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ThemaTankreinigung - war: Faltbehälter oder Tankblase - Puffer und offene Schaltreihe26 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
 
AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern822115
Datum01.08.2016 11:405538 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Diese Sicherungseinrichtung müsste dann zwischen dem Hydranten und dem ersten Schlauch vorhanden sein.

Das allerdings ist praxisfremd.


Nunja eine Sicherungseinrichtung an den Hydranten anzukuppeln wird den Wassertrupp jetzt nicht direkt überfordern.


Geschrieben von Henning K.Und wenn dann einmal "Teichwasser" im Tank war, müsste doch das komplette System in die Kat.5 fallen?

Ich bin mir z.B. fast sicher, dass wir auch nach 11 Jahren noch ein paar Andenken an das Rotterdamer Hafenwasser im Tank haben...


Habt ihr eure Tanks nach so einem Einsatz nicht gereinigt? So ein Biotop würde ich nicht im Tank haben wollen.

Mir wurde in der JF schon erzählt dass die Tanks nach Schmutzwassereinsätzen gereinigt werden müssen.


Geschrieben von Henning K.Oder Abschnittsweise Verwendung von nur einer Sorte Wasser. Ohne Verbindung zwischen den Abschnitten.

Ist natürlich möglich. Die Möglichkeit auf Mischwasser würde ich mir aber versuchen offenzuhalten. Jeder Behelfs-Dekonplatz ist mehr Aufwand.


Geschrieben von Henning K.Viel Spaß in der Praxis.

Ebenso =)

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg822117
Datum01.08.2016 11:424341 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Adrian R.Habt ihr eure Tanks nach so einem Einsatz nicht gereinigt? So ein Biotop würde ich nicht im Tank haben wollen.

Mir wurde in der JF schon erzählt dass die Tanks nach Schmutzwassereinsätzen gereinigt werden müssen.

definiere "reinigen"

das kann von

- ein paar mal mit frischem Wasser komplett durchspülen

bis

- komplette aufwendige Reinigung mit Desinfektion

gehen.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern822119
Datum01.08.2016 11:524351 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.definiere "reinigen"

das kann von

- ein paar mal mit frischem Wasser komplett durchspülen


Damit entfernt man den sichtbaren Dreck, aber keine Bakterien. Das Wasser wird immer wieder zum Biotop.


Geschrieben von Jürgen M.bis

- komplette aufwendige Reinigung mit Desinfektion


Das meinte ich.

Wobei ich den Aufwand für eine Tankdesinfektion nicht so gewaltig sehe. In gewissen Industriezweigen ist das Tagesgeschäft. Nach einer Desinfektion sind wir selbst mit Desinfektionsmittel im Tank wieder in Trinkwassergefährdungsklasse 4. Weiter herunter kommen wir eh nicht.

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg822122
Datum01.08.2016 13:054245 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Adrian R.Wobei ich den Aufwand für eine Tankdesinfektion nicht so gewaltig sehe. In gewissen Industriezweigen ist das Tagesgeschäft. Nach einer Desinfektion sind wir selbst mit Desinfektionsmittel im Tank wieder in Trinkwassergefährdungsklasse 4. Weiter herunter kommen wir eh nicht
welche Feuerwehr macht das?

Gibt es Vorgaben, Vorschriften, Erlasse, Richtlinien o.Ä. die eine solche Reinigung bei (Tank-) Löschfahrzeugen fordern?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern822124
Datum01.08.2016 13:464173 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Jürgen M.Gibt es Vorgaben, Vorschriften, Erlasse, Richtlinien o.Ä. die eine solche Reinigung bei (Tank-) Löschfahrzeugen fordern?

Nach EN1717 ist es gleich ob du für die Feuerwehr tätig bist oder Badewannen installierst. Bei "mikrobiellen oder viruellen Erregern" bist du in Flüssigkeitskategorie 5 mit allen Folgen.

Das ganze in Dienstvorschriften umzusetzen ist Aufgabe unserer Gremien. Nachdem die EN1717 mittlerweile den 5. Geburtstag feiert scheinen wir ein etwas träges System zu haben...

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822125
Datum01.08.2016 13:474151 x gelesen
Geschrieben von Adrian R.Nachdem die EN1717 mittlerweile den 5. Geburtstag feiert scheinen wir ein etwas träges System zu haben...

Technische Normen sind keine Gesetze oder Verordnungen im juristischen Sinne, auch wenn manche das gerne mal vergessen.

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern822128
Datum01.08.2016 14:184186 x gelesen
Servus

Geschrieben von Steffen W.Technische Normen sind keine Gesetze oder Verordnungen im juristischen Sinne, auch wenn manche das gerne mal vergessen.

Stimmt, Gesetze und Verordnungne wie die "TrinkwV 2001" sind allerdings rechtsverbindlich.

§17 TrinkwV 2001

(1)Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.



Im Zweifelsfall wird der Gutachter entscheiden was er als "allgemein anerkannte Regeln der Technik" wertet. Normen haben dabei doch ein hohes Gewicht.


Interessant wird es dann bei:

§ 314 StGB: Gemeingefährliche Vergiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.


Hier ist es egal welche Farbe dein Auto hat oder ob Vorsatz besteht. Wenn die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" grundlos nicht eingehalten wurden wird das vermutlich nicht Strafmildernd ausgelegt.

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822129
Datum01.08.2016 14:274132 x gelesen
Geschrieben von Adrian R.Interessant wird es dann bei:

"§ 314 StGB: Gemeingefährliche Vergiftung"


Dann aber bitte ganz zitieren:

§314 StGB(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§308 StGB (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Also gilt §314 StGB nur bei Vorsatz, nicht bei Fahrlässigkeit, vergleiche §15 StGB.

§15 StGB Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Und damit bist du als Feuerwehr schonmal aus diesem Paragrafen raus.

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AutorStef8an 8L., Treuchtlingen / Bayern822135
Datum01.08.2016 14:544126 x gelesen
Hallo

Sorry ich bin zwar kein Paragraphenmeister aber die Deutsche Trinkwasserverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht, somit hat diese Verordnung Gesetzesstatus erreicht.

Diese Trinkwasserverordnung bezieht sich in Ihren Aussagen auf die DIN EN 806 in Teilen, die DIN 1988 in Teilen und die DIN EN 1717, somit sind über die Hintertür diese DINen in Deutschland Rechtsverbildlich als Stand der Technik einzuhalten.

Da diese Verordnungen im moment in den Feuerwehren diskutiert werden muss bei nicht Beachten ein Richter oder Gutachter von vorsätzlichen Handeln ausgehen da die Regeln ja nun Bekannt sind.

Sie nicht beachten zu wollen wäre Vorsatz, im Einsatzgeschehen die Regeln schlichtweg zu vergessen wäre Fahrlässig.

Gruß vom Fluss

P.S. wenn der Gutachter ganze Eklig ist nimmt er sogar die VDI 6023 als Stand der Technik an und dann gnade uns Gott.

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern822136
Datum01.08.2016 14:554038 x gelesen
Geschrieben von Steffen W.Also gilt §314 StGB nur bei Vorsatz, nicht bei Fahrlässigkeit, vergleiche §15 StGB.

Ok mein Fehler.

Geschrieben von Steffen W.Und damit bist du als Feuerwehr schonmal aus diesem Paragrafen raus.

Ich bin kein Jurist, allerdings könnte man aus dem Weglassen von Sicherungseinrichtungen schon etwas zusammenzaubern.

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822143
Datum01.08.2016 16:12   4292 x gelesen
Geschrieben von Stefan L.Diese Trinkwasserverordnung bezieht sich in Ihren Aussagen auf die DIN EN 806 in Teilen, die DIN 1988 in Teilen und die DIN EN 1717, somit sind über die Hintertür diese DINen in Deutschland Rechtsverbildlich als Stand der Technik einzuhalten.

Die Trinkwasserverordnung habe ich in ihrem Gesetzescharakter auch nicht in Zweifel gezogen. Jetzt habe ich aber die gesamte Trinkwasserverordnung durchgesehen, keine Nennung der EN 1717. Aber dafür folgendes Zitat als Beispiel:

§2 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b TrinkWVO mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung
ausgerüstet sein müssen,


Allgemein anerkannt?

Regeln der Technik gegenüber Stand der Technik, ist das überhaupt das Gleiche? Kleiner Tipp: Nein.

Sicherheitseinrichtung? Was ist das eigentlich genau?

===

Geschrieben von Stefan L.Da diese Verordnungen im moment in den Feuerwehren diskutiert werden muss bei nicht Beachten ein Richter oder Gutachter von vorsätzlichen Handeln ausgehen da die Regeln ja nun Bekannt sind.

Juristischer Nonsens. Hört doch auf mit solchen Scheißhausparolen wenn ihr keine Ahnung habt. Mal der kürzeste Weg zu einer Definition von Vorsatz:

Definition Vorsatz auf wikipedia Im deutschen Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) nach der Rechtsprechung das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestands.

Kein Feuerwehrmann WILL Trinkwasser verunreinigen. Und sobald man eine Sicherheitseinrichtung irgendwelcher Art, wie z.B. auch ein Standrohr mit "Rückschlagventil" und/oder ein Sammelstück mit "Rückschlagventil" (einzeln, federbelastet, keine Klappe) eingebaut hat, hat man auf dem Gebiet der Feuerwehr schonmal einem gewissen Stand der Technik entsprochen. Ob das noch der aktuelle ist, sei jetzt mal dahingestellt aber ich habe auch keine Lust, das jetzt wieder in allen Details aufzudröseln.

Ich gebe euch nur mal den gut gemeinten Ratschlag, nicht jedem Bauernfänger hinterherzulaufen und vor allem mit juristischen Aussagen bezüglich Gesetze, Normen, Vorsatz, Fahrlässigkeit ganz vorsichtig zu sein, wenn ihr dazu keine fundierte Ausbildung sondern nur lückenhaftes Allgemeinwissen habt. Und damit meine ich keine juristische Ausbildung per Ausbildung oder Studium sondern nur, daß dies mal abseits von 45min Feuerwehrunterricht von einem Fachmann vermittelt wurde im Rahmen eines festgelegten Ausbildungsabschnitts, Seminar oder ähnlichem.

Bevor jetzt etwas falsch aufkommt, ich bin selbst kein Jurist (Gott bewahre...) aber ich weiß aufgrund diverser Ausbildungsinhalte abseits von Feuerwehr nunmal über die Grundlagen durchaus Bescheid. Und diese kann man auch immer wieder anwenden, Stichwort Vorsatz gegenüber Fahrlässigkeit und ob dies laut Norm strafbewehrt ist oder nicht.

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AutorStef8an 8L., Treuchtlingen / Bayern822146
Datum01.08.2016 17:174211 x gelesen
Danke

Geschrieben von Steffen W.Jetzt habe ich aber die gesamte Trinkwasserverordnung durchgesehen, keine Nennung der EN 1717.

Ja. Hab ich auch so geschieben sie beziehen sich, nicht Zitiren.

Bevor es (A. a. R. d. T.) Algemein anerkannte Regel der Technik wird muss es Stand der Technik sein.
z.B: Stand der Technik ist ein 2,5 ltr. WC, nichts destro trotz ist es noch nicht A.a.R.d.T.

Stand der Technik sind also Sicherheitseinrichtungen die verschiedene Schutzebenen abdecken.
Da diese Sicherheitseinrichtungen auf dem Markt verfügbar und somit einsetzbar sind, wurde deren Verwendung zu A.a.R.d.T.

Geschrieben von Steffen W.Definition Vorsatz auf wikipedia "Im deutschen Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) nach der Rechtsprechung das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestands."

auch JA. Wie von dir beschrieben verlangt die TWvO 2012/2001 in §2 die Sicherungseinrichtung nach A.a.R.d.T.
Diese sind nun mal die Einschlägigen DIN, EN, DVGW Arbeitsblätter, wenn du das abstreitest würden milionen von Trinkwasserversorgern und Handwerkern entgegen dem Gesetz TWvO arbeiten.

Und weil manche lieber den doppel Rückflussverhinderer einbauen als einen Puffer aufstellen sind sie ohne Vorsatz?
Da wart ich mal auf das erste Urteil.
Wenn wir das Bauteil Systemtrenner nicht haben bleibt nur die vorhandene möglichkeit des Puffers mit Konstruktiverm Befüllabstand.

Gruß vom Fluss

P:S: Leider kann ich hier nicht weiter schreiben, muss in die Wehr Puffer aufs LF packen.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP822150
Datum01.08.2016 17:46   4124 x gelesen
Sehr gut geschrieben.
Ich sehe bei dieser ganzen Trinkwasserhysterie gewisse Parallelen zu einem anderen Thema, was die Feuerwehrwelt vor einigen Jahren "schockierte". Nämlich der Beseitigung von Ölspuren (jetzt mal nur rechtliche/praktische Handhabung betrachtet, nicht auf die fragliche Sinnhaftigkeit bezogen solche Einsätze überhaupt der FW aufs Auge zu drücken).
Damals hieß es auch überall, neuerer Stand der Technik (Nassreinigung) über alles, Bindemittel/Besen nie wieder, und wenn einer dagegen verstößt, und es kommt einer auf einer so behandelten Straßenoberfläche zu einem aufgeschlagenen Knie, droht die zweckgebundene Wiedereinführung der Kerkerhaft für den Oberfegemeister der Feuerwehr. Und das ganze Brimborium drumherum wer ist für welche Straße zuständig, über welche Umwege können andere zuständig sein oder werden, und wer darf wo wann nach welchen Tests welchen Quadratmeter wieder freigeben kam noch obendrauf.
Ergebnis war große Verwirrung, jeder sah sich direkt mit einem Bein im Knast, Schulungsveranstaltungen und Powerpoints quer durchs Land.

Und heute? Heute streuen und fegen viele weiter wie zuvor, wenn man nur auf ausdrücklich vom tatsächlich Zuständigen freigegebenen Straßen fahren dürfte hätten ganze Landstriche keine Verkehrsanbindung mehr. Und die Rechtssprechung ist nicht damit beschäftigt, massenweise Ölspureinsatzleiter zu verknacken, sondern (gefühlt zunehmend) eher damit, den Kommunen (und Wehren) den Gedanken wieder aus dem Kopf zu schlagen, für jeden Ölfleck gleich die teure Saugmaschine anrollen zu lassen.

Da lob ich mir die Trägheit der Feuerwehr in der Umsetzung von neuen Ständen der Technik ausnahmsweise mal. Wenn die ganze Hysterie und Wedelei mit dem StGB mal vorbei ist, und sich praktikable Lösungen für die Fläche herauskristallisieren, ist immer noch ein guter Zeitpunkt, sich mal näher mit dem Thema zu beschäftigen. Bis dahin löscht man am besten als Feuerwehr einfach weiter, und wenn der Nachbar vom Hydrant am nächsten Tag mal kurz Dünnpfiff hat, ist das erstmal alleine sein Problem.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW822152
Datum01.08.2016 17:534014 x gelesen
Geschrieben von Adrian R.Nunja eine Sicherungseinrichtung an den Hydranten anzukuppeln wird den Wassertrupp jetzt nicht direkt überfordern.

Da hatte ich dich möglicherweise missverstanden. Das was ich als Rückflussverhinderer und du als unzulässig bezeichnet hattest könnte wohl doch eine zulässige Sicherungseinrichtung sein.

Also entweder ein entsprechendes Standrohr oder lose einzukuppelnde Einrichtungen dieser Art vor den ersten Schlauch zu setzen taugt schon für die Praxis.

Schön wäre natürlich, wenn dahinter dann alles erlaubt wäre...

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822153
Datum01.08.2016 18:063939 x gelesen
Geschrieben von Stefan L.Bevor es (A. a. R. d. T.) Algemein anerkannte Regel der Technik wird muss es Stand der Technik sein.

Genau falsch herum:

Das juristisch gültige Modell beschreibt drei Stufen seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1978.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik müssen in der Breite der Fachleute bekannt, anerkannt und umgesetzt werden und bilden die niederste Stufe.

Stand der Technik geht darüber hinaus und bildet auch das ab, was nicht in der Breite umgesetzt/angewandt wird aber in der Spitze auch real technisch verfügbar/umsetzbar ist, kann also noch mehr im Diskurs stehen.

Stand der Wissenschaft und Technik ist dann die dritte Stufe, hier fließen dann auch alle wissenschaftlichen Erkenntnisse ein, ohne daß diese aktuell überhaupt technisch umsetzbar sind. Also zum Beispiel alles was unter Laborbedingungen funktionier aber nicht "draußen".


Geschrieben von Stefan L.Und weil manche lieber den doppel Rückflussverhinderer einbauen als einen Puffer aufstellen sind sie ohne Vorsatz?

Ja, weil im Normfalfall kein Feuerwehrmann die Absicht hat, das Trinkwasser zu kontaminieren. Vorsatz würde nunmal bedeuten, ich will es kontaminieren.

Geschrieben von Stefan L.Wenn wir das Bauteil Systemtrenner nicht haben bleibt nur die vorhandene möglichkeit des Puffers mit Konstruktiverm Befüllabstand.

Falsch, da der Normendschungel wie in einem anderen Beitrag beschrieben durchaus etwas größer ist als nur der Bereich der Installateurbetriebe, ist das nunmal nicht die einzige Möglichkeit nebst dem sie für vieles in der Feuerwehr wie z.B. die Tanks von Feuerwehrfahrzeugen nahezu nicht umsetzbar ist. Und was technisch nicht umsetzbar ist, kann nicht Stand der Technik sein.

Der Puffer mit freiem Auslauf ist nunmal zum Beispiel rein zeitlich nicht darstellbar bei Einhaltung der Vorgaben von Verordnungen / Gesetzen über Hilfsfristen.

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822154
Datum01.08.2016 18:123879 x gelesen
Geschrieben von Stefan L.Ja. Hab ich auch so geschieben sie beziehen sich, nicht Zitiren.

Und da ich das leider erst jetzt so richtig wahrnehme: Wie kann ich mich denn auf etwas beziehen wenn ich es nicht benenne? Das ist aus fachlicher Sicht unmöglich, so arbeitet man nicht. Natürlich ist die Trinkwasserverordnung mit der EN 1717 verknüpft aus fachlicher Sicht aber nicht die Trinkwasserverordnung bezieht sich auf die EN 1717 sondern die Norm ist eine Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, welche wiederrum auf einer europäischen Richtlinie basiert. Ihr könnt doch nicht das System auf den Kopf stellen.

Und wenn die technische Ausgestaltung dieser Verordnung nicht vollständig umsetzbar ist oder sich als konkurrierend zu anderen Normen aus anderen Bereichen erweist, dann kann sie nicht Stand der Technik und schon gar nicht allgemein anerkannte Regel der Technik sein.

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822155
Datum01.08.2016 19:013890 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Also entweder ein entsprechendes Standrohr oder lose einzukuppelnde Einrichtungen dieser Art vor den ersten Schlauch zu setzen taugt schon für die Praxis.

Kann man ja inzwischen alles kaufen.

Nur von Systemtrenner gemäß EN 1717:2011-08 ist hier nirgends die Rede bei Standrohren2B und SammelstückenA2B/A3B. Das einzige Modell welches nicht "Rückflußverhinderer" oder "ähnlich Systemtrenner EN 1717" benannt ist, besitzt zwei C-Storz Kupplungen und ist mit 20m³/h Durchflußmenge angegeben.

Das mal kurz umgerechnet bedeutet 20.000l pro Stunde, also ~333l/min also noch nicht mal 1x B-Rohr oder 1x C-Hohlstrahlrohr handelsüblicher Durchflußmenge speisbar. Stand der Technik für Feuerwehren? Never ever.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW822156
Datum01.08.2016 19:123822 x gelesen
Geschrieben von Steffen W.Kann man ja inzwischen alles kaufen.

Nur von Systemtrenner gemäß EN 1717:2011-08 ist hier nirgends die Rede bei Standrohren2B und SammelstückenA2B/A3B. Das einzige Modell welches nicht "Rückflußverhinderer" oder "ähnlich Systemtrenner EN 1717" benannt ist, besitzt zwei C-Storz Kupplungen und ist mit 20m³/h Durchflußmenge angegeben.


und da waren sie wieder die Probleme der Praxis....


BTW gehe ich davon aus, dass die Funktion entsprechender Einrichtungen auch regelmäßig überprüft werden muss, wir dann also drei prüfpflichtige Geräte mehr pro LF (SB) Haben? (und eine weitere Sachkundigen-Fachrichtung brauchen...)

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822157
Datum01.08.2016 19:393924 x gelesen
Geschrieben von Henning K.und da waren sie wieder die Probleme der Praxis....

Und der Grund, warum wir uns aktuell auf der Ebene "Stand der Technik" streiten aber der zwingende Einsatz eines Systemtrenners oder sonstiger aufwändiger Verfahren definitiv keine "anerkannte Regel der Technik" sein kann.

Aus dem Bereich der Fachausschüße hat man scheinbar auch seit längerem nichts mehr gehört.


Verband der Feuerwehren NRW - Mai 2013 Im August 2012 kam es zu einem Abstimmungstreffen von Vertretern des DFV, der AGBF,der vfdb und des FNFW mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e.V. DVGW. Neben der Verabredung der Verbesserung der Zusammenarbeit im Allgemeinen wurde insbesondere zur Thematik des Schutzes des Trinkwassers verabredet, eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzuberufen. Auch wurde die zukünftige Entwicklung der Löschwasserversorgung als solche diskutiert. Die genannte Arbeitsgruppe tagte erstmalig im April 2013 mit dem Ziel, technische Lösungsansätze, Informationsmaterial und eine Ausbil dungsunterlage zur Thematik des Trinkwasserschutzes bei der Löschwasserversorgung zu entwerfen

Empfohlen wurde die Verwendung des A3B-Sammelstücks nach DIN 14355:2007-12 mit drei oder mehr Eingängen, da jeder Eingang eine eigene Rückschlagklappe besitzt. Ein Sammelstück A2B mit eigenen Rückschlagklappen statt Pendelklappe funktioniert logischerweise auch. Mit einer weiteren Rückschlagklappe / einem weiteren Rückschlagventil im Standrohr sind wir dann schon bei einer Redundanz, bei unabhängigen Rückschlagventilen im Standrohr selbst und im Abgang des Standrohrkopfs sogar bei dreien im System und beim Anschluß an den Tankfülleingang über das Standrohr bei mindestens zweien wenn bei diesem nicht auch ein Rückschlagventil oder freier Auslauf verbaut ist, wovon ich zumindest bei neuen Fahrzeugen ausgehen würde.

Funktioniert im aktuellen Gesamtsystem, ist prinzipiell als sicher anzusehen, ermöglicht die erforderlichen Durchflüsse. Und wo war jetzt nochmal dieser ominöse Stand der Technik nach EN 1717 und warum lande ich nochmal im Gefängnis, wenn ich nicht über einen Puffer mit freiem Auslauf fahre?

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822158
Datum01.08.2016 19:583877 x gelesen
Geschrieben von Steffen W.Aus dem Bereich der Fachausschüße hat man scheinbar auch seit längerem nichts mehr gehört.

Da muss ich mich mal korrigieren:

Stand November 2014 des Deutschen Feuerwehrverbandes

Stellungnahme des Fachausschusses Technik zum aktuellen Vorentwurf DVGW W 405-B1 (A)
1) Die Feuerwehren nehmen das Thema Trinkwasserschutz in den Katalog
jährlicher Aus- und Fortbildungen auf.

2) Das Nebenschlussverfahren wird der Pumpenvormischung gleichgestellt
entsprechend 5.3 des Vorentwurfes.

3) Der Einsatz von zwei Rückflussverhinderern EA anstelle eines Systemtrenners
oder eines freien Einlaufs ist ein für das Feuerwehrwesen tragbarer Kompromiss.
Rückflussverhinderer in Armaturen wie Standrohr, Sammelstück oder
Tankfüllleitung oder als separate Armatur sind bei Neubeschaffung von
Armaturen und Fahrzeugen als Stand der Technik einzuführen. Eine Pflicht zur
Nachrüstung und Umrüstung ist nicht ableitbar.

4) Wenn es aufgrund der Art der örtlichen Trink- und Löschwasserversorgung
eine Empfindlichkeit für Druckstöße gibt, wird der Einsatz von Druckminderern
nach Abstimmung des Wasserversorgers mit der Feuerwehr empfohlen.

5) Die Textfassung des Vorentwurfs ist eindeutig und verständlich entsprechend der oben genannten Eckpunkte zu formulieren.


Aber eine fertige Fachempfehlung des Verbandes wäre mir nicht bekannt.

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern822162
Datum02.08.2016 01:183876 x gelesen
Geschrieben von Steffen W.Nur von Systemtrenner gemäß EN 1717:2011-08 ist hier nirgends die Rede bei Standrohren2B und SammelstückenA2B/A3B. Das einzige Modell welches nicht "Rückflußverhinderer" oder "ähnlich Systemtrenner EN 1717" benannt ist, besitzt zwei C-Storz Kupplungen und ist mit 20m³/h Durchflußmenge angegeben.

Das mal kurz umgerechnet bedeutet 20.000l pro Stunde, also ~333l/min also noch nicht mal 1x B-Rohr oder 1x C-Hohlstrahlrohr handelsüblicher Durchflußmenge speisbar. Stand der Technik für Feuerwehren? Never ever.


Systemtrenner BA F1



Bitte wechsle zu einem sachlicheren Tonfall. Sachlicht magst du durchaus in einigen Dingen Recht haben, auf dieser Schiene machst du dich allerdings menschlich gesehen lächerlich.

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern822163
Datum02.08.2016 01:213834 x gelesen
Link

Ist der Artikel bekannt?

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822180
Datum02.08.2016 17:313691 x gelesen
Geschrieben von Adrian R.Systemtrenner BA F1

Keine Durchflußmenge angegeben, ohne Datenblatt bezweifle ich, daß er 800+xl/min kann.


Geschrieben von Adrian R.Bitte wechsle zu einem sachlicheren Tonfall. Sachlicht magst du durchaus in einigen Dingen Recht haben, auf dieser Schiene machst du dich allerdings menschlich gesehen lächerlich.

Also ich mache es mir jetzt mal einfach, wenn mein Tonfall unsachlich wäre, dann hätte mich der Betreiber dieser Seite sicherlich darauf hingewiesen aber während du meine Beiträge als "unsachlich" bezeichnet hast mehrfach, hat unter anderem der Betreiber mir einen "Grünen Daumen hoch" verpasst.

Weder habe ich dich persönlich angegriffen noch beleidigt, wenn du mit klarer Kante ein Problem hast und dies als unsachlich bezeichnest, dann ist dies nicht mein Problem. Die ursprünglichen Verweise auf diverse Paragrafen im Stragfesetzbuch kommen zum Beispiel nicht von mir aber wenn diese nunmal grundfalsch sind und die juristischen Kenntnisse dazu mangelhaft, dann spreche ich dies auch so an. Hier lesen genügend Feuerwehrleute und Verwaltungsbeamte passiv mit, es sollte keiner die falsche Information mitnehmen, daß wir "mal wieder" mit einem Bein im Knast stehen bei quasi jedem Brandeinsatz mit Löschwasserentnahme aus einem Hydranten.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg822181
Datum02.08.2016 17:413600 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Steffen W.Also ich mache es mir jetzt mal einfach, wenn mein Tonfall unsachlich wäre, dann hätte mich der Betreiber dieser Seite sicherlich darauf hingewiesen
ich lege nicht jedes Wort bzw. Posting auf die Goldwaage. Solange es im Rahmen bleibt. Das bedeutet aber das andere User das anders sehen können.

MkG
Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz822182
Datum02.08.2016 17:433663 x gelesen
Geschrieben von Adrian R.Ist der Artikel bekannt?

Wollen wir nicht lieber in die "Primärquelle" schauen?

Stellungnahme Feuerwehrverband 2014

Bearbeitung der DVGW W 405 - Stand 20.01.2016

Wichtige Zitate daraus:

Stellungnahme des Fachausschusses Technik zum aktuellen Vorentwurf DVGW W 405-B1 (A) (Stand November 2014)
3) Der Einsatz von zwei Rückflussverhinderern EA anstelle eines Systemtrenners
oder eines freien Einlaufs ist ein für das Feuerwehrwesen tragbarer Kompromiss.
Rückflussverhinderer in Armaturen wie Standrohr, Sammelstück oder
Tankfüllleitung oder als separate Armatur sind bei Neubeschaffung von
Armaturen und Fahrzeugen als Stand der Technik einzuführen. Eine Pflicht zur
Nachrüstung und Umrüstung ist nicht ableitbar.



Feuerwehrverband - 32. Fachtagung (Stand 20.01.2016 laut pdf)5.1 Direkte Kopplung eines Löschwassertanks ohne freien Auslauf

Bei der Kopplung eines Löschwassertanks ohne freien Auslauf besteht ein direkter Kontakt von Trinkwasser zu Nichttrinkwasser. Als Sicherungsmaßnahme ist ein freier Auslauf vorzusehen. Als alternative Übergangslösung sind je ein Rückflussverhinderer (in Übereinstimmung mit den Funktionsprinzipien nach DIN EN 13959) in der Tankfüllleitung und am Standrohr bzw. Überflurhydranten einzubauen.

5.2 Verwendung von Sammelstücken

Es sollten ausschließlich Sammelstücke nach DIN 14355 mit federbelasteten Einzelklappen verwendet werden (gilt als einem Rückflussverhinderer gleichgestellt).


Und jetzt warten wir mal auf das gemeinsame Faltblatt des DVGW, des DFV, der vfdb und der AGBF zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers bei Löschwasserentnahmen am Hydranten und die DVGW W 405 in der breiten Öffentlichkeit.

Bis dahin halten wir mal alle brav die Füße still und vermengen nicht Forderungen aus dem Arbeitsbereich der Gas- und Wasserinstallateure mit Anforderungen an die Feuerwehr, schreien nicht nach Systemtrennern die es gar nicht gibt, bauen nicht zwanghaft bei jedem Einsatz mit Hydrant einen Puffer mit freiem Auslauf auf und wedeln vor allem nicht mit dem Strafgesetzbuch.

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AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt822206
Datum03.08.2016 11:253598 x gelesen
Hallo, heute kam vom DFV über den Verteiler Ordentliche Mitglieder folgende Mail die ich (hoffentlich erlaubt ;-) hier auszugsweise einstelle, da dort auf weiterführende Infos des DVGW verweisen wird, die in dieser Diskussion vielleicht/hoffentlich weiterhelfen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

das Thema Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers und des Rohrnetzes bei Löschwasserentnahmen war und ist seit geraumer Zeit ein vieldiskutiertes Thema. Nach der Beendigung der Arbeiten zur Novellierung des Beiblatts W 405-B1 hat der DVGW der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches auf seiner Internetseite http://www.dvgw.de/wasser/netze-und-speicherung/rohrleitungssysteme/löschwasser verschiedene Informationen hierzu bereitgestellt. Kurzfristig soll dieses Angebot auch noch um ein Faltblatt speziell für die Zielgruppe Feuerwehren ergänzt werden.

Die beiden hier bereitgestellten Aufsätze sollen, ebenso wie die aktuell in den Fachzeitschriften nachlesbaren Artikel, zur besseren Transparenz bei diesem Thema beitragen, weshalb wir ebenfalls darauf hinweisen möchten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Carsten-Michael Pix
Referent für Facharbeit

Deutscher Feuerwehrverband e.V.
Reinhardtstraße 25
10117 Berlin"

Zitat Ende

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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 31.07.2016 21:46 Henn7ing7 K.7, Dortmund Faltbehälter oder Tankblase - Puffer und offene Schaltreihe
 01.08.2016 11:40 Adri7an 7R., Utting
 01.08.2016 11:42 Jürg7en 7M., Weinstadt
 01.08.2016 11:52 Adri7an 7R., Utting
 01.08.2016 13:05 Jürg7en 7M., Weinstadt
 01.08.2016 13:46 Adri7an 7R., Utting
 01.08.2016 13:47 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 01.08.2016 14:18 Adri7an 7R., Utting
 01.08.2016 14:27 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 01.08.2016 14:54 Stef7an 7L., Treuchtlingen
 01.08.2016 16:12 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 01.08.2016 17:17 Stef7an 7L., Treuchtlingen
 01.08.2016 18:06 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 01.08.2016 18:12 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 01.08.2016 17:46 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 01.08.2016 14:55 Adri7an 7R., Utting
 01.08.2016 17:53 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 01.08.2016 19:01 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 01.08.2016 19:12 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 01.08.2016 19:39 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 01.08.2016 19:58 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 02.08.2016 01:21 Adri7an 7R., Utting
 02.08.2016 17:43 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 02.08.2016 01:18 Adri7an 7R., Utting
 02.08.2016 17:31 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 02.08.2016 17:41 Jürg7en 7M., Weinstadt
 03.08.2016 11:25 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
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