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Thema | Pflichtübungen/ Pflichtunterweisungen | 7 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Infos: | |||||
Autor | Andr8eas8 Z.8, Sankt Augustin / NRW | 842418 | |||
Datum | 28.08.2018 12:17 | 3319 x gelesen | |||
Liebe Forumsgemeinde, gerne würde ich einen Überblick über durchzuführende Pflichtübungen/ Pflichtunterweisungen für den Jahresübungsplan bekommen. Spontan fallen mir folgende ein: - UVV Unterweisung - Atemschutzübungsstrecke gemäß FwDV 7 - Einsatzübung unter Atemschutz gemäß FwDV 7 - Einsatzübung unter CSA gemäß FwDV 7 Welche Übungen gemäß Dienstvorschriften habe ich vergessen? Was wären noch sinnvolle Pflichtübungen? Was macht ihr noch in euren Wehren? Vielen Dank für eure Hilfe | |||||
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Autor | Timo8 K.8, Kaiserslautern / RLP | 842423 | |||
Datum | 28.08.2018 14:07 | 2193 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Z.Was macht ihr noch in euren Wehren? Jährliche persönliche Einweisungen Belastungsstrecke Atemschutz 1x (FwDV 7) Einsatzübung Atemschutz 1x (FwDV 7) Einsatzübung mit CSA 1x (FwDV 7) HLW und AED-Einweisung 1x (DGUV Information 204-010) Jährliche Einweisungen der Wachabteilung Theoretische Unterweisung Atemschutz 1x (FwDV 7) Hubrettungsfahrzeuge 8h (Empfehlung AGBF) Absturzsicherung 12h (Empfehlung AGBF/GUV-R 198) Ladungssicherung alle 3 Jahre (VDI 2700 Blatt 5) Motorsäge 1x (LFV-RLP) Kran des WLF (BGV A1 §4) Flurförderfahrzeuge (BGV A1 §4) Wechselladerfahrzeuge (BGV A1 §4) Fortbildung Erste Hilfe Arbeits- und Gesundheitsschutz (ArbSchG §12) Grüße Timo | |||||
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Autor | Helm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern | 842424 | |||
Datum | 28.08.2018 15:11 | 1892 x gelesen | |||
Hallo, Maschinisten/Fahrer (STVO §35/38) UVV MkG Helmut | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 842425 | |||
Datum | 28.08.2018 15:13 | 1898 x gelesen | |||
Geschrieben von Timo K.Arbeits- und Gesundheitsschutz (ArbSchG §12) Findet im Ehrenamt nur bedingt Anwendung, weil § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich 1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. ... in Kombination mit § 2 Begriffsbestimmungen (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. diese leider nicht als Beschäftigte sieht. | |||||
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Autor | Klau8s P8., Heinsberg / NRW | 842449 | |||
Datum | 30.08.2018 05:30 | 1279 x gelesen | |||
hallo und einen schönen guten Morgen, ... hier fällt mir noch die Unterweisung für Maschinisten ein .....die DGUV Information 205-024 dürfte hier eine Hilfe für die entspr. Ausbilder sein.... wobei wohl in der Praxis die jährlich stattfindende Kraftfahrerbelehrung eher auf den rechtlichen Teil abhebt (z. Bsp. Wahrnehmung von Sonderrechten insbesondere bei der Fahrt zum Gerätehaus etc.....) mkg Klaus jedes Ding hat 3 Seiten ... Eine, Die Du siehst ... Eine, die Ich sehe... sowie Eine, die wir Beide nicht sehen .... | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 842452 | |||
Datum | 30.08.2018 10:00 | 1046 x gelesen | |||
Ist zwar soweit richtig, dabei aber bitte nicht § 2 der DGUV Vorschrift 1 außer Acht lassen. Denn dieser erweitert (Ermächtigungsgrundlage hierzu ist § 15 Abs. 1 SGB VII) den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes sowie weiterer staatlicher Arbeitsschutzvorschriften auch auf Versicherte, die keine Beschäftigten sind. (Detailerläuterung siehe DGUV Regel 100-001). § 2 Grundpflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. ... Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Um es an einem Beispiel deutlich zu machen, Thema "Schutz vor Lärm": Bis zum Inkrafttreten der LärmVibrationsArbSchV (nationale Umsetzung der"Lärm-Richtiline" 2003/10/EG) gab es die Unfallverhütungsvorschrift BGV / GUV-V B3 "Lärm". Diese wurde damals ersatzlos gestrichen, weil Doppelregelungen nicht zulässig sind. Dies führte dazu, dass z.B. bei Einsätzen mit hoher Lärmbelastung für hauptamtliche Mitarbeiter des Rettungsdienstes / Feuerwehr Gehörschutz gestellt werden musste, hingegen für ehrenamtliche Einsatzkräfte nicht. Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 1 sind derartige Verschwurbelungen kein Thema mehr. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 842453 | |||
Datum | 30.08.2018 10:15 | 1072 x gelesen | |||
Um es kurz zu machen, es gibt NICHT "die eine allumfassende" UVV-Unterweisung. Jede Tätigkeit hat ihre ganz eigenen Gefährdungen und Risiken und ganz eigenen Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitarbeiter unterwiesen werden MÜSSEN. hier einige Beispiele: o Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe, ggf. spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen o Brandschutz (vorbeugendes Verhalten, Umgang mit dem Feuerlöscher; ggf. Flucht- und Rettungswege) o Verhütung von Infektionskrankheiten, Einsatzstellenhygiene o sicherheitsgerechte Bedienung von Arbeitsmitteln, z. B. Maschinen, Werkzeuge und Geräte o Arbeitsverfahren, Umgang mit Einrichtungen, Umgang mit Gefahrstoffen o Benutzung von allgemeinen und speziellen persönlichen Schutzausrüstungen im Feuerwehrdienst o Verhalten im Straßenverkehr, Fahren mit Sondersignal, Verhalten bei besonderen Witterungsbedingungen o Gefahren im Einsatzdienst durch Alkohol, Drogen, Medikamente o Psychohygiene, o usw, usw, ... Weitere Themen ergaben sich aus den Feuerwehrdienstvorschriften (auch aus denjenigen, die im jeweiligen Bundesland nicht in Kraft gesetzt wurden) und der örtlich zu erstellenen Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten, die nicht durch (in Kraft gesetzte) FWDV abgedeckt sind. Eine Menge Stoff, zugegeben. Es steht aber zum Glück nirgendwo, das alles allumfassend unterwiesen werden muss. Also an jedem Übungsabend und an jeder Übung einfach 10 - 15 Minuten (themengerecht) für die Sicherheit investiert und fertig. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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