alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaPatientendaten von Rettungsdiensten ungeschützt im Internet12 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg841250
Datum23.07.2018 16:402641 x gelesen
hallo,

Patientendaten von Rettungsdiensten ungeschützt im Internet

Ein Unbekannter stellte Funksprüche von Rettungsdiensten mit Namen und Adressen von Betroffenen aus dem Landkreis Recklinghausen ins Internet. Möglich ist das, weil die Daten über ein unverschlüsseltes Protokoll namens Pocsag verschickt werden.

"17:21 Herzinfarkt mit Sondersignal, Gladbeck, Blumenweg 17 bei Meyer" - solche und ähnliche Nachrichten konnte man lesen, wenn man sich mit einem offen im Internet erreichbaren Server bis vor einigen Tagen verbunden hat. ..

interessant:

Durch Zufall gefunden

Gefunden hatte den Server der IT-Sicherheitsforscher Markus Vervier von der Firma X41 D-SEC. "Das System haben wir durch Zufall gefunden", sagte Vervier Golem.de. "Wir prüfen regelmäßig die Sicherheit der Systeme von Kunden und nutzen dazu auch öffentliche Daten und Quellen. Dabei sind wir auf die Einsatzdaten der Feuerwehr- und Rettungsdienste gestoßen."

Quelle: https://www.golem.de/news/behoerdenfunk-patientendaten-von-rettungsdiensten-ungeschuetzt-im-internet-1807-135622.html

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg841252
Datum23.07.2018 17:131584 x gelesen
Ja, es ist illegal, den Funk abzuhören und auszuwerten.
Aber:
Wer Daten unverschlüsselt verschickt, der darf sich auf unangenehme Fragen zum Thema Datenschutz einstellen.
Schon früher verlangte das BDSG Schutzmaßnahmen und auch die DSGVO verlangt technische Maßnahmen zum Schutz von Daten.

Ähnliches Beispiel:
In der Arztpraxis liegen die Karteikarten der nächsten Patienten rechts auf der Theke, damit der Arzt sie dann jeweils mit in den Behandlungsraum mitnehmen kann.
Wer verstößt nun gegen den Datenschutz? Der andere Patient, der aus lauter Langeweile die Titelseiten der Karteikarten liest oder die Arzthelferin, die die Daten offen liegen lässt?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg841254
Datum23.07.2018 17:491516 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Thomas H.Wer verstößt nun gegen den Datenschutz? Der andere Patient, der aus lauter Langeweile die Titelseiten der Karteikarten liest oder die Arzthelferin, die die Daten offen liegen lässt?
in beiden Fällen der Verarbeiter ( Arzt bzw. Betreiber des Alarmierungsnetzes).

Aber: bei der Alarmierung macht sich auch der "Leser" strafbar.

=> Telekommunikationsgesetz § 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen


MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg841256
Datum23.07.2018 18:041462 x gelesen
Selbstverständlich, so wie ich bereits schrieb.

Im verlinkten Artikel wird die Landkreis-Sprecherin zitiert, dass Strafanzeige gestellt wurde.
Ich vermisse aber ganz massiv die Selbstkritik, denn neben des illegalen Empfangs und der illegalen Weiterverarbeitung gibt es eben auch noch die Pflichten des Betreibers.

Daher ist für mich der Landkreis mit im Boot.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841257
Datum23.07.2018 18:421402 x gelesen
Geschrieben von Thomas H.Schon früher verlangte das BDSG Schutzmaßnahmen und auch die DSGVO verlangt technische Maßnahmen zum Schutz von Daten.

Dann dürftest du aber auch über GSM keine datenschutzrelevanten Daten übermitteln.
Denn die GSM Verschlüsselung ist seit rund 10 Jahren geknackt und mit einfachen Mitteln abhörbar.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW841264
Datum23.07.2018 19:211337 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Dann dürftest du aber auch über GSM keine datenschutzrelevanten Daten übermitteln.
Denn die GSM Verschlüsselung ist seit rund 10 Jahren geknackt und mit einfachen Mitteln abhörbar.


Das wäre dann aber (um beim Vergleich zu bleiben) so als würde man die Unterbringung der Patientendaten im Stahlschrank der Arztpraxis kritisieren, weil ja das Brennschneidgerät schon vor über 100 Jahren erfunden wurde.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Klagenfurt / Kärnten841266
Datum23.07.2018 19:291270 x gelesen
Die DSGVO verlangt in Artikel 32, dass Daten dem Stand der Technik entsprechend geschützt werden müssen. Da im Rettungsdienst regelmäßig Gesundheitsdaten übermittelt werden, muss das Schutzniveau entsprechend hoch angesiedelt werden.

Verschlüsselung in POCSAG gibt es bereits seit Jahren. Spätestens seitdem das Verfahren, das ich für POCSAG entwickelt habe, in Deutschland als BOSKrypt standardisiert wurde, gibt es eigentlich keine Ausrede mehr Übertragungen nicht zu schützen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW841269
Datum23.07.2018 19:421378 x gelesen
Geschrieben von Florian F.Verschlüsselung in POCSAG gibt es bereits seit Jahren.

Bei der POCSAG-Übertragung bin ich da auch ganz bei dir. Weil die wirklich zu leicht abzuhören ist.

Bei der Nutzung öffentlicher Mobilfunknetze tue ich mir etwas schwer damit. Letztlich wäre das ja das Ende jeglicher SMS- oder Klartext(!)-Handy-Alarmierung und man dürfte ausschließlich über entsprechende Apps mit ausreichender Verschlüsselung arbeiten.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 B.8, Kleinsendelbach / Bayern841278
Datum23.07.2018 21:331286 x gelesen
Berichtigt mich, aber was nutzt uns den der super gute verschlüsselte Digitalfunk, solange die Alarmierung unverschlüsselt via Pocsag, oder wie bei uns via analogen 4m BOS-Funk, erfolgt.

Ich glaube wir sind uns einig, dass eine Protokollierung durch diese Person/Personen im Internet ziemlich dämlich war.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Klagenfurt / Kärnten841287
Datum24.07.2018 05:201132 x gelesen
Wie bereits gesagt ist Verschlüsselung für POCSAG bereits seit Jahren verfügbar. Seitdem das von mir für POCSAG entwickelte Verfahren in Deutschland als BOSKrypt standardisiert wurde, ist eine Umsetzung auch unabhängig vom Hersteller sehr einfach möglich.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841322
Datum24.07.2018 17:15918 x gelesen
Eine alleinige Adressmitteilung sind keine Daten im Sinne der Datenschutzverordnung.
Und bei uns in der Region sagt der Disponent über 4m nur Notfall/Notarzteinsatz RTW XY (NEF YZ) und die Ortschaft.
Weder Adresse noch zweck des Einsatzes werden genannt.

Und bei der Feuerwehr kenn ich in der Alarmmeldung bei uns auch keine persönlichen Daten.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Klagenfurt / Kärnten841373
Datum25.07.2018 13:59847 x gelesen
Geschrieben von Alexander Huber, Neuburg Eine alleinige Adressmitteilung sind keine Daten im Sinne der Datenschutzverordnung.

Mit dieser Ansicht wäre ich vorsichtig. Mir ist zwar keine konkrete Judikatur zu Adressen bekannt, aber IP-Adressen werden immer als personenbezogenen angesehen (vgl. Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C70/10, EU:C:2011:771, Rn. 51 sowie ErwG 30 DSGVO). Man kann sicher eine Analogie zwischen IP-Adresse und Adresse bilden, da beide teilweise nur von einer Person, häufig aber auch von mehreren, gleichzeitig genutzt werden. Zudem normiert Artikel 4 Z 1 DSGVO klar, dass Daten auch dann "personenbezogen" sind, wenn eine Person "nur" identifizierbar ist. Als solches wird sie dann angesehen, wenn sie mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten[...] identifiziert werden kann. Es reicht also bereits, wenn die Identifizierbarkeit möglich ist und es ist nicht Voraussetzung, dass sie in jedem Fall auch erfolgen kann. Dies ist zweifelslos dann gegeben, wenn eine Adresse vollständig inklusive Hausnummer übermittelt wird.

Hinzu kommt noch, dass gemäß Artikel 4 Z 15 DSGVO die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bereits als Gesundheitsdatum gilt. Somit reicht die Übermittlung der Adresse auch ohne Indikation, dass die Alarmmeldung als "Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten" gemäß Artikel 9 gilt und entsprechend zu schützen ist.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 23.07.2018 16:40 Jürg7en 7M., Weinstadt
 23.07.2018 17:13 Thom7as 7H., Dornstadt
 23.07.2018 17:49 Jürg7en 7M., Weinstadt
 23.07.2018 18:04 Thom7as 7H., Dornstadt
 23.07.2018 18:42 Alex7and7er 7H., Neuburg
 23.07.2018 19:21 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.07.2018 19:29 Flor7ian7 F.7, Klagenfurt
 23.07.2018 19:42 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.07.2018 21:33 ., Kleinsendelbach
 24.07.2018 05:20 Flor7ian7 F.7, Klagenfurt
 24.07.2018 17:15 Alex7and7er 7H., Neuburg
 25.07.2018 13:59 Flor7ian7 F.7, Klagenfurt
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt