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ThemaVG Rhein-Mosel (RLP) sucht hauptamtlichen Wehrleiter24 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
Infos:
  • Stellenangebot: hauptamtliche/n Wehrleiter/in
  •  
    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813299
    Datum21.10.2015 16:3116006 x gelesen
    Während ha Wehrleiter in den größeren Städten in RLP ja schon vorhanden sind scheint mir ein ha Wehrleiter in einer Verbandsgemeinde doch sehr selten. Der Vorgänger hat aufgrund der Belastung das Ehrenamt aufgegeben.
    Wer sich also bewerben möchte: Stellenausschreibung Wehrleiter der VG Rhein-Mosel

    Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP813303
    Datum21.10.2015 18:2611048 x gelesen
    Geschrieben von Michael L.Der Vorgänger hat aufgrund der Belastung das Ehrenamt aufgegeben.Naja, nennen wir es mal Belastungen ;-) (Oder meinst du den Vor-Vorgänger?)

    Aber abseits der politischen (und wohl auch feuerwehrinternen) Geschehnisse rund um diese Stelle finde ich das durchaus nachahmenswert. Vielleicht noch nicht bei unserer Größenordnung, aber auch dank der Gemeindefusionen in RLP gibts da durchaus die ein oder andere in der Größe schon vergleichbare VG bzw. größere (Fläche und Einwohner), für die das eine Überlegung wert wäre. Wenn ich über die Grenze nach NRW schaue, sitzen dort bei 19.000 Ew. auf knapp 50 qkm Wehrleiter und Stellv. im Rathaus, wenn auch nicht auf reinen Brandschutzstellen.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813306
    Datum21.10.2015 19:1210191 x gelesen
    Dann wohl den Vor-Vorgänger.

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813892
    Datum10.11.2015 11:269113 x gelesen
    Was mir die Tage in den Sinn gekommen ist: Laut LBKG muss der Wehrleiter ja von den Wehrführern gewählt werden. Lustig wird es dann wenn der Kandidat der VG von den Wehrführern nicht gewählt wird. Denn woher sollen die denn wissen das das der richtige Mann für die Stelle ist und die Zusammenarbeit klappt.
    Interessante Konstallation.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg813895
    Datum10.11.2015 12:248551 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Michael L.Lustig wird es dann wenn der Kandidat der VG von den Wehrführern nicht gewählt wird.
    dann wird der Kandidat halt nicht Wehrleiter - oder?

    Oder kann die VG diesen dann doch einsetzen?

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813899
    Datum10.11.2015 12:368425 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Oder kann die VG diesen dann doch einsetzen?

    Das ist die Frage....

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    AutorDani8el 8B., Nörtershausen / RLP813906
    Datum10.11.2015 13:138395 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Nehme an Du beziehst Dich auf LBKG $14. Da steht aber nichts davon dass Hauptamtliche gewählt werden.


    VG

    Daniel

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 813909
    Datum10.11.2015 13:398077 x gelesen
    Hallo!

    Schon mal in das Anforderungsprofil gesehen?

    "Abschluss einer erfolgreichen Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst"

    Der müsste dann Brandinspektor sein.
    Da müsste bereits ein Brandinspektor als Wehrführer in einer Wehr innerhalb der VG tätig sein. Denn eigentlich wählen die Wehrführer aus ihren Reihen den Wehrleiter.


    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813910
    Datum10.11.2015 13:507828 x gelesen
    Nein, aber:

    Geschrieben von LBKG RLP In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen.

    Das trifft meines Wissens auf die entsprechende Kommune nicht zu, ergo muss der WL gewählt werden.

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    AutorDani8el 8B., Nörtershausen / RLP813912
    Datum10.11.2015 13:527876 x gelesen
    In Anbetracht der Tatsache dass der HA WL dann ja ein HA FWA ist trifft es spätestens dann schon zu, oder?

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813913
    Datum10.11.2015 13:537902 x gelesen
    Geschrieben von Jakob T.Denn eigentlich wählen die Wehrführer aus ihren Reihen den Wehrleiter.

    Laut Gesetzestext und auch ge- und erlebter Praxis ist dem nicht so. Denn sonst würde das z.b. hier in einer großen kreisangehörigen Stadt mit lediglich zwei Löschzügen etwas suboptimal ablaufen.
    Auch in den VGen muss der WL nicht zwangsläufig auch WF sein, im Gegenteil, heutzutage soll und muss er sich rein auf das Amt der WL konzentrieren können.

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813914
    Datum10.11.2015 13:557707 x gelesen
    Wenn man das Gesetz so auslegen kann und will (ich habe leider keinen Kommentar dazu hier) dann schon.

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 813915
    Datum10.11.2015 14:017902 x gelesen
    Hallo!

    Ok, ich kenne das etwas anders.
    Man scheint hier doch von VG zu VG erhebliche Unterschiede zu haben.

    Geschrieben von Michael L.Auch in den VGen muss der WL nicht zwangsläufig auch WF sein, im Gegenteil, heutzutage soll und muss er sich rein auf das Amt der WL konzentrieren können.

    Sobald ein Wehrführer als Wehrleiter gewählt wurde, gibt er das Amt als Wehrführer auf. So läuft das in den VG die ich kenne. Also folgt kurz nach der Wahl des Wehrleiters in irdendeiner Wehr innerhalb der VG dann auch noch eine neue Wehrführerwahl.

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813916
    Datum10.11.2015 14:027556 x gelesen
    Das war bei uns (in meiner VG) wohl auch lange Zeit so. Mittlerweile ist man davon abgekommen, sonst würde es mit der Bewerberauswahl ggf. auch etwas dünn.

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg813917
    Datum10.11.2015 14:037732 x gelesen
    Hallo zusammen,
    Geschrieben von Michael L.Wenn man das Gesetz so auslegen kann und will (ich habe leider keinen Kommentar dazu hier) dann schon.
    Ich bin ja kein Experte. Aber ich finde in dem entsprechenden Paragraphen nichts von der Wahl eines hauptamtlichen Wehrleiters. Gewählt werden nur ehrenamtliche Wehrleiter. Es steht da noch nicht mal was von einer Anhörung (wie z.b. in Ba-Wü).

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813918
    Datum10.11.2015 14:217990 x gelesen
    Das ist ja das worauf ich hinaus will. In reinen freiwilligen Feuerwehren kennt das Gesetz gar keine Hauptamtlichen Führungskräfte. Aber...

    Geschrieben von LBKG RLP Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im Übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten:


    Also stellt die Kommune ein Person ein die die Ausbildung zum gFeuD hat ein. Also hat man einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen. Daraufhin beruft sich der Bürgermeister auf den von mir markierten Abschnitt im LBKG, dreht den Wehrführern (oder wer auch immer den WL wählt) eine Nase und setzt eben den hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen als Wehrleiter ein.
    Quasi von hinten durch die Brust ins Auge.

    "Alles weitere erklärt Ihnen dann ihr Verwaltungsgericht" ;-)

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg813925
    Datum10.11.2015 17:227517 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Michael L.Also stellt die Kommune ein Person ein die die Ausbildung zum gFeuD hat ein. Also hat man einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen. Daraufhin beruft sich der Bürgermeister auf den von mir markierten Abschnitt im LBKG, dreht den Wehrführern (oder wer auch immer den WL wählt) eine Nase und setzt eben den hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen als Wehrleiter ein.
    Ob das die zwischenmenschlich beste Lösung ist, ist wohl juristisch eher unerheblich. Das Gesetz gibt nun mal keine Mitbestimmung der Ehrenamtlichen bei der Einstellung von Hauptamtlichen oder bei der Bestellung eines Hauptamtlichen zum Wehrleiter her. Es ist auch keine Mindestanzahl an Hauptamtlichen genannt, ab wann einer davon zum Wehrleiter werden kann.
    Abgesehen davon, wird es für den Grundsätzlichen Vorgang schon gute Gründe geben. Keine Gemeinde/ Stadt schafft zusätzliche Stellen, wenn es nicht notwendig ist.

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW813926
    Datum10.11.2015 19:536891 x gelesen
    Geschrieben von Michael L.Also stellt die Kommune ein Person ein die die Ausbildung zum gFeuD hat ein. Also hat man einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen. Daraufhin beruft sich der Bürgermeister auf den von mir markierten Abschnitt im LBKG, dreht den Wehrführern (oder wer auch immer den WL wählt) eine Nase und setzt eben den hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen als Wehrleiter ein.

    So eine Aktion kostet den Kämmerer eine hohe fünfstellige Summe, und das jedes Jahr.

    Das macht man nur, wenn die ehrenamtlichen Führungskräfte oft genug, lange genug und deutlich genug gesagt haben, dass das nötig ist und die Arbeit nicht ehrenamtlich erledigt werden kann.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP813929
    Datum10.11.2015 20:097412 x gelesen
    Geschrieben von Michael L. "Alles weitere erklärt Ihnen dann ihr Verwaltungsgericht" ;-)Die haben, wenn es um Wahlen (ehrenamtlicher) Führungskräfte ging, immer wieder auf die Besonderheiten des Feuerwehrwesens verwiesen, die es erfordern würden, dass das Verfahren zweistufig abläuft: 1. die Wahl durch die Wehrführer (oder, wenn verbandsfreie Gemeinde, von allen Einsatzkräften, warum konnte mir bis heute keiner erklären) und 2. die Bestätigung durch den Bürgermeister (§ 14 Abs. 3 Satz 1 LBKG). Also ist es auch bei rein freiwilligen Wehren ja nicht so, dass die Feuerwehr dem Bürgermeister jeden vor die Füße wählen kann, und der keine Eingriffsmöglichkeiten hätte. Und bei Kommunen mit BF haben die Ehrenamtler auch kein Mitspracherecht, bei hauptamtlichen Kräften auch nicht. Insofern passt die Variante, hauptamtliche Wehrleiter ohne vorherige Wahl durch die Ehrenamtler auch dann einzustellen, wenn es der einzige Hauptamtliche der Kommune ist, hier ins System, selbst wenn der Gesetzestext hier von "mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen", also im Plural spricht.

    Der Entwurf des LBKG 2005 sagt in der Begründung zum damals neuen § 14:Für hauptamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr und in großen kreisangehörigen Städten gelten die allgemeinen dienst- und beamtenrechtlichen Bestimmungen.
    Diese sehen keine Wahl durch die Feuerwehrangehörigen oder andere Mitarbeiter der Gemeinde vor (vgl. beispielsweise § 61 GemO). Hauptamtliche Führungskräfte gehören zum Einsatzdienst der Feuerwehr und sollen Beamte sein (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LBKG).

    Dass diese Beamten zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gehören, wurde dann 2010 in die FwVO geschrieben. Insofern denke ich schon, dass der Gesetzgeber ermöglichen wollte, hauptamtliche Wehrleiter auch ohne Wahl bei ansonsten rein freiwilligen Wehren einzusetzen. Und m.W. war es in Bad Kreuznach ja auch so, dass der hauptamtliche Wehrleiter kam, als es noch keine anderen hauptamtlichen Kräfte gab.
    Die Frage ist ja auch, was die Alternative wäre, einen aufgrund der Größe bzw. Einsatzfrequenz der Feuerwehr überforderten ehrenamtlichen Wehrleiter zu entlasten, wenn nicht durchs Hauptamt: Man nimmt ihm einfach Aufgaben ab, und siedelt sie in der Verwaltung an. Berichtswesen, Beschaffungen, Mitgliederkarteien, Alarm-/Einsatzplanung, Einsatzleitung... bis der Ehrenamtler nur noch seine rein gesetzlichen Aufgaben hat. Und das sind ja streng genommen gar nicht mal soviele, § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sind recht kurz ;-)

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813936
    Datum11.11.2015 09:136458 x gelesen
    Die Gründe warum das in dem konkret angesprochenen Fall so gemacht werden soll kenne ich, das läuft ungefähr in die Richtung die du ansprichst.
    Meine Ausführungen waren eher allgemein gehalten.

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813937
    Datum11.11.2015 09:196402 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.(oder, wenn verbandsfreie Gemeinde, von allen Einsatzkräften, warum konnte mir bis heute keiner erklären)

    Weil es sonst zu "suboptimalen demokratischen Prozessen" kommen könnte. In unserem Fall würde das "Wahlvolk" aus 2 Personen bestehen. Wären die sich nicht einig käme es nie zu einer Mehrheit. Also greift man auf eine größere Menge von Personen zurück, in dem Fall die Einsatzkräfte.



    Geschrieben von Sebastian K.Der Entwurf des LBKG 2005 sagt in der Begründung zum damals neuen § 14:

    Genau das hat mir gefehlt, da ist die Sache ja eindeutig beschrieben.
    Und wenn wir ehrlich sind: Ab einer gewissen Größe kommt man gar nicht mehr um einen Hauptamtlichen Wehrleiter herum, es sei denn er wird durch andere Mitarbeiter der Verwaltung massiv entlastet.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP813938
    Datum11.11.2015 09:406292 x gelesen
    Geschrieben von Michael L.Wären die sich nicht einig käme es nie zu einer Mehrheit. Doch, und wenns ein Losentscheid ist. Das wäre zwar das dümmstmögliche aller Wahlergebnisse bzw. -verfahren, wenn man am Ende einfach das Los entscheiden lässt, aber rechtlich sauber.

    Geschrieben von Michael L.Also greift man auf eine größere Menge von Personen zurück, in dem Fall die Einsatzkräfte.Ja und nein. Zu solchen Ergebnissen/Wahlausgängen kann es natürlich kommen, in Verbandsgemeinden aber auch (denke da an die VG Heidesheim mit zwei OG, dazu ca. 15 VG mit vier OG, dazu noch einige mit drei oder fünf OG, die evtl. auch eine gerade, kleine Anzahl an Wehrführern haben). Vielleicht ist es dort aufgrund der Anzahl sogar noch wahrscheinlicher als in den verbandsfreien Kommunen. Deshalb ist das Argument zwar richtig, aber am Ende doch wieder inkonsequent.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP813939
    Datum11.11.2015 09:426392 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.Deshalb ist das Argument zwar richtig, aber am Ende doch wieder inkonsequent.

    Gesetzgebung eben.. ;-)

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP814023
    Datum13.11.2015 09:066129 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.denke da an die VG Heidesheim mit zwei OG, ...die gerade im Fusionsverfahren ist und wo sich auch die Feuerwehr zu Wort gemeldet hat.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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     21.10.2015 16:31 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     21.10.2015 18:26 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     21.10.2015 19:12 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 11:26 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 12:24 Jürg7en 7M., Weinstadt
     10.11.2015 12:36 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 13:13 Dani7el 7B., Nörtershausen
     10.11.2015 13:39 Jako7b T7., Bischheim
     10.11.2015 13:53 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 14:01 Jako7b T7., Bischheim
     10.11.2015 14:02 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 13:50 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 13:52 Dani7el 7B., Nörtershausen
     10.11.2015 13:55 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 14:03 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     10.11.2015 14:21 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 17:22 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     10.11.2015 19:53 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.11.2015 09:13 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     10.11.2015 20:09 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     11.11.2015 09:19 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     11.11.2015 09:40 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     11.11.2015 09:42 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     13.11.2015 09:06 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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