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Thema | Gratwanderung: Stellenangebote der Gemeinde mit Feuerwehrdienst verknüpfen | 16 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 806960 | |||
Datum | 11.04.2015 14:05 | 14346 x gelesen | |||
hallo, interessant: Gratwanderung für Feuerwehren vollständiger Artikel mit O-Töne aus den Feuerwehren im Landkreis MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Jan 8K., Magdeburg / ST | 806963 | |||
Datum | 11.04.2015 14:22 | 9079 x gelesen | |||
Jetzt mal eine juristische Laienfrage: Ginge es denn, wenn man den Feuerwehrdienst als Inhalt des Jobs vertraglich aufnimmt? So wäre die Qualifikation als Feuerwehrmann nötig und nicht ausgebildete Bewerber könnten diese nachholen. Der "Job" als Feuerwehrmann wäre dann nur während der Arbeitszeit des eigentlichen Berufes zb. beim Bauhof zu leisten, und es geht ja hier grade um die Tagesbereitschaft.. Aber wie gesagt ich hab juristisch keine Ahnung,die Idee ging mir grade nur so durch den Kopf Gruß Jan | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 806964 | |||
Datum | 11.04.2015 16:11 | 8557 x gelesen | |||
hallo, geschrieben von Jan K. Ginge es denn, wenn man den Feuerwehrdienst als Inhalt des Jobs vertraglich aufnimmt? hm - gute Frage dann müssen aber die Übungen auch in der Arbeitszeit durchgeführt werden bzw. entsprechend vergütet werden. Der Ansatz ist aber jetzt einfach die klassische freiwillige Mitgliedschaft in der Feuerwehr als Pluspunkt im Bewerbungsverfahren einfliessen zu lassen und bei der Personalauswahl mit entscheiden zu lassen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 806965 | |||
Datum | 11.04.2015 16:21 | 8644 x gelesen | |||
Eigentlich einfach zu beantworten wieso man dies NICHT macht: SächsBRKG § 18 Freiwillige Feuerwehren (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. So würde es aber gehen: § 20 Pflichtfeuerwehren (1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt.Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind. Bin dann nur mal gespannt wie man genau aus den "Gemeindebediensteten" auswählt, also bezüglich der Gleichbehandlung. Gruß Dirk Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650 | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 806977 | |||
Datum | 12.04.2015 12:33 | 7825 x gelesen | |||
Das geht m.W. in einer normalen Gemeinde durchaus auch anders... Man schreibt Stellen in einer Mischung aus, z.B. 10 Stellen mit einem Anteil von 60 % Feuerwehr(werkstätten) und 40 % Bauhof bzw. Wasservorsorger (soweit kommunal) aus - und siedelt da an - Kettensägenwerkstatt - Hydrantenpflege - Pumpenwartung - Atemschutzgerätewartung inkl. aller städt. Messgeräte (also auch der aus dem Kanalbau, der der Schwimmbäder usw.) etc. (also eigentlich das, was viele Werkfeuerwehren sowieso schon lange auch machen) Die Einstellungsvoraussetzungen sind z.B. Mitgliedschaft in der Freiwlligen Feuerwehr, die Führerscheine (bzw. Eignung dafür), die G 26.3-Untersuchung usw. So behält man ggf. auch junge eigene Kräfte in der Stadt! Problematisch wird das nur, wenn jemand nach einiger Zeit auf "FF" keine Lust mehr hat, den Job aber behalten möchte. Wir werden künftig immer mehr solcher Mischlösungen in allen Varianten sehen - und dafür braucht man auch keine Beamte... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 806978 | |||
Datum | 12.04.2015 13:08 | 6917 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Man schreibt Stellen in einer Mischung aus, z.B. Wird ja in vielen Gemeinde auch so gehandhabt, funktioniert aber halt nur soweit in diesem Bereich auch Arbeitsplätze vorhanden sind. Die Idee dahinter ist ja aber dass man den aktiven FF Leuten Jobs in der (gesamten)Gemeinde beschaffen möchte und da wird der Bedarf sicher über den normalen "Gerätewart" hinaus gehen. Geschrieben von Ulrich C. Wir werden künftig immer mehr solcher Mischlösungen in allen Varianten sehen - und dafür braucht man auch keine Beamte... Ja aber da muss man aber aufpassen das Regeln wie z.B. der SächsBRKG § 18 nicht ausgehebelt werden. Gruß Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650 | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 806979 | |||
Datum | 12.04.2015 13:49 | 6641 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Dirk B. Ja aber da muss man aber aufpassen das Regeln wie z.B. der SächsBRKG § 18 nicht ausgehebelt werden. fällt der Bauhofmitarbeiter der auch in der Freiwilligen Feuerwehr seines Arbeitsgebers ( = Gemeinde / Stadt ) ist unter die "hauptamtlichen Angehörigen der FF" ? ich denke eher nein MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 806980 | |||
Datum | 12.04.2015 14:03 | 6445 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.fällt der Bauhofmitarbeiter der auch in der Freiwilligen Feuerwehr seines Arbeitsgebers ( = Gemeinde / Stadt ) ist unter die "hauptamtlichen Angehörigen der FF" ? Nein, ein Mitarbeiter der Gemeinde der im Bauhof seinen Dienst versieht und parallel der örtlichen FF angehört sicher nicht. Wie sieht es aber bei dem "Bauhofmitarbeiter" aus der seiner Tätigkeit hauptsächlich im Feuerwehrstützpunkt nachgeht, aus? Zumal wenn noch explizit diverse (Feuerwehr) Lehrgänge und Eignungen gefordert werden. Gruß Dirk Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650 | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 806981 | |||
Datum | 12.04.2015 14:14 | 7010 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.fällt der Bauhofmitarbeiter der auch in der Freiwilligen Feuerwehr seines Arbeitsgebers ( = Gemeinde / Stadt ) ist unter die "hauptamtlichen Angehörigen der FF" ? der fällt da m.E. ebensowenige drunter, wie der Mitarbeiter der Stadt, der hauptamtlich Geräte der FF repariert und wartet... "hauptamtliche Angehörige" der "FF" ist darüber hinaus m.E. gar nicht möglich... aber da wirds dann sprachlich spitzfindig... ;-) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 806988 | |||
Datum | 12.04.2015 16:45 | 7187 x gelesen | |||
Auszug aus dem Artikel der FP: Gramlich setzt eine klare Grenze: Die Einstellung von städtischen Mitarbeitern in welcher Form auch immer an die Bereitschaft zum Feuerwehrdienst zu knüpfen, sei nicht erlaubt. "Es kann niemand, der sich ausdrücklich für einen freiwilligen Dienst bereit erklärt, formal besser gestellt werden als jemand, der dies nicht tut", sagt Gramlich.Ich sehe solche Fragestellungen immer noch unter dem Aspekt des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 7. Dezember 2006 (2 AZR 748/05), wo nach einer Konkurrentenklagen festgestellt wurde, dass die (in diesem Falle Weiter-) Beschäftigung eines feuerwehrangehörigen Arbeitnehmers bei einer Kommune, die gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet ist, zumindest mal ein "betriebliches Interesse" im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes darstellt. Das heißt, ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger kann hier als derartiger "Leistungsträger" des kommunalen Arbeitgebers gesehen werden, dass dieser ihn im Falle notwendiger Kündigungen völlig aus der notwendigen Sozialauswahl außen vor lassen darf. Eine Sozialauswahl wiederum würde bedeuten, aus den Inhabern von mehreren (gleichartigen/-wertigen) Stellen folgende Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit - Lebensalter - Unterhaltspflichten - Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Und da steht der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige nach höchster Arbeitsrechtsprechung schon ganz drüber (aber: wenn der Arbeitgeber das so will!) - das ist doch mal gar nicht so schlecht, oder? Weshalb man aber bei Einstellungen von Feuerwehrangehörigen (aber nicht nur da) immer wieder schnell vor dem großen bösen Monster Gleichbehandlung und Antidiskriminierung kuscht, hat nach meiner Ansicht einen ganz simplen Grund: Man kuscht heute immer gerne davor, weil man sich so u.U. einiges an Ärger und Rechtsweg erspart. Denn dieser ganze große Bereich wird noch soviel Rechtsprechung und Auslegung erfahren müssen, weil die Gesetze da schon extrem allgemein und auslegungsbedürftig sind. Sonst könnte ja bei aller Gleichbehandlung am Ende doch noch jemand vergessen worden sein, und das geht ja gar nicht... Das wissen auch die Gewerkschaften/Rechtsanwälte, die in diesen Fällen gerne und schnell zur Klage raten, auch weil (potentielle) Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auch mal verlieren können, ohne dass die Gegenseite ihnen gegenüber ihre Kosten geltend machen darf. Und wie eine Rechtssprechung am Ende auch aussehen könnte, zeigt die Vorinstanz von o.g. Urteil. Da hatte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (vereinfacht) festgestellt, die Teilnahme an Einsätzen könne u.a. deshalb nicht als Argument für die Weiterbeschäftigung der Feuerwehrangehörigen gelten, weil die Beschäftigte ja dann noch mehr Zeit für die Feuerwehr hätte, wenn sie ihren Job los wäre... (kein Witz!) Insofern ist es schon ein wenig nachvollziehbar, dass die kommunalen Arbeitgeber und deren Berater die Frage schnell mit "geht so nicht" vom Tisch haben wollen. Lässt man es drauf ankommen, wird man schnell mal überrascht. Was im o.g. Rechtsstreit aber auch deutlich wurde: Zwar war die Stelle schon mit einem (sehr geringen) Anteil mit "Teilnahme an Einsätzen der Feuerwehr" beschrieben, aber die Gerichte haben trotzdem ausdrücklich die vollständige Ehrenamtlichkeit des Feuerwehrdienstes in der betroffenen Gemeinde angesprochen. Jetzt wirds leicht kurios: Es steht explizit "Teilnahme an Einsätzen" in der Stellenbeschreibung, was auf den ersten Blick auch die sauberste Lösung wäre, aber in der Zeit, wo ein so beschäftigter Ehrenamtlicher dann an Einsätzen teilnimmt, arbeitet er ja gar nicht auf seiner beschriebenen Stelle, sondern ist, wie jeder privatwirtschaftliche Arbeitgeber auch, davon freigestellt. Und zur Teilnahme am Einsatz wäre er ja auch verpflichtet, wenn es nicht Teil seiner Stellenbeschreibung wäre. Also ist dieser Inhalt der Stellenbeschreibung gleichermaßen rechtlich sauber als auch rechtlich schnurzepiepegal, und eigentlich wird ihm in dieser Stellenbeschreibung etwas unmögliches aufgegeben: Wie soll er dem dauerhaften Arbeitsauftrag nachkommen, ehrenamtlich an Einsätzen teilzunehmen, wenn er in dieser Zeit gar nicht arbeitet? Um das abzukürzen: eine mögliche (!) Sichtweise ist also, dass die Verknüpfung des Feuerwehrdienstes mit der Stellenbeschreibung des Hauptjobs noch lange nicht ausreicht, um eine quasi-hauptamtliche Feuerwehrkraft aus dem Beschäftigten zu machen. Mit allen Konsequenzen, was Freistellung, Überstunden, Versicherung... angeht, und sollte irgendwann der Beschäftigte zwar noch arbeiten können, aber nicht mehr zur aktiven Einsatzmannschaft gehören können/wollen, wird damit nicht direkt die Stelle frei, sondern, tja, praktisch wird es wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass die Feuerwehr dann eben Pech hat. Oder man fängt wieder an, das ganze mal gerichtlich arbeits- und brandschutzrechtlich auseinandernehmen zu lassen, und lässt sich überraschen. Soviel zu dem rechtlichen Aspekt, die aus meiner Sicht (und Erfahrungen aus der eigenen Kommune) praktischen Probleme der Feuerwehrzugehörigkeit kommunaler Beschäftigter hatte ich hier schon wie oft beschrieben, die insgesamt dazu führen, dass solche Regelungen nur einen ganz kleinen Baustein zur Bewältigung der Personal- bzw. Tagesalarmprobleme leisten können:
Das alles berücksichtigen, die Brandschutz über alles-Brille ablegen, miteinander reden, Gleichbehandlung mal Gleichbehandlung und Stellenbeschreibung mal Stellenbeschreibung sein lassen, und dann kann das auch funktionieren, solche kleinen Bausteine ordentlich ins ehrenamtliche Feuerwehrsystem einzufügen. Aber es ist nicht das Allheilmittel. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Dirk8 R.8, Wiesbaden / Hessen | 806991 | |||
Datum | 12.04.2015 19:11 | 6017 x gelesen | |||
Hallo, halte das für Unsinn. Feuerwehrzulage? Was bei Untauglichkeit? Vergütung? Wer für E 5 BF spielt ist selber schuld......... Gruß Dirk | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 806993 | |||
Datum | 12.04.2015 19:50 | 6127 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C."hauptamtliche Angehörige" der "FF" ist darüber hinaus m.E. gar nicht möglich... aber da wirds dann sprachlich spitzfindig... ;-) Da es in NRW nur die drei Arten der öffentlichen Feuerwehren, welche die Feuerwehr der Gemeinde bilden, geben kann, führst Du also den § 13 FSHG bzw. § 10 Entwurf BHKG ad Absurdum. In welcher Art Feuerwehr sollten diese Kräfte denn ihren Dienst verrichten. Mit Ausnahme der Berufsfeuerwehren gibt es nun mal über 70 hauptamtliche Wachen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren. Diese besetzen in der Regel mind, 6 Funktionen im Brandschutz. Bis auf eine Handvoll Ausnahmen erfolgt dies rund um die Uhr. Deine Lösung kann dem Innenausschuss ja noch in der öffentlichen Anhörung vorgetragen werden. Gruß Peter | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 807000 | |||
Datum | 13.04.2015 09:33 | 5839 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter S.Da es in NRW nur die drei Arten der öffentlichen Feuerwehren, welche die Feuerwehr der Gemeinde bilden, geben kann, führst Du also den § 13 FSHG bzw. § 10 Entwurf BHKG ad Absurdum. sollen wir mal rufen "Gemeindeangestellte im Geschäftsbereich Ordnungsamt, Tätigkeitsbereich Gerätewartung v.a. der Fw, gleichzeitig Mitglied der FF" vortreten? Wollen wir wetten, dass sich da auch in NRW diverse finden werden? Und wollen wir auch wetten, dass die Fw-Landschaft in NRW (die ich grundsätzlich ja ganz gut finde), ohne RD gerade im Bereich der HA-Wachen eine andere wäre? Und wollen wir auch wetten, dass es viele HA-Wachen gibt, die faktisch komplett im RD aufgehen - und dann schon mal gern ihren Hals riskieren, weil man mit 1/3 zum Feuer mit HLF und DLK fährt? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 807001 | |||
Datum | 13.04.2015 10:19 | 5328 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.sollen wir mal rufen "Gemeindeangestellte im Geschäftsbereich Ordnungsamt, Tätigkeitsbereich Gerätewartung v.a. der Fw, gleichzeitig Mitglied der FF" vortreten? Ohne konkrete Beispiele nennen zu wollen, natürlich gibt es in NRW diverse Feuerwehren, bei denen "Teilzeit-Hauptamtliche" mit F-Ausbildung im Einsatzdienst fest eingeplant sind. Allerdings dürfte das jeweilige Konzept wohl vor allem deswegen funktionieren, weil sich die Beteiligten über Weg und Ziel einig sind; eine tragfähige rechtliche Grundlage wird i.d.R. nicht vorliegen. Es scheint da in der Vergangenheit aber auch kein ernsthaften Probleme mit gegeben haben, sonst hätte man ja bestimmt im BHKG die notwendigen Grundlagen geschaffen... Geschrieben von Ulrich C. Und wollen wir auch wetten, dass es viele HA-Wachen gibt, die faktisch komplett im RD aufgehen - und dann schon mal gern ihren Hals riskieren, weil man mit 1/3 zum Feuer mit HLF und DLK fährt? Davon gibt es inzwischen hoffentlich deutlich weniger als noch vor 20 Jahren (konkret: vor 1996). | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 807005 | |||
Datum | 13.04.2015 12:07 | 5235 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Henning K. eine tragfähige rechtliche Grundlage wird i.d.R. nicht vorliegen. was man aber ändern kann. ich denke das es zwischen den "reinen" Freiwilligen Feuerwehren" und den Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften einen Bedarf an Mitarbeitern der Gemeinde gibt die neben ihre eigentlichen Tätigkeit in der Kommune zumindest tagsüber bei Bedarf Einsatzdienst leisten. Wenn man da eine Verbesserung will muss man halt die rechtlichen Rahmenbedinungen schaffen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 807016 | |||
Datum | 13.04.2015 20:09 | 4742 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.ich denke das es zwischen den "reinen" Freiwilligen Feuerwehren" und den Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften einen Bedarf an Mitarbeitern der Gemeinde gibt die neben ihre eigentlichen Tätigkeit in der Kommune zumindest tagsüber bei Bedarf Einsatzdienst leisten. Welche Verbesserung erwartest du? Aktuell gibt es kommunale Beschäftigte,
Dieses "Durcheinander" funktioniert augenscheinlich in den meisten Kommunen gut, natürlich gibt es immer mal wieder Probleme (wie in der rein ehrenamtlichen Fraktion und an jedem Arbeitsplatz unter Kollegen auch) mit verschiedener Motivation, Übungszeiten, persönlichen Differenzen... Aber insgesamt funktioniert es, große Probleme (bis hin zum Rechtsweg) treten nicht auf, weil man bei all diesen Konstrukten vorher und währenddessen immer auch miteinander spricht, statt nur übereinander. Es gibt aber auch Kommunen, in denen aus realen, praktischen oder vorgeschobenen Gründen, oder weil man einfach nicht ordentlich miteinander spricht, keine dieser Formen funktioniert, ergo keine kommunalen Beschäftigten (wenn nicht eh schon "normal" in der FF) aktiv sind. Die realen und praktischen Gründe würde eine Rechtsgrundlage nicht ändern, die fehlende/falsche Kommunikation auch nicht, nur die vorgeschobenen Gründe würden in wenigen Fällen entkräftet. Demgegenüber stehen die diversen funktionierenden Strukturen, die dann entweder alle in die Rechtsgrundlage gepackt werden, was unwahrscheinlich ist, weil das sehr umfangreich wird. Wegen der Vielzahl der Konstellationen, und auch weil es im ö.D. bekanntermaßen zweierlei Arten von Mitarbeitern gibt, die die Politik ab und zu ganz gerne unsinnig gegeneinander vergleicht und aufbringt, ergo müssten für die Beamten auch entsprechende Regelungen her. Und wenn man schon dran ist: Parallelen zu nebenberuflichen Werkfeuerwehren dürfte man auch genügend finden, also müssten die ganzen Regelungen auch für den Bereich umfassend erweitert werden... Andere mögliche Folge: die funktionierenden Strukturen zerbrechen oder werden aufgegeben, weil sie heute nur im mutmaßlich rechtsfreien Raum sind (und dieser Zustand keinen der Beteiligten stört), dann aber plötzlich abschließende rechtliche Rahmenbedingungen in dem Bereich da sind, in die diese Strukturen auf einmal nicht mehr passen. Wo ist dann die Verbesserung? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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