Notarzt könnte man, wenn jemand mit einer falschen Vorbildfunktion argumentiert, immer noch die Eigenheiten eines Notarztes anführen. Aber bei einem einfachen AGT als Nachrücker zu einem laufenden Brandeinsatz... Das wäre dann wirklich das dümmstmögliche Signal an alle anderen Einsatzkräfte.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP804078
    Datum13.02.2015 15:1815510 x gelesen
    Ergebnis: Freispruch.
    Hoffentlich schreibt man wenigstens was brauchbares in die Urteilsbegründung rein, damit es nicht ganz danach aussieht, dass Sonderrechte jeden Quatsch rechtfertigen.
    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz804082
    Datum13.02.2015 16:4715421 x gelesen
    Naja, man muss schon differenzieren. Natürlich darf das kein Freibrief für Harakirifahrten sein. Hier in diesem Fall war das Gericht der Ansicht es war rechtmäßig, in einem anderen Fall kann das schon wieder ganz anders aussehen.Darüber sollte sich jede Einsatzkraft bewusst sein! Ich teile die Entscheidung des Richters, auch wenn die 150 km/h grenzwertig sind. In Anbetracht des Ausbauzustandes der Strecke und der Verkehrslage aber vertretbar, zudem niemand unmitttelbar bedrängt bzw. gefährdet wurde. Man kann natürlich darüber diskutieren ob bei einer Alarmerhöhung und recht großer Entfernung so eine Anfahrt sinn macht...

    Gruß
    Thomas

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg804098
    Datum13.02.2015 22:1814682 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Sebastian K.

    Sehe ich auch so. Lt. der Homepage der Feuerwehr Speyer


    Ist der Beklagte und jetzt freigesprochene FW-Mann erwiesen Angehöriger der FF Speyer ?
    Auf den auf SWR gezeigten TV-Berichten meine ich das Feuerwehrhaus und Fahrzeugen der FF Ludwigshafen-Ruchheim, in dem sich der FW-Angehörige aufhielt, erkannt zu haben. Das würde der Fahrstrecke eine andere Richtung geben.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP804100
    Datum13.02.2015 22:5014751 x gelesen
    Ich denke schon das Speyer richtig ist. Die Mitgliedschaft und auch der Einsatz der Speyrer Wehr werden in diversen Artikeln übereinstimmend genannt. Die Aufnahmen jetzt im Video passen wirklich nicht dazu. Vielleicht Doppelmitgliedschaft am Arbeitsplatz (Ruchheim hat einen eigenen Ausrückebereich, und ist nicht "nur" BF-Unterstützung), oder das Gerätehaus war einfach am nächsten als das Fernsehen kam, und man hat dort unterstützt... Der Name, der im Film genannt wird, taucht auch in der Mannschaftsdarstellung von Ruchheim nicht auf.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMarc8 M.8, Heidenheim a. d. Brenz / Baden-Württemberg804112
    Datum14.02.2015 12:0114869 x gelesen
    Auf ARD "Brisant" wurde eine etwas andere Schnittfassung gezeigt, in der die Gegenseite noch begründen konnte warum sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen will: Zwischen Alarmierung und dem Blitzen lagen über 30 Minuten...

    Ich hoffe nicht, dass der Fall mit dem Notarzt jetzt eine Lawine lostritt und jeder, vermeintlich zu Unrecht, geblitzte FM jetzt zur Presse rennt.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJure8k D8., Walldorf / Baden- wü.804117
    Datum14.02.2015 15:5114753 x gelesen
    Hallo,

    der Spiegel hat das Thema auch gefunden, finde der Artikel passt zu diesem Thread.
    In diesem Fall hier zum Glück ohne Unfall...

    Spiegel


    Gruß

    Jurek

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg820039
    Datum11.05.2016 17:5310416 x gelesen
    Guten Tag

    Aktuell:

    -> " Keine Milde für geblitzten Feuerwehrmann "

    Mit 39 km/h zu schnell zum Einsatz: Richterin Weckert stellt Verfahren gegen Marco Dürr nicht ein.
    [...]
    Richterin Weckert zog sich zunächst zur Beratung mit der Staatsanwaltschaft zurück, die einer Einstellung des Verfahrens allerdings genauso wenig zustimmen konnte wie sie selbst.
    In seinem Schlussplädoyer strich Stein noch einmal heraus, das sein Mandant die Entscheidung zu treffen gehabt habe, ob er Menschenleben retten wolle und sich deshalb entschlossen habe, sein Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit zu steuern.




    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJuli8a S8., Schramberg / BW820283
    Datum21.05.2016 09:509971 x gelesen
    Auch-wenn-es-eilt...

    Ein klares Statement von einigen Kommandanten

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg821112
    Datum20.06.2016 08:219873 x gelesen
    Guten Tag

    zum Thema auch:

    -> " Rasende Ehrenamtler - Freiwillige Feuerwehrleute geblitzt: Bußgeld auch bei Einsatzfahrt? "

    Wenn Krankenwagen, Polizei oder Feuerwehr mit Blaulicht unterwegs sind, gilt das als Einsatzfahrt. Die anderen Verkehrsteilnehmer sind dann verpflichtet, Platz zu machen. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks (THW) haben dieses Privileg nicht. Schnell zum Einsatzort beziehungsweise zum Gerätehaus müssen sie trotzdem. Gelten für sie besondere Rechte?


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW821114
    Datum20.06.2016 08:359542 x gelesen
    Gab es da nicht mal ein Urteil aus Stuttgart, das was anderes aussagte?

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen821116
    Datum20.06.2016 10:429489 x gelesen
    Naja

    Es dürfte bundeseinheitlich Konsens sein den Ehrenamtler nach der Alarmierung Sonderrechte zuzugestehen, beginnt ja schon beim eventuellen Falschparken um Unterkünfte die nicht genügend Parkplätze haben. Der Rest ist auch wenn es Anwalt verfasst hat sehr undifferenziert.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben.

    (Friedrich Hebbel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg821136
    Datum20.06.2016 17:429128 x gelesen
    Geschrieben von Deutsche AnwaltsauskunftMitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks (THW) haben dieses Privileg nicht.
    Dazu einfach mal lesen was Prof. Dr. jur Dieter Müller, ein ausgewiesener Kenner der Materie, zu diesem Thema in der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht schreibt.

    Das Geschreibsel der Anwaltsauskunft ist es eigentlich nicht wert verlinkt zu werden und daher wohl auch deshalb wohl auch gelöscht worden.

    Gruß Ralf

    Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

    Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

    Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen821147
    Datum21.06.2016 01:109113 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Ralf H.Dazu einfach mal lesen was Prof. Dr. jur Dieter Müller, ein ausgewiesener Kenner der Materie, zu diesem Thema in der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht schreibt.Der Aufsatz ist wirklich gut und imho auch für den Nicht-Juristen recht gut lesbar und weiterführend.
    Einzig mit dem vorletzten Punkt im Abschnitt IV stimme ich nicht mit ihm überein: Die Nutzung von Hupe, Warnblinklicht oder pulsierendem Fernlicht im Privat-PKW aus der Verwaltungsvorschrift zum §35 StVO abzuleiten, scheint mir zu weit hergeholt.
    Ja, die VerwV sagt, dass wir bei der Sonderrechtsnutzung "wenn möglich und zulässig" dies durch Blaulicht und Einsatzhorn untermalen sollen. Das soll dazu dienen, den anderen Verkehrsteilnehmern sichtbar zu machen, dass wir uns eventuell jetzt anders verhalten als man es erwartet.
    Allein damit habe ich schon Probleme:
    1) Wenn wir bei der Nutzung von Sonderrechten diese anderen anzeigen müssen, haben wir im Grunde schon was falsch gemacht, weil die Sonderrechte keine "Aus(sen)wirkung" auf andere haben können/sollten/dürfen. Das ist eigentlich nur ein Ding zwischen dem Sonderrechtsfahrer und dem Verordnungsgeber.
    2) Die "Zulässigkeit", wann wir Blauhorn nutzen dürfen, ist in § 38 StVO geregelt - und zwar enger als die Voraussetzungen des § 35. Ich kann also meine Sonderrechte gar nicht in jedem Fall mit Blauhorn anzeigen, weil ich das nach 38 nur in einem engeren Rahmen darf. Ist dieser engere Rahmen aber erfüllt, werde ich in der Regel eh mit Sondersignal (mindestens Blaulicht) fahren und die Empfehlung der VerwV erübrigt sich.
    3) Es ist rein faktisch ziemlicher Schwachsinn, den sonderrechts-rechtfertigten Verstoß gegen ein Parkverbot mit stundenlangem Martin-Gehorne anzuzeigen, oder? Ähnliches gilt für den für nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge gesperrten Feldweg oder die LKW-verboten-Straße... bei letzterer ist es dann auch egal, ob das Verbot (verkehrs)politisch oder technisch bedingt ist ;o)

    Von dem Unsinn der Vorschrift an sich abgesehen, soll aber das Martinslicht dem anderen Verkehrsteilnehmer doch sagen: "Hey, Blaulicht, kennste - die machen manchmal komische Sachen, also pass auf". Kennt jeder, versteht jeder, und trotzdem reagieren selbst darauf bereits viele Fahrer mit großem Blödsinn.
    Jetzt kommt ein Privat-Fahrer mit Warnblinker, Hupe oder Selfmade-Springlicht. Kennt keiner, versteht keiner... wie sinnvoll werden also die Reaktionen darauf ausfallen?
    Außerdem wäre da ja auch noch das "wenn möglich und zulässig". Die Zulässigkeit des Einsatzes von Warnblinker, Lichthupe und Hupe sind in der StVO ja jeweils beschrieben, und bei keinem davon steht meines Wissens "Zur Warnung bei Sonderrechtsfahrten". Also ist deren Einsatz nicht "zulässig" und somit auch nicht durch die VerwV geboten, empfohlen oder auch bloß erlaubt. Lediglich meinen Überholvorgang außerorts dürfte ich mit (Licht-)Hupe ankündigen, aber das darf ja wiederum jeder.
    Was bliebe also? Das Abblendllicht könnte man einschalten, denn das "darf" man auch so jederzeit, wenn es nicht dunkel ist und das schadet auch niemandem. Aber helfen wird es dem Sonderrechtsfahrer wohl auch nicht ;o)

    Gruß,
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland821150
    Datum21.06.2016 08:278805 x gelesen
    und weg isser, der Bericht...


    Diese Seite ist nicht verfügbar

    Die gewünschte Seite ist unter der von Ihnen aufgerufenen Adresse nicht mehr erreichbar.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg821247
    Datum22.06.2016 15:449041 x gelesen
    hallo,

    der Artikel war offline - wurde geändert und ist jetzt wieder online

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg823115
    Datum08.09.2016 08:188351 x gelesen
    Guten Tag

    -> bo
    " Offenburg - Geblitzter Feuerwehrmann: Oberlandesgericht lehnt Beschwerde ab"


    Im Fall des auf dem Weg zur Feuerwache geblitzten Feuerwehrmanns Marco Dürr hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Rechtsbeschwerde des Offenburgers abgelehnt.[...]Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte zur Begründung, dass bereits ausreichend obergerichtlich geklärt worden sei, dass ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus mit seinem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtung aufweist, die zulässige Geschwindigkeit nur maßvoll überschreiten darf.

    Was ist maßvoll ?


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP823120
    Datum08.09.2016 09:448080 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D. Was ist maßvoll ?Ein unbestimmter, im Einzelfall auszulegender Begriff. Und das ist auch gut so.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    banner

     ..
    zurück


    Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt