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ThemaADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b)65 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845620
Datum13.01.2019 08:279611 x gelesen
Hallo zusammen,

einige werden es sicherlich mitbekommen haben,
die ADR-Freistellung für Maschinen und Geräte, die Gefahrgut enthalten (ADR 1.1.3.1. lit. b), ist weggefallen.

Im Bereich der öffentlichen Gefahrenabwehr fallen darunter unter anderem alle betriebsbereit transportierten Motor- und Heizgeräte, tragbare Beatmungs- und Inhalationsgeräte mit angeschlossenen Sauerstoffflaschen und Pressluft-Atemschutzgeräte.

Ein Transport der betriebsbereiten Geräte wäre nach aktuellem Stand dann nur noch im Rahmen von Einsätzen (ADR 1.1.3.1. lit. e) möglich. Gut, bis zum Ablauf der Übergangsfrist sind es noch vier Jahre (Ende 2022) ... aber die sind mit Sicherheit schnell rum.

Gibt es deshalb von den Feuerwehrverbänden, dem THW oder den weißen HiOrg bereits Bemühungen, diese uncharmante Situation zu lösen?

Kontakte und Hinweise bitte hier in den Thread oder PN / eMail.
Danke.

Ich persönlich würde eine generelle Freistellung für Einsatzgeräte von Akteuren in der öffentlichen Gefahrenabwehr anstreben wollen.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorJan 8P., Dreieich / Hessen845631
Datum13.01.2019 13:404855 x gelesen
Man kann zur Zeit nur hoffen dass in der RSEB 2019 vielleicht was stehen wird.

Aber damit eine entsprechende Regelung sicher in die RSEB kommt wäre es sinnvoll, wenn die betroffenen Verbände jetzt beim BMVI melden.

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AutorNorb8ert8 G.8, Bad Wildbad / 845633
Datum13.01.2019 14:114725 x gelesen
Lese ich dass richtig?
Es dürfen PA-Geräte (Einsatzbereit mit angebautem Druckbehälter) nicht mehr, bzw. nur auf der Fahrt zu Einsätzen transportiert werden?
Wenn ja, wäre das nicht eine massive Einschränkung der Feuerwehren und deren Einsatzbereitschaft?
Sollte man da nicht auch die Aufbauhersteller, respektive die Ausrüster mit ins Boot nehmen?
Auch für die Kräfte im Nachschub oder der Nachbereitung (Werkstätten bzw. Atemschutzwerkstätten) ist das ja der berühmte Genickschlag...
Ist ja unglaublich, welche Felsen (Steine kann man nicht mehr sagen) den Feuerwehren in den Weg gelegt werden. Es reicht wohl nicht, das dieses Theater mit den Führerscheinen schon gewaltig an unseren Mitgliedern zehrt.....

Wo soll dass bloß noch hinführen?

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845634
Datum13.01.2019 15:164482 x gelesen
Nicht aufregen, gaaanz ruhig.

Die Vertreter der Feuerwehrverbände, der Hilfsorganisationen und der Rettungsdienste haben noch Zeit, sich um die Angelegenheit zu kümmern, bis 31.12.2022.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP845637
Datum13.01.2019 15:564347 x gelesen
Ein bisschen Aufregung muss schon sein, wir kennen ja die Reaktionszeiten... ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845639
Datum13.01.2019 16:024294 x gelesen
Deshalb ja jetzt schon der Ursprungspost. ;)

Grüße
Udo Burkhard
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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen845642
Datum13.01.2019 16:544261 x gelesen
Geschrieben von Norbert G.Lese ich dass richtig?
Es dürfen PA-Geräte (Einsatzbereit mit angebautem Druckbehälter) nicht mehr, bzw. nur auf der Fahrt zu Einsätzen transportiert werden?


Gar keine PA / Druckflaschen mit Sauerstoff / Druckluft für Hebekissen ect. mehr oder gibt es da Freimengen? Was ist mit einsatzbereit angeschlossen Sauerstoffflaschen auf dem RTW oder im Notfallrucksack?

Gruß
Heinrich

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AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS845654
Datum13.01.2019 20:364012 x gelesen
Und im Februar 2023 lesen wir in allen Zeitungen wie überraschend doch das Rettungsverbot für alle Helfer kommt.

Dies ist meine Meinung.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW845656
Datum13.01.2019 20:593922 x gelesen
Vermutlich noch nichtmals das.

Vermutlich lesen wir irgendwann später die Empörung, dass jemand wegen eines Verstoßes bestraft werden soll...

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AutorJens8 O.8, Heide / Schleswig-Holstein845659
Datum13.01.2019 22:013748 x gelesen
Hallo, hier mal eine Frage eines Unbedarften:

Bisher hat nahezu jedes motorgetriebene KFZ einen, nun ja, "Gefahrgutbehälter" an Bord - man nennt es "Tank", gefüllt mit Kraftstoff, deren Inhalt bisher nicht als Ladung und damit als "Transport von Gefahrgut" galt. Ändert sich das in knapp 4 Jahren, und müssen dann alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als "Gefahrguttransporte" deklariert werden?

Mit nachdenklichen Grüßen

Jens

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW845660
Datum13.01.2019 22:153749 x gelesen
Geschrieben von Henning K.später die Empörung, dass jemand wegen eines Verstoßes bestraft werden soll...

Wir machen das ja auch nur Ehrenamtlich....

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorChri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt 845661
Datum13.01.2019 22:513688 x gelesen
Es gibt aber neue Sondervorschriften.

SV 301 (für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut)

Geschrieben vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. - SV für Gegenstände (Geräte, Maschinen, sonstige Einrichtungen), die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten. Die maximal enthaltene Menge darf die Menge gemäß Spalte (7a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht überschreiten.

- Keine Verwendung für Maschinen und Geräte, die in Tabelle A namentlich genannt sind


SV 671 oder SV 672* (für die Beförderung von Maschinen und Geräten (UN 3363) in Verbindung mit SV 301)
*hier habe ich auf verschiedenen Seiten unterschiedliche Angaben gefunden.

Geschrieben vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. Für Zwecke der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), ist die Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der Verpackungsgruppe, wie in SV 671 dargelegt, zu bestimmen.

Quelle Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.

Falls irgendwer Zugang zu den Sondervorschriften hat kann er dort mal nachlesen. Die sind im Internet ja noch schwerer zu finden als DIN-Normen...



Das habe ich übrigens 2010 an einem Fahrzeug der London Fire brigade gesehen. Eigentlich gar nicht mal so doof das so zu kennzeichnen.
london2010299.jpg

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorSimo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg845665
Datum14.01.2019 07:563505 x gelesen
Hi,

die ADR 2017/2018 findet man hier (BMVI)

Und die Änderungen 2019 hier (BMVI)

Leider ist keine komplette Neufassung veröffentlicht. Somit müssen die Änderungen selbst gemacht werden. *RollEyes*

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AutorTimo8 S.8, Alzey / RLP845668
Datum14.01.2019 08:163424 x gelesen
Geschrieben von ---Christian B.--- Es gibt aber neue Sondervorschriften.

SV 301 (für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut)

Geschrieben vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V.
- SV für Gegenstände (Geräte, Maschinen, sonstige Einrichtungen), die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten. Die maximal enthaltene Menge darf die Menge gemäß Spalte (7a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht überschreiten.


Und das sind die Mengen nach ADR 3.4 (LQ)
Beispiele:

Druckluft UN1002 120ml
Benzin UN1203 1L
Diesel UN1202 5L

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AutorPhil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland845671
Datum14.01.2019 09:353431 x gelesen
Hallo,

ich versteh die Aufregung hier nicht. Diese Gefahrstoffe müssen jetzt halt in der Berechnungstabelle für das Fahrzeug aufgenommen werden und wenn ich dann noch weiterhin unterhalb der 1000 Punktegrenze liege, ist alles gut. Ich versehe die Liste mit Namen und Datum, drucke diese aus und lege sie zu den Papieren des Fahrzeugs. Diese Berechnung kann ich dann bei einer Kontrolle vorzeigen.

Weniger Gefahrgut kann ich jederzeit mitführen , nur wenn es mehr wird muss ich die Tabelle neu machen. Sofern ist ein Verbrauch der berechneten Gefahrstoffe unproblematisch.

Bei einem GKW des THW war ich bislang immer mit den laut StAN vorgesehenen Stoffen bei ca 240 Punkte. Sofern machen mich die Betriebsstoffe der Motor betriebenen Geräte und die 4 Flaschen der Atemschutzgeräte nicht wirklich unentspannt.

Wenn ich jetzt eine Berechnung mache für einen GKW mit allem was an Gefahrgut nur irgendwo mitgeführt wird, auch die Co² Patronen in den Rettungswesten und Co dann komme ich jetzt auf eine Punktezahl von ca 430 Punkten.

Gruß Philip

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845672
Datum14.01.2019 09:413256 x gelesen
Gefahrgutrechtlich ist es ein Transport von Gefahrgut.

Und nur aufgrund einer Freistellung (hier ADR 1.1.3.3) ist der Transport von Kraftstoffen in befestigten Kraftstofftanks in Fahrzeugen, der zum Antrieb oder dem Betrieb von deren Einrichtungen genutzt wird, bis 1500 Liter Gesamtmenge von den Vorschriften befreit.

Also keine Sorge, auch das Feuerzeug in der Hosentasche führt noch nicht zur Kennzeichnungspflicht mit oranger Tafel und zur Forderung nach dem Gefahrgutschein.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845673
Datum14.01.2019 09:483328 x gelesen
Das ist nicht das Problem.

Mit dem ADR 2019 ist die Freistellung von betankten Motorgeräten, betriebsbereiten Beatmungsgeräten oder auch betriebsbereiten PA weggefallen. Folge z.B.: das Aggi vom GKW oder die TS oder der Motorlüfter darf nur noch mit leerem Tank (Restmenge max. 1 Liter) befördert werden.
Oder auch eure PA, Transport nur noch Flasche und Gerät getrennt, gleiches im Rettungsdienst für die tragbaren Beatmungsgeräte.

Grüße
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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845674
Datum14.01.2019 09:523353 x gelesen
Druckgasflaschen dürfen immer noch transportiert werden, allerdings NICHT, wenn diese an (betriebsbereite) Geräte angeschlossen sind.

Die (großen) Sauerstoffflaschen zum Betrieb der in Rettungsdienstfahrzeugen eingebauten Versorgung sind noch immer freigestellt, ADR 1.1.3.2 lit e.

Aber die tragbaren Beatmungs- / Inhalationsgeräte mit angeschlossener Sauerstoffflasche fallen aus den Freistellungen raus.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845675
Datum14.01.2019 09:553239 x gelesen
zur Ergänzung:

Sauerstoff UN1072 - nach ADR 3.4. kein Transport zulässig

Grüße
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AutorTimo8 S.8, Alzey / RLP845678
Datum14.01.2019 10:363290 x gelesen
Geschrieben von ---Norbert G.--- Ist ja unglaublich, welche Felsen (Steine kann man nicht mehr sagen) den Feuerwehren in den Weg gelegt werden.
Wo soll dass bloß noch hinführen?


Mit dem Entfall der Befreiung (1.1.3.b) im ADR 2019 hat man soweit ich das auf die schnelle sehe eigentlich "nur" Regelung im ADR an die Regeln des IMDG Code (Seeverkehr) angepasst.

Da viele Transportketten auf Multimodalen Transporten basieren hat man also einfach nur die Vorschriften harmonisiert.



Interessant in diesem Zusammenhang sind hier noch die im ADR2019+ IMDG 39-18 erstmals genannten UN Nummern:

UN3537 "Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten N.A.G. Klasse 2.1

UN3540 "Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten N.A.G. Klasse 3

UN3548 " Gegenstände, die verschiedene Gefährliche Güter enthalten N.A.G. Klasse 9

Begrenzte Menge nach 3.4. für alle 0



Geschrieben von ---Norbert G.--- Es reicht wohl nicht, das dieses Theater mit den Führerscheinen schon gewaltig an unseren Mitgliedern zehrt.....

Gehört zwar nicht zum Thema,
aber ja wenn man sich wie offenbar manche (seit wann gibt es die EU Führerscheinklassen, 1999?) erst 20 Jahre später dem Thema annimmt könnte es Probleme geben.....

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845680
Datum14.01.2019 10:573206 x gelesen
Wichtiger ist die Änderung in Bezug auf UN 3363 "Gefährliche Güter in Maschinen / Geräten", die bisher unter 1.1.3.1 lit b freigestellt waren.

Die Änderungen hier: jetzt Gefahrzettel 9, SV301/672, Begrenzte Menge "0", P907

Grüße
Udo Burkhard
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AutorGerd8 R.8, Erkelenz / NRW845682
Datum14.01.2019 11:253251 x gelesen
Geschrieben von Philip K.ich versteh die Aufregung hier nicht. Diese Gefahrstoffe müssen jetzt halt in der Berechnungstabelle für das Fahrzeug aufgenommen werden und wenn ich dann noch weiterhin unterhalb der 1000 Punktegrenze liege, ist alles gut.

Das war auch mein erster Gedanke. Aber damit alleine ist es leider nicht getan. Wenn in Zukunft der Tankinhalt des Notstromaggregats oder der Kettensäge als Gefahrgut befördert werden muss, müssen diese Geräte auch eine Zulassung als Gefahrgutverpackung haben, und das ist der Knackpunkt.

Was wären denn Lösungsmöglichkeiten?
- Ausnahmegenehmigung in bzw. auf Grund der GGVSEB
- Umsteigen auf Geräte mit ausschließlich Kanisterbetankung
- Tankgröße auf 1 Liter verkleinern
- Zulassung der Kraftstofftanks als Gefahrgutverpackung

Bei den Druckgasflaschen (Sauerstoff oder Atemluft), die ja jetzt schon als Gefahrgüter befördert werden dürfen, müsste man sehen, ob man argumentieren kann, dass ein an die Flasche angebauter PA oder Beatmungsbeutel da keinen Unterschied macht

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845684
Datum14.01.2019 11:413273 x gelesen
Geschrieben von Gerd R.Bei den Druckgasflaschen (Sauerstoff oder Atemluft), die ja jetzt schon als Gefahrgüter befördert werden dürfen Nicht ganz, sind bzw. waren, sofern an tragbare Geräte angeschlossen, über 1.1.3.1 lit b, i.V.m GGVSEB Anlage 2, 2.1, i.V.m RSEB 1-4 freigestellt.

An sinnvollsten wäre eine generelle Freistellung für gefährliche Stoffe in Einsatzgeräten von Not- und Rettungsdiensten, Feuerwehren, Militär, Polizei, Ordnungsdiensten, Zivilschutz, Zivilverteidigung und Katastrophenschutz.
Das Ganze in ADR, RID und ADN und für Seenotretter, Küstenwache und Co. ins IMDG.

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Udo Burkhard
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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken845690
Datum14.01.2019 16:053080 x gelesen
Wie sieht es eigentlich aktuell und dann bei den 'Heimbeatmerversorgern' aus?
Für mich als Laien ist es schon ein Unterschied, ob ich eine Sauerstoffflasche mit der 'Schutzkappe' oder ohne transportieren.

Tomy

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845691
Datum14.01.2019 16:193118 x gelesen
Hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Transportierst du als Privatperson, greift eine Freistellung. Voraussetzung ist die sichere Transportdurchführung (Ladungssicherung).
Als RettD, HiOrg oder Firma geht das je nach Menge entweder nur im Rahmen von ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) unter den dortigen Bedingungen oder halt Kennzeichnungspflichtig mit allen Diesbezüglichen Pflichten.
Kleinflaschen (konstruktiv häufig ohne Ventilkappe) müssen in geeigneten Verpackungen befördert werden, die einen ausreichenden Ventilschutz sicherstellen.

Literatur dazu:

https://www.industriegaseverband.de/system/files/downloads/74e6afee3b95f9f240f837b613edaffc/igv-mb-03t-rev1transportkleinergefaesse2018-08-19.pdf

https://www.industriegaseverband.de/system/files/downloads/fc265ea4b505a9095a04748756b0425f/igv-sh-05s-rev1umgangmitkleinflaschenohneventilschutz2018-09-01.pdf

Grüße
Udo Burkhard
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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken845697
Datum14.01.2019 20:472963 x gelesen
Danke.

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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen845702
Datum14.01.2019 23:182868 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Udo B. Wichtiger ist die Änderung in Bezug auf UN 3363 "Gefährliche Güter in Maschinen / Geräten"

wie relevant wird die 3363 denn noch sein und wie wird sie gegen über den neuen UN-Nummern (3537 bis 3548) abgegrenzt?

Viele Grüße

Olli

>>>Dies alles ist meine private Meinung

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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen845704
Datum15.01.2019 00:173078 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Udo B.Aber die tragbaren Beatmungs- / Inhalationsgeräte mit angeschlossener Sauerstoffflasche fallen aus den Freistellungen raus.

Grundsätzlich werden die tragbaren Beatmungsgeräte aber für den Transport fest mit dem Fahrzeug verbunden, wären also auch Bestandteil des Fahrzeugs. Oder?

Viele Grüße, Olli

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845711
Datum15.01.2019 11:212744 x gelesen
Die UN3363 ist eine Sammeleintragung und betrifft gefährdliche Stoffe in Maschinen und Geräten, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind.

Die UN3537 bis UN3548 sind Gruppeneintragungen und betreffen gefährliche Stoffe in Gegenständen, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind.

Grüße
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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen845712
Datum15.01.2019 11:522622 x gelesen
Geschrieben von Oliver S.Grundsätzlich werden die tragbaren Beatmungsgeräte aber für den Transport fest mit dem Fahrzeug verbunden, wären also auch Bestandteil des Fahrzeugs. Oder?


Eher nein, denk mal an die Tasche mit der Sauerstoffflasche und dem Zubehör zur Sauerstoffgabe oder an den Notfallrucksack (auch auf dem LF), wo eine 2 ltr Sauerstoffflasche mit Zubehör drin ist. Ein Beatmungsgerät ist da nicht bei

Heinrich

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845713
Datum15.01.2019 12:042765 x gelesen
Das Problem sind nicht die Geräte selbst, das Problem sind die am Gerät angeschlossenen (kleinen) Sauerstoffflaschen.
Und du hast ja auch separate tragbare Geräte, auch z.B. im Koffer oder im Rucksack.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein845715
Datum15.01.2019 15:202633 x gelesen
Moin, wird alles nicht so wild werden.

Erstens wie gesagt gibt es eine Übergangsfrist bis 2022, bis dahin kann noch viel passieren.

Ich gehe jetzt mal auf Atemschutzgeräte ein, die würde im Grunde in die UN 3538 einklassifiziert.
( Gegenstände die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten.)
Hier gilt die Beförderungskategorie 0, das heißt, es kommt nicht zu der s.g. Punkteberechnung oder
einer Ausschilderung der Fahrzeuge ;-)

Des weiteren hätte eine Freistellung schon jetzt im ADR sein sollen, nur leider gibt es einen Schreibfehler, der
noch korrigiert werden muss. Es wird bei der UN 3538 z.B auf die Sondervorschrift 667 hingewiesen, die aber
für Litiumbatterien gelten ;-) das passt also nicht.

Also einfach mal abwarten, es hilft nichts jetzt schon nach Lösungen zu suchen oder das "P" in den Augen zu bekommen.

Gruß
Marco

Alles meine eigene und private Meinung.

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AutorThom8as 8R., Haibach / Bayern845716
Datum15.01.2019 15:242455 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Die UN3363 ist eine Sammeleintragung und betrifft gefährliche Stoffe in Maschinen und Geräten, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind.
Also eine Sprühpistole mit Leinöl?

Geschrieben von Udo B.Die UN3537 bis UN3548 sind Gruppeneintragungen und betreffen gefährliche Stoffe in Gegenständen, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind.
Also ein Behälter in dem Leinöl-getränkte Lappen befördert werden?

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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen845717
Datum15.01.2019 15:342648 x gelesen
Warum?

Ich finde keine Regelung, die definiert, was genau ein Bestandteil des Fahrzeugs und was nicht? Wenn ich die Tasche des Beatmungsgerätes in eine Halterung stelle und fest mache, ist sie mit dem Fahrzeug verbunden und wird zu einer "besonderen Einrichtung des Fahrzeugs" und könnte nach 1.3.3.2 e freigestellt werden. Von der Größe und Befestigung, der Art und Lokalisierung der Anlage steht da nirgends etwas. Über den Bedarf einer Redundanz kann ich das im Falle eines RTW als notwendige Installation auch begründen.

Zugegebenermaßen ist die Variante Notfallrucksack im Aufbau des HLF damit wohl nicht zu rechtfertigen.

Viele Grüße, Olli

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845771
Datum17.01.2019 13:292426 x gelesen
Dieser Logik zu Folge wäre faktisch jede beliebige Ladung eine Fahrzeugeinrichtung ... Zum Glück ist das nicht der Fall dank bereits bestehender diverser Regelungen.
Die Rucksäcke, Notfallkoffer und entnehmbare Trageplatten von Beatmungsgeräten mit Sauerstofflasche sind Ladung.
Im Gegensatz zu einer fest eingebauten Versorgungsanlage im RTW. Die Anlage selbst ist "Einrichtung", die Flaschen sind Ladung.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845774
Datum17.01.2019 13:422309 x gelesen
Leinöl ist kein Gefahrgut.
Hier würde ich eher das ungereinigte Airless-Sprühgerät mit Farbe UN1263 sehen. Je nach Verpackungsgruppe der Farbe dürfen 500 ml oder 5 Liter Reststoffe enthalten sein.


Ölhaltige Lappen sind zwar als UN1875 im ADR aufgeführt, fallen aber nicht unter die Vorschriften.

Ein anderes Beispiel fällt mir jetzt ad hoc nicht ein.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen845782
Datum17.01.2019 15:082322 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Udo B.Dieser Logik zu Folge wäre faktisch jede beliebige Ladung eine Fahrzeugeinrichtung Man wird das wohl differenzieren müssen, warum das Gerät gerade transportiert wird. Halte ich es während der Beförderung bereit, um es betreiben zu können, sieht das ander aus, als wenn das Gerät im Karton verpackt im Laderaum liegt und von A nach B gefahren wird. Zur Ausstattung eines RTW gehört innerhalb Deutschlands i.d.R. ein tragbares Beatmungsgerät um dies bei Bedarf benutzen zu können. Fährt das Gerät in einem Transporter durch die Gegend, um es beim Kunden zu präsentieren, wird man das vielleicht anders bewerten müssen. Unterm Strich wird bei beiden vermutlich nach 1.1.3.1 c (Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit) ohnehin freigestellt werden. Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...).

Viele Grüße
Olli

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg845783
Datum17.01.2019 15:182294 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Oliver S.Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...).
ich denke Fahrten zur FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,... usw. gehören doch schon zum Dienstbetrieb, oder?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845785
Datum17.01.2019 15:572292 x gelesen
Hängt davon ab ...

Derartige Fahrten können unter die Freistellung ADR 1.1.3.1 lit. c. fallen - Fahrten von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit (hier gesetzliche Aufgaben).

Die transportierten Gefahrgüter zum unmittelbaren Verbrauch(!) sind in geeigneten Verpackungen(!) mitzuführen, Die Mengenbegrenzung nach ADR 1.1.3.6 ist einzuhalten. Eine interne oder externe Versorgung sind auch nicht möglich.
Betriebsbereite Einsatzgeräte sind von der Freistellung ebenfalls nicht erfasst.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen845789
Datum17.01.2019 17:292179 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Udo B.Betriebsbereite Einsatzgeräte sind von der Freistellung ebenfalls nicht erfasst.

Warum nicht? Grundsätzlich gehen wir ja davon aus, dass wir sie brauchen werden, sonst wären sie ja nicht auf dem Fahrzeug verlastet.

Viele Grüße
Olli

>>>Dies alles ist meine private Meinung

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AutorJan 8P., Wächtersbach / Hessen845791
Datum17.01.2019 18:162357 x gelesen
Geschrieben von Marco V. Hier gilt die Beförderungskategorie 0

[klugscheißer Mode]

Beförderungskategorie 0 würde bedeuten das im Kapitel 3.2 Spalte 15 eine "0" steht, und damit kann Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000Punkte) nicht genutzt werden.

Es steht aber eine 4 somit Beförderungskategorie 4 und unbegrenzte Menge

[/klugscheißer Mode]

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW845861
Datum20.01.2019 11:512280 x gelesen
Geschrieben von Oliver S.Halte ich es während der Beförderung bereit, um es betreiben zu können, sieht das ander aus, als wenn das Gerät im Karton verpackt im Laderaum liegt und von A nach B gefahren wird. Zur Ausstattung eines RTW gehört innerhalb Deutschlands i.d.R. ein tragbares Beatmungsgerät um dies bei Bedarf benutzen zu können. Fährt das Gerät in einem Transporter durch die Gegend, um es beim Kunden zu präsentieren, wird man das vielleicht anders bewerten müssen. Unterm Strich wird bei beiden vermutlich nach 1.1.3.1 c (Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit) ohnehin freigestellt werden. Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...).

Und für den RD auch...

Und was ist mit den Fahrzeugen, für die es z.B. keine Norm gibt, aber trotzdem mehrere solcher Geräte als Ladung mitgeführt werden (GW-San, -Rett, -Manv usw.).
Was mit denen, die dazu auch noch volle Flaschen (z.B. O2) zusätzlich (zum Tauschen) transportieren? (Was mit dem Sonderfall der innerbetrieblichen Logistik von der Wiederbefüllung bis zur Verteilung?)

Jede Menge Baustellen und wenig hilfreiche, weil oft interpretationsfähige Formulierungen...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg845880
Datum20.01.2019 14:402145 x gelesen
Hallo zusammen,

erstmal Danke an Sie Herr Burkhard, dass Sie die Änderungen hier publik gemacht haben. Mit Sicherheit werden solche Themen nicht bei allen so verfolgt, dass man auf solche Änderungen gleich aufmerksam wird.
Zugegeben habe ich mit dem Thema ADR auch keinen direkten Kontakt und bin daher nicht firm in der Thematik. Man möge mir also etwaige Fragen und Einschätzungen nachsehen. Bei den ganzen Beiträgen habe ich etwas den Überblick verloren und versuche gerade herauszufinden was den nun die Änderung bedeutet.

Unter dem bereits angegebenen Link zum www.dslv.org habe ich folgende Textpassage gefunden:
Zitat
"1.6.1.46 Nicht näher bezeichnete Maschinen oder Geräte , die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548
zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern." Zitatende

Da stellt sich mir die Frage (sicher meiner Unwissenheit geschuldet) warum der Wirbel?
Sind denn nicht jetzt schon bereits unter normalen Transportbedingungen in einem Feuerwehrfahrzeug oder andere Rettungsfahrzeuge durch die Konstruktion von Tanks und Halterungen diese Punkte erfüllt?
Nehmen wir mal die Tanks von Aggregaten, Kettensägen sowie die Halterungen der Ersatzkanister der Kettensäge etc. .
Unter normalen Transportbedingungen und selbst unter den Bedingungen einer Einsatzfahrt können meines Erachtens keine der Stoffe (Benzin, Öl etc.) austreten. Außer es hat einer übermäßig den Tank gefüllt was entgegen gesundem Menschenverstand steht.
Zudem stehen die kleineren Aggregate - ok Stromerzeuger und tragbare Pumpen nicht- zumeist in kleinen Mulden als Halterungen die etwaige austretende Mengen auffangen würden. Ebenso bei Atemschutz-, Tauch- und Beatmungsgeräten. Die Halterungen im Fahrzeug und die PA´s selbst sind doch so konstruiert, dass durch den Transport keine Schädigung der Verbindungen Druckbehälter zu Grundgerät entstehen kann und damit ein Austritt des Mediums ausgeschlossen ist.
Selbst im Logistiktransport von kompletten Ersatz PA´s sehe ich bei entsprechender Lagerung und Halterung ( ja dann brauchts halt entsprechende Transportmittel) keine Gefährdung bei normalen Transportbedingungen. Wenn dem so wäre müssten alle AB Atemschutz, GW-AS etc. sofot stillgelegt werden.

Wie gesagt ich habe mit dem Thema bisher keine Berührungspunkte und würde es dennoch gerne verstehen was in Zukunft wie zu tun ist.
Danke für euer Verständnis.
Gruß Martin

"Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L.

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW845885
Datum20.01.2019 17:282375 x gelesen
Geschrieben von Martin S.von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern." Zitatende


eben... bis 31.12.2022

Geschrieben von Martin S.Selbst im Logistiktransport von kompletten Ersatz PA´s sehe ich bei entsprechender Lagerung und Halterung ( ja dann brauchts halt entsprechende Transportmittel) keine Gefährdung bei normalen Transportbedingungen. Wenn dem so wäre müssten alle AB Atemschutz, GW-AS etc. sofot stillgelegt werden.


ja, auch heute ist es schon so, dass man eigentlich keinen Radlader o.ä. transportieren dürfte, weil dafür müsste entweder der Tank entleert oder abgesperrt sein (aber welches KFZ hat denn heute noch Tankabsperrhähne)..

auch das Thema ist leider zu komplex, ums in 3 Zeilen darzustellen - und auch hier sind wir leider nicht als Fw mal eben so einfach von allem befreit...

Das merken mittlerweile denn dann offenbar auch die Polizeien und Kampfmittelräumer....

Ich arbeite an einer Zusammenfassung der Problematik sowohl für die Betriebsstoffversorgung, wie auch für den Maschinen- und Gerätetransport... ich hoffe auf einen Initiative zur Erneuerung/Schaffung verständlicher Ausnahmegenehmigungen!

Wer hat im Übrigen die neue ADR 2019 schon vorliegen?

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845897
Datum21.01.2019 09:392130 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.dass man eigentlich keinen Radlader o.ä. transportieren dürfte, weil dafür müsste entweder der Tank entleert oder abgesperrt sein (aber welches KFZ hat denn heute noch Tankabsperrhähne)..
Stichwort SV 363 - und nach derzeitigem Stand wird dies auch die Regelung sein, unter der betankte Motorgeräte (= UN3528) transportiert werden können. Ladungssicherung und Co nach EN 12195 bzw. VDI 2700 und bei mehr als 60 Liter Tankinhalt müssen dann halt Gefahrgutlabel drauf ...

Für Radlader und Co.:
selbstfahrende Baumaschine o.ä. mit Straßenzulassung (=UN 3166): Beförderung als Ladung gem. Freistellung 1.1.3.3 b) ADR;
selbstfahrende Baumaschine o.ä. ohne Straßenzulassung bei Beförderung durch den Unternehmer für den Einsatz auf der eigenen Baustelle: bis 450 L Tankinhalt (tatsächliche Menge) gilt die Freistellung gem. 1.1.3.1 c) ADR, über 450 L gilt die Freistellung gem. SV 363

Aber auch an so nette Kleinigkeiten denken wie Lithium-Ionen-Akkus in Arbeitsgeräten, Drohnen, eBikes ... (=UN 3481 wenn maximal 2 Akku mit <=100Wh pro Akku): Freistellung nach SV 188


Offen ist noch das Thema PA und tragbare Beatmungsgeräte.
Laut BMVI wird hierzu ein Hinweis in der kommenden RSEB (Veröffentlichung voraussichtlich im Mai im Verkehrsblatt).
Ebenso wird es, laut BMVI, auch zukünftig im ADR KEINE generelle Ausnahmeregelung für BOS geben.


Geschrieben von Ulrich C.Wer hat im Übrigen die neue ADR 2019 schon vorliegen?
Eine konsolidierte Fassung habe ich auch noch nicht, wenn dir die Änderungen reichen, siehe Bundesgesetzblatt oder alternativ ein konsolidierter Text beim ASTRA, steht halt vorne Schweiz drauf, ist aber ADR drin.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorTimo8 S.8, Alzey / RLP845898
Datum21.01.2019 09:471939 x gelesen
Geschrieben von ---Ulrich C.--- Wer hat im Übrigen die neue ADR 2019 schon vorliegen?

Hab ich.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845900
Datum21.01.2019 10:022005 x gelesen
Hallo und guten Tag!

Ganz so einfach ist es bedauerlicherweise nicht - und das ist auch gut so.

Denn selbst der Sprit im Tank eines Feuerwehrfahrzeuges und das Feuerzeug in der Hosentasche des Maschinisten oder des GF stellen nach internationalem Recht einen Transport von Gefahrgut dar.
Und nur durch bestimmte Freistellungen unter festgelegten (und dann auch eingehaltenen) Bedingungen führt dies nicht zu den bekannten Transportvorgaben wie ADR-Schein für den Fahrer, orange Warntafel, Großlabel, Beförderungspapiere, usw.

Und auch nicht jede Fahrt mit einem Feuerwehrfahrzeug, RTW, NEF, Gerätewagen San, ..., fällt unter den Begriff der "Notfallbeförderung", auch wenn dies Mancher gerne so hätte ...

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW845901
Datum21.01.2019 10:112295 x gelesen
Geschrieben von Udo B. fällt unter den Begriff der "Notfallbeförderung", auch wenn dies Mancher gerne so hätte ...

Thema ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b)


das wäre aber m.E. derzeit über die "Notfallbeförderung (und einer Definition, was das eigentlich ist!) am einfachsten regelbar...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein845906
Datum21.01.2019 15:121893 x gelesen
Hast Du wahr, Tippfehler ;-)

Alles meine eigene und private Meinung.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845909
Datum21.01.2019 17:011866 x gelesen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
...
e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;
...
RSEB
Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e
1-7
Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

(Hervorhebung durch mich)

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW845910
Datum21.01.2019 17:332059 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

auch hier könnte eine Erläuterung der IM/VM helfen....

Mittlerweile hatte ich auch Kontakt mit einer Polizeidienststelle, die in dem Bereich sogar selbst Informationen heraus gibt.
Hier ist dazu deren Einschätzung,
- Versorgungsfahrten sind nicht durch die Handwerkerregelung gedeckt!
- Die Freistellung von Einsatzfahrten zur Beförderung von Gefahrgut (auch als Einsatzmittel!) wäre im Sinne der 1.1.3.1.d (das sind aber eigentlich die Einsatzmaßnahmen z.B. nach einem Gefahrgutunfall!) möglich und umschließe den Rücktransport (das ist wiederum eine mir bisher komplett neue Sichtweise dazu...)

Insgesamt muss m.E. schon bei der Erstellung der Regeln Einfluss auf sinnvolle Formulierungen genommen werden...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845913
Datum21.01.2019 19:331882 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.Versorgungsfahrten sind nicht durch die Handwerkerregelung gedeckt!
Das ist korrekt. Fahrten zur internen oder externen Versorgung fallen nicht in die Freistellungen, aber da hatten wir ja schon an anderer Stelle.
1.1.3.1 c) umfasst nur die Freistellung von Stoffen, die zum direkten Verbrauch bestimmt sind. vgl. RSEB 1-5.1

Geschrieben von Ulrich C.Die Freistellung von Einsatzfahrten zur Beförderung von Gefahrgut (auch als Einsatzmittel!) wäre im Sinne der 1.1.3.1.d
hmmm .... da wäre ich mir nicht so sicher.

Weil RSEB schreibt unter 1-6.2:
Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie anderen Gefahrgütern (insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. ... Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen.
Also definitv nichts für die obligatorischen Einsätze ...

Grüße
Udo Burkhard
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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen845916
Datum21.01.2019 23:031799 x gelesen
... und eine grauenhafte Definition von Begriffen und Geltungsbereichen.

>>>Dies alles ist meine private Meinung

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW845949
Datum24.01.2019 10:011922 x gelesen
Geschrieben von Udo B.die ADR-Freistellung für Maschinen und Geräte, die Gefahrgut enthalten (ADR 1.1.3.1. lit. b), ist weggefallen.


Damit scheint dann auch die Grundlage für die SV 666 entfallen zu sein, oder?
https://www.gefahrgutbrumme.de/SV/SV666.html

Wenn das so ist: Wie transportiert denn dann eine Baufirma einen Radlader auf einem Tiefladeanhänger? (Oder wir einen Teleskoplader?)

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg845955
Datum24.01.2019 10:551694 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Ulrich C.Wenn das so ist: Wie transportiert denn dann eine Baufirma einen Radlader auf einem Tiefladeanhänger? (Oder wir einen Teleskoplader?)

ev. so:

Ein Fahrzeug gilt frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werdne kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen nicht gereinigt, entleert und gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüberhinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt und gespült werden.

duck&renn

=> total unpraktikabel

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg845956
Datum24.01.2019 11:331720 x gelesen
Der Radlader / euer Stapler wird als Ladung transportiert: SV 666

Aggregate, Heizgeräte und Co werden als Ladung transportiert: SV 363


Hier in diesem Merkblatt der IHK Schwaben ist die Unterscheidung verständlich beschrieben.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW845967
Datum24.01.2019 14:111865 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Der Radlader / euer Stapler wird als Ladung transportiert: SV 666


Ja, aber ist denn nicht die SV 666 "nur" die Präzisierung der 1.1.3.1.b) gewesen?

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorJan 8P., Wächtersbach / Hessen845978
Datum24.01.2019 18:271780 x gelesen
Laut SV666 reicht ab ein Absperrhahn zwischen Tank und Motor ist, Es muss also nicht mit entleertem Tank transportiert werden.

Ein leerer Tank wird aber dem Absperrhahn gleichgestellt.

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW846091
Datum28.01.2019 17:491636 x gelesen
Geschrieben von Philip K.ich versteh die Aufregung hier nicht. Diese Gefahrstoffe müssen jetzt halt in der Berechnungstabelle für das Fahrzeug aufgenommen werden und wenn ich dann noch weiterhin unterhalb der 1000 Punktegrenze liege

die Handwerkerregelung/1000 Punkteregel ist alles - aber nicht für die Gefahrenabwehr geeignet!

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSasc8ha 8H., Zusmarshause / BY864045
Datum06.11.2020 12:351540 x gelesen
Gibt es zu dem Thema bereits neue Erkenntnisse?

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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern864050
Datum06.11.2020 13:441333 x gelesen
Waren hier bisher die Feuerwehrverbände aktiv in diesem Thema? Im WFV-Bayern ist mir das Thema bisher nicht bewusst begegnet.

..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg864051
Datum06.11.2020 14:101187 x gelesen
Unwahrscheinlich.
Die offizielle Übergangsfrist läuft nach ADR 1.6.1.46 bis 31.12.2022.
Da bin ich an Unterlagen dran, die Klassifizierung der Maschinen / Geräte ist etwas unübersichtlich.

Spannend wird auch noch der zunehmende Transport von Li-Akkus / Li-Batterien, bestimmte Sachen sind freigestellt, bei anderen gelten bestimmte Verpackungsvorschriften, interessant auch für den Einsatzstellennachschub.

Fakt ist, es wird nicht einfacher.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen864052
Datum06.11.2020 14:431123 x gelesen
Im Notfall eine Ausnahme nach §5 GGVSEB bei der zuständigen Landesbehörde beantragen ;-)
Außer für 1.8 und 1.10 bzw. §§ 35-35b geht das.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg864053
Datum06.11.2020 15:531257 x gelesen
Dann dürfen wir halt nur Einsätze während der Bürozeiten fahren ... :)

Pauschale Genehmigungen wird es laut BMVI nicht mehr geben.

Aber es funktioniert doch auch so:

- Fahrt zum Einsatz mit Blau/Horn/SoRe nach 1.1.3.1 e)
- Sonstige Fahrten nach 1.1.3.1 c) unter Beachtung der dort genannten Vorgaben, ausgenommen Versorgungsfahrten.
- Sauerstoffgeräte und PA nach 1.1.3.2 e) i.V.m. RSEB 1-8 (außer Thüringen, dort ist die RSEB nicht in Kraft gesetzt)
- betankte Stromaggregate und Co, als Ladung oder auf eigener Achse als UN 3528 nach SV 363 (Kennzeichnung beachten)
- Quad, Radlader und Co auf Anhänger als UN 3166 nach SV 666 (Ladungssicherung, kein Austritt von Kraftstoff möglich)
- E-Bike, E-Scooter, E-Stapler als UN 3171 nach SV 666
- Funkgeräte, Laptop und Co mit Li-Akku nach 1.1.3.7
- Andere Li-Akku-Geräte als UN 3481 / UN 3091 nach SV 188
- Ersatzakkus (nicht im Ladegerät) als UN 3480 / UN 3090 nach SV 188
- Versorgungsfahrten nach 1.1.3.6 (1000-Punkte, Verpackungsvorschriften einhalten)
- Kleinmengen zur Wartung etc. nach ADR 3.4 (Mengen und Verpackungsvorgaben einhalten)

Wenn das jemandem zu kompliziert ist, bitte ans BMVI wenden,
die sind in der UNECE WP.15 vertreten (das sind diejenigen, die das ADR für alle Vertragsstaaten schreiben).

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW864092
Datum09.11.2020 07:451331 x gelesen
Geschrieben von Sascha H.Gibt es zu dem Thema bereits neue Erkenntnisse?

Leider nein.

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 13.01.2019 08:27 Udo 7B., Schiltach
 13.01.2019 13:40 Jan 7P., Dreieich
 13.01.2019 14:11 Norb7ert7 G.7, Bad Wildbad
 13.01.2019 15:16 Udo 7B., Schiltach
 13.01.2019 15:56 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 13.01.2019 16:02 Udo 7B., Schiltach
 13.01.2019 20:36 Volk7er 7C., Garbsen
 13.01.2019 20:59 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 13.01.2019 22:15 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 13.01.2019 16:54 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 14.01.2019 09:52 Udo 7B., Schiltach
 15.01.2019 00:17 Oliv7er 7S., Hude
 15.01.2019 11:52 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 15.01.2019 12:04 Udo 7B., Schiltach
 15.01.2019 15:34 Oliv7er 7S., Hude
 17.01.2019 13:29 Udo 7B., Schiltach
 17.01.2019 15:08 Oliv7er 7S., Hude
 17.01.2019 15:18 Jürg7en 7M., Weinstadt
 17.01.2019 15:57 Udo 7B., Schiltach
 17.01.2019 17:29 Oliv7er 7S., Hude
 20.01.2019 11:51 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 21.01.2019 23:03 Oliv7er 7S., Hude
 14.01.2019 10:36 Timo7 S.7, Alzey
 14.01.2019 10:57 Udo 7B., Schiltach
 14.01.2019 23:18 Oliv7er 7S., Hude
 15.01.2019 11:21 Udo 7B., Schiltach
 15.01.2019 15:24 Thom7as 7R., Haibach
 17.01.2019 13:42 Udo 7B., Schiltach
 13.01.2019 22:01 Jens7 O.7, Heide
 14.01.2019 09:41 Udo 7B., Schiltach
 13.01.2019 22:51 Chri7sti7an 7B., Düsedau
 14.01.2019 07:56 Simo7n S7., Gomaringen
 14.01.2019 08:16 Timo7 S.7, Alzey
 14.01.2019 09:55 Udo 7B., Schiltach
 14.01.2019 09:35 Phil7ip 7K., Saarbrücken
 14.01.2019 09:48 Udo 7B., Schiltach
 14.01.2019 11:25 Gerd7 R.7, Erkelenz
 14.01.2019 11:41 Udo 7B., Schiltach
 14.01.2019 16:05 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 14.01.2019 16:19 Udo 7B., Schiltach
 14.01.2019 20:47 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 28.01.2019 17:49 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 15.01.2019 15:20 Marc7o V7., Appen
 17.01.2019 18:16 Jan 7P., Wächtersbach
 21.01.2019 15:12 Marc7o V7., Appen
 20.01.2019 14:40 Mart7in 7S., Eggenstein
 20.01.2019 17:28 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 21.01.2019 09:39 Udo 7B., Schiltach
 21.01.2019 09:47 Timo7 S.7, Alzey
 21.01.2019 10:02 Udo 7B., Schiltach
 21.01.2019 10:11 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 21.01.2019 17:01 Udo 7B., Schiltach
 21.01.2019 17:33 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 21.01.2019 19:33 Udo 7B., Schiltach
 24.01.2019 10:01 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 24.01.2019 10:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
 24.01.2019 18:27 Jan 7P., Wächtersbach
 24.01.2019 11:33 Udo 7B., Schiltach
 24.01.2019 14:11 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 06.11.2020 12:35 Sasc7ha 7H., Zusmarshause
 06.11.2020 13:44 Volk7er 7L., Erlangen
 06.11.2020 14:10 Udo 7B., Schiltach
 06.11.2020 14:43 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 06.11.2020 15:53 Udo 7B., Schiltach
 09.11.2020 07:45 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
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