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ThemaBegriffsuche für Eintreffzeiten14 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorAchi8m A8., Uttenreuth / Franken (Bayern)840964
Datum12.07.2018 12:583538 x gelesen
Ein freundliches Hallo in die Weiten des Forums!

Ich suche einen neuen Begriff. Aber vielleicht muss er gar nicht neu sein und es gibt ihn schon. Nur kenne ich ihn nicht. Deshalb möchte ich mal das "Schwarmwissen" des Forums nutzen.

Problemstellung:
Begriffe wie Hilfsfrist, Eintreffzeit usw. sind i.d.R. bekannt, haben eine feste Definition und sind in allgemeinen Fachterminis verankert. Sie beschreiben, mehr oder weniger exakt, z.B. den Zeitraum innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl von Einsatzkräften mit sinnvollen Gerätschaften erste wirksame Tätigkeiten eingeleitet haben müssen. Wie gesagt, sie beschreiben es Bundeslandspezifisch mehr oder weniger exakt.

Ich suche einen griffige Begriff für Zeiträume nach der definierten Hilfsfrist/Eintreffzeit.
Beispiel: Die Hilfsfrist/Eintreffzeit wäre auf 10 Minuten definiert. Ich möchte jetzt festlegen welche Fahrzeuge/Mannschaften nach 15, 20, 30 usw. Minuten an der Einsatzstelle angekommen sein sollen. Und dabei geht es nur um eintreffen von Mannschaft und Gerät. Nicht darum welche Tätigkeiten evtl. bereits innerhalb der "erweiterten Hilfsfrist/Eintreffzeit" durchgeführt werden sollen.


Vielen Dank für eure, hoffentlich, zahlreichen Vorschläge.
einennullnull

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mit privaten Grüßen
Achim A.



"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schwieriger." (Kurt Tucholsky 1890-1935)

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AutorHolg8er 8S., Adelsdorf / Bayern840965
Datum12.07.2018 13:202016 x gelesen
Hallo,

ich hab mal in einem Brandschutzgutachten folgende Begriffe gelesen


Ersteinsatz 10 min

erweiterter Ersteinsatz 15 min

Ergänzung und Sonderausrüstung 20 min

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AutorJoch8en 8M., Neu-Isenburg / Hessen840966
Datum12.07.2018 13:371938 x gelesen
Hallo!

In Hessen sind die Zeiten in der Feuerwehr-Organisations-Verordnung geregelt.

Schutzziel Stufe 1 --> 10 Minuten
Schutzziel Stufe 2 --> 20 Minuten
Schutzziel Stufe 3 --> 30 Minuten

Gruß
Jochen Müller

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AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz840967
Datum12.07.2018 14:041774 x gelesen
Geschrieben von Achim A.Ich suche einen griffige Begriff für Zeiträume nach der definierten Hilfsfrist/Eintreffzeit.
Beispiel: Die Hilfsfrist/Eintreffzeit wäre auf 10 Minuten definiert. Ich möchte jetzt festlegen welche Fahrzeuge/Mannschaften nach 15, 20, 30 usw. Minuten an der Einsatzstelle angekommen sein sollen. Und dabei geht es nur um eintreffen von Mannschaft und Gerät. Nicht darum welche Tätigkeiten evtl. bereits innerhalb der "erweiterten Hilfsfrist/Eintreffzeit" durchgeführt werden sollen.

In der FWVO RLP ist geregelt:

Einsatzgrundzeit
Stufe 1: 8 Minuten
Stufe 2: 15 Minuten
Stufe 3: 25 Minuten

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AutorSasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg840968
Datum12.07.2018 14:261749 x gelesen
Also in Baden-Württemberg wird das als "Eintreffzeit" für Nachrückende Kräfte bezeichnet. Dies ist zumindest in der Ausarbeitung: "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" so nachzulesen. Dort heißt es zum Beispiel:
Beim Standardbrand
ist die E i n t r e f f z e i t
für nachrückende Einheiten
15 Minuten.

Zusammengefasst:
Jede Gemeinde soll die zuvor beschriebene Leistungsfähigkeit
beziehungsweise die ermittelten Bemessungswerte
erfüllen.
Im Einzelnen gilt:
Innerhalb des Bebauungszusammenhangs soll
spätestens 1 0 Mi n u t e n nach Alarmierung eine
L ö s c h g r u p p e mit mindestens einem T S F -W
o d e r e i n em S t L F 1 0 / 6 an der Einsatzstelle
eingetroffen sein. Dabei wird toleriert, dass die
fehlende Mannschaft (drei Funktionen) beispielsweise
mit Mannschaftstransportfahrzeugen (MTF)
die Einsatzstelle anfährt. Dies gilt sowohl für den
B r a n d e i n s a t z als auch für die T e c h n i s c h e
Hi l f e l e i s t u n g .
In jeder Gemeinde soll spätestens 1 5 Mi n u t e n
nach der ersten Alarmierung eine zwe i t e
Gr u p p e an der Einsatzstelle eingetroffen sein.
Eine der beiden Gruppen soll mindestens über ein
L F 1 0 / 6 verfügen.
Bei der T e c h n i s c h e n Hi l f e l e i s t u n g soll
zusätzlich spätestens 2 0 Mi n u t e n nach der
ersten Alarmierung eine we i t e r e t a k t i s c h e
E i n h e i t mit mindestens einem HL F 1 0 / 6 an
der Einsatzstelle eingetroffen sein.

Im weiteren gibt es dann zum Beispiel die Eintreffzeiten für Spezialfahrzeugen. Wobei hier zum Beispiel die Eintreffzeit für den GW-G explizit für den kompletten Gefahrgutzug gilt, also mehrere Fahrzeuge und Mannschaft.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Sascha

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen840969
Datum12.07.2018 14:501536 x gelesen
Thüringen


§ 1
Aufstellung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann. Das hierfür Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung festzulegen. Die Mindeststärke der Feuerwehr ergibt sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die nach der Einstufung in die Risikoklassen zu ermitteln ist. Die Erfüllung der Führungs-, Einsatz- und Wartungsaufgaben muss durch geeignetes Personal sichergestellt sein. Es ist eine angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Personalreserve zu bilden.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist. Werden die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Brandschutzverbandes nach § 5 ThürBKG von mehreren Gemeinden gemeinsam erfüllt, so ist ebenfalls eine Aufteilung in Ausrückebereiche vorzunehmen.

§ 5
Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise planen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG im Einvernehmen mit den Gemeinden Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben, wobei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 ThürBKG zu berücksichtigen sind.

(2) Eine Feuerwehr kann nur als Stützpunktfeuerwehr oder Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben anerkannt werden, wenn sie aufgrund ihrer jederzeit zu gewährleistenden Einsatzbereitschaft und des Ausbildungsstands der Mitglieder der Einsatzabteilung ständig die ihr zusätzlich vom Landkreis zugewiesene Technik besetzen kann.

(3) Den Stützpunktfeuerwehren werden durch den Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte überörtliche Ausrückebereiche zugeteilt. Die Größe der Ausrückebereiche ist so festzulegen, dass jeder Einsatzort in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung von der Stützpunktfeuerwehr erreicht werden kann. Stützpunktfeuerwehren in Nachbarkreisen sollen berücksichtigt werden, wenn von dort innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe geleistet werden kann. Die Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr können auf verschiedene Feuerwehren aufgeteilt werden, wenn deren Einsatz innerhalb einer Zeit von 20 Minuten nach der Alarmierung gesichert ist. Diese Feuerwehren bilden dann gemeinsam eine Stützpunktfeuerwehr.

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen840970
Datum12.07.2018 14:591489 x gelesen
Hallo Achim,

wobei ich hier auch schon eingrätschen möchte.

Wie definiert sich wirksame Tätigkeiten ? In Hessen so habe ich gelesen, das hier das Erkunden beginnen soll.... naja wenn ich nach 10 Min als GF mit evtl.Staffel eintreffe und dann erkunden soll ....wo ist Lö-Wa-Entnahmestelle, wie und wo können ggf. nachrückende Krafte anrollen, danbn dauert es noch 3 Min bis ich die ersten Befehle an die Mannschaft gebe und noch 5 Min bis ggf. Wasser am 1.Rohr wenn ich U-Hydrant benutzen muss und 100 m Schlauch insgesamt zu legen habe... dann sind nach Entdeckung,Alarmierung,Anfahrt und bis Wasser am Rohr schon 20 Min weg.


Scheint ja in jedem Bundesland andere Definitionen über wirksame Hilfe zu geben, wie ist das bei euch allen geregelt bzw. gibts da konkrete Aussagen.
Für mich in Thüringen konnte ich nichts schwarz auf weiß finden...

MkG

Lars

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW840971
Datum12.07.2018 15:071547 x gelesen
Geschrieben von Lars B.Wie definiert sich wirksame Tätigkeiten ? In Hessen so habe ich gelesen, das hier das Erkunden beginnen soll.... naja wenn ich nach 10 Min als GF mit evtl.Staffel eintreffe und dann erkunden soll ....wo ist Lö-Wa-Entnahmestelle, wie und wo können ggf. nachrückende Krafte anrollen, danbn dauert es noch 3 Min bis ich die ersten Befehle an die Mannschaft gebe und noch 5 Min bis ggf. Wasser am 1.Rohr wenn ich U-Hydrant benutzen muss und 100 m Schlauch insgesamt zu legen habe dann sind nach Entdeckung,Alarmierung,Anfahrt und bis Wasser am Rohr schon 20 Min weg.

Also für genau die Situation wurde mal der Einsatz mit Bereitstellung erfunden. Die Mannschaft erledigt vorbereitende Arbeiten und der GF erkundet.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen840980
Datum13.07.2018 07:081114 x gelesen
Hallo Thomas,

mir ist schon klar, das für die Erkundung der Einsatz mit Bereitstellung ausgeführt wird.

Den kann ich aber mehr oder weniger gut nur ausführen(lassen), wenn mir als GF die örtlichen Gegebenheiten vertraut sind.

Wenn ich genau weiß von da muss ich anfahren, dort sind Lö-Wa-Entnahmemöglichkeiten etc.

Was mich an dieser schwammigen o.a.Formulierung stört, das dieses gern dafür benutzt werden kann, um als Kommune/Gemeinde sich teilweise aus der Verantwortung zu stehlen und "Optimierungen" - sprich Einsparungen zu betreiben.

Mit dem Totschlagsargument steht es mir als Verwaltung doch frei - unbetrachtet der Leistungsfähigkeit einzelner Ortsfeuererwehren- pauschal sagen wir einfach mal 4-5 Ortsfeuerwehren platt zu machen, nur weil ich ggf. derzeit eine Ortsfeuerwehr habe, die relativ zentral angesiedelt ist ,die in Sternfahrt Überland 6 km alle anderen Ortsteile auch in 5-6 Min erreichen könnte.

Ob sich dann der jeweilige zufällig anwesende GF (sofern bei Alarmierung vorhanden) vor Ort nun auskennt oder nicht, würde da keine Rolle spielen,der kann sich ja theoretisch "den Wolf suchen" um evtl. arbeiten zu können.

Wichtig nach der o.a.Aussage , nach 10 Min ist Feuerwehr vor Ort....wie lang die Kameraden dann brauchen um wirklich arbeiten zu können ist unerheblich?!


MkG

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AutorMart8in 8S., Gelnhausen-Hailer / Hessen840988
Datum13.07.2018 15:15829 x gelesen
Hallo zusammen,

wie lange jemand für die umfassende Erkundung benötigt, kann man ja nicht festlegen.
Dafür unterscheiden sich die Einsätze ja zu sehr.

§4 Abs.3 der hessischen Feuerwehrorganisationsverordnung:
Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat.
Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird.
Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.


Diese Formulierung (Hessen) finde ich auch nicht schwammig, eher eindeutig.
Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird für den Beginn der Erkundung eine Minute angesetzt.
Die zehnminütige Hilfsfrist setzt sich bekanntlich aus Ausrückzeit, Anfahrtszeit und Entwicklungszeit zusammen.
Für den Bedarfs- und Entwicklungsplan ist die Ausrückzeit und die Entwicklungszeit fix. Daraus ergibt sich die "zur Verfügung stehende" Anfahrtszeit, die letztendlich aufweist, welchen Bereich eine Feuerwehr abdecken kann.
Und es wurde damit letzendlich sogar mehr Feuerwehr als früher erforderlich gemacht, da es diese Entwicklungszeit nicht so gab und mit dem Eintreffen gezählt wurde. Bei "Augenwischfeuerwehren" wurde ja auch gern mal der Vorfahrwagen (KdoW) gezählt...

Gruß an alle
Martin

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AutorMart8in 8S., Gelnhausen-Hailer / Hessen840989
Datum13.07.2018 15:30837 x gelesen
Hallo,

Jochen hat ja oben schon die Stufen aus Hessen beschrieben.

Ich möchte aber der Benennung widersprechen, da es keine stufigen Schutzziele gibt.
Ein Schutzziel ist im Bedarfs- und Entwicklungsplan festgelegt und bedeutet quasi, wieviel Schutz sich eine Gemeinde gönnt.
Einfaches Beisipiel: ein Löschzug mit 16 Einsatzkräften innerhalb von 4 Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle wird im BEP festgeschrieben.
Dann wird noch festgelegt, wie oft dieses Ziel erreicht werden soll (Erreichungsgrad oder Erfüllungsgrad in Prozent), meistens zwischen 80 und 90%.

Die Stufen beziehen sich aber (in der hessischen FwOV) auf die Ausrüstung und in welchem Zeitraum sie an der Einsatzstelle sein muss/soll.
Die Ausrüstungsstufe 1 ist, vereinfacht gesagt, die Ortsteilausrüstung (10 Minuten), die Stufe 2 wird innerhalb der Gemeinde heranzuschaffen sein (20 Minuten) und die Stufe 3 ist überörtliche Ausrüstung (30 Minuten). Nochmal: vereinfacht gesagt.

Aber das gesuchte Schlagwort kann ich auch nicht bieten. Zumindest nicht außerhalb Hessens; hier ist es ja geregelt und ich kann z.B. "Ausrüstungsstufe 2" als festen Begriff benutzen. Ob es das woanders auch gibt, weiß ich nicht.

Gruß an alle
Martin

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AutorChri8sti8an 8S., Fürth / Bayern841005
Datum14.07.2018 15:45695 x gelesen
Geschrieben von Martin S.§4 Abs.3 der hessischen Feuerwehrorganisationsverordnung:
Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat.
Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird.
Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.

[...]
Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird für den Beginn der Erkundung eine Minute angesetzt.
Die zehnminütige Hilfsfrist setzt sich bekanntlich aus Ausrückzeit, Anfahrtszeit und Entwicklungszeit zusammen.

Zunächst hätte ich aus der nicht-hessischen Perspektive vermutet, dass auch die Alarmierungszeit zur Hilfsfrist zählt. Oder ist die bei euch wiederum Teil der Ausrückzeit?
Wo ist das festgelegt, dass sich die Hilfsfrist aus den drei von Dir genannten Zeiten zusammensetzt?

Zudem bräuchte ich bitte noch ein wenig Hilfe, um den Part mit der Entwicklungszeit inhaltlich zu verstehen:
Zwischen Eintreffen und Beginn der Erkundung wird eine Minute "Entwicklungszeit" angesetzt?
Was passiert in der Zeit? Und ab welchen Maßnahmen darf man hier von Beginn der Erkundung ausgehen?
Oder wird da einfach grundsätzlich von einem Einsatz mit Bereitstellung ausgegangen und nachdem der entsprechend befohlen wird beginnt entsprechend die detaillierte Erkundung?

Gruß
Christian

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen841009
Datum14.07.2018 22:53607 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian S.Zunächst hätte ich aus der nicht-hessischen Perspektive vermutet, dass auch die Alarmierungszeit zur Hilfsfrist zählt.

Nein, tut sie nicht: §3 Abs. 2 HBKG: "Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten (nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann."

Das Ende der Hilfsfrist definiert sich wiederum auf §4 Abs. 3 FwOV: "Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird."

Für diesen "Beginn der Erkundungsmaßnahmen" wird in div. Muster-Bedarfs- und Entwicklungsplänen von einer Minute ausgegangen. Dieser Wert ist m.E. willkürlich gewählt und es ist m.W. nirgendwo definiert was in dieser Minute exakt passiert (bzw. passieren muss). Teilweise idst dieser auch mit "0" definiert, weil mit Ankunft und Absitzen des GF ja die Erkundung beginnt.

Mit o.g. Ansätzen hat man die (hessische) Hilfsfrist mit: Ausrückezeit, Anfahrtszeit und ggf. Erkundungszeit. Üblicherweise wird hier bei einer FF 5/4/1 angesetzt, bei einer BF 1/8/1. Ohne definierte Erkundungszeit dann 5/5/0 bzw. 1/9/0.

Gruß
Gerhard

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AutorMart8in 8S., Gelnhausen-Hailer / Hessen841039
Datum16.07.2018 19:49658 x gelesen
Gerhard hat es ja goldrichtig erklärt.

Nur noch ein paar Worte zum Beginn der Hilfsfrist in Hessen. Richtigerweise hat man seinerzeit den Zeitpunkt der Alarmierung festgelegt. Ab dann ist die Feuerwehr bzw. Leitung der Feuerwehr bzw. Gemeinde in der Verantwortung und kann überhaupt erst Einfluss auf das Ganze nehmen. Wie lange der Disponent in der Leitstelle für die Alarmierung braucht, kann ich ja nicht wissen oder beeinflussen. Wenn er vier Minuten zum Tippen und Disponieren benötigt, ist das zwar schlimm, da kann aber die gemeindliche Feuerwehr nix dafür, die dann von ihren 10 Minuten schon so viel verlieren würde, dass sie alle 300 Meter ein Feuerwehrhaus haben müsste...

Diese Minute Entwicklungszeit wird dem Fahrzeugführer einfach zugestanden, um sich erstmal zu orientieren, unter Umständen auch Strecken zum Einsatzobjekt zurückzulegen oder sonst was. Ankommen, rauskugeln, zeitlich und örtlich orientieren und dann gehts los mit der richtigen Erkundung. So könnte man das vielleicht beschreiben. Natürlich könnten harte Rechner die Erkundung schon einsetzen lassen, wenn die Tür vorne rechts aufgeht; allerdings sind sie damit schlecht beraten, da damit "eine Minute weniger Feuerwehr" gebraucht wird.
Wenn man schon die Zeiten im BEP mit heißer Nadel strickt, ist man in der Realität schnell dabei, seine gesetzten Ziele öfters nicht zu erreichen. Bei uns wird zum Beispiel von einer Ausrückezeit von 5 Minuten ausgegangen. Diese wird zwar sehr oft unterboten, manchmal aber eben auch nicht. Wir fahren mit den 5/4/1 recht gut.

Gruß an alle
Martin

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 12.07.2018 12:58 Achi7m A7., Uttenreuth
 12.07.2018 13:20 Holg7er 7S., Adelsdorf
 12.07.2018 13:37 Joch7en 7M., Neu-Isenburg
 12.07.2018 14:04 Oliv7er 7S., Neidenbach
 12.07.2018 14:26 Sasc7ha 7E., Baiersbronn
 12.07.2018 14:50 Lars7 B.7, Zwinge
 12.07.2018 14:59 Lars7 B.7, Zwinge
 12.07.2018 15:07 Thom7as 7E., Nettetal
 13.07.2018 07:08 Lars7 B.7, Zwinge
 13.07.2018 15:15 Mart7in 7S., Gelnhausen-Hailer
 14.07.2018 15:45 Chri7sti7an 7S., Fürth
 14.07.2018 22:53 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 16.07.2018 19:49 Mart7in 7S., Gelnhausen-Hailer
 13.07.2018 15:30 Mart7in 7S., Gelnhausen-Hailer
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