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ThemaHelmkennzeichnung / Funktionskennzeichnung Rosenbauer Heros Titan24 Beträge
Rubrikpers. Ausrüstung
 
AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen843663
Datum24.10.2018 18:235898 x gelesen
Hallo

Ich bin auf der Suche nach Bezugsquellen für Helmkennzeichnung - rot reflektierend, 10mm breit, 70mm lang bzw. umlaufend sowie rote und blaue Punkte mit 20mm Durchmesser - für den Rosenbauer Heros Titan.
Alles was ich finde (GFD-Katalog etc.) hat keinerlei Beschreibung dabei, aus welchem Material die Aufkleber gemacht sind.
Laut Zertifizierungsbericht muss es entweder 3M Scotchlite 580E oder 3M Scotchcal sein.

Gruß

Flo

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AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg843664
Datum24.10.2018 18:493506 x gelesen
Man muss ja auch nicht immer alles im Internet bestellen. ;)
Schaue doch mal bei Deiner örtlichen Beschriftungsfirma vorbei und lass Dir das herausplotten, was Du benötigst und das dann auf Deinem Wunschmaterial.

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern843667
Datum25.10.2018 07:262945 x gelesen
Hallo Florian

Beim Rosenbauer-Händler deines Vertrauens bestellen?!
Ich hab die bayerische Kommandanten-Kennzeichnung einfach aus einer original Rosenbauer-Helmbeklebung ausgeschnitten.

Helmstreifen gibt's auch lose als Ersatzteil. Punkte rot und blau ebenfalls. 117 Punkte für 20 weiß nicht ob du´s bei einem Bekleber um soviel billiger bekommst?

Haben dann auch die entsprechende Herstellerfreigabe.

mkg

Werner

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AutorJuer8gen8 W.8, Frechen / NRW843672
Datum25.10.2018 10:492530 x gelesen
Als Aussenstehender (nicht beamteter Mensch) musz ich mal nachfragen was es mit dieser Schriftenhoerigkeit ("Zertifizierungspapier") auf sich hat. Ich kann ja durchaus nachvollziehen wenn Handwerkszeug bestimmten Regeln genuegen musz, bspw. EX-Geschuetzt sein musz usw. Aber wenn's um Beschriftungen geht hat zumind. bei mir die Regelungswut ein Ende.
Was spricht ERNSTHAFT (nicht nur weil irgendwo irgendein Papier existiert...) dagegen genau das zum Beschriften zu nehmen was
die Kennzeichnungs- und Haltbarkeitsforderung erfuellt die derjenige fuer genuegend haelt der den Helm beschriften will ?
Selbst wenn die Beschriftung abgehen wuerde, was ist daran schlimm ? Dann ist doch immer allerunguenstigsten Fall genau der
Zustand vorhanden, der jetzt vor der Beschriftung auch gegeben ist. Also nichts wovon die Welt untergehen wuerde.null

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AutorPhil8ipp8 W.8, Münster / NRW843673
Datum25.10.2018 11:372256 x gelesen
Geschrieben von Juergen Wagner Selbst wenn die Beschriftung abgehen wuerde, was ist daran schlimm ?

Es geht meines Wissens darum, dass wenn man mit dem Helm in den Innenangriff geht, die Beschriftung aufgrund der Wärme schmelzen kann und dann als "heiße Suppe" den Helm herunter läuft. Besonders unpassend, wenn die Suppe dann beispielsweise auf der Maske landet und dort erkaltet oder gar Verletzungen auslöst.

Falls jemand noch andere Gründe hat, ergänzt mich gerne.

Es gilt die allgemeine Pressefreiheit, dass heist ich darf meine persönliche Meinung frei, ohne Einschränkungen äußern. Das bedeutet nicht, dass diese immer zwingend mit der Führungsebene meiner Dienststelle übereinstimmt/übereinstimmen muss.

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AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern843674
Datum25.10.2018 12:022190 x gelesen
Geschrieben von Philipp W.mit dem Helm in den Innenangriff geht, die Beschriftung aufgrund der Wärme schmelzen kann und dann als "heiße Suppe"

wie viel Beschriftungen sind denn da am Helm, dass sich diese gleich verflüssigen und umher laufen?


Geschrieben von Philipp W.Falls jemand noch andere Gründe hat, ergänzt mich gerne

meines Wissens geht es eher darum, dass der Klebstoff der Beschriftung die Beschaffenheit des Materials des Helmes verändern könnte (Stichwort Lösemittel)
Der Hersteller garantiert dir, dass der Helm die in der Norm geforderten Werte ohne Anbauteile (dazu zähle ich mal Beschriftungen) erreicht.
Für jedes Anbauteil muss der Hersteller wiederum nachweisen, dass der Helm die Zertifizierung der Baumusterprüfung erlangt.

Bringe ich jetzt irgendeine Beschriftung an, so kanns sein, dass sich das Material des Helmes verändert.
Sollte es dadurch zu einem Schaden kommen, ist der Hersteller evtl. aus der Haftung raus.
Selber kann man versuchen, das über eine Gefährdungsbeurteilung doch noch zu legitimieren, sehe ich aber in dem Fall als schwierig an.




Für falsches/ halb wahres Wissen kann man mich gerne verbessern

VG

Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz843675
Datum25.10.2018 12:082036 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Juergen W.Selbst wenn die Beschriftung abgehen wuerde, was ist daran schlimm ? Dann ist doch immer allerunguenstigsten Fall genau der
Zustand vorhanden, der jetzt vor der Beschriftung auch gegeben ist. Also nichts wovon die Welt untergehen wuerde.


Das ist auch das geringste Problem. Es gibt da aber ein paar andere Dinge zu beachten. Ich kenn es von Motorradhelmen schon seit mehr als 20 Jahren, dass man da nicht einfach so Aufkleber draufpappen darf. Unter anderem, weil man nicht weiß, welchen Einfluß ein beliebiger Klebestoff, der lange auf einen Helm einwirkt, auf die Helmschale hat. Deshalb dürfen nur entsprechend mit dem Helm geprüfte Aufkleber drauf.

Desweiteren wie schon geschrieben wurde, wird ein Feuerwehrhelm im Innenangriff verwendet, da wäre es zum einen schlecht, wenn der Aufkleber brennt oder wenn das Teil abschmilzt und heruntertropft.

Also keine Regulierungswut sondern sinnvolle Regelungen!

Gruß,
Michael

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg843676
Datum25.10.2018 12:102020 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Juergen W.Als Aussenstehender (nicht beamteter Mensch) musz ich mal nachfragen was es mit dieser Schriftenhoerigkeit ("Zertifizierungspapier") auf sich hat.
da geht es um den Kleber. Wenn jeder das draufpappt was er gerade hat läuft man Gefahr das Kleber den Helmkunststoff angreifen bzw. über längere Zeit nachteilig verändern.

Da kann ich es schon verstehen wenn ein Helmhersteller seine Pfoten auf die Aufkleber drauf hat und vorgibt welche verwendet werden dürfen.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorJuer8gen8 W.8, Frechen / NRW843680
Datum25.10.2018 12:331893 x gelesen
Danke lb Mitschreiber, die genannten Argumente ueberzeugen schon. Da scheints mir dann wirklich schwierig zu werden was
passendes zu finden. Mir ist bspw. im "normalen" Handel nie irgendein Beschriftungsmaterial untergekommen das zusaetzlich mit der Information versehen war: Auch geeignet fuer Schutzhelme xyz.
Entsinne mich nun auch dasz es vor 30 oder mehr Jahren mal eine Diskussion gab ob es schaedlich sein kann wenn ich auf meinen Motorradhelm irgendwas draufklebe. Ich hab's damals trotzdem gemacht und konnte - zumind. augenscheinlich - auch nach Jahrzehnten keine Veraenderung feststellen (ausser der dasz spaeter das dann die sauberste Stelle war...hi) - In dem Fall bin ich mir sicher dasz es gut war den Helm wegen des Alters auszusondern.
Aber Ihr habt natuerlich recht: brennender, tropfender Kleber oder Kunststoff, auch wenns geringe Mengen sein moegen, machen
sich bei Eurer Arbeit nicht gut.
Was ich aber auch sehe: Der Bedarf Helme zu kennzeichnen scheint ja nicht "gerade eben" vom Himmel gefallen zu sein. Kann man
dann nicht einfach in dem Moment wo so ein Bedarf entsteht einfach beim Hersteller einen entsprechend beschrifteten Helm anfordern ? Fuer so eine Grundausruestung wie die entsprechende Schutzausruestung - davon darf man doch ausgehen - mueszen doch immer entsprechende finanzielle Mittel zur Verfuegung stehen.

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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen843691
Datum25.10.2018 18:411851 x gelesen
Hallo Jürgen
Es geht wie die anderen schon geschrieben haben, um die Zulassung des Helmes in Kombination mit den angebrachten Aufklebern. Mit sonstigen Anbauteilen (Lampenhalterung etc.) verhält es sich genauso. Da spielt auch z.B. die PSA-Richtlinie mit rein. Nimm mal das Atemschutzgerät... Da gibt es Hersteller, die lassen noch nicht mal zu, dass man am Hüftgurt eine kleine Tasche mit Bandschlinge, Keilen und Kennzeichnungsstift anbringt (nicht fest sondern nur mit einer Klettlasche). Sobald man an PSA nicht zugelassene bzw. nicht geprüfte Veränderungen vornimmt, geht die Haftung im schlimmsten Fall auf denjenigen über der das Anbauteil angebracht hat, das Anbringen zugelassen oder gar angeordnet hat.

Grundsätzlich nimmt sich der jeweilige Hersteller aus der Verantwortung, wenn man an seiner PSA irgendwas verändert, was er nicht freigegeben hat.

Gruß

Flo

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AutorMich8ael8 T.8, Prümzurlay / Rheinland-Pfalz843693
Datum25.10.2018 20:441775 x gelesen
Hallo,

ist jetzt insgesamt vllt. das falsche Thema da ich zur eigentlichen Frage leider nichts beitragen kann, aber trotzdem:

Geschrieben von Florian S.Sobald man an PSA nicht zugelassene bzw. nicht geprüfte Veränderungen vornimmt, geht die Haftung im schlimmsten Fall auf denjenigen über der das Anbauteil angebracht hat, das Anbringen zugelassen oder gar angeordnet hat.

Grundsätzlich nimmt sich der jeweilige Hersteller aus der Verantwortung, wenn man an seiner PSA irgendwas verändert, was er nicht freigegeben hat.


Das ist ja eine Sichtweise, die man sehr oft liest und hört. Sicherlich ist das auch nicht ganz falsch und man sollte sich auch wenn möglich daran halten. Dennoch wäre ich - insbesondere dann, wenn die Diskussion wieder in Richtung Zubehör am PA abgleitet - mit solchen Haftungsaussagen sehr vorsichtig, denn ganz unreflektiert kann man das auch nicht so stehen lassen. Es ist nämlich noch das Produktsicherheitsgesetz zu beachten (im übrigen gilt das auch für die Anbieter von Anbauteilen). Dieses sagt ganz klar, dass Produkte nur verkauft werden dürfen, wenn es

Geschrieben von Produktsicherheitsgesetz - Hervorhebung durch michdie Sicherheit und Gesundheit von Personen ... bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

Viele Dinge, die in solchen Diskussionen aufkommen sind im Übrigen genau einer dieser Fälle der vorhersehbaren Verwendung. Übrigens sind zum Verhindern oder gefahrlosen Ermöglichen solcher vorhersehbarer Verwendungen die mit entsprechendem Risiko verbunden sind konstruktive Lösungen vorzusehen. Nur in Ausnahmefällen und wenn eine konstruktive Lösung nicht möglich ist, dann sind Hinweise und Verbote in der Bedienungsanleitung ausreichend und haftungsrechtlich wirksam. Das liegt auch daran, dass eine Verwendung ohne Beachtung der Bedienungsanleitung bereits eine vorhersehbare Verwendung sein kann.

Viele dieser Fälle sind aber auch bestimmungsgemäße Verwendungen eben des Zubehörteils und da muss bereits der Hersteller oder Inverkehrbringer einen negativen Einfluss seines Produktes auf die Teile an die es angebracht wird ausschließen. Deshalb verstehe ich die Problematik und Bedenken oft nicht so ganz.

Bevor es jemand in Frage stellt: Ja, eine fehlende erwartete Schutzwirkung ist durchaus auch eine Gefährdung.

Und jetzt kann sich jeder selbst beantworten, ob es wirklich haftungsrechtlich wirksam ist wenn man in Bedienungsanleitungen oder sonstwo steht, dass:
- zum Erhalt des Ex-Schutzes nur Mignon-Batterien eines Herstellers zugelassen sind
- keine Holster an PA's angebracht werden dürfen
- PA nur bis 60°C Umgebungstemperatur eingesetzt werden dürfen (seltsam, da wird kaum diskutiert..)
- ...

Zur Sicherheit, nicht, dass ich falsch verstanden werde:
Das soll sicher nicht bedeuten und so verstanden werden, dass ich der Meinung wäre, dass Bedienungsanleitungen nicht beachtet werden müssen - ganz im Gegenteil!! Es bedeutet nur, dass man bei der sinnvollen Verwendung von nicht explizit vom Hersteller vorgesehenen und freigegebenem Zubehör Angstpipi in der Hose haben muss, wie es leider gerade im Feuerwehrbereich immer wieder vorkommt.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz843702
Datum26.10.2018 07:471676 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Florian S.Grundsätzlich nimmt sich der jeweilige Hersteller aus der Verantwortung, wenn man an seiner PSA irgendwas verändert, was er nicht freigegeben hat.

Ein Hersteller eines Atemschutzgerätes wird sich aber bei einem Fehler, der z.B. am Druckminderer auftritt, nicht darauf berufen können, dass du einen Totmannwarner an der Bergurtung befestigt hast und daher seine Haftung aufgrund der Änderung ausgeschlossen ist. Ein kausaler Zusammenhang muss schon bestehen. Bricht z.B. die Helmschale bei einem Unfall und es werden nicht vom Hersteller zugelassene Aufkleber auf selbiger, noch dazu an der Bruchstelle, erkannt, sieht das natürlich anders aus.

Gruß,
Michael

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz843703
Datum26.10.2018 07:511443 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael T.Und jetzt kann sich jeder selbst beantworten, ob es wirklich haftungsrechtlich wirksam ist wenn man in Bedienungsanleitungen oder sonstwo steht, dass:
- zum Erhalt des Ex-Schutzes nur Mignon-Batterien eines Herstellers zugelassen sind


Das entsprechende Gerät wurde nur genau so geprüft und hat nur genau so eine Ex-Zulassung. Da spielt der Batterietyp sehr wohl eine Rolle und der Hersteller ist aus der Verantwortung, wenn du andere Batterien einsetzt und es rummst.

Nicht umsonst gibt es bei Akkus für Ex-Geräte kaum was im Zubehör sondern nur vom Original-Hersteller, Es sei denn man legt keinen Wert auf die Ex-Zulassung.

Gruß,
Michael

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern843704
Datum26.10.2018 07:531401 x gelesen
Hallo Michael,

Grundsätzlich hast du recht.

Und wenn es zu Personenschaden kommt, dann wird es letztendlich auch darauf hinauslaufen, dass sich Sachverständige mit der Materie befassen werden und dann wird festgestellt ob die Veränderung ursächlich oder zumindest nicht ausschließbar zum Ereignis mit beigetragen hat.

Das ergibt aber u.U. einen langjährigen, nervenaufreibenden Zirkus, den man erst mal durchstehen muß.

Daher bin ich der Meinung: Bei einfachen Dingen wie einer Helmbeklebung (bei denen man auch noch die Spur einer vielleicht möglichen Veränderung des Geräts in sicherheitstechnischer Hinsicht vermuten kann, wie z.B. einfluß auddf die Festigkeit des Helmmaterials durch Klebstoffe) halte ich mich an die Herstellervorgaben, noch dazu, da es diese Teile (Aufkleber) original vom Hersteller zu kaufen gibt und sich auch die Kosten im Rahmen halten.

Ein Holster am PA sehe ich hier auch unproblematisch. Was soll hier schon gerade passieren? da kommt irgendwann dann doch noch der GMV zum Einsatz.

mkg

WErner

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg843707
Datum26.10.2018 09:041564 x gelesen
Geschrieben von Michael T.Und jetzt kann sich jeder selbst beantworten, ob es wirklich haftungsrechtlich wirksam ist wenn man in Bedienungsanleitungen oder sonstwo steht, dass:
- zum Erhalt des Ex-Schutzes nur Mignon-Batterien eines Herstellers zugelassen sind
- keine Holster an PA's angebracht werden dürfen
- PA nur bis 60°C Umgebungstemperatur eingesetzt werden dürfen (seltsam, da wird kaum diskutiert..)


Zu Punkt 1 wurde die richtige Antwort gegeben.

Bei Punkt 2 muss der Unternehmer sicherstellen und im Zweifel nachweisen, dass durch derartige Veränderungen KEINE nachteilige gegenseitige Beeinflussung stattfindet. Dies natürlich unter Beachtung der jeweiligen Herstellervorgaben (und der harmonisierten Prüfungsnormen).

Bei Punkt 3 ist die Anwort ebenso einfach:
Werden die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzgrenzen überschritten, ist das Gerät der Benutzung zu entziehen.
Alternativ ist das Gerät vom Hersteller oder einem anerkannten Sachkundigen auf Beschädigungen und weitere ordnungsgemäße Schutzfunktion zu überprüfen. Im Zweifel muss ausgesondert werden.
Dass dies aber nicht trivial ist, zeigt auch der (Abschluss-)Bericht zum tödlichen Unfall 2006 in Göttingen, bei dem ein PA versagte (FUK-NEWS 4/2007).

Grüße
Udo Burkhard
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AutorMich8ael8 T.8, Prümzurlay / Rheinland-Pfalz843717
Datum26.10.2018 18:321300 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael W.Das entsprechende Gerät wurde nur genau so geprüft und hat nur genau so eine Ex-Zulassung.

Das ist sicher so, aber

Geschrieben von Michael W. Da spielt der Batterietyp sehr wohl eine Rolle und der Hersteller ist aus der Verantwortung, wenn du andere Batterien einsetzt und es rummst.

das kann ich so nicht unterschreiben, denn die Verwendung von Batterien eines anderen als des vorgegebenen Herstellers ist sicher vorhersehbar und darf damit keine Gefahr für den Nutzer darstellen.
Die Einschränkung darf somit keinen technischen Grund haben, sondern lediglich mit der formalen Zulassung zusammenhängen.

Geschrieben von Michael W.Nicht umsonst gibt es bei Akkus für Ex-Geräte kaum was im Zubehör sondern nur vom Original-Hersteller, Es sei denn man legt keinen Wert auf die Ex-Zulassung.
Richtig. Da hast du schon eine technische Lösung eine Gefährdung auszuschließen: Man verwendet einfach spezielle Akkus, die nicht durch Standard-Akkus ersetzbar sind. Bietet jetzt ein Drittanbieter Ersatzakkus an, so liegt die Verantwortung dafür, dass diese nicht zum Problem werden theoretisch bei diesem.

Wenn ein Hersteller allerdings Standard-Akkus baulich vorsieht, so muss er auch sicherstellen, dass diese, sofern sie den Standards auch entsprechen, nicht zum Problem werden können und wenn es doch rummst die Konsequenzen tragen.

Gruß,
Michael

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AutorMich8ael8 T.8, Prümzurlay / Rheinland-Pfalz843719
Datum26.10.2018 18:531366 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo B.Zu Punkt 1 wurde die richtige Antwort gegeben.

Siehe meine Antwort auf die Antwort..

Geschrieben von Udo B.Bei Punkt 2 muss der Unternehmer sicherstellen und im Zweifel nachweisen, dass durch derartige Veränderungen KEINE nachteilige gegenseitige Beeinflussung stattfindet. Dies natürlich unter Beachtung der jeweiligen Herstellervorgaben (und der harmonisierten Prüfungsnormen).

Nein, der Versicherer, der nicht zahlen möchte, muss einen ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Und dann muss der Hersteller noch glaubhaft machen, dass das nicht vorhersehbar war oder er alles mögliche und zumutbare (konstruktive) getan hat das zu verhindern. Da das dem eventuell Verunfallten nicht wirklich hilft hast du aber sicher recht, dass sich der Unternehmer und Verwender schon Gedanken machen muss, ob das so sinnvoll und sicher ist.

Geschrieben von Udo B.Bei Punkt 3 ist die Anwort ebenso einfach:
Werden die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzgrenzen überschritten, ist das Gerät der Benutzung zu entziehen.
Alternativ ist das Gerät vom Hersteller oder einem anerkannten Sachkundigen auf Beschädigungen und weitere ordnungsgemäße Schutzfunktion zu überprüfen. Im Zweifel muss ausgesondert werden.
Dass dies aber nicht trivial ist, zeigt auch der (Abschluss-)Bericht zum tödlichen Unfall 2006 in Göttingen, bei dem ein PA versagte (FUK-NEWS 4/2007).


Ok, das unterschreibe ich. Allerdings nur mit der Ergänzung, dass natürlich eine Überprüfung erfolgen muss, wenn ich vermuten kann, dass ein Gerät nicht mehr sicher ist. Dennoch besteht das Problem, dass das Atemschutzgerät übliche Wärmebelastungen eines Innenangriffs ohne Gefährdung des PA-Trägers überstehen muss, da der Einsatz bei einem Innenangriff nunmal vorhersehbar ist. Sollte das ein Gerät aus konstruktiven Gründen nicht können, also das aufgetretene Problem auch Fabrikneu auftreten kann, so kann sich der Hersteller eben nicht mit den in der Anleitung angegebenen 60°C herausreden. Damit bezieht sich deine Antwort nicht direkt auf den Fall auf den ich eigentlich hinauswollte. Oder diskutiert tatsächlich jemand, dass ein PA-Trupp umkehren muss, wenn er feststellt, dass es wärmer als 60°C ist?

Grüße,
Michael

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW843737
Datum28.10.2018 09:441081 x gelesen
Geschrieben von Philipp W.Es geht meines Wissens darum, dass wenn man mit dem Helm in den Innenangriff geht, die Beschriftung aufgrund der Wärme schmelzen kann und dann als "heiße Suppe" den Helm herunter läuft. Besonders unpassend, wenn die Suppe dann beispielsweise auf der Maske landet und dort erkaltet oder gar Verletzungen auslöst.

Das kann dir auch mit dem integrierten Visier passieren und dann?

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz843739
Datum28.10.2018 09:521163 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas E.Das kann dir auch mit dem integrierten Visier passieren und dann?

Wenn dir das integrierte Visier hochgeschoben unter der Helmschale schmilzt, dürftest du ganz andere Probleme haben.

Das schmilzt aber zumindest nicht bei einer kurzen Beflammung von außen, wobei ein auf dem Helm aufgebrachter x-beliebiger Aufkleber dann durchaus weiterbrennen oder abtropfen kann.

Gruß,
Michael

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg843742
Datum28.10.2018 13:381118 x gelesen
Geschrieben von Michael T.Nein, der Versicherer, der nicht zahlen möchte, muss einen ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Und dann muss der Hersteller noch glaubhaft machen, dass das nicht vorhersehbar war oder er alles mögliche und zumutbare (konstruktive) getan hat das zu verhindern. Da das dem eventuell Verunfallten nicht wirklich hilft hast du aber sicher recht, dass sich der Unternehmer und Verwender schon Gedanken machen muss, ob das so sinnvoll und sicher ist.

Von welchem Versicherer sprichst du?
Dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist es schnuppe, der zahlt ersteinmal die entstehenden Kosten zu Gunsten des Versicherten.

Sollte sich bei den Unfalluntersuchungen allerdings herausstellen, dass der Unternehmer gegen Herstellervorgaben verstoßen hat, und das möglicherweise regelmäßig, oder regelmäßig derartiges Fehlverhalten geduldet hat (Stichwort: "Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung"), kann es danach interessant werden.
Der Hersteller ist erstmal außen vor ... es sei denn, es stellen sich tatsächlich konstruktive Mängel heraus; was bei PSA der Kategorie II und III äußerst selten der Fall ist, dank Prüfvorschriften und externer Kontrolle durch unabhängige Prüfinstitute.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorMich8ael8 T.8, Prümzurlay / Rheinland-Pfalz843745
Datum28.10.2018 21:40937 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo B.Von welchem Versicherer sprichst du?
Dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist es schnuppe, der zahlt ersteinmal die entstehenden Kosten zu Gunsten des Versicherten.

ja, Entschuldigung, natürlich hätte ich schreiben müssen: "der sein Geld zurückbekommen möchte"..

Geschrieben von Udo B.Sollte sich bei den Unfalluntersuchungen allerdings herausstellen, dass der Unternehmer gegen Herstellervorgaben verstoßen hat, und das möglicherweise regelmäßig, oder regelmäßig derartiges Fehlverhalten geduldet hat (Stichwort: "Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung"), kann es danach interessant werden.

ja, kann es, dazu muss es aber, wie gesagt, erst einmal einen ursächlichen Zusammenhang geben.
Sollte das tatsächlich so sein, so muss sich der Hersteller aber sicher auch ein paar unangenehme Fragen gefallen lassen. Er hat ja falls er Holster in der Bedienungsanleitung verbietet wohl eine Gefahr erkannt und offensichtlich unzureichende Maßnahmen ergriffen. Aber da wir hier für dieses Beispiel, auf welches du dich bezogen hattest, bereits in Wahrscheinlichkeitsbereichen liegen, die Meiner Meinung nach höchstens noch von theoretischem Interesse sind, führe ich das jetzt nicht weiter aus.

Schöne Grüße..

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 843747
Datum29.10.2018 06:15739 x gelesen
Geschrieben von Michael T. Aber da wir hier für dieses Beispiel, auf welches du dich bezogen hattest, bereits in Wahrscheinlichkeitsbereichen liegen, die Meiner Meinung nach höchstens noch von theoretischem Interesse sind, führe ich das jetzt nicht weiter aus.

Ähnlich sehe ich auch die Fragestellung ob ein ca 2 großer Klebepunkt in der Lage ist ein Helm, der für die Brandbekämpfung konzipiert ist, in eine Fackel zu verwandeln.

Grüße, BeschFl

Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

"As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg843748
Datum29.10.2018 07:29915 x gelesen
Naja, in eine Fackel verwandeln, dann eher doch nicht.

Aber in Verbindung mit UV-Strahlung ist ein ungeeigneter Klebstoff durchaus in der Lage, die Helmschale am Klebepunkt negativ zu beeinflussen. Günstigenfalls sind es nur Verfärbungen, mit Pech durchaus auch Strukturschwächen.

Frag doch mal eurern Helmhersteller, alternativ beim DGUV-Sachgebiet Kopfschutz, ob es von entsprechenden Versuchen Bilder gibt.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorThom8as 8H., Ubstadt-Weiher / Baden-Württemberg843760
Datum29.10.2018 14:11825 x gelesen
Frei nach dem Audi-Werbespot: "Schon einmal über Aluminiumhelme nachgedacht?" ;-)

dieser Beitrag ist keine offizielle Kommunikation der FF Ubstadt-Weiher

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 24.10.2018 18:23 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 24.10.2018 18:49 Thom7as 7H., Dornstadt
 25.10.2018 07:26 wern7er 7n., reischach
 25.10.2018 10:49 Juer7gen7 W.7, Frechen
 25.10.2018 11:37 Phil7ipp7 W.7, Münster
 25.10.2018 12:02 Chri7sto7ph 7R., Berching
 28.10.2018 09:44 Thom7as 7E., Nettetal
 28.10.2018 09:52 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 25.10.2018 12:08 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 25.10.2018 12:10 Jürg7en 7M., Weinstadt
 25.10.2018 12:33 Juer7gen7 W.7, Frechen
 25.10.2018 18:41 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 25.10.2018 20:44 Mich7ael7 T.7, Prümzurlay
 26.10.2018 07:51 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 26.10.2018 18:32 Mich7ael7 T.7, Prümzurlay
 26.10.2018 07:53 wern7er 7n., reischach
 26.10.2018 09:04 Udo 7B., Schiltach
 26.10.2018 18:53 Mich7ael7 T.7, Prümzurlay
 28.10.2018 13:38 Udo 7B., Schiltach
 28.10.2018 21:40 Mich7ael7 T.7, Prümzurlay
 29.10.2018 06:15 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 29.10.2018 07:29 Udo 7B., Schiltach
 29.10.2018 14:11 Thom7as 7H., Ubstadt-Weiher
 26.10.2018 07:47 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
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