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ThemaRettungsweglänge23 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorFabi8an 8Q., Reutlingen / Baden-Württemberg800935
Datum26.12.2014 16:1515091 x gelesen
Hallo Zusammen,

die Frage beschäftigt mich schon länger und ich habe bis jetzt noch keine ausreichende Antwort drauf bekommen:

Wie sind die heutigen Längen für Rettungswege entstanden? Hierbei meine ich primär die "klassischen 35 Meter" ohne Besonderheiten wie der lichten Höhe o.ä. gemäß LBOAVO BW.

Ein Dozent aus dem Bereich sagte mir damals auf meine Frage, dass es von der amerikanischen Armee (Wo? Wann? Quellen?) in Versuchen damals auf 40 Meter festgelegt wurde. Hierbei hätte man geschaut, wie lange der durchschnittliche Soldat kommt, wenn er die Luft beim laufen anhält. Später sei man dann wegen der (angeblich meist) besseren Kondition von Soldaten auf 35 Meter bei der Allgemeinheit gegangen.

Auf Anfrage bei einem anderen Dozenten erhielt ich zudem die Aussage, dass die Feuerwehr "ja eh maximal 40 Meter ins Gebäude eindringen dürfe" und man das auch so an Landesfeuerwehrschulen lehren würde. Was könnte er hiermit gemeint haben? Sind euch ebenfalls derartige Lehren bekannt?

Also ich halte von zweitem Dozenten fachlich recht wenig und konnte hierzu ebenfalls keine Quellen finden. Vielleicht versteht ihr ihn besser.

Ich weiß - die hat nicht viel mit wirtschaftlichem Arbeiten o.ä. zu tun, aber ich finde leider überhaupt nichts sinnvolles zu der Thematik und versuche es jetzt auf diesem Wege.

Bereits jetzt vielen Dank für die Mühe

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AutorOliv8er 8B., Köln / NRW800959
Datum26.12.2014 23:3910540 x gelesen
Moin,

ich habe verschiedene Versionen gehört.

40 x 40 m der klassische Brandabschnitt (1600m²)
40m (Schlauchlänge + Wurfweite des Strahlrohrs) Was war nun zuerst da (Huhn oder Ei)?

Maßgeblich ist aber auch das Volumen. Bei hohen Hallen kann der Rettungeweg ggf. verlängert werden.

Eine genaue Quelle habe ich aber auch nicht, bin auch gespannt.

VG
Olli

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AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW800960
Datum27.12.2014 00:1210468 x gelesen
Geschrieben von Fabian Q. Hierbei hätte man geschaut, wie lange der durchschnittliche Soldat kommt, wenn er die Luft beim laufen anhält.

So kenne ich das auch (wenn auch nicht mit einem mil. Hintergrund). Quelle: Vorlesungen Brandschutz an der Uni Wuppertal.

Für die unterschiedlichen Rettungswegländern in den 16 Bundesländern und bei verschiedenen Objekten gab es keine nachvollziehbare Erklärung (ist halt so).

Gruß, Stefan

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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt800961
Datum27.12.2014 00:4110434 x gelesen
Geschrieben von Stefan H.Geschrieben von Fabian Q.
Hierbei hätte man geschaut, wie lange der durchschnittliche Soldat kommt, wenn er die Luft beim laufen anhält.


So kenne ich das auch (wenn auch nicht mit einem mil. Hintergrund). Quelle: Vorlesungen Brandschutz an der Uni Wuppertal.


Jein. Die Rauchabschnittslänge in notwendigen Fluren beträgt nur 30 Meter. Das dürfte der Wert sein, der vom "Luftanhalten" kommt. In Gebäuden oder Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur wird man wohl davon ausgehen, dass man im Regelfall den Bereich bereits vor der vollständigen Verrauchung verlassen kann.

Die 35m Rettungsweg (auch nur bis zum Treppenraum!) dürften wohl tatsächlich daher kommen, dass der Durchschnitts-Trupp 3 C-Schläuche selbst dabei hat, und mit diesen in den verrauchten Bereich eindringen kann. Abzüglich 10m für Knicke im Weg (Rettungsweg gilt Luftlinie...), etc. Deswegen braucht man für Brände in Obergeschossen mehr Schläuche, oder Wandhydranten in jedem Geschoss.

Die 40m Brandabschnittslänge werden dann die Wurfweite mit einkalkulieren, beim Thema Rettungsweg war der Schlauch ja nur zur Sicherung da.

So zumindest meine Erklärung, belegen kann ich das leider auch nicht.

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorFabi8an 8Q., Reutlingen / Baden-Württemberg800981
Datum27.12.2014 11:369815 x gelesen
Geschrieben von Stefan H.So kenne ich das auch (wenn auch nicht mit einem mil. Hintergrund). Quelle: Vorlesungen Brandschutz an der Uni Wuppertal

Danke erstmal. Bei mir wars ein Weiterbildungsstudium zum "Fachplaner Brandschutz". Also wird irgendwas dran sein :)

Ich frage mich einfach, warum es dazu keine belegbaren Quellen gibt und warum das dann größtenteils "einfach so" übernommen wurden.

Grüße

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AutorFabi8an 8Q., Reutlingen / Baden-Württemberg800985
Datum27.12.2014 11:4510095 x gelesen
Geschrieben von Linus D.Jein. Die Rauchabschnittslänge in notwendigen Fluren beträgt nur 30 Meter. Das dürfte der Wert sein, der vom "Luftanhalten" kommt.

Dass das nicht dasselbe ist, ist mir klar. Wir hatten hierbei allerdings exakt das Thema Rettungsweglängen, genauer die Interpolation gem. IndBauRL und dem "Ursprung" dieser Maße.

Der Rettungsweg muss ja nicht zwingend durch einen notwendigen Flur gehen und dann sind die Rauchabschnittslängen im Sinne der Rauchabschnittslängen in NF nicht vorhanden.

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AutorHans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW800991
Datum27.12.2014 12:489887 x gelesen
Hallo,

ich rate jetzt mal. Vermutlich weil es wie so oft in Normung und Regelsetzung gelaufen ist. Sitzt eine Gruppe Experten zusammen und teilt die Erfahrungen. Der eine kam mit 20 m gut hin, der nächste mit 40 m und man hat sich dann halt irgendwo in der Mitte getroffen. Wäre nicht das erste Mal, dass Werte so entstehen. Kann trotzdem gut funktionieren, man darf dann aber nicht nach einem wissenschaftlichen Hintergrund suchen.

Grüße,

Christian

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AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW801056
Datum28.12.2014 23:379547 x gelesen
Geschrieben von Linus D.Die 35m Rettungsweg (auch nur bis zum Treppenraum!) dürften wohl tatsächlich daher kommen, dass der Durchschnitts-Trupp 3 C-Schläuche selbst dabei hat,

Wieso 3 C-Schläuche? Die Entfernungen kommen aus einer Zeit, in der man mit C-Haspeln gearbeitet hat und nicht mit 2x STK.

Gruß, Stefan

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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt801082
Datum29.12.2014 13:209208 x gelesen
Geschrieben von Stefan H.Wieso 3 C-Schläuche? Die Entfernungen kommen aus einer Zeit, in der man mit C-Haspeln gearbeitet hat und nicht mit 2x STK
Die 3 Schläuche sind ja nur von der Haustür, bzw. sogar nur von der Tür der Nutzungseinheit zum Treppenraum bis in die letzte Ecke der Nutzungseinheit. Bis zur Tür braucht man auch erst einmal einen Schlauch. Sprich, mit 1 Haspel kommt man (5 C-Schläuche) bis ins 2., 3. OG und hat dann noch 3 Schläuche in der Nutzungseinheit. Mit 2 STK (so man denn genügend hat) ist ein STK für den Weg bis zur Tür, einer für drin. In vielen Wohnungen reicht aber natürlich ein Schlauchpaket, wobei die ja gerne mal länger sind als 15m. Von daher ist 3 C-Schläuche schon ein sinnvoller Wert.

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorPete8r L8., Trochtelfingen / Baden Württemberg801228
Datum31.12.2014 07:528774 x gelesen
Die Definition des Flucht- und Rettungsweg nach LBO dient den im Gebäude anwesenden Personen zum Verlassen des Gebäudes.Das ist vorbeugender Brandschutz.
Wir die Feuerwehr sind abwehrender Brandschutz, Wir nutzen die baulichen Flucht- und Rettungswege dann als Angriffs- und Rettungsweg.

wie immer meine private Meinung

mfg Peter

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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt801230
Datum31.12.2014 08:568617 x gelesen
Geschrieben von Peter L.Die Definition des Flucht- und Rettungsweg nach LBO dient den im Gebäude anwesenden Personen zum Verlassen des Gebäudes.Das ist vorbeugender Brandschutz.
Wir die Feuerwehr sind abwehrender Brandschutz, Wir nutzen die baulichen Flucht- und Rettungswege dann als Angriffs- und Rettungsweg.


Die MBO kennt das Wort "Fluchtweg" nicht, genauso wenig wie den Angriffsweg. Es gibt nur Rettungswege, und die dienen zu zwei Zwecken: Eigenrettung von Personen und Fremdrettung durch die Feuerwehr. Und weil der Rettungsweg normativ nicht wirklich etwas mit der Brandbekämpfung zu tun hat, sondern eben mit der Menschenrettung, weicht er von der Brandabschnittslänge ab.

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorKlau8s S8., München / Bayern801233
Datum31.12.2014 09:248661 x gelesen
Uppsssss Linus, Linus

Geschrieben von Linus D. Eigenrettung von Personen und Fremdrettung durch die Feuerwehr. Und weil der Rettungsweg normativ nicht wirklich etwas mit der Brandbekämpfung zu tun hat, sondern eben mit der Menschenrettung,

Bin ich aber ganz anderer Meinung

Das Bauordnungsrecht ermöglicht wirksame Löscharbeiten grundsätzlich dadurch, dass die
Feuerwehr eine bauliche Anlage von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ungehindert erreichen
und die Rettungswege als Angriffswege nutzen kann, durch die Standsicherheit im Brandfall für
eine bestimmte Zeit, durch die Schaffung von Brandabschnitten und dadurch, dass ggf. Lösch-
anlagen zur Verfügung stehen.
2. Das Bauordnungsrecht stellt keine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der öffentlichen
Feuerwehr, geht aber von einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend funktionsfähigen
Feuerwehr aus.
3. Das Bauordnungsrecht lässt nur einen zeitlich eingeschränkten Feuerwehreinsatz innerhalb
einer baulichen Anlage zu, der durch die vorgegebene Standsicherheit der Anlage im Brandfall
bestimmt wird.
4. Müssen aufgrund der Brandentwicklung beim Eintreffen der Feuerwehr einzelne, brandschutz-
technisch abgetrennte Räume, die Nutzungseinheit, der Brandabschnitt/Brandbekämpfungs-
abschnitt oder das Gebäude aufgegeben werden, können aber die benachbarten Räu-
me/Nutzungseinheiten/Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte/Gebäude durch den Feu-
erwehreinsatz geschützt werden, handelt es sich gleichwohl im bauordnungsrechtlichen Sinn
um "wirksame Löscharbeiten".
5. Dass bauordnungsrechtlich in bestimmten Fällen Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchab-
zugsanlagen verlangt werden, trägt der Erfahrung Rechnung, dass solche Öffnungen/Anlagen
selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrauchungswirkung vorgegeben ist die Feuerwehr bei
ihrer Arbeit unterstützen

Grüßle

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
War die Geschichte ziemlich klar,
noch 5 kalte Winter jep

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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt801242
Datum31.12.2014 11:038607 x gelesen
Geschrieben von Klaus S.und die Rettungswege als Angriffswege nutzen kann
Ich habe nicht bestritten, dass die Rettungswege auch zum Angriff, also zur Brandbekämpfung genutzt werden und das auch sollen. Aber die Länge kommt erst mal von der Menschenrettung. Darum ging es in diesem Thread.

Geschrieben von Klaus S.Das Bauordnungsrecht stellt keine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Feuerwehr, geht aber von einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend funktionsfähigen Feuerwehr aus.
Die "örtlichen Verhältnisse" bewegen sich allerdings natürlich in den Zeitrahmen, die sich in Deutschland in den Hilfsfristen widerspiegeln. Werden die länger, wird man zukünftig über erhöhte Anforderungen im VB sprechen müssen. Die Diskussion läuft schon.

Geschrieben von Klaus S.Das Bauordnungsrecht lässt nur einen zeitlich eingeschränkten Feuerwehreinsatz innerhalb einer baulichen Anlage zu, der durch die vorgegebene Standsicherheit der Anlage im Brandfall bestimmt wird.
Richtig. Muss man nur als Feuerwehr wissen, wie lang das ist...

Geschrieben von Klaus S.Dass bauordnungsrechtlich in bestimmten Fällen Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen verlangt werden, trägt der Erfahrung Rechnung, dass solche Öffnungen/Anlagen selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrauchungswirkung vorgegeben ist die Feuerwehr bei ihrer Arbeit unterstützen
Rauchabzugsanlagen dienen vornehmlich der Sicherung der Rettungswege, und da in erster Linie bis zum Ende der Eigenrettung. Darüber hinaus hat man natürlich ggf. Rauch-Wärmeabzüge, die die Arbeit der FW in sofern erleichtern, als dass die Temperaturen geringer sind und die Sicht verbessert ist.
Der Unterschied ist, dass der Rauchabzug schon auslösen muss, wenn auch nur etwas (kalter) Rauch da ist. Die RWA erst wenn es entsprechend heiß ist, tlw. auch erst bei bewusster Auslösung durch die FW.
Und die Entrauchungswirkung ist zwar oft nicht über eine m³/min-Zahl quantifiziert, aber über z.B. m² Öffnungsfläche/m² Grundfläche o.ä.

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorKlau8s S8., München / Bayern801244
Datum31.12.2014 11:158424 x gelesen
ok du hast die Theoretikermeinung und ich Praktikermeinung :-) Dabei belassen wir es

ansonsten empfehle ich das das und vor allem mal öfters einen Blick auf die Seite.

Grüßle und a guads Neues

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
War die Geschichte ziemlich klar,
noch 5 kalte Winter jep

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AutorFabi8an 8Q., Reutlingen / Baden-Württemberg801245
Datum31.12.2014 11:178422 x gelesen
Klaus, weißt du denn wie es zu den 35 Metern kam?

Viele Grüße
Fabi

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AutorKlau8s S8., München / Bayern801246
Datum31.12.2014 11:208382 x gelesen
da kann ich erst ab 7.1. unseren VB Historiker fragen ,der ist im Urlaub, aber da mich das selber interessiert werd ich das nicht vergessen :-)

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
War die Geschichte ziemlich klar,
noch 5 kalte Winter jep

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AutorFabi8an 8Q., Reutlingen / Baden-Württemberg801247
Datum31.12.2014 11:238450 x gelesen
Danke, das wäre nett :) Mich beschäftigt das echt schon ne Weile.. das sind fast schon schlaflose Nächte :D Bin sehr gespannt!

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü801252
Datum31.12.2014 12:388408 x gelesen
Geschrieben von Klaus S.5. Dass bauordnungsrechtlich in bestimmten Fällen Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchab-
zugsanlagen verlangt werden, trägt der Erfahrung Rechnung, dass solche Öffnungen/Anlagen
selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrauchungswirkung vorgegeben ist die Feuerwehr bei
ihrer Arbeit unterstützen

Siehe Industriebaurichtlinie.
Nach dieser werden die Rauchabzüge primär zur Unterstützung der Brandbekämpfung ausgelegt und nicht zur Sicherung der Rettungswege.

Manfred

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AutorKlau8s S8., München / Bayern801260
Datum31.12.2014 13:208356 x gelesen
Völlig korrekt:
Hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch sehen alle Brandschutzvorschriften der MBO und
der zugehörigen Sonderbauregeln Anforderungen an Baustoffe und raumabschließende Bauteile vor,
die direkt oder indirekt dem Schutz der Rettungswege vor Feuer und Rauch dienen. Eine Rauchablei-
tung aus Rettungswegen zur Sicherstellung der Benutzbarkeit in der Phase der Personenrettung ist
nicht vorgesehen, sie könnte ohnehin nur bereits eingedrungenen Rauch abführen. Für die Personen-
rettung muss in diesem Fall der alternative (zweite) Rettungsweg benutzt werden. Sind Rettungswege
besonders schutzbedürftig, wird Rauchfreihaltung verlangt (wie z. B. in einem Sicherheitstreppen-
raum).
Die bauordnungsrechtlich verlangten Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen die-
nen der Unterstützung der Feuerwehr bei ihrer Arbeit, selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrau-
chungswirkung vorgegeben ist.
Löschmaßnahmen sind auch dann wirksam, wenn die Brandausbreitung erst an den klassischen
Barrieren des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes, wie z. B. der Brandwand, gestoppt werden kann.

Grüßle

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen801275
Datum31.12.2014 15:568689 x gelesen
Hallo,

da mich die Frage selbst auch interessiert, aber auch bei mir in Studium und Berufspraxis keiner eine wirklich schlüssige Antwort geben konnte, viele aber denen der hier im Thread genannten nahe kamen oder gleich waren, hab ich etwas gegooglet.


Nach kurzer Recherche bin ich auf folgende Seite gestoßen, welche die Historie der BauO NRW auflistet. Diese geht bis 1962 zurück. Weiter zurückliegende BauO habe ich auf die schnelle nicht gefunden.


In der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 25. Juni 1962 ist im § 38 Abs. 2 folgender Text angeführt:

"... Von der Mitte eines jeden Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. ..."


In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 27.01.1970 ist keine Aussage zur Länge zu finden. Dafür ist jedoch in der Erste Verordnung zu Durchführung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1970 (»Erste DVO«) im § 32 Abs. 1 ebenfalls folgender Text zu finden:

"... Von der Mitte eines jeden Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. ..."


Die uns heute allseits bekannten 35 m aus den BauO der Länder taucht hier erstmals in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -BauO NW vom 26. Juni 1984 im § 33 Abs. 2 mit folgendem Text auf:

"Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellerraums muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. ..."


Daraus ergibt sich, dass zumindest in NRW irgendwann zwischen 1970 und 1984 festgestellt wurde, dass die "30 m aus der AR-Mitte" (woher auch immer die nun herstammen ?!) zugunsten der uns heute bekannten "35 m von jeder Stelle eines AR" geändert wurden. Was der Grund hierfür war - k.a.. Vielleicht haben sich wie bei so vielen Dingen bei einer gemütlichen "Kaffeerunde mit etwas Basar-Feeling" Erfahrungswerte durchgesetzt und dann waren alle glücklich ;)

Gehe mal davon aus, dass sich wahrscheinlich auch in den anderen "alten" Bundesländern zu dieser Zeit die 35 m etabliert haben. Meine vorliegenden DDR-Brandschutzlexika und Bücher zur Evakuierungsberechnung waren mir bei dieser Frage bezüglich der "neuen" Bundesländer auf die Schnelle nicht wirklich behilflich, wie und was es dazu zu DDR-Zeiten für Aussagen gab.

mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorKlau8s S8., München / Bayern801277
Datum31.12.2014 16:128382 x gelesen
Hallo Thomas,

danke für die doch nicht gerade unaufwendige Recherche

Geschrieben von Thomas W.Vielleicht haben sich wie bei so vielen Dingen bei einer gemütlichen "Kaffeerunde mit etwas Basar-Feeling" Erfahrungswerte durchgesetzt und dann waren alle glücklich ;)

das wäre eine gute Argumentation :-)

Guten Rutsch

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
War die Geschichte ziemlich klar,
noch 5 kalte Winter jep

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AutorAndr8eas8 H.8, Allershausen / BY802266
Datum12.01.2015 12:558912 x gelesen
Geschrieben von Fabian Queisser

... von der amerikanischen Armee (Wo? Wann? Quellen?) in Versuchen damals auf 40 Meter festgelegt wurde.

Die Aussage halte ich für gewagt. Mir ist weder eine Studie dazu bekannt noch finden sich die 35 m oder 40 m in den amerikanischen building codes wieder.

dass die Feuerwehr "ja eh maximal 40 Meter ins Gebäude eindringen dürfe

Da z.B. MHHR und IndBauRL, VStättV hier durchaus längere Rettungswege und damit Angriffswege für die Feuerwehr zulassen, dürfte hier nichts dran sein.

Anbei vielleicht eine kurzer historischer Abriss aus Berliner bzw. MBO-Sicht.

Einheitsbauordnung 1919

"[...] Von jedem zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raume muß
eine Treppe auf höchstens 25 m Entfernung erreichbar sein, wobei der Abstand
von der Mitte des betreffenden Raumes bis zur Treppenhaustür gemessen wird.">

Bauordnung für die Stadt Berlin 1929

"[...] Von jedem Punkte eines Aufenthaltsraumes muß eine Treppe auf höchstens
30 m Entfernung erreichbar sein. [...]"


Bauordnung für Berlin 1958

"[...] Von jedem Punkte eines Aufenthaltsraumes muß ein Treppenhaus in höchstens
30 m Entfernung erreichbar sein. [...] "


Musterbauordnung 1960

"[...] Von der Mitte eines jeden Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe in
höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. [...]"


Musterbauordnung 1974

"[...] Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß der Treppenraum mindestens
einer notwendigen Treppe in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. [...]"


Musterbauordnung 1981

"Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß der
Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. [...]"



Man sieht recht schön, dass die Weglängen mit der Zeit immer größer wurden. Die jetzigen 35 m haben sich daher vermutlich einfach über die Zeit entwickelt und sind wissenschaftlich nicht untermauert. Die Leute sind nicht massenweise bei der Selbstrettung gestorben und die Feuerwehr ist auch immer überall hingekommen, also konnte man die Regelungen lockern.

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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern802275
Datum12.01.2015 14:378747 x gelesen
Mir ist diese Geschichte mit der durchschnittlichen Fluchtweglänge bei angehaltenem Atem auch so bekannt.

ich hörte diese inhaltliche Aussage von verschiedenen Quellen aus dem VB als auch von der "kämpfenden Truppen". Allerdings konnte auch mir bisher niemand sagen, wann und vom wem diese Versuche angestellt wurden. Es verliert sich für mich derzeit im Dunkel der Geschichte.
Die Variante mit den US-Soldaten erscheint mir etwa unwahrscheinlicher.
Allerdings würden 30m zu 100ft. passen, was der ingenieurmäßigen Neigung zu einprägsamen Zahlenwerten entgegen kommt.
40m (bei Brandschutzwänden) kommt m.E. aus den Schlauchlängen und Eindringtiefen des Strahlrohres bei Vollstrahl bei Löschangriff von zwei Seiten. Wobei beim Eindringen in das Gebäude mit wassergefülltem C-Schlauch sich recht bald eine sinnvolle Grenze der Beweglichkeit ergibt. (Gewicht, Hängenbleiben)

..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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