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ThemaEntschädigung von Funktionsträger17 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg814908
Datum16.12.2015 11:1511125 x gelesen
Guten Tag

Lt. LFV BaWü ist für BaWü die Verabschiedung einer " Musterrichtlinie für die Entschädigung von Funktionsträgern innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren" in Planung.
Gibt es da schon Musterentwürfe ?
Wie ist das in anderen Bundesländern landesweit geregelt ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP814909
Datum16.12.2015 11:367143 x gelesen
RLP: siehe § 13 Abs. 7 LBKG und die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW814910
Datum16.12.2015 11:427346 x gelesen
Geschrieben von Bernhard D.Wie ist das in anderen Bundesländern landesweit geregelt ?


M.W. diskutiert man das für die Neufassung des BHKG NRW (Nachfolger FSHG) ab 01.01.16 auch... mal sehen...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern814923
Datum16.12.2015 20:585529 x gelesen
Hallo Bernhard,


in Bayern nur für die Kommandanten auf Landesebene geregelt, mit exakten Sätzen die sich anch dem Fuhrpark berechnen.
Alles andere ist eine freiwillige Zugabe der Kommunen.

Ich habe es bei mir so das ab 1.1.2016 die Gerätewarte anhand der gleichen Basis wie ein stellv. Kommandant entschädigt werden, dadurch das ich das daran gekoppelt habe sind zukünftige Anpassungen automatisch.

Der Jugendwart bekommt ebenfalls ab Januar eine pauschale, was aber eine freiwillige Zahlung der Gemeinde ist.


Viele Grüße
Christian

Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

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AutorOliv8er 8B., Köln / NRW814926
Datum16.12.2015 21:055507 x gelesen
... konkret sollen sich künftig die Pauschalen an den politischen Funktionsträgern (Ratsherr) orientieren -> Stichwort "Stärkung des Ehrenamtes".
Das düfte bei so einigen Funktionsträgern in NRW mehr als eine Verdoppelung bedeuten.

In den nächsten Tagen wissen die Nordrhein-Westfalen dann mehr ob das tatsächlich so kommt. Zumindet wurde letzte Woche verkündet man sei sich im Ausschuss einig.... (Städte- und Gemeindebund, Parteien, etc.).

Gruß
Olli

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern814931
Datum16.12.2015 22:445213 x gelesen
Servus,

vielleicht eine klitzekleine Ergänzung:

Geschrieben von Christian S.
in Bayern nur für die Kommandanten auf Landesebene geregelt, mit exakten Sätzen die sich anch dem Fuhrpark berechnen.
Alles andere ist eine freiwillige Zugabe der Kommunen.

wobei auch hierfür die Grundlage im BayFwG steht und damit letztlich gesetzlich ist, nur eben mit der "Ausnahme", dass für den erweiterten Personenkreis (Gerätewarte, Jugendwarte) nicht zwingend eine Aufwandsentschädigung durch die Kommune geleistet werden muss... :-)

Gruß vom Starnberger See
Markus

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AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt814932
Datum16.12.2015 22:555248 x gelesen
Sachsen-Anhalt

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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AutorThom8as 8H., Langgöns / Hessen814939
Datum17.12.2015 08:145197 x gelesen
Hessen

Alles nur meine persönliche Meinung
Gruß
Thomas

Besucht uns unter www.feuerwehr-niederkleen.de

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AutorJens8 M.8, Bielefeld / NRW815037
Datum20.12.2015 23:284024 x gelesen
Hallo.
Die Höhe der Entschädigung und wer überhaupt belibt auch beim BHKG Sache der Kommune.

Gruß

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AutorThom8as 8E., Hohenstein / Thüringen815038
Datum20.12.2015 23:533873 x gelesen
In Thüringen ist diese VO seit dem 1.1.94 in Kraft.

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=1D298B7C7BFBE58ECAB7232C11514C90.jp24?quelle=jlink&query=FeuerwEntschV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-FeuerwEntschVTHV1P11-jlr-FeuerwEntschVTHpP11

... Erst wenn das letzte Feuerwehrauto eingespart wurde und kein Freiwilliger mehr ein Ehrenamt ausübt, dann merken wir, dass Geld allein kein Feuer löschen kann!

Ich vertrete hier nur meine persönliche Meinung (Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1.GG), nicht die meiner Feuerwehr, der Gemeinde oder des Kreisfeuerwehrverbandes Nordhausen e.V.

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AutorOliv8er 8B., Köln / NRW815039
Datum21.12.2015 00:384115 x gelesen
... naja:

BHGK NRW (2016):

§ 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
(6) Für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter der Feuerwehr gelten § 12 Absatz 7 und §§ 20 bis 22 entsprechend.

§ 12 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister
(7) ... Die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger erfolgt in Orientierung an
den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NW. S.276) in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 5. Mai 2014

§ 1 Mitglieder kommunaler Vertretungen
... monatliche Pauschale in Gemeinden:
bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 192,60 Euro
von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 263,80 Euro
von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 351,60 Euro
... usw.

Landesrecht bricht selbstgestrickte Satzung auf Gemeindeebene....

Falls es da doch noch Hintertürchen gibt, bitte Info.

Grüße
Olli

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg815051
Datum21.12.2015 09:593805 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Jens M.

Die Höhe der Entschädigung und wer überhaupt belibt auch beim BHKG Sache der Kommune.


Das ist in BaWü gem. § 16 Abs. 2 für die Gemeinden schon länger möglich:

(2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine
Aufwandsentschädigung oder neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 3 eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren.


Wer und wieviel Aufwandsentschädigung bekommt kann jede Gemeinde selbst per gemeindlicher Entschädigungssatzung regeln. Die Entschädigungen in den einzelnen Gemeinden weisen -was man durch Befragung weis- enorm erhebliche Unterschiede auf, das hängt oft von der Finanzkraft der einzenen Kommunen ab. Dies möchte man jetzt landesweit einheitlich regeln.Da kann auf manche Gemeinden schon erheblicher finanzieller Mehraufwand zukommen. andere Gemeinden, die bisher großzügig entschädigten, könnten jetzt mit Hinweis auf eine landesweite Regelung die Entschädigung vermindern, was dann wieder den Unmut der bisherigen gut entschädigten Funktionsträger hervorrufen könnte.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorMark8us 8C., Bous / Saarland815068
Datum21.12.2015 14:033633 x gelesen
Im Saarland hier geregelt :

http://www.lfws.saarland.de/medien/inhalt/2014_FwEntschaedigungsVO_2008_Stand_17092014.pdf

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AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein815069
Datum21.12.2015 14:503543 x gelesen
Moin,

in Schleswig-Holstein:

Landesverordnung


Gruß Jan

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AutorJens8 M.8, Bielefeld / NRW815078
Datum21.12.2015 17:073520 x gelesen
Hallo,

für mich steht da nichts genaues und so handhaben es wohl auch die meisten Kommunen oder?
"in Orientierung an"... heißt doch nichts anderes als, "kann - wenn gewollt, muss aber nicht".
Und wer genau Funktionsträger ist, steht da ja auch nicht bzw. nur LdF und Stv?
Was ist mit Einheitsführer, StJFW etc? Da regelt das BHKG nichts.

Gruß

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP865274
Datum17.12.2020 12:141135 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.RLP: siehe § 13 Abs. 7 LBKG und die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
Da ja auch in RLP bald ne Wahl ähm Weihnachten ist, wurden die Sätze in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung aktuell ganz nett angehoben.

§ 13 der VO wird wohl hier und da schonmal übersehen: Für diejenigen, die eigentlich feste Beträge per kommunaler Hauptsatzung festgelegt haben, greift die prozentuale Erhöhung auch.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorSeba8sti8an 8S., Helmstadt-Bargen / Baden-Württemberg865283
Datum17.12.2020 15:44945 x gelesen
Geschrieben von Bernhard D.Wer und wieviel Aufwandsentschädigung bekommt kann jede Gemeinde selbst per gemeindlicher Entschädigungssatzung regeln. Die Entschädigungen in den einzelnen Gemeinden weisen -was man durch Befragung weis- enorm erhebliche Unterschiede auf, das hängt oft von der Finanzkraft der einzenen Kommunen ab. Dies möchte man jetzt landesweit einheitlich regeln.Da kann auf manche Gemeinden schon erheblicher finanzieller Mehraufwand zukommen. andere Gemeinden, die bisher großzügig entschädigten, könnten jetzt mit Hinweis auf eine landesweite Regelung die Entschädigung vermindern, was dann wieder den Unmut der bisherigen gut entschädigten Funktionsträger hervorrufen könnte.


Also eine einheitliche Richtlinie mit festen Werten ist in Baden-Württemberg nicht herausgekommen seit 2015.
Was es aber gibt, ist eine Empfehlung von Gemeindetag, Städtetag und LFV BaWü Link.
Anhand dieser Empfehlung haben die meisten Kommunen hier im Umkreis ihre Entschädigungssatzungen angepasst.

Beste Grüße aus dem Kraichgau
Sebastian Stadler
-------------------------------------
Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung
und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin.

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 16.12.2015 11:15 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 16.12.2015 11:36 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 17.12.2020 12:14 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 16.12.2015 11:42 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 16.12.2015 21:05 Oliv7er 7B., Köln
 20.12.2015 23:28 Jens7 M.7, Bielefeld
 21.12.2015 00:38 Oliv7er 7B., Köln
 21.12.2015 17:07 Jens7 M.7, Bielefeld
 21.12.2015 09:59 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 17.12.2020 15:44 Seba7sti7an 7S., Helmstadt-Bargen
 16.12.2015 20:58 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 16.12.2015 22:44 Mark7us 7R., Höhenrain
 16.12.2015 22:55 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
 17.12.2015 08:14 Thom7as 7H., Langgöns
 20.12.2015 23:53 Thom7as 7E., Hohenstein
 21.12.2015 14:03 Mark7us 7C., Bous
 21.12.2015 14:50 Jan 7O., Trennewurth
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