News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Verdienstausfallzahlung in Verzug. Mahnung? | 9 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jan 8R., Hahnheim / RLP | 824011 | |||
Datum | 12.10.2016 16:02 | 4425 x gelesen | |||
Hallo, mal ne Frage an die Finanzexperten. Kann man säumigen Verdienstausfall von der VG auch mahnen? Mit Fristsetzung und Mahngebühren? grüße Jan Ruzycki | |||||
| |||||
Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 824013 | |||
Datum | 12.10.2016 16:08 | 2862 x gelesen | |||
Über welchen Zeitraum geht es denn ? Anmahnen auf jeden Fall. Steht einem ja zu. Dies ist meine Meinung. | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 824015 | |||
Datum | 12.10.2016 16:50 | 2689 x gelesen | |||
Im Kern handelt es sich um eine ganz normale Rechnung. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 824018 | |||
Datum | 12.10.2016 17:40 | 2565 x gelesen | |||
Ja, kann man natürlich. Letztlich ist der Antrag auf Verdienstausfall eine ganz normale Rechnung, die man der Kommune stellt, mit Anspruchsgrundlage § 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG. Empfehlenswert ist aber vorher eine Nachfrage, woran es denn hängt. Mögliche Stolpersteine: 1. "auf Antrag" - eigentlich simpel, aber liegt einer vor, enthält der die notwendigen Angaben? 2. Erfolgte die Freistellung aufgrund einer originären Feuerwehraufgabe? Wird oftmals übersehen, aber nicht alles, was die Feuerwehren so treiben, ist auch tatsächlich ein Feuerwehreinsatz nach dem LBKG. Aber nur ein solcher begründet einen Freistellungsanspruch mit folgendem Verdienstausfallanspruch- 3. Neu seit der letzten LBKG-Änderung: § 13 Abs. 2 Satz 6 mit einer Ausschlussfrist von 6 Monaten. Gedacht lt. Gesetzesbegründung zur Verfahrensbeschleunigung, ist da relativ unbeachtet eine Vorgabe entstanden, die mancherorts gegen die Praxis läuft. Gerade wenn wenige oder kurze Freistellungen erfolgen, sammeln manche Betriebe gerne mal, und stellen dann mehrere Einsätze/Freistellungen gemeinsam in Rechnung, um den Aufwand gering zu halten wird das von beiden Seiten gerne gemacht. Diese Vorgehensweise könnte allerdings seit März diesen Jahres im dümmsten Fall dazu führen, dass der Anspruch zwischenzeitlich erlischt. Sofern eine Kommune die Zahlung mit einem dieser Punkte verweigern würde, wäre das natürlich schon ziemlich bekloppt. Aber man weiß ja nie... "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 824023 | |||
Datum | 12.10.2016 20:53 | 2119 x gelesen | |||
Im Gegensatz zu den Vorschreibern vermute ich eher, dass die Erstattung von Verdienstausfall nicht dem Privatrecht, sondern dem Verwaltungsrecht zuzurechnen ist. Rechtsmittel gegen die Nichtzahlung wäre dann die Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Allerdings müssen wir wohl auf die Experten warten um zu erfahren, wie viel Zeit man der Behörde vorher lassen sollte... | |||||
| |||||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 824025 | |||
Datum | 12.10.2016 23:25 | 1900 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jan R. mal ne Frage an die Finanzexperten. Kann man säumigen Verdienstausfall von der VG auch mahnen? Mit Fristsetzung und Mahngebühren? was meinst du mit "VG"? Verwaltungsgericht? Erstmal bei der Behörde den Antrag stellen mit allen notwendigen Unterlagen. Dann der Behörde Zeit geben - sowas funktionert nicht innerhalb von 14 Tagen. Sicher ist es sinnvoll, nach ein paar Wochen eine Mahnung mit einer Fristsetzung zu schreiben bzw. einfach mal zum Telefon zu greifen und nachzufragen, woran es denn hakt. Miteinander reden funktioniert - auch wenn man es nicht meinen mag - auch bei Behörden. ;-) Falls das alles nicht fruchtet und die Behörde auch auf eine schriftliche Mahnung mit Frist schlicht gar nicht reagiert ist für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Form einer Untätigkeitsklage ein Fristablauf von 3 Monaten vorgesehen. @ Henning: Verpflichtungsklage geht nicht, da es ja an einem abgelehnten Verwaltungsakt fehlt, wenn es gar keine Info gibt. Mahngebühren gibt es nicht, ebenso wenig Verzugszinsen, wenn es nicht eine konkrete Anspruchsgrundlage im Feuerwehrgesetz gibt. Die allgemeinen Zins-Paragraphen aus dem BGB finden nicht ohne Weiteres Anwendung. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
| |||||
Autor | Timo8 S.8, Alzey / RLP | 824026 | |||
Datum | 13.10.2016 00:16 | 1718 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja R was meinst du mit "VG"? Verwaltungsgericht? Da der Fragesteller aus RLP kommt gehe ich davon aus das mit "VG" die Verbandsgemeinde also die Kommune gemeint ist. | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 824027 | |||
Datum | 13.10.2016 02:52 | 1792 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Katja R. @ Henning: Verpflichtungsklage geht nicht, da es ja an einem abgelehnten Verwaltungsakt fehlt, wenn es gar keine Info gibt.Einspruch, Euer Ehren ;o) Die Untätigkeitsklage ist ein Unterfall der Verpflichtungsklage, zumindest würde ich die Verweisung von § 75 VwGO auf § 68 (hier Abs. 2) VwGO so interpretieren wollen. Vor allem, weil hier keine Ermessensentscheidung begehrt wird (Zitat LBKG: "Privaten Arbeitgebern werden die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlte Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt") kann mit der Verpflichtungs- als Untätigkeitsklage nicht nur "eine" Entscheidung sondern direkt die in der Sache gewünschte Entscheidung (=Auszahlung des der Höhe nach bestimmten Verdienstausfalls) eingeklagt werden. Generell wäre es allerdings ein Armutszeugnis, wenn ein Arbeitgeber einen bestehenden Erstattungsanspruch wirklich einklagen müsste. Insofern würde ich schon sagen, dass eine "stinknormale" Erstattung in 14 Tagen bewilligt und v.a. ausgezahlt sein sollte. Ähnliches habe ich kürzlich gehört, da warten Feuerwehrangehörige seit 2 Monaten auf die Aufwandsentschädigung von einem Brandsicherheitsdienst. Eine solche Zahlungsmoral ist sicherlich nicht geeignet, die Bereitschaft zu künftigen Freistellungen von FA bzw. künftigen Brandsicherheitsdiensten zu erhöhen... Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
| |||||
Autor | Jan 8R., Hahnheim / RLP | 824093 | |||
Datum | 15.10.2016 19:09 | 1385 x gelesen | |||
kleines Update von meiner Seite. Im Konkreten handelt es sich um einen Verdienstausfall für Selbstständige der bei uns in der Verbandsgemeinde nach Satzung geregelt ist. Ein Nachfragen hat natürlich mehrfach stattgefunden. Leider hat in der Zwischenzeit mal wieder der Sachbearbeiter im Feuerwehrwesen gewechselt. Sollte aber dennoch kein Grund sein die Zahlung hinauszuzögern. Ich hab jetzt einfach mal ein Verzugsschreiben aufgesetzt und es der Verbandsgemeinde zugesandt. Mal abwarten was passiert. grüße Jan | |||||
| |||||
|