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ThemaWählbarkeit von Führungskräften, war: Anerkennung B-Lehrgänge48 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801549
Datum03.01.2015 15:3418256 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Sebastian K.Beispiel: Als ich TF wurde war im Lehrgang einer dabei, der zu dem Zeitpunkt im Blick auf das Ausbildungskonzept des Landkreises eigentlich noch zu jung (an Dienstj- und Lebensjahren) war. Allerdings hatte man ihn da schon zum örtl. Wehrführer gewählt.
Dieses Beispiel ist doch auch heute noch kein Einzelfall in Deutschlands Feuerwehren.
Zu so einer Wahl muß doch letztlich der Bürgermeister im Wahlvorschlag bestätigen, dass der Bewerber die fachliche und persönliche Eignung für so eine Funktion hat. Dann gibt es zuvor noch Leute in der FW, die erst einmal ihre Zustimmung zur Kandidatur geben müssen. In diesen Fällen ist es aber so, dass diese Eignungen fehlen und somit mit einer Falschaussage einem Nichtwählbaren die Wählbarkeit bescheinigt wird. Weiterhin bewirbt sich ein Nichtwählbarer auf eine Funktion, die er garnicht ausüben darf und verletzt damit die Gesetze. Wenn das dann alles noch in einer öffentlichen Feuerwehr passiert, braucht ja der Bürgermeister zum Vollzug der Berufung in diese Funktion noch einen Gemeinderatsbeschluss. Was wird denn da den Gemeinderäten vorgemacht? Ich frage mich manchmal, wieso wird so etwas in der FW geduldet, wo in jeder Kommunalwahl sofort das Geschrei nach Wahlbetrug, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und div. anderen Delikten nach StGB §§ 107 ff beginnt und die Aufsichtsbehörden einschreiten?
Sind das nicht Kriminelle, die in Kommune und FW solche Wahlen möglich machen? Dann geht es weiter, Frau oder Mann, die keine Ahnung von ihrem Job haben können, bringen die Öffentlichkeit in Gefahr und erhalten dafür noch eine finanzielle Belobigung aus Steuergeldern (Aufwandsentschädigung). Das sie den Titel "Wehrleiter" und Uniformen und Funktionsabzeichen tragen, perfektioniert das Ganze (StGB?). Mancherorts sind sie dann noch satzungsgemäß die bestimmenden Köpfe des Kreisfeuerwehrverbandes (LFV) und wissen genau, wo den Kameradinnen und Kameraden der Schuh drückt! Tolle Kameradschaft!!!

Gut Schlauch!

Klaus Kilian

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801558
Datum03.01.2015 17:2814299 x gelesen
Geschrieben von Klaus K.Sind das nicht Kriminelle, die in Kommune und FW solche Wahlen möglich machen?Das ist aber meilenweit hergeholt. Die vorübergehende Wahrnehmung von Führungsfunktionen ist in DV2 und diversen Brandschutzgesetzen bzw. -verordnungen vorgesehen (FwDV 2, Punkt 1.5; § 18 VI FwVO RLP). Abgesehen davon, dass auch die Wahlverfahren in den Ländern unterschiedlich aussehen. Hier z.B. hat der Gemeinderat mit den Wahlen von Feuerwehrführungsfunktionen überhaupt nichts zu tun.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801571
Datum03.01.2015 18:5714153 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Das ist aber meilenweit hergeholt.
Ist es leider nicht, sonst hätte ich das bestimmt nicht geschrieben.
Geschrieben von Sebastian K. Die vorübergehende Wahrnehmung von Führungsfunktionen ist in DV2 und diversen Brandschutzgesetzen bzw. -verordnungen vorgesehen (FwDV 2, Punkt 1.5; § 18 VI FwVO RLP).Ich kenne zwar nicht die Details der befristeten Wahrnehmung einer Führungsfunktion in jedem Bundesland und es gilt ja auch nicht überall die gleiche FwDV2. Es ist doch ein alter Hut, dass mit diesem Punkt 1.5 bei der Fw Gestaltungsmissbrauch nach bester Manier getrieben wird. Dieser Punkt der FwDV2 setzt aber ganz knallharte Bedingungen und die werden meist auch schon wieder nicht eingehalten. Bei der Nutzung dieser Übergangsfristenregelung muß man sich auch klar werden, wofür das vom Gesetzgeber gedacht ist. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung einen Kompromiss definiert, wie im Ausnahmezustand eine rechtskonforme Feuerwehrarbeit möglich ist. Berechtigt ist die Anwendung, wenn beispielsweise Leute ausfallen durch: Krankheit, Wegzug, berufliche und familiäre Zwänge, Tod... Mit Sicherheit, liegt ein Missbrauchsfall vor, wenn bekannt ist, dass der Wehrleiter zur nächsten Wahl altersbedingt sein Amt niederlegen muß und dann wird der Nachfolger auf Basis dieser Übergangsfristenregelung gewählt. Die befristete Wahrnehmung gem FwDV2 Pkt. 1.5 hat nämlich einen gewaltigen Pferdefuss. In der Notsituation gestattet es der Gesetzgeber, das jemand eine Funktion wahrnimmt von der er keine richtige Ahnung hat! Und selbst nach Besuch der Lehrgänge besitzt der Funktionsträger erst einmal ein Grundwissen und braucht noch mehrere Jahre bis er vollwertig einsetzbar ist.
In der Praxis kann man sich leicht vorstellen, was dabei herauskommt, wenn LdF Bedingung ist und befristete Wehrleiter mit ZF- Ausbildung zusammensitzen und Pläne zu einem Feuerwehrbedarfsplan und zur Neubeschaffung von Fahrzeugen schmieden und sie lernen die erforderlichen Grundlagen erst später beim LdF!!!

Mit kameradschaftlichen Grüssen

Klaus Kilian

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AutorSasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg801588
Datum03.01.2015 20:1513949 x gelesen
Wir sind hier zwar neun ganzes Stück vom Thema weg, aber ich habe das immer so verstanden:Bei uns stehen Wahlen an. Die Mannschaft soll wählen, wen sie haben will und nicht den, den der Vorgänger als Nachfolger bestimmt hat und schon mal auf die entsprechend Lehrgänge geschickt hat. Sonst könnte man sich die Wahl sparen.

Zum eigentlichen Thema kann ich nichts sagen, ausser dass ich die Unterschiedlichen Ausbildungsrichtlinien nicht verstehe. Brennt bei BF das Feuer anders? Sind die VUs komplizierter? Ich persönlich würde das ganze gerne modularer gestalten aber dafür für alle gleich.
Grundausbildung mit den wichtigsten Grundlagen,dann verschiedene Vertiefungen zB Technische Hilfeleistung etc. Für jede Wehr kann dann bestimmt werden welche notig sind. Entsprechend könnte man Qualimatrizen erstellen und zu den Einsätzen die Leute alarmieren die man braucht.

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801620
Datum04.01.2015 11:5713945 x gelesen
Moin.

Geschrieben von Sascha E.Wir sind hier zwar neun ganzes Stück vom Thema weg
Du hast ja recht, war aber dessen geschuldet, dass ich nur die letzen Beiträge gelesen hatte.
Problematik ist aber dennoch allgegenwärtig und sollte in einem neuen Thema zur Disskussion gestellt werden.
Geschrieben von Sascha E.aber ich habe das immer so verstanden:Bei uns stehen Wahlen an. Die Mannschaft soll wählen, wen sie haben will und nicht den, den der Vorgänger als Nachfolger bestimmt hat und schon mal auf die entsprechend Lehrgänge geschickt hat.
Die Mannschaft darf aber nur Leute wählen, die auf gesetzlicher Basis wählbar sind. Wenn ich einen wähle, der nicht die erforderliche Qualifikation besitzt oder innerhalb der 2 Jahre (oben geschilderte Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs dieser Regelung) begehe ich eine Straftat!!!!
Nicht nur ich!!!

Ein richtiger Wehrleiter kommt ja nicht irgendwoher. Der braucht ja vorher viele Lehrgänge und Dienstjahre. Wie soll er zu den Lehrgängen kommen, wenn er nicht vom vorhergehenden Chef dahin geschickt wird? Wenn es fair zugeht, wird das Thema Jahre vor dem Wechsel in der Mannschaft diskutiert und herausgearbeitet wer das Zeug zu so einer Tätigkeit hat. Mit der Meinung des Feuerwehrausschusses als Rückenhalt, muß dann der vorhergehende WL die Qualifizierungs-massnahmen anschubsen. Diesen Weg müssen ja mindestens 2 Personen WL und Stellverterter gehen und weil wir in einer Demokratie leben, sehen es mancherorts die Gesetze so vor, dass sich bei den Wahlen mehrere auf die Posten berwerben sollten. Wenn das so gemacht wird, gibt es auch zur legitimen Wahl keine Probleme.

Schönen Sonntag

Klaus Kilian

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801626
Datum04.01.2015 12:4313863 x gelesen
Geschrieben von Klaus K. Problematik ist aber dennoch allgegenwärtig und sollte in einem neuen Thema zur Disskussion gestellt werden.Erledigt ;-)

Geschrieben von Klaus K.Wenn ich einen wähle, der nicht die erforderliche Qualifikation besitzt oder innerhalb der 2 Jahre (oben geschilderte Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs dieser Regelung) begehe ich eine Straftat!!!!
Nicht nur ich!!!
Das halte ich weiterhin für Quatsch (auch nach der PN). Es ist zuerst mal zu trennen zwischen Wahl- und Ernennungsvoraussetzungen. 1. Wenn jemand gewählt wird, der die Voraussetzungen zur Ernennung nicht erfüllt, ist der erstmal trotzdem rechtskonform gewählt. Ob er dann ernannt wird, ist Bestandteil einer weiteren Prüfung. Bei einer vorübergehenden Wahrnehmung von Führungsfunktionen, wie es DV 2 und div. Rechtsnormen vorsehen, wird der Gewählte danach nicht direkt ernannt, sondern eben für diesen Zeitraum bestellt/beauftragt. Da ist schon alleine deshalb nichts mit Straftat. Das ist und bleibt viel zu weit hergeholt.
2. Um die vorübergehende Wahrnehmung von Führungsfunktionen nur als Kompromiss für Notsituationen zu sehen, muss man mal überlegen was alles eine Notsituation ist. Du nennst "Krankheit, Wegzug, berufliche und familiäre Zwänge, Tod" - richtig, aber was ist denn, wenn z.B. eine Wehr vorausschauend Führungslehrgänge besetzen will, diese regelmäßig an der Ausbildungsstätte beantragt, und keine Plätze zugeteilt bekommt? Notsituation? Wann muss ein ernannter Häuptling bekannt geben, oder bei einer evtl. Neuwahl nochmal antritt, oder welche Vorlaufzeit muss ein evtl. Rücktritt haben, der sagen wir mal einfach aus "Amtsmüdigkeit" geplant ist, damit genügend potentielle Nachfolger ausgebildet werden könnten, die dann bei der Neuwahl die erforderlichen Qualifikationen schon haben? Was ist, wenn davon wieder einer/mehrere ausfallen? Notsituation? Alleine die Existenz genügend ausgebildeter Kräfte, um einen Ausfall in den höheren Führungsfunktionen jederzeit kompensieren zu können, halte ich für völliges Wunschdenken.

Das so eine zeitweise Funktionsausübung mit noch nicht erreichtem Ausbildungsstand ein Kompromiss ist und auch ein Problem für die Qualität der in der Funktion geleisteten Arbeit darstellen kann ist klar. Das ist aber einfach dem Umstand geschuldet, dass es im ehrenamtlichen Bereich keine sinnvolle realistische Alternative gibt.
Hier mit den § 107ff StGB zu kommen ist und bleibt, da fällt mir kein netteres Wort ein, Quatsch.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801631
Datum04.01.2015 15:2613663 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Es ist zuerst mal zu trennen zwischen Wahl- und Ernennungsvoraussetzungen.
Jetzt hast Du mich aber neugierig gemacht, woraus Du diese Weisheit ableitest?

Geschrieben von Sebastian K.Wenn jemand gewählt wird, der die Voraussetzungen zur Ernennung nicht erfüllt, ist der erstmal trotzdem rechtskonform gewählt.
Da wäre es doch legitim, wenn der Wahlverantwortliche (Bürgermeister) einen Wahlvorschlag veröffentlicht und der Wahlleiter einen Wahlschein ausgibt, auf dem den Wahlbewerbern Eignungen zugesprochen werden, die sie garnicht besitzen.
Desweiteren könnte jeder für Leitungsfunktionen kandidieren, wobei er weiss, dass die erforderlichen Qalifikationen fehlen. Wenn das rechtskonform sein soll, bitte Qellen der Gesetze und Verordnungen? Ernennung, Berufung, Bestellung ....egal wie sich das alles nennt, es hat doch alles nur einen Sinn, der Bürgermeister delegiert einen Teil der kommunalen Pflichtaufgabe des BS an den Wehrleiter und dessen Stellvertreter.

Geschrieben von Sebastian K. aber was ist denn, wenn z.B. eine Wehr vorausschauend Führungslehrgänge besetzen will, diese regelmäßig an der Ausbildungsstätte beantragt, und keine Plätze zugeteilt bekommt? Notsituation?
Problem ist bundesweit bekannt und die Aufsichtsbehörden lassen sich in Würdigung des Ehrenamtes die skurilsten Lösungen einfallen. Bsp.: Für den LdF ist 35h GF Voraussetzung-SMI verfügt, dass LdF gemacht werden darf und der GF nachzuholen ist. Hallo, eine zeitlang ist ein TF mit
LdF der Wehrleiter. Anderer Fall: Es wird festgestellt, dass die Führungskräfte eine gute Ausbildung brauchen (2004). LdF nach GF(70h) und ZF. Dann wird es an der Feuerwehrschule eng und dann reicht es plötzlich, wenn in kleinen FW der LdF GF ist. Wenden natürlich auch sofort Gemeinde-feuerwehren missbräuchlich in ihren kleineren OF an. Jetzt hat man herausgefunden, dass die Freiwillige FW nur eine Zukunft hat, wenn mit den Nachbargemeinden zusammengearbeitet wird.
D.h. Überörtliche Einsätze!!! Das passt alles vorn und hinten nicht!
Ob der nicht zugewiesene Lehrgang eine Notsituation begründet, erfährt der WL über den BM von der Aufsichtsbehörde.

Geschrieben von Sebastian K. Was ist, wenn davon wieder einer/mehrere ausfallen? Notsituation?
Davor ist keiner gewappnet. In diesem Fall, dürfte der Missbrauchsvorwurf der Übergangsfristen-regelung kaum haltbar sein.

MfG

Klaus Kilian

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AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein801632
Datum04.01.2015 15:3913510 x gelesen
Ich möchte einmal einwerfen, dass der Grund von Amtsinhabern ohne die erforderlichen Lehrgänge nicht selten an zu geringen Lehrgangskapazitäten dern Feuerwehrschulen liegt. In manchen Ländern/Kreisen ist es gar nicht möglich, (alle!) potentiellen Kandidaten für einen Posten vor einer Wahl/Bestellung zu qualifizieren, weil an den Schulen (oder im Anmeldeverfahren über die Kreise) aufgrund der großen Nachfrage nur schon gewählte/ernannte Amtsinhaber einen Lehrgangsplatz bekommen.

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AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg801633
Datum04.01.2015 16:0913518 x gelesen
Geschrieben von Klaus K.Jetzt hast Du mich aber neugierig gemacht, woraus Du diese Weisheit ableitest?

Für Baden-Württemberg Feuerwehrgesetz §8

(2)"Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreter werden aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeister bestellt...."

(5)"Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen..."

Jeder kann gewählt werden, so wie jeder Katholik zum Papst gewählt und der jeder zum Bürgermeister oder Kanzler gewählt werden kann. Die tatsächliche Ernennung hängt dann wieder an möglichen weiteren Kriterien. Bloß weil ich wähle begehe ich keine Straftat, zumindest nicht in Deutschland.

Nehmen wir mal an es wäre mit den Wahlen wie du sagst, ich kann nur jmd. wählen der alle Lehrgänge hat, GF und ZF sind da weniger das Problem (doch schon wegen zu wenig Kapazitäten an den Schulen, aber von der "Auswahl" in den Wehren) dann müsste der ja auch auf dem Lehrgang "LdF" gewesen sein. Schicke ich da dann mehrere hin? Wer schickt denn da? Oder schicke ich nur den einen hin der es werden soll? Warum dann überhaupt eine Wahl, weil ist doch dann de facto schon entschieden.

Und der Lehrgang "LdF", der meinem Verständnis nach mehr organisatorische und rechtliche und verwaltungstechnische Inhalte vermittelt, und mit Führung im Einsatz meines Erachtens herzlich wenig zu tun hat, ist in seinem Umfang kaum in der Lage völlig unbedarfte zu Experten in Sachen BSP und Auschreibungen mit all ihren technischen und rechtlichen Eigenheiten zu machen. Und laut FwDV 2 kann der LdF mit dem GF besucht werden warum soll nicht auch ein GF LdF sein? Wenn die Feuerwehr nur eine Gruppe hat z.B.

Und im Falle der Übergangsfrist steht "soll" das heißt natürlich nicht das es frei gestellt ist das zu tun, aber die Formulierung lässt schon Spielräume zu, solange es versucht wird und alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, wenn die Schule erst nach 3 Jahren Kapazitäten hat ist das blöd, aber was wäre denn die Alternative für die betroffene Feuerwehr?

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801634
Datum04.01.2015 16:1113906 x gelesen
Geschrieben von Klaus K.Jetzt hast Du mich aber neugierig gemacht, woraus Du diese Weisheit ableitest?Och, diese Weisheit ist mir nur so ganz spontan eben eingefallen...
Patentieren kann ich mir diese Weisheit aber wohl eher nicht, da sie ein fundamentaler Bestandteil in so ziemlich allen Rechtsnormen ist, die mit irgendwelchen zu wählenden Ämtern und Funktionen quer durch alle Ebenen dieser Republik zu tun haben.

Geschrieben von Klaus K. Da wäre es doch legitim, wenn der Wahlverantwortliche (Bürgermeister) einen Wahlvorschlag veröffentlicht und der Wahlleiter einen Wahlschein ausgibt, auf dem den Wahlbewerbern Eignungen zugesprochen werden, die sie garnicht besitzen.Ja, ist es. Und es ist auch völlig gängige und rechtskonforme Praxis, sowohl bei Feuerwehr- als auch bei z.B. den von dir genannten Kommunalwahlen. Beispiel: Wenn irgendwo hauptamtliche Bürgermeister/Landräte gewählt werden, die als Ernennungsvoraussetzung einen Wohnort im Wahlbereich haben müssen, treten regelmäßig auch Bewerber an, die zum Zeitpunkt der Kandidatenaufstellung und auch der Wahl eben noch woanders wohnen. Völlig legitim, denn eine Ernennungsvoraussetzung zeigt sich i.d.R. darin, dass der Bewerber sie auch noch nach einer erfolgreichen Wahl erreichen kann (die Fristen dafür sind aber i.d.R. dann kürzer als die zwei (oder mehr) Jahre in der FW). Oder es bewerben sich Kandidaten für Ämter, die mit ihrem aktuellen Hauptberuf nicht vereinbar sind. Wäre das eine Wählbarkeitsvoraussetzung, müssten die alle vorher kündigen, um dann nachher festzustellen dass man nicht gewählt wurde und auch keinen Job mehr hat. Solche Dinge regelt man dann als Ernennungsvoraussetzung, dann hat der dann erfolgreich Gewählte am Ende die Möglichkeit, den Beruf aufzugeben oder zu wechseln oder eben den Wohnort zu wechseln.
Und bei Feuerwehrführungspositionen ist eine solche Voraussetzung dann eben die Qualifikation. Kann man nach der Wahl noch erreichen, dauert eben einen Zeitraum X, und ist vor einer Wahl oft nicht realistisch darstellbar, ohne die Wahl zur Farce zu machen (da dann schlicht keine/keine anderen Bewerber mehr da sind).

Geschrieben von Klaus K.Problem ist bundesweit bekannt und die Aufsichtsbehörden lassen sich in Würdigung des Ehrenamtes die skurilsten Lösungen einfallen.Was für eine Alternative haben die Aufsichtsbehörden denn? Feuerwehren schließen? Ohne Leitung weiterführen?

Geschrieben von Klaus K.Bsp.: Für den LdF ist 35h GF Voraussetzung-SMI verfügt, dass LdF gemacht werden darf und der GF nachzuholen ist. Hallo, eine zeitlang ist ein TF mit LdF der Wehrleiter.Wenn der GF die Voraussetzung für den LdF ist, und ich LdF so verstehe, dass da keine weitere Führung/Leitung obendrüber ist, ist zum einen die Wehr/Kommune wohl ziemlich klein (andere Baustelle/Problematik), zum anderen aber ist das eben so. Die "vorhergehende Führungsfunktion" lt. DV 2 ist eben beim GF der TF.
Und übrigens, diese Formulierung mit der Pflicht zur vorhergehenden Führungsfunktion finden sich auch nicht in allen Ländern wieder. Dann wählt man eben auch einen TM als LdF, und das völlig rechtskonform.

Geschrieben von Klaus K.Jetzt hat man herausgefunden, dass die Freiwillige FW nur eine Zukunft hat, wenn mit den Nachbargemeinden zusammengearbeitet wird. D.h. Überörtliche Einsätze!!! Das passt alles vorn und hinten nicht!Langsam frage ich mich, ob ich hier veräppelt werde.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü801647
Datum04.01.2015 18:3713375 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Und übrigens, diese Formulierung mit der Pflicht zur vorhergehenden Führungsfunktion finden sich auch nicht in allen Ländern wieder. Dann wählt man eben auch einen TM als LdF, und das völlig rechtskonform.


Greift zumindest in BaWü.
Hier wird die Wahl erst durch die Zustimmung des Gemeinderats rechtswirksam.
Unter anderem ist vor dem Beschluss zu prüfen, ob der Gewählte die für sein Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Stimmt der GR nicht zu, ist zumindest ein weiterer Wahlgang erforderlich.

Manfred

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AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 801649
Datum04.01.2015 19:0713284 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Klaus K.Dann geht es weiter, Frau oder Mann, die keine Ahnung von ihrem Job haben können, bringen die Öffentlichkeit in Gefahr und erhalten dafür noch eine finanzielle Belobigung aus Steuergeldern (Aufwandsentschädigung).

Warum erinnert mich die Aussage im Zusammenhang mit Wahlen immer ein wenig an unsere Bundes- und Länderregierung? ;)

Gruß

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 801650
Datum04.01.2015 19:1513297 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Manfred K.Stimmt der GR nicht zu, ist zumindest ein weiterer Wahlgang erforderlich.


Richtig. Nur wird der Gemeinderat in der Regel zustimmen.
Ich für meinen Teil spreche einem erheblichen Teil der Gemeinderäte das Wissen und die Kenntnisse ab über die persönlichen und fachlichen Vorraussetzungen eines von der Mannschaft gewählten Wehrführers oder Kommandanten zu entscheiden.

Außerdem entscheidet immer noch die Mannschaft wer sie führen soll.

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801657
Datum04.01.2015 20:1113207 x gelesen
Auf unser Bundesland umgemünzt würde ich die Zustimmung des Gemeinderates bei Wehrführern auch nicht sinnvoll finden, aber bei Wehrleitern definitiv. Das sind Funktionen, die auch öfter mit dem (Verbands-)gemeinderat zu tun haben, die eine sehr umfangreiche Einrichtung der Gemeinde leiten, und auch als Berater der Politik für deren Entscheidungen fungieren sollen. Und für deren Arbeit je nachdem auch die Politik hinterher einen Teil der Verantwortung tragen soll. Bei vergleichbaren anderen Personalentscheidungen ernennt/besetzt der Bürgermeister auch nicht ohne Zustimmung des Rates. Deshalb finde ich das auf der Ebene durchaus angebracht.
Es geht dabei nicht darum, dass der Rat irgendwelche "persönlichen und fachlichen Vorraussetzungen" entscheidet oder gar beurteilt, sondern, nennen wir es mal so, um einen guten Einstieg in die notwendige Zusammenarbeit.

Geschrieben von Jakob T. Außerdem entscheidet immer noch die Mannschaft wer sie führen soll.Führen ja, aber leiten nicht (in VGs). Was ich auch nie begreifen werde, warum da unterschieden wird.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü801662
Datum04.01.2015 21:1613208 x gelesen
Geschrieben von Jakob T.Ich für meinen Teil spreche einem erheblichen Teil der Gemeinderäte das Wissen und die Kenntnisse ab über die persönlichen und fachlichen Vorraussetzungen eines von der Mannschaft gewählten Wehrführers oder Kommandanten zu
Die fachlichen Vorausetzungen lassen sich ja recht einfach nachweisen. Und sollte, wie beispielhaft angeführt wurde, ein TM zum Kommandanten gewählt werden würde bei uns der diskrete Hinweis der Aufsichtsbehörde kommen und unser Bürgermeister mit einem dementsprechenden Antrag in den GR gehen.

Geschrieben von Jakob T.Außerdem entscheidet immer noch die Mannschaft wer sie führen soll.
Kann sie gerne, nur muss sie unter Umständen damit leben dass der Gewählte hinterher "durchfällt"

Manfred

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801717
Datum05.01.2015 19:30   13605 x gelesen
Hallo,


Geschrieben von Michael K.Jeder kann gewählt werden, so wie jeder Katholik zum Papst gewählt und der jeder zum Bürgermeister oder Kanzler gewählt werden kann. Die tatsächliche Ernennung hängt dann wieder an möglichen weiteren Kriterien.
Mit deinem Gesetzestext (BW) §8 Abs. 2 und 5 belegst Du doch selbst, dass in BW NICHT jeder für so einen Wehrleitungsposten aus der Mitte der Einsatzabteilung gewählt werden darf.
Was soll eine Wahl, wenn danach keiner berufen, bestellt oder wie auch immer, gesetzeskonform als Wehrleiter verpflichtet werden darf. Im Übrigen macht sich der Unternehmer(BM) auch mehrfach arbeitsschutzmäßig strafbar, wenn er Ungeeignete einsetzt.
Wenn der Kandidat nicht die erforderlichen Qualifikationen besitzt oder er nicht im Besitz der vorherigen Ausbildungsstufe ist (FwDV2 Abs 1.5) und holt die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb der 2 Jahre nach, ist er nicht wählbar!!!
Wenn er sich trotzdem auf so ein Amt bewirbt, von einem basisdemokratischen Organ empfohlen wird, vom Bürgermeister zur Wahl zugelassen wird oder von den Wählern gewählt wird, dann findet das StGB § 107 für alle Beteiligten entsprechende Erklärungen.
Das sind Straftaten und Straftaten werden von Straftätern (Kriminellen) begangen.
Seit Jahren konnte mir noch keiner ansatzweise eine plausible Erklärung geben, wieso
ausgerechnet in einer öffentlichen Feuerwehr so ein Verhalten kein Straftatbestand sein soll.
Wer versucht, das "soll" in FwDV und Gesetzen aufzuweichen, muß sich auch klar sein, was er damit umgehen will, welche Risiken er damit heraufbeschwört und welche Schlinge er sich damit um den Hals legen kann.
Ich bezweifle stark, dass Du die Behauptung zur rechtkonformen Wahl von "Unwählbaren" in den Feuerwehren in Deutschlands nur andeutungweise belegen kannst.

Kameradschaftliche Grüsse

Klaus Kilian

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801718
Datum05.01.2015 19:4313155 x gelesen
Geschrieben von Klaus K. Wenn er sich trotzdem auf so ein Amt bewirbt, von einem basisdemokratischen Organ empfohlen wird, vom Bürgermeister zur Wahl zugelassen wird oder von den Wählern gewählt wird, dann findet das StGB § 107 für alle Beteiligten entsprechende Erklärungen.
Das sind Straftaten und Straftaten werden von Straftätern (Kriminellen) begangen.
Quatsch. Egal wie oft es noch wiederholt wird.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY801719
Datum05.01.2015 20:0813270 x gelesen
Hallo,

es grüßt dich ein Schwerverbrecher aus Bayern.

Als ich mich zur Wahl des stv. Kommandanten unserer FF stellte, hatte ich keinen TM I, TM II oder TF.
Ich war ein "popeliger" GF, der noch nicht mal eine Atemschutzträgerausbildung hatte. Und was ja noch schlimmer ist, ich hatte nur den für den Rest der Republik, weichgespülten GF-Lehrgang.
Und dann besaß ich die große Unverfrorenheit und stellte mich zur Wahl.
Und stell dir vor, das große Verbrechen passierte; ich wurde gewählt.
Und der Bürgermeister beging dann das nächste Verbrechen, indem er mich im Amt bestätigte, obwohl auch mein BMI nicht unbedingt dem eines Adonis entsprach.

Ach ja, die geforderten Lehrgänge (Zugführer und Leiter einer Feuerwehr) mußte ich binnen eines Jahres vorweisen.
Tja, und stell dir mal vor, unsere verbrecherische Gemeinde macht das immer noch so.

Jetzt mal im Ernst, aber irgendwie hast ein Problem mit der Wählbarkeit eines Kandidaten. Mir kommt´s fast so vor, als wolltest du gewählt werden, weil du schon alles hast, was man da anLehrgängen braucht, und dann bist nicht gewählt worden.
Weil das, was du da verbreitest ist der größte Schwachsinn, den ich seit ganz, ganz langer Zeit im Forum hier gehört habe. Und das sind mittlerweile auch schon 10 Jahre.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801806
Datum06.01.2015 18:2113369 x gelesen
Respekt,

Geschrieben von Anton K.Hallo,

es grüßt dich ein Schwerverbrecher aus Bayern.

Als ich mich zur Wahl des stv. Kommandanten unserer FF stellte, hatte ich keinen TM I, TM II oder TF.
Ich war ein "popeliger" GF, der noch nicht mal eine Atemschutzträgerausbildung hatte. Und was ja noch schlimmer ist, ich hatte nur den für den Rest der Republik, weichgespülten GF-Lehrgang.
Und dann besaß ich die große Unverfrorenheit und stellte mich zur Wahl.
Und stell dir vor, das große Verbrechen passierte; ich wurde gewählt.
Und der Bürgermeister beging dann das nächste Verbrechen, indem er mich im Amt bestätigte, obwohl auch mein BMI nicht unbedingt dem eines Adonis entsprach.

Ach ja, die geforderten Lehrgänge (Zugführer und Leiter einer Feuerwehr) mußte ich binnen eines Jahres vorweisen.
Tja, und stell dir mal vor, unsere verbrecherische Gemeinde macht das immer noch so.

Jetzt mal im Ernst, aber irgendwie hast ein Problem mit der Wählbarkeit eines Kandidaten. Mir kommt´s fast so vor, als wolltest du gewählt werden, weil du schon alles hast, was man da anLehrgängen braucht, und dann bist nicht gewählt worden.
Weil das, was du da verbreitest ist der größte Schwachsinn, den ich seit ganz, ganz langer Zeit im Forum hier gehört habe. Und das sind mittlerweile auch schon 10 Jahre.

man muß schon gehörig über den Dingen stehen, um so einen Fachbeitrag im Forum loszulassen.

Ich bin mir sicher, dass das, was hier einige in den Beiträgen schreiben, kein Ruhmesblatt für die Feuerwehren in Deutschland ist. Es ist aber wenigstens eine realistische Darstellung der Fw.
Allen, die hier behaupten, man brauche NICHT die nach Länderecht erforderliche Qualifikation zur Kandidatur bei den Wahlen zum Wehrleiter oder Stellvertreter, möchte ich noch kurz darlegen, weshalb das nicht stimmt.
Es ist schon einige Zeit her, dass bei uns in der Regionalpresse eine Meldung zu Feuerwehrwahlen für Verwunderung sorgte. Die Pressemeldung besagte, dass in einer Stadt der Stadtratsbeschluss zur Amtsübergabe an einen Ortswehrleiter durch die Aufsichtsbehörde (LRA) widerrufen wurde. Ende Januar 2006 wurden der Landrat und der KBM zu einer Sitzung von 100 GWL und OWL zu der Zeitungsmeldung befragt. Landrat und KBM gaben an, dass ein OWL berufen wurde, der nicht die erforderliche Qualifikation (ZF,LdF) auf diesen Posten besaß.
Weiterhin zählten sie auf, gegen welches Heer an Gesetzen, Verordnungen und FwDV die Kandidatur, Wahl und Berufung verstößt, deshalb rechtswidrig und zu widerrufen ist.
Länger Zeit später, gab es Ärger bei den Kommunalwahlen wegen falscher Angaben zu einem Kandidaten. Aus den vorsätzlich falschen Angaben bei den Feuerwehrwahlen ergaben sich dann meine Fragen.

Mit kameradschaftlichen Grüssen

Klaus Kilian

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801809
Datum06.01.2015 18:3913091 x gelesen
Geschrieben von Klaus K.Es ist schon einige Zeit her, dass bei uns in der Regionalpresse eine Meldung zu Feuerwehrwahlen für Verwunderung sorgte. Die Pressemeldung besagte, dass in einer Stadt der Stadtratsbeschluss zur Amtsübergabe an einen Ortswehrleiter durch die Aufsichtsbehörde (LRA) widerrufen wurde. Ende Januar 2006 wurden der Landrat und der KBM zu einer Sitzung von 100 GWL und OWL zu der Zeitungsmeldung befragt. Landrat und KBM gaben an, dass ein OWL berufen wurde, der nicht die erforderliche Qualifikation (ZF,LdF) auf diesen Posten besaß.
Weiterhin zählten sie auf, gegen welches Heer an Gesetzen, Verordnungen und FwDV die Kandidatur, Wahl und Berufung verstößt, deshalb rechtswidrig und zu widerrufen ist.
Die Meldung will ich sehen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMark8us 8K., Bamberg / Bayern801811
Datum06.01.2015 19:1213015 x gelesen
Kenne ich.

War selbst nur TF als ich zum Stellvertreter gewählt wurde.
Musste also binnen zwei Jahren meinen GF und den Leiter der Feuerwehr nachholen.

Viel schlimmer fand ich es allerdings auf dem GF Lehrgang, dass dort viele waren, die weder Truppführer, noch Sprechfunker hatten.

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY801820
Datum06.01.2015 20:1313012 x gelesen
Servus,

zu meiner Zeit (1996) war im GF der TM und TF enthalten. Die "Grundausbildung" bestand bei mir, und vielen anderen, mit dem Erwerb des bronzenen Leistungsabzeichen "Löschen".
Und den Sprechfunker habe ich, wie viele andere Führungskräfte die ich kenne, auch nie gemacht.
Man mußte halt sehr viel im Eigenstudium erarbeiten.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801826
Datum06.01.2015 21:0912982 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Sebastian K.Die Meldung will ich sehen.Glaubst wohl jetzt, ich mache hier einen Jux. Ich habe den Zeitungsartikel ausgeschnitten, finde ihn aber leider nicht mehr. Blöderweise, habe ich auch auf meiner zweiseitigen Mitschrift nicht das genaue Datum vermerkt. Es war am 30. oder 31.01.2006. Aufenthaltsort des ehemaligen Landrates ist nicht greifbar. Ehemaliger KBM, Karl- Heinz Filusch, ist aber kein Problem, bis vor kurzem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sächsischen Landesfeuerwehrverbandes und Mitglied in der Arbeitsgruppe "Feuerwehr Sachsen 2020". Kontakt über Sächsisches Innenministerium.

Mit kameradschaftlichen Grüssen

Klaus Kilian

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801828
Datum06.01.2015 21:2012959 x gelesen
Geschrieben von Klaus K.Glaubst wohl jetzt, ich mache hier einen Jux. Mittlerweile ja.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen801839
Datum07.01.2015 02:11   13253 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Klaus K.:
Wenn der Kandidat nicht die erforderlichen Qualifikationen besitzt oder er nicht im Besitz der vorherigen Ausbildungsstufe ist (FwDV2 Abs 1.5) und holt die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb der 2 Jahre nach, ist er nicht wählbar!!!
Gut, ja, diese Auslegung in Verbindung mit der FwDV 2 ist mir von hier, Niedersachsen, auch bekannt: Vorstehende Qualifikation als Voraussetzung für die Wählbarkeit, das heißt TF für die notwendige Qualifikation GF (Nds.: Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung) und GF für ZF (Nds.: Stütz- und Schwerpunkt). LdF (o.ä. nach Landesrecht) für beide nicht, weil das "auf Halde" auszubilden schlicht wenig bis keinen Sinn macht.


Ansonsten ist das, jedenfalls meiner Meinung nach, eine der bizarrsten Diskussionen, resp. einer der bizarrsten Standpunkte, hier im Forum seit Langem!

Geschrieben von Klaus K.:
Wahlbetrug, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und div. anderen Delikten nach StGB §§ 107 ff [...] Sind das nicht Kriminelle, die in Kommune und FW solche Wahlen möglich machen?

Wenn ich einen wähle, [...] begehe ich eine Straftat!!!! Nicht nur ich!!!

Wenn er sich trotzdem auf so ein Amt bewirbt, von einem basisdemokratischen Organ empfohlen wird, vom Bürgermeister zur Wahl zugelassen wird oder von den Wählern gewählt wird, dann findet das StGB § 107 für alle Beteiligten entsprechende Erklärungen.
Das sind Straftaten und Straftaten werden von Straftätern (Kriminellen) begangen.

Meine Güte! Dieses Geschrei - Straftat, mit möglichst vielen "!", "Kriminelle" usw. - und vor allem das Heraussuchen eines beliebigen Paragraphen, hier aus dem Strafgesetzbuch, in Verbindung mit der besonderen Diktion der geschriebenen Sätze erinnern mich an eine ganz andere Ecke des I-Netzes. - Fehlt eigentlich nur noch der Hinweis, dass es die Bundesrepublik gar nicht gibt, sie eine GmbH wäre, keine Verfassung habe und / oder so ein Blödsinn...


Seit Jahren konnte mir noch keiner ansatzweise eine plausible Erklärung geben, wieso
ausgerechnet in einer öffentlichen Feuerwehr so ein Verhalten kein Straftatbestand sein soll.

Konnte Dir noch niemand plausibel erklären? Wundert mich ehrlich gesagt ein bißchen, ich weiß aber natürlich auch nicht, wo Du mit diesen Thesen schon hausieren warst. Dann will ich also mal versuchen, Dir eine plausible Erklärung zu geben, warum "so ein Verhalten ausgerechnet in einer öffentlichen Feuerwehr kein Straftstandbestand sein soll" ist (!) :

Weil das Strafgesetzbuch nach dem § 107 ff nicht plötzlich endet, sondern es - zum Beispiel - noch einen § 108d - Geltungsbereich gibt, der explizit - eben - den Geltungsbereich der §§ 107 bis 108c definiert!

Ist die (interne) Wahl eines Ortsbrandmeisters, Wehrführers oder wie auch immer vielleicht eine

- Wahl zu irgendeiner Volksvertretung? - Nein!
- Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments? - Nein, erst recht nicht!
- eine sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes? Nö, auch nicht, ist intern!
- oder eine Urwahl in der Sozialversicherung? - Ähm, nein!

Das ganze "strafbar-" und "kriminell-Geschrei" geht also komplett ins Leere, der willkürlich herausgegriffene § 107 (und folgend) trifft nicht mal entfernt zu!

Wenn irgendjemand, ohne die entsprechende Lehrgangsvoraussetzung nach FwDV 2, sich also aufstellen und wählen lässt, und vielleicht auch noch kommissarisch beauftragt wird (bevor er - irgendwann - bestellt wird), ist das vielleicht nicht im Sinne des Erfinders, schön usw., aber alles andere als eine Straftat, von niemandem und keinem. Und besser, als letztlich gar keinen zu haben, ist es in der Praxis m.E. allemal. Fazit daher: Viel Lärm um Nichts (und ziemlich lauter Lärm zudem)!


Gruß

Daniel

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen801842
Datum07.01.2015 02:4312893 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Klaus K.:
Wenn der Kandidat nicht die erforderlichen Qualifikationen besitzt oder er nicht im Besitz der vorherigen Ausbildungsstufe ist (FwDV2 Abs 1.5) und holt die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb der 2 Jahre nach, ist er nicht wählbar!
Auch geschrieben von Klaus K.:
Allen, die hier behaupten, man brauche NICHT die nach Länderecht erforderliche Qualifikation zur Kandidatur bei den Wahlen zum Wehrleiter oder Stellvertreter, möchte ich noch kurz darlegen, weshalb das nicht stimmt.
Was denn nun? "Braucht man nicht" behauptest Du doch selber drei Beiträge weiter oben.


Die Pressemeldung besagte, dass in einer Stadt der Stadtratsbeschluss zur Amtsübergabe an einen Ortswehrleiter durch die Aufsichtsbehörde (LRA) widerrufen wurde. [...] Landrat und KBM gaben an, dass ein OWL berufen wurde, der nicht die erforderliche Qualifikation (ZF,LdF) auf diesen Posten besaß.
Ja, gut. Wird er halt kommissarisch bestellt, berufen oder wie auch immer und holt die Lehrgänge nach.


Weiterhin zählten sie auf, gegen welches Heer an Gesetzen, Verordnungen und FwDV die Kandidatur, Wahl und Berufung verstößt, deshalb rechtswidrig und zu widerrufen ist.
Und, wurden Bürgermeister, der komplette Stadtrat, Ordnungsamtsleiter, Sachbearbeiter, der Gewählte und nicht zuletzt alle seine Wähler in der Ortswehr sämtlich angesichts ihrer ungeheuren Straftat "verknackt", sind sie jetzt alle per Urteil eines ordentlichen Gerichtes "Kriminelle"? Was sagt Deine zweiseitige Mitschrift dazu, müßte ja eigentlich ein ganz schönes "Päckchen" bei rausgekommen sein? Bin gespannt, glaube aber, die Antwort schon zu wissen...


Gruß

Daniel

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen801852
Datum07.01.2015 09:4712766 x gelesen
Moin,

wenn schon Wahl, dann doch bitte demokratisch! Undemokratisch wäre m.E., wenn tatsächlich nur dijenigen gewähöt werden können, die bereits die geforderten Qualifikationen vollständig vorweisen können. Denn schließlich wird ja nicht demokratisch entschieden, wer zum Lehrgang geht, sonder vom Chef bestimmt. Da könnte der doch einfach hingehen, und eben keinen auf die entsrechenden Lehrgänge schicken - dann bleibt er für immer im Amt, mangels Alternative?

In den meisten Bundesländern wird es eine wie auch immer geartete Übergangsregelung geben, die dem gewählten unter vorbehaltlicher bzw. ggf. befristeter Ernennung ermöglich, sowohl die Aufgabe, für die er gewählt wurde, durchzuführen als auch die erforderlichen Lehrgänge nachzuholen. Es soll sogar Bundesländer geben in denen die gewählte Position die Quasi-Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten Lehrgang ist...

Sicherlich entsteht dann ein gewisses "Vakkum", wenn der Wehrführer oder Wehrleiter oder Kommandant erst noch einen Führungslehrgang machen muss. Aber andersrum: Wieviele Menschen mit GF, ZF und LdF-Lehrgang will man denn Ausbilden, die dann irgendwann in den nächsten Jahren oder Jahrzehnten potentiell auf die Idee kommen könnten sich mal als Führungskraft zu bewerben.

Ich kenne beides: Wehren, in denen fast jeder, der so zehn Jahre aufwärts dabei ist einen GF-Lehrgang hat, und Wehren, in denen das nur auf den WF und, teilweise noch nichtmal das, auf dessen stellv. zutrifft. M.e. ist nicht nur das "Zuwenig" an GF (bei zwei Fahrzeugen und kalkulatorischer Dreifachbesetzung also vielleicht 6 GF, die man da haben sollte) als auch das "Zuviel" an ausgebildeten, dann aber nie eingesetzen Führungskräften ein Problem.

Ein Psychopath ist jemand, der gerade heraus gefunden hat was wirklich los ist...

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.801855
Datum07.01.2015 10:0112724 x gelesen
Geschrieben von Matthias O.In den meisten Bundesländern wird es eine wie auch immer geartete Übergangsregelung geben, die dem gewählten unter vorbehaltlicher bzw. ggf. befristeter Ernennung ermöglich, sowohl die Aufgabe, für die er gewählt wurde, durchzuführen als auch die erforderlichen Lehrgänge nachzuholen.
Für Niedersachsen zum Beispiel den
§12 der FwVO
Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen

Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für
die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. Die kommissarische Wahrnehmung
einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801923
Datum07.01.2015 18:3412693 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Daniel R.Ist die (interne) Wahl eines Ortsbrandmeisters, Wehrführers oder wie auch immer vielleicht eine

- Wahl zu irgendeiner Volksvertretung? - Nein!
- Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments? - Nein, erst recht nicht!
- eine sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes? Nö, auch nicht, ist intern!
- oder eine Urwahl in der Sozialversicherung? - Ähm, nein!


Wie "intern" ist denn die Wahl eines Ortsbrandmeisters, Wehrführers oder wie auch immer, wenn die "FF, BF und PF als Einrichtung der Gemeinde öffentliche FW ohne eigene Rechtspersönlichkeit" sind?
(Bsp. SächsBRKG).

Wieso soll es denn KEINE "sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden" sein, zumal die Angelegenheit zur Wahl wird, da der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde den Wahlvorschlag unterschreibt. (StGB 108d)

Mit kameradschaftlichen Grüssen

Klaus Kilian

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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen801928
Datum07.01.2015 18:5012663 x gelesen
Geschrieben von Klaus K.Wieso soll es denn KEINE "sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden" sein, zumal die Angelegenheit zur Wahl wird, da der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde den Wahlvorschlag unterschreibt.

Wo macht er denn das bitte!?

Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach

"Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
(Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen801936
Datum07.01.2015 19:3512671 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Wo macht er denn das bitte!?
Auf alle Fälle muß er es in Sachsen so machen. und in anderen BL, wo die Fw so in der Gemeinde organisiert ist. Kann mir aber auch vorstellen, dass es wieder länderinterne Regelungen in Gemeindeordnungen u.s.w. gibt, die andere Regelungen vorsehen.

MfG

Klaus Kilian

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AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg801937
Datum07.01.2015 19:3712825 x gelesen
Die ganze Sache hat mich interessiert, kann ja auch sein das es in Sachsen anders ist wie in BW.

Ein Blick ins Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz und zwar §17 (2) sagt:

"Der Gemeindewehrleiter, der Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter werden auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wahlbewerber müssen persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. Sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der Gemeinde abberufen werden."

Hier wird zunächst auf die Satzung verwiesen, praktischer Weise ist die Satzung der FF Mittweida auf der Homepage zu finden, auch hier werden lediglich die "erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.." gefordert.

Bleibt noch der Blick in die FwDV, wie bereit festgestellt wurde ist Vorrausetzung zum LdF der Gruppenführer.

Ich kann einfach nichts finden das vorschreibt das man die Lehrgänge ZF und LdF absoviert haben muss um wählbar zu sein.

Ich kann mir auch nicht vorstellen wie das praktisch umsetzbar sein. Eine Abteilung hat 16 Einsatzkräfte, davon einen Ortswehrleiter und einen Stellvertreter. Das würde bedeuten vor der Wahl, wenn bekannt ist das die beiden nicht mehr kandidieren. Das es min. 4 ZF/LdF geben muss bei 16 Mann gesamt, wenn ich jede 4 Einsatzkraft auf den ZF schicke dann ist mir klar warum die Schulen nicht mehr nachkommen.

Zumal dann immer noch keine Wahl stattfindet sondern dann die Manschaft nur noch pro Forma die Hand hebt um den zu "wählen, den diejenigen die über die entsendung zu den Lehrgängen entscheiden, vorbereitet haben. Unter Demokratie verstehe ich etwas anderes.

Und selbst wenn man deine Bedenken ernstnimmt, dann ist es doch tatsächlich
lösbar gewesen.

Ich freue mich aber über belastbare Quellen die dieses Problem belegen.

Aber eigentlich bin ich mir sicher das wenn es dieses Problem so gäbe, das schon irgendein Jurist es entdeckt hätte

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW801941
Datum07.01.2015 20:0312564 x gelesen
Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Ich kann einfach nichts finden das vorschreibt das man die Lehrgänge ZF und LdF absoviert haben muss um wählbar zu sein.
Auch wenns ein anderes Bundesland ist (hier NRW) siehe Laufbahnverordnung FF NRW in Verbindung mit Anlage 1 und den o.g. Punkten der FwdV 2.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg801942
Datum07.01.2015 20:2512544 x gelesen
Ich komme aus BW, rein für dieses Thema hab ich mal für Sachsen geschaut, ich habe nicht alle 16 geprüft ;-)

Heißt das dann, wenn ich eine Feuerwehr mit einem TSF-W leiten will muss ich bis zum "Einführung in die Stabsarbeit" kommen, vorher?

Ambitioniert...

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW801944
Datum07.01.2015 20:5012475 x gelesen
Geschrieben von Michael K. Ich komme aus BW, rein für dieses Thema hab ich mal für Sachsen geschaut, ich habe nicht alle 16 geprüft ;-)

Heißt das dann, wenn ich eine Feuerwehr mit einem TSF-W leiten will muss ich bis zum "Einführung in die Stabsarbeit" kommen, vorher?

Sachsen hat sich nach der Wende im Bereich Feuerwehrwesen stark an BaWü orientiert, deshalb richtiger Ansatz ;-)

In NRW hat selbst die kleinste Gemeinde über 4000 Einwohner und es gibt nur eine Fw mit Teileinheiten pro Gemeinde. Also gibts auch keinen Wehrleiter einer Feuerwehr mit einem TSF.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorStep8han8 B.8, Wesseling / NRW801945
Datum07.01.2015 20:5512675 x gelesen
Hallo,

In NRW hat diese Regelung tatsächlich einen Sinn. Da es dort keine Kleinstgemeinden gibt (kleinste Gemeinde ist Dahlem, ca. 4000 bis 5000 Ew) und die Gemeinden aus mehreren Ortsteilen bestehen, gibt es auch keine Feuerwehren, die nur über ein TSF verfügen. Die meisten Feuerwehren sind in mehrere Löschzüge/-Gruppen gegliedert.

In NRW ist der Leiter der gesamten Feuerwehr der Gemeinde, die Einheitsführer der LZ/LG brauchen daher keinen Lehrgang LdF. Führungskräfte werden auch nicht von den Feuerwehrangehörigen gewählt. Bei der Bestellung von LdF bzw. Stellv. wird die aktive Wehr lediglich angehört. Die Einheitsführer der LG/LZ werden vom LdF ernannt, wobei in der Praxis oft eine Wahl vorausgeht. Die kommissarische Wahrnehmung gibt es auch hier, allerdings muss die erforderli he Qualifikation unverzüglich nachgeholt werden, die kommissarische Wahrnehmung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Gruß Stephan

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW801948
Datum07.01.2015 21:0612554 x gelesen
Geschrieben von Stephan B. In NRW ist der Leiter der gesamten Feuerwehr der Gemeinde, die Einheitsführer der LZ/LG brauchen daher keinen Lehrgang LdF. Führungskräfte werden auch nicht von den Feuerwehrangehörigen gewählt. Bei der Bestellung von LdF bzw. Stellv. wird die aktive Wehr lediglich angehört.
Ich kenne beide Seiten (Wahl der WL und Anhörung durch KBM) aber ich bin mir mittlerweile nicht mehr so sicher das die NRW-Variante die bessere ist :-(

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen801959
Datum08.01.2015 00:5112748 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Klaus K.:
Wie "intern" ist denn die Wahl eines Ortsbrandmeisters, Wehrführers oder wie auch immer, wenn die "FF, BF und PF als Einrichtung der Gemeinde öffentliche FW ohne eigene Rechtspersönlichkeit" sind?
Intern eben = nicht vom "Volk". Und was soll das bitte mit der Rechtspersönlichkeit der Feuerwehr zu tun haben?


Wieso soll es denn KEINE "sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden" sein
Es IST keine sonstige Wahl des Volkes! Oder wählt bei Euch vielleicht die Bürgerschaft (übrigens der zu "Volk" passende Begriff aus der SächsGemO) den Gemeinde und / oder die Ortswehrleiter? Machen sie nicht? Also keine "Wahl des Volkes", folglich nix mit Deinen §§ 107 und 108 ff, die greifen ganz schlicht und ergreifend nicht. Die Wahl bzw. Wahlen generell in der Feuerwehr sind nicht anderes, als Wahlen im Kleingarten- oder Karnickelzüchterverein -> ein paar Leute setzen sich zusammen, und wählen, auf Grundlage ihrer Satzung, irgendjemanden.


zumal die Angelegenheit zur Wahl wird, da der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde den Wahlvorschlag unterschreibt. (StGB 108d)
Wie bitte, wie meinen?

1. Ich habe weder in der SächsGemO, noch im SächsBRKG oder in der Satzung der FF Mittweida irgendetwas, irgendeine Stelle gefunden, derzufolge der Bürgermeister irgendwas unterschreibt, schon gar keinen "Wahlvorschlag" (siehe 2.). Gemäß der Satzung der FF Mittweida, § 12 Abs. 4 (in Vebindung mit Abs. 11) werden "der Gemeindewehrleiter (Ortswehrleiter) und sein Stellvertreter nach der Wahl und nach Zustimmung des Stadtrats vom Oberbürgermeister bestellt." § 14 Abs. 1 erwähnt zwar einen Wahlvorschlag, der im Voraus bekannt zu machen ist, aber selbst wenn sich unter dieser Bekanntmachung die Unterschrift des Bürgermeisters finden sollte - wovon dort keine Silbe steht - handelt es sich

2. um keinen Wahlvorschlag im Sinne des § 108d StGB. Denn Wahlvorschläge im Sinne des Gesetzes sind Vorschläge zu den allgemeinen Wahlen - "des Volkes" (da ist es wieder...) - wie zum Beispiel Stadt-, Gemeinde-, Kreistags-, Landtags-, Budestagswahlen, die von den Parteien eingereicht werden. Oder aber, und hier kommt der Passus "Unterschreiben eines Wahlvorschlags" zum Tragen (!), von Kandidaten, die für die Aufstellung auf Unterstützungsunterschriften in einer Liste angewiesen sind, nachzulesen hier. Es geht dabei also absolut nicht darum, dass ein Bürgermeister irgendeinen Wisch unterschreibt auf dem steht, wer in Hinterposemuckel Orts- oder von mir aus auch Gemeindewehrleiter werden möchte!


Zuletzt: Du bist dem versammelten Auditorium noch die Antwort schuldig, wer von den "Kriminellen" aus Deinem Skandal-Beispiel von gestern, in dem wohl die formale Bestellung, aufgrund fehlender Voraussetzungen dazu, von der Aufsichtsbehörde kassiert wurde, denn nun alles nach den §§ 107 und 108 StGB rechtskräftig verurteilt wurde?! Ich habe da so eine Vermutung: Keiner (natürlich)!


Gruß

Daniel

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen801960
Datum08.01.2015 01:0512336 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Klaus K.:
Auf alle Fälle muß er es in Sachsen so machen.
Steht wo genau? In der SächsGemO oder sonstwo?

und in anderen BL, wo die Fw so in der Gemeinde organisiert ist.
Steht wo?

Kann mir aber auch vorstellen, dass es wieder länderinterne Regelungen in Gemeindeordnungen u.s.w. gibt, die andere Regelungen vorsehen.
Hier (in Niedersachsen) werden die Wahlvorschläge bzw. wer sich zur Wahl stellt im Rahmen der Mitglieder- resp. Hauptversammlung bekannt gegeben. Es können auch durchaus noch (spontane) Vorschläge aus der Versammlung kommen. Eine (schriftliche) Bekanntmachung im Voraus gibt es nicht, eine Unterschrift irgendjemandes folglich erst recht nicht.

Und auf welcher Grundlage behauptest Du eigentlich, dass die Wahl - bei Euch - erst durch die Unterschrift des Bürgermeisters zur Wahl würde?


Gruß

Daniel

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY801961
Datum08.01.2015 01:2412430 x gelesen
Servus Daniel,

Geschrieben von Daniel R.1. Ich habe weder in der SächsGemO, noch im SächsBRKG oder in der Satzung der FF Mittweida irgendetwas, irgendeine Stelle gefunden, derzufolge der Bürgermeister irgendwas unterschreibt,

das stimmt, zumindest in Bayern, nicht ganz. Ich habe damals ein Schriftstück, unterschrieben vom Bürgermeister, erhalten. Das war die Bestätigung in meinem Amt als 2. Kommandant. Und 6 Jahre später war das wieder so.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen801962
Datum08.01.2015 01:2912425 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Anton K.:
das stimmt, zumindest in Bayern, nicht ganz. Ich habe damals ein Schriftstück, unterschrieben vom Bürgermeister, erhalten. Das war die Bestätigung in meinem Amt als 2. Kommandant. Und 6 Jahre später war das wieder so.
Ja, sicher, das ist die Bestellung (-surkunde), das wird es sicher in jedem Bundesland so oder ähnlich geben. Aber im Vorfeld, im Zusammenhang mit der Wahl, wird nichts unterschrieben.


Gruß

Daniel

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY801964
Datum08.01.2015 01:4612435 x gelesen
Servus Daniel,

Geschrieben von Daniel R.Aber im Vorfeld, im Zusammenhang mit der Wahl, wird nichts unterschrieben.

da stimme ich dir uneingeschränkt zu. Was der Kamerad K.K. mit dieser Diskussion bezwecken will, weiß auch nur er. Meine Vermutung dazu habe ich ja schon geäußert.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.801968
Datum08.01.2015 08:1812386 x gelesen
Geschrieben von Klaus K.Wieso soll es denn KEINE "sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden" sein, zumal die Angelegenheit zur Wahl wird, da der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde den Wahlvorschlag unterschreibt.
Die Aufstellung und Wahl eines Wehrführers ist eine interne Angelegenheit der Ortsfeuerwehr. Es wird ein Wahltermin festgelegt und aus der Mannschaft kommen zu dem Termin Vorschläge. Steht auch so in der Mustersatzung, also kann kein Bürgermeister vorher einen Wahlvorschlag genehmigen. Da sich im Idealfall schon mal Leute vorher gefunden haben, dürfte bei dem Job verständlich sein. Normal hat man ja einen guten Draht zur Verwaltung und da weiß man dann auch Bescheid oder zum Wahltermin sind sogar Vertreter der Kommune eingeladen. Ein Vetorecht gibt es aber zu dem Zeitpunkt noch nicht.

Wenn derjenige dann gewählt wurde, geht das Protokoll der Sitzung zur Gemeinde. Hinzu kommen noch Stellungnahmen des Gemeindebrandmeisters und des Kreisbrandmeisters. Die Verwaltung prüft, ob der Kandidat die Voraussetzungen erfüllt, um Ehrenbeamter zu werden. Dann geht die Personalie in den entsprechenden Ausschuss und danach in den Rat. Das sind aber eher Kontrollmechanismen, da der Wehrführer ja zum Vollzugsbeamten ernannt wird und umfassende Rechte erhält. In seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Das man da einem gewählten Parlament noch mal die Möglichkeit gibt zu prüfen, halte ich für verständlich.

Zumindest so der Vorgang in Niedersachsen. Entsprechend GBM, KBM oder BBM sind es die nächsthöheren Instanzen.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY801970
Datum08.01.2015 08:4012240 x gelesen
Servus,

im BayFwG ist verankert, dass die Wahl um 1. und 2. Kommandanten von der Gemeinde durchgeführt wird.
Bei uns lädt dann die Gemeinde zu dieser Veranstaltung ein, bis jetzt war auch immer der BGM anesend. Ein Protokollführer der Gemeindeverwaltung führt das nötige Protokoll. Wählen dürfen alle aktiven Mitglieder der FF ab dem 16. Lebensjahr. Über die Wählbarkeit steht im Gesetz nur, dass der Bewerber geeignet sein muss.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMark8us 8K., Bamberg / Bayern801971
Datum08.01.2015 08:4812383 x gelesen
Klar Anton. Damals war das auch noch anders. Mein Kdt. hat genau genommen auch keinen TM/TF.

Nun steht es aber explizit in den Lehrgangsvoraussetzungen. Auch bin ich weiterhin für einen Eingangstest bei den LFS. Dann würde man nämlich vorher schon viele gar nicht hin schicken, wenn man weiß, dass diese postwendend wieder zurück kommen.

Ich (und später ein Kollege) hatte hier Leute auf dem GF Lehrgang, die bekommen von Anfang bis zum Ende (leider ja nur eine Woche) kein einziges Wort heraus. Sei es beim Planspiel oder in der Einsatzübung.

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY801974
Datum08.01.2015 08:5812395 x gelesen
Servus,

deiner Ausführung widerspreche ich auch nicht und halte das auch für richtig. Mir ging´s mehr darum, die "Anschuldigungen" dieses Kameraden zu entkräften.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern801980
Datum08.01.2015 11:0312293 x gelesen
Geschrieben von Anton K.Über die Wählbarkeit steht im Gesetz nur, dass der Bewerber geeignet sein muss.

Das stimmt nicht er muß:
-4 Jahre nach Vollendung des 18 Lebensjahres Feuerwehrdienst geleistet haben
-die erforderlichen Lehrgänge besucht haben
-oder die Aussicht muß bestehen das er die erforderlichen Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg bestehen wird


Gruß
Christian


Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW801996
Datum08.01.2015 13:2312270 x gelesen
Geschrieben von Markus K.Nun steht es aber explizit in den Lehrgangsvoraussetzungen. Auch bin ich weiterhin für einen Eingangstest bei den LFS. Dann würde man nämlich vorher schon viele gar nicht hin schicken, wenn man weiß, dass diese postwendend wieder zurück kommen.

Diese Voraussetzung gab es auch schon früher. Zu meiner Zeit (1991) musste der KBR bestätigen, dass der Teilnehmer die Voraussetzungen erfüllt, wenn kein TF Lehrgang bescheinigt wurde.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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