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Thema | Löschzug durch Falschparker beim Wohungsbrand blockiert - Neue § STGB | 10 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Autor | Oliv8er 8R., Wettenberg / Hessen | 830297 | |||
Datum | 22.05.2017 08:14 | 2509 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Heiko L. Unw was passiert? Kostet genau 15.- wegen Falschparken... Die Änderung im § 114 und neu § 115 STGB sind ja beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht. Der § 115 stellt ja das "behindern" unter Strafe. Gemäß Definition wäre dies "jedes Verhalten, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert." Wäre durch dieses falsch abgestellte Fahrzeug, zumindest aber die Nichtbeseitigung des Hindernisses, dieser Tatbestand erfüllt? Und kann mir zufällig jemand sagen ob es sich bei den o.g. Staftaten um Antragsdelikte handelt bzw wer ggf die Stafverfolgung beantragen muss/kann? Muss dies durch die behindete Organisation (z.B. Stadt/Gemeinde bei Feuerwehreinsätzen) angezeigt werden oder kann es auch der betroffene (Fahrzeugfahrer der Feuerwehr) als Person sein? Mit kameradschaftlichem Gruß Olli _________________________________________________ Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit. | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 830314 | |||
Datum | 22.05.2017 13:17 | 1291 x gelesen | |||
In RLP nach LBKG ( § 29 & 37) eine Ordnungswidrigkeit welche mit bis zu 5000 geahndet werden kann. Mir sind jetzt aber keine Fälle bekannt in denen davon Gebrauch gemacht wurde. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Oliv8er 8R., Wettenberg / Hessen | 830316 | |||
Datum | 22.05.2017 13:32 | 1199 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Volker C. RLP nach LBKG ( § 29 & 37) eine Ordnungswidrigkeit Das wäre ja wieder eine andere Rechtsgrundlage als die von mir genannten neuen bzw. geänderten STGB §. Zumal wir bei einem von Ordnungswierigkeiten und beim anderen von Straftatbeständen sprechen. Geschrieben von Volker C. mit bis zu 5000 geahndet werden kann. Das Strafmaß nach STGB lässt ja auch etwas mehr "Spielraum"..... Mit kameradschaftlichem Gruß Olli _________________________________________________ Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit. | |||||
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Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 830317 | |||
Datum | 22.05.2017 13:49 | 1294 x gelesen | |||
...wobei gerade bei Ersttätern ein Strafverfahren auch mal eingestellt wird. Ordungswidrigkeiten werden da gefühlt konsequenter verfolgt - sofern sie denn angezeigt werden. | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 830326 | |||
Datum | 22.05.2017 18:02 | 1122 x gelesen | |||
Die Frage ist( kenne mich da nicht so mit aus) ob die Behörden da nicht Zweigleisig fahren können? Gemeinde verfolgt die Ordnungswidrigkeit (Behinderung ihrer Einsatzkräfte) und die Polizei betreibt Strafverfolgung aus Sicht der Leute/ Bewohner die gefährdet wurden. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Jan 8P., Dreieich / Hessen | 830328 | |||
Datum | 22.05.2017 20:11 | 977 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker C.Die Frage ist( kenne mich da nicht so mit aus) ob die Behörden da nicht Zweigleisig fahren können? Ich glaube da steht der Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetz im weg bezüglich des Verbots der Doppelbestrafung | |||||
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Autor | Hend8rik8 R.8, Konstanz / Baden-Württemberg | 830330 | |||
Datum | 22.05.2017 21:36 | 1095 x gelesen | |||
115 Abs.3 StGB wird lauten: "Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert." (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811161.pdf) Gewalt ist "jede körperlich wirkende durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen." (http://www.jurawiki.de/DefinitionGewalt) Fazit: Solange niemand seinen falsch geparkten PKW mit dem Vorsatz entsprechend abstellt, Rettungskräfte an der Ausführung ihrer Maßnahmen zu behindern, wird der Tatbestand nicht erfülllt sein. 114-115 werden Offizialdelikte sein, die daher ohne förmlichen Strafantrag des Geschädigten verfolgt werden. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 830331 | |||
Datum | 22.05.2017 21:54 | 848 x gelesen | |||
Geschrieben von Hendrik R.Fazit: Solange niemand seinen falsch geparkten PKW mit dem Vorsatz entsprechend abstellt, Rettungskräfte an der Ausführung ihrer Maßnahmen zu behindern, wird der Tatbestand nicht erfülllt sein. und das ist auch gut so! Für solche Fälle war dieser § nie gedacht; es würde völlig ausreichen, wenn er in seiner eigentlichen Zweckbestimmung auch mal regelmäßig konsequent angewendet würde. Die gewohnheitsmäßigen Falschparker sind ein verkehrsrechtliches Problem mit stadtplanerischer Ursache. Die müsste man auch mit dem Verkehrsrecht angehen, wenn man denn politisch wollte. Will man aber i.d.R. nicht, weil die Politik auch keine Antwort auf die zwangsläufig auftauchende Frage "wo sollen wir denn sonst parken?" hat bzw. die eigentlich richtige Antwort "das ist allein dein Problem" dem potentiellen Wähler nicht geben will. Vor allem nicht, nachdem man 20 oder 30 Jahre lang nichts gesagt hat. | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 830333 | |||
Datum | 23.05.2017 00:07 | 778 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan P.Ich glaube da steht der Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetz im weg bezüglich des Verbots der DoppelbestrafungDas ist zwar richtig, aber wenn es zu einer Verurteilung nach dem StGB kommt können Geschädigte zusätzlich privat auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz klagen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 830334 | |||
Datum | 23.05.2017 00:55 | 1029 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg E. J.Das ist zwar richtig, aber wenn es zu einer Verurteilung nach dem StGB kommt können Geschädigte zusätzlich privat auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz klagen. Schadenersatz ist von einer strafrechtlichen Verurteilung unabhängig. Insbesondere gibt es da keinen Unterschied, wenn die zugrunde liegende Tat "nur" als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet wurde. Vielmehr braucht man eine nachgewiesene Kausalität... (und wenn die gegeben ist, lautet der strafrechtliche Vorwurf vermutlich nicht mehr "Behinderung von Rettungskräften" sondern "fahrlässige Körperverletzung") | |||||
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