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ThemaDienstanweisung Höchstgeschwindigkeiten Sonderrechte / Sondersignale16 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein820502
Datum30.05.2016 22:046337 x gelesen
Moin,

wie man aktuell in Medien wahrnehmen konnte, gibt es noch immer Dienstanweisungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes im Falle eines Notfalleinsatzes.

Ich bin durchaus ein Freund der defensiven Fahrweise. Allerdings kann man die eine oder andere in Deutschland bestehende sogenannte Dienstanweisung auch sehr leicht als Anstiftung zu einer unterlassenen Hilfeleistung verstehen. Ein ganz aktuelles Beispiel seht Ihr hier: Lübecker Nachrichten

Aus meiner persönlichen Sicht höchst problematische Anweisung, die ich im Einsatzfall - sofern die Straßen- und Verkehrsbedingungen es zulassen würden- wohl schlicht ignorieren würde...

Wie schrieb es Ralf Tries in der Zeitschrift Rettungsdienst im Jahr 2001 (Ausgabe 8/2001) schon mal? OKD bremst Rettungsdienste aus.....

Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man drüber lachen....

Gut Wehr, Jan

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AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen820505
Datum30.05.2016 22:423479 x gelesen
Geschrieben von Jan O.Ein ganz aktuelles Beispiel seht Ihr hier: Lübecker Nachrichten

Liest sich nicht so, als wurde das schon verhandelt bzw. der Widerspruch entschieden.

1. Es wurden Sonderrechte in Anspruch genommen weil... + amtliche Bestätigung
2. Es wurde niemand gefährdet...
-> Sache (eigentlich) erledigt

Geschrieben von Jan O.Dienstanweisungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Sowas ähnliches gab es doch auch mal bei irgendwann der Polizei Hamburg?, in der Konsequenz hätte man flüchtende Straftäter innerorts mit maximal 80? km/h verfolgen dürfen.


Der Sonderrechtsfahrer ist hierzulande schon genug alleingelassen- man sollte ihm nicht noch das Leben mit generellen Pauschal-Dienstanweisungen schwerer machen... Und ja- 90 km/h innerorts sind -je nach Gegebenheiten- durchaus vertretbar.

MkG Sven

-meine Meinung-

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW820506
Datum30.05.2016 23:063318 x gelesen
Ich wusste nicht das eine Dienstanweisung Gesetzte ausser Kraft setzten kann.

"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
Innenminister de Maizière
"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen820507
Datum31.05.2016 00:45   3690 x gelesen
Geschrieben von Thomas M. Ich wusste nicht das eine Dienstanweisung Gesetzte ausser Kraft setzten kann.

Vielleicht lese ich den Text anders, aber diesen Anspruch habe ich nicht herauslesen können.

Nach meiner Auffassung wird dort folgender SV ausgeführt:

1. Der betroffene LK erklärt in einer DA, daß seitens des LK von einer Einleitung und Verfolgung von (objektiv erfüllten) Geschwindigkeitsverstößen im Falle des RD pauschal abgesehen wird, sofern diese nicht mehr als 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beträgt (Opportunitätsprinzip).
Achtung: Es erfolgt in diesem Fall offensichtlich keine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen aus den §§35,38 StVO

2. Bei einer Überschreitung der zulHG von >50% leitet das Ordnungsamt/Straßenverkehrsbehörde die Verfolgung (§49 StVO) des Verstoßes (§3 StVO) ein, jedoch beantragt der "Träger des RD" (im vorliegenden Fall die Kommune oder sogar der LK selbst) die Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (Unterweisung des Fahrzeugführenden), sofern es sich um den ersten Verstoß des MA im laufenden Kalenderjahr handelt.
Die Einstellung gegen Auflage beinhaltet im Übrigen kein Schuldeingeständnis, vielmehr ist die Angelegenheit nur für beide Seiten "vom Tisch".
Selbstverständlich kann der MA zu diesem Zeitpunkt die Einstellung ablehnen und auf die Feststellung seines nicht schuldhaften Handelns bestehen (Ob der MA im vorliegenden Falle von dieser Option gebrauch gemacht hat lässt sich dem Artikel nicht entnehmen).
Achtung: Im Artikel wird nicht näher ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Einstellung erfolgt, ob der Fahrzeugführer zunächst angehört wird oder ob eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen aus den §§35,38 StVO erfolgt oder nicht.

3. Ab der zweiten Überschreitung der zulHG im laufenden Kalenderjahr durch den gleichen MA, wird gemäß des Artikels erneut die Verfolgung des (objektiv erfüllten) Verstoßes eingeleitet. In diesem Fall erfolgt keine Beantragung der Einstellung durch den Träger, vielmehr muß sich der MA nunmehr selbst um seine Rechtsangelegenheit kümmern (Standard für jeden Bürger in diesem Land).
Dem MA wird also nunmehr im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach OwiG die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Hierin äußert er sich (angenommenerweise) dahingehend, daß es sich um eine Fahrt nach §§35,38 gehandelt habe und beantragt die Einstellung des Verfahrens.
Der LK (OA) prüft die Einlassung und kommt zu dem Schluß, daß diese

3a. gerechtfertigt is >>> Einstellung ohne Auflage, da keine Tatbestandsmäßigkeit des §3 StVO voliegt

3b. nicht gerechtfertig ist >>> Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid (Verwaltungsakt) kann der MA nunmehr Einspruch erheben und diesen (sollte die Verfolgungsbehörde im Rahmen der Einspruchsprüfung nicht zu einem geänderten Bescheid kommen) vor Gericht anfechten.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird nunmehr, das erste Mal, rechtswirksam das Vorliegen der Voraussetzungen der §§35 und 38 geprüft.
Demnach kann der MA von den Vorschriften der StVO befreit sein, wenn er in seiner Eigenschaft als "Fahrzeug des RD" gehandelt hat (also nicht der 19-jährige mit Zugriff auf das Fahrzeug sondern eine Fahrt im Rahmen der Bestellung) und "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

Genau hier liegt natürlich der Hase im Pfeffer...
Was bedeutet denn jetzt "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."?

Diese Bewertung hat sicherlich eher "regressiv" zu erfolgen. Es muß also für den "unbeteiligten Dritten" nachvollziehbar sein, daß der MA RD im vorliegenden Falle nicht anders konnte als eine "Gefährdung des Lebens" oder aber zumindest "schwere gesundheitliche Schäden" zu befürchten, wenn er nicht anstatt der gewährten 50% Überschreitung (vorliegend 75 Km/H) mindestens mit (im vorliegenden Fall) 90 Km/h zum KH fährt.

Einschub:
Ein jeder nutze die Gelegenheit und bewerte an dieser Stelle seine eigenen Erfahrungen einmal selbst, wie häufig er unter In-Anspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zum Krankenhaus gefahren ist, dort seinen Patienten abgeladen hat und dieser dann nicht (wie man ja von Rechts wegen annehmen müßte) sofort zu "lebens-" oder zumindest "gesundheitsrettenden Maßnahmen" in den OP geschoben worden ist, sondern vielmehr in die Schlange vor der Notaufnahme kam...


Und wer muß hierüber im Zweifel den Nachweis führen?

Nehmen wir einmal an, daß hier die Prüfung zugunsten des MA aus dem RD ausfällt und das Gericht von einer Fahrt nach §§35, 38 ausgeht.
Damit steht dann also umgehend die "Befreiung" von den Vorschriften der StVO fest, eine Verfolgung nach §49 iVM §3 StVO kommt also nicht mehr in Frage. Sollte dies der einzige Vorwurd gewesesen sein, so ist das Verfahren an dieser Stelle im Prinzip beendet, da der Vorwurf nicht zutrifft (dieser Punkt wäre im Übrigen regelmäßig die anzustellende Überlegung mit Blick auf Nr. 2 meiner Ausführung und den darin erwähnten "Einspruch" respektive die Ablehnung der Einstellung gegen Auflage).

Der Vollständigekeit halber:
§35 StVO
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Soll da heißen, die öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen nur in einem gewissen Maße durch das Handeln nach §35 beeinträchtigt werden
- eine konkrete Gefahr (VT wird "gezwungen" zu handeln um das ansonsten drohende schädigende Ereignis abzuwenden) darf nicht entstehen
- Unfall >>> Gefahr hat sich bereits "materialisiert", definitiv außerhalb des Rahmens des §35 StVO
- ...

Sollte der Landkreis also den Verstoß eher in diesem Bereich gesehen haben, so wird die Einleitung eher gem. §49 Abs.4 Nr. 2 iVm §35 erfolgt sein.

Die Art des eingeleiteten Vorwurfs wird jedoch aus dem Artikel nicht deutlich und kann von uns daher an dieser Stelle auch nicht geklärt werden...

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820528
Datum31.05.2016 15:092649 x gelesen
Geschrieben von Ulf M.Gegen den Bußgeldbescheid (Verwaltungsakt) kann der MA nunmehr Einspruch erheben

Der Form halber:
Ein Bußgeldbescheid ist kein Verwaltungsakt i.S.d. §35 VwVfG, weil (u.A.) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §2 Abs. 2 Nr. 2 von der Anwendung des VwVfG ausgenommen ist.

Wenn es ein Verwaltungsakt (gem. VwVfG) wäre, würde das Rechtsmittel dagegen ja auch der Widerspruch sein und vor würde allem das ggf. anschließende Verfahren am Verwaltungsgericht geführt werden ;-)

Geschrieben von Ulf M.Sollte der Landkreis also den Verstoß eher in diesem Bereich gesehen haben, so wird die Einleitung eher gem. §49 Abs.4 Nr. 2 iVm §35 erfolgt sein.

Verfolgt man die Berichterstattung über entsprechende gerichtliche Entscheidungen kommt man aber leider zu dem Eindruck, dass diese Feinheiten nicht beachtet werden. Vielmehr wird bei Überschreitung von Absatz 8 die Rechtfertigung durch Absastz 1 gleich ganz in Frage gestellt und der ursprüngliche Tatbestand vorgeworfen, mit entsprechend weitreichenden Folgen für den Betroffenen :-/

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AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen820537
Datum31.05.2016 20:462262 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Der Form halber:
Ein Bußgeldbescheid ist kein Verwaltungsakt i.S.d. §35 VwVfG, weil (u.A.) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §2 Abs. 2 Nr. 2 von der Anwendung des VwVfG ausgenommen ist.

Wenn es ein Verwaltungsakt (gem. VwVfG) wäre, würde das Rechtsmittel dagegen ja auch der Widerspruch sein und vor würde allem das ggf. anschließende Verfahren am Verwaltungsgericht geführt werden ;-)


Großartig, danke dafür... in der Tat, diese Feinheit habe ich gestern Nacht übersehen ;-)

Immerhin, es liest jemand, was man schreibt... hehe!

Geschrieben von Henning K.Verfolgt man die Berichterstattung über entsprechende gerichtliche Entscheidungen kommt man aber leider zu dem Eindruck, dass diese Feinheiten nicht beachtet werden. Vielmehr wird bei Überschreitung von Absatz 8 die Rechtfertigung durch Absastz 1 gleich ganz in Frage gestellt und der ursprüngliche Tatbestand vorgeworfen, mit entsprechend weitreichenden Folgen für den Betroffenen :-/

Dafür gibt es in diesem Land ja zum Glück dann weitere Instanzen... das wäre dann einmal ein Thema, dessen sich die Berufsverbände (Finanzierung der Rechtswege) kümmern können ;-)

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW820539
Datum31.05.2016 22:372275 x gelesen
Geschrieben von Ulf M.
Vielleicht lese ich den Text anders, aber diesen Anspruch habe ich nicht herauslesen können.


Für mich liest sich das leider so als gebe eine Dienstanweisung vor was der (Singular) Richter im Einzelfall für verhältnismäßig hält.

Ansonsten finde ich Pauschalaussagen ala "Bis +XXKm/h ist ok" für ...blöd.

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AutorThor8ste8n B8., Bammental / Baden-Würtemberg820558
Datum01.06.2016 13:081909 x gelesen
Hallo zusammen,

Voraus möchte ich sagen, ich bin kein Freund pauschaler "Grenzwerte" in dieser Frage, an manchen stellen können 25% Überschreitung zu viel sein, an anderer unproblematisch.

Geschrieben von Jan O.Ich bin durchaus ein Freund der defensiven Fahrweise. Allerdings kann man die eine oder andere in Deutschland bestehende sogenannte Dienstanweisung auch sehr leicht als Anstiftung zu einer unterlassenen Hilfeleistung verstehen.
Das sind aber harte Worte, lassen die sich näher Begründen?
Was ist eine "sogenannte" Dienstanweisung? Ist die dann nicht so gültig, wenn die Anweisung nur "so genannt" wird?
Wo Bitte ist das eine Anweisung zur unterlassenen Hilfeleistung?

Geschrieben von Jan O.Aus meiner persönlichen Sicht höchst problematische Anweisung, die ich im Einsatzfall - sofern die Straßen- und Verkehrsbedingungen es zulassen würden- wohl schlicht ignorieren würde...
Ich weiss nicht, was es für dienstrechtliche Folgen hat eine Dienstanweisung absichtlich zu ignorieren, aber ich finde diese Aussage gewagt.
Mal abgesehen davon, sagt diese Dienstanweisung ja nicht, dass man automatisch bestraft wird. Die Anweisung sagt ja nur, dass bei der zweiten Überschreitung das Verfahren nicht automatisch eingestellt wird. Alles andere entscheidet dann ggf. ein Richter.

Gruss Thorsten

Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein820567
Datum01.06.2016 17:461788 x gelesen
Moin,

es ist mir persönlich gleich, mit welchen Mitteln man versucht, die Fahrzeugführer in ihrer persönlichen Entscheidung bei den Einsatzfahrten zu beeinträchtigen. Das kann mit einem Schreiben mit der Überschrift DIENSTANWEISUNG, in zertifizierten Betrieben mit VERFAHRENSANWEISUNGEN oder auch nur mit betrieblichen Informationen erfolgen. Da steht dann möglicherweise nur drin, wer über .....fährt, muss seinen Führerschein beim 2. Ereignis eben selbst retten....

Für mich bleiben das die von mir formulierten Aufforderungen oder auch Anstiftungen.

So ganz allein bin ich bei der Beurteilung solcher Anweisungen auch nicht. Die Ausgangslage war bei dem unten zitierten Fall zwar etwas anders, hatte aber auch eine pauschale Verhaltensanweisung an Fahrzeugführer zur Folge, die nach kurzem öffentlichen Bohei umgehend kassiert worden ist.

Zitat:
Das verkehrswidrige Verhalten bei berechtigter Inanspruchnahme von Sonderrechten beurteilt sich auch im Falle einer Gefährdung oder Schädigung anderer allein nach §§ 35 Abs. 8, 49 Abs. 4 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (z. B. KG, Beschluss vom 14.07.2000, NZV 2000, 510; BayOblG, Beschluss vom 20.10.1982, VRS bd. 64, 143 f). Danach ist der Grad des Verschuldens zu messen an der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die vom Landkreis XYZ vertretene Auffassung führt zu einer allgemeinen, vom Gesetz nicht gewollten Kriminalisierung von Fahrern, die Sonderrechte nutzen. Ein bei grob fahrlässigem Verhalten möglicher Haftungsrückgriff auf die Fahrer unterliegt demnach gänzlich anderen Voraussetzngen, als sie der Landkreis XYZ vorgibgt. Verkannt wird zudem der in der präkli-nischen Notfallmedizin besonders wichtige Aspekt von Zeitersparnissen, mögen diese auch unter zwei Minuten liegen (zu den ist beispielsweise an beatmungs. Oder defibrillationspflichtige Patienten). Die Dienstanweisung stiftet letztlich zu einer unterlassenen Hilfeleistung bei Kausalitätsnachweis auch Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen in den Fällen an, in denen Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Hilfeleistung geboten und zumutbar, weil unter gebührender Berücksichtigung oder öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch möglich sind.....(Ralf Tries, Rettungsdienst Ausgabe 8 2001)

Gruß Jan

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AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen820568
Datum01.06.2016 18:24   1700 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.Ansonsten finde ich Pauschalaussagen ala "Bis +XXKm/h ist ok" für ...blöd.

zur Kenntnis genommen...

Ich sehe trotzdem nicht, an welcher Stelle die DA fordert, "über" ein Gesetz gestellt zu werden.

Darüber hinaus kann ich noch nicht einmal erkennen, an welcher Stelle sich Gesetz und DA hierbei entgegenstehen.

Die DA ist ja nichts weiter, als eine Verhaltensanweisung an die eigene Verwaltung. Ansonsten wird exakt den Buchstaben des Gesetzes gefolgt!

Analogie:
In der mathematischen Kurvendiskussion wird in der Regel das sogenannte "Maximum" untersucht, um die Kurve genauer zu beschreiben.

>>>

Stellen wir uns einmal vor, der "Polizeibeamte A" würde an einer Einsatzstelle, im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, in wahrgenommener Notwehr einen Angreifer töten.
Stellen wir uns einmal vor, daß es sich nach allen uns dazu verfügbaren Informationen tatsächlich um eine Situation der Notwehr gehandelt habe.
Würden wir jetzt auch darauf bestehen wollen, daß die StA (in Anerkennung und Würdigung der gesellschaftlichen Tätigkeit der Polizei) von vornherein darauf verzichtet, Ermittlungen einzuleiten?
Oder würden wir vielmehr erwarten, daß nach einem entsprechend rechtstaatlichen Verfahren (das muß nicht zwingend bis zum Gerichtsverfahren andauern, das Verfahren läuft ab dem Zeitpunkt der formellen Einleitung) eben genau dies als Ergebnis der Ermittlungen herauskommt?

Aus meiner Sicht ist die "Einleitung" eines Verfahrens für sich genommen, noch kein Grund zur Aufregung.
Erst, wenn das Verfahren dann unter mißachtung der Rechtslage (Problematik des Vorwurfs eines Geschwindigkeitsverstoßes trotz eindeutiger §35/38 Situation) betrieben wird, dann würde ich einen entsprechend heftigen Aufschrei der Berufs- und Interessenvertretungen erwarten und auch die entsprechende finanzielle Unterstützung durch die Verbände im Rahmen des Rechtszuges!

Für diesen Anspruch allerdings muß jeder Einzelne von uns ebenfall immer "ehrlich" bleiben.... Sind es wirklich immer §35/38 Fahrten, von denen wir behaupten es sei so?

Ich erinnere noch einmal:
"...wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

Ist wirklich jedesmal ein Menschenleben in Gefahr, wenn wir das Horn ziehen?

Gilt es wirklich jedes mal schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, wenn wir mit den Rechten aus §35/38 StVO auf den Straßen unseres Zuständigkeitsbereichs unterwegs sind?

Und ja... die Organisationen aus Absatz 1 haben es da etwas "leichter", als der RD aus Absatz 5a... Aber so ist das Gesetz!

Und es gibt uns nicht mehr "Macht", sondern mehr Verantwortung als dem durchschnittlichen Bürger auf der Straße...
Vielleicht sollten wir uns darauf besinnen, daß es nicht immer erstrebenswert ist, zusätzliche Verantwortung aufgebürdet zu bekommen...

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AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen820569
Datum01.06.2016 18:371635 x gelesen
Geschrieben von Jan O....Die Dienstanweisung stiftet letztlich zu einer unterlassenen Hilfeleistung...

Definiere "die Dienstanweisung"...!

Um diesen SV zu beurteilen müssten wir zunächst eimmal wissen, was darin stand. Kannst Du die bitte noch mal zusätzlich Posten, damit es auch ein Diskussionsgrundlage gibt?

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW820575
Datum01.06.2016 20:281626 x gelesen
Geschrieben von Ulf M.zur Kenntnis genommen...
Mehr erwarte ich auch nicht ;)

Geschrieben von Ulf M.Darüber hinaus kann ich noch nicht einmal erkennen, an welcher Stelle sich Gesetz und DA hierbei entgegenstehen.
Da mir die DA nicht bekannt ist beziehe ich mich auf die oben Verlinkte LNonline
Ekkehard Giewald, Geschäftsführer des DRK- Es gibt vom Landkreis eine Regelung, die besagt, dass bei Sonderfahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 Prozent überschritten werden darf.

In der Konsequenz bedeutet das auch bei Feuer MIN oder zur/unter Reanimation
Zone 30Km/h: Nachts um 2Uhr Vmax 45Km/h
Verkehrsberuhigter Bereich/Fußgängerzone: 6 Uhr morgens Vmax 10km/h
BAB 80km/h (Lärmschutz): Sonntags 9Uhr Vmax 120Km/h

Für mich nicht verständlich und definitiv an der Grenze zur oben bereits strapazierten unterlassenen Hilfeleistung.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP820577
Datum01.06.2016 21:031581 x gelesen
Geschrieben von Thomas M. BAB 80km/h (Lärmschutz): Sonntags 9Uhr Vmax 120Km/h
Für mich nicht verständlich und definitiv an der Grenze zur oben bereits strapazierten unterlassenen Hilfeleistung.
Zumindest Vmax auf der Autobahn entspricht dem, was auch einige Normen als Maximum für z.B. RTW vorsehen (vorgesehen haben?). Also ist die Beschaffung von genormten Einsatzfahrzeugen auch unterlassene Hilfeleistung, wenns auch schneller geht? ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen820580
Datum01.06.2016 23:561533 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.Da mir die DA nicht bekannt ist beziehe ich mich auf die oben Verlinkte LNonline

Ekkehard Giewald, Geschäftsführer des DRK-
"Es gibt vom Landkreis eine Regelung, die besagt, dass bei Sonderfahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 Prozent überschritten werden darf."


Sorry... aber ohne den Wortlaut der DA lässt sich das beim besten Willen nicht beurteilen. Der einzelne Satz eines dazu noch (emotional) Beteiligten ist dafür definitiv nicht ausreichend...

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW820581
Datum01.06.2016 23:591507 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Maximum für z.B. RTW vorsehen
Den Einwand habe ich erwartet, daher die BAB gelöscht und dann doch wieder neu geschrieben.

Sollte man die ganzen mehrere Hundert PS NEF (Porsche Cayenne, Audi A6 , BMW X6 xDrive35i ect.pp) ganz schnell abstoßen und zB gegen einen 75PS Kombi tauschen ?

Sorry,
den wollte ich mir gönnen ;)

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW820583
Datum02.06.2016 07:10   1728 x gelesen
Geschrieben von Jan O.Moin,

es ist mir persönlich gleich, mit welchen Mitteln man versucht, die Fahrzeugführer in ihrer persönlichen Entscheidung bei den Einsatzfahrten zu beeinträchtigen.

Natürlich haben Arbeitgeber die Pflicht die Mitarbeiter zu gefahrlosem Handeln anzuhalten
Geschrieben von Jan O.Für mich bleiben das die von mir formulierten Aufforderungen oder auch Anstiftungen.
Anstiftung - zu was? etwa der Unterlassenen Hilfeleistung? Aber schauen wir mal ins Gesetz:
Geschrieben von Gesetzgeber Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Da lese ich etwas von "zuzumuten"/ "ohne erhebliche eigene Gefahr"/"ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten". Wie soll dann eine solche Verurteilung erfolgen?
Zu schnell Fahren birgt immer eine erhebliche Gefahr und stellt immer eine Verletzung anderer Pflichten, hier insbsondere
Geschrieben von Gesetzgeber § 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Das ist ein Paragraph, der Eigentlich gar nicht geschrieben werdnen muss. Das gebietet der GMV.

Wahrscheinlich hast du dann die (hier beliebige Zahl einsetzen) Minuten im Kopf, die eingehalten werden sollen. Aber diese Pflicht betrifft niemals den Sanitäter, sondern immer eine Gemeinde oder Landkreis. Wenn dein Arbeitgeber beschließt, das Ihr nur im Schrittempo fahren dürft, werden halt zusätzliche Wagen benötigt, oder man geht das Risiko ein, weniger Menschen helfen zu können. Alles Entscheidungen, die niemals du treffen musst, sondern andere Leute.

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 30.05.2016 22:04 Jan 7O., Trennewurth
 30.05.2016 22:42 Sven7 K.7, Vogtland
 30.05.2016 23:06 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 31.05.2016 00:45 Ulf 7M., Hannover
 31.05.2016 15:09 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 31.05.2016 20:46 Ulf 7M., Hannover
 31.05.2016 22:37 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.06.2016 18:24 Ulf 7M., Hannover
 01.06.2016 20:28 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.06.2016 21:03 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 01.06.2016 23:59 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.06.2016 23:56 Ulf 7M., Hannover
 01.06.2016 13:08 Thor7ste7n B7., Bammental
 01.06.2016 17:46 Jan 7O., Trennewurth
 01.06.2016 18:37 Ulf 7M., Hannover
 02.06.2016 07:10 Hara7ld 7S., Köln
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