alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaOLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf92 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • FW-Forum: Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt
  • https://twitter.com/firepaelzer112
  •  
    AutorDani8el 8S., Kiel / Schleswig - Holstein811642
    Datum27.08.2015 15:3147288 x gelesen
    das wurde heute mittag auf Twitter getwittert:

    ---------------------------------------

    Und wieder ein Schlag ins Gesicht für ehrenamtliche Helfer! #ehrenamt #Feuerwehr #einsatz #einsatzfw

    SWR Nachrichten RP @LSaktuellRP
    #OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf - der Mann war auf dem Weg zum Einsatz zu schnell gefahren x.swr.de/s/b4d

    ---------------------------------------

    http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/rhein-neckar/zu-schneller-feuerwehrmann-bei-speyer-freispruch-aufgehoben/-/id=1652/did=16059306/nid=1652/h41thl/index.html

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811643
    Datum27.08.2015 15:54   33971 x gelesen
    Richtig so, dieser Freispruch war ein Witz. Und wer das als Schlag ins Gesicht des Ehrenamtes sieht, hat sich vermutlich nie mit den Hintergründen dieses Falles beschäftigt (Alarmierungsgrund, Entfernung der Einsatzkraft, Zeitraum zwischen Alarm und Blitzerfoto...). Wenn die Sonderrechte hier ein Freifahrtschein gewesen sein sollen, können wir ab sofort nach jeder Ast-auf-Feldweg-Alarmierung für ne Stunde auf deutschen Straßen die Sau rauslassen und uns auf den § 35 berufen.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorOliv8er 8S., Dietzenbach / Hessen811644
    Datum27.08.2015 15:5532511 x gelesen
    Geschrieben von Daniel S.Und wieder ein Schlag ins Gesicht für ehrenamtliche Helfer!

    Da hat mal wieder jemand (nicht Daniel!) die Begründung nicht gelesen und dann wird gleich wieder so eine Propaganda losgelassen.

    Steht doch in der Begründung des OLG folgendes:

    "Nach Auskunft der Frankenthaler Staatsanwaltschaft argumentieren die Zweibrücker Richter die Rücknahme des Freispruchs damit, dass die Urteilsbegründung nicht ausführlich genug sei. Auch sei im Prozess nicht klar geworden, wie dringlich der Einsatz des Feuerwehrmannes tatsächlich war, dass eine deutliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gerechtfertigt gewesen sei."

    Also ein absolut normaler Vorgang in der Justiz. Und auch wenn ich den Fall nicht genau kenne und hier kein Fass aufmachen möchte, aber: 150 km/h auf der Bundesstraße ist mir ehrlich gesagt zu schnell!

    Gruß Oliver!

    << Melden macht frei und belastet andere! >>

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen811645
    Datum27.08.2015 15:56   31739 x gelesen
    Und?

    Möchtest die Meister des Verlinkens werden?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben.

    (Friedrich Hebbel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein811646
    Datum27.08.2015 15:5931299 x gelesen
    Moin Daniel,

    und was möchtest Du hier dazu diskutieren?

    MkG
    Karsten Wallath

    Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf.

    Feuerwehr Heikendorf

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorDani8el 8S., Kiel / Schleswig - Holstein811647
    Datum27.08.2015 16:0231166 x gelesen
    Moin Karsten

    die Aussage auf Twitter: Und wieder ein Schlag ins Gesicht für ehrenamtliche Helfer!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein811648
    Datum27.08.2015 16:0530937 x gelesen
    Moin Daniel,

    dann man los: Was ist Dir an der Aussage aufgefallen, warum findest Du die Aussage gut oder schlecht, richtig oder falsch, wirft sie für Dich Fragen auf, etc. pp.

    Es mag ja sein, dass Dir klar ist, was Du vielleicht sagen (bzw. schreiben) möchtest - das trifft aber nicht auf alle User hier zu, das musst Du schon erläutern.

    MkG
    Karsten Wallath

    Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf.

    Feuerwehr Heikendorf

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorDani8el 8S., Kiel / Schleswig - Holstein811649
    Datum27.08.2015 16:1030662 x gelesen
    die Aussage fordert einen grossen rechtlichen Freiraum für ehrenamtliche Einsatzkräfte den es nicht geben darf

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein811650
    Datum27.08.2015 16:1630506 x gelesen
    Ich bin der Meinung, die Aussage wurde eher ohne umfassende Recherche der Tatsachen (elementar wichtig ist m.E. erst einmal der genaue Sachverhalt, der erstinstanzlich verhandelt wurde) nur aufgrund der Überschrift aus der Onlinepresse getroffen...

    Die Forderung eines rechtsfreien (Strassenverkehrs-)Raumes für FM (SB) kann man da vielleicht hineininterpretieren oder unterstellen, da sei mal jedem frei gestellt. Ich jedenfalls glaube ehrlich gesagt nicht, dass da soviel geistige Arbeit in den Satz gesteckt wurde...

    MkG
    Karsten Wallath

    Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf.

    Feuerwehr Heikendorf

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8A., Morbach / Rheinland Pfalz811651
    Datum27.08.2015 16:1831590 x gelesen
    Ich fahre noch nicht einmal auf der BAB 150Kmh :-)
    Nein im ernst. Da muss ich meinem Vorredner Recht geben. Dem Ehrenamt in allen Ehren aber 150Kmh bei erlaubten 100 ist schon heftig.

    Aber ich möchte auch nicht der sein, der beurteilt wie viel "Sonderrechte" denn gerade noch vertretbar sind.

    Ist halt immer eine Gratwanderung.


    Mal als Beispiel für alle zu schnellen Kameraden.
    Wenn ich 3km Strecke mit 150km/h fahre benötige ich dafür 1Min und 12 Sekunden
    Fahre ich die gleiche Strecke mit 100km/h benötige ich 1Min 48Sek.
    Also gerade mal 36 Sekunden weniger!

    Und wem nützen die jetzt genau?

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.811652
    Datum27.08.2015 16:2731381 x gelesen
    Geschrieben von Thomas A.
    Aber ich möchte auch nicht der sein, der beurteilt wie viel "Sonderrechte" denn gerade noch vertretbar sind.

    - niemanden gefährden
    - sicher ankommen
    - Grenzen nur soweit überschreiten, dass im Fall des Falles der Führerschein nicht abgenommen wird.

    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Göttingen / Niedersachsen811653
    Datum27.08.2015 16:3130092 x gelesen
    Diese Aussage (Schlag ins Gesicht fürs Ehrenamt) ist der größte Quatsch seid Erfindung von Sondersignal und Blaulicht!
    Wer so argumentiert, sollte Kaninchen züchten und hat in den BOS nichts verloren.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Göttingen / Niedersachsen811654
    Datum27.08.2015 16:3730249 x gelesen
    Es gibt immer, nicht nur bei den Vorschriften für den Straßenverkehr einen Freiraum. Würde so manche "Heißdüse" bei der Anfahrt sich die Paragraphen ins Gedächtnis rufen und dementsprechend fahren, wäre alles gut. Wer meint, es übertreiben zu müssen, muss mit den Konsequenzen leben.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811656
    Datum27.08.2015 17:46   31242 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Oliver S."Nach Auskunft der Frankenthaler Staatsanwaltschaft argumentieren die Zweibrücker Richter die Rücknahme des Freispruchs damit, dass die Urteilsbegründung nicht ausführlich genug sei. Auch sei im Prozess nicht klar geworden, wie dringlich der Einsatz des Feuerwehrmannes tatsächlich war, dass eine deutliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gerechtfertigt gewesen sei."

    Lt. Bericht der Rheinpfalz von heute fehlte u.a. die Begründung, welche Kenntnisse über den Einsatz der FM zum Zeitpunkt der Übertretung hatte. Also ob er davon ausgehen konnte, dass er so dringend gebraucht wurde, dass dies eine Übertretung rechtfertigt. Wenn dem so ist, finde ich das gut.

    Geschrieben von Oliver S.Und auch wenn ich den Fall nicht genau kenne und hier kein Fass aufmachen möchte, aber: 150 km/h auf der Bundesstraße ist mir ehrlich gesagt zu schnell!

    Vierspurige, autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit baulicher Trennung der Richtungsfahrbahnen, kreuzungsfrei, 100km/h aus Lärmschutzgründen? Klar, wer da schneller als 110km/h fährt, dem gehört der Lappen weggenommen (Achtung: Ironie)...

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMatt8hia8s M8., Erlangen / Bayern811658
    Datum27.08.2015 18:1529747 x gelesen
    Tach!

    Geschrieben von Daniel S.
    die Aussage auf Twitter: Und wieder ein Schlag ins Gesicht für ehrenamtliche Helfer!


    Ich kann den tweet auf Twitter nicht finden.

    Grüße

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorDani8el 8S., Kiel / Schleswig - Holstein811659
    Datum27.08.2015 18:1632022 x gelesen
    http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/rhein-neckar/ludwigshafen-rasender-feuerwehrmann-freigesprochen/-/id=1652/did=15074604/nid=1652/cvuo3p/index.html

    In dem Video ab 1:32 min: "die Alarmierungszeit und die Tatzeit lagen 37min ausseinander"

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811661
    Datum27.08.2015 18:3231746 x gelesen
    Eben...

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen811664
    Datum27.08.2015 18:5730441 x gelesen
    Mal völlig wertfrei, ab 41 Km/h außerorts drüber bin ich auch einen Monat Fußgänger. Wo bleibt da der Aufschrei ob dieser Ungerechtigkeit?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben.

    (Friedrich Hebbel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJoch8en 8P., Edingen-Neckarhausen / Baden-Württemberg811665
    Datum27.08.2015 19:0429853 x gelesen
    Geschrieben von Matthias M.Ich kann den tweet auf Twitter nicht finden.

    Nichts leichter als das: https://twitter.com/firepaelzer112

    Grüße aus Mannem
    Jochen

    Hier bin ich "zu Hause": http://www.FF-Friedrichsfeld.de
    Hier im Forum vertrete ich aber immer MEINE EIGENE Meinung.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8R., Kressberg / BW811666
    Datum27.08.2015 22:36   30322 x gelesen
    Generell zu allen Alarmfahrten kann ich nur sagen:

    Ned sou waali, s bressiert wie'd Sau.

    Übersetzung für die Kameraden außerhalb meines Dialekts:
    Nicht so schnell, wir haben es eilig.



    Ich fahre bei einem Alarm auch einen heißeren Reifen als sonst auf den Strecken zum GH. Doch es muss die Verhältnismäßigkeit stimmen.

    Alarmstichwort: Ölspur; hat man Zeit, Brand Landwirtschaftliches Anwesen; ein bißchen schneller, VU P klemm; geht es um ein Leben also noch ein bißchen schneller.

    Dennoch sollte man seine Fahrweise an die Gegebenheiten anpassen.

    Als Bsp. VU P klemm, eine gerade Straße, auf 2 km einsehbar, keine anderen Verkehrsteilnehmer, anstatt der erlaubten 100km/h finde ich persönlich 120km/h ok.

    Gegen Bsp. VU P klemm, Straße an einer Schule/Kindergarten, erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, dann zumindest während der Öffnungszeiten auch nur 30km/h.

    Meine ganz Persönliche Meinung

    MKG

    Christian

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811669
    Datum28.08.2015 11:50   29298 x gelesen
    Hallo

    dann gebe ich mal meine Meinung auch dazu und es ist mir jetzt schon klar, dass diese nicht alle Teilen werden....

    Und da haben wir sie, die wöchentliche Diskussion in den sozialen Netzwerken, nun auch im Forum, die seit gefühlten 30 Jahren mit viel Halbwissen und noch mehr Emotionen als mit dem Gesetz und dem gesunden Menschenverstand erfolgt!

    Man muss die Dinge aber auch mal von unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten:
    1. Öffentlichkeit:
    Es geht um Deutschlands liebstes Kind, das Auto und der Straßenverkehr - es will erst mal nicht verstanden werden, dass einer mit seinem privat PKW etwas darf was der andere nicht darf...

    2. Sonderrechen und die Nutzung:
    Sonderrechte sind sehr sehr viel mehr als nur das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit! Und für fast jeden Einsatz erforderlich wenn man nur mal an das Halten und Parkten denkt! Wenn man aber solch ein Recht bekommt dann bring dieses auch immer Pflichten und Verantwortung mit sich!
    So sollte man sich bei der Nutzung von Sonderrechen immer erst mal fragen, was will ich damit erreichen, kann ich es verantworten und ist ein Mehrwert durch die Nutzung deutlich größer als eine mögliche Gefahr!
    Ich bin also ein klarer Befürworter vom personenbezogen Sonderrecht der Feuerwehr im Gegensatz zum fahrzeugbezogenen Sonderrecht des Rettungsdienst! Aber auch ein absoluter Gegner, dass man Sonderrechte immer bis zum letzten möglichen nutzen muss!

    3. Recht und Gesetz und dessen Folgen:
    Seit dem Verfahren 2001/2002 in Reutlingen gegen 2 FA - AG Reutlingen und OLG Stuttgart - bestätigter Freispruch für beide - einer davon mit 161 Km/h bei erlaubten 100 Km/h auf der B28, beschäftige ich mich mit diesem Thema und wir haben mit Anwälten und Richtern extrem lange diskutiert...
    So ist mir zuerst erschrecken aufgefallen, dass "gefühlt" ca. 50% der Einsatzkräfte aber auch 50% der Juristen Sonderrechte nicht mal erklären können! Somit gilt immer "vor Gericht und auf hoher See..... usw."
    !!!und dass sollte erst mal jedem FA klar sein - unabhängig was das Gesetz sagt (1990 OLG Frankfurt a. M. sagte nein, 2002 OLG Stuttgart ja) Wobei 1996 der Bund- Länderverkehrsausschuss das 1990 Urteil des OLG FFM für ein Fehlurteil eingestuft hat!!!
    Sonderrechte nach §35 Abs. 1:
    Hier ist schon mal interessant, dass Polizei und Feuerwehr gleichgestellt sind also beide haben die selben Rechte und Pflichten!!!
    Das bedeutet was die Polizei darf, darf auch die Feuerwehr und umgekehrt! Der Unterschied liegt nur in den Hoheitlichen Aufgaben! Gleich ist aber die Fragestellung ob der Einsatz "nicht", "nicht rechtzeitig" und/oder "nicht im vollen Umfang" abgearbeitet werden kann! sind diese Bedingungen erfüllt so der Polizeibeamte und auch der FA Sonderrechte! Und diese dürfen nur unter Gebührenden Rücksicht der....... usw. angewandt werden $35 Abs. 8

    Daraus ergeben sich jetzt aber viele Mythen und Halbwissen und falsche Einschätzungen:
    z.B:
    §1 StVO Mythos:
    Ja man ist bei Sonderrechen auch von dem §1 StVO befreit steht so bzw. nicht anderes im §35 Abs 1 wollen zwar einige nicht wahrhaben aber der §1 wird jetzt durch §35 Abs 8 in seiner Funktion ersetzt!

    Geschwindigkeitsmythos:
    Da gibt es die wildesten Behauptungen max. 20 Km/h mehr oder 41 Km/h außerhalb der Ortschaft usw. usw. usw. - steht das so im Gesetz???
    Nein!!! Und noch mal was die Polizei darf, darf auch die Feuerwehr will man auch nicht wahrhaben ist aber so (§35 Abs 1)
    Dann könnte man ja einfach mal die Messmethode tauschen also Radar oder Lichtschranke oder "Provida" - ups jetzt haben wir aber ein Problem!
    Stellen wir uns den Sachverhalt mal vor
    1. Fahrzeug privat PKW des FA auf der Fahrt zum Gerätehaus nach dem Alarm dahinter 2. Fahrzeug Provide der Polizei und beide fahren zum selben Zeitpunkt auf der selben Strecke mit ca. 150 Km/h bei erlaubten 100 Km/h und berufen sich auf Sonderrechte die Polizei als hoheitliche Aufgabe Beweissicherung der FA auf die hoheitliche Aufgabe Brandbekämpfung und/oder Menschenrettung.... und nun darf es keiner? oder beide? oder nur einer? Oder benötigen wir jetzt das Grundgesetz und das Verfassungsgericht um zu klären welches das höhere Rechtsgut ist......?
    Somit es gibt keine zulässige Aussage um wie viel man die Geschwindigkeit überschreiten darf! Es könnte auch anders sein, dass bei erlaubten 50 Km/h schon 30 km/h zu viel sind.... Es ist, bleibt und muss immer eine Einzelfallbewertung und Entscheidung sein!

    Mythos "nicht gefährden und nicht schädigen:
    Die gebührende Rücksicht... wird sehr oft so erklärt, dass man grundsätzlich nicht gefährden und nicht schädigen darf! Wenn das so sein sollte dann hätte es der Gesetzgeber mit genau diesen Worten in den Abs 8 geschrieben was er aber im Gegensatz zum §1 nicht gemacht hat!
    Warum...? Weil der Gesetzgeber die Auffassung vertritt, dass einem Einsatz der BOS die StVO, StVzO und FeV nicht im Weg stehen darf und es durchaus denkbar sein kann, dass ein Einsatz nur durch eine erhöhte Gefahr oder gar einen (Sach-)Schaden (natürliche kein Personenschaden)
    in kauf genommen werden muss. Auch hier gilt es sind immer Einzelfallbetrachtungen und kein pauschales Recht!

    Faktor Zeit nach der Alarmierung entzieht einem die Sonderrechte:
    37 Min nach dem Alarm wurde er geblitzt - somit stehen ihm keine Sonderreiche mehr zu - das ist die allgemeine Denkweise....
    Und die ist so was von falsch!!!
    Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass Sonderrechte nach einer bestimmten Zeit nach dem Notruf, der Alarmierung, dem Ausrücken, dem Eintreffen oder dem Beginn der Maßnahmen die Voraussetzungen für Sonderrechte nicht mehr gegeben sind!
    Sonderrechte ergeben sich aus einer Gefahr, dadurch wird eine Gefahrenabwehr notwendig und die Gefahrenabwehr ist eine hoheitliche Aufgabe einer oder mehrerer BOS!
    Daraus folgt, dass solange die Gefahr besteht und bekämpft werden muss, auch die hoheitliche Aufgabe besteht und solange diese "nicht", "nicht rechtzeitig" und/oder "nicht im vollen Umfang" beseitigt werden kann, sind die Voraussetzungen für Sonderrechte gegeben! Zur Not auch noch einen Tag danach, wenn der Einsatz solange dauert und Einsatzkräfte anrücken müssen (Großschaden, Großbrand, Flächenschaden usw.)

    Das könnte man jetzt noch an vielen Beispielen so weiter beschreiben!

    Wie beurteile ich den vorliegenden Fall:
    1. Ich halte es für höchst fragwürdig ob man als FA mit dem privat PKW auf der Fahrt zum Gerätehaus (unabhängig vom Zeitpunkt) zwingend mit 150 Km/h bei erlaubten 100 Km/h über die Landstraße brettern muss und frage mich was ich damit erreichen oder verbessern will!
    2. Wenn die Voraussetzungen für Sonderrechen erfüllt waren, dann darf der Vorwurf nicht mehr, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein sonder maximal ein Verstoß gegen §35 Abs,.8 und das liegt nicht vor.
    3. Nach der Erfahrung AG Reutlingen und OLG Stuttgart muss man den FA, nach den mir bis jetzt vorliegenden Erkenntnissen, frei sprechen, ob einem das gefällt oder nicht - ich kann die Rechtsgrundlage, für eine Verurteilung, nicht erkennen!
    4. Einsatzkräfte dürfen nicht zum Spielball der Justiz werden so wie 2001/2002 mit der Staatsanwaltschaft Tübingen wo das OLG Stuttgart das erst klarstellen musste.
    5. Oft ist weniger mehr und Ankommen und sicher wieder nach dem Einsatz zuhause sein ist ein viel höheres Rechtsgut als schnell oder zu schnell zu sein!

    Und nun haut rein mit den roten Daumen.....
    Meinungsfreiheit - Ihr müsst meine Meinung ja nicht Teilen


    viele Grüße
    Holger

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg811670
    Datum28.08.2015 12:31   28372 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Holger S.2. Wenn die Voraussetzungen für Sonderrechen erfüllt waren, dann darf der Vorwurf nicht mehr, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein sonder maximal ein Verstoß gegen §35 Abs,.8 und das liegt nicht vor.
    Und genau da liegt meiner Meinung nach in diesem Fall das Problem für den hier betroffenen FA.

    Geschrieben von STVO §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da seit der Alarmierung bereits eine deutliche Zeitspanne verstrichen war und auch die Fahrtstrecke des FA so lange war, dass IMO ein Eintreffen etwas früher nichts bewirkt, dürfte die Dringlichkeit nicht mehr gegeben sein. Natürlich kann man jetzt versuchen Argumente für eine Dringlichkeit zu konstruieren, aber das ist IMO dann nur noch lächerlich, und ein Freibrief für jeden FA zu jedem Zeitpunkt nach einem Alarm über jede Distanz zu rasen.

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811671
    Datum28.08.2015 12:4027941 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Holger S.dann gebe ich mal meine Meinung auch dazu und es ist mir jetzt schon klar, dass diese nicht alle Teilen werden....

    Deine Meinung kann ich weitestgehend teilen.

    Geschrieben von Holger S.Weil der Gesetzgeber die Auffassung vertritt, dass einem Einsatz der BOS die StVO, StVzO und FeV nicht im Weg stehen darf und es durchaus denkbar sein kann, dass ein Einsatz nur durch eine erhöhte Gefahr oder gar einen (Sach-)Schaden (natürliche kein Personenschaden)
    in kauf genommen werden muss.


    StVO ja, aber §35 StVO hat nichts mit StVZO oder FeV zu tun. Da gibt es zwar auch entsprechende §§, ist aber wieder ein anderes Thema.

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811672
    Datum28.08.2015 12:4227951 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thorsten H.Da seit der Alarmierung bereits eine deutliche Zeitspanne verstrichen war und auch die Fahrtstrecke des FA so lange war, dass IMO ein Eintreffen etwas früher nichts bewirkt, dürfte die Dringlichkeit nicht mehr gegeben sein. Natürlich kann man jetzt versuchen Argumente für eine Dringlichkeit zu konstruieren, aber das ist IMO dann nur noch lächerlich, und ein Freibrief für jeden FA zu jedem Zeitpunkt nach einem Alarm über jede Distanz zu rasen.

    Eben genau das soll wohl lt. Ansicht des OLG unklar gewesen sein. Was wußte der FM zum Zeitpunkt der Übertretung? Konnte er davon ausgehen, dass die Dringlichkeit noch gegeben war?

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811673
    Datum28.08.2015 12:5127857 x gelesen
    Hallo

    sorry war nicht komplett
    Aber Bitte nicht einzelne Sätze aus dem Zusammenhang reißen... Dankeschön

    Geschrieben von Michael W.StVO ja, aber §35 StVO hat nichts mit StVZO oder FeV zu tun. Da gibt es zwar auch entsprechende §§, ist aber wieder ein anderes Thema.

    Ja sie haben aber den selben Hintergrund!

    §35 Abs. 1 Sonderrechte StVO
    §74 Abs. 5 Ausnahmen Fev
    $70 Abs. 4 Ausnahmen StVZO


    jetzt sollte es passen

    Gruß
    Holger

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorDani8el 8S., Kiel / Schleswig - Holstein811674
    Datum28.08.2015 12:5127989 x gelesen
    Geschrieben von Holger S.Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass Sonderrechte nach einer bestimmten Zeit nach dem Notruf, der Alarmierung, dem Ausrücken, dem Eintreffen oder dem Beginn der Maßnahmen die Voraussetzungen für Sonderrechte nicht mehr gegeben sind!

    dann muss so ein Fall vor dem Bundesgerichtshof um Klarheit zu schaffen

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811675
    Datum28.08.2015 13:0627792 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Holger S.Ja sie haben aber den selben Hintergrund!

    §35 Abs. 1 Sonderrechte StVO
    §74 Abs. 5 Ausnahmen Fev
    $70 Abs. 4 Ausnahmen StVZO


    Im Prinzip schon. Während aber §35 StVO dem einzelnen FM bestimmte Sonderrechte zugesteht, ist dies bei den anderen beiden erstmal nicht der Fall. Bei den StVZO-Ausnahmen muss schon im Rahmen der Zulassung des jeweiligen Feuerwehrfahrzeuges eine entsprechende Ausnahme gestattet werden, bei der FeV-Regelung ist dies z.B. der Feuerwehrführerschein. In beiden Fällen also nichts, was einfach so mal schnell in einem Einsatz vom einzelnen FM direkt anzuwenden ist wie die Sonderrechte der StVO.

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811676
    Datum28.08.2015 13:1227668 x gelesen
    Hab ich auch nicht behauptet!
    Es war eine allgemeine Beschreibung von mir nicht mehr und nicht weniger!
    Wenn Du es jetzt Sinn frei zerlegen willst - Bitte - was es bringt es - frag ich mich jetzt?

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811677
    Datum28.08.2015 13:2427961 x gelesen
    Geschrieben von Daniel S.dann muss so ein Fall vor dem Bundesgerichtshof um Klarheit zu schaffen

    Nein!!!

    Wann endet eine hoheitliche Aufgabe? Nach eine "bestimmten" Zeit? oder nach dem Einsatzverlauf und dem Einsatzergebnis - erkennbar z.B. an Lagemeldungen?

    Man muss sich das mal verstellen nach 37 Minuten soll es keine Sonderrechte mehr geben - die Gefahr ist aber noch nicht abgewehrt und wir stellen dann die Arbeit ein weil nachrückende Kräfte nicht mehr an die Einsatzstelle kommen - da sie ja jetzt konform mit den Gesetz am Gerätehaus parken müssen und somit 26 mal ums Gerätehaus fahren weil kein Parkplatz frei ist.....

    Das ist eindeutig geklärt und muss nicht vor den BGH

    Man muss die Dinge aber auch nicht unnötig kompliziert machen!

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW811680
    Datum28.08.2015 13:53   28250 x gelesen
    Geschrieben von Holger S.Wann endet eine hoheitliche Aufgabe? Nach eine "bestimmten" Zeit? oder nach dem Einsatzverlauf und dem Einsatzergebnis - erkennbar z.B. an Lagemeldungen?


    im Zweifelsfall im Einzelfall da wo der Richter das für den genau feststellt.... - und dann viel Spaß mit Deinen persönlichen Auffassungen, die ich großteils nicht teile bzw. zu denen es auch diverse von Deiner Meinung abweichende Urteile (insbesondere auch zur Gefährdung anderer) gibt...

    Natürlich alles Einzelfälle... - aber wer im Einzelfall meint, mit 100 km/h durch eine Tempo 30 Zone fahren zu müssen, hat im Allgemeinen mit größter Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall (nach Anzeige wegen Gefährdung, evtl. sogar einem echten Folgeunfall usw.) nach meiner Erwartung sehr wohl ein Problem, erst recht, wenn das 37 min nach der Alarmierung zu einer Ölspur ist (und auch dann, wenns noch keine Rückmeldung gibt, die er ggf. im Privat-PKW ohne Funk oder "Aufhebungsalarm" eh nicht mitbekommen kann)...

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg811682
    Datum28.08.2015 14:0527772 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Holger S.Wann endet eine hoheitliche Aufgabe? Nach eine "bestimmten" Zeit? oder nach dem Einsatzverlauf und dem Einsatzergebnis - erkennbar z.B. an Lagemeldungen?

    Man muss sich das mal verstellen nach 37 Minuten soll es keine Sonderrechte mehr geben - die Gefahr ist aber noch nicht abgewehrt und wir stellen dann die Arbeit ein weil nachrückende Kräfte nicht mehr an die Einsatzstelle kommen - da sie ja jetzt konform mit den Gesetz am Gerätehaus parken müssen und somit 26 mal ums Gerätehaus fahren weil kein Parkplatz frei ist.....

    Das ist eindeutig geklärt und muss nicht vor den BGH


    Wo ist das eindeutig geklärt?
    Geschrieben von STVO §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Die Frage ist doch, was ist dringend bzw. wann ist es für den einzelnen FA dringend? Aus meiner Sicht auf den Gesetzestext ist der einfache Zusammenhang "hoheitliche Aufgabe" = "Sonderrechte" so direkt nicht gegeben.

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811684
    Datum28.08.2015 14:39   28410 x gelesen
    Hallo Holger,

    es besteht sehr wohl ein "Schädigungsverbot":
    unter anderem: Nü NZV 01 430, Befreiung von der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 oder des § 11 kommt allenfalls in Betracht, soweit der übrige Verkehr nur behindert oder belästigt wird, nicht aber gefährdet oder gar geschädigt.
    Du hast bei Nutzung der Sonderrechte sogar die Pflicht(!) andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren (BGH VR 63 662).

    Eine bewusste Schädigung (Eventualvorsatz) oder grob fahrlässige Schädigung käme allenfalls bei einer für den Einsatzerfolg zwingend notwendigen Einschränkung der Grundrechte in Betracht. Dies ist aber nur in dem Rahmen möglich, den das KatS- bzw FW-Landesrecht einräumt und fällt nicht unter die Regelungen des § 35 StVO, sondern unter § 16 OWiG bzw. § 34 StGB.

    Thema "Geschwindigkeit, Zeit und Co".
    In einem Punkt hast du Recht, die "Sonderrechte" können den berechtigten Institutionen und Fahrzeugen nicht entzogen werden.
    Du lässt allerdings einen wichtigen Aspekt außer Acht:
    Du darfst die Sonderrechte nur nutzen, wenn dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist. Also nur und ausschließlich dann, wenn der Auftrag ohne die Übertretung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie nötig erfüllt werden kann. Denn genau von dieser Abwägung hängt auch der Umfang der Befreiung ab, denn eine pauschale Befreiung gibt es nicht!

    Der Fahrzeugführer hat abzuwägen, ob jede einzelne Übertretung der StVO zur Erfüllung des Auftrages zwingend notwendig ist. Dazu steht ihm ein Beurteilungspielraum zu. (unter anderem Ce VRS 74 220). Diese Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Die Nutzung der "Sonderrechte" hebt die bestehenden Verkehrsregeln (Vorfahrt, Halteverbot etc) nicht auf, § 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein (soweit diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen können).

    Die Nutzung der Sonderrechte scheitert insbeondere auch dann, wenn die Aufgabe ohne Nachteil auch später oder bei Beachtung der StVO ebenso erfüllt werden kann (unter anderem KG VRS 43 168).

    Zum Abschluss noch einer: BGH vom 30.10.1968, VRS 36/40, Die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, ist erhöht, wenn er sich in seiner Fahrweise von grundlegenden Verkehrsregeln löst und dadurch eine ganz besondere gefährliche Lage schafft. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt der Vorrang zu gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrers am raschen Vorwärtskommen.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811685
    Datum28.08.2015 14:5027152 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Holger S.Hab ich auch nicht behauptet!
    Es war eine allgemeine Beschreibung von mir nicht mehr und nicht weniger!
    Wenn Du es jetzt Sinn frei zerlegen willst - Bitte - was es bringt es - frag ich mich jetzt?


    Nur mal langsam. Ich hab dir ja in allem anderen zugestimmt, ich hab da nicht vor, da jetzt irgendwas zu zerlegen. Das war die einzige Stelle in deinem Beitrag, die ich für ergänzungswürdig hielt, nicht mehr und nicht weniger. Also keine Aufregung nötig...

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811686
    Datum28.08.2015 14:51   27733 x gelesen
    Holger, beim Thema Sonderrechte geht es nicht darum, wann eine hoheitliche Aufgabe endet oder ob eine faktische oder fiktive Gefahr noch abgewendet werden muss.

    Es geht einzig und allein um die Frage, kann die hoheitliche Aufgabe (der konkrete Einsatzauftrag) ohne Übertretung der Verkehrsvorschriften erfüllt werden.

    Wenn ja, hast du nicht das Recht, unter Berufung auf § 35 Verkehrsvorschriften zu missachten und dadurch Rechte anderer einzuschränken.

    Wenn nein, darfst du nur diejenigen Verkehrsregeln in einem Maße übertreten, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist (Übermaßverbot!).

    Ein pauschales Recht zur Übertretung gibt es nicht, jede einzelne Übertretung muss gerechtfertigt sein.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811688
    Datum28.08.2015 16:2027525 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.Und genau da liegt meiner Meinung nach in diesem Fall das Problem für den hier betroffenen FA.

    Dann müsste es dazu aber eine Anklage von Seiten der Ordnungsbehörde (Landratsamt) oder der Staatsanwaltschaft geben.

    Bis Jetzt klagt nur der FA gegen ein Bußgeld und ein Fahrverbot - Da ist es nicht möglich, dass jetzt vor Gericht solange einen Grund gesucht wird bis es passt!

    Wer gegen einen Bußgeldbescheid klagt kann und darf danach nicht schlechter dastehen! Wenn er das Verfahren verliert wird nur der Bußgelbescheid Rechtkräftig aber nicht mehr!

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg811689
    Datum28.08.2015 16:3127451 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Holger S.Bis Jetzt klagt nur der FA gegen ein Bußgeld und ein Fahrverbot - Da ist es nicht möglich, dass jetzt vor Gericht solange einen Grund gesucht wird bis es passt!

    ? Ich verstehe die Aussage nicht ganz? Das Gericht ist (so wie ich auch) der Meinung, dass seine Übertretung nicht gerechtfertigt war, also muss er zahlen und den Führerschein einen Monat in Kur geben...
    Oder steht irgendwo was anderes oder hat jemand was anderes behauptet?

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811692
    Datum28.08.2015 17:4227365 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich C.Natürlich alles Einzelfälle... - aber wer im Einzelfall meint, mit 100 km/h durch eine Tempo 30 Zone fahren zu müssen, hat im Allgemeinen mit größter Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall (nach Anzeige wegen Gefährdung, evtl. sogar einem echten Folgeunfall usw.) nach meiner Erwartung sehr wohl ein Problem, erst recht, wenn das 37 min nach der Alarmierung zu einer Ölspur ist (und auch dann, wenns noch keine Rückmeldung gibt, die er ggf. im Privat-PKW ohne Funk oder "Aufhebungsalarm" eh nicht mitbekommen kann)...
    Da gebe ich Dir uneingeschränkt Recht! Und da habe ich auch nie was anders Behauptet! Oder habe ich eine Ölspur benannt??? oder gar einen Unfall gerechtfertigt???? - nein -
    Geschrieben von Holger S Somit es gibt keine zulässige Aussage um wie viel man die Geschwindigkeit überschreiten darf! Es könnte auch anders sein, dass bei erlaubten 50 Km/h schon 30 km/h zu viel sind.... Es ist, bleibt und muss immer eine Einzelfallbewertung und Entscheidung sein!
    Ich glaube damit widersprechen wir uns nicht!
    Sonderrechte befreien auch nicht vor Straftaten die können nur gerechtfertigt werden!

    Geschrieben von Ulrich C. und dann viel Spaß mit Deinen persönlichen Auffassungen, die ich großteils nicht teile bzw. zu denen es auch diverse von Deiner Meinung abweichende Urteile (insbesondere auch zur Gefährdung anderer) gibt...
    Ja auch das habe ich geschrieben, dass keiner meine Meinung/Auffassung teilen muss!

    Aber zur "Gefährdung":
    Es ist ein einfacher Vergleich §1 StVO und $35 Abs. 8 StVO - Der Gesetzgeber kennt also den Begriff "Gefährdung" so kann und darf man davon ausgehen, wenn er in Abs. 8 zu 100% jede Art von Gefährdung ausgeschlossen haben wollte, hatte er es auch getan.... hat er aber nicht, denn das Wort dort ist "Rücksicht" oder "gebührende Rücksicht". Und ich glaube schon, dass die Juristen zwischen diesen beiden Worten unterscheiden! Da hat in diesen Fall Deine Meinung/Auffassung keine Rechtsgrundlage und stellt nur maximal eine Interpretation eines Gesetzestext dar, was im übrigen auch Gerichtsurteile darstellen können..
    Die Gerichte Urteilen seit vielen Jahren, dass die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr schon eine Grundgefährdung darstellt und nach Rechtgutachten die Nutzung von Sonder- und auch Wegerechte diese Grundgefährdung deutlich erhört! - Müsste also eine Gefährdung zu 100% bei Sonderrechtsfahrten ausgeschossen sein, ja dann könnte man gar nicht am Straßenverkehr zum Einsatzzweck teilnehmen! - so war diese Aussage gemeint!
    Wenn man dabei aber mal nur an das Anhalten bei einem Einsatz auf der Autobahn denkt, was ja eigentlich nicht erlaubt ist (das reine Anhalten auf der Autobahn) und nur durch die Nutzung von Sonderrechen möglich ist, hat man schon im erheblichem Maß gefährdet bis die Verkehrsabsicherung erfolgt ist. Schaut man mal wie oft Fahrzeuge in Einsatzfahrzeuge an der Einsatzstelle reinfahren, wo man eigentlich nicht halten darf aber einsatzbedingt halten muss - Wie wäre denn dafür das richtige Wort???? Nach meinen Sprachgebrauch "Gefährdung" die in kauf genommen werden muss! Na ja Schwabe halt kann alles außer Hochdeutsch ;-) vielleicht nennt man ja.....? Und wie machen wir das jetzt wenn wir Deiner Meinung/Auffassung nach nicht gefährden dürfen???

    Noch zu "meiner persönlichen Meinung" ja ist meine... Die kommt aber nicht davon dass mir gerade langweilig ist, sondern aus der Erfahrung aus den Jahren 2001 und 2002. Also die Doppelverhandlung am Amtsgericht Reutlingen. Einer (161 Km/h bei erlaubten 100 Km/h) der beiden die gegen ihre Busgeldscheide "erfolgreich" geklagt haben war zu diesem Zeitpunkt bei uns in der Feuerwehr, so haben wir uns auch Intensiv mit diesem Thema beschäftigt! Aber nicht nur wir sondern besonders der zuständige Richter. Dieser wollte nicht einfach nur eine Verhandlung abspulen, sondern soweit es bei Einzelfallbetrachtungen möglich ist, eine Umfassende Rechtsicherheit schaffen. Dafür hat er selbst Umfangreiche Untersuchungen unternommen, sich selbst die Stellen angeschaut, die Feuerwehren besucht und Alarmvorgänge, Ausbildungen und AAOs angeschaut. Mit der Verkehrspolizei, der LFS und Sachverständigen gesprochen!
    Das meiste was ich hier als meine Meinung vertrete kommt also aus der Verhandlung des AG Reutlingen bestätigt durch das OLG Stuttgart und aus den vielen Gesprächen die wir zu dieser Zeit geführt haben!
    Und ja die Rechtsprechung bewegt sich weiter und verändert sich - aber auch hier kann man feststellen dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den NA aus Bayern (Vorwurf Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung) eingestellt hat. Also ganz so weit weg von der Realität kann meine Meinung ja dann doch nicht sein, denn sie lässt sich mit konkreten Rechtsverfahren in weiten Teilen belegen und nicht mit pauschalten Rechtsbehauptungen!

    Nach wie vor gilt, ich zwinge niemand, dass er meine Meinung Teilt!

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811695
    Datum28.08.2015 17:5027131 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.? Ich verstehe die Aussage nicht ganz? Das Gericht ist (so wie ich auch) der Meinung, dass seine Übertretung nicht gerechtfertigt war, also muss er zahlen und den Führerschein einen Monat in Kur geben...
    Oder steht irgendwo was anderes oder hat jemand was anderes behauptet?


    Ich gehe von dieser Meldung aus:
    http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/rhein-neckar/zu-schneller-feuerwehrmann-bei-speyer-freispruch-aufgehoben/-/id=1652/did=16059306/nid=1652/h41thl/index.html

    Oder reden wir gerade von zwei verschiedenen Dingen?

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg811697
    Datum28.08.2015 18:0327211 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Holger S.Ich gehe von dieser Meldung aus:
    http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/rhein-neckar/zu-schneller-feuerwehrmann-bei-speyer-freispruch-aufgehoben/-/id=1652/did=16059306/nid=1652/h41thl/index.html


    Ja! Und genau da steht, was ich die ganze Zeit auch schon schreibe. Die Frage ist, ob die Dringlichkeit gegeben war, um die Inanspruchnahme von Sonderrechten (bzw. der konkrete Fall der Geschwindigkeitsübertretung) zu rechtfertigen. Hier fehlt dem OLG die Begründung.
    Hier versucht niemand dem FA eine höhere Strafe aufzubrummen oder legt Gesetze so aus, wie es Ihm passt.

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811698
    Datum28.08.2015 18:0927191 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.Die Frage ist doch, was ist dringend bzw. wann ist es für den einzelnen FA dringend? Aus meiner Sicht auf den Gesetzestext ist der einfache Zusammenhang "hoheitliche Aufgabe" = "Sonderrechte" so direkt nicht gegeben.
    JA der fehlt der Zusatz "dringend geboten ist" - habe ich aber in meinem ersten Bericht erklärt!
    Und ich kann mich an viele Einsatze erinnern, wo jede verfügbare Einsatzkraft dringend benötigt wurde, auch nach 20, 40 und 60 Minuten und z.T. noch später - Oder haben wir jetzt auf einmal wieder überall ohne Ende Tagesverfügbarkeit und räumen einfach mal den Landkreis Leer?
    Aber vielleicht ist das auch nur bei uns in der Gegend so.... ;-)
    Oder die Gegenfrage: Brauchen wir zu Erfüllungen unserer hoheitlichen Aufgeben jetzt nicht mehr dringend Nachrückende Einsatzkräfte?

    Mal ne Frage, legen wir jetzt jedes Wort auf die Goldwaage oder sprechen wir über den Sachverhalt so wie er von mir von Anfang an gemeint war?

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811699
    Datum28.08.2015 18:1127186 x gelesen
    ja genau - da haben wir vermutlich das selbe gemeint, uns aber gegenseitig falsch verstanden!
    Sorry kann an meiner Darstellung gelegen haben!

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811702
    Datum28.08.2015 18:3127214 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Ein pauschales Recht zur Übertretung gibt es nicht, jede einzelne Übertretung muss gerechtfertigt sein.
    Habe ich was anders Behauptet?
    Oder haben wir uns da gegenseitig falsch verstanden?

    Geschrieben von Udo B.Es geht einzig und allein um die Frage, kann die hoheitliche Aufgabe (der konkrete Einsatzauftrag) ohne Übertretung der Verkehrsvorschriften erfüllt werden.

    Ja... - und diese Frage(n) stellen sich solange bis die "hoheitliche Aufgabe" nicht mehr existiert und zwar auch für nachrückende und/oder nachalarmierte Einsatzkräfte!

    Es ist aber nicht nur das "erfüllt werden" sondern die "hoheitliche Aufgabe" kann "nicht", "nicht ordnungsgemäß (vollumfänglich)" oder "nicht rechtzeitig (also nicht schnell genug)" erfüllt werden.

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811705
    Datum28.08.2015 19:2227145 x gelesen
    Sorry, aber ich hatte den Eindruck, das du in Richtung "Pauschale" argumentierst.

    Die Rechtsprechnung fordert nunmal, das jeder berechtigte Fahrzeugführer jede einzelne Übertretung zu jedem Zeitpunkt im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgabe abwägen muss. Es gibt keine pauschale Befreiung, egal welcher Einsatz, welcher Zeitpunkt (t+X), welche konkrete Aufgabe vor Ort - nur das muss halt mal in die Köpfe rein.

    Ansonsten gehen wir konform.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg811707
    Datum28.08.2015 20:0427065 x gelesen
    Ja hier noch mal ein Zitat aus meinen ersten Beitrag

    Geschrieben von Holger S.Auch hier gilt es sind immer Einzelfallbetrachtungen und kein pauschales Recht!


    Deshalb wundere ich mich auch warum Du fast schon krampfhaft versucht meinen Beitrag zu Zerlegen! und dann auf das selbe Ergebnis kommst jedoch mit einer anderen Begründung!
    In einigen Aussagen mag ich etwas schnell und schlampig geschrieben haben - ändert aber am Ergebnis nichts.
    Und ein paar mal muss man meine Aussagen auch genau betrachten, so bezog sich meine Aussage zu "gefährden" überwiegen auf den Gesetzgeber und hier auf den Bund- Länderverkehrsausschuss mit der Verkehrspolizei von 1996 in Dresden als Reaktion auf das Urteil von 1990 OLG FFM. Du bezogst Dich mehr auf Urteile die z.T. etwas vor 1996 und 2002 waren. Das sind aber 2 verschiedene Gewalten.

    Geschrieben von Holger S.So ist mir zuerst erschrecken aufgefallen, dass "gefühlt" ca. 50% der Einsatzkräfte aber auch 50% der Juristen Sonderrechte nicht mal erklären können! Somit gilt immer "vor Gericht und auf hoher See..... usw."

    Im Kern sagen wir beide das selbe aus! was ja schon mal ein gutes Zeichen ist, an einigen Stellen hast Du mich dann wohl falsch verstanden oder meine Aussagen anders interpretiert:
    Hier noch ein paar Zitate aus meinem Beitrag die dass dann klarstellen sollten!

    Geschrieben von Holger S.Das bedeutet was die Polizei darf, darf auch die Feuerwehr und umgekehrt! Der Unterschied liegt nur in den Hoheitlichen Aufgaben! Gleich ist aber die Fragestellung ob der Einsatz "nicht", "nicht rechtzeitig" und/oder "nicht im vollen Umfang" abgearbeitet werden kann! sind diese Bedingungen erfüllt so hat der Polizeibeamte und auch der FA Sonderrechte! Und diese dürfen nur unter Gebührenden Rücksicht der....... usw. angewandt werden $35 Abs. 8


    Geschrieben von Holger S.Wie beurteile ich den vorliegenden Fall:
    1. Ich halte es für höchst fragwürdig ob man als FA mit dem privat PKW auf der Fahrt zum Gerätehaus (unabhängig vom Zeitpunkt) zwingend mit 150 Km/h bei erlaubten 100 Km/h über die Landstraße brettern muss und frage mich was ich damit erreichen oder verbessern will!
    2. Wenn die Voraussetzungen für Sonderrechen erfüllt waren, dann darf der Vorwurf nicht mehr, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein sondern maximal ein Verstoß gegen §35 Abs,.8 und das liegt nicht vor.
    3. Nach der Erfahrung AG Reutlingen und OLG Stuttgart muss man den FA, nach den mir bis jetzt vorliegenden Erkenntnissen, frei sprechen, ob einem das gefällt oder nicht - ich kann die Rechtsgrundlage, für eine Verurteilung, nicht erkennen!
    4. Einsatzkräfte dürfen nicht zum Spielball der Justiz werden so wie 2001/2002 mit der Staatsanwaltschaft Tübingen wo das OLG Stuttgart das erst klarstellen musste.
    5. Oft ist weniger mehr und Ankommen und sicher wieder nach dem Einsatz zuhause sein ist ein viel höheres Rechtsgut als schnell oder zu schnell zu sein!


    Dann sollte die Sache ja im Großen und Ganzen zu einer einheitlichen Meinung führen!


    Viel Grüß
    Holger

    Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.

    Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW811713
    Datum28.08.2015 21:3926943 x gelesen
    Geschrieben von Holger S.§35 Abs. 1 Sonderrechte StVO
    §74 Abs. 5 Ausnahmen Fev
    $70 Abs. 4 Ausnahmen StVZO


    ich ergänze:

    §47 Absatz 4 FZV

    Alle nahezu wortgleich, und deswegen für mich auch die selbe Baustelle.

    (wichtigste Einschränkung: "Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.", §70(4) Satz 2 StVZO).

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW811714
    Datum28.08.2015 21:4527031 x gelesen
    Geschrieben von Michael W.Während aber §35 StVO dem einzelnen FM bestimmte Sonderrechte zugesteht, ist dies bei den anderen beiden erstmal nicht der Fall.

    warum sollte das trotz der nahezu wortgleichen Formulierung nicht der Fall sein?

    Geschrieben von Michael W.Bei den StVZO-Ausnahmen muss schon im Rahmen der Zulassung des jeweiligen Feuerwehrfahrzeuges eine entsprechende Ausnahme gestattet werden, bei der FeV-Regelung ist dies z.B. der Feuerwehrführerschein.

    nein, für beides gibt es reguläre Rechtsgrundlagen.

    Geschrieben von Michael W.In beiden Fällen also nichts, was einfach so mal schnell in einem Einsatz vom einzelnen FM direkt anzuwenden ist wie die Sonderrechte der StVO.

    Ich behaupte das genaue Gegenteil:
    Auch die Ausnahmen nach StVZO, FZV und FeV sind _nur_ im Einzelfall anzuwenden und dürfen nicht als Rechtfertigung für planmäßige Abweichungen von Vorschriften herhalten.

    Natürlich ist das alles nicht so spektakulär wie bei den Sonderrechten nach StVO.

    Ich werfe als Beispiele mal ein "als Maschinist das LF fahren, obwohl der Führerschein zu Hause liegt", "mit dem Fahrzeug ausrücken, obwohl dessen Kennzeichenschild nicht ordnungsgemäß befestigt ist"(*) usw.

    (*)
    nicht lachen, das hab ich mir nicht ausgedacht...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg811719
    Datum28.08.2015 23:0227243 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Holger S.A der fehlt der Zusatz "dringend geboten ist" - habe ich aber in meinem ersten Bericht erklärt!
    Und ich kann mich an viele Einsatze erinnern, wo jede verfügbare Einsatzkraft dringend benötigt wurde, auch nach 20, 40 und 60 Minuten und z.T. noch später - Oder haben wir jetzt auf einmal wieder überall ohne Ende Tagesverfügbarkeit und räumen einfach mal den Landkreis Leer?
    Aber vielleicht ist das auch nur bei uns in der Gegend so.... ;-)
    Oder die Gegenfrage: Brauchen wir zu Erfüllungen unserer hoheitlichen Aufgeben jetzt nicht mehr dringend Nachrückende Einsatzkräfte?

    Also ich bin der bescheidenen Meinung, Verstärkung sollte rechtzeitig angefordert werden, so dass diese nicht mehr so dringend notwendig ist, dass eine solche Übertretung gerechtfertigt ist (ausser es tritt eine dramatische nicht zu erwartende Lageveränderung auf...). Abgesehen davon, dass selbst wenn im konkreten Fall Verstärkung nicht rechtzeitig angefordert wurde, die Dringlichkeit der Anwesenheit dieses FA trotzdem ausreichend Begründet werden muss. Soweit ich weiss, hat dies genau das Gericht gefordert/ bemängelt.

    Geschrieben von Holger S.Mal ne Frage, legen wir jetzt jedes Wort auf die Goldwaage oder sprechen wir über den Sachverhalt so wie er von mir von Anfang an gemeint war?
    Es geht um juristische Dinge. Vor Gericht wird nun mal jedes Wort/ jede Formulierung auf die Goldwaage gelegt. Und ich finde es gerade wenn es um den §35 STVO geht extrem wichtig, klar zu machen, dass man nicht automatisch mit dem losgehen des Melder sich alle Rechte im Strassenverkehr raus nehmen darf!

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811724
    Datum29.08.2015 12:1026856 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning K.Ich behaupte das genaue Gegenteil:
    Auch die Ausnahmen nach StVZO, FZV und FeV sind _nur_ im Einzelfall anzuwenden und dürfen nicht als Rechtfertigung für planmäßige Abweichungen von Vorschriften herhalten.
    p

    Aha. Können wir uns den Feuerwehrführerschein also sparen. Ortsfeuerwehr xy, mit LF10 ausgestattet (<7,5t zul. GG) hat leider bei einem Einsatz tagsüber gerade keinen Klasse C-Fahrer, jedoch ansonsten eine komplette Mannschaft. Also fährt Jupp, der sonst ja auch Traktor fährt, jetzt mal schnell das LF zum Wohnungsbrand. Sicher, dass der bei einem Unfall oder eine sonstigen Ordnungswidrigkeit ungeschoren davonkommt? Wohl kaum.
    - Hoheitliche Aufgabe: ja
    - Dringlichkeit: sicher auch
    - Abweichung von den Vorschriften der FeV: Erlaubt (???)

    Mit der StVZO und dem Beispiel Kennzeichen ok. Ebenso die FeV im Bezug auf den zu Hause liegenden Führerschein.

    Näheres dürfte auch in den entsprechenden Kommentaren der Verordnungen zu finden sein.

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg811725
    Datum29.08.2015 13:1026795 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Michael W.Aha. Können wir uns den Feuerwehrführerschein also sparen.
    Dem kann ich nur voll und ganz zustimmen. Ich bin dafür, dass jeder einen richtigen Führerschein, bei einer richtigen Fahrschule mit einem richtigen Fahrlehrer und einer richtigen Prüfung macht. Und keinen Führerschein durch "Handauflegen" bekommt.

    SCNR

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811726
    Datum29.08.2015 14:2427028 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thorsten H.Dem kann ich nur voll und ganz zustimmen. Ich bin dafür, dass jeder einen richtigen Führerschein, bei einer richtigen Fahrschule mit einem richtigen Fahrlehrer und einer richtigen Prüfung macht. Und keinen Führerschein durch "Handauflegen" bekommt.

    Dann hast du den Beitrag nicht verstanden. Wir könnten und dann den FW-FS sparen, weil ja sowieso jeder unter Inanspruchnahme der Sonderrechte dann je nach Randbedingung auch ohne Führerschein fahren dürfte, also noch nichtmal "Handauflegen". Wobei ich die Aufregung um den Feuerwehr-Führerschein nicht ganz verstehe. Wenn ich sehe, dass man auch für die Landwirtschaft einfach mal so den alten Klasse L inzwischen für Traktoren bis 40km/h aufgeweitet hat und damit schon 15jährige auf die Menschheit losläßt, mit Klasse T schon mit 16 Gespanne der 40t-Klasse mit Überbreite über die Straßen jagen darf, ist der Feuerwehrführerschein überhaupt kein Problem. Und ja, ich weiß wovon ich rede, denn ich sehe ein paar "Junglandwirte" öfter mal bei uns über die Straße brettern. Da ist das Fahren eines zwischen 3,5 und 7,5t liegenden Feuerwehrfahrzeuges mit dem B-Führerschein (die alten Klasse 3-Fahrer hatten auch nicht mehr Ausbildung als auf einem PKW) mit Zusatzausbildung (ich wüßte nicht, dass irgendwo der FW-FS durch "Handauflegen" erteilt wird, bei uns zumindest wird die Ausbildung nach den geltenden Vorschriften vollzogen) kein Problem. Wenn ein Alt-Klasse3-Inhaber als Quereinsteiger in die Feuerwehr kommt, darf er die betreffenden Fahrzeuge ohne jegliche Ausbildung fahren, auch wenn er das bisher noch nie gemacht hat.

    Hat aber alles mit diesem Thema nichts zu tun.

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW811745
    Datum30.08.2015 13:3326748 x gelesen
    Geschrieben von Michael W.

    Aha. Können wir uns den Feuerwehrführerschein also sparen.


    das wäre dann ein planmäßiges Abweichen von Vorschriften...

    Geschrieben von Michael W.gerade keinen Klasse C-Fahrer, jedoch ansonsten eine komplette Mannschaft. Also fährt Jupp, der sonst ja auch Traktor fährt,

    ...und dann gibt es zu diesem Punkt auch noch sehr unterschiedliche Meinungen, in welcher Beziehung §21 StVG und §74 FeV stehen.

    Auch wenn es mich sehr interessieren würde wie das letztlich vom BGH entschieden würde: ich würde es nicht ausprobieren und das auch keinem empfehlen ;-)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811747
    Datum30.08.2015 15:1026692 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning K.das wäre dann ein planmäßiges Abweichen von Vorschriften...

    Nein. Ich habe ja den Ausnahmefall beschrieben, bei dem der FW-FS übrigens auch nichts nützt.

    Geschrieben von Henning K....und dann gibt es zu diesem Punkt auch noch sehr unterschiedliche Meinungen, in welcher Beziehung §21 StVG und §74 FeV stehen.

    Auch wenn es mich sehr interessieren würde wie das letztlich vom BGH entschieden würde: ich würde es nicht ausprobieren und das auch keinem empfehlen ;-)


    Zustimmung.

    Gruß,
    Michael

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern811752
    Datum30.08.2015 19:2026796 x gelesen
    Geschrieben von Udo B. Die Nutzung der "Sonderrechte" hebt die bestehenden Verkehrsregeln (Vorfahrt, Halteverbot etc) nicht auf, § 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein (soweit diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen können).
    Ahja... interessant.
    Ich glaube du ließt dir nochmal die Unterschiede von 35 und 38 nochmal durch.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.811762
    Datum31.08.2015 10:23   26787 x gelesen
    Geschrieben von Holger S.Mal ne Frage, legen wir jetzt jedes Wort auf die Goldwaage oder sprechen wir über den Sachverhalt so wie er von mir von Anfang an gemeint war?
    Das Kernproblem ist eher, ich muss versuchen einen komplexen, rechtlichen, einzelbewerteten Sachverhalt in eine halbwegs griffige Handlungsanweisung für Feuerwehrangehörige bekommen. Weil der Wehrführer kann ja schlecht sagen, "Fahr wie Du es für richtig hälst". Da gibt es die Worst-Case-Fraktion, für die BMA-Alarm Menschenrettung und Vollbrand ist, brennende Mülltonnen generell unterm Carport stehen und die Ölspur eine immense Gefährdung für Zweiräder und die Umwelt darstellt.

    Oder aber der Wehrführer nimmt den FA die nächsten vier Stunden mit in sein Büro und erklärt ihm umfangreich die rechtliche Situation, präsentiert Urteile und bringt so viele Details, dass der FA sogar sein Fahrrad noch lieber zum Einsatz schiebt. Den Rest der Mannschaft muss er es dann auch noch irgendwie beibiegen.

    Sicherlich beides etwas überzeichnet. Zeigt aber ein wenig das Dilemma. Deswegen sage ich als Führungskraft, fahrt so, dass ihr den Führerschein im Zweifel behaltet. Das heißt ja nun nicht, dass man jemanden, der diese Grenzen dann trotzdem überschritten hat, im Regen stehen lässt. Aber man sollte sich dann doch ein paar Gedanken vorab über die Konsequenzen machen.

    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811784
    Datum31.08.2015 20:1526588 x gelesen
    naja ...
    Vielleicht glaubst du ja dem BGH (BGHZ 63 327): § 35 befreit nur von StVO-Pflichten, ändert jedoch die Verkehrsregeln und -gebote nicht ... Anders ausgedrückt:
    Wenn ein Vorfahrtsberechtigter auf seiner Vorfahrt beharrt, hast du als Nutzer der Sonderrechte nach § 35 die Arschkarte.

    Das OLG Jena (4 U 259/05) hat es etwas neutraler ausgedrückt:
    Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gem. § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Regelung der Vorfahrt an einer Kreuzung grundsätzlich durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten unberührt bleibt.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811785
    Datum31.08.2015 20:2426299 x gelesen
    Ich denke nicht, das du hier "überzeichnest".

    Oft, und den Fehler habe ich auch gemacht, stehen in der Ausbildung die Rechtsgrundlagen im Vordergrund, während das wirklich wichtige Wissen und Können für die Praxis in den Hintergrund tritt.
    (Gut, es gibt Ausbildungsbereiche, in denen die (verordnete) Vermittlung von Rechtsvorschriften ein wichtiger Bestandteil ist ...)

    Die Frage ist jetzt, wie können wir das notwendige Wissen zu § 35 / §38 so zusammenfassen, das es letztlich jeder kapiert.
    Hier mal ein HiOrg-bezogener Vorschlag (klickmich) , was meint ihr dazu?

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern811786
    Datum31.08.2015 20:3026469 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Anders ausgedrückt:
    Wenn ein Vorfahrtsberechtigter auf seiner Vorfahrt beharrt, hast du als Nutzer der Sonderrechte nach § 35 die Arschkarte.

    Stimmt, weil die Sonderrechte keine Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben.
    Du hast aber geschrieben
    Geschrieben von Udo B.§ 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein (soweit diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen können).
    Und das ist schlicht falsch.
    §35 StVO sagt salopp gesagt nur aus, daß der Sonderrechtsfahrer sich nicht an die StVO halten braucht.
    Und der § 38 StVO regelt, daß der eigentliche Vorfahrtsberechtige, seine Vorfahrt zugunsten des Sondersignal Fahrers zurückstecken muß.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorStep8han8 S.8, Gießen / Hessen811791
    Datum01.09.2015 06:5726463 x gelesen
    Moin,
    Geschrieben von Udo B.Hier mal ein HiOrg-bezogener Vorschlag (klickmich) , was meint ihr dazu?

    Was mich dazu mal interessieren würde, warum sollte ich mich an den §36 StVO halten wenn doch der §35 StVO mich davon befreit?

    Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen811797
    Datum01.09.2015 11:0526306 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H.§35 StVO sagt salopp gesagt nur aus, daß der Sonderrechtsfahrer sich nicht an die StVO halten braucht.

    So Pauschal steht es dort nicht, da der Gebrauch klar eingeschränkt ist:

    §35 StVO

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern811798
    Datum01.09.2015 11:4726157 x gelesen
    Geschrieben von Mario L.So Pauschal steht es dort nicht, da der Gebrauch klar eingeschränkt ist:

    §35 StVO

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden


    Doch so pauschal steht es da.
    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Der Absatz 8 schränkt es nur soweit ein, weil die Sonderrechte eben keine Wirkung nach außen haben, auf deutsch, deine Rechte mit den Rechten anderer kollidieren.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811799
    Datum01.09.2015 11:5825960 x gelesen
    Die Regelungen der StVO treffen Allgemeinverfügungen. Die verkehrsrechtliche Weisung eines Polizeibeamten (Haltezeichen) trifft in aller Regel eine Verfügung im Einzelfall, die eben nicht durch die Ausnahmeregelung des § 35 StVO gedeckt ist.
    Somit folgt aus der in § 36 I 2 StVO statuierten Vorrangregel auch eine Bindung von Sonderrechts- und Sondersignalfahrzeugen an die Pflicht, den Weisungen zu folgen. (u.a. Hentschel Straßenverkehrsrecht)

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sto8ph 8M., Nienburg / Niedersachsen811801
    Datum01.09.2015 12:1525850 x gelesen
    Geschrieben von Stephan S.Was mich dazu mal interessieren würde, warum sollte ich mich an den §36 StVO halten wenn doch der §35 StVO mich davon befreit?

    Gute Frage - ich würde meine Sonderrechtsfahrt einfach trotzdem fortsetzen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beamten der Polizei ein Feuerwehrfahrzeug auf einer Einsatzfahrt nur anhalten wollen um zu gucken, ob auch wirklich alle brav angeschnallt sind... Da stehe ich mit meinen Sonderrechten natürlich drüber...

    Aber jetzt mal Spaß beiseite: ist die Frage wirklich ernst gemeint? Ähnliche Fragestellung habe ich nämlich mittlerweile schon mehrmals gehört/gelesen - also bitte nicht persönlich nehmen.

    Vielleicht sollte man in einem entsprechenden Fall einfach mal den gesunden Menschenverstand einschalten und sich überlegen, ob es nicht wirklich einen dringenden Grund haben dürfte, wenn ein Polizeifahrzeug ein anderes BOS-Fahrzeug auf Einsatzfahrt an der Weiterfahrt hindern möchte!?
    Dann möchte ich mal das Gesicht des Maschinisten sehen, der seine Einsatzfahrt stur fortgesetzt hat, wenn er an der Einsatzstelle feststellt, dass seine Beladung des offen stehenden GR fehlt...

    Um das mal rein rechtlich zu betrachten - ich denke mal das war Stephans Intention bei seiner Fragestellung:
    Eine Verkehrskontrolle nach §36 Abs. 5 StVO regelt lediglich die allgemeine Verkehrskontrolle, bei der (noch) kein Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Hier werden z.B. Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Verbandkasten usw. kontrolliert. Dies dürfte in der Regel nicht die Zielrichtung der Polizisten sein, die ein Fahrzeug auf Einsatzfahrt anhalten.
    Es gibt einige weitere Rechtsvorschriften, nach denen die Polizei jemanden "anhalten" kann, ohne dass dies eine Weisung nach §36 Abs. 5 StVO darstellt.
    In o.g. Beispiel wäre das evtl. zum Zwecke der Gefahrenabwehr - man möchte verhindern, dass Beladung des geöffneten GR auf die Straße fliegt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Und dies ist allemal ein guter Grund, auch ein Fahrzeug, welches auf einer Einsatzfahrt ist, anzuhalten.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811805
    Datum01.09.2015 13:0226303 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H.Du hast aber geschrieben: Geschrieben von Udo B."§ 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein (soweit diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen können). " Und das ist schlicht falsch.
    Dann lies mal bitte unter anderem BGHZ 63 327 ... :-)

    § 35 StVO gibt dir absolut keine Rechte, auch nicht das "Recht" gegen die StVO zu verstoßen;
    du darfst nur unter ganz bestimmten begründeten Umständen unter sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile die verkehrsrechtlichen Weisungen, die sich aus der StVO ergeben, außer Acht lassen. Aber das nur und ausschließlich in dem Maß, in dem es für die Erfüllung deines Auftrages erforderlich ist.
    Ein kleiner, aber feiner Unterschied.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern811810
    Datum01.09.2015 15:2726095 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.§ 35 StVO gibt dir absolut keine Rechte, auch nicht das "Recht" gegen die StVO zu verstoßen;
    *Schmunzel*
    Ich klinke mich jetzt aus.
    Zitat:"Der Senat hat weiter entschieden, dass ein Sonderrecht nach § 35 StVO die dadurch Begünstigten zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift freistellt. Diese Sonderstellung gibt ihnen aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern berechtigt sie nur, von den allgemeinen Verkehrsvorschriften mit größtmöglicher Sorgfalt abzuweichen."
    Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.08.2011
    - 14 U 158/10 -
    Und nichts anderes hab ich behauptet.
    Die Sonderrechte geben einem das Recht die StVO zu missachten.
    Vorfahrt hat man dadurch aber nicht, denn nur durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn, kann der SoSi Fahrer von anderen Verkehrsteilnehmern "verlangen" ihre Vorrecht zurückzustellen.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811812
    Datum01.09.2015 16:2826350 x gelesen
    *schulterzuck*
    Wenn du der Ansicht bist, das sich aus § 35 StVO ein Rechtsanspruch herleiten lässt ... bitte.
    Es gibt noch mehr Urteile, die genau das verneinen.

    Aber da wir uns in dieser Hinsicht nicht auf eine gemeinsame Linie einigen können, überlassen wir das den Richtern, oder?

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAndr8eas8 B.8, Maxhütte-Haidhof / Bayern811819
    Datum02.09.2015 07:1126046 x gelesen
    @Udo

    Du willst also damit ausdrücken, dass ich nach §35 nicht das Recht/die Möglichkeit habe in einem 100 km/h Bereich (bei entsprechend gegeben Rahmenbedingungen) mit 110km/h zu fahren?

    Würdest du mit bitte erklären, welche Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer nach §35 eingeschränkt werden, wenn diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen?

    Danke schon mal!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811830
    Datum02.09.2015 12:1525764 x gelesen
    Du hast nicht das "Recht" schneller zu fahren.
    Du darfst die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer acht lassen, wenn du nur so und nicht anders deinen Auftrag (z.B. Rettung von Menschenleben, Abwehr schwerer Gesundheitsgefahren, Brandbekämpfung, usw) erfüllen kannst.


    Typisches Beispiel (aus der Praxis) für die Einschränkung:
    Als Berechtigter stellst du dein Fahrzeug verkehrsbehindernd ab, weil du nur so deinen Auftrag erfüllen kannst.
    Ist deine Absicht für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar, schränken die von dir genutzten Sonderrechte die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein. Ist deine Absicht nicht erkennbar, darfst du u.U. dein Fahrzeug beim Abschlepper abholen ... (auch wenn dein Verhalten anschließend gerichtlich als zulässig bewertet wird).

    Und bitte, die Kennzeichnung von Privatfahrzeugen gehört jetzt nicht in diese Diskussion!

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAndr8eas8 B.8, Maxhütte-Haidhof / Bayern811832
    Datum02.09.2015 12:3125660 x gelesen
    Und jetzt erkläre mir bitte noch den Unterschied zwischen

    Ich darf die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer acht lassen....

    und

    Ich habe das Recht die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer acht lassen....

    Du schreibst selbst:
    Als Berechtigter stellst du dein Fahrzeug verkehrsbehindernd ab --> Was jetzt, ergeben sich jetzt doch Rechte aus §35 für den Feuerwehrler?

    Zeig mir bitte an welcher Stelle steht, dass ein Verkehrsteilnehmer das Recht auf behinderungsfreie Straßen hat. Dieses Recht ziehst du ja als Beispiel heran, dass das dann eingeschränkt wird.

    Interessant ist auch der Fakt warum es Sonderrechte heißt, wenn ich aber eigentlich keine Rechte habe. Kannst du mir das erklären? Ich blicke nicht mehr durch.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg811844
    Datum02.09.2015 15:4725732 x gelesen
    sorry, aber ich habe den Eindruck, das du hier absichtlich einiges durcheinanderwirfst.

    Im Sprachgebrauch, selbst bei Juristen und Gerichten, heisst es ja auch "Wegerecht" obwohl § 38 (1) nur eine verkehrsrechtliche Weisung darstellt, dem Nutzer aber keine Rechte einräumt.

    Nicht nur der BGH hat ausdrücklich betont, das sich aus § 35 StVO (und § 38 StVO) kein Rechtsanspruch auf Verstöße gegen die StVO herleiten lässt. Es sind Ermessensentscheidung, die nicht nur gerichtlich überprüfbar sind, sondern bei Fehlen der Voraussetzungen zu deinen persönlichen Lasten geht.

    Ich denke, wir brechen hier ab.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAndr8eas8 B.8, Maxhütte-Haidhof / Bayern811849
    Datum02.09.2015 17:4625710 x gelesen
    Mach's dir halt ned so einfach und steh einfach dazu, dass dein Beitrag so wie er geschrieben ist, falsch ist.

    Also nochmal von vorne:
    Das was das BGH ausdrücken möchte ist, dass man keinen generellen Anspruch auf Sonderrechte hat, sondern das dies wie du eben schreibst "Ermessensentscheidungen" abhängig von der gegebenen Lage sind. Und dies kann jeder von uns hier nachvollziehen. Es gibt nun mal kein pauschales Recht.

    Du hast aber geschrieben "§ 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein"

    und das ist nun mal falsch. Um nichts anderes geht es uns.

    Wenn es dir nur um die Pauschalierung geht, dann können wir wirklich abbrechen, denn dann hast du natürlich Recht und dein einer Post war schlicht und ergreifend falsch.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg812057
    Datum10.09.2015 08:2325732 x gelesen
    Guten Morgen


    zum Thema:

    -> Rheinpfalz " Speyer - Keine klare Regelung für den Feuerwehr-Einsatz "


    Hintergrund: Ein mittlerweile ehemaliger Speyerer Feuerwehrmann wurde auf dem Weg zum Einsatz geblitzt. Das Speyerer Amtsgericht hat ihn freigesprochen, das Oberlandesgericht Zweibrücken das Urteil aufgehoben. Welche Regeln für die Helfer gelten und inwiefern sie haftbar sind, erläutert Feuerwehrleiter Michael Hopp.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUwe 8S., Lingen / Niedersachsen812059
    Datum10.09.2015 09:0025916 x gelesen
    Geschrieben von Presse "Die Rheinpfalz":Die Feuerwehr arbeite unter dem Schutz des Grundgesetzes. Da wir im Einsatzfall im Auftrag des Staates in dem Fall der Kommune unterwegs sind, unterliegen wir generell dem Haftungs-Freispruch, betont Hopp. Das bedeutet: Egal, welche Schäden wir verursachen: Die Stadt haftet.

    Soll sich das jetzt ernsthaft auf den Weg zum Gerätehaus beziehen? Ich habe da irgendwie Zweifel an der Presse oder an dem Typ der das so gesagt haben soll (in anderen Zusammenhang vielleicht?)!

    [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

    Uwe S.

    *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg818269
    Datum15.03.2016 15:4022874 x gelesen
    Guten Tag

    3. Runde:

    -> SWR " Neuer Prozess in Speyer - Rasender Feuerwehrmann erneut vor Gericht "


    Darf ein Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatz schneller fahren als erlaubt? Diese Frage beschäftigt mittlerweile zum dritten Mal ein Gericht. Das Urteil könnte dasselbe wie beim ersten Mal sein.[...]Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen den Freispruch, weil nicht klar sei, ob der Einsatz so dringlich war, dass ein zu schnelles Fahren gerechtfertigt war. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob den Freispruch daraufhin auf. Nun muss ein anderer Richter des Amtsgerichts den Fall neu verhandeln.
    Der Anwalt des Feuerwehrmanns rechnet in dem neuen Prozess wieder mit einem Freispruch.



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW818273
    Datum15.03.2016 17:0522084 x gelesen
    .ob der Einsatz so dringlich war,

    Ich hoffe die Frage wird ausschließlich auf Grundlage der Information gewonnen die auch dem FM bei Alarmierung zur Verfügung stand.

    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP818274
    Datum15.03.2016 17:4221858 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M. Ich hoffe die Frage wird ausschließlich auf Grundlage der Information gewonnen die auch dem FM bei Alarmierung zur Verfügung stand.Wenn zu dieser Information auch das Wissen gehört, welche Entfernung und welcher Zeitraum bis zum Eintreffen am Gerätehaus zu erwarten ist, hoffe ich das auch.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorGünt8her8 S.8, Mayen / Rheinland-Pfalz818282
    Datum15.03.2016 20:2421485 x gelesen
    SWR: Freispruch

    mkG
    Günther

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP818283
    Datum15.03.2016 20:3521409 x gelesen
    Geschrieben von SWRDas endgültige Urteil bringe auch für andere Feuerwehrmänner und Rettungskräfte die nötige Rechtssicherheit, sagte der Anwalt des Mannes nach der Urteilsverkündung.Nein, das bringt es nicht. Aber es kann (und m.E. wird) von dem ein oder anderen als Freifahrtschein verstanden werden. Wenn das "dringend" im § 35 StVO so lasch ausgelegt (oder gar nicht bewertet?) wird, kann mans auch streichen.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW818284
    Datum15.03.2016 20:4721304 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.Wenn das "dringend" im § 35 StVO so lasch ausgelegt (oder gar nicht bewertet?) wird,
    Hast du dafür einen Bezugspunkt ?

    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP818285
    Datum15.03.2016 20:57   21688 x gelesen
    Die Fahrtstrecke Ludwigshafen-Speyer und den Umstand, dass der FM erst einen Firmenwagen innerhalb des Ludwigshafener Stadtverkehrs zum Firmengelände brachte und dann von dort mit dem privaten PKW weiter zum Gerätehaus fuhr. Eintreffen dort dürfte ~30min nach der Nach(!)alarmierung gewesen sein.
    Für meinen Geschmack ist das deutlich zu viel, um vom zeitlichen Kriterium der Sonderrechte noch umfasst zu werden.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW818287
    Datum15.03.2016 21:0621471 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.Für meinen Geschmack ist das deutlich zu viel,
    Finde ich auch, das ist aber nicht von Bedeutung.

    Das ein Amtsgericht eher selten Grundsatzurteile fällt sollte man vielleicht auch im Hinterkopf haben...falls man gleich mit 210Km/h zum GH fährt ;)

    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP818291
    Datum15.03.2016 21:5321357 x gelesen
    Der gemeine, minimal rechtsgrundlagengeschulte FM kann das vielleicht nicht so gut einordnen.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUwe 8S., Lingen / Niedersachsen818304
    Datum16.03.2016 14:1120823 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Der Beitrag in der Landesschau Rheinland-Pfalz ist online abrufbar:

    Ich bekomme da folgende Fehlermeldung:

    FEHLER 404 - Nicht gefunden!

    Folgender Fehler ist aufgetreten:

    Die angegebene URL wurde auf diesem Server nicht gefunden.

    Bitte überprüfen Sie die Schreibweise der URL oder wenden Sie sich an den Webmaster.


    [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

    Uwe S.

    *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen818317
    Datum16.03.2016 19:5120740 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Sebastian K.Für meinen Geschmack ist das deutlich zu viel, um vom zeitlichen Kriterium der Sonderrechte noch umfasst zu werden.Die Sonderrechte haben keine zeitliches Kriterium. Das "dringend" im § 35 hat nichts mit "eilig" zu tun, sondern sollte gedanklich durch ein "unbedingt" ersetzt werden.
    Diverse Dinge, die man wegen der Sonderrechte tun darf, muss man auch tun dürfen wenn es nicht eilig sondern nur wichtig ist. Zum Baum über der Anlieger-Straße werde ich die Kettensäge genausowenig zu Fuß hintragen, wie das Tierhebegeschirr bis in die Feldgemarkung ;o)

    Ändert am konkreten Fall aber nichts: Auch ob es "unbedingt" erforderlich ist, als nachalarmierter FA nach ner halben Stunde mit 50 zu viel zum Gerätehaus zu fahren, finde ich zumindest fragwürdig.

    Gruß,
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW818318
    Datum16.03.2016 20:2020571 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian W.Die Sonderrechte haben keine zeitliches Kriterium. Das "dringend" im § 35 hat nichts mit "eilig" zu tun, sondern sollte gedanklich durch ein "unbedingt" ersetzt werden.

    Ich finde das ist ein sehr guter Ansatz den sich Ausbilder (und unsere stillen Mitleser! ) umsetzten sollten.

    "Dringend" impliziert das es schnell gehen muss, das deckt jedoch nur den kleinsten Teil der Inanspruchnahme von Sonderrechten ab.

    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW818320
    Datum16.03.2016 22:1720613 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian W.Die Sonderrechte haben keine zeitliches Kriterium. Das "dringend" im § 35 hat nichts mit "eilig" zu tun, sondern sollte gedanklich durch ein "unbedingt" ersetzt werden.

    die hier verhandelte Geschwindigkeitsüberschreitung ist aber kaum anders als mit Eilbedürftigkeit sinnvoll zu begründen...

    Geschrieben von Sebastian W.Zum Baum über der Anlieger-Straße werde ich die Kettensäge genausowenig zu Fuß hintragen

    Ist ja auch kein Problem: wenn du da einen Baum sägen willst, bist du ja Anlieger...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorKatj8a R8., Köln / NRW818324
    Datum17.03.2016 10:0223073 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Thomas M.Das ein Amtsgericht eher selten Grundsatzurteile fällt sollte man vielleicht auch im Hinterkopf haben...falls man gleich mit 210Km/h zum GH fährt ;)

    Stimmt grundsätzlich, ist aber ggf. geeignet, es einem anderen Richter unter die Nase zu halten und zu sagen, sieh mal, andere Richter machen das auch so, Du kannst die Argumentation abschreiben. Manche Richter freuen sich darüber, dass sie eine Argumentation übernehmen können, andere sagen dann "richterliche Unabhängigkeit, interessiert mich nicht und sehe ich ganz anders".

    Dann muss man doch wieder zum OLG marschieren. Erst wenn sich zwei Oberlandesgerichte nicht einig sind und dann noch den Vorlageweg zum Bundesgerichtshof wählen, haben wir eine Möglichkeit, dass wir wirklich mal ein Grundsatzurteil bekommen.

    Also, 2 Freiwillige aus zwei verschiedenen OLG Bezirken vor! Wer opfert sich? Ich wollte schon immer mal zum BGH ;-)

    Gruß
    Katja

    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg818325
    Datum17.03.2016 10:1320421 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Katja R.Also, 2 Freiwillige aus zwei verschiedenen OLG Bezirken vor! Wer opfert sich? Ich wollte schon immer mal zum BGH ;-)
    die müssten sich dann aber absprechen das der jeweilige Sachverhalt auch wirklich vergleichbar ist.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt818326
    Datum17.03.2016 10:1619991 x gelesen
    Geschrieben von Katja R.Also, 2 Freiwillige aus zwei verschiedenen OLG Bezirken vor! Wer opfert sich? Ich wollte schon immer mal zum BGH ;-)

    Ist das von ner Rechtsschutzversicherung abgedeckt??? ;-)))

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Werner

    "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt818327
    Datum17.03.2016 10:1720182 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.die müssten sich dann aber absprechen das der jeweilige Sachverhalt auch wirklich vergleichbar ist.

    uuuhhhh.....dann wäre es ja schon mindestens Vorsatz ;-))

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Werner

    "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg818328
    Datum17.03.2016 10:2320185 x gelesen
    hallo,

    Katja hat bewusst ein ;-) dazugeschrieben.

    ich gehe davon aus das dies jetzt von den Usern nicht aus direkte Aufforderung verstanden wird.

    [hoffentlich!]

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt818329
    Datum17.03.2016 10:2520440 x gelesen
    Ich hatte sogar ein ;-)) dazu geschrieben :-)

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Werner

    "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg819514
    Datum19.04.2016 11:1417959 x gelesen
    Guten Tag

    zur Thematik auc:

    -> UB " Sonderrechte im Privat-Pkw "

    Dürfen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nach einer Alarmierung auch in ihrem privaten Fahrzeug die Sonderrechte der Straßenverkehrsordnung wahrnehmen ein wiederkehrendes rechtliches Problem.
    [...]
    Nur eigene Zurückhaltung schafft Rechtssicherheit

    Ganz klar: Die Rechtslage ist für Feuerwehrangehörige oder Katastrophenschutzhelfer uneinheitlich und unbefriedigend. Dazu kommt, dass die Kompetenz der erstinstanzlich befassten Amtsgerichte bei dieser speziellen Thematik manchmal eingeschränkt ist. Die Möglichkeit noch Rechtsmittel gegen ein solches Urteil einzulegen, ist praktisch sehr beschränkt.
    In der momentanen Situation sollte sich jede Einsatzkraft bewusst sein, dass Verkehrsverstöße auf der Anfahrt zum Stützpunkt nach einer Alarmierung weiterhin zu Bußgeldern und Fahrverbot führen können. Aus Gründen des rechtlichen Eigenschutzes ist daher gut nachvollziehbar, sich bei der Anfahrt strikt an die Straßenverkehrsordnung zu halten.




    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     

     27.08.2015 15:31 Dani7el 7S., Kiel
     27.08.2015 15:54 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     27.08.2015 18:16 Dani7el 7S., Kiel
     27.08.2015 18:32 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     27.08.2015 15:55 Oliv7er 7S., Dietzenbach
     27.08.2015 16:18 ., Morbach
     27.08.2015 16:27 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     27.08.2015 17:46 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     27.08.2015 18:57 Pete7r L7., Chemnitz
     27.08.2015 15:56 Pete7r L7., Chemnitz
     27.08.2015 15:59 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
     27.08.2015 16:02 Dani7el 7S., Kiel
     27.08.2015 16:05 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
     27.08.2015 16:10 Dani7el 7S., Kiel
     27.08.2015 16:16 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
     27.08.2015 16:37 ., Göttingen
     27.08.2015 16:31 ., Göttingen
     27.08.2015 18:15 Matt7hia7s M7., Erlangen
     27.08.2015 19:04 Joch7en 7P., Edingen-Neckarhausen
     27.08.2015 22:36 Chri7sti7an 7R., Kressberg
     28.08.2015 11:50 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 12:31 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     28.08.2015 12:42 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     28.08.2015 16:20 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 16:31 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     28.08.2015 17:50 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 18:03 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     28.08.2015 18:11 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 12:40 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     28.08.2015 12:51 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 13:06 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     28.08.2015 13:12 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 14:50 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     28.08.2015 21:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     29.08.2015 12:10 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     29.08.2015 13:10 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     29.08.2015 14:24 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     30.08.2015 13:33 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     30.08.2015 15:10 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     28.08.2015 21:39 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     28.08.2015 12:51 Dani7el 7S., Kiel
     28.08.2015 13:24 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 13:53 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     28.08.2015 17:42 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 14:05 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     28.08.2015 18:09 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 23:02 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     31.08.2015 10:23 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     31.08.2015 20:24 Udo 7B., Aichhalden
     01.09.2015 06:57 Step7han7 S.7, Gießen
     01.09.2015 11:58 Udo 7B., Aichhalden
     01.09.2015 12:15 Chri7sto7ph 7M., Nienburg
     28.08.2015 14:51 Udo 7B., Aichhalden
     28.08.2015 18:31 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 19:22 Udo 7B., Aichhalden
     28.08.2015 20:04 Holg7er 7S., Kirchentellinsfurt
     28.08.2015 14:39 Udo 7B., Aichhalden
     30.08.2015 19:20 Alex7and7er 7H., Neuburg
     31.08.2015 20:15 Udo 7B., Aichhalden
     31.08.2015 20:30 Alex7and7er 7H., Neuburg
     01.09.2015 11:05 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
     01.09.2015 11:47 Alex7and7er 7H., Neuburg
     01.09.2015 13:02 Udo 7B., Aichhalden
     01.09.2015 15:27 Alex7and7er 7H., Neuburg
     01.09.2015 16:28 Udo 7B., Aichhalden
     02.09.2015 07:11 Andr7eas7 B.7, Maxhütte-Haidhof
     02.09.2015 12:15 Udo 7B., Aichhalden
     02.09.2015 12:31 Andr7eas7 B.7, Maxhütte-Haidhof
     02.09.2015 15:47 Udo 7B., Aichhalden
     02.09.2015 17:46 Andr7eas7 B.7, Maxhütte-Haidhof
     10.09.2015 08:23 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     10.09.2015 09:00 Uwe 7S., Lingen
     15.03.2016 15:40 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     15.03.2016 17:05 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     15.03.2016 17:42 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     15.03.2016 20:24 Günt7her7 S.7, Mayen
     15.03.2016 20:35 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     15.03.2016 20:47 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     15.03.2016 20:57 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     15.03.2016 21:06 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     15.03.2016 21:53 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     16.03.2016 14:11 Uwe 7S., Lingen
     17.03.2016 10:02 Katj7a R7., Köln
     17.03.2016 10:13 Jürg7en 7M., Weinstadt
     17.03.2016 10:17 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
     17.03.2016 10:23 Jürg7en 7M., Weinstadt
     17.03.2016 10:25 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
     17.03.2016 10:16 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
     16.03.2016 19:51 Seba7sti7an 7W., Linden
     16.03.2016 20:20 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     16.03.2016 22:17 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     19.04.2016 11:14 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
    zurück


    Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt