News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845620 | |||
Datum | 13.01.2019 08:27 | 9625 x gelesen | |||
Hallo zusammen, einige werden es sicherlich mitbekommen haben, die ADR-Freistellung für Maschinen und Geräte, die Gefahrgut enthalten (ADR 1.1.3.1. lit. b), ist weggefallen. Im Bereich der öffentlichen Gefahrenabwehr fallen darunter unter anderem alle betriebsbereit transportierten Motor- und Heizgeräte, tragbare Beatmungs- und Inhalationsgeräte mit angeschlossenen Sauerstoffflaschen und Pressluft-Atemschutzgeräte. Ein Transport der betriebsbereiten Geräte wäre nach aktuellem Stand dann nur noch im Rahmen von Einsätzen (ADR 1.1.3.1. lit. e) möglich. Gut, bis zum Ablauf der Übergangsfrist sind es noch vier Jahre (Ende 2022) ... aber die sind mit Sicherheit schnell rum. Gibt es deshalb von den Feuerwehrverbänden, dem THW oder den weißen HiOrg bereits Bemühungen, diese uncharmante Situation zu lösen? Kontakte und Hinweise bitte hier in den Thread oder PN / eMail. Danke. Ich persönlich würde eine generelle Freistellung für Einsatzgeräte von Akteuren in der öffentlichen Gefahrenabwehr anstreben wollen. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Jan 8P., Dreieich / Hessen | 845631 | |||
Datum | 13.01.2019 13:40 | 4867 x gelesen | |||
Man kann zur Zeit nur hoffen dass in der RSEB 2019 vielleicht was stehen wird. Aber damit eine entsprechende Regelung sicher in die RSEB kommt wäre es sinnvoll, wenn die betroffenen Verbände jetzt beim BMVI melden. | |||||
| |||||
Autor | Norb8ert8 G.8, Bad Wildbad / | 845633 | |||
Datum | 13.01.2019 14:11 | 4736 x gelesen | |||
Lese ich dass richtig? Es dürfen PA-Geräte (Einsatzbereit mit angebautem Druckbehälter) nicht mehr, bzw. nur auf der Fahrt zu Einsätzen transportiert werden? Wenn ja, wäre das nicht eine massive Einschränkung der Feuerwehren und deren Einsatzbereitschaft? Sollte man da nicht auch die Aufbauhersteller, respektive die Ausrüster mit ins Boot nehmen? Auch für die Kräfte im Nachschub oder der Nachbereitung (Werkstätten bzw. Atemschutzwerkstätten) ist das ja der berühmte Genickschlag... Ist ja unglaublich, welche Felsen (Steine kann man nicht mehr sagen) den Feuerwehren in den Weg gelegt werden. Es reicht wohl nicht, das dieses Theater mit den Führerscheinen schon gewaltig an unseren Mitgliedern zehrt..... Wo soll dass bloß noch hinführen? | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845634 | |||
Datum | 13.01.2019 15:16 | 4493 x gelesen | |||
Nicht aufregen, gaaanz ruhig. Die Vertreter der Feuerwehrverbände, der Hilfsorganisationen und der Rettungsdienste haben noch Zeit, sich um die Angelegenheit zu kümmern, bis 31.12.2022. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 845637 | |||
Datum | 13.01.2019 15:56 | 4357 x gelesen | |||
Ein bisschen Aufregung muss schon sein, wir kennen ja die Reaktionszeiten... ;-) "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845639 | |||
Datum | 13.01.2019 16:02 | 4305 x gelesen | |||
Deshalb ja jetzt schon der Ursprungspost. ;) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 845642 | |||
Datum | 13.01.2019 16:54 | 4272 x gelesen | |||
Geschrieben von Norbert G.Lese ich dass richtig? Gar keine PA / Druckflaschen mit Sauerstoff / Druckluft für Hebekissen ect. mehr oder gibt es da Freimengen? Was ist mit einsatzbereit angeschlossen Sauerstoffflaschen auf dem RTW oder im Notfallrucksack? Gruß Heinrich | |||||
| |||||
Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 845654 | |||
Datum | 13.01.2019 20:36 | 4025 x gelesen | |||
Und im Februar 2023 lesen wir in allen Zeitungen wie überraschend doch das Rettungsverbot für alle Helfer kommt. Dies ist meine Meinung. | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845656 | |||
Datum | 13.01.2019 20:59 | 3933 x gelesen | |||
Vermutlich noch nichtmals das. Vermutlich lesen wir irgendwann später die Empörung, dass jemand wegen eines Verstoßes bestraft werden soll... | |||||
| |||||
Autor | Jens8 O.8, Heide / Schleswig-Holstein | 845659 | |||
Datum | 13.01.2019 22:01 | 3761 x gelesen | |||
Hallo, hier mal eine Frage eines Unbedarften: Bisher hat nahezu jedes motorgetriebene KFZ einen, nun ja, "Gefahrgutbehälter" an Bord - man nennt es "Tank", gefüllt mit Kraftstoff, deren Inhalt bisher nicht als Ladung und damit als "Transport von Gefahrgut" galt. Ändert sich das in knapp 4 Jahren, und müssen dann alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als "Gefahrguttransporte" deklariert werden? Mit nachdenklichen Grüßen Jens | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 845660 | |||
Datum | 13.01.2019 22:15 | 3759 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.später die Empörung, dass jemand wegen eines Verstoßes bestraft werden soll... Wir machen das ja auch nur Ehrenamtlich.... mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt | 845661 | |||
Datum | 13.01.2019 22:51 | 3699 x gelesen | |||
Es gibt aber neue Sondervorschriften. SV 301 (für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut) Geschrieben vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. - SV für Gegenstände (Geräte, Maschinen, sonstige Einrichtungen), die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten. Die maximal enthaltene Menge darf die Menge gemäß Spalte (7a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht überschreiten. SV 671 oder SV 672* (für die Beförderung von Maschinen und Geräten (UN 3363) in Verbindung mit SV 301) *hier habe ich auf verschiedenen Seiten unterschiedliche Angaben gefunden. Geschrieben vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. Für Zwecke der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), ist die Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der Verpackungsgruppe, wie in SV 671 dargelegt, zu bestimmen. Quelle Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V. Falls irgendwer Zugang zu den Sondervorschriften hat kann er dort mal nachlesen. Die sind im Internet ja noch schwerer zu finden als DIN-Normen... Das habe ich übrigens 2010 an einem Fahrzeug der London Fire brigade gesehen. Eigentlich gar nicht mal so doof das so zu kennzeichnen. Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | |||||
| |||||
Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 845665 | |||
Datum | 14.01.2019 07:56 | 3515 x gelesen | |||
Hi, die ADR 2017/2018 findet man hier (BMVI) Und die Änderungen 2019 hier (BMVI) Leider ist keine komplette Neufassung veröffentlicht. Somit müssen die Änderungen selbst gemacht werden. *RollEyes* | |||||
| |||||
Autor | Timo8 S.8, Alzey / RLP | 845668 | |||
Datum | 14.01.2019 08:16 | 3435 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Christian B.--- Es gibt aber neue Sondervorschriften. Und das sind die Mengen nach ADR 3.4 (LQ) Beispiele: Druckluft UN1002 120ml Benzin UN1203 1L Diesel UN1202 5L | |||||
| |||||
Autor | Phil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland | 845671 | |||
Datum | 14.01.2019 09:35 | 3441 x gelesen | |||
Hallo, ich versteh die Aufregung hier nicht. Diese Gefahrstoffe müssen jetzt halt in der Berechnungstabelle für das Fahrzeug aufgenommen werden und wenn ich dann noch weiterhin unterhalb der 1000 Punktegrenze liege, ist alles gut. Ich versehe die Liste mit Namen und Datum, drucke diese aus und lege sie zu den Papieren des Fahrzeugs. Diese Berechnung kann ich dann bei einer Kontrolle vorzeigen. Weniger Gefahrgut kann ich jederzeit mitführen , nur wenn es mehr wird muss ich die Tabelle neu machen. Sofern ist ein Verbrauch der berechneten Gefahrstoffe unproblematisch. Bei einem GKW des THW war ich bislang immer mit den laut StAN vorgesehenen Stoffen bei ca 240 Punkte. Sofern machen mich die Betriebsstoffe der Motor betriebenen Geräte und die 4 Flaschen der Atemschutzgeräte nicht wirklich unentspannt. Wenn ich jetzt eine Berechnung mache für einen GKW mit allem was an Gefahrgut nur irgendwo mitgeführt wird, auch die Co² Patronen in den Rettungswesten und Co dann komme ich jetzt auf eine Punktezahl von ca 430 Punkten. Gruß Philip | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845672 | |||
Datum | 14.01.2019 09:41 | 3268 x gelesen | |||
Gefahrgutrechtlich ist es ein Transport von Gefahrgut. Und nur aufgrund einer Freistellung (hier ADR 1.1.3.3) ist der Transport von Kraftstoffen in befestigten Kraftstofftanks in Fahrzeugen, der zum Antrieb oder dem Betrieb von deren Einrichtungen genutzt wird, bis 1500 Liter Gesamtmenge von den Vorschriften befreit. Also keine Sorge, auch das Feuerzeug in der Hosentasche führt noch nicht zur Kennzeichnungspflicht mit oranger Tafel und zur Forderung nach dem Gefahrgutschein. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845673 | |||
Datum | 14.01.2019 09:48 | 3338 x gelesen | |||
Das ist nicht das Problem. Mit dem ADR 2019 ist die Freistellung von betankten Motorgeräten, betriebsbereiten Beatmungsgeräten oder auch betriebsbereiten PA weggefallen. Folge z.B.: das Aggi vom GKW oder die TS oder der Motorlüfter darf nur noch mit leerem Tank (Restmenge max. 1 Liter) befördert werden. Oder auch eure PA, Transport nur noch Flasche und Gerät getrennt, gleiches im Rettungsdienst für die tragbaren Beatmungsgeräte. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845674 | |||
Datum | 14.01.2019 09:52 | 3362 x gelesen | |||
Druckgasflaschen dürfen immer noch transportiert werden, allerdings NICHT, wenn diese an (betriebsbereite) Geräte angeschlossen sind. Die (großen) Sauerstoffflaschen zum Betrieb der in Rettungsdienstfahrzeugen eingebauten Versorgung sind noch immer freigestellt, ADR 1.1.3.2 lit e. Aber die tragbaren Beatmungs- / Inhalationsgeräte mit angeschlossener Sauerstoffflasche fallen aus den Freistellungen raus. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845675 | |||
Datum | 14.01.2019 09:55 | 3249 x gelesen | |||
zur Ergänzung: Sauerstoff UN1072 - nach ADR 3.4. kein Transport zulässig Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Timo8 S.8, Alzey / RLP | 845678 | |||
Datum | 14.01.2019 10:36 | 3301 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Norbert G.--- Ist ja unglaublich, welche Felsen (Steine kann man nicht mehr sagen) den Feuerwehren in den Weg gelegt werden. Mit dem Entfall der Befreiung (1.1.3.b) im ADR 2019 hat man soweit ich das auf die schnelle sehe eigentlich "nur" Regelung im ADR an die Regeln des IMDG Code (Seeverkehr) angepasst. Da viele Transportketten auf Multimodalen Transporten basieren hat man also einfach nur die Vorschriften harmonisiert. Interessant in diesem Zusammenhang sind hier noch die im ADR2019+ IMDG 39-18 erstmals genannten UN Nummern: UN3537 "Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten N.A.G. Klasse 2.1 UN3540 "Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten N.A.G. Klasse 3 UN3548 " Gegenstände, die verschiedene Gefährliche Güter enthalten N.A.G. Klasse 9 Begrenzte Menge nach 3.4. für alle 0 Geschrieben von ---Norbert G.--- Es reicht wohl nicht, das dieses Theater mit den Führerscheinen schon gewaltig an unseren Mitgliedern zehrt..... Gehört zwar nicht zum Thema, aber ja wenn man sich wie offenbar manche (seit wann gibt es die EU Führerscheinklassen, 1999?) erst 20 Jahre später dem Thema annimmt könnte es Probleme geben..... | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845680 | |||
Datum | 14.01.2019 10:57 | 3216 x gelesen | |||
Wichtiger ist die Änderung in Bezug auf UN 3363 "Gefährliche Güter in Maschinen / Geräten", die bisher unter 1.1.3.1 lit b freigestellt waren. Die Änderungen hier: jetzt Gefahrzettel 9, SV301/672, Begrenzte Menge "0", P907 Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Gerd8 R.8, Erkelenz / NRW | 845682 | |||
Datum | 14.01.2019 11:25 | 3262 x gelesen | |||
Geschrieben von Philip K.ich versteh die Aufregung hier nicht. Diese Gefahrstoffe müssen jetzt halt in der Berechnungstabelle für das Fahrzeug aufgenommen werden und wenn ich dann noch weiterhin unterhalb der 1000 Punktegrenze liege, ist alles gut. Das war auch mein erster Gedanke. Aber damit alleine ist es leider nicht getan. Wenn in Zukunft der Tankinhalt des Notstromaggregats oder der Kettensäge als Gefahrgut befördert werden muss, müssen diese Geräte auch eine Zulassung als Gefahrgutverpackung haben, und das ist der Knackpunkt. Was wären denn Lösungsmöglichkeiten? - Ausnahmegenehmigung in bzw. auf Grund der GGVSEB - Umsteigen auf Geräte mit ausschließlich Kanisterbetankung - Tankgröße auf 1 Liter verkleinern - Zulassung der Kraftstofftanks als Gefahrgutverpackung Bei den Druckgasflaschen (Sauerstoff oder Atemluft), die ja jetzt schon als Gefahrgüter befördert werden dürfen, müsste man sehen, ob man argumentieren kann, dass ein an die Flasche angebauter PA oder Beatmungsbeutel da keinen Unterschied macht | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845684 | |||
Datum | 14.01.2019 11:41 | 3284 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerd R.Bei den Druckgasflaschen (Sauerstoff oder Atemluft), die ja jetzt schon als Gefahrgüter befördert werden dürfenNicht ganz, sind bzw. waren, sofern an tragbare Geräte angeschlossen, über 1.1.3.1 lit b, i.V.m GGVSEB Anlage 2, 2.1, i.V.m RSEB 1-4 freigestellt. An sinnvollsten wäre eine generelle Freistellung für gefährliche Stoffe in Einsatzgeräten von Not- und Rettungsdiensten, Feuerwehren, Militär, Polizei, Ordnungsdiensten, Zivilschutz, Zivilverteidigung und Katastrophenschutz. Das Ganze in ADR, RID und ADN und für Seenotretter, Küstenwache und Co. ins IMDG. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 845690 | |||
Datum | 14.01.2019 16:05 | 3090 x gelesen | |||
Wie sieht es eigentlich aktuell und dann bei den 'Heimbeatmerversorgern' aus? Für mich als Laien ist es schon ein Unterschied, ob ich eine Sauerstoffflasche mit der 'Schutzkappe' oder ohne transportieren. Tomy | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845691 | |||
Datum | 14.01.2019 16:19 | 3127 x gelesen | |||
Hängt von verschiedenen Faktoren ab. Transportierst du als Privatperson, greift eine Freistellung. Voraussetzung ist die sichere Transportdurchführung (Ladungssicherung). Als RettD, HiOrg oder Firma geht das je nach Menge entweder nur im Rahmen von ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) unter den dortigen Bedingungen oder halt Kennzeichnungspflichtig mit allen Diesbezüglichen Pflichten. Kleinflaschen (konstruktiv häufig ohne Ventilkappe) müssen in geeigneten Verpackungen befördert werden, die einen ausreichenden Ventilschutz sicherstellen. Literatur dazu: https://www.industriegaseverband.de/system/files/downloads/74e6afee3b95f9f240f837b613edaffc/igv-mb-03t-rev1transportkleinergefaesse2018-08-19.pdf https://www.industriegaseverband.de/system/files/downloads/fc265ea4b505a9095a04748756b0425f/igv-sh-05s-rev1umgangmitkleinflaschenohneventilschutz2018-09-01.pdf Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 845697 | |||
Datum | 14.01.2019 20:47 | 2972 x gelesen | |||
Danke. | |||||
| |||||
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845702 | |||
Datum | 14.01.2019 23:18 | 2877 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Udo B. Wichtiger ist die Änderung in Bezug auf UN 3363 "Gefährliche Güter in Maschinen / Geräten" wie relevant wird die 3363 denn noch sein und wie wird sie gegen über den neuen UN-Nummern (3537 bis 3548) abgegrenzt? Viele Grüße Olli >>>Dies alles ist meine private Meinung | |||||
| |||||
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845704 | |||
Datum | 15.01.2019 00:17 | 3088 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Udo B. Aber die tragbaren Beatmungs- / Inhalationsgeräte mit angeschlossener Sauerstoffflasche fallen aus den Freistellungen raus. Grundsätzlich werden die tragbaren Beatmungsgeräte aber für den Transport fest mit dem Fahrzeug verbunden, wären also auch Bestandteil des Fahrzeugs. Oder? Viele Grüße, Olli >>>Dies alles ist meine private Meinung | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845711 | |||
Datum | 15.01.2019 11:21 | 2753 x gelesen | |||
Die UN3363 ist eine Sammeleintragung und betrifft gefährdliche Stoffe in Maschinen und Geräten, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind. Die UN3537 bis UN3548 sind Gruppeneintragungen und betreffen gefährliche Stoffe in Gegenständen, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 845712 | |||
Datum | 15.01.2019 11:52 | 2631 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver S.Grundsätzlich werden die tragbaren Beatmungsgeräte aber für den Transport fest mit dem Fahrzeug verbunden, wären also auch Bestandteil des Fahrzeugs. Oder? Eher nein, denk mal an die Tasche mit der Sauerstoffflasche und dem Zubehör zur Sauerstoffgabe oder an den Notfallrucksack (auch auf dem LF), wo eine 2 ltr Sauerstoffflasche mit Zubehör drin ist. Ein Beatmungsgerät ist da nicht bei Heinrich | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845713 | |||
Datum | 15.01.2019 12:04 | 2775 x gelesen | |||
Das Problem sind nicht die Geräte selbst, das Problem sind die am Gerät angeschlossenen (kleinen) Sauerstoffflaschen. Und du hast ja auch separate tragbare Geräte, auch z.B. im Koffer oder im Rucksack. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Marc8o V8., Appen / Schleswig Holstein | 845715 | |||
Datum | 15.01.2019 15:20 | 2643 x gelesen | |||
Moin, wird alles nicht so wild werden. Erstens wie gesagt gibt es eine Übergangsfrist bis 2022, bis dahin kann noch viel passieren. Ich gehe jetzt mal auf Atemschutzgeräte ein, die würde im Grunde in die UN 3538 einklassifiziert. ( Gegenstände die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten.) Hier gilt die Beförderungskategorie 0, das heißt, es kommt nicht zu der s.g. Punkteberechnung oder einer Ausschilderung der Fahrzeuge ;-) Des weiteren hätte eine Freistellung schon jetzt im ADR sein sollen, nur leider gibt es einen Schreibfehler, der noch korrigiert werden muss. Es wird bei der UN 3538 z.B auf die Sondervorschrift 667 hingewiesen, die aber für Litiumbatterien gelten ;-) das passt also nicht. Also einfach mal abwarten, es hilft nichts jetzt schon nach Lösungen zu suchen oder das "P" in den Augen zu bekommen. Gruß Marco Alles meine eigene und private Meinung. | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8R., Haibach / Bayern | 845716 | |||
Datum | 15.01.2019 15:24 | 2466 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Die UN3363 ist eine Sammeleintragung und betrifft gefährliche Stoffe in Maschinen und Geräten, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind. Also eine Sprühpistole mit Leinöl? Geschrieben von Udo B. Die UN3537 bis UN3548 sind Gruppeneintragungen und betreffen gefährliche Stoffe in Gegenständen, die nicht explizit im ADR aufgeführt sind. Also ein Behälter in dem Leinöl-getränkte Lappen befördert werden? | |||||
| |||||
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845717 | |||
Datum | 15.01.2019 15:34 | 2658 x gelesen | |||
Warum? Ich finde keine Regelung, die definiert, was genau ein Bestandteil des Fahrzeugs und was nicht? Wenn ich die Tasche des Beatmungsgerätes in eine Halterung stelle und fest mache, ist sie mit dem Fahrzeug verbunden und wird zu einer "besonderen Einrichtung des Fahrzeugs" und könnte nach 1.3.3.2 e freigestellt werden. Von der Größe und Befestigung, der Art und Lokalisierung der Anlage steht da nirgends etwas. Über den Bedarf einer Redundanz kann ich das im Falle eines RTW als notwendige Installation auch begründen. Zugegebenermaßen ist die Variante Notfallrucksack im Aufbau des HLF damit wohl nicht zu rechtfertigen. Viele Grüße, Olli >>>Dies alles ist meine private Meinung | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845771 | |||
Datum | 17.01.2019 13:29 | 2437 x gelesen | |||
Dieser Logik zu Folge wäre faktisch jede beliebige Ladung eine Fahrzeugeinrichtung ... Zum Glück ist das nicht der Fall dank bereits bestehender diverser Regelungen. Die Rucksäcke, Notfallkoffer und entnehmbare Trageplatten von Beatmungsgeräten mit Sauerstofflasche sind Ladung. Im Gegensatz zu einer fest eingebauten Versorgungsanlage im RTW. Die Anlage selbst ist "Einrichtung", die Flaschen sind Ladung. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845774 | |||
Datum | 17.01.2019 13:42 | 2319 x gelesen | |||
Leinöl ist kein Gefahrgut. Hier würde ich eher das ungereinigte Airless-Sprühgerät mit Farbe UN1263 sehen. Je nach Verpackungsgruppe der Farbe dürfen 500 ml oder 5 Liter Reststoffe enthalten sein. Ölhaltige Lappen sind zwar als UN1875 im ADR aufgeführt, fallen aber nicht unter die Vorschriften. Ein anderes Beispiel fällt mir jetzt ad hoc nicht ein. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845782 | |||
Datum | 17.01.2019 15:08 | 2331 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Udo B. Dieser Logik zu Folge wäre faktisch jede beliebige Ladung eine FahrzeugeinrichtungMan wird das wohl differenzieren müssen, warum das Gerät gerade transportiert wird. Halte ich es während der Beförderung bereit, um es betreiben zu können, sieht das ander aus, als wenn das Gerät im Karton verpackt im Laderaum liegt und von A nach B gefahren wird. Zur Ausstattung eines RTW gehört innerhalb Deutschlands i.d.R. ein tragbares Beatmungsgerät um dies bei Bedarf benutzen zu können. Fährt das Gerät in einem Transporter durch die Gegend, um es beim Kunden zu präsentieren, wird man das vielleicht anders bewerten müssen. Unterm Strich wird bei beiden vermutlich nach 1.1.3.1 c (Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit) ohnehin freigestellt werden. Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...). Viele Grüße Olli >>>Dies alles ist meine private Meinung | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 845783 | |||
Datum | 17.01.2019 15:18 | 2303 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Oliver S. Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...). ich denke Fahrten zur FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,... usw. gehören doch schon zum Dienstbetrieb, oder? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845785 | |||
Datum | 17.01.2019 15:57 | 2301 x gelesen | |||
Hängt davon ab ... Derartige Fahrten können unter die Freistellung ADR 1.1.3.1 lit. c. fallen - Fahrten von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit (hier gesetzliche Aufgaben). Die transportierten Gefahrgüter zum unmittelbaren Verbrauch(!) sind in geeigneten Verpackungen(!) mitzuführen, Die Mengenbegrenzung nach ADR 1.1.3.6 ist einzuhalten. Eine interne oder externe Versorgung sind auch nicht möglich. Betriebsbereite Einsatzgeräte sind von der Freistellung ebenfalls nicht erfasst. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845789 | |||
Datum | 17.01.2019 17:29 | 2188 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Udo B. Betriebsbereite Einsatzgeräte sind von der Freistellung ebenfalls nicht erfasst. Warum nicht? Grundsätzlich gehen wir ja davon aus, dass wir sie brauchen werden, sonst wären sie ja nicht auf dem Fahrzeug verlastet. Viele Grüße Olli >>>Dies alles ist meine private Meinung | |||||
| |||||
Autor | Jan 8P., Wächtersbach / Hessen | 845791 | |||
Datum | 17.01.2019 18:16 | 2367 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco V. Hier gilt die Beförderungskategorie 0 [klugscheißer Mode] Beförderungskategorie 0 würde bedeuten das im Kapitel 3.2 Spalte 15 eine "0" steht, und damit kann Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000Punkte) nicht genutzt werden. Es steht aber eine 4 somit Beförderungskategorie 4 und unbegrenzte Menge [/klugscheißer Mode] | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845861 | |||
Datum | 20.01.2019 11:51 | 2289 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver S.Halte ich es während der Beförderung bereit, um es betreiben zu können, sieht das ander aus, als wenn das Gerät im Karton verpackt im Laderaum liegt und von A nach B gefahren wird. Zur Ausstattung eines RTW gehört innerhalb Deutschlands i.d.R. ein tragbares Beatmungsgerät um dies bei Bedarf benutzen zu können. Fährt das Gerät in einem Transporter durch die Gegend, um es beim Kunden zu präsentieren, wird man das vielleicht anders bewerten müssen. Unterm Strich wird bei beiden vermutlich nach 1.1.3.1 c (Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit) ohnehin freigestellt werden. Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...). Und für den RD auch... Und was ist mit den Fahrzeugen, für die es z.B. keine Norm gibt, aber trotzdem mehrere solcher Geräte als Ladung mitgeführt werden (GW-San, -Rett, -Manv usw.). Was mit denen, die dazu auch noch volle Flaschen (z.B. O2) zusätzlich (zum Tauschen) transportieren? (Was mit dem Sonderfall der innerbetrieblichen Logistik von der Wiederbefüllung bis zur Verteilung?) Jede Menge Baustellen und wenig hilfreiche, weil oft interpretationsfähige Formulierungen... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Mart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg | 845880 | |||
Datum | 20.01.2019 14:40 | 2156 x gelesen | |||
Hallo zusammen, erstmal Danke an Sie Herr Burkhard, dass Sie die Änderungen hier publik gemacht haben. Mit Sicherheit werden solche Themen nicht bei allen so verfolgt, dass man auf solche Änderungen gleich aufmerksam wird. Zugegeben habe ich mit dem Thema ADR auch keinen direkten Kontakt und bin daher nicht firm in der Thematik. Man möge mir also etwaige Fragen und Einschätzungen nachsehen. Bei den ganzen Beiträgen habe ich etwas den Überblick verloren und versuche gerade herauszufinden was den nun die Änderung bedeutet. Unter dem bereits angegebenen Link zum www.dslv.org habe ich folgende Textpassage gefunden: Zitat "1.6.1.46 Nicht näher bezeichnete Maschinen oder Geräte , die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern." Zitatende Da stellt sich mir die Frage (sicher meiner Unwissenheit geschuldet) warum der Wirbel? Sind denn nicht jetzt schon bereits unter normalen Transportbedingungen in einem Feuerwehrfahrzeug oder andere Rettungsfahrzeuge durch die Konstruktion von Tanks und Halterungen diese Punkte erfüllt? Nehmen wir mal die Tanks von Aggregaten, Kettensägen sowie die Halterungen der Ersatzkanister der Kettensäge etc. . Unter normalen Transportbedingungen und selbst unter den Bedingungen einer Einsatzfahrt können meines Erachtens keine der Stoffe (Benzin, Öl etc.) austreten. Außer es hat einer übermäßig den Tank gefüllt was entgegen gesundem Menschenverstand steht. Zudem stehen die kleineren Aggregate - ok Stromerzeuger und tragbare Pumpen nicht- zumeist in kleinen Mulden als Halterungen die etwaige austretende Mengen auffangen würden. Ebenso bei Atemschutz-, Tauch- und Beatmungsgeräten. Die Halterungen im Fahrzeug und die PA´s selbst sind doch so konstruiert, dass durch den Transport keine Schädigung der Verbindungen Druckbehälter zu Grundgerät entstehen kann und damit ein Austritt des Mediums ausgeschlossen ist. Selbst im Logistiktransport von kompletten Ersatz PA´s sehe ich bei entsprechender Lagerung und Halterung ( ja dann brauchts halt entsprechende Transportmittel) keine Gefährdung bei normalen Transportbedingungen. Wenn dem so wäre müssten alle AB Atemschutz, GW-AS etc. sofot stillgelegt werden. Wie gesagt ich habe mit dem Thema bisher keine Berührungspunkte und würde es dennoch gerne verstehen was in Zukunft wie zu tun ist. Danke für euer Verständnis. Gruß Martin "Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L. | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845885 | |||
Datum | 20.01.2019 17:28 | 2386 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin S.von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern." Zitatende eben... bis 31.12.2022 Geschrieben von Martin S. Selbst im Logistiktransport von kompletten Ersatz PA´s sehe ich bei entsprechender Lagerung und Halterung ( ja dann brauchts halt entsprechende Transportmittel) keine Gefährdung bei normalen Transportbedingungen. Wenn dem so wäre müssten alle AB Atemschutz, GW-AS etc. sofot stillgelegt werden. ja, auch heute ist es schon so, dass man eigentlich keinen Radlader o.ä. transportieren dürfte, weil dafür müsste entweder der Tank entleert oder abgesperrt sein (aber welches KFZ hat denn heute noch Tankabsperrhähne).. auch das Thema ist leider zu komplex, ums in 3 Zeilen darzustellen - und auch hier sind wir leider nicht als Fw mal eben so einfach von allem befreit... Das merken mittlerweile denn dann offenbar auch die Polizeien und Kampfmittelräumer.... Ich arbeite an einer Zusammenfassung der Problematik sowohl für die Betriebsstoffversorgung, wie auch für den Maschinen- und Gerätetransport... ich hoffe auf einen Initiative zur Erneuerung/Schaffung verständlicher Ausnahmegenehmigungen! Wer hat im Übrigen die neue ADR 2019 schon vorliegen? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845897 | |||
Datum | 21.01.2019 09:39 | 2139 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.dass man eigentlich keinen Radlader o.ä. transportieren dürfte, weil dafür müsste entweder der Tank entleert oder abgesperrt sein (aber welches KFZ hat denn heute noch Tankabsperrhähne).. Stichwort SV 363 - und nach derzeitigem Stand wird dies auch die Regelung sein, unter der betankte Motorgeräte (= UN3528) transportiert werden können. Ladungssicherung und Co nach EN 12195 bzw. VDI 2700 und bei mehr als 60 Liter Tankinhalt müssen dann halt Gefahrgutlabel drauf ... Für Radlader und Co.: selbstfahrende Baumaschine o.ä. mit Straßenzulassung (=UN 3166): Beförderung als Ladung gem. Freistellung 1.1.3.3 b) ADR; selbstfahrende Baumaschine o.ä. ohne Straßenzulassung bei Beförderung durch den Unternehmer für den Einsatz auf der eigenen Baustelle: bis 450 L Tankinhalt (tatsächliche Menge) gilt die Freistellung gem. 1.1.3.1 c) ADR, über 450 L gilt die Freistellung gem. SV 363 Aber auch an so nette Kleinigkeiten denken wie Lithium-Ionen-Akkus in Arbeitsgeräten, Drohnen, eBikes ... (=UN 3481 wenn maximal 2 Akku mit <=100Wh pro Akku): Freistellung nach SV 188 Offen ist noch das Thema PA und tragbare Beatmungsgeräte. Laut BMVI wird hierzu ein Hinweis in der kommenden RSEB (Veröffentlichung voraussichtlich im Mai im Verkehrsblatt). Ebenso wird es, laut BMVI, auch zukünftig im ADR KEINE generelle Ausnahmeregelung für BOS geben. Geschrieben von Ulrich C. Wer hat im Übrigen die neue ADR 2019 schon vorliegen? Eine konsolidierte Fassung habe ich auch noch nicht, wenn dir die Änderungen reichen, siehe Bundesgesetzblatt oder alternativ ein konsolidierter Text beim ASTRA, steht halt vorne Schweiz drauf, ist aber ADR drin. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Timo8 S.8, Alzey / RLP | 845898 | |||
Datum | 21.01.2019 09:47 | 1949 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Ulrich C.--- Wer hat im Übrigen die neue ADR 2019 schon vorliegen? Hab ich. | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845900 | |||
Datum | 21.01.2019 10:02 | 2018 x gelesen | |||
Hallo und guten Tag! Ganz so einfach ist es bedauerlicherweise nicht - und das ist auch gut so. Denn selbst der Sprit im Tank eines Feuerwehrfahrzeuges und das Feuerzeug in der Hosentasche des Maschinisten oder des GF stellen nach internationalem Recht einen Transport von Gefahrgut dar. Und nur durch bestimmte Freistellungen unter festgelegten (und dann auch eingehaltenen) Bedingungen führt dies nicht zu den bekannten Transportvorgaben wie ADR-Schein für den Fahrer, orange Warntafel, Großlabel, Beförderungspapiere, usw. Und auch nicht jede Fahrt mit einem Feuerwehrfahrzeug, RTW, NEF, Gerätewagen San, ..., fällt unter den Begriff der "Notfallbeförderung", auch wenn dies Mancher gerne so hätte ... Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845901 | |||
Datum | 21.01.2019 10:11 | 2307 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.fällt unter den Begriff der "Notfallbeförderung", auch wenn dies Mancher gerne so hätte ... das wäre aber m.E. derzeit über die "Notfallbeförderung (und einer Definition, was das eigentlich ist!) am einfachsten regelbar... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Marc8o V8., Appen / Schleswig Holstein | 845906 | |||
Datum | 21.01.2019 15:12 | 1903 x gelesen | |||
Hast Du wahr, Tippfehler ;-) Alles meine eigene und private Meinung. | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845909 | |||
Datum | 21.01.2019 17:01 | 1875 x gelesen | |||
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: ... e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen; ... RSEB Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e 1-7 Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. (Hervorhebung durch mich) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845910 | |||
Datum | 21.01.2019 17:33 | 2070 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. auch hier könnte eine Erläuterung der IM/VM helfen.... Mittlerweile hatte ich auch Kontakt mit einer Polizeidienststelle, die in dem Bereich sogar selbst Informationen heraus gibt. Hier ist dazu deren Einschätzung, - Versorgungsfahrten sind nicht durch die Handwerkerregelung gedeckt! - Die Freistellung von Einsatzfahrten zur Beförderung von Gefahrgut (auch als Einsatzmittel!) wäre im Sinne der 1.1.3.1.d (das sind aber eigentlich die Einsatzmaßnahmen z.B. nach einem Gefahrgutunfall!) möglich und umschließe den Rücktransport (das ist wiederum eine mir bisher komplett neue Sichtweise dazu...) Insgesamt muss m.E. schon bei der Erstellung der Regeln Einfluss auf sinnvolle Formulierungen genommen werden... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845913 | |||
Datum | 21.01.2019 19:33 | 1892 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Versorgungsfahrten sind nicht durch die Handwerkerregelung gedeckt! Das ist korrekt. Fahrten zur internen oder externen Versorgung fallen nicht in die Freistellungen, aber da hatten wir ja schon an anderer Stelle. 1.1.3.1 c) umfasst nur die Freistellung von Stoffen, die zum direkten Verbrauch bestimmt sind. vgl. RSEB 1-5.1 Geschrieben von Ulrich C. Die Freistellung von Einsatzfahrten zur Beförderung von Gefahrgut (auch als Einsatzmittel!) wäre im Sinne der 1.1.3.1.d hmmm .... da wäre ich mir nicht so sicher. Weil RSEB schreibt unter 1-6.2: Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie anderen Gefahrgütern (insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. ... Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen. Also definitv nichts für die obligatorischen Einsätze ... Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845916 | |||
Datum | 21.01.2019 23:03 | 1809 x gelesen | |||
... und eine grauenhafte Definition von Begriffen und Geltungsbereichen. >>>Dies alles ist meine private Meinung | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845949 | |||
Datum | 24.01.2019 10:01 | 1933 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.die ADR-Freistellung für Maschinen und Geräte, die Gefahrgut enthalten (ADR 1.1.3.1. lit. b), ist weggefallen. Damit scheint dann auch die Grundlage für die SV 666 entfallen zu sein, oder? https://www.gefahrgutbrumme.de/SV/SV666.html Wenn das so ist: Wie transportiert denn dann eine Baufirma einen Radlader auf einem Tiefladeanhänger? (Oder wir einen Teleskoplader?) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 845955 | |||
Datum | 24.01.2019 10:55 | 1704 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Ulrich C. Wenn das so ist: Wie transportiert denn dann eine Baufirma einen Radlader auf einem Tiefladeanhänger? (Oder wir einen Teleskoplader?) ev. so: Ein Fahrzeug gilt frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werdne kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen nicht gereinigt, entleert und gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüberhinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt und gespült werden. duck&renn => total unpraktikabel MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845956 | |||
Datum | 24.01.2019 11:33 | 1729 x gelesen | |||
Der Radlader / euer Stapler wird als Ladung transportiert: SV 666 Aggregate, Heizgeräte und Co werden als Ladung transportiert: SV 363 Hier in diesem Merkblatt der IHK Schwaben ist die Unterscheidung verständlich beschrieben. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845967 | |||
Datum | 24.01.2019 14:11 | 1874 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Der Radlader / euer Stapler wird als Ladung transportiert: SV 666 Ja, aber ist denn nicht die SV 666 "nur" die Präzisierung der 1.1.3.1.b) gewesen? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Jan 8P., Wächtersbach / Hessen | 845978 | |||
Datum | 24.01.2019 18:27 | 1790 x gelesen | |||
Laut SV666 reicht ab ein Absperrhahn zwischen Tank und Motor ist, Es muss also nicht mit entleertem Tank transportiert werden. Ein leerer Tank wird aber dem Absperrhahn gleichgestellt. | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 846091 | |||
Datum | 28.01.2019 17:49 | 1646 x gelesen | |||
Geschrieben von Philip K.ich versteh die Aufregung hier nicht. Diese Gefahrstoffe müssen jetzt halt in der Berechnungstabelle für das Fahrzeug aufgenommen werden und wenn ich dann noch weiterhin unterhalb der 1000 Punktegrenze liege die Handwerkerregelung/1000 Punkteregel ist alles - aber nicht für die Gefahrenabwehr geeignet! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Sasc8ha 8H., Zusmarshause / BY | 864045 | |||
Datum | 06.11.2020 12:35 | 1551 x gelesen | |||
Gibt es zu dem Thema bereits neue Erkenntnisse? | |||||
| |||||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 864050 | |||
Datum | 06.11.2020 13:44 | 1345 x gelesen | |||
Waren hier bisher die Feuerwehrverbände aktiv in diesem Thema? Im WFV-Bayern ist mir das Thema bisher nicht bewusst begegnet. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 864051 | |||
Datum | 06.11.2020 14:10 | 1197 x gelesen | |||
Unwahrscheinlich. Die offizielle Übergangsfrist läuft nach ADR 1.6.1.46 bis 31.12.2022. Da bin ich an Unterlagen dran, die Klassifizierung der Maschinen / Geräte ist etwas unübersichtlich. Spannend wird auch noch der zunehmende Transport von Li-Akkus / Li-Batterien, bestimmte Sachen sind freigestellt, bei anderen gelten bestimmte Verpackungsvorschriften, interessant auch für den Einsatzstellennachschub. Fakt ist, es wird nicht einfacher. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
| |||||
Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 864052 | |||
Datum | 06.11.2020 14:43 | 1133 x gelesen | |||
Im Notfall eine Ausnahme nach §5 GGVSEB bei der zuständigen Landesbehörde beantragen ;-) Außer für 1.8 und 1.10 bzw. §§ 35-35b geht das. | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 864053 | |||
Datum | 06.11.2020 15:53 | 1268 x gelesen | |||
Dann dürfen wir halt nur Einsätze während der Bürozeiten fahren ... :) Pauschale Genehmigungen wird es laut BMVI nicht mehr geben. Aber es funktioniert doch auch so: - Fahrt zum Einsatz mit Blau/Horn/SoRe nach 1.1.3.1 e) - Sonstige Fahrten nach 1.1.3.1 c) unter Beachtung der dort genannten Vorgaben, ausgenommen Versorgungsfahrten. - Sauerstoffgeräte und PA nach 1.1.3.2 e) i.V.m. RSEB 1-8 (außer Thüringen, dort ist die RSEB nicht in Kraft gesetzt) - betankte Stromaggregate und Co, als Ladung oder auf eigener Achse als UN 3528 nach SV 363 (Kennzeichnung beachten) - Quad, Radlader und Co auf Anhänger als UN 3166 nach SV 666 (Ladungssicherung, kein Austritt von Kraftstoff möglich) - E-Bike, E-Scooter, E-Stapler als UN 3171 nach SV 666 - Funkgeräte, Laptop und Co mit Li-Akku nach 1.1.3.7 - Andere Li-Akku-Geräte als UN 3481 / UN 3091 nach SV 188 - Ersatzakkus (nicht im Ladegerät) als UN 3480 / UN 3090 nach SV 188 - Versorgungsfahrten nach 1.1.3.6 (1000-Punkte, Verpackungsvorschriften einhalten) - Kleinmengen zur Wartung etc. nach ADR 3.4 (Mengen und Verpackungsvorgaben einhalten) Wenn das jemandem zu kompliziert ist, bitte ans BMVI wenden, die sind in der UNECE WP.15 vertreten (das sind diejenigen, die das ADR für alle Vertragsstaaten schreiben). Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 864092 | |||
Datum | 09.11.2020 07:45 | 1341 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha H.Gibt es zu dem Thema bereits neue Erkenntnisse? Leider nein. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
|