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ThemaSchweißwachen durch öffentliche Feuerwehren in Bayern10 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorAchi8m A8., Uttenreuth / Bayern809850
Datum08.07.2015 18:259135 x gelesen
Meine Fragestellung lässt sich durchaus in verschiedene Threads einstellen (z.B. Recht). Ich habe mich jetzt mal für den VB entschieden.

Meine Frage an die Forumsgemeinde, speziell aus dem bayerischen Bereich, wobei ich mich natürlich auch über Beiträge aus anderen Bundesländern freue, lautet:
Wo leisten öffentliche Feuerwehren regelmäßig oder ab und an sog. "Schweißwachen"?
Wie werden diese Wachen im Sinne des BayFwG betrachtet (Pflichtaufgabe nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG oder als Pflichtaufgabe nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 -als abwehrender Brandschutz wg. konkreter Brandgefahr- oder als freiwillige Leistung)?
Arbeitsschutzrechtliche Betrachtungen spielen bei meiner Fragestellung nur eine sekundäre Rolle.

Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Beiträge.

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mit privaten Grüßen
A. Ande



"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schwieriger." (Kurt Tucholsky 1890-1935)

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)809863
Datum09.07.2015 09:375603 x gelesen
Guten Morgen,

für welche Gelegenheiten werden denn bei Euch diese Schweißwachen angefordert? Ist doch eigentlich nur dann der Fall, wenn die ausführende Firma (oder einer, der das im Auftrag der Firma leisten könnte) absolut am Ende ihrer Möglichkeiten wäre.
Eine Schweißwache durch die öffentliche Feuerwehr hab ich bisher nur bei einer meiner Feuerwehren mitbekommen.
Da handelte es sich aber auch um ein städtisches Gebäude, eine uralte Kirche mit bröseltrockenem Dachstuhl, der mit Stahlteilen verstärkt wurde. Über die Art des Einsatzes hat man sich dazu keine Gedanken gemacht, weil es ja sowieso eine stadtinterne Tätigkeit war und die Feuerwehrangehörigen alle städtische Bedienstete waren.

Vielleicht kann man die "Einsatzart" erst nach dem Einsatz definieren. Zuerst mal will man ja nicht unbedingt tätig werden, also ist es eine Sicherheitswache (Voraussetzung: von der Gemeinde angeordnet).
War dann kein Eingreifen erforderlich, so war es eine Sicherheitswache. War ein Eingreifen erforderlich, so war es abwehrender Brandschutz. Dient der Einsatz dann auch noch der unmittelbaren Rettung von Mensch und Tier, hätte man bei der "Schweißplanung und -vorbereitung" gründlich was falsch gemacht.
In jedem Fall wird aber so ein Einsatz abgerechnet, entweder nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 6 (Siwa) oder nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4, weil ja jemand vorsätzlich eine Gefahr herbeigeführt hat.

Die freiwillige Leistung käme meiner Ansicht nach wenn dann nur stadtintern zum Tragen (wäre ggf. auch einer angeordneten Sicherheitswache gleich), ansonsten wäre ggf. durch die oben verlinkte Alternative ja auch eine privatwirtschaftliche Lösung möglich gewesen.


Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
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Informationen aus dem Fachbereich 4 VB

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AutorFlor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern809882
Datum09.07.2015 20:554953 x gelesen
Hallo Achim,

ich kenne es aus meiner alten (bayerischen) Feuerwehr in Form einer Sicherheitswache.

Pflichtaufgabe nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 zieht hier aus meiner Sicht nicht da der sich auf Art. 1 (1) bezieht und hier keine konkrete Gefahr vorliegt. Zudem könnte ich der Brandgefahr auch begegnen in dem er einfach nicht schweißt.


Schöne Grüße

Florian

Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
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AutorAchi8m A8., Uttenreuth / Bayern809978
Datum14.07.2015 20:163595 x gelesen
Hallo zusammen,

und zunächst einen herzlichen Dank für die bisherigen Beiträge.

Wie ich aus den, bisher zwei, Rückmeldungen zunächst entnehme scheint das Thema in den öffentl. Feuerwehren nicht sonderlich präsent zu sein.
Wir sind inzwischen zur Auffassung gelangt, dass eine "Schweißwache" eine freiwillige Tätigkeit der öffentl. Fw ist, die von ihr nur insofern wahrgenommen werden darf wenn private Anbieter nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen können und -natürlich- die Einsatzbereitschaft der öffentl Fw nicht beeinträchtigt wird. Verrechnung erfolgt auf Grundlage der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung.

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mit privaten Grüßen
A. Ande



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AutorFlor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern809979
Datum14.07.2015 21:213416 x gelesen
Geschrieben von Achim A."Schweißwache" eine freiwillige Tätigkeit der öffentl. Fw ist,

Hallo Achim,

was spricht aus Eurer Sicht gegen eine Sicherheitswache als Pflichtaufgabe, wenn diese von der Gemeinde angeordnet oder auf Grund besonderer Vorschriften notwendig ist?


Danke und schöne Grüße

Florian

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AutorAchi8m A8., Uttenreuth / Bayern809985
Datum14.07.2015 22:273440 x gelesen
Hallo Florian,

im konkreten Fall spricht gegen "die Pflichtaufgabe", dass die Kommune eine solche Wache nicht angeordnet hat und sonstige besondere Vorschriften, auch Arbeitsrechtliche, sich nur vage dazu äußern.
Die Kommune würde in solchen Fällen auch keine Schweißwache anordnen, da es sich zunächst um Arbeitsrechtliche Aspekte handelt. Selbst die VVB und das LstVG würden zunächst keine ausreichenden Grundlagen bieten, da ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Schweißwache bestehen müsste und die Sicherheitsbehörde, i.d.R. das Ordnungsamt der Kommune, Kenntnis von den Schweißarbeiten haben müsste. Dies ist i.d.R. nicht der Fall.

Selbst der Kommentar zu Art. 4 BayFwG kennt diesen Tatbestand nicht und sieht Sicherheitswachen nur unter dem Aspekt von "Veranstaltungen". Lediglich unter Heranziehung von Art. 15 BayFwG (WF'en) könnte der Gesetzgeber zum Begriff Sicherheitswachdienste u.U. an Schweißwachen gedacht haben. Im Kreise der WF'en sind Schweißwachen zum Schutz des Firmenvermögens regelmäßig der Fall.

Jetzt gehört das Thema langsam mehr in den "Rechts-Thread" ;-)

Viele Grüße
Achim

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mit privaten Grüßen
A. Ande



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AutorFlor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern809986
Datum14.07.2015 22:313315 x gelesen
Hallo Achim,

danke für die ausführliche Antwort.


Schöne Grüße

Florian

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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg809988
Datum15.07.2015 02:083189 x gelesen
Geschrieben von Achim A.
im konkreten Fall spricht gegen "die Pflichtaufgabe", dass die Kommune eine solche Wache nicht angeordnet hat und sonstige besondere Vorschriften, auch Arbeitsrechtliche, sich nur vage dazu äußern.


Da es genügend private Anbieter gibt frage ich mich ernsthaft wie man auf die Idee kommt denen ihren Job streitig machen zu wollen?

Gruß Ralf

Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)809997
Datum15.07.2015 08:193083 x gelesen
Volle Zustimmung,
im gleichen Zug muss man sich aber auch fragen, warum immer noch ein Großteil der Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen durch die öffentlichen Feuerwehren durchgeführt wird. Das können private Anbieter genauso gut, wenn nicht in manchen Bereichen sogar besser. (Und manchmal sogar auch nüchterner ;-) SCNR!)
Die rechtliche Grundlage ist im Regelfall über die Versammlungsstättenverordnung gegeben.

Wenn ich mir die Besetzung so mancher Brandsicherheitswachen der öffentlichen Feuerwehren anschaue, dann ist das teilweise eine Mischung aus Jugendtreff, Rentnerstammtisch oder Volkssturm. Fragt man den Leiter der Brandsicherheitswache (so es denn einen gibt) dann mal etwas über seine Aufgaben, dann ist ein "da sein" eine nicht seltene Antwort. Von z.T. genauen Aufgaben, die in Brandschutznachweisen, Brandschutzordnungen oder Sicherheitskonzepten beschrieben sind, hat so manche Brandsicherheitswache nicht die leiseste Ahnung.

Grüßla,
FP

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)809999
Datum15.07.2015 08:383194 x gelesen
Hallo,
um den Geschrieben von Achim A."Rechts-Thread" noch etwas zu erweitern, drei Auszüge aus der BayBO:

Art. 9, Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.

Art. 12, Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Art. 52, Unternehmer
(1) 1 Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. 2 Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

Somit wäre die Schweißwache vom ausführenden Unternehmer als erforderlich festzustellen und dann auch (bei einem geeigneten Anbieter) zu bestellen.

Grüßla,
FP

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 08.07.2015 18:25 Achi7m A7., Uttenreuth
 09.07.2015 09:37 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 09.07.2015 20:55 Flor7ian7 F.7, Würzburg
 14.07.2015 20:16 Achi7m A7., Uttenreuth
 14.07.2015 21:21 Flor7ian7 F.7, Würzburg
 14.07.2015 22:27 Achi7m A7., Uttenreuth
 14.07.2015 22:31 Flor7ian7 F.7, Würzburg
 15.07.2015 02:08 Ralf7 H.7, Drebkau
 15.07.2015 08:19 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 15.07.2015 08:38 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
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